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D-541/2017

D-541/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist eine der Ethnie der Tigrinya angehörende eritreische Staatsangehörige. Sie verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. Juni 2015 und gelangte am 5. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Oktober 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Nachdem sie angab, Jahrgang (...) zu haben und damit minderjährig zu sein, orientierte das SEM mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 die zuständige kantonale Behörde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie der Beschwerdeführerin die gesetzliche Vertretung nach Ernennung mitzuteilen. D. Am 25. November 2015 ernannte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Johan Göttl, (...), als Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) für die minderjährige Beschwerdeführerin. E. Am 24. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Bezüglich ihrer Vorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten und die Erwägungen verwiesen. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 - der Beschwerdeführerin tags darauf, der Vertrauensperson am 28. Dezember 2016 eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Vertrauensperson vom 25. Januar 2017 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG. H. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______, Eritrea. Ihre Familie sei sehr arm; ihre Eltern würden den Lebensunterhalt als Bauern bestreiten. Die Schule habe sie von der ersten bis zur achten Klasse in F._______ und anschliessend bis zur zehnten Klasse in D._______ besucht, wo sie ein kleines Zimmer gemietet habe. Im (...) habe sie die Schule abgebrochen, da die Miete für ihr Zimmer zu teuer gewesen sei und sie ihre Familie durch das Verlassen des Landes habe unterstützen wollen. Da sie nach dem Schulabbruch keinen gültigen Schulausweis mehr besessen habe, habe sie immer Angst gehabt, bei einer Razzia verhaftet zu werden. Sie sei jedoch nie in eine Razzia gekommen und habe auch nie Kontakt zu den Militärbehörden gehabt. Bei einem ersten Versuch, das Land zu verlassen, sei sie im (...) festgehalten und anschliessend nach Hause geschickt worden. Im Gefängnis sei sie nie gewesen und wegen der Festnahme habe sie keine weiteren Probleme gehabt. Am 21. Juni 2015 habe sie ihr Heimatland verlassen.

E. 6.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 23. Dezember 2016 in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen genauer einzugehen, würde sich deshalb erübrigen.

E. 6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu bejahen sei. Ferner wird das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Praxisänderung als unzulässig kritisiert, da keine ausreichenden neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Vielmehr sei anzunehmen, dass illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr weiterhin ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe Eritrea illegal verlassen und es sei nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie wegen der illegalen Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung habe. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen.

E. 7.1 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant erachtet. Diese Beurteilung wird in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen, vielmehr äussert sich die Beschwerde nur zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und den Voraussetzungen einer Praxisänderung durch das SEM. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AslG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 7.4 Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen. Die minderjährige Beschwerdeführerin macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend, und auch andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer E-5847/2016 vom E. 6.4).

E. 7.5 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7). Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.

E. 8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-541/2017 Urteil vom 11. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eine der Ethnie der Tigrinya angehörende eritreische Staatsangehörige. Sie verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. Juni 2015 und gelangte am 5. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Oktober 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Nachdem sie angab, Jahrgang (...) zu haben und damit minderjährig zu sein, orientierte das SEM mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 die zuständige kantonale Behörde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie der Beschwerdeführerin die gesetzliche Vertretung nach Ernennung mitzuteilen. D. Am 25. November 2015 ernannte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Johan Göttl, (...), als Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) für die minderjährige Beschwerdeführerin. E. Am 24. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Bezüglich ihrer Vorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten und die Erwägungen verwiesen. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 - der Beschwerdeführerin tags darauf, der Vertrauensperson am 28. Dezember 2016 eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Vertrauensperson vom 25. Januar 2017 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG. H. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______, Eritrea. Ihre Familie sei sehr arm; ihre Eltern würden den Lebensunterhalt als Bauern bestreiten. Die Schule habe sie von der ersten bis zur achten Klasse in F._______ und anschliessend bis zur zehnten Klasse in D._______ besucht, wo sie ein kleines Zimmer gemietet habe. Im (...) habe sie die Schule abgebrochen, da die Miete für ihr Zimmer zu teuer gewesen sei und sie ihre Familie durch das Verlassen des Landes habe unterstützen wollen. Da sie nach dem Schulabbruch keinen gültigen Schulausweis mehr besessen habe, habe sie immer Angst gehabt, bei einer Razzia verhaftet zu werden. Sie sei jedoch nie in eine Razzia gekommen und habe auch nie Kontakt zu den Militärbehörden gehabt. Bei einem ersten Versuch, das Land zu verlassen, sei sie im (...) festgehalten und anschliessend nach Hause geschickt worden. Im Gefängnis sei sie nie gewesen und wegen der Festnahme habe sie keine weiteren Probleme gehabt. Am 21. Juni 2015 habe sie ihr Heimatland verlassen. 6.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 23. Dezember 2016 in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen genauer einzugehen, würde sich deshalb erübrigen. 6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu bejahen sei. Ferner wird das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Praxisänderung als unzulässig kritisiert, da keine ausreichenden neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Vielmehr sei anzunehmen, dass illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr weiterhin ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe Eritrea illegal verlassen und es sei nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie wegen der illegalen Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung habe. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. 7. 7.1 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant erachtet. Diese Beurteilung wird in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen, vielmehr äussert sich die Beschwerde nur zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und den Voraussetzungen einer Praxisänderung durch das SEM. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AslG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.4 Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen. Die minderjährige Beschwerdeführerin macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend, und auch andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer E-5847/2016 vom E. 6.4). 7.5 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7). Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.

8. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: