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D-4810/2010

D-4810/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender algerischer Staatsangehöriger E._______ Ethnie, seinen Heimatstaat am 22. April 2010 und gelangte gleichentags über F._______ legal mit Visum in die Schweiz. Am 27. April 2010 stellte er im G._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im G._______ vom 5. Mai 2010 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 12. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, obwohl er I._______ sei, habe er nur von der Arbeit auf der Strasse leben können. Daher habe er ungefähr vor einem Jahr mit dem algerischen {.......}minister über sein Problem gesprochen und dabei vom Staat eine Arbeit und ein Haus gefordert. In der Folge hätten die Behörden jedoch keinerlei Reaktion auf seine Forderung gezeigt, obwohl ihm der Minister diverse Versprechungen gemacht habe. Er habe deshalb wegen des passiven Verhaltens der Behörden diese in verschiedenen Zeitungen kritisiert und wegen seiner Probleme einen Selbstmordversuch verübt. Vor seiner Ausreise sei er von vermummten Personen zu Hause mit dem Tode bedroht worden. Diese hätten mit seiner Frau gesprochen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Bruder aufgehalten habe. Die Behelligungen würden schon mehrere Monate respektive Jahre andauern. Er habe sich deswegen wiederholt erfolglos an die Polizei beziehungsweise an den Staatspräsidenten gewendet. Wenn die Vermummten gekommen seien und er sich zu Hause aufgehalten habe, habe er sich jeweils im Kleiderschrank versteckt. Er sei nach J._______ gekommen, weil er dort zu einer K._______ eingeladen worden sei. Er habe diese Gelegenheit benutzt, um in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Zeitungsausschnitte, Unterlagen zur K._______ April 2010) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Sodann sei die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterlassen, und eventualiter sei ihm in einem separaten Entscheid Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog.

E. 1.6 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterlassen, und dem Beschwerdeführer sei eventualiter in einem separaten Entscheid Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen, zumal ein gültiger Reisepass des Beschwerdeführers vorliegt und aus den Akten weder ersichtlich wird, dass die Vorinstanz mit den algerischen Behörden Kontakt aufgenommen hätte, noch Gründe vorliegen, die eine solche Kontaktnahme überhaupt nötig erscheinen lassen würden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG).

E. 1.7 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Dauer und der Anzahl der Behelligungen durch vermummte Personen widersprüchlich geäussert. Auch wenn man sich nicht immer an alle Einzelheiten eines Ereignisses erinnern könne, sei festzuhalten, dass es Asyl Suchenden erfahrungsgemäss möglich sei, den Zeitraum der wesentlichen Vorbringen genau zu bestimmen, weil die eine Ausreise auslösenden Ereignisse einen tiefen Eindruck in der Biographie und somit auch im Gedächtnis von tatsächlichen Flüchtlingen hinterliessen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall, würden sich doch die verschiedenen Zeitangaben in erheblichem Masse unterscheiden. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, mit seiner Stellungnahme die Widersprüche plausibel aufzulösen. Weiter seien die angeführten Übergriffe durch vermummte Personen offensichtlich vage und oberflächlich ausgefallen. So würden konkrete Angaben, die auf einen tatsächlichen Erlebnisbericht schliessen lassen würden, fehlen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vermummten würden lediglich auf seinen persönlichen Einschätzungen beruhen. Die Angaben, wonach er sich regierungskritisch geäussert habe und deshalb gesucht werde, würden jeglicher Grundlage entbehren, da sich zum Einen aus den eingereichten Beweismitteln keine regierungsfeindliche Kritik ableiten lasse, zum Anderen der Darstellung, die Behörden hätten entsprechende Artikel vor der Veröffentlichung bereits zerrissen, jegliche substanziierten Hinweise fehlten. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe solche Artikel nicht mitgenommen oder bereits weggeworfen, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, diese Vorbringen nachzuweisen, obwohl er andere Beweismittel eingereicht habe, würden vielmehr auf konstruierte Vorbringen schliessen lassen. Diese Einschätzung des BFM werde durch die vagen und diffusen Aussagen betreffend die angeführten mündlichen Anzeigen bestätigt. In dieser Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Sie erfüllten die Anforderungen einer konzisen, nachvollziehbaren sowie substanziierten und somit als glaubhaft einzustufenden Darstellung nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Algerien seien als allgemeine Nachteile nicht asylrelevant. Die Akten würden keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Heimatstaat deshalb einer asylrelevanten Zwangslage ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe die persönliche Situation nicht mehr ausgehalten und einen Selbstmordversuch unternommen. Wie sich aus den eingereichten Beweismitteln ergebe, würden sich die Vorbringen auf das Jahr 2006 und ein Ereignis beziehen, während welchem er offensichtlich im Affekt gehandelt habe. Es würden sich aus den Protokollen keine Hinweise darauf ergeben, dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise am 22. April 2010 wegen der geltend gemachten Situation noch ein weiteres Mal vergleichbar gehandelt hätte. Vielmehr habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut. Es würden daher keine Hinweise auf aktuelle und asylrechtlich relevante Vorbringen bestehen.

E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergänzend an, Algerien könne nicht als demokratischer Staat betrachtet werden, zumal die Behörden von Korruption durchzogen seien. Bezüglich des Vorhalts von unstimmigen Angaben sei festzuhalten, dass man ihm gesagt habe, der anlässlich der Bundesanhörung eingesetzte L._______ Übersetzer würde seine Angaben an die L._______ Staaten weiterleiten. Er habe daher Nachteile für seine nächsten Familienangehörigen befürchtet. Erst später, als er mit Kennern des Gesetzes gesprochen habe, hätten ihm diese versichert, dass seine Angaben niemandem weitergeleitet würden und die Übersetzer neutral seien. Weiter könnten dem beigelegten Arztzeugnis seine gesundheitlichen Schwierigkeiten entnommen werden. Überdies möchte er seine Karriere als I._______ weiterverfolgen und an Ausstellungen teilnehmen, so als Vertreter der Schweiz oder einer karitativen Organisation wie beispielsweise der M._______. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in Bezug auf das {.......} auf zwei weitere Beweismittel (Zeitungsartikel aus {.......} vom 21. April 2009 und {.......} aus dem Jahre 2006).

E. 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs in schlüssiger Weise auf. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die in Algerien bestehende Korruption vermag an der Einschätzung des BFM der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers nichts zu ändern Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der geltend gemachten Nachstellungen durch Unbekannte in vielerlei Hinsicht Unstimmigkeiten aufweist und daher nicht den Eindruck vermittelt, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Der Vorbehalt des Beschwerdeführers gegenüber dem eingesetzten Dolmetscher ist als nicht stichhaltig zu erachten und findet in den Akten keine Stütze. Soweit er mit seinen Ausführungen sinngemäss vorbringen will, die in seinen Schilderungen entstandenen Unstimmigkeiten seien auf seine Angst während der direkten Bundesanhörung zurückzuführen, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn dieser Anhörung die an der Befragung anwesenden Personen und deren Funktion explizit vorgestellt wurden und in diesem Zusammenhang bei der Person des Übersetzers darauf hingewiesen wurde, dieser sei neutral und unparteiisch und habe auf den Entscheid des BFM keinerlei Einfluss (vgl. Akten BFM A6/9 S. 1). Der Beschwerdeführer brachte keine allgemeinen Vorbehalte gegen den Einsatz eines Dolmetschers vor - aufgrund seiner Sprachkenntnisse hätte die Anhörung auch ohne Dolmetscher in N._______ Sprache stattfinden können (vgl. A2/8 S. 2) - und meldete auch keine Einwände gegen die Person des Übersetzers an, sondern bestätigte vielmehr die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben am Schluss der Befragung nach der Rückübersetzung unterschriftlich, weshalb er sich bei seinen diesbezüglichen Angaben behaften lassen muss. Überdies brachte der an der Anhörung ebenfalls anwesende Hilfswerkvertreter keinerlei Einwände am Protokoll an.

E. 3.4 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse eine solche im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchten. Es gelingt ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).

E. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und Ausländer der Vollzug unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

E. 5.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge nebst seiner Muttersprache O._______ über gute Kenntnisse der P._______ Sprache sowie über Berufserfahrungen als Q._______ und I._______ (vgl. A2/8 S. 2, A6/9 S. 2). Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit an seinem Herkunftsort sowie in weiteren Teilen seiner Heimat aufhalten sollen, dort auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. A2/8 S. 2 f.), das ihm bei der Reintegration im Bedarfsfall eine wichtige Stütze sein kann. Sodann lassen auch die vom Beschwerdeführer im eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. {.......}, vom 25. Juni 2010 angeführten körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen. Aus dem Arztzeugnis wird ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit seiner Geburt eine R._______ vorliege, welche jedoch nicht behandlungsbedürftig sei und ihm auch keine Beschwerden bereiten werde. Auch aus dem {.......} würden sich kaum therapeutische Konsequenzen ergeben, weshalb auf eine erweiterte Abklärung verzichtet worden sei. Diese Ausführungen lassen vorliegend nicht den Schluss zu, eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung sei nur hier in der Schweiz möglich. Dem Beschwerdeführer steht es im Bedarfsfall offen, eine möglicherweise benötigte ärztliche Behandlung in seiner Heimat durchführen zu lassen, zumal Algerien über die entsprechenden medizinischen Strukturen verfügt. Im Weiteren stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: eingereichte Beweismittel; Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) das S._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4810/2010 {T 0/2} Urteil vom 15. Juli 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Algerien, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender algerischer Staatsangehöriger E._______ Ethnie, seinen Heimatstaat am 22. April 2010 und gelangte gleichentags über F._______ legal mit Visum in die Schweiz. Am 27. April 2010 stellte er im G._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im G._______ vom 5. Mai 2010 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 12. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, obwohl er I._______ sei, habe er nur von der Arbeit auf der Strasse leben können. Daher habe er ungefähr vor einem Jahr mit dem algerischen {.......}minister über sein Problem gesprochen und dabei vom Staat eine Arbeit und ein Haus gefordert. In der Folge hätten die Behörden jedoch keinerlei Reaktion auf seine Forderung gezeigt, obwohl ihm der Minister diverse Versprechungen gemacht habe. Er habe deshalb wegen des passiven Verhaltens der Behörden diese in verschiedenen Zeitungen kritisiert und wegen seiner Probleme einen Selbstmordversuch verübt. Vor seiner Ausreise sei er von vermummten Personen zu Hause mit dem Tode bedroht worden. Diese hätten mit seiner Frau gesprochen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Bruder aufgehalten habe. Die Behelligungen würden schon mehrere Monate respektive Jahre andauern. Er habe sich deswegen wiederholt erfolglos an die Polizei beziehungsweise an den Staatspräsidenten gewendet. Wenn die Vermummten gekommen seien und er sich zu Hause aufgehalten habe, habe er sich jeweils im Kleiderschrank versteckt. Er sei nach J._______ gekommen, weil er dort zu einer K._______ eingeladen worden sei. Er habe diese Gelegenheit benutzt, um in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Zeitungsausschnitte, Unterlagen zur K._______ April 2010) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Sodann sei die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterlassen, und eventualiter sei ihm in einem separaten Entscheid Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog. 1.6 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterlassen, und dem Beschwerdeführer sei eventualiter in einem separaten Entscheid Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen, zumal ein gültiger Reisepass des Beschwerdeführers vorliegt und aus den Akten weder ersichtlich wird, dass die Vorinstanz mit den algerischen Behörden Kontakt aufgenommen hätte, noch Gründe vorliegen, die eine solche Kontaktnahme überhaupt nötig erscheinen lassen würden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). 1.7 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Dauer und der Anzahl der Behelligungen durch vermummte Personen widersprüchlich geäussert. Auch wenn man sich nicht immer an alle Einzelheiten eines Ereignisses erinnern könne, sei festzuhalten, dass es Asyl Suchenden erfahrungsgemäss möglich sei, den Zeitraum der wesentlichen Vorbringen genau zu bestimmen, weil die eine Ausreise auslösenden Ereignisse einen tiefen Eindruck in der Biographie und somit auch im Gedächtnis von tatsächlichen Flüchtlingen hinterliessen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall, würden sich doch die verschiedenen Zeitangaben in erheblichem Masse unterscheiden. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, mit seiner Stellungnahme die Widersprüche plausibel aufzulösen. Weiter seien die angeführten Übergriffe durch vermummte Personen offensichtlich vage und oberflächlich ausgefallen. So würden konkrete Angaben, die auf einen tatsächlichen Erlebnisbericht schliessen lassen würden, fehlen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vermummten würden lediglich auf seinen persönlichen Einschätzungen beruhen. Die Angaben, wonach er sich regierungskritisch geäussert habe und deshalb gesucht werde, würden jeglicher Grundlage entbehren, da sich zum Einen aus den eingereichten Beweismitteln keine regierungsfeindliche Kritik ableiten lasse, zum Anderen der Darstellung, die Behörden hätten entsprechende Artikel vor der Veröffentlichung bereits zerrissen, jegliche substanziierten Hinweise fehlten. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe solche Artikel nicht mitgenommen oder bereits weggeworfen, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, diese Vorbringen nachzuweisen, obwohl er andere Beweismittel eingereicht habe, würden vielmehr auf konstruierte Vorbringen schliessen lassen. Diese Einschätzung des BFM werde durch die vagen und diffusen Aussagen betreffend die angeführten mündlichen Anzeigen bestätigt. In dieser Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Sie erfüllten die Anforderungen einer konzisen, nachvollziehbaren sowie substanziierten und somit als glaubhaft einzustufenden Darstellung nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Algerien seien als allgemeine Nachteile nicht asylrelevant. Die Akten würden keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Heimatstaat deshalb einer asylrelevanten Zwangslage ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe die persönliche Situation nicht mehr ausgehalten und einen Selbstmordversuch unternommen. Wie sich aus den eingereichten Beweismitteln ergebe, würden sich die Vorbringen auf das Jahr 2006 und ein Ereignis beziehen, während welchem er offensichtlich im Affekt gehandelt habe. Es würden sich aus den Protokollen keine Hinweise darauf ergeben, dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise am 22. April 2010 wegen der geltend gemachten Situation noch ein weiteres Mal vergleichbar gehandelt hätte. Vielmehr habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut. Es würden daher keine Hinweise auf aktuelle und asylrechtlich relevante Vorbringen bestehen. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergänzend an, Algerien könne nicht als demokratischer Staat betrachtet werden, zumal die Behörden von Korruption durchzogen seien. Bezüglich des Vorhalts von unstimmigen Angaben sei festzuhalten, dass man ihm gesagt habe, der anlässlich der Bundesanhörung eingesetzte L._______ Übersetzer würde seine Angaben an die L._______ Staaten weiterleiten. Er habe daher Nachteile für seine nächsten Familienangehörigen befürchtet. Erst später, als er mit Kennern des Gesetzes gesprochen habe, hätten ihm diese versichert, dass seine Angaben niemandem weitergeleitet würden und die Übersetzer neutral seien. Weiter könnten dem beigelegten Arztzeugnis seine gesundheitlichen Schwierigkeiten entnommen werden. Überdies möchte er seine Karriere als I._______ weiterverfolgen und an Ausstellungen teilnehmen, so als Vertreter der Schweiz oder einer karitativen Organisation wie beispielsweise der M._______. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in Bezug auf das {.......} auf zwei weitere Beweismittel (Zeitungsartikel aus {.......} vom 21. April 2009 und {.......} aus dem Jahre 2006). 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs in schlüssiger Weise auf. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die in Algerien bestehende Korruption vermag an der Einschätzung des BFM der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers nichts zu ändern Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der geltend gemachten Nachstellungen durch Unbekannte in vielerlei Hinsicht Unstimmigkeiten aufweist und daher nicht den Eindruck vermittelt, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Der Vorbehalt des Beschwerdeführers gegenüber dem eingesetzten Dolmetscher ist als nicht stichhaltig zu erachten und findet in den Akten keine Stütze. Soweit er mit seinen Ausführungen sinngemäss vorbringen will, die in seinen Schilderungen entstandenen Unstimmigkeiten seien auf seine Angst während der direkten Bundesanhörung zurückzuführen, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn dieser Anhörung die an der Befragung anwesenden Personen und deren Funktion explizit vorgestellt wurden und in diesem Zusammenhang bei der Person des Übersetzers darauf hingewiesen wurde, dieser sei neutral und unparteiisch und habe auf den Entscheid des BFM keinerlei Einfluss (vgl. Akten BFM A6/9 S. 1). Der Beschwerdeführer brachte keine allgemeinen Vorbehalte gegen den Einsatz eines Dolmetschers vor - aufgrund seiner Sprachkenntnisse hätte die Anhörung auch ohne Dolmetscher in N._______ Sprache stattfinden können (vgl. A2/8 S. 2) - und meldete auch keine Einwände gegen die Person des Übersetzers an, sondern bestätigte vielmehr die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben am Schluss der Befragung nach der Rückübersetzung unterschriftlich, weshalb er sich bei seinen diesbezüglichen Angaben behaften lassen muss. Überdies brachte der an der Anhörung ebenfalls anwesende Hilfswerkvertreter keinerlei Einwände am Protokoll an. 3.4 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse eine solche im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchten. Es gelingt ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und Ausländer der Vollzug unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 5.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge nebst seiner Muttersprache O._______ über gute Kenntnisse der P._______ Sprache sowie über Berufserfahrungen als Q._______ und I._______ (vgl. A2/8 S. 2, A6/9 S. 2). Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit an seinem Herkunftsort sowie in weiteren Teilen seiner Heimat aufhalten sollen, dort auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. A2/8 S. 2 f.), das ihm bei der Reintegration im Bedarfsfall eine wichtige Stütze sein kann. Sodann lassen auch die vom Beschwerdeführer im eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. {.......}, vom 25. Juni 2010 angeführten körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen. Aus dem Arztzeugnis wird ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit seiner Geburt eine R._______ vorliege, welche jedoch nicht behandlungsbedürftig sei und ihm auch keine Beschwerden bereiten werde. Auch aus dem {.......} würden sich kaum therapeutische Konsequenzen ergeben, weshalb auf eine erweiterte Abklärung verzichtet worden sei. Diese Ausführungen lassen vorliegend nicht den Schluss zu, eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung sei nur hier in der Schweiz möglich. Dem Beschwerdeführer steht es im Bedarfsfall offen, eine möglicherweise benötigte ärztliche Behandlung in seiner Heimat durchführen zu lassen, zumal Algerien über die entsprechenden medizinischen Strukturen verfügt. Im Weiteren stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: eingereichte Beweismittel; Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) das S._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: