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D-5422/2011

D-5422/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, ein aus B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 22. April 2010 und gelangte gleichentags über C._______ legal mit Visum in die Schweiz. Am 27. April 2010 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4810/2010 vom 15. Juli 2010 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. B. Am 19. April 2011 reichte der Gesuchsteller im EVZ D._______ ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das Bundesamt mit Verfügung vom 5. August 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Mit Urteil D-4515/2011 vom 24. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht auch die vom Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM vom 5. August 2011 erhobene Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 29. September 2011 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, mit welchem in materieller Hinsicht beantragt wurde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung wurde im Revisionsgesuch ausgeführt, der Gesuchsteller könne zwischenzeitlich das Original einer Gerichtsvorladung (einschliesslich des DHL-Kuverts) einreichen. Aus dem neuen Beweismittel gehe hervor, dass der Gesuchsteller zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, da er wegen Auftretens gegen Korruption und Menschenrechte verklagt worden sei. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller ein Original-Urteil/Vorladung, das Begleitschreiben seines Vaters sowie DHL-Unterlagen zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter wies das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 21. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss ging am 19. Oktober 2011 bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers weitere Beweismittel ein. Eine Bestätigung des Präsidenten der "Organisation (...)" (in Kopie) ging beim Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2011 ein. G. Am 24. November 2011 reichte der Gesuchsteller das Original der am 15. November 2011 zugesandten Kopie eines Urteils zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2011 eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel nachzureichen. Eine Übersetzung des Urteils sowie des Bestätigungsschreibens des Präsidenten der "Organisation (...)" ging am 21. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Am 3. Januar 2012 informierten die kantonalen Behörden das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Gesuchsteller seit dem 19. Dezember 2011 verschwunden sei. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2012 forderte das Gericht die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers auf, bis zum 18. Januar 2012 dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung über sein fortbestehendes Interesse am Revisionsverfahren einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Gesuchsteller sei nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft aufgefordert worden, sich im EVZ E._______ zu melden, was er auch getan habe. Vom EVZ sei er an den für ihn zuständigen Kanton verwiesen worden. Die (...) Behörden hätten ihm jedoch noch keinen Aufenthaltsort zugeteilt. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin die Kopie eines Schreibens des BFM vom 4. Januar 2012 sowie eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Bestätigung über sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu den Akten.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).

E. 3.3 Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuches an, er sei in seinem Heimatland im Jahr 2010 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts des zwischenzeitlich eingereichten Gerichtsurteils vom 14. Februar 2010 handelt es sich offensichtlich nicht um eine nach Abschluss des beziehungsweise der ordentlichen Verfahren entstandene Tatsache oder entstandenes Beweismittel. Der Gesuchsteller erwähnte denn die Verurteilung auch bereits im zweiten Asylverfahren (vgl. Akten BFM B 1/9 S. 5). Allerdings erachtete das BFM - und mit ihm das Bundesverwaltungsgericht - das Vorbringen als unglaubhaft. Es stellt sich demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zumutbar gewesen wäre, das entsprechende Beweismittel - nämlich das Urteil vom 14. Februar 2010 - bereits im Rahmen der früheren Verfahren einzureichen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Zwar bestehen keine Anzeichen für die Unmöglichkeit einer früheren Einreichung, doch braucht diese Frage vorliegend wie im Übrigen auch die Frage, ob das vorgelegte Urteil echt ist, nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich das Beweismittel - wie nachfolgend aufgezeigt wird - ohnehin als unerheblich erweist.

E. 3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar dies ist nur ausnahmsweise der Fall und zwar, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag (beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte vorenthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5 sowie D-3027/2011 vom 11. August 2011 E. 6.2). Der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung des Urteils des "Tribunal de F._______" vom 14. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass er gestützt auf die Artikel 296 und 298 des algerischen Strafgesetzbuches wegen Diffamierung zu einer Haftstrafe von zwei Monaten sowie zu einer Busse von 25'000 algerischen Dinar (je ohne Bewährung) verurteilt wurde. Als Tathandlung wurde dem Gesuchsteller vorgeworfen, in der Ausgabe der Zeitschrift "(...)" vom 21. April 2009 Korruptionsunterstellungen gegen den Geschädigten veröffentlicht zu haben. Inwiefern diese Verurteilung in verfahrensrechtlicher oder in materieller Hinsicht die vorstehend genannte Voraussetzung für eine asylrechtlich relevante Strafverfolgung erfüllen würde, wird weder vom Gesuchsteller dargetan noch ist dies aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Zum einen ist aufgrund der Strafandrohung von Art. 298 des algerischen Code pénale (Abs. 1: Haft von 5 Tagen bis 6 Monaten und/oder eine Busse von 5'000 bis 50'000 algerische Dinar, Abs. 2 [im Falle der qualifizierten Tatbegehung]: Haft von 1 Monat bis zu 1 Jahr und/oder Busse von 10'000 bis 100'000 algerischer Dinar) ein Politmalus nicht offensichtlich. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Schweiz entsprechende Strafnormen bestehen (Art. 173 [üble Nachrede] und Art. 174 [Verleumdung] des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Behauptung des Gesuchstellers, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein (vgl. Revisionseingabe S. 2) - anstelle der im eingereichten Urteil aufgeführten zwei Monate - kein gutes Licht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit wirft. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG; Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5422/2011 Urteil vom 24. Februar 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

24. August 2011 / D-4515/2011. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, ein aus B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 22. April 2010 und gelangte gleichentags über C._______ legal mit Visum in die Schweiz. Am 27. April 2010 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4810/2010 vom 15. Juli 2010 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. B. Am 19. April 2011 reichte der Gesuchsteller im EVZ D._______ ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das Bundesamt mit Verfügung vom 5. August 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Mit Urteil D-4515/2011 vom 24. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht auch die vom Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM vom 5. August 2011 erhobene Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 29. September 2011 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, mit welchem in materieller Hinsicht beantragt wurde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung wurde im Revisionsgesuch ausgeführt, der Gesuchsteller könne zwischenzeitlich das Original einer Gerichtsvorladung (einschliesslich des DHL-Kuverts) einreichen. Aus dem neuen Beweismittel gehe hervor, dass der Gesuchsteller zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, da er wegen Auftretens gegen Korruption und Menschenrechte verklagt worden sei. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller ein Original-Urteil/Vorladung, das Begleitschreiben seines Vaters sowie DHL-Unterlagen zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter wies das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 21. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss ging am 19. Oktober 2011 bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers weitere Beweismittel ein. Eine Bestätigung des Präsidenten der "Organisation (...)" (in Kopie) ging beim Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2011 ein. G. Am 24. November 2011 reichte der Gesuchsteller das Original der am 15. November 2011 zugesandten Kopie eines Urteils zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2011 eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel nachzureichen. Eine Übersetzung des Urteils sowie des Bestätigungsschreibens des Präsidenten der "Organisation (...)" ging am 21. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Am 3. Januar 2012 informierten die kantonalen Behörden das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Gesuchsteller seit dem 19. Dezember 2011 verschwunden sei. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2012 forderte das Gericht die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers auf, bis zum 18. Januar 2012 dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung über sein fortbestehendes Interesse am Revisionsverfahren einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Gesuchsteller sei nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft aufgefordert worden, sich im EVZ E._______ zu melden, was er auch getan habe. Vom EVZ sei er an den für ihn zuständigen Kanton verwiesen worden. Die (...) Behörden hätten ihm jedoch noch keinen Aufenthaltsort zugeteilt. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin die Kopie eines Schreibens des BFM vom 4. Januar 2012 sowie eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Bestätigung über sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). 3.3. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuches an, er sei in seinem Heimatland im Jahr 2010 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts des zwischenzeitlich eingereichten Gerichtsurteils vom 14. Februar 2010 handelt es sich offensichtlich nicht um eine nach Abschluss des beziehungsweise der ordentlichen Verfahren entstandene Tatsache oder entstandenes Beweismittel. Der Gesuchsteller erwähnte denn die Verurteilung auch bereits im zweiten Asylverfahren (vgl. Akten BFM B 1/9 S. 5). Allerdings erachtete das BFM - und mit ihm das Bundesverwaltungsgericht - das Vorbringen als unglaubhaft. Es stellt sich demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zumutbar gewesen wäre, das entsprechende Beweismittel - nämlich das Urteil vom 14. Februar 2010 - bereits im Rahmen der früheren Verfahren einzureichen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Zwar bestehen keine Anzeichen für die Unmöglichkeit einer früheren Einreichung, doch braucht diese Frage vorliegend wie im Übrigen auch die Frage, ob das vorgelegte Urteil echt ist, nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich das Beweismittel - wie nachfolgend aufgezeigt wird - ohnehin als unerheblich erweist. 3.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar dies ist nur ausnahmsweise der Fall und zwar, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag (beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte vorenthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5 sowie D-3027/2011 vom 11. August 2011 E. 6.2). Der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung des Urteils des "Tribunal de F._______" vom 14. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass er gestützt auf die Artikel 296 und 298 des algerischen Strafgesetzbuches wegen Diffamierung zu einer Haftstrafe von zwei Monaten sowie zu einer Busse von 25'000 algerischen Dinar (je ohne Bewährung) verurteilt wurde. Als Tathandlung wurde dem Gesuchsteller vorgeworfen, in der Ausgabe der Zeitschrift "(...)" vom 21. April 2009 Korruptionsunterstellungen gegen den Geschädigten veröffentlicht zu haben. Inwiefern diese Verurteilung in verfahrensrechtlicher oder in materieller Hinsicht die vorstehend genannte Voraussetzung für eine asylrechtlich relevante Strafverfolgung erfüllen würde, wird weder vom Gesuchsteller dargetan noch ist dies aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Zum einen ist aufgrund der Strafandrohung von Art. 298 des algerischen Code pénale (Abs. 1: Haft von 5 Tagen bis 6 Monaten und/oder eine Busse von 5'000 bis 50'000 algerische Dinar, Abs. 2 [im Falle der qualifizierten Tatbegehung]: Haft von 1 Monat bis zu 1 Jahr und/oder Busse von 10'000 bis 100'000 algerischer Dinar) ein Politmalus nicht offensichtlich. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Schweiz entsprechende Strafnormen bestehen (Art. 173 [üble Nachrede] und Art. 174 [Verleumdung] des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Behauptung des Gesuchstellers, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein (vgl. Revisionseingabe S. 2) - anstelle der im eingereichten Urteil aufgeführten zwei Monate - kein gutes Licht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit wirft. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 ist demzufolge abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG; Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: