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D-3868/2010

D-3868/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (Distrikt Jaffna), reichte am 17. Dezember 1990 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er anlässlich der Befragung vom 21. Dezember 1990 in der Empfangsstelle D._______ sowie der Anhörung vom 21. Februar 1991 bei der (damaligen) Fremdenpolizei des Kantons E._______ im Wesentlichen geltend, im Oktober 1990 seien während seiner Abwesenheit von der sri-lankischen Armee gesandte EPRLF[Eelam People's Revolutionary Liberation Front]-Soldaten bei ihm zu Hause erschienen, die seinen Eltern mitgeteilt hätten, dass er sich im Camp melden solle, da Verdacht bestehe, dass er mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zusammenarbeite. Er habe nämlich Freunde gehabt, die bei den LTTE gewesen seien. Daraufhin habe ihm sein Vater empfohlen, vorsorglich ins Ausland zu fliehen. Noch im Oktober 1990 habe er, ohne sich vorher beim Camp zu melden, C._______ verlassen und sei nach Colombo gereist. Von dort sei er am 14. Dezember 1990 nach Rom geflogen, von wo er mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei. A.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig nahm es den Beschwerdeführer gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig auf. A.c Am 22. Juli 2002 erteilte der Kanton E._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. A.d Mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom 17. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil appellierte der Beschwerdeführer. Mit Urteil des Appellationsgerichts F._______ vom 9. Januar 2007 wurde die Zuchthausstrafe bestätigt, hingegen wurde aufgrund des Inkrafttretens des revidierten Strafgesetzbuches die Landesverweisung aufgehoben. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 verweigerte das Amt für Migration des Kantons E._______ dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons E._______ mit Entscheid vom 29. Januar 2008 abgewiesen. Mit Urteil vom 20. August 2008 wies das Kantonsgericht E._______ eine diesbezüglich erhobene Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist für den 30. November 2008 an. B. Am 19. November 2008 (Eingang BFM: 20. November 2008) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Dazu wurde der Beschwerdeführer vom BFM am 12. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ befragt und am 3. April 2009 in G._______ angehört. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. November 2008 beziehungsweise anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, sein Freund H._______ sei Mitglied der LTTE gewesen. Er habe die LTTE ebenfalls unterstützt. Im März 1989 hätten indische Soldaten H._______ verhaftet und inhaftiert, da sie ihm vorgeworfen hätten, zusammen mit Kollegen die LTTE zu unterstützen. Anlässlich von Verhören habe H._______ zugegeben, dass er ihn - den Beschwerdeführer - kenne und mit ihm in Kontakt stehe. Deswegen sei H._______ kurz nach seiner Verhaftung von der indischen Armee sowie Leuten der EPRLF zu seinem - des Beschwerdeführers - Haus geführt worden, um nach ihm zu suchen. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Aus Sicherheitsgründen habe er sich noch im März 1989 nach Colombo begeben, wo er in einem Laden gelebt und sich bis im Juni 1990 aufgehalten habe. Anschliessend sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt, wo er mit H._______, der im März 1990 freigelassen worden sei, Bücher der LTTE verkauft habe. Da seine Familie Angst um ihn gehabt habe, sei er im Oktober 1990 erneut nach Colombo gereist, wo er wiederum im selben Laden gelebt habe. Da er dort jedoch von Polizisten gesucht worden sei, habe er sich anschliessend an verschiedenen Orten versteckt gehalten, bis er im Dezember 1990 in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise habe H._______ die LTTE weiter unterstützt, weswegen er im Jahre 1998 aus Sri Lanka habe fliehen müssen und in die Schweiz gekommen sei, wo man ihm im Jahre 2002 Asyl gewährt habe (vgl. N .(...)). Er - der Beschwerdeführer - sei in Sri Lanka auch heute noch gefährdet, da er die Voraussetzungen eines potentiellen LTTE-Unterstützers erfülle, zumal er jung, unverheiratet und Tamile sei und ursprünglich aus der Region von Jaffna stamme. Seine in seinem Heimatland vorhandene Registrierung als Unterstützter der LTTE, seine Freundschaft zu H._______, einem Mitglied der LTTE, und der Umstand, dass er seit achtzehn Jahren in der Schweiz lebe, mache ihn für die sri-lankischen Behörden sehr verdächtig, den LTTE nahe zu stehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Lage in Sri Lanka zur Zeit äusserst angespannt sei. Diese Faktoren hätten zur Folge, dass er bei einer allfälligen Kontrolle durch die sri-lankischen Behörden sofort für unbestimmte Zeit festgenommen und allenfalls auch getötet würde. Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Pass sowie einen Geburtsschein zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 31. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter seine Identitätskarte zu den Akten reichen. D. Wie im Asylgesuch vom 19. November 2008 beantragt, wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Asylakten von H._______ (N (...)) am 19. März 2010 zur Einsicht zugestellt. E. Mit Verfügung vom 20. April 2010 - eröffnet am 28. April 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, den vorliegenden Befragungsprotokollen, der Eingabe der Rechtsvertretung und den Verweiserakten seien sich widersprechende Darstellungen zu entnehmen. An der Befragung vom 12. Dezember 2008 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe von Geburt bis Ende März 1989 in C._______ gelebt. Da er Ende März 1989 von den indischen Truppen und den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, habe er sich bis Ende Juni 1990 nach Colombo begeben. Anschliessend sei er zurück nach C._______ gereist, wo er bis Anfang Oktober 1990 gelebt habe. Anlässlich der Befragung vom 21. Dezember 1990 sowie der Anhörung vom 21. Februar 1991 habe der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, er habe sich von Geburt bis am 1. Oktober 1990 immer in C._______ aufgehalten. Er sei bis am 12. Juni 1990 Schüler in C._______ gewesen. Nach der Abschlussprüfung im März 1990 sei er zu Hause gewesen und habe nichts gemacht. Einen Aufenthalt in Colombo habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Es bestünden somit wesentliche Unterschiede in den Aussagen betreffend seinen Aufenthaltsort in der fraglichen Zeit. Die im zweiten Asylverfahren geltend gemachte Rückkehr von Colombo nach C._______ widerspreche zudem der Logik des zu erwartenden Handelns. Eine Reise von Colombo zurück in den Norden Sri Lankas sei in den Jahren 1989 und 1990 nur unter grossen Schwierigkeiten möglich gewesen. Eine Person hätte zahlreiche Checkpoints unter strengen Sicherheitsvorkehrungen passieren müssen. Dass eine von den Behörden verfolgte Person dies ohne ersichtlichen Zwang riskiert hätte, vermöge nicht zu überzeugen. Dieses geltend gemachte Verhalten sei daher mit erheblichen Zweifeln behaftet. Zudem bestünden widersprüchliche Aussagen zum Versuch, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort zu verhaften. Während die Suche im März 1989 im ersten Asylverfahren nicht erwähnt werde, diene sie im zweiten Asylverfahren als Hauptbegründung einer bis heute andauernden Gefährdung des Beschwerdeführers. Die versuchte Verhaftung solle gemäss Darstellung im ersten Asylverfahren am 1. Oktober 1990 stattgefunden haben. Da dieses Vorbringen für die Asylbegründung zentral sei, müsse aus den widersprüchlichen Darlegungen geschlossen werden, dass dessen Glaubhaftigkeit nicht gegeben sei. Ebenfalls im Widerspruch dazu stünden die Aussagen im zweiten Asylverfahren, dass der Beschwerdeführer zusammen mit H._______ im Mai 1990 den LTTE geholfen habe, Bücher zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren eindeutig geltend gemacht, keinen politischen Aktivitäten nachgegangen zu sein. Eine konkrete Unterstützung der LTTE sei explizit verneint worden. Auch sei die nun neu geltend gemachte Suche durch die Polizei in Colombo unmittelbar vor seiner Ausreise im Dezember 1990 im ersten Asylverfahren weder erwähnt noch in irgendeiner Art und Weise angedeutet worden. Schliesslich sei auf die widersprüchlichen Darstellungen innerhalb der Akten des zweiten Asylverfahrens hinzuweisen: Im Asylgesuch vom 19. November 2008 werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit H._______ im Mai 1990 in C._______ Bücher der LTTE verkauft und sich so exponiert habe. Der Beschwerdeführer selber habe jedoch erklärt, dass er sich bis Ende Juni 1990 in Colombo aufgehalten habe. Gemäss den Aussagen von H._______ anlässlich der Anhörung vom 25. April 2002 beim BFF in G._______ sei er im Februar 1990 nach einer zehnmonatigen Inhaftierung entlassen worden. Das würde bedeuten, dass seine Verhaftung erst im Mai 1989 stattgefunden hätte und somit rund zwei Monate später als die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer Ende März 1989. Diese Aktion solle während der Haft von H._______ stattgefunden haben. Die damaligen Aussagen stünden zudem auch in Widerspruch zu den Ausführungen im Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2008, wonach sich H._______ von Februar 1989 bis Ende März 1990 in Haft befunden habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass alle die oben aufgeführten Widersprüche sich auf die zentrale Begründung des zweiten Asylgesuches bezögen. Da zu wesentlichen Punkten dieser Asylbegründung widersprüchliche Angaben gemacht würden, seien diese als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Argumentationslinien im zweiten Asylgesuch passten nicht mit den bereits vorgängig bekannten Darstellungen überein. Eine glaubhaft dargelegte Gefährdung des Beschwerdeführers sei somit nicht erkennbar. Zudem sei auf folgende zwei Punkte hinzuweisen: Den Akten von H._______ sei - abgesehen von Hinweisen in den Schweizer Polizeiakten - keine konkrete Verbindung zum Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei in den Akten von H._______ weder namentlich erwähnt worden noch seien dessen Vorbringen aktenkundig geworden. Zudem sei das erste Asylverfahren - in welchem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers klar verneint worden sei - unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während seinem nunmehr neunzehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer sich nie bemüht, eine allfällige neue Gefährdungslage geltend zu machen. Die nunmehr vorgebrachten Gefährdungselemente wären gegebenenfalls schon seit mehreren Jahren bekannt gewesen. Dass der Beschwerdeführer erst im Hinblick auf eine mögliche Wegweisung diese Elemente vorbringe und diese nicht plausibel seien, deute auf eine konstruierte und fiktive Begründung hin. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, er sei aufgrund seiner Herkunft (Jaffna-Distrikt), ethnischer Zugehörigkeit (Tamile) und seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise gefährdet. Bei einer objektivierten Betrachtungsweise könne eine solche Gefährdung verneint werden. Wie bereits dargelegt, müssten die nunmehr geltend gemachten Verfolgungsmotive als unglaubhaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem weder politisch konkret engagiert noch sei er in Auseinandersetzungen mit den sri-lankischen Behörden verwickelt. Es sei zudem nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei in Sri Lanka nie einer Gefährdung ausgesetzt gewesen, welche eine aktuelle Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nach sich ziehen würde. Die Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, entbehre einer glaubhaften Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Überdies sei der Vollzug der Wegwiesung zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sich eine Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung erübrige. Der Beschwerdeführer sei wegen mehrfachen Betrugs und weiterer vermögensrechtlicher Delikte sowie Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Somit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt. F. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Dem unterzeichnenden Anwalt sei nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde unverzüglich mitzuteilen, welche Bundesverwaltungsrichter und welcher Gerichtsschreiber mit der Instruktion oder dem Urteil in dieser Sache beschäftigt sind.

2. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten des Verweiser-Dossiers N (...) (H._______) zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in das von H._______ am 25. April 2002 beim BFM eingereichte Haftbestätigungsschreiben der IPKF-Haft vom April 1989 bis Februar 1990 (Dossier N (...), H._______, A 41, Seite 17) zu gewähren. Verbunden mit der Gewährung dieser Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

3. Die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka festzustellen.

6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lagen ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Dezember 2009 betreffend Asylsuchende aus Sri Lanka sowie zwei Internetquellen bei. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine Schulbestätigung des (...) vom 10. Juni 2010 (in Kopie) zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht bezüglich der Aktenstücke A 3, A 32/1 sowie A 37/4 des Dossiers N (...) zu gewähren. Gleichzeitig stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG keine Verhältnismassigkeitsprüfung vorgenommen habe, obwohl gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung dieser Ausnahmeklausel eine solche durchzuführen sei. Diesbezüglich werde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2010 aufgefordert. Überdies gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bekannt, dass sich das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfahren - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - aus den Richtern Robert Galliker (Vorsitz), Markus König und Daniele Cattaneo sowie Gerichtsschreiber Matthias Jaggi zusammensetze. I. Mit Eingabe vom 15. November 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit, dass ihm das BFM mit Verfügung vom 12. November 2010 Akteneinsicht gewährt habe. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2010 nahm das BFM eine Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG im vorliegenden Verfahren vor. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. November 2010 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 9. Dezember 2010 eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer replizieren. Darin machte er unter anderem geltend, die zugestellte Kopie des Beweismittels Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 des Dossiers N (...) sei unlesbar, weshalb ihm entweder das Originaldokument oder eine bessere Kopie zur Einsichtnahme zuzustellen sei. M. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter bis zum 31. Januar 2011 die Gelegenheit, das Beweismittel Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts nach vorangehender Anmeldung zu den Bürozeiten einzusehen. N. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er vom gewährten Einsichtsrecht in das Beweismittel Nr. 8 Gebrauch machen wolle und sich dabei durch einen seiner Mitarbeiter vertreten lasse. Am 26. Januar 2011 nahm ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Einsicht in das Beweismittel Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3. O. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend die Einsichtnahme in das Beweismittel Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 einreichen. Mit der Stellungnahme wurde ein Zeitungsbericht (Internetausdruck) eingereicht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des Verweiser-Dossier N (...) zu gewähren, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Er macht geltend, es sei ihm nicht vollständige Einsicht in alle wesentliche Aktenstücke des BFM gewährt worden. Zudem stellt er das Begehren, die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs massiv verletzt, indem sie nach Gewährung der Einsicht in die Akten N (...) weder eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt, noch die beantragte Zeugeneinvernahme von H._______ durchgeführt habe. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist Folgendes festzuhalten: Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass betreffend die Aktenstücke A 3, A 32/1 sowie A 37/4 des Dossiers N (...) eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege. Das Gericht beziehungsweise die Vorinstanz gewährte diesbezüglich dem Beschwerdeführer Akteneinsicht (vgl. vorstehend Bst. H). Nach Gewährung der Akteneinsicht und der Vernehmlassung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 eine Replik ein. Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, dass die zugestellte Kopie des Beweismittels Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 des Dossiers N (...) unlesbar sei, konnte ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters das besagte Dokument am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einsehen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend das Beweismittel Nr. 8 zu den Akten. Damit kann der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9).

E. 4.3 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs massiv verletzt, indem sie nach Gewährung der Einsicht in die Akten N (...) weder eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt noch die beantrage Zeugeneinvernahme von H._______ durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Die Vorinstanz konnte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilen, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind (dazu nachfolgend E. 5.4). Bezüglich der beantragten Beweismittel (Einreichung einer Stellungnahme, Einvernahme von H._______ als Zeuge) ist zudem festzuhalten, dass diese nicht geeignet wären, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beziehungsweise asylrelevant erscheinen zu lassen, da es keine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen in der Stellungnahme respektive der Aussagen von H._______ gäbe. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und H._______ wären allfällige Absprachen beziehungsweise Gefälligkeitsaussagen nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel verzichten, weshalb - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

E. 4.4 Bezüglich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs und weiterer vermögensrechtlicher Delikte sowie Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Somit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt, weshalb sich eine Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung erübrige. Nachdem der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 30. September 2010 festgestellt hatte, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG keine Verhältnismassigkeitsprüfung vorgenommen habe, obwohl gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung dieser Ausnahmeklausel eine solche durchzuführen sei, nahm das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2010 dazu Stellung. Da der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2010 Gelegenheit gab, bis zum 9. Dezember 2010 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen, dieser somit zur von der Vorinstanz vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung Stellung nehmen konnte, kann der Verfahrensmangel (fehlende Begründung) als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen ebenfalls im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9).

E. 4.5 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt hat.

E. 5.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009 E. 4.4.1).

E. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle im ersten und zweiten Asylverfahren mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er habe im Jahr 1990 nichts über sein politisches Engagement erzählt, weil er Angst gehabt habe, seine politische Verstrickung könnte negative Konsequenzen für ihn haben, ist festzuhalten, dass diese Aussage lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten ist, um seine widersprüchlichen Vorbringen zu rechtfertigen, zumal er schon bei den Befragungen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens auf seine Wahrheitspflicht und auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörden aufmerksam gemacht worden ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 5.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. E. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, da der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, es sei nicht ausgeschlossen, dass H._______ bereits im März 1989 verhaftet und gezwungen worden sei, den indischen Sicherheitskräften den Wohnort des Beschwerdeführers zu zeigen, ist festzustellen, dass H._______ anlässlich der Anhörung vom 25. April 2002 vorbrachte, im Februar 1990 nach zehn Monaten Gefängnis freigelassen worden zu sein (N (...), A 41/18, S. 4). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass H._______ nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - im März 1989 verhaftet wurde, sondern erst später. Im Weiteren ist allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahre 1990 nie mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, nicht auf seine begründete Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland zu schliessen, wie das in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wird, zumal auch andere Gründe denkbar sind, weswegen der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, nach Sri Lanka zurückzukehren. An der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers vermag auch die eingereichte Schulbestätigung des (...) vom 10. Juni 2010, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das College am 28. März 1989 verlassen habe, nichts zu ändern, zumal hinsichtlich der Echtheit dieses Dokuments - abgesehen davon, dass es nur in Kopie [E-Mail] vorliegt - grundsätzlich Vorbehalte anzubringen sind, da erfahrungsgemäss im Heimatstaat des Beschwerdeführers derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden muss und deshalb dem Ersuchen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung bei diesem College eine entsprechende Nachfrage durchzuführen, nicht stattgegeben wird. Aus den in E. 4.3 erwähnten Gründen kann darauf verzichtet werden, H._______ als Zeugen zu befragen respektive ihm ein Frist zur Einreichung einer ausführlichen schriftlichen Erklärung anzusetzen, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitt oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen in seinen Eingaben und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­län­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwie­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lan­ka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un­zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Die Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe muss rechtskräftig sein. Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, die längerfristige Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 6 zu Art. 62 AuG, sowie Peter Bolzli, a.a.O., N 22 zu Art. 83 AuG und N 5 zu Art. 84 AuG). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG - wie bereits früher unter Art. 14a Abs. 6 aANAG - generell Zurückhaltung geboten ist (vgl. BVGE 2007/32; EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006 Nr. 23, EMARK 2004 Nr. 39).

E. 7.3.3 Mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom 17. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Mit Urteil des Appellationsgerichts F._______ vom 9. Januar 2007 wurde die Zuchthausstrafe bestätigt, hingegen wurde aufgrund des Inkrafttretens des revidierten Strafgesetzbuches die Landesverweisung aufgehoben. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer den Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt, nach welchem die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht zur vorläufigen Aufnahme berechtigen beziehungsweise die entsprechenden Prüfungsschritte entfallen.

E. 7.3.4 Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebener Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbestimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öffentliche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als gewichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automatisch fest, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen der weggewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat- oder Herkunftsland und einem vergleichsweise "geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. Bolzli, a.a.O, N 23 zu Art. 83 AuG; Stöckli a.a.O, Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im Rahmen der Interessenabwägung letztlich trotzdem eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen wird.

E. 7.3.5 Die Schweiz hat im vorliegenden Fall ein erhebliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz in erheblichem Ausmass straffällig wurde. Das Strafgericht F._______ war in seinem Urteil vom 17. Februar 2006 zum Schluss gelangt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer wiege. Er habe in der (...) als Drahtzieher und Organisator einer international tätigen Kreditkarten-Fälscherbande agiert, welche unter seiner Leitung in intensivster Art und Weise delinquiert habe. Stark belastend wirke sich auch die Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit des Beschwerdeführers aus, der trotz zweimaliger Inhaftierung in gleicher Weise weiter delinquiert habe. Des Weiteren habe er während des gesamten Strafverfahrens nicht kooperiert und auch keine Einsicht in das eigene Fehlverhalten gezeigt. Damit hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er über beträchtliche kriminelle Energie verfügt. Mit seinem deliktischen Verhalten gefährdete beziehungsweise beeinträchtige er das Vermögen vieler Menschen. Keinen weiteren Personen vergleichbare Bedrohungssituationen zuzumuten liegt fraglos im Interesse der Allgemeinheit. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2001 wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt wurde, weswegen die im Jahre 2006 beurteilten Taten nicht als einmaliger Ausrutscher bezeichnet werden können. Das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug erschöpft sich vorliegend im Übrigen nicht darin, zukünftige Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu vermeiden. Vielmehr geht es über den Einzelfall hinaus auch darum, dem Recht der Allgemeinheit zur Geltung zu verhelfen, indem gegen Verhaltensweisen, welche die Gemeinschaft in Gefahr bringen, wirkungsvolle Massnahmen ergriffen und konsequent durchgesetzt werden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).

E. 7.3.6 Auf der anderen Seite sind die Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, nicht als sehr gewichtig zu beurteilen. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit Dezember 1990 in der Schweiz auf. Jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich hier beruflich und sozial in erheblichem Ausmass integriert hätte. So lässt sich dem "Zentralen Migrationsinformationssystem" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in den letzten Jahren, wenn überhaupt, nur sporadisch (vgl. BFM-Vernehmlassung) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es fehlt somit an Anhaltspunkten dafür, dass er während seines über zwanzig Jahre dauernden Aufenthalts eine dermassen starke Verbindung zu seinem Gastland eingegangen ist, dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung deswegen unangemessen erschiene. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz dürfte der Beschwerdeführer zudem mit den Sitten und Gebräuchen in Sri Lanka vertraut sein, da er sein Heimatland erst mit achtzehn Jahre verliess und er sich auch in der Schweiz vorwiegend im Umfeld von Leuten seines Herkunftslandes aufhielt, was eine Reintegration in Sri Lanka erleichtern wird. Überdies ist aus den Akten ersichtlich, dass der - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer über Berufserfahrung in der (...) verfügt, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in Sri Lanka beruflich integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, da er nebst Tamilisch auch mittelmässig Deutsch und etwas Englisch spricht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in Sri Lanka leben, er dort über ein familiäres Netz verfügt. Somit sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung Nachteile in einem Ausmass und einer Schwere drohten, die sein Interesse an einem Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen gegenläufigen Interesses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen liessen.

E. 7.3.7 Damit ergibt sich als Fazit, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht kommt. Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheinen lassen.

E. 7.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Nach Würdigung aller relevanten Umstände ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht angeordnet hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). Vorliegend sind jedoch die während des Beschwerdeverfahrens geheilten Verfahrensfehler zu berücksichtigen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).

E. 9.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen: Gemäss durch die Präsidentenkonferenz koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden von Rechtsvertreterinnen und -vertretern in der Regel keine Kostennoten eingeholt, sondern wird der zu entschädigende Vertretungsaufwand geschätzt (vgl. Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts für 2009, S. 75). Der Beschwerdeführer hat vor dem vorliegenden Entscheid keine Kostennote einreichen lassen (vgl. Art. 14 VGKE). Die angemessene Parteientschädigung ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3868/2010 Urteil vom 24. Juni 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (Distrikt Jaffna), reichte am 17. Dezember 1990 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er anlässlich der Befragung vom 21. Dezember 1990 in der Empfangsstelle D._______ sowie der Anhörung vom 21. Februar 1991 bei der (damaligen) Fremdenpolizei des Kantons E._______ im Wesentlichen geltend, im Oktober 1990 seien während seiner Abwesenheit von der sri-lankischen Armee gesandte EPRLF[Eelam People's Revolutionary Liberation Front]-Soldaten bei ihm zu Hause erschienen, die seinen Eltern mitgeteilt hätten, dass er sich im Camp melden solle, da Verdacht bestehe, dass er mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zusammenarbeite. Er habe nämlich Freunde gehabt, die bei den LTTE gewesen seien. Daraufhin habe ihm sein Vater empfohlen, vorsorglich ins Ausland zu fliehen. Noch im Oktober 1990 habe er, ohne sich vorher beim Camp zu melden, C._______ verlassen und sei nach Colombo gereist. Von dort sei er am 14. Dezember 1990 nach Rom geflogen, von wo er mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei. A.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig nahm es den Beschwerdeführer gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig auf. A.c Am 22. Juli 2002 erteilte der Kanton E._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. A.d Mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom 17. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil appellierte der Beschwerdeführer. Mit Urteil des Appellationsgerichts F._______ vom 9. Januar 2007 wurde die Zuchthausstrafe bestätigt, hingegen wurde aufgrund des Inkrafttretens des revidierten Strafgesetzbuches die Landesverweisung aufgehoben. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 verweigerte das Amt für Migration des Kantons E._______ dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons E._______ mit Entscheid vom 29. Januar 2008 abgewiesen. Mit Urteil vom 20. August 2008 wies das Kantonsgericht E._______ eine diesbezüglich erhobene Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist für den 30. November 2008 an. B. Am 19. November 2008 (Eingang BFM: 20. November 2008) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Dazu wurde der Beschwerdeführer vom BFM am 12. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ befragt und am 3. April 2009 in G._______ angehört. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. November 2008 beziehungsweise anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, sein Freund H._______ sei Mitglied der LTTE gewesen. Er habe die LTTE ebenfalls unterstützt. Im März 1989 hätten indische Soldaten H._______ verhaftet und inhaftiert, da sie ihm vorgeworfen hätten, zusammen mit Kollegen die LTTE zu unterstützen. Anlässlich von Verhören habe H._______ zugegeben, dass er ihn - den Beschwerdeführer - kenne und mit ihm in Kontakt stehe. Deswegen sei H._______ kurz nach seiner Verhaftung von der indischen Armee sowie Leuten der EPRLF zu seinem - des Beschwerdeführers - Haus geführt worden, um nach ihm zu suchen. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Aus Sicherheitsgründen habe er sich noch im März 1989 nach Colombo begeben, wo er in einem Laden gelebt und sich bis im Juni 1990 aufgehalten habe. Anschliessend sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt, wo er mit H._______, der im März 1990 freigelassen worden sei, Bücher der LTTE verkauft habe. Da seine Familie Angst um ihn gehabt habe, sei er im Oktober 1990 erneut nach Colombo gereist, wo er wiederum im selben Laden gelebt habe. Da er dort jedoch von Polizisten gesucht worden sei, habe er sich anschliessend an verschiedenen Orten versteckt gehalten, bis er im Dezember 1990 in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise habe H._______ die LTTE weiter unterstützt, weswegen er im Jahre 1998 aus Sri Lanka habe fliehen müssen und in die Schweiz gekommen sei, wo man ihm im Jahre 2002 Asyl gewährt habe (vgl. N .(...)). Er - der Beschwerdeführer - sei in Sri Lanka auch heute noch gefährdet, da er die Voraussetzungen eines potentiellen LTTE-Unterstützers erfülle, zumal er jung, unverheiratet und Tamile sei und ursprünglich aus der Region von Jaffna stamme. Seine in seinem Heimatland vorhandene Registrierung als Unterstützter der LTTE, seine Freundschaft zu H._______, einem Mitglied der LTTE, und der Umstand, dass er seit achtzehn Jahren in der Schweiz lebe, mache ihn für die sri-lankischen Behörden sehr verdächtig, den LTTE nahe zu stehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Lage in Sri Lanka zur Zeit äusserst angespannt sei. Diese Faktoren hätten zur Folge, dass er bei einer allfälligen Kontrolle durch die sri-lankischen Behörden sofort für unbestimmte Zeit festgenommen und allenfalls auch getötet würde. Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Pass sowie einen Geburtsschein zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 31. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter seine Identitätskarte zu den Akten reichen. D. Wie im Asylgesuch vom 19. November 2008 beantragt, wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Asylakten von H._______ (N (...)) am 19. März 2010 zur Einsicht zugestellt. E. Mit Verfügung vom 20. April 2010 - eröffnet am 28. April 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, den vorliegenden Befragungsprotokollen, der Eingabe der Rechtsvertretung und den Verweiserakten seien sich widersprechende Darstellungen zu entnehmen. An der Befragung vom 12. Dezember 2008 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe von Geburt bis Ende März 1989 in C._______ gelebt. Da er Ende März 1989 von den indischen Truppen und den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, habe er sich bis Ende Juni 1990 nach Colombo begeben. Anschliessend sei er zurück nach C._______ gereist, wo er bis Anfang Oktober 1990 gelebt habe. Anlässlich der Befragung vom 21. Dezember 1990 sowie der Anhörung vom 21. Februar 1991 habe der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, er habe sich von Geburt bis am 1. Oktober 1990 immer in C._______ aufgehalten. Er sei bis am 12. Juni 1990 Schüler in C._______ gewesen. Nach der Abschlussprüfung im März 1990 sei er zu Hause gewesen und habe nichts gemacht. Einen Aufenthalt in Colombo habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Es bestünden somit wesentliche Unterschiede in den Aussagen betreffend seinen Aufenthaltsort in der fraglichen Zeit. Die im zweiten Asylverfahren geltend gemachte Rückkehr von Colombo nach C._______ widerspreche zudem der Logik des zu erwartenden Handelns. Eine Reise von Colombo zurück in den Norden Sri Lankas sei in den Jahren 1989 und 1990 nur unter grossen Schwierigkeiten möglich gewesen. Eine Person hätte zahlreiche Checkpoints unter strengen Sicherheitsvorkehrungen passieren müssen. Dass eine von den Behörden verfolgte Person dies ohne ersichtlichen Zwang riskiert hätte, vermöge nicht zu überzeugen. Dieses geltend gemachte Verhalten sei daher mit erheblichen Zweifeln behaftet. Zudem bestünden widersprüchliche Aussagen zum Versuch, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort zu verhaften. Während die Suche im März 1989 im ersten Asylverfahren nicht erwähnt werde, diene sie im zweiten Asylverfahren als Hauptbegründung einer bis heute andauernden Gefährdung des Beschwerdeführers. Die versuchte Verhaftung solle gemäss Darstellung im ersten Asylverfahren am 1. Oktober 1990 stattgefunden haben. Da dieses Vorbringen für die Asylbegründung zentral sei, müsse aus den widersprüchlichen Darlegungen geschlossen werden, dass dessen Glaubhaftigkeit nicht gegeben sei. Ebenfalls im Widerspruch dazu stünden die Aussagen im zweiten Asylverfahren, dass der Beschwerdeführer zusammen mit H._______ im Mai 1990 den LTTE geholfen habe, Bücher zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren eindeutig geltend gemacht, keinen politischen Aktivitäten nachgegangen zu sein. Eine konkrete Unterstützung der LTTE sei explizit verneint worden. Auch sei die nun neu geltend gemachte Suche durch die Polizei in Colombo unmittelbar vor seiner Ausreise im Dezember 1990 im ersten Asylverfahren weder erwähnt noch in irgendeiner Art und Weise angedeutet worden. Schliesslich sei auf die widersprüchlichen Darstellungen innerhalb der Akten des zweiten Asylverfahrens hinzuweisen: Im Asylgesuch vom 19. November 2008 werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit H._______ im Mai 1990 in C._______ Bücher der LTTE verkauft und sich so exponiert habe. Der Beschwerdeführer selber habe jedoch erklärt, dass er sich bis Ende Juni 1990 in Colombo aufgehalten habe. Gemäss den Aussagen von H._______ anlässlich der Anhörung vom 25. April 2002 beim BFF in G._______ sei er im Februar 1990 nach einer zehnmonatigen Inhaftierung entlassen worden. Das würde bedeuten, dass seine Verhaftung erst im Mai 1989 stattgefunden hätte und somit rund zwei Monate später als die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer Ende März 1989. Diese Aktion solle während der Haft von H._______ stattgefunden haben. Die damaligen Aussagen stünden zudem auch in Widerspruch zu den Ausführungen im Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2008, wonach sich H._______ von Februar 1989 bis Ende März 1990 in Haft befunden habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass alle die oben aufgeführten Widersprüche sich auf die zentrale Begründung des zweiten Asylgesuches bezögen. Da zu wesentlichen Punkten dieser Asylbegründung widersprüchliche Angaben gemacht würden, seien diese als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Argumentationslinien im zweiten Asylgesuch passten nicht mit den bereits vorgängig bekannten Darstellungen überein. Eine glaubhaft dargelegte Gefährdung des Beschwerdeführers sei somit nicht erkennbar. Zudem sei auf folgende zwei Punkte hinzuweisen: Den Akten von H._______ sei - abgesehen von Hinweisen in den Schweizer Polizeiakten - keine konkrete Verbindung zum Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei in den Akten von H._______ weder namentlich erwähnt worden noch seien dessen Vorbringen aktenkundig geworden. Zudem sei das erste Asylverfahren - in welchem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers klar verneint worden sei - unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während seinem nunmehr neunzehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer sich nie bemüht, eine allfällige neue Gefährdungslage geltend zu machen. Die nunmehr vorgebrachten Gefährdungselemente wären gegebenenfalls schon seit mehreren Jahren bekannt gewesen. Dass der Beschwerdeführer erst im Hinblick auf eine mögliche Wegweisung diese Elemente vorbringe und diese nicht plausibel seien, deute auf eine konstruierte und fiktive Begründung hin. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, er sei aufgrund seiner Herkunft (Jaffna-Distrikt), ethnischer Zugehörigkeit (Tamile) und seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise gefährdet. Bei einer objektivierten Betrachtungsweise könne eine solche Gefährdung verneint werden. Wie bereits dargelegt, müssten die nunmehr geltend gemachten Verfolgungsmotive als unglaubhaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem weder politisch konkret engagiert noch sei er in Auseinandersetzungen mit den sri-lankischen Behörden verwickelt. Es sei zudem nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei in Sri Lanka nie einer Gefährdung ausgesetzt gewesen, welche eine aktuelle Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nach sich ziehen würde. Die Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, entbehre einer glaubhaften Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Überdies sei der Vollzug der Wegwiesung zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sich eine Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung erübrige. Der Beschwerdeführer sei wegen mehrfachen Betrugs und weiterer vermögensrechtlicher Delikte sowie Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Somit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt. F. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Dem unterzeichnenden Anwalt sei nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde unverzüglich mitzuteilen, welche Bundesverwaltungsrichter und welcher Gerichtsschreiber mit der Instruktion oder dem Urteil in dieser Sache beschäftigt sind.

2. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten des Verweiser-Dossiers N (...) (H._______) zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in das von H._______ am 25. April 2002 beim BFM eingereichte Haftbestätigungsschreiben der IPKF-Haft vom April 1989 bis Februar 1990 (Dossier N (...), H._______, A 41, Seite 17) zu gewähren. Verbunden mit der Gewährung dieser Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

3. Die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka festzustellen.

6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lagen ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Dezember 2009 betreffend Asylsuchende aus Sri Lanka sowie zwei Internetquellen bei. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine Schulbestätigung des (...) vom 10. Juni 2010 (in Kopie) zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht bezüglich der Aktenstücke A 3, A 32/1 sowie A 37/4 des Dossiers N (...) zu gewähren. Gleichzeitig stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG keine Verhältnismassigkeitsprüfung vorgenommen habe, obwohl gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung dieser Ausnahmeklausel eine solche durchzuführen sei. Diesbezüglich werde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2010 aufgefordert. Überdies gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bekannt, dass sich das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfahren - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - aus den Richtern Robert Galliker (Vorsitz), Markus König und Daniele Cattaneo sowie Gerichtsschreiber Matthias Jaggi zusammensetze. I. Mit Eingabe vom 15. November 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit, dass ihm das BFM mit Verfügung vom 12. November 2010 Akteneinsicht gewährt habe. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2010 nahm das BFM eine Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG im vorliegenden Verfahren vor. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. November 2010 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 9. Dezember 2010 eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer replizieren. Darin machte er unter anderem geltend, die zugestellte Kopie des Beweismittels Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 des Dossiers N (...) sei unlesbar, weshalb ihm entweder das Originaldokument oder eine bessere Kopie zur Einsichtnahme zuzustellen sei. M. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter bis zum 31. Januar 2011 die Gelegenheit, das Beweismittel Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts nach vorangehender Anmeldung zu den Bürozeiten einzusehen. N. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er vom gewährten Einsichtsrecht in das Beweismittel Nr. 8 Gebrauch machen wolle und sich dabei durch einen seiner Mitarbeiter vertreten lasse. Am 26. Januar 2011 nahm ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Einsicht in das Beweismittel Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3. O. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend die Einsichtnahme in das Beweismittel Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 einreichen. Mit der Stellungnahme wurde ein Zeitungsbericht (Internetausdruck) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des Verweiser-Dossier N (...) zu gewähren, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Er macht geltend, es sei ihm nicht vollständige Einsicht in alle wesentliche Aktenstücke des BFM gewährt worden. Zudem stellt er das Begehren, die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs massiv verletzt, indem sie nach Gewährung der Einsicht in die Akten N (...) weder eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt, noch die beantragte Zeugeneinvernahme von H._______ durchgeführt habe. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist Folgendes festzuhalten: Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass betreffend die Aktenstücke A 3, A 32/1 sowie A 37/4 des Dossiers N (...) eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege. Das Gericht beziehungsweise die Vorinstanz gewährte diesbezüglich dem Beschwerdeführer Akteneinsicht (vgl. vorstehend Bst. H). Nach Gewährung der Akteneinsicht und der Vernehmlassung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 eine Replik ein. Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, dass die zugestellte Kopie des Beweismittels Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 des Dossiers N (...) unlesbar sei, konnte ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters das besagte Dokument am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einsehen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend das Beweismittel Nr. 8 zu den Akten. Damit kann der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9). 4.3. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs massiv verletzt, indem sie nach Gewährung der Einsicht in die Akten N (...) weder eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt noch die beantrage Zeugeneinvernahme von H._______ durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Die Vorinstanz konnte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilen, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind (dazu nachfolgend E. 5.4). Bezüglich der beantragten Beweismittel (Einreichung einer Stellungnahme, Einvernahme von H._______ als Zeuge) ist zudem festzuhalten, dass diese nicht geeignet wären, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beziehungsweise asylrelevant erscheinen zu lassen, da es keine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen in der Stellungnahme respektive der Aussagen von H._______ gäbe. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und H._______ wären allfällige Absprachen beziehungsweise Gefälligkeitsaussagen nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel verzichten, weshalb - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 4.4. Bezüglich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs und weiterer vermögensrechtlicher Delikte sowie Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Somit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt, weshalb sich eine Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung erübrige. Nachdem der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 30. September 2010 festgestellt hatte, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG keine Verhältnismassigkeitsprüfung vorgenommen habe, obwohl gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung dieser Ausnahmeklausel eine solche durchzuführen sei, nahm das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2010 dazu Stellung. Da der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2010 Gelegenheit gab, bis zum 9. Dezember 2010 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen, dieser somit zur von der Vorinstanz vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung Stellung nehmen konnte, kann der Verfahrensmangel (fehlende Begründung) als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen ebenfalls im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9). 4.5. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt hat. 5.2. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009 E. 4.4.1). 5.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle im ersten und zweiten Asylverfahren mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er habe im Jahr 1990 nichts über sein politisches Engagement erzählt, weil er Angst gehabt habe, seine politische Verstrickung könnte negative Konsequenzen für ihn haben, ist festzuhalten, dass diese Aussage lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten ist, um seine widersprüchlichen Vorbringen zu rechtfertigen, zumal er schon bei den Befragungen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens auf seine Wahrheitspflicht und auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörden aufmerksam gemacht worden ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. E. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, da der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, es sei nicht ausgeschlossen, dass H._______ bereits im März 1989 verhaftet und gezwungen worden sei, den indischen Sicherheitskräften den Wohnort des Beschwerdeführers zu zeigen, ist festzustellen, dass H._______ anlässlich der Anhörung vom 25. April 2002 vorbrachte, im Februar 1990 nach zehn Monaten Gefängnis freigelassen worden zu sein (N (...), A 41/18, S. 4). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass H._______ nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - im März 1989 verhaftet wurde, sondern erst später. Im Weiteren ist allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahre 1990 nie mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, nicht auf seine begründete Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland zu schliessen, wie das in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wird, zumal auch andere Gründe denkbar sind, weswegen der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, nach Sri Lanka zurückzukehren. An der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers vermag auch die eingereichte Schulbestätigung des (...) vom 10. Juni 2010, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das College am 28. März 1989 verlassen habe, nichts zu ändern, zumal hinsichtlich der Echtheit dieses Dokuments - abgesehen davon, dass es nur in Kopie [E-Mail] vorliegt - grundsätzlich Vorbehalte anzubringen sind, da erfahrungsgemäss im Heimatstaat des Beschwerdeführers derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden muss und deshalb dem Ersuchen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung bei diesem College eine entsprechende Nachfrage durchzuführen, nicht stattgegeben wird. Aus den in E. 4.3 erwähnten Gründen kann darauf verzichtet werden, H._______ als Zeugen zu befragen respektive ihm ein Frist zur Einreichung einer ausführlichen schriftlichen Erklärung anzusetzen, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Beweisanträge abzuweisen sind. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitt oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen in seinen Eingaben und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­län­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwie­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lan­ka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un­zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Die Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe muss rechtskräftig sein. Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, die längerfristige Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 6 zu Art. 62 AuG, sowie Peter Bolzli, a.a.O., N 22 zu Art. 83 AuG und N 5 zu Art. 84 AuG). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG - wie bereits früher unter Art. 14a Abs. 6 aANAG - generell Zurückhaltung geboten ist (vgl. BVGE 2007/32; EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006 Nr. 23, EMARK 2004 Nr. 39). 7.3.3. Mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom 17. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Mit Urteil des Appellationsgerichts F._______ vom 9. Januar 2007 wurde die Zuchthausstrafe bestätigt, hingegen wurde aufgrund des Inkrafttretens des revidierten Strafgesetzbuches die Landesverweisung aufgehoben. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer den Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt, nach welchem die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht zur vorläufigen Aufnahme berechtigen beziehungsweise die entsprechenden Prüfungsschritte entfallen. 7.3.4. Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebener Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbestimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öffentliche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als gewichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automatisch fest, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen der weggewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat- oder Herkunftsland und einem vergleichsweise "geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. Bolzli, a.a.O, N 23 zu Art. 83 AuG; Stöckli a.a.O, Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im Rahmen der Interessenabwägung letztlich trotzdem eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen wird. 7.3.5. Die Schweiz hat im vorliegenden Fall ein erhebliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz in erheblichem Ausmass straffällig wurde. Das Strafgericht F._______ war in seinem Urteil vom 17. Februar 2006 zum Schluss gelangt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer wiege. Er habe in der (...) als Drahtzieher und Organisator einer international tätigen Kreditkarten-Fälscherbande agiert, welche unter seiner Leitung in intensivster Art und Weise delinquiert habe. Stark belastend wirke sich auch die Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit des Beschwerdeführers aus, der trotz zweimaliger Inhaftierung in gleicher Weise weiter delinquiert habe. Des Weiteren habe er während des gesamten Strafverfahrens nicht kooperiert und auch keine Einsicht in das eigene Fehlverhalten gezeigt. Damit hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er über beträchtliche kriminelle Energie verfügt. Mit seinem deliktischen Verhalten gefährdete beziehungsweise beeinträchtige er das Vermögen vieler Menschen. Keinen weiteren Personen vergleichbare Bedrohungssituationen zuzumuten liegt fraglos im Interesse der Allgemeinheit. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2001 wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt wurde, weswegen die im Jahre 2006 beurteilten Taten nicht als einmaliger Ausrutscher bezeichnet werden können. Das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug erschöpft sich vorliegend im Übrigen nicht darin, zukünftige Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu vermeiden. Vielmehr geht es über den Einzelfall hinaus auch darum, dem Recht der Allgemeinheit zur Geltung zu verhelfen, indem gegen Verhaltensweisen, welche die Gemeinschaft in Gefahr bringen, wirkungsvolle Massnahmen ergriffen und konsequent durchgesetzt werden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391). 7.3.6. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, nicht als sehr gewichtig zu beurteilen. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit Dezember 1990 in der Schweiz auf. Jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich hier beruflich und sozial in erheblichem Ausmass integriert hätte. So lässt sich dem "Zentralen Migrationsinformationssystem" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in den letzten Jahren, wenn überhaupt, nur sporadisch (vgl. BFM-Vernehmlassung) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es fehlt somit an Anhaltspunkten dafür, dass er während seines über zwanzig Jahre dauernden Aufenthalts eine dermassen starke Verbindung zu seinem Gastland eingegangen ist, dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung deswegen unangemessen erschiene. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz dürfte der Beschwerdeführer zudem mit den Sitten und Gebräuchen in Sri Lanka vertraut sein, da er sein Heimatland erst mit achtzehn Jahre verliess und er sich auch in der Schweiz vorwiegend im Umfeld von Leuten seines Herkunftslandes aufhielt, was eine Reintegration in Sri Lanka erleichtern wird. Überdies ist aus den Akten ersichtlich, dass der - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer über Berufserfahrung in der (...) verfügt, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in Sri Lanka beruflich integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, da er nebst Tamilisch auch mittelmässig Deutsch und etwas Englisch spricht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in Sri Lanka leben, er dort über ein familiäres Netz verfügt. Somit sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung Nachteile in einem Ausmass und einer Schwere drohten, die sein Interesse an einem Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen gegenläufigen Interesses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen liessen. 7.3.7. Damit ergibt sich als Fazit, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht kommt. Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheinen lassen. 7.4. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Nach Würdigung aller relevanten Umstände ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht angeordnet hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). Vorliegend sind jedoch die während des Beschwerdeverfahrens geheilten Verfahrensfehler zu berücksichtigen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1). 9.2. Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen: Gemäss durch die Präsidentenkonferenz koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden von Rechtsvertreterinnen und -vertretern in der Regel keine Kostennoten eingeholt, sondern wird der zu entschädigende Vertretungsaufwand geschätzt (vgl. Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts für 2009, S. 75). Der Beschwerdeführer hat vor dem vorliegenden Entscheid keine Kostennote einreichen lassen (vgl. Art. 14 VGKE). Die angemessene Parteientschädigung ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: