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D-4515/2011

D-4515/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4515/2011 Urteil vom 24. August 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, algerischer Staatsangehöriger und eigenen Angaben zufolge von Beruf Erfinder, am 27. April 2010 in der Schweiz sein erstes Asylgesuch einreichte, in welchem er im Wesentlichen geltend machte, sich in Algerien aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Bedingungen von Erfindern für deren Rechte eingesetzt zu haben, dass er ungefähr ein Jahr vor der Ausreise anlässlich eines Gesprächs mit dem algerischen Arbeits- und Sozialminister auf seine wirtschaftlichen Probleme aufmerksam gemacht und Arbeit sowie Unterkunft gefordert habe, dass diese Forderungen entgegen der Versprechungen aber nicht erfüllt worden seien, sondern die Behörden ungefähr vier Monate vor der Ausreise ohne Angabe von Gründen seine Werkstatt geschlossen hätten, dass er sich deswegen behördenkritisch in Zeitungen geäussert habe, dass ihn vor der Ausreise mehrmals unbekannte vermummte Personen zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht hätten, woraufhin er sich bei seinem Bruder versteckt gehalten habe, dass die Polizei auf seine mehrmaligen Versuche, diesbezüglich Anzeige zu erstatten, nicht reagiert habe, dass er anlässlich einer Erfindermesse in Genf legal mit einem Visum in die Schweiz eingereist sei und auf Anraten von Kollegen hin beschlossen habe, die Gelegenheit zu nutzen und in der Schweiz Asyl zu beantragen, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2010 (D-4810/2010) abwies, dass der Beschwerdeführer seinen freiwilligen Rückflug nach Algerien vom (...) nicht antrat und seitdem als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der Ablehnung seines Asylgesuchs illegal nach B._______ gelangte und am 17. April 2011 erneut in die Schweiz einreiste, wo er am 19. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sein zweites Asylgesuch einreichte, dass er in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, sich im November 2010 nach der Ablehnung seines Asylgesuchs nach B._______ begeben zu haben, nachdem sein Bruder ihm mitgeteilt habe, er werde in Algerien gesucht und ihm daher von der Verwirklichung seines ursprünglichen Plans - nach Algerien zurückzukehren - abgeraten habe, dass er sich vor seiner Ausreise in Algerien nämlich gegen Korruption engagiert habe, indem er Zeitungsartikel veröffentlicht und Korrupte angeklagt habe, die in der Folge verhaftet worden seien, dass ihn sein Bruder vor einer Rückkehr nach Algerien gewarnt habe, da er dort im Mai 2010 aufgrund dieses Engagements in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr die sofortige Verhaftung drohe, dass er deshalb im April 2011 über D._______ wieder in die Schweiz eingereist sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie einer auf den (...) datierten Gerichtsvorladung zu den Akten reichte und dazu ausführte, das Originaldokument sei einem Dritten in der Schweiz geschickt worden, welcher es irrtümlicherweise weggeworfen habe, dass das BFM nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. August 2011 - eröffnet am 9. August 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­­­trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben sich keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung, welche nicht von vornherein haltlos seien, und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Schweizer Botschaft zu beauftragen, beim Gerichtsrat E._______ den Gerichtsentscheid auf zwei Jahre Haft edieren zu lassen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass das Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2010 mit Ver­fü­gung vom 9. Juni 2010 ablehnte und dieser Entscheid mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2010 in Rechts­kraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides vom 5. August 2011 im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren sei seit dem 19. Juli 2010 rechtskräftig abgeschlossen und der Beschwerdeführer habe keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene asylrelevante Ereignisse glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach er in Algerien gegen Korruption gekämpft habe und deshalb im Mai 2010 in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt habe, weshalb es als nachgeschoben zu qualifizieren sei, dass der Einwand, er habe zu diesem Zeitpunkt nichts von seiner Verurteilung gewusst, nicht zu überzeugen vermöge, zumal er seit seiner Ausreise stets in Kontakt zu seinen Angehörigen gestanden habe und er von diesen sicherlich über ein Vorkommnis dieser Art informiert worden wäre, dass ferner die Ausreise nach B._______ anstatt nach Algerien nicht plausibel sei, zumal er - wie im Rahmen des ersten Asylverfahrens festgestellt worden sei - in seinem Heimatstaat nicht gefährdet sei, dass an dieser Einschätzung auch das eingereichte Dokument nichts zu ändern vermöge, da Kopien erfahrungsgemäss einen sehr geringen Beweiswert besässen und die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib des Originals nicht zu überzeugen vermöchten, zumal der Kurierdienst DHL als zuverlässig gelte, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen ausgegangen ist, dass das BFM somit zu Recht feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach den in der Schweiz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach das Original des Haftbefehls einem Dritten zugeschickt worden sei und dieser es weggeworfen habe, offensichtlich unglaubhaft sind, dass angesichts der zentralen Bedeutung des Dokuments nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers keinen verlässlichen Adressaten gewählt haben sollte, dass ausserdem das nicht näher erläuterte Verhalten des Empfängers, wonach dieser den Haftbefehl weggeworfen habe, realitätsfremd ist, dass die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Bestätigung der DHL nicht abzuwarten ist, zumal der Beschwerdeführer sich seit der Anhörung im Mai 2011 um deren Beschaffung hätte bemühen können, dass darüber hinaus nicht davon ausgegangen werden kann, eine solche Bestätigung könne den geltend gemachten Sachverhalt mit erheblichem Beweiswert in entscheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, da sich solchen Bestätigungen üblicherweise keine Hinweise zum Inhalt der Sendung entnehmen lassen, dass der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, die Schweizerische Vertretung in Algerien anzuweisen, eine Bestätigung betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Gericht E._______ edieren zu lassen, mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und die unglaubhaften Angaben zum Verbleib des Original des Haftbefehls abzulehnen ist, dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach er trotz stetem Kontakt zu seinen Angehörigen nichts von der verhängten Haftstrafe erfahren habe, nicht zu überzeugen vermag, dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass dazu auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2010 verwiesen werden kann, zumal den Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine Hinweise auf eine die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffende veränderte Sachlage zu entnehmen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: