Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Das BFM lehnte das erste Asylgesuch des Gesuchstellers vom 17. Dezember 1990 mit Verfügung vom 6. Juli 2001 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig nahm es den Gesuchsteller gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig auf. Für den Inhalt des ersten ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. A.b. Am 22. Juli 2002 erteilte der Kanton (...) dem Gesuchsteller eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. A.c. Nachdem der Gesuchsteller mit Urteil des Strafgerichts (...) vom 17. Februar 2006 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden war, verweigerte die zuständige kantonale Behörde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. Juli 2007 die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Kantonsgericht (...) mit Urteil vom 20. August 2008 bestätigt. Dem Gesuchsteller wurde eine Ausreisefrist für den 30. November 2008 gesetzt. B. Mit Eingabe vom 19. November 2008 liess der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichen. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Mai 2010 mit Urteil vom 24. Juni 2011 ab. Für den Inhalt des zweiten ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. C. Der Gesuchsteller liess daraufhin mit Eingabe vom 30. September 2011 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 (D-3868/2010) ersuchen. Dabei wurde beantragt, das genannte Urteil vom 24. Juni 2011 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Der zuständige Kanton sei sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Haftbefehl des Magistrate's Court in (...) vom 8. Juli 2011 (inkl. Übersetzung) sowie ein Schreiben des Anwalts R. N. V. vom 15. August 2011 (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen ab und forderte den Gesuchsteller gleichzeitig auf, bis zum 18. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 12. Oktober 2011 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, der Gesuchsteller habe den Kostenvorschuss bezahlt. Zudem sei es ihm gelungen, die Beschaffung der Originalakten des in Sri Lanka hängigen Gerichtsverfahrens zu organisieren. Die Akten würden innerhalb eines Monats beschafft werden. Der Rechtsvertreter beantragte, dem Gesuchsteller sei eine Frist zur Beschaffung dieser Beweismittel aus dem Ausland anzusetzen und es sei mit der Fällung des Revisionsurteils zuzuwarten, bis die Beweismittel vorlägen. G. In seiner Eingabe vom 22. November 2011 führte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aus, inzwischen habe der Gesuchsteller per E-Mail einen Auszug aus den Akten des hängigen Strafverfahrens erhalten (inkl. Übersetzung). Die Originalkopien würden auf dem Postweg nachgeschickt. Es wurde beantragt, es sei mit der Fällung des Urteils zuzuwarten, bis die Originaldokumente eingetroffen seien, und es sei für die Beschaffung dieser Beweismittel aus dem Ausland eine Frist anzusetzen. Ausserdem seien in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2011 der Wegweisungsvollzug auszusetzen und ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu verfügen. Der Eingabe lag ein undatierter "Information Report" der Polizei zuhanden des Magistrate's Court (...) (inkl. Übersetzung) bei (in Kopie). H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter folgende Dokumente nach: einen Haftbefehl vom 8. Juli 2011 im Original, einen undatierten "Information Report" der Polizei zuhanden des Magistrate's Court (...) (beglaubigte Fotokopie) sowie dessen Übersetzung im Original.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) und behauptet ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.
E. 3.1 Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche geeignet seien, eine begründete Furcht des Gesuchstellers vor einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller habe im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht, dass er in Sri Lanka wegen des Verdachts auf Unterstützung der LTTE seit dem Jahr 1989 verfolgt werde. Nach der Zustellung des Beschwerdeurteils vom 24. Juni 2011 habe er Kontakt mit einem Rechtsanwalt in Sri Lanka aufgenommen und diesen gebeten abzuklären, ob gegen ihn in Sri Lanka ein Strafverfahren hängig sei. Dem darauffolgenden Schreiben von Rechtsanwalt V. N. vom 15. August 2011 sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren aus dem Jahr 1989 hängig sei. Dies habe der Beschwerdeführer bisher nicht mit Sicherheit gewusst. Gestützt auf die Anfrage des Anwaltes sei der bereits im Jahr 1989 bestehende Haftbefehl im Juli 2011 erneuert worden (vgl. dazu die eingereichten Beilagen). Der Rechtsanwalt habe kein Original des Haftbefehls in die Schweiz geschickt, da er befürchte, wegen Begünstigung belangt zu werden. Der Gesuchsteller habe nach Eingang dieser Informationen versucht, via den srilankischen Rechtsanwalt weitere Unterlagen zum fraglichen Strafverfahren erhältlich zu machen; bisher erfolglos. Es sei aber damit zu rechnen, dass es dem Anwalt gelingen werde, die entsprechenden Unterlagen noch zu beschaffen. Mit Blick auf die neuen Beweismittel sei klar, dass der Gesuchsteller in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt werde, und zwar wegen Involvierung in die Aktivitäten der LTTE. Die srilankischen Behörden würden in Anwendung des Antiterrorgesetzes gezielt gegen alle Unterstützer und Aktivisten der LTTE vorgehen, selbst wenn die entsprechenden Aktivitäten Jahrzehnte zurücklägen. Daraus erkläre sich, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller nach wie vor hängig sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse der Gesuchsteller mit einer Festnahme und anschliessenden Inhaftierung bei unmenschlichen Haftbedingungen rechnen. Aus den nun eingereichten Beweismitteln ergebe sich klarerweise, dass dem Gesuchsteller eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Verfolgung in Sri Lanka drohe. Daher müsse das angefochtene Beschwerdeurteil auch dann in Revision gezogen werden, wenn argumentiert werde, die Beweismittel seien verspätet eingereicht worden. Der Gesuchsteller werde weiterhin versuchen, die Akten des hängigen Gerichtsverfahrens erhältlich zu machen. Dazu werde ihm eine angemessene Frist anzusetzen sein. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit der Beweismittel müsse eine Botschaftsabklärung durchgeführt werden. Im Ergebnis werde entweder Asyl zu gewähren sein oder der Gesuchsteller müsse zumindest als Flüchtling respektive infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen werden.
E. 3.2 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 wurde die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt. In der Folge liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. November 2011 die Kopie eines "Information Reports" (inkl. Übersetzung) einreichen und liess dazu ausführen, es handle sich dabei um Akten des Verfahrens vor dem Gericht in (...). Damit werde belegt, dass gegen den Gesuchsteller tatsächlich ein Verfahren wegen Unterstützung der LTTE eröffnet worden sei und dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um den erneuerten Haftbefehl aus dem Jahr 1989 handle. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 wurde schliesslich das Original des Haftbefehls vom 8. Juli 2011, eine beglaubigte Fotokopie des obgenannten "Information Reports" sowie dessen Originalübersetzung zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter beantragte, bei Zweifeln an der Echtheit oder Wahrheit der Dokumente seien diese mittels Botschaftsabklärung zu verifizieren.
E. 4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
E. 4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel beziehungsweise die neu geltend gemachte Tatsache (seit dem Jahr 1989 hängiges Strafverfahren in Sri Lanka) den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen.
E. 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass die mit dem Revisionsgesuch vom 30. September 2011 eingereichten Beweismittel offensichtlich erst nach dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 entstanden sind, weshalb sie zur Begründung eines Revisionsgesuchs grundsätzlich nicht zugelassen sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine). Der mit Eingabe vom 22. November 2011 beziehungsweise 1. Dezember 2011 nachgereichte "Information Report" trägt kein Ausstellungsdatum, weshalb unklar ist, wann er entstanden ist. Im Weiteren hätten die geltend gemachte Tatsache (seit dem Jahr 1989 hängiges Strafverfahren in Sri Lanka) sowie die diese angeblich untermauernden Beweismittel (Schreiben des Rechtsanwaltes, Haftbefehl, "Information Report" sowie übrigens auch die in Aussicht gestellten, nicht näher spezifizierten weiteren Verfahrensakten) ohne weiteres bereits im Rahmen der bisher durchlaufenen, ordentlichen Asylverfahren beschafft und eingereicht werden können, weshalb sie als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist ohnehin die Authentizität der eingereichten Dokumente zu bezweifeln. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der angeblich bereits im Jahr 1989 ausgestellte Haftbefehl erneuert werden musste (vgl. das auf dem eingereichten Haftbefehl vermerkte Ausstellungsdatum vom 8. Juli 2011). Das Schreiben des srilankischen Rechtsanwaltes enthält nur äusserst vage Ausführungen zum angeblich hängigen Strafverfahren, was darauf schliessen lässt, es handle sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben. Der nachgereichte "Information Report", welcher nach wie vor nicht im Original, sondern lediglich in Form einer beglaubigten Kopie vorliegt, trägt kein Ausstellungsdatum, was sehr ungewöhnlich erscheint. Ausserdem vermag dieser "Information Report" keineswegs zu belegen, dass gegen den Gesuchsteller in Sri Lanka ein Strafverfahren anhängig gemacht wurde (geschweige denn, dass ein solches auch im heutigen Zeitpunkt noch hängig ist), da es sich dabei lediglich um eine Art polizeiliche Anzeige handelt. Nach dem Gesagten erfüllen die eingereichten Beweismittel auch das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht. Im angefochtenen Beschwerdeurteil vom 24. Juni 2011 wurde die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle des Wegweisungsvollzugs des Gesuchstellers nach Sri Lanka sowie das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung geprüft und verneint. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erscheint es nicht als angezeigt, diese Einschätzung zu revidieren.
E. 4.4 Aufgrund des Gesagten besteht demnach auch keine begründete Veranlassung, auf weitere Beweismittel zu warten, zur Beschaffung derselben eine Frist anzusetzen, eine Botschaftsabklärung zur Verifizierung der Beweismittel zu veranlassen und Massnahmen zur Vollzugsaussetzung zu treffen. Die entsprechenden, in den Eingaben vom 30. September, 17. Oktober, 22. November und 1. Dezember 2011 gestellten Anträge sind daher abzuweisen.
E. 4.5 Die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und vorgebrachten Tatsachen stellen nach dem Gesagten keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 (D-3868/2010) abzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss vom 12. Oktober 2011 gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Zuwarten mit der Fällung des Revisionsurteils, Fristansetzung zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln, Durchführung einer Botschaftsabklärung und Erlass von Massnahmen zur Vollzugsaussetzung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5439/2011 Urteil vom 9. Dezember 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 / D-3868/2010. Sachverhalt: A. A.a. Das BFM lehnte das erste Asylgesuch des Gesuchstellers vom 17. Dezember 1990 mit Verfügung vom 6. Juli 2001 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig nahm es den Gesuchsteller gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig auf. Für den Inhalt des ersten ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. A.b. Am 22. Juli 2002 erteilte der Kanton (...) dem Gesuchsteller eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. A.c. Nachdem der Gesuchsteller mit Urteil des Strafgerichts (...) vom 17. Februar 2006 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden war, verweigerte die zuständige kantonale Behörde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. Juli 2007 die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Kantonsgericht (...) mit Urteil vom 20. August 2008 bestätigt. Dem Gesuchsteller wurde eine Ausreisefrist für den 30. November 2008 gesetzt. B. Mit Eingabe vom 19. November 2008 liess der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichen. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Mai 2010 mit Urteil vom 24. Juni 2011 ab. Für den Inhalt des zweiten ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. C. Der Gesuchsteller liess daraufhin mit Eingabe vom 30. September 2011 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 (D-3868/2010) ersuchen. Dabei wurde beantragt, das genannte Urteil vom 24. Juni 2011 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Der zuständige Kanton sei sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Haftbefehl des Magistrate's Court in (...) vom 8. Juli 2011 (inkl. Übersetzung) sowie ein Schreiben des Anwalts R. N. V. vom 15. August 2011 (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen ab und forderte den Gesuchsteller gleichzeitig auf, bis zum 18. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 12. Oktober 2011 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, der Gesuchsteller habe den Kostenvorschuss bezahlt. Zudem sei es ihm gelungen, die Beschaffung der Originalakten des in Sri Lanka hängigen Gerichtsverfahrens zu organisieren. Die Akten würden innerhalb eines Monats beschafft werden. Der Rechtsvertreter beantragte, dem Gesuchsteller sei eine Frist zur Beschaffung dieser Beweismittel aus dem Ausland anzusetzen und es sei mit der Fällung des Revisionsurteils zuzuwarten, bis die Beweismittel vorlägen. G. In seiner Eingabe vom 22. November 2011 führte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aus, inzwischen habe der Gesuchsteller per E-Mail einen Auszug aus den Akten des hängigen Strafverfahrens erhalten (inkl. Übersetzung). Die Originalkopien würden auf dem Postweg nachgeschickt. Es wurde beantragt, es sei mit der Fällung des Urteils zuzuwarten, bis die Originaldokumente eingetroffen seien, und es sei für die Beschaffung dieser Beweismittel aus dem Ausland eine Frist anzusetzen. Ausserdem seien in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2011 der Wegweisungsvollzug auszusetzen und ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu verfügen. Der Eingabe lag ein undatierter "Information Report" der Polizei zuhanden des Magistrate's Court (...) (inkl. Übersetzung) bei (in Kopie). H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter folgende Dokumente nach: einen Haftbefehl vom 8. Juli 2011 im Original, einen undatierten "Information Report" der Polizei zuhanden des Magistrate's Court (...) (beglaubigte Fotokopie) sowie dessen Übersetzung im Original. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) und behauptet ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 3. 3.1. Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche geeignet seien, eine begründete Furcht des Gesuchstellers vor einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller habe im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht, dass er in Sri Lanka wegen des Verdachts auf Unterstützung der LTTE seit dem Jahr 1989 verfolgt werde. Nach der Zustellung des Beschwerdeurteils vom 24. Juni 2011 habe er Kontakt mit einem Rechtsanwalt in Sri Lanka aufgenommen und diesen gebeten abzuklären, ob gegen ihn in Sri Lanka ein Strafverfahren hängig sei. Dem darauffolgenden Schreiben von Rechtsanwalt V. N. vom 15. August 2011 sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren aus dem Jahr 1989 hängig sei. Dies habe der Beschwerdeführer bisher nicht mit Sicherheit gewusst. Gestützt auf die Anfrage des Anwaltes sei der bereits im Jahr 1989 bestehende Haftbefehl im Juli 2011 erneuert worden (vgl. dazu die eingereichten Beilagen). Der Rechtsanwalt habe kein Original des Haftbefehls in die Schweiz geschickt, da er befürchte, wegen Begünstigung belangt zu werden. Der Gesuchsteller habe nach Eingang dieser Informationen versucht, via den srilankischen Rechtsanwalt weitere Unterlagen zum fraglichen Strafverfahren erhältlich zu machen; bisher erfolglos. Es sei aber damit zu rechnen, dass es dem Anwalt gelingen werde, die entsprechenden Unterlagen noch zu beschaffen. Mit Blick auf die neuen Beweismittel sei klar, dass der Gesuchsteller in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt werde, und zwar wegen Involvierung in die Aktivitäten der LTTE. Die srilankischen Behörden würden in Anwendung des Antiterrorgesetzes gezielt gegen alle Unterstützer und Aktivisten der LTTE vorgehen, selbst wenn die entsprechenden Aktivitäten Jahrzehnte zurücklägen. Daraus erkläre sich, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller nach wie vor hängig sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse der Gesuchsteller mit einer Festnahme und anschliessenden Inhaftierung bei unmenschlichen Haftbedingungen rechnen. Aus den nun eingereichten Beweismitteln ergebe sich klarerweise, dass dem Gesuchsteller eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Verfolgung in Sri Lanka drohe. Daher müsse das angefochtene Beschwerdeurteil auch dann in Revision gezogen werden, wenn argumentiert werde, die Beweismittel seien verspätet eingereicht worden. Der Gesuchsteller werde weiterhin versuchen, die Akten des hängigen Gerichtsverfahrens erhältlich zu machen. Dazu werde ihm eine angemessene Frist anzusetzen sein. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit der Beweismittel müsse eine Botschaftsabklärung durchgeführt werden. Im Ergebnis werde entweder Asyl zu gewähren sein oder der Gesuchsteller müsse zumindest als Flüchtling respektive infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen werden. 3.2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 wurde die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt. In der Folge liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. November 2011 die Kopie eines "Information Reports" (inkl. Übersetzung) einreichen und liess dazu ausführen, es handle sich dabei um Akten des Verfahrens vor dem Gericht in (...). Damit werde belegt, dass gegen den Gesuchsteller tatsächlich ein Verfahren wegen Unterstützung der LTTE eröffnet worden sei und dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um den erneuerten Haftbefehl aus dem Jahr 1989 handle. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 wurde schliesslich das Original des Haftbefehls vom 8. Juli 2011, eine beglaubigte Fotokopie des obgenannten "Information Reports" sowie dessen Originalübersetzung zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter beantragte, bei Zweifeln an der Echtheit oder Wahrheit der Dokumente seien diese mittels Botschaftsabklärung zu verifizieren. 4. 4.1. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). 4.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel beziehungsweise die neu geltend gemachte Tatsache (seit dem Jahr 1989 hängiges Strafverfahren in Sri Lanka) den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen. 4.3. Zunächst ist festzustellen, dass die mit dem Revisionsgesuch vom 30. September 2011 eingereichten Beweismittel offensichtlich erst nach dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 entstanden sind, weshalb sie zur Begründung eines Revisionsgesuchs grundsätzlich nicht zugelassen sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine). Der mit Eingabe vom 22. November 2011 beziehungsweise 1. Dezember 2011 nachgereichte "Information Report" trägt kein Ausstellungsdatum, weshalb unklar ist, wann er entstanden ist. Im Weiteren hätten die geltend gemachte Tatsache (seit dem Jahr 1989 hängiges Strafverfahren in Sri Lanka) sowie die diese angeblich untermauernden Beweismittel (Schreiben des Rechtsanwaltes, Haftbefehl, "Information Report" sowie übrigens auch die in Aussicht gestellten, nicht näher spezifizierten weiteren Verfahrensakten) ohne weiteres bereits im Rahmen der bisher durchlaufenen, ordentlichen Asylverfahren beschafft und eingereicht werden können, weshalb sie als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist ohnehin die Authentizität der eingereichten Dokumente zu bezweifeln. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der angeblich bereits im Jahr 1989 ausgestellte Haftbefehl erneuert werden musste (vgl. das auf dem eingereichten Haftbefehl vermerkte Ausstellungsdatum vom 8. Juli 2011). Das Schreiben des srilankischen Rechtsanwaltes enthält nur äusserst vage Ausführungen zum angeblich hängigen Strafverfahren, was darauf schliessen lässt, es handle sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben. Der nachgereichte "Information Report", welcher nach wie vor nicht im Original, sondern lediglich in Form einer beglaubigten Kopie vorliegt, trägt kein Ausstellungsdatum, was sehr ungewöhnlich erscheint. Ausserdem vermag dieser "Information Report" keineswegs zu belegen, dass gegen den Gesuchsteller in Sri Lanka ein Strafverfahren anhängig gemacht wurde (geschweige denn, dass ein solches auch im heutigen Zeitpunkt noch hängig ist), da es sich dabei lediglich um eine Art polizeiliche Anzeige handelt. Nach dem Gesagten erfüllen die eingereichten Beweismittel auch das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht. Im angefochtenen Beschwerdeurteil vom 24. Juni 2011 wurde die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle des Wegweisungsvollzugs des Gesuchstellers nach Sri Lanka sowie das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung geprüft und verneint. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erscheint es nicht als angezeigt, diese Einschätzung zu revidieren. 4.4. Aufgrund des Gesagten besteht demnach auch keine begründete Veranlassung, auf weitere Beweismittel zu warten, zur Beschaffung derselben eine Frist anzusetzen, eine Botschaftsabklärung zur Verifizierung der Beweismittel zu veranlassen und Massnahmen zur Vollzugsaussetzung zu treffen. Die entsprechenden, in den Eingaben vom 30. September, 17. Oktober, 22. November und 1. Dezember 2011 gestellten Anträge sind daher abzuweisen. 4.5. Die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und vorgebrachten Tatsachen stellen nach dem Gesagten keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 (D-3868/2010) abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss vom 12. Oktober 2011 gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Zuwarten mit der Fällung des Revisionsurteils, Fristansetzung zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln, Durchführung einer Botschaftsabklärung und Erlass von Massnahmen zur Vollzugsaussetzung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: