Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4307/2012 law/bah/wif Urteil vom 23. August 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Tobias Heiniger, Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle MNA, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Logar), Afghanistan, seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 verliess und am 25. Juli 2012 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens Zürich zuwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 zur Person (BzP) befragte und ihn am 3. August 2012 im Beisein einer Hilfswerksvertreterin und einer Vertreterin der Zentralstelle für Minderjährige (MNA) des Kantons Zürich gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte, dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern hätten mit einem (ehemaligen) Freund seines Vaters vereinbart, dass er dessen Tochter ehelichen werde, als er neun Jahre alt gewesen sei, dass der zukünftige Schwiegervater - ein Taliban - darauf bestanden habe, dass die Heirat vollzogen werde, seine Familie sich indessen auf den Standpunkt gestellt habe, er sei noch zu jung dafür, dass seine Familie befürchtet habe, er werde von den Taliban einer Gehirnwäsche unterzogen und für zukünftige Selbstmordanschläge eingesetzt, dass seine Eltern versucht hätten, den mit dem Taliban eingegangenen Heiratsvertrag aufzulösen, der zukünftige Schwiegervater aber erbost gewesen sei und dazu nicht Hand geboten habe, dass er von seinen Eltern in den Iran geschickt worden sei, wo er bei seiner Schwester und deren Ehemann habe leben können, dass er im Jahr 2011 zusammen mit diesen nach Griechenland gereist sei, von wo aus sich seine Schwester nach Deutschland begeben habe, dass er versucht habe, auf dem Landweg (Mazedonien, Serbien, Ungarn) nach Deutschland zu gelangen, dass er von den ungarischen Behörden festgenommen und nach Serbien geschickt worden sei, dass er nach Griechenland zurückgekehrt sei, von wo aus er am 24. Juli 2012 eine Flugreise nach Dänemark bzw. Deutschland angetreten habe, ihm jedoch in Zürich der Weiterflug verweigert worden sei, dass die Flughafenpolizei Dokumente des Beschwerdeführers zu den Akten nahm (Verfügung der griechischen Behörden, bulgarische Identitätskarte), dass der Beschwerdeführer eingestand, die bulgarische Identitätskarte missbräuchlich verwendet zu haben, und im Verlauf des Verfahrens die Telefaxkopie einer afghanischen Identitätskarte (Taskara) zu den Akten gab, dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2012 - eröffnet am 11. August 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gegeben, mit denen er seine Identität hätte belegen können, dass er nichts unternommen habe, um das Original der Taskara zu beschaffen, obwohl dies gemäss Erkenntnissen des BFM möglich sei, dass der Inhalt der eingereichten Telefaxkopie der Taskara nicht demjenigen einer echten Taskara entspreche, dass auf dem Dokument Angaben zum Zivilstand, der Sprache des Inhabers, das Ausstellungsdatum, die Archivnummer, die Seite des Archivs, die Registernummer, Name und Rang des zuständigen Beamten, der Name des ausstellenden Amtes, der Fingerabdruck des Familienoberhauptes sowie Angaben zum Antragsteller fehlten, dass der Beschwerdeführer, auf diese Ungereimtheiten angesprochen, keine überzeugenden Angaben habe machen können, dass das Dokument als Fälschung zu taxieren sei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland angegeben habe, volljährig zu sein, werde doch im von den griechischen Behörden ausgestellten Dokument der 1. Januar 1990 als Geburtsdatum vermerkt, dass der Beschwerdeführer zudem nicht wie ein 16-Jähriger aussehe, dass das BFM deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund äusserst oberflächlich, standardisiert und realitätsfremd seien, dass es ihm trotz mehrmaliger Nachfragen nicht gelungen sei, substanziierte Angaben zu seinem zukünftigen Schwiegervater, zu den Umständen des Heiratsantrags sowie zur versuchten Auflösung des Vertrags durch seinen Vater zu machen, dass er keine konkreten Angaben zur angeblichen Gefährdungssituation habe machen können, dass es im länderspezifischen Kontext nicht glaubhaft sei, dass seine Eltern nicht an die Weissbärtigen appelliert hätten, um einen solchen Konflikt zu lösen, dass der Aufenthalt seiner Eltern und seines Onkels in Afghanistan beweise, dass die Familie im Heimatland nicht gefährdet sei, dass die Rückkehr in die vom Beschwerdeführer genannte Herkunftsprovinz (Logar) aufgrund der dort herrschenden Lage als unzumutbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Identität und seiner persönlichen und familiären Situation gemacht habe, weshalb es dem BFM nicht möglich sei, sich ein voller Kenntnis derselben zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, dass Wegweisungshindernisse von Amtes wegen zu prüfen seien, die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers finde, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, seine Eltern hielten sich in Kabul auf und er habe am 26. Juli 2012 am Telefon mit ihnen gesprochen, dass er bei der Anhörung gesagt habe, er wisse nicht, wo sich seine Eltern aufhielten, er stehe aber in ständigem Kontakt mit seiner in Deutschland lebenden Schwester, die wiederum Kontakt zu seinen Eltern habe, dass das BFM davon ausgehe, seine Eltern lebten in Kabul, dass aufgrund der gesamten Umstände von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit, die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid keinen Kontakt mit seinem Heimatstaat aufzunehmen und keine Daten an diesen zu überweisen, sollten vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde bereits Daten übermittelt worden sein, sei dies offenzulegen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (Erlass der Verfahrenskosten und amtliche Verbeiständung) zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesamt bei Flughafenverfahren, bewilligt es die Einreise in die Schweiz nicht, das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und 41 AsylG ablehnen oder auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32-35a AsylG nicht eintreten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden im einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass er die Flugreise in die Schweiz eingestandenermassen mit einer ihm nicht zustehenden bulgarischen Identitätskarte antrat, die einem Minderjährigen ausgestellt worden war, dass er zudem ein echtes, von den griechischen Behörden ausgestelltes Dokument auf sich trug, das ihn als volljährig ausweist, dass die Erklärung in der Beschwerde, der Schwester des Beschwerdeführers sei es nicht gelungen, das von den griechischen Behörden aufgenommene (falsche) Geburtsdatum ihres Bruders korrigieren zu lassen, angesichts der Aktenlage als Schutzbehauptung zu taxieren ist, dass der Einwand, seine Schwester habe in Ungarn als seine gesetzliche Vertreterin fungiert, keinen Beleg für die behauptete Minderjährigkeit darstellt, da sich - sollte die Schwester diese Funktion tatsächlich ausgeübt haben - die ungarischen Behörden allein auf seine Angaben und die seiner Schwester gestützt haben dürften, dass die Nachreichung des Originals der der Telefaxkopie zugrunde liegenden Taskara nichts daran ändern würde, dass diesem Dokument keinerlei Beweiskraft zugemessen werden könnte, da die darauf ersichtlichen Angaben zur Identität des Beschwerdeführers und des Antragstellers derart lückenhaft sind, dass einzig auf eine Fälschung geschlossen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165), dass der Beschwerdeführer mit anderen Worten mit dem Original der Taskara seine Identität und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belegen können wird, weshalb es sich erübrigt, die angekündigte Einreichung dieses Dokuments abzuwarten, dass es sich aufgrund dieser Ausgangslage aus Sicht des BFM erübrigte, eine Knochenaltersanalyse durchführen zu lassen, dass das BFM ebenso zutreffend den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugende Angaben zu seiner Lebensgeschichte und seinen Fluchtgründen gemacht, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus einer vermögenden Familie stammt, sei sein Vater doch Grossgrundbesitzer gewesen und habe viele Häuser besessen (vgl. BFM-act. A16/14 S. 6), dass das Vorbringen, seine Familie sei vermögend gewesen, durch den Umstand, dass es ihm und seiner Schwester gelungen ist (teilweise auf dem Luftweg) nach Europa zu gelangen, gestützt wird, dass unter diesen Umständen die Darstellung, er habe die Schule nicht besuchen können, da er seinem Vater auf der Plantage habe helfen müssen (vgl. act. 16/14 S. 9), unglaubhaft ist, zumal der vermögenden Bevölkerungsschicht angehörende Familien ihren Söhnen auch in Afghanistan eine gute Ausbildung und damit Entwicklungsperspektiven zu bieten bestrebt sind, dass die Erklärung, wonach der ehemalige Freund seines Vaters gefordert habe, dass er dessen Tochter bereits im Alter von elf Jahren eheliche, weil er beabsichtigt habe, ihn in seinen Haushalt zu holen und für die Taliban zu rekrutieren, nicht zu überzeugen vermag, da traditionsgemäss die Braut in den Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers hätte ziehen müssen und nicht etwa der Beschwerdeführer in den Haushalt der Eltern seiner Braut, dass die Behauptung, sein Vater habe sich bei dieser Ausgangslage nicht an die Weissbärtigen gewandt (vgl. act. A16/14 S. 4), um eine Einigung mit seinem ehemaligen Freund zu erreichen, auch angesichts des Standes seines Vaters nicht glaubhaft ist, dass schliesslich die Aussage, er habe zu seinen Eltern keinerlei Kontakt, seitdem er Afghanistan im Jahr 2008 verlassen habe (vgl. act. A16/14 S. 6), nicht nachvollziehbar ist, dass die Begründung, seine Eltern hätten durch die vorbereitete Heirat seine ganze Zukunft ruinieren wollen (vgl. act. A16/14 S. 6), nicht stichhaltig ist, habe ihm doch gerade sein Vater zur Flucht verholfen, um die Heirat und deren befürchtete Folgen zu verhindern (vgl. act. A16/14 S. 4), dass der Eindruck des BFM, der Beschwerdeführer habe eine konstruierte Verfolgungsgeschichte vorgebracht, um seine Reise nach Europa zu begründen und einen Aufenthalt in einem europäischen Land zu erwirken, nachvollziehbar und vollumfänglich zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit weder gelingt, die behauptete Minderjährigkeit noch die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus der Provinz Logar stammt, dass in weiten Teilen von Afghanistan - so auch in der Provinz Logar - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Hauptstadt Kabul im Vergleich zu den übrigen Gebieten jedoch etwas weniger dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E.9.9.1 und E. 9.2.2 S. 104 f.), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch - wie das BFM zutreffend festgehalten hat - nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht bzw. nur in ungenügendem Mass nachkommt oder ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft sind, und sie damit eine sinnvolle Prüfung ihrer tatsächlichen Situation verunmöglicht (vgl. betreffend Verheimlichung der Nationalität: EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass bei einem solchen Verhalten der asylsuchenden Person im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 9 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden können, so dass - lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschätzen - kein Anlass besteht, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer vorliegend durch die unglaubhaften Angaben zu seiner persönlichen Situation (kein Schulbesuch, kein Kontakt zu den Eltern, keine Kenntnis deren Aufenthaltsorts) eine vertiefte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht, dass indessen davon auszugehen ist, er werde im Falle der Rückkehr nach Kabul weder aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, da - wie das BFM zutreffend festhält - aufgrund der Aktenlage anzunehmen ist, dass sich seine Eltern im Raum Kabul aufhalten, womit er dort sowohl über ein soziales Netz als auch - da seine Familie eigenen Angaben zufolge vermögend ist - über eine Unterkunft verfügen dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an diesen zu sistieren, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei dies offenzulegen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, unbesehen der Frage der Bedürftigkeit schon deshalb abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: