Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Logar), Afghanistan, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 und suchte am 25. Juli 2012 am Flughafen Zürich um Asyl nach. A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. August 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-4307/2012 vom 23. August 2012 ab. B. B.a Die in Deutschland lebende Schwester des Gesuchstellers reichte beim Bundesverwaltungsgericht am 2. November 2012 per Telefax eine von ihr verfasste und mit einem Begleitschreiben der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers versehene Eingabe ein, worin im Namen des Beschwerdeführers die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 23. August 2012 beantragt wurde. B.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-5713/2012 vom 5. Dezember 2012 auf das Revisionsgesuch nicht ein, da innert angesetzter Frist keine Verbesserung der nicht rechtsgenüglichen Eingabe nachgereicht worden war. C. C.a Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung (allenfalls Revisionsgesuch)" bezeichneten Eingabe an das BFM vom 30. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. Sollte das BFM sich als unzuständig erachten, sei das Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom 1. November 2012, eine Verfügung des Bezirksgerichts C._______ vom 23. November 2012 und ein Kurzaustrittsbericht der D._______ vom 29. November 2012 bei. C.b Das BFM übermittelte diese Eingabe am 16. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich als unzuständig für deren Behandlung erachtete. C.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem BFM am 18. April 2013 mit, es bestehe kein Anlass, die Eingabe vom 30. Januar 2013 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und überwies die Angelegenheit an das BFM zurück. C.d Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. C.e Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2013 einen vorläufigen Austrittsbericht des E._______ vom 12. August 2013 ein. D. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 21. August 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 8. August 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2013, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm eine Frist zur Beschwerdeverbesserung betreffend sein soziales Netz im Heimatland anzusetzen. Es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben). F. Am 26. September 2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 aus. Dem Beschwerdeführer gewährte er Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Anträge, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, wies er ab. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 2. Oktober 2013 zur Vernehmlassung an das BFM. H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. H.c In seiner Stellungnahme vom 6. November 2013, der mehrere Beweismittel beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält.
E. 3.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen das bisherige Recht Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2).
E. 4 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 [S. 137 f.] m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 [S. 202 ff.]). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a [S. 103 f.] m.w.H.).
E. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einem neuen Beweismittel (Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf) seine Minderjährigkeit und seine Herkunft aus Logar belegen könne. Das Bezirksgericht C._______ sei in einer Verfügung vom 23. November 2012 davon ausgegangen, dass er minderjährig sei. Gestützt auf einen Bericht von Dr. F._______ sei das Gericht davon ausgegangen, er sei psychisch krank und akut suizidal. Im Kurzaustrittsbericht der D._______ werde eine Anpassungsstörung mit Depressivität und sui-zidaler Einengung diagnostiziert. Sollte die zumindest glaubhaft gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers weiterhin bezweifelt werden, würde sich eine Knochenaltersanalyse aufdrängen. Der Beschwerdeführer habe bereits mit vorherigen Eingaben Beweismittel eingereicht, die belegten, dass seine Eltern mittlerweile im Iran lebten; dazu würden weitere Beweismittel übermittelt. Angesichts der neuen Sachlage dränge sich eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf. Er verfüge in Afghanistan über kein familiäres Beziehungsnetz und könne nicht auf Unterstützung durch Verwandte zählen.
E. 5.2.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit, seine Verfolgungsgeschichte und seine Herkunft glaubhaft zu machen. Bei den Angaben im Wiedererwägungsgesuch handle es sich lediglich um eine Wiederholung von bekannten Vorbringen, die im ordentlichen Verfahren als konstruiert erachtet worden seien. Die Kopie einer Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf und eine Verfügung des Bezirksgerichts C._______ könnten nichts daran ändern. Die afghanische Botschaft sei nicht in der Lage, ihre Einschätzung der Taskara als echt mit weiteren Erklärungen oder Dokumenten zu untermauern; zudem sei eine Kopie einer Identitätskarte gemäss Asylgesetz nicht rechtsgenüglich. Das Bezirksgericht habe weder die Kompetenz noch verfüge es über Kenntnis der Akten, um über das Alter des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Angaben zum fehlenden Beziehungsnetz seien als reine Behauptung zu werten, die mit keinen weiteren Elementen oder Beweismitteln bestätigt werde.
E. 5.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es nicht in der Hand des weggewiesenen Ausländers liege, den Vollzug durch Berufung auf eine Suizidgefahr zu verhindern. Vorliegend sei die Suizidalität des Beschwerdeführers im Austrittsbericht des E._______ nicht eindeutig festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die erwähnten Anpassungsstörungen und die Ängste vor fehlenden Perspektiven in der Schweiz durch eine Rückkehr nach Afghanistan und die Wiedereingliederung im Familienkreis hinfällig würden. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien die benötigten Medikamente in Kabul vorhanden.
E. 5.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, das Original seiner Taskara beizubringen. Die beim BFM gemachte Aussage, sie befinde sich bei seinen Eltern, sei unter falschen Annahmen gemacht worden. Seine Familie habe nichts unversucht gelassen, seine Identität und sein Alter zu belegen. Nachdem die afghanische Vertretung am 1. November 2012 ein Dokument ausgestellt habe, hätten alle Beteiligten darauf gedrängt, dass sie das Verfahren weiterverfolge. Der Beschwerdeführer habe sich nie widersprüchlich zur Altersfrage geäussert, die Volljährigkeit sei lediglich aufgrund von Indizien bestimmt worden. Heute gebe es Indizien, die auf ein jüngeres Alter hinwiesen, wozu neben dem eingereichten Dokument der afghanischen Botschaft und der Einschätzung des Haftrichters vom 23. November 2012 auch die Einschätzung der J._______ gehöre.
E. 5.3.2 Bezüglich des sozialen Netzes des Beschwerdeführers sei es bei der ersten Anhörung zu einem fatalen Missverständnis gekommen. Es sei protokolliert worden, seine Eltern seien in Kabul und er habe mit ihnen telefoniert. Bei der zweiten Anhörung habe er zu korrigieren versucht und gesagt, dieser Satz sei unvollständig aufgenommen worden, seine Schwester habe mit den Eltern telefoniert. Die befragende Person habe ihm gesagt, dies sei unwesentlich, sie glaube ihm sowieso nicht, dass er nicht wisse, wo seine Eltern seien. Aufgrund der eingereichten Beweismittel stehe fest, dass er in Kabul über keine sozialen Kontakte verfüge. Seine Eltern hielten sich nachweislich in Teheran auf, zum Beleg würden ein Mietvertrag, Fotografien der Eltern mit aktuellen Tageszeitungen, Arztberichte und -rezepte und Fotografien des Beschwerdeführers mit seinen Eltern eingereicht. Die ältesten Dokumente datierten von Ende 2011. Der Onkel des Beschwerdeführers, der einen Teil seiner Flucht finanziert habe, halte sich vermutlich in seiner Heimatprovinz auf. Seine Schwester lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland.
E. 5.3.3 In Afghanistan herrsche zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug generell unzumutbar sei. Die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid zu wenig auf die Situation des Beschwerdeführers ein. Heute sei klar, dass er in Kabul über kein tragfähiges soziales Netz verfüge, unabhängig davon, ob seine Minderjährigkeit anerkannt werde. Das UNHCR habe seine Richtlinien für Afghanistan kürzlich angepasst und anerkannt, dass sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe. Zudem sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6622/2012/ E-971/2013 vom 10. Juli 2013 zu verweisen, in dem ein tragfähiges soziales Netz sogar trotz Anwesenheit von Familienmitgliedern verneint worden sei.
E. 5.3.4 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, sowohl der Umfang, als auch die Qualität der eingereichten Dokumente liessen nicht daran zweifeln, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers seit längerer Zeit im Iran aufhielten. Der in Kopie eingereichte Mietvertrag datiere vom 18. Februar 2013 und deute auf einen dauerhaften Aufenthalt seiner Eltern im Iran hin. Das Original benötigten sie selbst. Mehrere Fotografien und Videoaufnahmen zeigten seine Eltern am 1. September 2013 mit iranischen Tageszeitungen. Eingereichte Arztzeugnisse seines Vaters datierten vom Dezember 2011, solche der Mutter aus den Jahren 2012 und 2013. Die eingereichten Fotografien zeigten den Beschwerdeführer im Kindesalter zusammen mit seinen Eltern. Gemeinsam mit der eingereichten Bestätigung der Verwandtschaft aus dem Iran sollte dies die letzten Zweifel an der Verbundenheit der Personen ausräumen. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in Deutschland und ein Cousin in Österreich. Zum in Afghanistan lebenden G._______ pflege er keinen Kontakt.
E. 5.4.1 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei volljährig. Er habe sich diesbezüglich ständig in Widersprüche verstrickt und gefälschte Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten vorgewiesen. Auch eine Taskara im Original hätte nur geringen Beweiswert, da solche Ausweise auf jedem iranischen, pakistanischen oder afghanischen Markt erworben werden könnten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens unglaubhafte Angaben zu seinem Alter gemacht. Es könne nicht sein, dass aufgrund des Nachreichens einer Dokumentenkopie sein Alter wieder geändert werde. Auch die nachgereichten Fotografien und die "langjährige Erfahrung der MNA-Stelle in Sachen Jugendliche" könnten an der Einschätzung nichts ändern, seien doch die visuellen Schlüsse des Rechtsbeistands subjektiver Natur.
E. 5.4.2 Beim "fatalen Missverständnis" hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen handle es sich in den Augen des BFM um einen wesentlichen Widerspruch. Bereits am Anfang der Anhörung habe er gesagt, er habe seinen Eltern mitgeteilt, sie sollten ihm seine Taskara zukommen lassen. Es sei davon auszugehen, dass er genau gewusst habe, wo sie sich aufhielten. Es sei unvorstellbar, dass ein junger Exil-Afghane jeden Kontakt mit seinen Eltern vermeiden würde. Vorliegend sei es nicht plausibel, dass seine Schwester wissen wolle, wo sich die Eltern aufhielten, er hingegen selbst daran kein Interesse habe und über sie mit ihnen in Kontakt bliebe. Bei den eingereichten Dokumenten, die den Verbleib der Eltern belegen sollten, handle es sich um Kopien. Sie hätten demnach geringen Beweiswert und könnten alle auch in Originalform erworben und manipuliert werden. Das "Familienfoto" beweise nicht, dass die abgebildeten Personen die Eltern des Beschwerdeführers seien.
E. 5.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, es gebe gewichtige Indizien, die gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprächen. Der Vorwurf der Subjektivität der Zentralstelle MNA, der von der Vorinstanz geäussert werde, sei teilweise gerechtfertigt, er treffe aber auf auch die Vorinstanz selbst zu. Hinsichtlich des sozialen Netzes sei darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz erwähnte Aussage des Beschwerdeführers ein einseitiges Bild der von ihm gemachten Angaben zeichne. Die Schilderung der getrennten Ausreise der Familie und zum später unbekannten Aufenthaltsort der Eltern sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz betone in der gesamten Vernehmlassung die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Diese Beurteilung verunmögliche eine sachliche und angemessene Würdigung der neu eingereichten Beweismittel. Es könne seinen Eltern kaum zugemutet werden, das Original des Mietvertrags in die Schweiz zu schicken, da er für das Mietverhältnis bestimmend sei. Zur Untermauerung seiner Aussagen habe er weitere Beweismittel beigebracht. Die afghanische Botschaft in Teheran bestätige den Aufenthalt seiner Eltern im Iran. Der Beschwerdeführer habe zudem Kopien des Passes seines Vaters und seines Polizeiausweises besorgt.
E. 6.1 In Anbetracht der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 30. Januar 2013 und in den Beschwerdeeingaben ist einleitend darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen kann, bereits Geprüftes und Gewürdigtes einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Sinn und Zweck des (vorliegenden) Wiedererwägungsverfahrens ist einzig die Prüfung, ob nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. August 2012 eingetretene Sachverhaltselemente allenfalls zu einer anderen Beurteilung der gesamten Sachlage führen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wäre mittlerweile selbst dann volljährig geworden, wenn das von ihm angegebene Geburtsdatum zutreffend wäre. Es erübrigt sich deshalb - auch in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens -, diese Frage an dieser Stelle zu erörtern.
E. 6.3.1 Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde, ist unabhängig von der Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, ob sich nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. August 2012 die Sachlage insoweit verändert hat, als dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 [S. 104 f.]) aufgrund der aktuellen Aktenlage als unzumutbar zu beurteilen wäre.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil vom 23. August 2012 davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Logar) aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der schwierigen humanitären Bedingungen als unzumutbar zu qualifizieren sei. Es führte weiter aus, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen zumutbar sein könne. Da der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner persönlichen Situation (Schulbesuch, Kontaktabbruch zu den Eltern und mangelnde Kenntnis deren Aufenthaltsorts) gemacht habe, habe er eine vertiefte Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht. Aufgrund der Aktenlage sei indessen davon auszugehen, dass sich seine Eltern im Raum Kabul aufhielten, womit er dort über ein soziales Netz und angesichts der Vermögenssituation seiner Eltern über eine Unterkunft verfügen dürfte.
E. 6.3.3 Bei der BzP vom 27. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme nach dem aktuellen Wohnort seiner Eltern gefragt. Er gab an, dies nicht zu wissen. Sie müssten in Logar oder sonstwo sein, er habe sie am Vortag angerufen und sie seien in Kabul gewesen (vgl. act. A11/24 S. 4). Zu einem späteren Zeitpunkt bestätigte er, dass seine Eltern vermutlich in der Hauptstadt Afghanistans lebten (vgl. act. A11/24 S. 7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. August 2012 machte er geltend, seine Taskara befinde sich bei seinen Eltern, er werde sie bitten, das Original zu schicken (vgl. act. A16/14 S. 2). Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben sagte er im Verlauf der Anhörung, er wisse nicht, wohin seine Eltern gegangen seien, nachdem sie H._______ verlassen hätten; er habe in den letzten vier Jahren kein einziges Mal mit ihnen gesprochen (vgl. act. A16/14 S. 5 f.).
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer brachte im Wiedererwägungsverfahren zahlreiche Beweismittel bei, die - deren Authentizität vorausgesetzt - zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan führen könnten. So reichte er einerseits mehrere Fotografien ein, die ihn als Kind mit seinen Eltern zeigen sollen, anderseits mehrere Fotografien, die belegen sollen, dass die beiden anderen auf diesen Fotografien abgebildeten Personen - seine Eltern - sich nunmehr ständig im Iran aufhielten. Um diesen ständigen Aufenthalt der Eltern im Iran zu untermauern, gab er verschiedene auf seine Mutter beziehungsweise seinen Vater im Iran ausgestellte Arztzeugnisse aus den Jahren 2011 bis 2013 und einen Mietvertrag für eine in I._______ liegende Wohnung vom Februar 2013 zu den Akten. Des Weiteren übermittelte er eine mit den Fotografien seiner Eltern versehene Bestätigung der Verwandtschaft zu diesen und eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran, dass seine Eltern im Iran anwesend seien. Schliesslich fügte er mehrere Umschläge und Begleitpapiere bei, mit denen belegt werden soll, dass ihm die eingereichten Dokumente aus dem Iran zugestellt wurden.
E. 6.3.5 Der Beschwerdeführer machte bereits im ordentlichen Verfahren geltend, er habe zusammen mit seiner Schwester einige Zeit in Teheran gelebt und sei von dort aus über verschiedene Länder nach Westeuropa gelangt. Diese Angaben sind nicht bestritten und auch seine Angabe, seine Schwester lebe derzeit in Deutschland, hat sich als zutreffend erwiesen. Die J._______ hatte sowohl telefonischen Kontakt zur Schwester und deren Betreuungsperson als auch zu einem in Österreich lebenden Cousin des Beschwerdeführers. In Afghanistan soll aus der näheren Verwandtschaft noch ein Onkel leben, den der Beschwerdeführer in der Heimatprovinz vermutet und zu dem er keinen Kontakt pflege. Somit ist und bleibt die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zentrale Frage des Aufenthaltsorts seiner Eltern zu beantworten.
E. 6.3.6 Dem BFM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sich im ordentlichen Verfahren zum Aufenthaltsort seiner Eltern und zum Kontakt, den er mit ihnen pflege, widersprüchlich äusserte. Aufgrund seiner Aussagen bei der BzP erscheint es als wahrscheinlich, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt (Juli 2012) in Kabul aufhielten. Da er mit den eingereichten Beweismitteln indessen verschiedene Anhaltspunkte dafür liefern konnte, dass sich seine Eltern seit geraumer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufhalten, erscheint die Annahme, diese hätten Wohnsitz in der Region Kabul, aus heutiger Sicht als zweifelhaft. Da jedoch die Authentizität der eingereichten Dokumente (Mietvertrag, Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran, Arztzeugnisse bzw. Operationsberichte) nicht gesichert ist, erweist sich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt. Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage im vorliegenden Fall ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unumgänglich, die Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel mittels Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Teheran zu überprüfen und aufgrund der neuen Erkenntnisse eine Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.
E. 7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 21. August 2013 und die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. August 2012 aufzuheben sind und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er wurde indes von der K._______ , also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 21. August 2013 und die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. August 2012 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5353/2013 Urteil vom 29. April 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Tobias Heiniger, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Logar), Afghanistan, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 und suchte am 25. Juli 2012 am Flughafen Zürich um Asyl nach. A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. August 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-4307/2012 vom 23. August 2012 ab. B. B.a Die in Deutschland lebende Schwester des Gesuchstellers reichte beim Bundesverwaltungsgericht am 2. November 2012 per Telefax eine von ihr verfasste und mit einem Begleitschreiben der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers versehene Eingabe ein, worin im Namen des Beschwerdeführers die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 23. August 2012 beantragt wurde. B.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-5713/2012 vom 5. Dezember 2012 auf das Revisionsgesuch nicht ein, da innert angesetzter Frist keine Verbesserung der nicht rechtsgenüglichen Eingabe nachgereicht worden war. C. C.a Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung (allenfalls Revisionsgesuch)" bezeichneten Eingabe an das BFM vom 30. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. Sollte das BFM sich als unzuständig erachten, sei das Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom 1. November 2012, eine Verfügung des Bezirksgerichts C._______ vom 23. November 2012 und ein Kurzaustrittsbericht der D._______ vom 29. November 2012 bei. C.b Das BFM übermittelte diese Eingabe am 16. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich als unzuständig für deren Behandlung erachtete. C.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem BFM am 18. April 2013 mit, es bestehe kein Anlass, die Eingabe vom 30. Januar 2013 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und überwies die Angelegenheit an das BFM zurück. C.d Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. C.e Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2013 einen vorläufigen Austrittsbericht des E._______ vom 12. August 2013 ein. D. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 21. August 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 8. August 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2013, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm eine Frist zur Beschwerdeverbesserung betreffend sein soziales Netz im Heimatland anzusetzen. Es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben). F. Am 26. September 2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 aus. Dem Beschwerdeführer gewährte er Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Anträge, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, wies er ab. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 2. Oktober 2013 zur Vernehmlassung an das BFM. H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. H.c In seiner Stellungnahme vom 6. November 2013, der mehrere Beweismittel beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält. 3.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen das bisherige Recht Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2).
4. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 [S. 137 f.] m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 [S. 202 ff.]). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a [S. 103 f.] m.w.H.). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einem neuen Beweismittel (Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf) seine Minderjährigkeit und seine Herkunft aus Logar belegen könne. Das Bezirksgericht C._______ sei in einer Verfügung vom 23. November 2012 davon ausgegangen, dass er minderjährig sei. Gestützt auf einen Bericht von Dr. F._______ sei das Gericht davon ausgegangen, er sei psychisch krank und akut suizidal. Im Kurzaustrittsbericht der D._______ werde eine Anpassungsstörung mit Depressivität und sui-zidaler Einengung diagnostiziert. Sollte die zumindest glaubhaft gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers weiterhin bezweifelt werden, würde sich eine Knochenaltersanalyse aufdrängen. Der Beschwerdeführer habe bereits mit vorherigen Eingaben Beweismittel eingereicht, die belegten, dass seine Eltern mittlerweile im Iran lebten; dazu würden weitere Beweismittel übermittelt. Angesichts der neuen Sachlage dränge sich eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf. Er verfüge in Afghanistan über kein familiäres Beziehungsnetz und könne nicht auf Unterstützung durch Verwandte zählen. 5.2 5.2.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit, seine Verfolgungsgeschichte und seine Herkunft glaubhaft zu machen. Bei den Angaben im Wiedererwägungsgesuch handle es sich lediglich um eine Wiederholung von bekannten Vorbringen, die im ordentlichen Verfahren als konstruiert erachtet worden seien. Die Kopie einer Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf und eine Verfügung des Bezirksgerichts C._______ könnten nichts daran ändern. Die afghanische Botschaft sei nicht in der Lage, ihre Einschätzung der Taskara als echt mit weiteren Erklärungen oder Dokumenten zu untermauern; zudem sei eine Kopie einer Identitätskarte gemäss Asylgesetz nicht rechtsgenüglich. Das Bezirksgericht habe weder die Kompetenz noch verfüge es über Kenntnis der Akten, um über das Alter des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Angaben zum fehlenden Beziehungsnetz seien als reine Behauptung zu werten, die mit keinen weiteren Elementen oder Beweismitteln bestätigt werde. 5.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es nicht in der Hand des weggewiesenen Ausländers liege, den Vollzug durch Berufung auf eine Suizidgefahr zu verhindern. Vorliegend sei die Suizidalität des Beschwerdeführers im Austrittsbericht des E._______ nicht eindeutig festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die erwähnten Anpassungsstörungen und die Ängste vor fehlenden Perspektiven in der Schweiz durch eine Rückkehr nach Afghanistan und die Wiedereingliederung im Familienkreis hinfällig würden. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien die benötigten Medikamente in Kabul vorhanden. 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, das Original seiner Taskara beizubringen. Die beim BFM gemachte Aussage, sie befinde sich bei seinen Eltern, sei unter falschen Annahmen gemacht worden. Seine Familie habe nichts unversucht gelassen, seine Identität und sein Alter zu belegen. Nachdem die afghanische Vertretung am 1. November 2012 ein Dokument ausgestellt habe, hätten alle Beteiligten darauf gedrängt, dass sie das Verfahren weiterverfolge. Der Beschwerdeführer habe sich nie widersprüchlich zur Altersfrage geäussert, die Volljährigkeit sei lediglich aufgrund von Indizien bestimmt worden. Heute gebe es Indizien, die auf ein jüngeres Alter hinwiesen, wozu neben dem eingereichten Dokument der afghanischen Botschaft und der Einschätzung des Haftrichters vom 23. November 2012 auch die Einschätzung der J._______ gehöre. 5.3.2 Bezüglich des sozialen Netzes des Beschwerdeführers sei es bei der ersten Anhörung zu einem fatalen Missverständnis gekommen. Es sei protokolliert worden, seine Eltern seien in Kabul und er habe mit ihnen telefoniert. Bei der zweiten Anhörung habe er zu korrigieren versucht und gesagt, dieser Satz sei unvollständig aufgenommen worden, seine Schwester habe mit den Eltern telefoniert. Die befragende Person habe ihm gesagt, dies sei unwesentlich, sie glaube ihm sowieso nicht, dass er nicht wisse, wo seine Eltern seien. Aufgrund der eingereichten Beweismittel stehe fest, dass er in Kabul über keine sozialen Kontakte verfüge. Seine Eltern hielten sich nachweislich in Teheran auf, zum Beleg würden ein Mietvertrag, Fotografien der Eltern mit aktuellen Tageszeitungen, Arztberichte und -rezepte und Fotografien des Beschwerdeführers mit seinen Eltern eingereicht. Die ältesten Dokumente datierten von Ende 2011. Der Onkel des Beschwerdeführers, der einen Teil seiner Flucht finanziert habe, halte sich vermutlich in seiner Heimatprovinz auf. Seine Schwester lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland. 5.3.3 In Afghanistan herrsche zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug generell unzumutbar sei. Die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid zu wenig auf die Situation des Beschwerdeführers ein. Heute sei klar, dass er in Kabul über kein tragfähiges soziales Netz verfüge, unabhängig davon, ob seine Minderjährigkeit anerkannt werde. Das UNHCR habe seine Richtlinien für Afghanistan kürzlich angepasst und anerkannt, dass sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe. Zudem sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6622/2012/ E-971/2013 vom 10. Juli 2013 zu verweisen, in dem ein tragfähiges soziales Netz sogar trotz Anwesenheit von Familienmitgliedern verneint worden sei. 5.3.4 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, sowohl der Umfang, als auch die Qualität der eingereichten Dokumente liessen nicht daran zweifeln, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers seit längerer Zeit im Iran aufhielten. Der in Kopie eingereichte Mietvertrag datiere vom 18. Februar 2013 und deute auf einen dauerhaften Aufenthalt seiner Eltern im Iran hin. Das Original benötigten sie selbst. Mehrere Fotografien und Videoaufnahmen zeigten seine Eltern am 1. September 2013 mit iranischen Tageszeitungen. Eingereichte Arztzeugnisse seines Vaters datierten vom Dezember 2011, solche der Mutter aus den Jahren 2012 und 2013. Die eingereichten Fotografien zeigten den Beschwerdeführer im Kindesalter zusammen mit seinen Eltern. Gemeinsam mit der eingereichten Bestätigung der Verwandtschaft aus dem Iran sollte dies die letzten Zweifel an der Verbundenheit der Personen ausräumen. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in Deutschland und ein Cousin in Österreich. Zum in Afghanistan lebenden G._______ pflege er keinen Kontakt. 5.4 5.4.1 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei volljährig. Er habe sich diesbezüglich ständig in Widersprüche verstrickt und gefälschte Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten vorgewiesen. Auch eine Taskara im Original hätte nur geringen Beweiswert, da solche Ausweise auf jedem iranischen, pakistanischen oder afghanischen Markt erworben werden könnten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens unglaubhafte Angaben zu seinem Alter gemacht. Es könne nicht sein, dass aufgrund des Nachreichens einer Dokumentenkopie sein Alter wieder geändert werde. Auch die nachgereichten Fotografien und die "langjährige Erfahrung der MNA-Stelle in Sachen Jugendliche" könnten an der Einschätzung nichts ändern, seien doch die visuellen Schlüsse des Rechtsbeistands subjektiver Natur. 5.4.2 Beim "fatalen Missverständnis" hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen handle es sich in den Augen des BFM um einen wesentlichen Widerspruch. Bereits am Anfang der Anhörung habe er gesagt, er habe seinen Eltern mitgeteilt, sie sollten ihm seine Taskara zukommen lassen. Es sei davon auszugehen, dass er genau gewusst habe, wo sie sich aufhielten. Es sei unvorstellbar, dass ein junger Exil-Afghane jeden Kontakt mit seinen Eltern vermeiden würde. Vorliegend sei es nicht plausibel, dass seine Schwester wissen wolle, wo sich die Eltern aufhielten, er hingegen selbst daran kein Interesse habe und über sie mit ihnen in Kontakt bliebe. Bei den eingereichten Dokumenten, die den Verbleib der Eltern belegen sollten, handle es sich um Kopien. Sie hätten demnach geringen Beweiswert und könnten alle auch in Originalform erworben und manipuliert werden. Das "Familienfoto" beweise nicht, dass die abgebildeten Personen die Eltern des Beschwerdeführers seien. 5.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, es gebe gewichtige Indizien, die gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprächen. Der Vorwurf der Subjektivität der Zentralstelle MNA, der von der Vorinstanz geäussert werde, sei teilweise gerechtfertigt, er treffe aber auf auch die Vorinstanz selbst zu. Hinsichtlich des sozialen Netzes sei darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz erwähnte Aussage des Beschwerdeführers ein einseitiges Bild der von ihm gemachten Angaben zeichne. Die Schilderung der getrennten Ausreise der Familie und zum später unbekannten Aufenthaltsort der Eltern sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz betone in der gesamten Vernehmlassung die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Diese Beurteilung verunmögliche eine sachliche und angemessene Würdigung der neu eingereichten Beweismittel. Es könne seinen Eltern kaum zugemutet werden, das Original des Mietvertrags in die Schweiz zu schicken, da er für das Mietverhältnis bestimmend sei. Zur Untermauerung seiner Aussagen habe er weitere Beweismittel beigebracht. Die afghanische Botschaft in Teheran bestätige den Aufenthalt seiner Eltern im Iran. Der Beschwerdeführer habe zudem Kopien des Passes seines Vaters und seines Polizeiausweises besorgt. 6. 6.1 In Anbetracht der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 30. Januar 2013 und in den Beschwerdeeingaben ist einleitend darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen kann, bereits Geprüftes und Gewürdigtes einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Sinn und Zweck des (vorliegenden) Wiedererwägungsverfahrens ist einzig die Prüfung, ob nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. August 2012 eingetretene Sachverhaltselemente allenfalls zu einer anderen Beurteilung der gesamten Sachlage führen. 6.2 Der Beschwerdeführer wäre mittlerweile selbst dann volljährig geworden, wenn das von ihm angegebene Geburtsdatum zutreffend wäre. Es erübrigt sich deshalb - auch in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens -, diese Frage an dieser Stelle zu erörtern. 6.3 6.3.1 Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde, ist unabhängig von der Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, ob sich nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. August 2012 die Sachlage insoweit verändert hat, als dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 [S. 104 f.]) aufgrund der aktuellen Aktenlage als unzumutbar zu beurteilen wäre. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil vom 23. August 2012 davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Logar) aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der schwierigen humanitären Bedingungen als unzumutbar zu qualifizieren sei. Es führte weiter aus, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen zumutbar sein könne. Da der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner persönlichen Situation (Schulbesuch, Kontaktabbruch zu den Eltern und mangelnde Kenntnis deren Aufenthaltsorts) gemacht habe, habe er eine vertiefte Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht. Aufgrund der Aktenlage sei indessen davon auszugehen, dass sich seine Eltern im Raum Kabul aufhielten, womit er dort über ein soziales Netz und angesichts der Vermögenssituation seiner Eltern über eine Unterkunft verfügen dürfte. 6.3.3 Bei der BzP vom 27. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme nach dem aktuellen Wohnort seiner Eltern gefragt. Er gab an, dies nicht zu wissen. Sie müssten in Logar oder sonstwo sein, er habe sie am Vortag angerufen und sie seien in Kabul gewesen (vgl. act. A11/24 S. 4). Zu einem späteren Zeitpunkt bestätigte er, dass seine Eltern vermutlich in der Hauptstadt Afghanistans lebten (vgl. act. A11/24 S. 7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. August 2012 machte er geltend, seine Taskara befinde sich bei seinen Eltern, er werde sie bitten, das Original zu schicken (vgl. act. A16/14 S. 2). Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben sagte er im Verlauf der Anhörung, er wisse nicht, wohin seine Eltern gegangen seien, nachdem sie H._______ verlassen hätten; er habe in den letzten vier Jahren kein einziges Mal mit ihnen gesprochen (vgl. act. A16/14 S. 5 f.). 6.3.4 Der Beschwerdeführer brachte im Wiedererwägungsverfahren zahlreiche Beweismittel bei, die - deren Authentizität vorausgesetzt - zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan führen könnten. So reichte er einerseits mehrere Fotografien ein, die ihn als Kind mit seinen Eltern zeigen sollen, anderseits mehrere Fotografien, die belegen sollen, dass die beiden anderen auf diesen Fotografien abgebildeten Personen - seine Eltern - sich nunmehr ständig im Iran aufhielten. Um diesen ständigen Aufenthalt der Eltern im Iran zu untermauern, gab er verschiedene auf seine Mutter beziehungsweise seinen Vater im Iran ausgestellte Arztzeugnisse aus den Jahren 2011 bis 2013 und einen Mietvertrag für eine in I._______ liegende Wohnung vom Februar 2013 zu den Akten. Des Weiteren übermittelte er eine mit den Fotografien seiner Eltern versehene Bestätigung der Verwandtschaft zu diesen und eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran, dass seine Eltern im Iran anwesend seien. Schliesslich fügte er mehrere Umschläge und Begleitpapiere bei, mit denen belegt werden soll, dass ihm die eingereichten Dokumente aus dem Iran zugestellt wurden. 6.3.5 Der Beschwerdeführer machte bereits im ordentlichen Verfahren geltend, er habe zusammen mit seiner Schwester einige Zeit in Teheran gelebt und sei von dort aus über verschiedene Länder nach Westeuropa gelangt. Diese Angaben sind nicht bestritten und auch seine Angabe, seine Schwester lebe derzeit in Deutschland, hat sich als zutreffend erwiesen. Die J._______ hatte sowohl telefonischen Kontakt zur Schwester und deren Betreuungsperson als auch zu einem in Österreich lebenden Cousin des Beschwerdeführers. In Afghanistan soll aus der näheren Verwandtschaft noch ein Onkel leben, den der Beschwerdeführer in der Heimatprovinz vermutet und zu dem er keinen Kontakt pflege. Somit ist und bleibt die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zentrale Frage des Aufenthaltsorts seiner Eltern zu beantworten. 6.3.6 Dem BFM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sich im ordentlichen Verfahren zum Aufenthaltsort seiner Eltern und zum Kontakt, den er mit ihnen pflege, widersprüchlich äusserte. Aufgrund seiner Aussagen bei der BzP erscheint es als wahrscheinlich, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt (Juli 2012) in Kabul aufhielten. Da er mit den eingereichten Beweismitteln indessen verschiedene Anhaltspunkte dafür liefern konnte, dass sich seine Eltern seit geraumer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufhalten, erscheint die Annahme, diese hätten Wohnsitz in der Region Kabul, aus heutiger Sicht als zweifelhaft. Da jedoch die Authentizität der eingereichten Dokumente (Mietvertrag, Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran, Arztzeugnisse bzw. Operationsberichte) nicht gesichert ist, erweist sich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt. Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage im vorliegenden Fall ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unumgänglich, die Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel mittels Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Teheran zu überprüfen und aufgrund der neuen Erkenntnisse eine Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.
7. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 21. August 2013 und die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. August 2012 aufzuheben sind und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er wurde indes von der K._______ , also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 21. August 2013 und die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. August 2012 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: