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D-8281/2010

D-8281/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,

E. 2 Die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 wird aufgehoben. Die Ak­ten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Die Parteientschädigung wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
  2. Die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 wird aufgehoben. Die Ak­ten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-8281/2010/sed

Urteil vom 23. August 2011

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

X._______, geboren am _______,

Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, _______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 23. November 2010 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer Afghanistan gemäss eigenen Anga­ben An­fang September 2010 verliess und über Tadschikistan, Russland, die Uk­raine und ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2010 in die Schweiz ge­langte, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte,

dass er dazu am 25. Oktober 2010 sum­marisch befragt wurde,

dass die Vorinstanz am 1. November 2010 eine Anhörung durchführte,

dass der Beschwerdeführer - ein Paschtune - im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen,

dass er am 19. März 2009 in _______ nach Brauch geheiratet habe,

dass er in seinem Herkunftsort bei der Vereinigung "Nationaler Zu­sammen­halt" - einer durch ausländische Kräfte geleiteten Organisation - mitgewirkt habe und am 28. September 2009 durch Taliban-Wi­derstands­kämpfer in Gewahrsam genommen worden sei,

dass diese ihn entführt und während längerer Zeit in einem von ihnen kon­trollierten Dorf festgehalten hätten,

dass sie ihm Regierungstreue vorgeworfen und versucht hätten, ihn auf ihre Seite zu bringen,

dass sein Vater, welcher über die Entführung seines Sohnes informiert wor­den sei, sich vorerst erfolglos um die Freilassung bemüht habe,

dass ihn die Entführer wegen seines Gesundheitszustandes im August 2010 zu einer Apotheke gebracht und dem Apotheker gesagt hätten, sie würden ihn nach seiner Genesung wieder abholen,

dass es ihm jedoch gelungen sei, Verwandte zu kontaktieren, welche ihm bei der Flucht geholfen hätten,

dass ihn sein Vater zurück nach _______ gebracht habe, von wo aus er nach einem Spitalaufenthalt verbunden mit Kontakten zu den Sicherheits­kräften schliesslich ausgereist sei,

dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,

dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfü­gung vom 23. November 2010 - eröffnet am selben Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Voll­zug an­ordnete,

dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im We­sent­lichen anführ­te, aufgrund seiner substanzlosen Aussagen zu Reise- und Identitäts­dokumenten beziehungsweise realitätsfremder Angaben müsse da­von ausgegangen werden, der Be­schwerdeführer habe seine Identität nicht offengelegt, ob­wohl er dazu in der Lage ge­wesen wäre,

dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig­keit vor­lägen,

dass das BFM weiter festhielt, in Anbetracht seiner Darlegungen erfül­le der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wo­bei zusätz­li­che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings­eigen­schaft oder ei­nes Wegweisungsvoll­zugshindernisses auf­grund der Ak­ten­lage nicht erforder­lich seien,

dass er der geltend gemachten Verfolgungssituation in der Provinz _______ durch Verlegung des Wohnsitzes zu seiner Ehefrau nach _______ in der sicheren Provinz _______ zu entgehen vermöge,

dass er in Anbetracht dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,

dass die angeblichen Ereignisse aufgrund substanzarmer, realitätsfrem­der und - so im Vergleich zu Aussagen seines Bruders (_______) anläss­lich dessen Anhörung - widersprüchlicher Schilderungen überdies un­glaub­haft wirkten,

dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zu­mutbar und möglich erscheine,

dass der Beschwerdeführer zwar aus der Provinz _______ stamme, wo die Sicherheitslage angespannt sei,

dass ihm jedoch unbenommen sei, sich zu seiner Ehefrau und deren Fami­lie in die sichere Provinz _______ zu begeben,

dass er über eine Berufsausbildung verfüge und aus einer finanziell abgesi­cherten Familie stamme, welche ihn am neuen Wohnort unterstüt­zen könne,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner (vormali­gen) Rechtsvertretung vom 30. November 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt anfocht,

dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Eintretens auf sein Asylgesuch, eventuali­ter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs verbun­den mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in pro­zessu­aler Hinsicht den Verzicht auf die Er­hebung ei­nes Kostenvor­schus­ses beziehungsweise die un­entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,

dass er zur Begründung anführte, seine Argumente für die bisherige Nicht­einreichung von Identitätsbelegen seien entgegen der vorinstanzli­chen Sichtweise nachvollziehbar,

dass mithin entschuldbare Gründe für seine Papierlosigkeit bestünden,

dass das BFM im Weiteren zu Unrecht von einer zumutbaren innerstaatli­chen Fluchtalternative in der Provinz _______ ausgehe, zumal das UNHCR und die SFH die dortige Lage als ebenfalls angespannt einschätzten,

dass der vorliegende Nichteintretensentscheid demnach zu Unrecht er­folgt sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Dezem­ber 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest­stell­te, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Er­he­bung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel ver­anlasste,

dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 ohne zu­sätzliche Erwägungen die Abweisung der Beschwerde bean­tragte,

dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 10. De­zember 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,

dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 einen Identitätsbeleg (Taskira) und Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Vorbringen nach­reichte (vgl. die Auflistung auf S. 1 der Akte 6),

dass er mit Eingabe seiner neu bestellten Rechtsvertretung vom 10. Juni 2011 weitere Beweismittel einreichte (vgl. die Auflistung auf S. 1 f. der Akte A 7) und gesundheitliche Probleme geltend machte,

dass auf die besagten Beweismittel und weitere Beschwerdevorbringen - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzuge­hen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grund­lage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei­lungszu­ständigkeit der Beschwerde­instanz grundsätzlich auf die Über­prü­fung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge­such nicht eingetreten ist,

dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf­zu­heben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu­rückzu­weisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­ze­ri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asyl­gesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchen­de den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts­papiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün­den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht­lingsei­genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab­klä­rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg­weisungsvoll­zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass mithin auch die Flüchtlings­eigenschaft Prozessgegenstand des Be­schwerdeverfahrens bildet, wo­bei im Rahmen der summarischen Prü­fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbrin­gen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of­fensicht­lich keine flüchtlings­rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf­weisen, und das offenkundi­ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshin­der­nissen zu beurtei­len sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),

dass gemäss BVGE 2007/8 im Fall des Vorliegens von Umständen, die auf Grund einer summari­schen materiellen Prü­fung keine abschlie­ssende Beurteilung erlauben, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzu­nehmender Ab­klä­rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegwei­sungsvoll­zugshindernissen einzutreten ist,

dass bei der beabsichtigten Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit­hin ausgeschlos­sen bleibt, einen Nichteintretensent­scheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Voll­zugs­hinder­nisse nicht offen­kundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklä­run­gen jegli­cher Art nötig erscheinen oder der Ent­scheid einer einläss­li­chen Begrün­dung bedarf (was sich auch aus dem Um­kehr­schluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt),

dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr der vorschnellen fal­schen Ein­schä­t­zung einer Situation sowohl in rechtli­cher oder in sachlicher Hin­sicht ver­mei­den wollte,

dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine ent­schuldba­ren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hät­ten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und zum Schluss ge­langte, er erfülle die Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es sei­en auf Grund der Aktenla­ge keine zusätzli­chen Abklärun­gen zur Fest­stellung der Flüchtlingsei­genschaft oder ei­nes Wegweisungsvoll­zugshindernisses erforderlich,

dass entsprechend die Vor­aussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien,

dass diese Sichtweise vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird,

dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser­heblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG),

dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner gehalten ist, die Vor­bringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorg­fältig und ernst­haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rück­sichti­gen, was sich ent­sprechend in der Entscheidbegründung nie­der­schla­gen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet, wobei die bundesge­richtliche Rechtsprechung bei schwerwie­genden Eingrif­fen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffe­nen Person eine sorgfälti­ge Begrün­dung verlangt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als erstes Argument eine innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers hervorhebt,

dass an die Effekti­vität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Hei­matstaat ge­währten Schutz allerdings - unter Berücksichtigung des Um­stan­des, dass der betroffenen Person in einem Teil des Heimatstaa­tes be­reits verfolgt worden ist - hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu bereits EMARK 1996 Nr. 1),

dass sich in Anbetracht der komplexen Situation in Afghanistan vorlie­gend die Frage stellt, ob eine solche Auseinandersetzung im Rah­men der Begründungsdichte eines Nichteintretensentscheides sinnvollerweise überhaupt erfolgen kann,

dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid im Eintretenspunkt darauf beschränkt, dem Be­schwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in _______ bei seiner Ehefrau "in der sicheren Provinz _______" entgegenzuhalten,

dass diese Kurzerwägung offensichtlich nicht zu überzeugen vermag,

dass die ARK in ihrer Rechtsprechung zu Vollzugsfragen betreffend Afgha­nistan die Situation in besagter Provinz zwar - wenn auch unter Be­achtung strenger Anforderungen - im damaligen Zeitpunkt noch für grund­sätzlich zumutbar erach­tete (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9),

dass sich diese Feststellungen aber auf die Vollzugsfrage beschränkten und die Frage der effektiven Schutzgewäh­rung im Rahmen einer innerstaat­lichen Fluchtalternative nicht tangierten,

dass das BFM entsprechend bereits in Würdigung der damaligen Praxis der Beschwerdeinstanz gehalten gewesen wäre, entsprechende Erwägun­gen zur Sicherheit von Personen, welche wie der Beschwerdefüh­rer eine Tali­ban-Verfolgung im Herkunftsgebiet geltend ma­chen, in der vorgehaltenen Zufluchtsprovinz (_______) zu machen,

dass solche in Anbetracht der blossen Behauptung der dortigen Sicher­heit indes fehlen, was als Verletzung der Begründungspflicht zu werten ist (zur innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. im Übrigen u.a. BVGE 150/2010 vom 24. Juni 2011 E. 4.1),

dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im zur Publikation vorgesehe­nen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 ein äusserst düsteres Bild der ak­tuellen Sicherheitslage in Afghanistan skizziert, und zwar über alle Regionen hin­weg, und betreffend Vollzug der Wegweisung insbesondere eine solche nach Kabul unter praxisgemäss strengen Voraussetzungen in Erwägung zieht,

dass im erwähnten Urteil eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in den beiden anderen Grossstädten Herat und Ma­zar-e-Sharif unterbleibt,

dass in Anbetracht der vom Gericht festgehaltenen Verschlimmerung der Lage in Afghanistan die vom BFM ohne rechtsgenügliche Begründung erwo­gene innerstaatliche Fluchtalternative in _______ aktuell entspre­chend umso weniger zu überzeugen vermag,

dass das BFM in weiteren - wenn auch zum Teil eher spekulativen - Erwä­gungen zwar auch die Glaubhaftigkeit der Entführung des Beschwer­deführers durch die Taliban verneinte,

dass in den Akten möglicherweise Anhaltspunkte für die fehlende Glaubhaf­tigkeit der Verfolgung bestehen, sich das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers damit aber schon inso­fern kaum schlüssig begründen lässt, als das BFM an erster Stelle die fehlende Asylrelevanz hervorhob,

dass sich in den entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers überdies Realkennzeichen und Übereinstimmungen zu Darlegungen sei­nes Bruders (_______), welcher den Angriff der Taliban miterlebt ha­ben soll, finden,

dass die Vorinstanz im Entscheid betreffend den Bruder des Be­schwerdeführers keine Unglaubhaftigkeitselemente feststellte, ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorhielt und gleichzeitig die vor­läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs anordnete,

dass nach dem Gesagten im Rahmen einer summa­rischen materiellen Prü­fung zum einen nicht vom offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigen­schaft des Beschwerdeführers auszugehen war respektive ist und dieses - in der Sichtweise des BFM - Fehlen nicht rechtsgenüglich be­gründet wurde,

dass sich auch bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine einlässliche Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage aufdrängt (vgl. BVGE 7625/2008),

dass nochmals auf obenstehende Erwägung, wonach das BFM keine Nicht­eintretensverfügung zu erlassen hat, wenn der Ent­scheid einer einläss­li­chen Begrün­dung bedarf, hinzuweisen ist,

dass bei dieser Sachlage die Frage, ob für die verspätete Einreichung der Taskara als Identitätsdokument des Beschwerdeführers wirklich keine ent­schuldbaren Gründe bestanden, offengelassen werden kann,

dass die angefochtene Verfügung gemäss vorstehenden Ausführungen mit schwerwiegenden Mängeln behaftet ist,

dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ge­fällte Entscheid den ge­setzlichen Anforderungen nach dem Gesagten nicht entspricht,

dass es das BFM unterlassen hat, in der Vernehmlassung weiter­ge­hende Erwägungen zu machen,

dass auch in Anbetracht der nachgereichten Beweis­mittel des Beschwer­deführers ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesver­waltungsge­richt nicht als angezeigt erscheint,

dass das Verfahren entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, da­mit diese - sofern erforderlich - weitere Abklä­run­gen vornimmt und diese in einem neu­en, beschwerdefähigen und rechts­ge­nüglich begründe­ten Entscheid berücksichtigt,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochte­ne Verfü­gung des BFM vom 23. November 2010 auf­zuheben und die Sache zur Neubeur­tei­lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu­rückzuwei­sen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ih­nen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass weder die vormalige noch die aktuelle Rechtsvertretung eine Kostennote eingereicht haben, weshalb die Kosten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.-- festzusetzten sind (vgl. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,

2. Die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 wird aufgehoben. Die Ak­ten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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