Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im November 2015 Richtung Sudan, wo er zirka sechs Monate geblieben sei, ehe er via Libyen und Italien am 14. August 2015 in die Schweiz einreiste. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ersuchte er gleichentags um Asyl und wurde in der Folge per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 23. August 2016 erfolgte die summarische Befragung (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. September 2016 die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen - jeweils in Begleitung einer Rechtsvertretung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren, habe dort mit seiner Familie gelebt und die Schule besucht. Weil sein Vater als Soldat Militärdienst geleistet habe und in D._______ stationiert gewesen sei, seien sie im Jahr 2013 nach D._______ gezogen. Dort habe er weiterhin - bis zu seiner Ausreise - die Schule besucht. Sein Vater habe während des Militärdienstes jeweils einen Monat Urlaub bekommen, um seine Familie zu besuchen und bei der Feldarbeit zu unterstützen. Anlässlich seines letzten Besuchs im August 2015 habe er seinen Diensturlaub um einen Monat überzogen, weshalb Soldaten bei ihnen zu Hause vorgesprochen hätten, um ihn zur Einheit zurückzubringen. Weil sein Vater zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld gewesen sei, hätten diese der Mutter des Beschwerdeführers und ihm selbst gedroht, sie anstelle des Vaters mitzunehmen. Sein Vater sei nach diesem Vorfall in den Militärdienst zurückgekehrt, der Beschwerdeführer hingegen habe aus Angst, ebenfalls in den Dienst eingezogen zu werden und ein gleiches Leben führen zu müssen, beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Nach Beendigung der Feldarbeiten habe er Eritrea deshalb im November 2015 auf illegalem Weg verlassen. B. Das SEM räumte der Rechtsvertretung am 9. September 2016 die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Asylentscheid ein, wovon diese mit Eingabe vom 9. September 2016 - eingegangen beim SEM am selben Tag - Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 13. September 2016 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 22. September 2016 (Postaufgabe: 23. September 2016) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Eritrea vom 3. August 2016 ("Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise") sowie vom 15. August 2016 ("Rückkehr") zu den Akten gereicht. E. Am 26. September 2016 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 vollumfänglich an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fest. H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Replik ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung, wird zur Begründung doch lediglich die illegale Ausreise angeführt (vgl. auch Ziff. 2.4. der Rechtsmitteleingabe). Damit ist die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend Asylgesuch - trotz Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zumal diese bezüglich Asyl nicht weiter begründet wird - in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig angenommen hat, ist der Vollzug der Wegweisung nicht mehr zu prüfen.
E. 3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beinhaltet, mangelt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb die Beschwerde nur mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Sein Unwille, sich später ebenfalls in den Dienst des eritreischen Militärs stellen zu wollen, sei nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen weiteren Kontakt mit den Behörden gehabt, nachdem die Soldaten zu Hause seinen Vater aufgesucht hätten und dieser in der Folge zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Zudem habe er explizit ausgeführt, in seinem Heimatstaat weder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben noch für den Militärdienst aufgefordert worden zu sein. Die blosse Befürchtung, irgendwann einmal für den Militär- oder Arbeitsdienst aufgeboten zu werden, reiche für eine Asylgewährung nicht aus. Sodann sei seine illegale Ausreise - aufgrund einer neuen Beurteilung - flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, bei einer Rückkehr würde sich eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift und der Replik wird die Praxisänderung des SEM hinsichtlich der abgesprochenen Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise moniert und - mit Verweisen auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, Herkunftsländerinformationen zur Bestrafung illegal Ausgereister (Minderjähriger) aus Eritrea - in ausführlicher Weise dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die veränderte Praxis nicht zulässig seien. Der jugendliche Beschwerdeführer sei, der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts folgend, aufgrund seiner Republikflucht als Flüchtling anzuerkennen. Dazu äussert sich die Vorinstanz wiederum ausführlich in ihrer Vernehmlassung.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (a.a.O. E. 4.6-5.1).
E. 6.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (a.a.O. E. 5.1). Beim Beschwerdeführer liegen überdies keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Sodann hatte er gemäss eigenen Angaben weder behördlichen Kontakt noch eigene Probleme wegen des Militärdienstes oder aufgrund des Militärdienstes seines Vaters. Auch anlässlich einer durchgeführten Razzia, bei welcher andere Jugendliche aufgegriffen worden seien, sei er nicht kontrolliert worden (A13 Ziffer 7.01 f.; A17 F113/F122). Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Relevanz für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offenbleiben, vermag die illegale Ausreise allein wie erwähnt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die mit Verfügung vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt.
E. 8.3 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
E. 8.4 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht vorliegend kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 gutgeheissen wurde, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5847/2016 Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im November 2015 Richtung Sudan, wo er zirka sechs Monate geblieben sei, ehe er via Libyen und Italien am 14. August 2015 in die Schweiz einreiste. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ersuchte er gleichentags um Asyl und wurde in der Folge per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 23. August 2016 erfolgte die summarische Befragung (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. September 2016 die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen - jeweils in Begleitung einer Rechtsvertretung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren, habe dort mit seiner Familie gelebt und die Schule besucht. Weil sein Vater als Soldat Militärdienst geleistet habe und in D._______ stationiert gewesen sei, seien sie im Jahr 2013 nach D._______ gezogen. Dort habe er weiterhin - bis zu seiner Ausreise - die Schule besucht. Sein Vater habe während des Militärdienstes jeweils einen Monat Urlaub bekommen, um seine Familie zu besuchen und bei der Feldarbeit zu unterstützen. Anlässlich seines letzten Besuchs im August 2015 habe er seinen Diensturlaub um einen Monat überzogen, weshalb Soldaten bei ihnen zu Hause vorgesprochen hätten, um ihn zur Einheit zurückzubringen. Weil sein Vater zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld gewesen sei, hätten diese der Mutter des Beschwerdeführers und ihm selbst gedroht, sie anstelle des Vaters mitzunehmen. Sein Vater sei nach diesem Vorfall in den Militärdienst zurückgekehrt, der Beschwerdeführer hingegen habe aus Angst, ebenfalls in den Dienst eingezogen zu werden und ein gleiches Leben führen zu müssen, beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Nach Beendigung der Feldarbeiten habe er Eritrea deshalb im November 2015 auf illegalem Weg verlassen. B. Das SEM räumte der Rechtsvertretung am 9. September 2016 die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Asylentscheid ein, wovon diese mit Eingabe vom 9. September 2016 - eingegangen beim SEM am selben Tag - Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 13. September 2016 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 22. September 2016 (Postaufgabe: 23. September 2016) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Eritrea vom 3. August 2016 ("Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise") sowie vom 15. August 2016 ("Rückkehr") zu den Akten gereicht. E. Am 26. September 2016 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 vollumfänglich an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fest. H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung, wird zur Begründung doch lediglich die illegale Ausreise angeführt (vgl. auch Ziff. 2.4. der Rechtsmitteleingabe). Damit ist die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend Asylgesuch - trotz Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zumal diese bezüglich Asyl nicht weiter begründet wird - in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig angenommen hat, ist der Vollzug der Wegweisung nicht mehr zu prüfen. 3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beinhaltet, mangelt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb die Beschwerde nur mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Sein Unwille, sich später ebenfalls in den Dienst des eritreischen Militärs stellen zu wollen, sei nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen weiteren Kontakt mit den Behörden gehabt, nachdem die Soldaten zu Hause seinen Vater aufgesucht hätten und dieser in der Folge zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Zudem habe er explizit ausgeführt, in seinem Heimatstaat weder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben noch für den Militärdienst aufgefordert worden zu sein. Die blosse Befürchtung, irgendwann einmal für den Militär- oder Arbeitsdienst aufgeboten zu werden, reiche für eine Asylgewährung nicht aus. Sodann sei seine illegale Ausreise - aufgrund einer neuen Beurteilung - flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, bei einer Rückkehr würde sich eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. 6.2 In der Beschwerdeschrift und der Replik wird die Praxisänderung des SEM hinsichtlich der abgesprochenen Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise moniert und - mit Verweisen auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, Herkunftsländerinformationen zur Bestrafung illegal Ausgereister (Minderjähriger) aus Eritrea - in ausführlicher Weise dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die veränderte Praxis nicht zulässig seien. Der jugendliche Beschwerdeführer sei, der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts folgend, aufgrund seiner Republikflucht als Flüchtling anzuerkennen. Dazu äussert sich die Vorinstanz wiederum ausführlich in ihrer Vernehmlassung. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (a.a.O. E. 4.6-5.1). 6.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (a.a.O. E. 5.1). Beim Beschwerdeführer liegen überdies keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Sodann hatte er gemäss eigenen Angaben weder behördlichen Kontakt noch eigene Probleme wegen des Militärdienstes oder aufgrund des Militärdienstes seines Vaters. Auch anlässlich einer durchgeführten Razzia, bei welcher andere Jugendliche aufgegriffen worden seien, sei er nicht kontrolliert worden (A13 Ziffer 7.01 f.; A17 F113/F122). Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Relevanz für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offenbleiben, vermag die illegale Ausreise allein wie erwähnt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die mit Verfügung vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt. 8.3 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 8.4 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht vorliegend kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 gutgeheissen wurde, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: