Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (Distrikt D._______), reichte am 17. Dezember 1990 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom (...) stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig nahm es den Beschwerdeführer gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig auf. C. Am (...) erteilte der Kanton E._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. D. Mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil appellierte der Beschwerdeführer. Mit Urteil des (...) F._______ vom (...) wurde die Zuchthausstrafe bestätigt, hingegen wurde aufgrund des Inkrafttretens des revidierten Strafgesetzbuches die Landesverweisung aufgehoben. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 verweigerte das Amt für Migration des Kantons E._______ dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons E._______ mit Entscheid vom (...) abgewiesen. Mit Urteil vom (...) wies das Kantonsgericht E._______ eine diesbezüglich erhobene Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist für den 30. November 2008 an. F. Am 19. November 2008 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung machte er in der Eingabe vom 19. November 2008 beziehungsweise anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, sein Freund G._______ (N [...]) sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er habe die LTTE ebenfalls unterstützt. Nach der Verhaftung von G._______ sei auch nach ihm gesucht worden. Im Dezember 1990 sei er in die Schweiz geflüchtet. G. Mit Verfügung vom 20. April 2010 stellte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Urteil D-3868/2010 vom 24. Juni 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. I. Im Revisionsgesuch vom 30. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht wurde unter Einreichung von mehreren Dokumenten (Haftbefehl des (...) in H._______ vom (...) sowie ein Schreiben des Anwalts I._______ vom (...), beide in Kopie) im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche geeignet seien, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht, dass er in Sri Lanka wegen des Verdachts auf Unterstützung der LTTE seit dem Jahr 1989 verfolgt werde. Nach der Zustellung des Beschwerdeurteils vom 24. Juni 2011 habe er Kontakt mit einem Rechtsanwalt in Sri Lanka aufgenommen und diesen gebeten, abzuklären, ob gegen ihn in Sri Lanka ein Strafverfahren hängig sei. Dem darauffolgenden Schreiben von Rechtsanwalt I._______ vom (...) sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren aus dem Jahr 1989 hängig sei. Gestützt auf die Anfrage des Anwaltes sei der bereits im Jahr 1989 bestehende Haftbefehl im (...) erneuert worden. Der Rechtsanwalt habe kein Original des Haftbefehls in die Schweiz geschickt, da er befürchte, wegen Begünstigung belangt zu werden. Mit Blick auf die neuen Beweismittel sei klar, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt werde, und zwar wegen Involvierung in die Aktivitäten der LTTE. Die sri-lankischen Behörden würden in Anwendung des Antiterrorgesetzes gezielt gegen alle Unterstützer und Aktivisten der LTTE vorgehen, selbst wenn die entsprechenden Aktivitäten Jahrzehnte zurücklägen. Daraus erkläre sich, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach wie vor hängig sei. Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens wurden weitere Dokumente (Kopie eines «Information Reports», Haftbefehl vom (...) im Original) eingereicht. J. Mit Urteil D-5439/2011 vom 9. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 20. September 2011 ab. Es stellte fest, dass die neu eingereichten Beweismittel beziehungsweise die neu geltend gemachte Tatsache (seit dem Jahr 1989 hängiges Strafverfahren in Sri Lanka) den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit nicht genügten. Ohnehin sei die Authentizität der nachgereichten Dokumente zu bezweifeln. K. Mit auf den 6. Februar 2018 [sic] datierten, beim SEM am 6. Juli 2018 eingegangen Eingabe seines Rechtsvertreters reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch ein. Am 10. August 2018 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines erneuten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seinem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2011 nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, wo er zuerst von 2011 bis Juni 2016 in C._______ zusammen mit seinen Familienangehörigen und in der Folge bis April 2017 in J._______ in einem gemieteten Haus gelebt habe. Am 10. Januar 2017 sei er von der Polizei bei einer Personenkontrolle verhaftet und zu Unrecht beschuldigt worden, zwei Mitglieder der LTTE in seinem Haus beherbergt zu haben. Während der nachfolgenden Haft habe man ihn verhört und misshandelt und er sei schliesslich unter Auferlegung einer Meldepflicht und gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Aus Furcht vor einer erneuten Festnahme sei er in der Folge einer Vorladung für einen Gerichtstermin vom (...) nicht nachgekommen, habe sich für mehrere Monate in Jaffna versteckt und seine Ausreise organisiert. In dieser Zeit hätten Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) mehrere Male bei seiner Familie nach ihm gesucht. Am 13. September 2017 sei er mit einem gefälschten Reisepass ausgereist und über K._______ und Italien am 15. September 2018 in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers in Sri Lanka vom (...), gerichtliches Aufgebot vom (...), Haftbefehl vom (...), gerichtliches Entlassungsschreiben vom (...), undatierter Polizeibericht). L. Diese Dokumente wurden vom SEM einer amtsinternen Prüfung unterzogen und aufgrund zahlreicher Auffälligkeiten (voneinander abweichende Fallnummern, Diskrepanzen zwischen Erstellungsdaten der Dokumente und den Jahreszahlen in Fallnummern, nicht korrekte, teils unvollständige Fotokopien, Vermengung von Originalen und Fotokopien u.a.) mit grosser Wahrscheinlichkeit als Fälschungen erachtet. M. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 geltend, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um authentische Dokumente. Die Ungereimtheiten seien auf die schlecht organisierten beziehungsweise schlecht funktionierenden Behörden in Sri Lanka zurückzuführen. Im Weiteren hätten die dortigen Behörden aufgrund der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe kein Interesse daran, ihm korrekt abgefasste Dokumente auszuhändigen. Schliesslich spreche auch die Mandatierung eines Anwalts in Sri Lanka beziehungsweise dessen Fallkenntnis für die Echtheit der Dokumente. N. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 (Eröffnung am 24. Dezember 2019) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2018 ab. Mit Urteil vom (...) war der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen worden. Mit Urteil vom (...) hatte das (...) E._______ die Beschwerde abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Dieses Urteil war am 12. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen. In Berücksichtigung der damit rechtskräftig gewordenen Landesverweisung sah das SEM in seinem Entscheid vom 23. Dezember 2019 von der Wegweisung des Beschwerdeführers ab mit dem Hinweis, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. P. Am 24. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch in der Beschwerde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, gegenstandslos.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten behördlichen Behelligungen zu Recht als nicht glaubhaft. So fiel die Schilderung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung, auch nach mehrmaligem Nachfragen, auffallend unbestimmt aus. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Angaben des Beschwerdeführers mehrere Details enthielten (Beinkrämpfe, Sehstörungen, Folterung mit Benzinkanister, Aussehen der Befragungsperson) ändert nichts an der Einschätzung der fehlenden Substanziierung, erfolgten diese doch erst auf mehrere Vertiefungsfragen der befragenden Person und fügen sich nicht in die Schilderung des Beschwerdeführers ein, sondern vermitteln vielmehr den Eindruck von isolierten Angaben. Auch der pauschale Hinweis in der Beschwerde, wonach Folteropfer Mühe hätten, über das Geschehene zu berichten, vermag das auffallend ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren weisen die Angaben des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten auf. So machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung abweichend von der Angabe im schriftlichen Asylgesuch, wonach er mehrfach festgenommen und verhört worden sei, geltend, lediglich einmal festgenommen worden zu sein. Im Weiteren ist dem vom Rechtsvertreter in Sri Lanka verfassten Schreiben die Angabe zu entnehmen, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers behördlich misshandelt worden sei. Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer indessen an, dass seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise lediglich befragt und bedroht worden seien. Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung weitere Angaben, die jenen in den eingereichten Beweismitteln entgegenstehen. So ist letzteren zu entnehmen, dass eine Person namens L._______ im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion festgenommen worden sei und eine Verbindung zum Beschwerdeführer bestehe. Davon abweichend gab der Beschwerdeführer, im Rahmen der Anhörung auf L._______ angesprochen, an, dies sei ein Verwandter von ihm und es bestehe kein Bezug zu seinen Problemen (vgl. SEM-Protokoll C7 S. 13). Der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, ob L._______ Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. C7 S. 13), vermag den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen. Ebenso wenig vermögen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, im Sachverhalt unter M._______ erwähnten Dokumente an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern, wurden diese doch im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse mit «grosser Wahrscheinlichkeit» als Fälschungen eingestuft (vgl. rechtliches Gehör zur Dokumentenanalyse [C16/2]). Die Erklärungsversuche im Rahmen der Stellungnahme, wonach die Ungereimtheiten auf die «schlecht funktionierenden» Behörden in Sri Lanka zurückzuführen seien, beziehungsweise die Mandatierung eines Anwalts in Sri Lanka für die Echtheit der Dokumente spreche, vermögen nicht zu überzeugen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, vermag mit dem Verweis auf allenfalls bestehende organisatorische Mängel der sri-lankischen Behörden die grosse Summe an derart offensichtlichen Auffälligkeiten nicht plausibel erklärt zu werden. Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, wie aus der blossen Mandatierung eines Anwalts auf die Authentizität der eingereichten Dokumente geschlossen werden können sollte.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Weiteren unter Beilage mehrerer Zeitungsartikel geltend gemacht, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner langjährigen Landesabwesenheit und der Einreichung von mehreren Asylgesuchen in der Schweiz nach dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit verbundenen Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei oder geraten werde. Nach der Verhaftung einer Schweizer Botschaftsangestellten am 25. November 2019 und der daraus entstandenen diplomatischen Krise zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung erhöhe das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz oder auch nur die Rückkehr aus der Schweiz die asylrelevante Gefährdung von Rückkehrern.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Mit dem blossen Hinweis auf die in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal seine Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor festgehalten wurde, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten.
E. 5.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Für die asylsuchende Person wird die Wegweisung durch das SEMnicht verfügt, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 AsylV 1 [SR 142.311]). Ebenso wird im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG). Vielmehr obliegt es der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Urteil E-695/2020 des BVGer vom 27. März 2020 E.1.2.2). Die angeordnete Landesverweisung ist am 12. Dezember 2019 rechtskräftig geworden. Das SEM hat zu Recht von einer Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.8.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Indessen ist mit Hinweis darauf, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos erschien und der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erbracht wurde, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.4 Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und MLaw Johannes Mosiman, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, 4410 Liestal, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9--13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und B._______, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, 4410 Liestal, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
- Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-430/2020 Urteil vom 3. April 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (Distrikt D._______), reichte am 17. Dezember 1990 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom (...) stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig nahm es den Beschwerdeführer gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig auf. C. Am (...) erteilte der Kanton E._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. D. Mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil appellierte der Beschwerdeführer. Mit Urteil des (...) F._______ vom (...) wurde die Zuchthausstrafe bestätigt, hingegen wurde aufgrund des Inkrafttretens des revidierten Strafgesetzbuches die Landesverweisung aufgehoben. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 verweigerte das Amt für Migration des Kantons E._______ dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons E._______ mit Entscheid vom (...) abgewiesen. Mit Urteil vom (...) wies das Kantonsgericht E._______ eine diesbezüglich erhobene Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist für den 30. November 2008 an. F. Am 19. November 2008 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung machte er in der Eingabe vom 19. November 2008 beziehungsweise anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, sein Freund G._______ (N [...]) sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er habe die LTTE ebenfalls unterstützt. Nach der Verhaftung von G._______ sei auch nach ihm gesucht worden. Im Dezember 1990 sei er in die Schweiz geflüchtet. G. Mit Verfügung vom 20. April 2010 stellte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Urteil D-3868/2010 vom 24. Juni 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. I. Im Revisionsgesuch vom 30. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht wurde unter Einreichung von mehreren Dokumenten (Haftbefehl des (...) in H._______ vom (...) sowie ein Schreiben des Anwalts I._______ vom (...), beide in Kopie) im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche geeignet seien, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht, dass er in Sri Lanka wegen des Verdachts auf Unterstützung der LTTE seit dem Jahr 1989 verfolgt werde. Nach der Zustellung des Beschwerdeurteils vom 24. Juni 2011 habe er Kontakt mit einem Rechtsanwalt in Sri Lanka aufgenommen und diesen gebeten, abzuklären, ob gegen ihn in Sri Lanka ein Strafverfahren hängig sei. Dem darauffolgenden Schreiben von Rechtsanwalt I._______ vom (...) sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren aus dem Jahr 1989 hängig sei. Gestützt auf die Anfrage des Anwaltes sei der bereits im Jahr 1989 bestehende Haftbefehl im (...) erneuert worden. Der Rechtsanwalt habe kein Original des Haftbefehls in die Schweiz geschickt, da er befürchte, wegen Begünstigung belangt zu werden. Mit Blick auf die neuen Beweismittel sei klar, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt werde, und zwar wegen Involvierung in die Aktivitäten der LTTE. Die sri-lankischen Behörden würden in Anwendung des Antiterrorgesetzes gezielt gegen alle Unterstützer und Aktivisten der LTTE vorgehen, selbst wenn die entsprechenden Aktivitäten Jahrzehnte zurücklägen. Daraus erkläre sich, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach wie vor hängig sei. Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens wurden weitere Dokumente (Kopie eines «Information Reports», Haftbefehl vom (...) im Original) eingereicht. J. Mit Urteil D-5439/2011 vom 9. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 20. September 2011 ab. Es stellte fest, dass die neu eingereichten Beweismittel beziehungsweise die neu geltend gemachte Tatsache (seit dem Jahr 1989 hängiges Strafverfahren in Sri Lanka) den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit nicht genügten. Ohnehin sei die Authentizität der nachgereichten Dokumente zu bezweifeln. K. Mit auf den 6. Februar 2018 [sic] datierten, beim SEM am 6. Juli 2018 eingegangen Eingabe seines Rechtsvertreters reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch ein. Am 10. August 2018 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines erneuten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seinem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2011 nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, wo er zuerst von 2011 bis Juni 2016 in C._______ zusammen mit seinen Familienangehörigen und in der Folge bis April 2017 in J._______ in einem gemieteten Haus gelebt habe. Am 10. Januar 2017 sei er von der Polizei bei einer Personenkontrolle verhaftet und zu Unrecht beschuldigt worden, zwei Mitglieder der LTTE in seinem Haus beherbergt zu haben. Während der nachfolgenden Haft habe man ihn verhört und misshandelt und er sei schliesslich unter Auferlegung einer Meldepflicht und gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Aus Furcht vor einer erneuten Festnahme sei er in der Folge einer Vorladung für einen Gerichtstermin vom (...) nicht nachgekommen, habe sich für mehrere Monate in Jaffna versteckt und seine Ausreise organisiert. In dieser Zeit hätten Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) mehrere Male bei seiner Familie nach ihm gesucht. Am 13. September 2017 sei er mit einem gefälschten Reisepass ausgereist und über K._______ und Italien am 15. September 2018 in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers in Sri Lanka vom (...), gerichtliches Aufgebot vom (...), Haftbefehl vom (...), gerichtliches Entlassungsschreiben vom (...), undatierter Polizeibericht). L. Diese Dokumente wurden vom SEM einer amtsinternen Prüfung unterzogen und aufgrund zahlreicher Auffälligkeiten (voneinander abweichende Fallnummern, Diskrepanzen zwischen Erstellungsdaten der Dokumente und den Jahreszahlen in Fallnummern, nicht korrekte, teils unvollständige Fotokopien, Vermengung von Originalen und Fotokopien u.a.) mit grosser Wahrscheinlichkeit als Fälschungen erachtet. M. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 geltend, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um authentische Dokumente. Die Ungereimtheiten seien auf die schlecht organisierten beziehungsweise schlecht funktionierenden Behörden in Sri Lanka zurückzuführen. Im Weiteren hätten die dortigen Behörden aufgrund der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe kein Interesse daran, ihm korrekt abgefasste Dokumente auszuhändigen. Schliesslich spreche auch die Mandatierung eines Anwalts in Sri Lanka beziehungsweise dessen Fallkenntnis für die Echtheit der Dokumente. N. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 (Eröffnung am 24. Dezember 2019) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2018 ab. Mit Urteil vom (...) war der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen worden. Mit Urteil vom (...) hatte das (...) E._______ die Beschwerde abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Dieses Urteil war am 12. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen. In Berücksichtigung der damit rechtskräftig gewordenen Landesverweisung sah das SEM in seinem Entscheid vom 23. Dezember 2019 von der Wegweisung des Beschwerdeführers ab mit dem Hinweis, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. P. Am 24. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch in der Beschwerde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, gegenstandslos.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten behördlichen Behelligungen zu Recht als nicht glaubhaft. So fiel die Schilderung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung, auch nach mehrmaligem Nachfragen, auffallend unbestimmt aus. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Angaben des Beschwerdeführers mehrere Details enthielten (Beinkrämpfe, Sehstörungen, Folterung mit Benzinkanister, Aussehen der Befragungsperson) ändert nichts an der Einschätzung der fehlenden Substanziierung, erfolgten diese doch erst auf mehrere Vertiefungsfragen der befragenden Person und fügen sich nicht in die Schilderung des Beschwerdeführers ein, sondern vermitteln vielmehr den Eindruck von isolierten Angaben. Auch der pauschale Hinweis in der Beschwerde, wonach Folteropfer Mühe hätten, über das Geschehene zu berichten, vermag das auffallend ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren weisen die Angaben des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten auf. So machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung abweichend von der Angabe im schriftlichen Asylgesuch, wonach er mehrfach festgenommen und verhört worden sei, geltend, lediglich einmal festgenommen worden zu sein. Im Weiteren ist dem vom Rechtsvertreter in Sri Lanka verfassten Schreiben die Angabe zu entnehmen, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers behördlich misshandelt worden sei. Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer indessen an, dass seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise lediglich befragt und bedroht worden seien. Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung weitere Angaben, die jenen in den eingereichten Beweismitteln entgegenstehen. So ist letzteren zu entnehmen, dass eine Person namens L._______ im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion festgenommen worden sei und eine Verbindung zum Beschwerdeführer bestehe. Davon abweichend gab der Beschwerdeführer, im Rahmen der Anhörung auf L._______ angesprochen, an, dies sei ein Verwandter von ihm und es bestehe kein Bezug zu seinen Problemen (vgl. SEM-Protokoll C7 S. 13). Der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, ob L._______ Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. C7 S. 13), vermag den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen. Ebenso wenig vermögen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, im Sachverhalt unter M._______ erwähnten Dokumente an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern, wurden diese doch im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse mit «grosser Wahrscheinlichkeit» als Fälschungen eingestuft (vgl. rechtliches Gehör zur Dokumentenanalyse [C16/2]). Die Erklärungsversuche im Rahmen der Stellungnahme, wonach die Ungereimtheiten auf die «schlecht funktionierenden» Behörden in Sri Lanka zurückzuführen seien, beziehungsweise die Mandatierung eines Anwalts in Sri Lanka für die Echtheit der Dokumente spreche, vermögen nicht zu überzeugen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, vermag mit dem Verweis auf allenfalls bestehende organisatorische Mängel der sri-lankischen Behörden die grosse Summe an derart offensichtlichen Auffälligkeiten nicht plausibel erklärt zu werden. Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, wie aus der blossen Mandatierung eines Anwalts auf die Authentizität der eingereichten Dokumente geschlossen werden können sollte. 5.2. In der Beschwerde wird im Weiteren unter Beilage mehrerer Zeitungsartikel geltend gemacht, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner langjährigen Landesabwesenheit und der Einreichung von mehreren Asylgesuchen in der Schweiz nach dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit verbundenen Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei oder geraten werde. Nach der Verhaftung einer Schweizer Botschaftsangestellten am 25. November 2019 und der daraus entstandenen diplomatischen Krise zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung erhöhe das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz oder auch nur die Rückkehr aus der Schweiz die asylrelevante Gefährdung von Rückkehrern. 5.3. Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Mit dem blossen Hinweis auf die in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal seine Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor festgehalten wurde, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. 5.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Für die asylsuchende Person wird die Wegweisung durch das SEMnicht verfügt, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 AsylV 1 [SR 142.311]). Ebenso wird im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG). Vielmehr obliegt es der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Urteil E-695/2020 des BVGer vom 27. März 2020 E.1.2.2). Die angeordnete Landesverweisung ist am 12. Dezember 2019 rechtskräftig geworden. Das SEM hat zu Recht von einer Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.8.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Indessen ist mit Hinweis darauf, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos erschien und der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erbracht wurde, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.4 Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und MLaw Johannes Mosiman, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, 4410 Liestal, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9--13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und B._______, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, 4410 Liestal, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
4. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: