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D-534/2012

D-534/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan An­fang September 2010 und gelangte über Tadschikistan, Russland, die Ukraine und ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 25. Oktober 2010 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 1. November 2010 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Paschtune - machte im Wesentlichen gel­tend, aus B._______(Provinz C._______) zu stammen. Er habe am 19. März 2009 in D._______nach Brauch geheiratet. In sei­nem Herkunftsort habe er bei der Vereinigung "E._______" - einer durch ausländische Kräfte geleiteten Organisation - mitge­wirkt. Er sei als Kontaktperson zwischen dem Dorf und der Regierung in Er­scheinung getreten. Am 28. September 2009 sei er durch Taliban-Wi­der­stands­kämpfer in Gewahrsam genommen worden. Diese hätten ihn ent­führt und während längerer Zeit in einem von ihnen kon­trollierten Dorf festgehalten. Man habe ihm Regierungstreue vorgeworfen und versucht, ihn auf die Seite der Taliban zu bringen, um so gewaltsam gegen die auslän­dischen Mächte vorzugehen. Sein Vater, welcher über die Entfüh­rung seines Sohnes informiert wor­den sei, habe sich vorerst erfolglos um die Freilassung bemüht. Wegen seines Gesundheitszustandes hätten ihn die Entführer im August 2010 zu einer Apotheke gebracht und dem Apothe­ker gesagt, sie würden ihn nach seiner Genesung wieder abholen. Es sei ihm jedoch gelungen, mit Hilfe des Apothekers Verwandte zu kontak­tieren, welche ihm bei der Flucht geholfen hätten. Sein Vater habe ihn nach F._______ zurückgebracht, von wo aus er nach einem Spitalauf­enthalt und einer Befragung der Sicherheitskräfte schliesslich aus­gereist sei. Im Falle der Rückkehr befürchte er Behelligungen durch die Taliban und die neu gegründeten Dorfmilizen. A.c Der Beschwerdeführer gab zunächst keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. November 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz so­wie den Voll­zug an. C. C.a Mit Eingabe vom 30. November 2010 beantragte der Beschwerdefüh­rer beim Bundesveraltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids. C.b Am 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Identitäts­beleg (Taskira) und Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Vorbringen nach. Weitere Beweismittel übermittelte er am 10. Juni 2011 (vgl. die Auflistungen auf S. 1 der Akte 6 und 1 f. der Akte 7 im Verfahren D-8281/2010). D. Mit Urteil vom 23. August 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde im Sinne seiner Erwägungen gut, hob die BFM-Verfügung vom 23. November 2010 auf und überwies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. E. Am 9. November 2011 gab der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismit­tel - eine Bankkarte und eine CD mit Filmaufnahmen - zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 17. November 2011 machte der Beschwerdeführer ge­sundheitliche Probleme geltend. Ausserdem legte er die Situation seiner Ehefrau im Heimatland dar. G. G.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 - eröffnet am 29. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Hätten die Taliban den Beschwerdeführer effektiv zur Zusammenarbeit zwingen wollen, hätten sie ihn nicht in der geschilderten Art in der Apotheke allein gelassen, da sie so mit seinem Verschwinden rechnen mussten. Nicht nach­vollziehbar sei ferner, dass ihm der Apotheker trotz der das Dorf beherr­schenden Taliban bei der Kontaktaufnahme mit einem Verwandten behilflich gewesen sein sollte, zumal er mit Vergeltung durch die Taliban hätte rechnen müssen. Im Weiteren habe er sich gemäss seinen Anga­ben im Gewahrsam der Taliban mehr oder weniger frei bewegen können. Hätten ihn diese aber tatsächlich der Spionage für die Regierung verdäch­tigt, wäre er in Anbetracht der bekannterweise harten Vorgehens­weise dieser Gruppierung gegen ihre Feinde anders behandelt worden. Schliesslich hätten er und sein Bruder (N [...]) die angeblichen Ereig­nisse nicht übereinstimmend dargelegt. G.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. H. H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Januar 2012 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und in prozessualer Hinsicht die unent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­verfahrens­gesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. H.b Zur Begründung machte er im Hinblick auf die vom BFM festgestell­ten Unglaubhaftigkeitselemente geltend, die Taliban-Entführer seien nicht sesshaft gewesen. Wegen seiner angeschlagenen Gesundheit sei er für sie zur Belastung geworden, weshalb man ihn in die Apotheke gebracht habe. Es sei unwahrscheinlich gewesen, dass er in seinem Zustand hätte fliehen können. Im Übrigen sei das ganze Dorf unter dem Einfluss der Tali­ban gestanden. Die Flucht sei ihm in der Folge nur geglückt, weil er Ver­wandte im Dorf gehabt und sich sein Vater für ihn eingesetzt habe. Es sei unwahrscheinlich gewesen, dass die Taliban von seinem Gespräch mit Verwandten in der Apotheke hätten erfahren können; das Risiko des Apothekers im Hinblick auf Repressalien durch die Taliban habe sich mit­hin in engen Grenzen gehalten. Im Weiteren sei er durch die Taliban im Dorf ständig überwacht worden, was durch eingereichte Beweismittel bestä­tigt werde. Abgesehen davon seien die Entführer Nachbarn des Beschwerde­führers mit dessen Familie bekannt gewesen. Sie hätten ihn in ih­ren Gewahrsam gebracht, um so an das Vermögen seines Vaters und die ausländischen Hilfsgelder zu gelangen. Im Weiteren seien seine Aussa­gen und diejenigen des Bruders (N [...]) in den entscheidwesentli­chen Punkten entgegen der Sichtweise des BFM nicht ab­weichend. Vielmehr bestätigten die Aussagen des Bruders seine eige­nen Vorbringen. Zu beanstanden sei sodann, dass das BFM auf einge­reichte Beweismittel nicht eingegangen sei. Im Übrigen leide er an gesund­heitlichen Beschwerden. H.c Als Beweismittel gab er einen Arztbericht vom 24. November 2011 samt Entbindungserklärung und ein fremdsprachiges Schreiben einer afgha­nischen Amtsstelle in Kopie zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2012 stellte das Bundesver­wal­tungs­gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah­rens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. J. Am 3. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. K. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Beschwerde­verfahren gegen den Nichteintretensentscheid Fotos einge­reicht, und zwar erst nach der Vernehmlassung des BFM, weshalb sie vom BFM im vorliegenden Entscheid nicht gewürdigt worden seien, zu­mal sie sich in den Akten des Gerichts und nicht derjenigen der Vorin­stanz befänden. Den Fotos sei jeglicher Beweiswert im Hinblick auf die gel­tend gemachte Entführung durch die Taliban abzusprechen. Der Umstand, wo­nach der Beschwerdeführer auf einem Bild als Unbewaffneter neben ei­nem Bewaffneten in der freien Natur abgelichtet worden sei, belege keine solche Gefangennahme. L. Mit Replik vom 29. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­herigen Darlegungen fest. Das BFM halte die Fotos, welche ihn neben ei­nem Mann in Kampfmontur zeigten, für aussagelos, da nicht erkennbar sei, welcher Taliban-Gruppe der Kämpfer angehöre. Zusammen mit den ebenfalls eingereichten Propaganda-Filmen könne eine Fachperson aber möglicherweise feststellen, welcher Untergruppe der Taliban die Entführer angehören würden. Eine Fotografie sei hilfreich für die allfällige Identifika­tion des Kämpfers. Jedenfalls bewiesen die Fotos einen direkten Kontakt des Beschwerdeführers mit einer Kampftruppe. Als Sohn einer einflussrei­chen Familie sei er durch die Taliban einer Art von Gehirnwä­sche und Strafe unterzogen worden. M. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 teilte die Rechtsvertretung mit, ihr Man­dant sei aufgrund einer schweren psychischen Krise verbunden mit ei­ner hochgradigen Suizidgefahr hospitalisiert worden. In Afghanistan seien mehrere seiner Verwandten ermordet worden. N. Am 17. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 16. Oktober 2012 nach. O. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich hierbei insbesondere um Do­kumente im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt in Emamsaheb, dem Angriff der Taliban und dem Sozialstand seiner Familie (vgl. die Auflis­tung auf S. 1 f. der Eingabe). Ferner verwies die Rechtsvertretung auf den labilen Gesundheitszustand ihres Mandanten. Für ihn sei ein baldi­ger positiver Entscheid verbunden mit dem Nachzug der Ehefrau in die Schweiz wichtig.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das BFM hat vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel erst im Rahmen des Schriftenwechsels gewürdigt. Es weist in diesem Zusammen­hang darauf hin, besagte Beweismittel hätten sich in den Ak­ten des Gerichts und nicht in den seinen befunden. Das BFM nahm im Rahmen der Vernehmlassung zu den entsprechenden Beweismitteln Stellung. Der Beschwerdeführer hatte sodann Gelegenheit, sich im Rahmen des Schriftenwechsels zu den nach­träglichen - und gemäss nachfolgenden Erwägungen zutreffenden - Erörterungen des BFM zu äussern. Eine Rückweisung der Sache an das BFM kommt so offensichtlich nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst durch Beschwerdeerhebung zu einer vollständigen Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts gelangte, ist praxisgemäss im Rahmen der Kostenauferlegung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFM verpflichtet gewesen wäre, im Anschluss einer Kassation ihrer Verfügung die entsprechenden Verfahrensakten der Beschwerdeinstanz zu konsultieren; anders kann der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich nicht erhoben werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Das BFM erachtet die Kernvorbringen des Beschwerdeführers für unglaub­haft. Dieser Einschätzung ist gemäss nachfolgenden Ausführun­gen zuzustimmen.

E. 5.1 Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet mit den Taliban in Kontakt kam und im Sinne der Beschwerdevorbringen als Sohn einer offenbar einflussreichen Fami­lie gewissen Pressionen ausgesetzt war. Auch ein Überfall im Dorf könnte sich ereignet haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers recht detailliert ausgefallen sind. Dass der Beschwerdeführer jedoch während eines längeren Zeitraums im Gewahrsam der Tali­ban verblieb und unter den geschilderten Umständen diesem Zugriff wie­der entkommen konnte, erscheint in der geschilderten Form als blosses Sachverhaltskonstrukt. Das BFM hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Taliban den Beschwerdeführer bei tatsächlich beabsichtigter Zu­sammenarbeit gegen seinen Willen nicht in der geschilderten Art in der Apotheke allein gelas­sen hätten, da sie so mit seinem Verschwinden rechnen mussten. Stichhal­tige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Auch in Berücksichtigung des Vorbringens, wonach er als Faustpfand ledig­lich einer Gehirnwäsche unterzogen worden sei, erscheint diese Ein­räumung der Fluchtmöglichkeit als realitätsfremd. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach er sich gemäss seinen Äusse­rungen im Gewahrsam der Taliban trotz angeblicher Spionagevorwür­fen relativ frei habe bewegen können, verstärkt die Zwei­fel an den angeblich zielgerichteten Behelligungen. Die in der Be­schwerde hervorgehobene hohe soziale Stellung seines Vaters ändert in An­betracht der üblichen Vorgehensweise der Taliban nichts an dieser Fest­stellung. Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ge­wisse Abweichungen in seinen Aussagen zu denjenigen seines Bruders (N [...]) hinlänglich überzeugend zu erklären. Die Unglaubhaftigkeit einer längeren Gefan­genschaft wird auch in diesem Lichte besehen bestätigt.

E. 5.2 Die eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass er gemäss Berichten seiner Ärzte in der Schweiz durch Ereignisse in Afghanistan traumatisiert worden sein soll, vermag die konkrete Ursache der psychischen Leiden nicht schlüssig darzutun, wes­halb die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen bestehen bleibt. Fotos be­ziehungsweise Bildaufnahmen mit ihm im Umkreis von Personen, wel­che möglicherweise der Taliban zuzuordnen sind, belegen allenfalls sei­nen damaligen Aufenthalt im Umkreis solcher Personen; als Belege für die Entführung und die Flucht aus dem Gewahrsam der Taliban sind sie in­des nicht beweistauglich, weshalb sich die implizit beantragten zusätzli­chen Abklärungen erübrigen. Weitere Unterlagen, welche insbesondere seine Bezüge zu einer ausländischen Organisation, einen stattgefunde­nen Überfall und seinen Spitalaufenthalt bezeugen sollen, sind unbese­hen der Frage des Beweiswertes wiederum nicht geeignet, die angeblich er­littene Gefangenschaft und die Flucht verbunden mit einer andauern­den Gefährdung zu belegen. Unbesehen der Unglaubhaftigkeit der Kernvor­bringen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bei angenommener Wahrheit eines gewissen Engagements für die ge­nannte Organisation und dem Wohlstand der Familie insgesamt kein Pro­fil aufweist, welches eine (landesweit) drohende, zielgerichtete Verfolgung durch militante Kräfte im Ausreise- und im jetzigen Zeitpunkt als be­achtlich wahrscheinlich erscheinen lassen würde.

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu­wei­sen oder glaub­haft zu machen, dass er in Afghanistan aktuell be­grün­de­te Furcht vor ernsthaf­ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ha­ben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind ent­gegen den Be­schwerdevorbringen nicht zu be­an­stan­den. Es er­übrigt sich, auf weitere Be­schwerdevor­bringen oder die beigebrachten Beweismittel detaillierter ein­zu­gehen, weil sie am Er­geb­nis nichts än­dern können. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abge­lehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü­gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren zwar unterlegen und wäre kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf Beschwerdeebene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, was praxisgemäss dazu führt, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47).

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist aus dem gleichen Grund eine Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Festsetzung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer solchen und setzt die Entschädigung gestützt auf die Akten fest (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-534/2012/mel Urteil vom 7. März 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan An­fang September 2010 und gelangte über Tadschikistan, Russland, die Ukraine und ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 25. Oktober 2010 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 1. November 2010 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Paschtune - machte im Wesentlichen gel­tend, aus B._______(Provinz C._______) zu stammen. Er habe am 19. März 2009 in D._______nach Brauch geheiratet. In sei­nem Herkunftsort habe er bei der Vereinigung "E._______" - einer durch ausländische Kräfte geleiteten Organisation - mitge­wirkt. Er sei als Kontaktperson zwischen dem Dorf und der Regierung in Er­scheinung getreten. Am 28. September 2009 sei er durch Taliban-Wi­der­stands­kämpfer in Gewahrsam genommen worden. Diese hätten ihn ent­führt und während längerer Zeit in einem von ihnen kon­trollierten Dorf festgehalten. Man habe ihm Regierungstreue vorgeworfen und versucht, ihn auf die Seite der Taliban zu bringen, um so gewaltsam gegen die auslän­dischen Mächte vorzugehen. Sein Vater, welcher über die Entfüh­rung seines Sohnes informiert wor­den sei, habe sich vorerst erfolglos um die Freilassung bemüht. Wegen seines Gesundheitszustandes hätten ihn die Entführer im August 2010 zu einer Apotheke gebracht und dem Apothe­ker gesagt, sie würden ihn nach seiner Genesung wieder abholen. Es sei ihm jedoch gelungen, mit Hilfe des Apothekers Verwandte zu kontak­tieren, welche ihm bei der Flucht geholfen hätten. Sein Vater habe ihn nach F._______ zurückgebracht, von wo aus er nach einem Spitalauf­enthalt und einer Befragung der Sicherheitskräfte schliesslich aus­gereist sei. Im Falle der Rückkehr befürchte er Behelligungen durch die Taliban und die neu gegründeten Dorfmilizen. A.c Der Beschwerdeführer gab zunächst keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. November 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz so­wie den Voll­zug an. C. C.a Mit Eingabe vom 30. November 2010 beantragte der Beschwerdefüh­rer beim Bundesveraltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids. C.b Am 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Identitäts­beleg (Taskira) und Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Vorbringen nach. Weitere Beweismittel übermittelte er am 10. Juni 2011 (vgl. die Auflistungen auf S. 1 der Akte 6 und 1 f. der Akte 7 im Verfahren D-8281/2010). D. Mit Urteil vom 23. August 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde im Sinne seiner Erwägungen gut, hob die BFM-Verfügung vom 23. November 2010 auf und überwies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. E. Am 9. November 2011 gab der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismit­tel - eine Bankkarte und eine CD mit Filmaufnahmen - zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 17. November 2011 machte der Beschwerdeführer ge­sundheitliche Probleme geltend. Ausserdem legte er die Situation seiner Ehefrau im Heimatland dar. G. G.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 - eröffnet am 29. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Hätten die Taliban den Beschwerdeführer effektiv zur Zusammenarbeit zwingen wollen, hätten sie ihn nicht in der geschilderten Art in der Apotheke allein gelassen, da sie so mit seinem Verschwinden rechnen mussten. Nicht nach­vollziehbar sei ferner, dass ihm der Apotheker trotz der das Dorf beherr­schenden Taliban bei der Kontaktaufnahme mit einem Verwandten behilflich gewesen sein sollte, zumal er mit Vergeltung durch die Taliban hätte rechnen müssen. Im Weiteren habe er sich gemäss seinen Anga­ben im Gewahrsam der Taliban mehr oder weniger frei bewegen können. Hätten ihn diese aber tatsächlich der Spionage für die Regierung verdäch­tigt, wäre er in Anbetracht der bekannterweise harten Vorgehens­weise dieser Gruppierung gegen ihre Feinde anders behandelt worden. Schliesslich hätten er und sein Bruder (N [...]) die angeblichen Ereig­nisse nicht übereinstimmend dargelegt. G.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. H. H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Januar 2012 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und in prozessualer Hinsicht die unent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­verfahrens­gesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. H.b Zur Begründung machte er im Hinblick auf die vom BFM festgestell­ten Unglaubhaftigkeitselemente geltend, die Taliban-Entführer seien nicht sesshaft gewesen. Wegen seiner angeschlagenen Gesundheit sei er für sie zur Belastung geworden, weshalb man ihn in die Apotheke gebracht habe. Es sei unwahrscheinlich gewesen, dass er in seinem Zustand hätte fliehen können. Im Übrigen sei das ganze Dorf unter dem Einfluss der Tali­ban gestanden. Die Flucht sei ihm in der Folge nur geglückt, weil er Ver­wandte im Dorf gehabt und sich sein Vater für ihn eingesetzt habe. Es sei unwahrscheinlich gewesen, dass die Taliban von seinem Gespräch mit Verwandten in der Apotheke hätten erfahren können; das Risiko des Apothekers im Hinblick auf Repressalien durch die Taliban habe sich mit­hin in engen Grenzen gehalten. Im Weiteren sei er durch die Taliban im Dorf ständig überwacht worden, was durch eingereichte Beweismittel bestä­tigt werde. Abgesehen davon seien die Entführer Nachbarn des Beschwerde­führers mit dessen Familie bekannt gewesen. Sie hätten ihn in ih­ren Gewahrsam gebracht, um so an das Vermögen seines Vaters und die ausländischen Hilfsgelder zu gelangen. Im Weiteren seien seine Aussa­gen und diejenigen des Bruders (N [...]) in den entscheidwesentli­chen Punkten entgegen der Sichtweise des BFM nicht ab­weichend. Vielmehr bestätigten die Aussagen des Bruders seine eige­nen Vorbringen. Zu beanstanden sei sodann, dass das BFM auf einge­reichte Beweismittel nicht eingegangen sei. Im Übrigen leide er an gesund­heitlichen Beschwerden. H.c Als Beweismittel gab er einen Arztbericht vom 24. November 2011 samt Entbindungserklärung und ein fremdsprachiges Schreiben einer afgha­nischen Amtsstelle in Kopie zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2012 stellte das Bundesver­wal­tungs­gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah­rens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. J. Am 3. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. K. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Beschwerde­verfahren gegen den Nichteintretensentscheid Fotos einge­reicht, und zwar erst nach der Vernehmlassung des BFM, weshalb sie vom BFM im vorliegenden Entscheid nicht gewürdigt worden seien, zu­mal sie sich in den Akten des Gerichts und nicht derjenigen der Vorin­stanz befänden. Den Fotos sei jeglicher Beweiswert im Hinblick auf die gel­tend gemachte Entführung durch die Taliban abzusprechen. Der Umstand, wo­nach der Beschwerdeführer auf einem Bild als Unbewaffneter neben ei­nem Bewaffneten in der freien Natur abgelichtet worden sei, belege keine solche Gefangennahme. L. Mit Replik vom 29. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­herigen Darlegungen fest. Das BFM halte die Fotos, welche ihn neben ei­nem Mann in Kampfmontur zeigten, für aussagelos, da nicht erkennbar sei, welcher Taliban-Gruppe der Kämpfer angehöre. Zusammen mit den ebenfalls eingereichten Propaganda-Filmen könne eine Fachperson aber möglicherweise feststellen, welcher Untergruppe der Taliban die Entführer angehören würden. Eine Fotografie sei hilfreich für die allfällige Identifika­tion des Kämpfers. Jedenfalls bewiesen die Fotos einen direkten Kontakt des Beschwerdeführers mit einer Kampftruppe. Als Sohn einer einflussrei­chen Familie sei er durch die Taliban einer Art von Gehirnwä­sche und Strafe unterzogen worden. M. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 teilte die Rechtsvertretung mit, ihr Man­dant sei aufgrund einer schweren psychischen Krise verbunden mit ei­ner hochgradigen Suizidgefahr hospitalisiert worden. In Afghanistan seien mehrere seiner Verwandten ermordet worden. N. Am 17. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 16. Oktober 2012 nach. O. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich hierbei insbesondere um Do­kumente im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt in Emamsaheb, dem Angriff der Taliban und dem Sozialstand seiner Familie (vgl. die Auflis­tung auf S. 1 f. der Eingabe). Ferner verwies die Rechtsvertretung auf den labilen Gesundheitszustand ihres Mandanten. Für ihn sei ein baldi­ger positiver Entscheid verbunden mit dem Nachzug der Ehefrau in die Schweiz wichtig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das BFM hat vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel erst im Rahmen des Schriftenwechsels gewürdigt. Es weist in diesem Zusammen­hang darauf hin, besagte Beweismittel hätten sich in den Ak­ten des Gerichts und nicht in den seinen befunden. Das BFM nahm im Rahmen der Vernehmlassung zu den entsprechenden Beweismitteln Stellung. Der Beschwerdeführer hatte sodann Gelegenheit, sich im Rahmen des Schriftenwechsels zu den nach­träglichen - und gemäss nachfolgenden Erwägungen zutreffenden - Erörterungen des BFM zu äussern. Eine Rückweisung der Sache an das BFM kommt so offensichtlich nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst durch Beschwerdeerhebung zu einer vollständigen Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts gelangte, ist praxisgemäss im Rahmen der Kostenauferlegung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFM verpflichtet gewesen wäre, im Anschluss einer Kassation ihrer Verfügung die entsprechenden Verfahrensakten der Beschwerdeinstanz zu konsultieren; anders kann der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich nicht erhoben werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Das BFM erachtet die Kernvorbringen des Beschwerdeführers für unglaub­haft. Dieser Einschätzung ist gemäss nachfolgenden Ausführun­gen zuzustimmen. 5.1 Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet mit den Taliban in Kontakt kam und im Sinne der Beschwerdevorbringen als Sohn einer offenbar einflussreichen Fami­lie gewissen Pressionen ausgesetzt war. Auch ein Überfall im Dorf könnte sich ereignet haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers recht detailliert ausgefallen sind. Dass der Beschwerdeführer jedoch während eines längeren Zeitraums im Gewahrsam der Tali­ban verblieb und unter den geschilderten Umständen diesem Zugriff wie­der entkommen konnte, erscheint in der geschilderten Form als blosses Sachverhaltskonstrukt. Das BFM hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Taliban den Beschwerdeführer bei tatsächlich beabsichtigter Zu­sammenarbeit gegen seinen Willen nicht in der geschilderten Art in der Apotheke allein gelas­sen hätten, da sie so mit seinem Verschwinden rechnen mussten. Stichhal­tige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Auch in Berücksichtigung des Vorbringens, wonach er als Faustpfand ledig­lich einer Gehirnwäsche unterzogen worden sei, erscheint diese Ein­räumung der Fluchtmöglichkeit als realitätsfremd. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach er sich gemäss seinen Äusse­rungen im Gewahrsam der Taliban trotz angeblicher Spionagevorwür­fen relativ frei habe bewegen können, verstärkt die Zwei­fel an den angeblich zielgerichteten Behelligungen. Die in der Be­schwerde hervorgehobene hohe soziale Stellung seines Vaters ändert in An­betracht der üblichen Vorgehensweise der Taliban nichts an dieser Fest­stellung. Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ge­wisse Abweichungen in seinen Aussagen zu denjenigen seines Bruders (N [...]) hinlänglich überzeugend zu erklären. Die Unglaubhaftigkeit einer längeren Gefan­genschaft wird auch in diesem Lichte besehen bestätigt. 5.2 Die eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass er gemäss Berichten seiner Ärzte in der Schweiz durch Ereignisse in Afghanistan traumatisiert worden sein soll, vermag die konkrete Ursache der psychischen Leiden nicht schlüssig darzutun, wes­halb die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen bestehen bleibt. Fotos be­ziehungsweise Bildaufnahmen mit ihm im Umkreis von Personen, wel­che möglicherweise der Taliban zuzuordnen sind, belegen allenfalls sei­nen damaligen Aufenthalt im Umkreis solcher Personen; als Belege für die Entführung und die Flucht aus dem Gewahrsam der Taliban sind sie in­des nicht beweistauglich, weshalb sich die implizit beantragten zusätzli­chen Abklärungen erübrigen. Weitere Unterlagen, welche insbesondere seine Bezüge zu einer ausländischen Organisation, einen stattgefunde­nen Überfall und seinen Spitalaufenthalt bezeugen sollen, sind unbese­hen der Frage des Beweiswertes wiederum nicht geeignet, die angeblich er­littene Gefangenschaft und die Flucht verbunden mit einer andauern­den Gefährdung zu belegen. Unbesehen der Unglaubhaftigkeit der Kernvor­bringen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bei angenommener Wahrheit eines gewissen Engagements für die ge­nannte Organisation und dem Wohlstand der Familie insgesamt kein Pro­fil aufweist, welches eine (landesweit) drohende, zielgerichtete Verfolgung durch militante Kräfte im Ausreise- und im jetzigen Zeitpunkt als be­achtlich wahrscheinlich erscheinen lassen würde. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu­wei­sen oder glaub­haft zu machen, dass er in Afghanistan aktuell be­grün­de­te Furcht vor ernsthaf­ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ha­ben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind ent­gegen den Be­schwerdevorbringen nicht zu be­an­stan­den. Es er­übrigt sich, auf weitere Be­schwerdevor­bringen oder die beigebrachten Beweismittel detaillierter ein­zu­gehen, weil sie am Er­geb­nis nichts än­dern können. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abge­lehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü­gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren zwar unterlegen und wäre kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf Beschwerdeebene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, was praxisgemäss dazu führt, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist aus dem gleichen Grund eine Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Festsetzung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer solchen und setzt die Entschädigung gestützt auf die Akten fest (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: