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D-532/2012

D-532/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ (Distrikt Bhimber, teilautonomes Gebiet Azad Kashmir) stammender Sunnite punjabischer Ethnie - reichte am 15. Juli 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6733/2009 vom 4. November 2009 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Am 4. Dezember 2009 verfügte das Bundesamt, auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten und die Verfügung vom 6. Oktober 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid blieb unangefochten. C. Am 10. August 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch ein, wo er am 22. August 2011 zu seinen Personalien sowie - summarisch - zu den Asylgründen befragt wurde. Am 8. September 2011 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im D._______ 2010 sei sein Vater von den "Gegnern" des Beschwerdeführers ermordet und er (der Beschwerdeführer) selber sei wegen Blasphemie angezeigt worden. D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 - eröffnet am 23. Januar 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton E._______ zum Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst an, den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die sich nach dem am 6. November 2009 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ereignet haben sollen, seien keine Hinweise zu entnehmen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Die Asylvorbringen seien mangels Substanziierung und wegen zahlreicher Widersprüche, insbesondere bezüglich der eingereichten oder in Aussicht gestellten Beweismittel, als unglaubhaft zu beurteilen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal deren Beweiskraft auf Grund fehlender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente ohnehin entfalle. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2012 (Poststempel: 30. Januar 2012) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie den Inhalt der Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Am 9. Februar 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des "Externen Psychiatrischen Dienstes" in F._______ ein. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. H. Mit Eingabe vom 3. April 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe weitere Beweismittel aus Pakistan erhalten, und erkundigte sich gleichzeitig, ob er diese übersetzen lassen müsse. Mit Schreiben vom 19. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Beweismittel seien in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. I. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2012 anfragen, ob er, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse, die Übersetzungen der Beweismittel nach und nach während der nächsten Monate einreichen könne. Mit Brief vom 3. Mai 2012 wies der Instruktionsrichter den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das (Eventual-)Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 1.5 Die Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers (zusammen mit dem Kind Rehan) wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-49/2012 koordiniert behandelt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, kann nach dem Gesagten auf dieses Beschwerdebegehren nicht eingetreten werden.

E. 4 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Zudem kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17). 5.1. Den mit Verfügung vom 17. Januar 2012 in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das BFM mit dem Umstand, dass das erste Asylverfahren seit dem 6. November 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise zu entnehmen seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Dabei wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe anknüpften. Da jene Asylgründe als unglaubhaft erachtet worden seien, bestünden grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der nunmehr geltend gemachten Vorbringen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Aspekten seiner neuen Fluchtgründe keine substanziierten Aussagen habe machen können. So habe er geltend gemacht, wegen Blasphemie angezeigt worden zu sein, ohne dazu konkrete Angaben machen zu können. Er habe lediglich angegeben, der Vorbeter in der Moschee habe gesagt, der Beschwerdeführer hätte den Propheten beleidigt, weshalb es zu dieser Anzeige gekommen sei. Auch das genaue Datum der Anzeige habe er nicht nennen können, zudem seien seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich ausgefallen, indem er einmal vom Jahr 2010 und einmal vom Jahr 2011 gesprochen habe. Vom Beschwerdeführer wären Kenntnisse über die konkreten Umstände zu erwarten gewesen, zumal der Vorfall angeblich in den Zeitungen erwähnt worden sei. Ausserdem habe er auch nicht nachvollziehbar erklären können, wie es im Jahr 2010 oder 2011 zur Anzeige einer Tat aus dem Jahr 2005 hätte kommen sollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Pakistan wegen Blasphemie gesucht zu werden, sei daher unglaubhaft. Ebenfalls nicht geglaubt werden könnten die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Ermordung seines Vaters. Seine Erklärung, weshalb er erst acht Monate nach dem Tod erfahren haben wolle, dass sein Vater ermordet worden sei, überzeuge nicht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zu den genauen Umständen der Ermordung keine fundierten Angaben habe machen können. Auch zu seiner weiteren Behauptung, seine Gegner seien im G._______ 2010 nach Genf gekommen und hätten nach ihm gesucht, habe er keine substanziierten Angaben machen können. Dieser Sachverhalt könne ebenfalls nicht geglaubt werden. Schliesslich wies das Bundesamt darauf hin, dass die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel angesichts fehlender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente ohnehin entfalle. Unter diesen Umständen könne nicht eruiert werden, ob es sich bei den auf den eingereichten Beweismitteln genannten Personen tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Ausserdem decke sich der in den Beweismitteln dargestellte Sachverhalt nicht mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer über den genauen Inhalt der eingereichten Beweismittel kaum Bescheid wisse, so als ob er diese im Vorfeld seines Asylgesuches gar nicht erst gelesen habe. 5.2. In Bezug auf die Ereignisse, die nach dem ersten Asylverfahren eingetreten sein sollen und die entsprechende Argumentation der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein, es treffe nicht zu, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, vielmehr habe er eine Kopie seiner Identitätskarte abgegeben. Hinsichtlich des Vorwurfs der Blasphemie sei es leider Tatsache, dass die Kritik an einem Propheten oder dem Propheten Mohammed genüge, um in Pakistan eingesperrt oder getötet zu werden. Tatsache sei auch, dass viele Leute wegen kleiner, unbedeutender Aussagen gerade von Ihresgleichen verleumdet und damit weggeschafft würden, weil man sie als unbequem und ketzerisch einstufe. Wenn man zudem einen Grund suche, um jemandem zu schaden, könne dieser auch in der Vergangenheit gesucht werden, daher spiele das Jahr keine grosse Rolle. Im Polizeirapport stehe, dass er die Blasphemie erst vor ein paar Wochen begangen habe. Selbst wenn er jedoch beweisen würde, dass er ausser Landes gewesen und dies eine alte Geschichte sei, hätte er es trotzdem gemacht, was ein sicherer Grund wäre, ihn zu töten. In der Beschwerdeschrift wird weiter dargelegt, die Schwester des Beschwerdeführers habe ihn nicht über die Ermordung, sondern nur über den Tod des Vaters informiert, weil sie befürchtet habe, er wolle Rache nehmen und damit seine Angehörigen in Pakistan in Gefahr bringen. Erst als er später seinen Anwalt angerufen und um die Besorgung von Dokumenten gebeten habe, habe er von der Ermordung erfahren. Dass er von seinen Gegnern in der Schweiz gesucht worden sei, habe er von einem Freund erfahren, und dieser - so sei anzunehmen - von anderen Landsleuten. Solche Aussagen könnten nicht bewiesen werden. Tatsache sei, dass er Angst gehabt habe. In seinem separaten Schreiben vom 30. Januar 2012 fügte der Beschwerdeführer an, er habe sich im Jahr 2005 in der Moschee gegen das Gesetz der Blasphemie ausgesprochen. Der Imam habe ihn wegen seinen Äusserungen damals gewarnt. In der Folge sei der Imam für 5 Jahre für Koranstudien nach Karachi gegangen. Nach dessen Rückkehr hätten Leute ihm von der Ex-Freundin des Beschwerdeführers und der Terroristen-Gruppe erzählt, worauf sich der Imam an die Blasphemie im Jahr 2005 erinnert habe. Der Imam sei überredet worden, dies bei der Polizei anzuzeigen. In der Folge sei im Januar 2011 der Zeitungsreport erschienen.

E. 6 Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise betreffend Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Gewährung vorübergehenden Schutzes), welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen und im Folgenden zu prüfen sind.

E. 6.1 Das am 15. Juli 2009 gestellte erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vollumfänglich abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. November 2009 abwies. Somit steht fest und wird im Übrigen auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist daher offensichtlich erfüllt.

E. 6.2 Damit bleibt im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. In Bezug auf die Frage des Identitätsnachweises ist zunächst klarzustellen, dass Kopien von Identitätspapieren aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit beziehungsweise der nur eingeschränkt möglichen Echtheitsprüfung zur einwandfreien Feststellung der Identität einer Person nicht geeignet sind (vgl. zu den Anforderungen an Identitätspapiere: BVGE 2007/7 E. 6). Insofern vermag der Einwand, der Beschwerdeführer habe die Kopie seiner Identitätskarte eingereicht, die vorinstanzliche Feststellung, es fehlten rechtsgenügliche Identitätsdokumente, nicht zu entkräften. Den Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis vermag im Übrigen auch ein Geburtsschein nicht zu genügen (vgl. dazu a.a.O. E. 6). Damit bleibt es bei der vom BFM getroffenen Schlussfolgerung, wonach die eingereichten Beweismittel nicht zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, die Einreichung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2012 und 2. Mai 2012 angekündigten Beweismittel beziehungsweise deren Übersetzung abzuwarten. Im Weiteren lassen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdeebene die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als unzutreffend erscheinen. Das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Asylvorbringen im ersten Verfahren als unglaubhaft beurteilt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht jegliche Behauptung eines zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses, welches an die früheren Vorbringen anknüpft, den Nichteintretensentscheid verhindern. Hinsichtlich der vorgetragenen Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers ist somit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Todesbestätigung zwar eine Kopfverletzung als Todesursache aufführt, womit jedoch nichts über die Ursache der Verletzung gesagt ist. Sodann kann auch der Aussage eines Freundes, vom Hörensagen von Drittpersonen Kenntnis davon erhalten zu haben, der Beschwerdeführer sei - nota bene nach mehreren Jahren - von seinen Gegnern in Genf gesucht worden, kein Gewicht beigemessen werden. Nur am Rande bleibt diesbezüglich zu erwähnen, dass der Wunsch nach einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, wäre er hier tatsächlich bereits gesucht worden, wenig nachvollziehbar erscheint. Auch in Bezug auf den behaupteten Blasphemie-Vorwurf kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die zu bestätigen sind. Alleine der Umstand, dass es in Pakistan zu (auch teilweise ungerechtfertigten) Anzeigen wegen Blasphemie kommt, erweist sich nicht per se als asylbegründend. Die vom Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom 30. Januar 2012 vorgetragene Erklärung vermag sodann die Zweifel an der Darstellung ebenfalls nicht zu beseitigen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass es als gerichtsnotorisch gilt, dass insbesondere Asylsuchende aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194). So kann etwa die Publikation von Zeitungsartikeln in Pakistan ohne weiteres käuflich erworben werden.

E. 6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und keine Hinweise auf nach Abschluss des letzten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse erkennbar sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). In den nachfolgenden Erwägungen wird der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers, Pakistan, geprüft. Selbstverständlich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, freiwillig zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind in deren Heimatstaat Sri Lanka auszureisen.

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass sich seine Partnerin mit dem (sehr wahrscheinlich gemeinsamen) Kind als Asylsuchende in der Schweiz aufhalten, auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Nachdem das BFM auf das Asylgesuch der Partnerin des Beschwerdeführers ebenfalls nicht eingetreten ist und die dagegen erhobene Beschwerde mit demselben Datum abgelehnt wird, verfügen weder der Beschwerdeführer noch seine Partnerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Art. 8 EMRK angesichts des unverheirateten Beschwerdeführers und der noch nicht lange bestehenden Lebensgemeinschaft überhaupt zur Anwendung gelangte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Beschwerde oder in den weiteren Akten ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz dargelegt, in Bezug auf seine Reintegrations-chancen im Heimatstaat zumutbar. Hingegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner familiären Situation unzumutbar. Zum einen sei seine Partnerin nicht islamischen Glaubens und zum anderen sei das gemeinsame Kind unehelich geboren. Beides sei in Pakistan nicht erlaubt und werde bestraft. Unzumutbar wäre jedoch auch, den Beschwerdeführer von seiner Familie zu trennen. Nach eigenen Angaben lernte der Beschwerdeführer seine heutige Partnerin im Jahr 2009 im EVZ H._______ kennen, wobei er damals Mitte Juli in die Schweiz eingereiste und das Land - nach Ergehen des negativen Asylentscheides - im Dezember 2009 wieder verliess. Weiter gab er an, er und seine Freundin seien seit I._______ 2010 ein Paar, als er sich während acht bis zehn Tagen in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. C19/24 S. 18). Erst im Juli 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, bevor er schliesslich am 10. August 2011 sein zweites Asylgesuch einreichte (vgl. C11/11 S. 8 f.). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Beziehung zu seiner Partnerin bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden war, seine Partnerin musste als Asylsuchende während eines hängigen Verfahrens jederzeit mit einem negativen Entscheid beziehungsweise einem Wegweisungsentscheid rechnen. Ebenfalls musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass seine Partnerin nicht islamischen Glaubens ist. Eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Partnern besteht sodann erst sei relativ kurzer Zeit. Angesichts dieser Umstände kann die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges in den Heimatstaat führen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass weder die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers noch andere Bemühungen um Integration - auch wenn diese vom Bundesverwaltungsgericht durchaus anerkannt werden - eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zulassen. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Ausführungen zu den verschiedenen positiven Äusserungen von privaten Drittpersonen erübrigen sich deshalb. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, erweist sich als gegenstandslos. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieses Verfahren nicht einzutreten ist.

E. 11 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird auch das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit - unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-532/2012 Urteil vom 10. Mai 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ (Distrikt Bhimber, teilautonomes Gebiet Azad Kashmir) stammender Sunnite punjabischer Ethnie - reichte am 15. Juli 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6733/2009 vom 4. November 2009 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Am 4. Dezember 2009 verfügte das Bundesamt, auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten und die Verfügung vom 6. Oktober 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid blieb unangefochten. C. Am 10. August 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch ein, wo er am 22. August 2011 zu seinen Personalien sowie - summarisch - zu den Asylgründen befragt wurde. Am 8. September 2011 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im D._______ 2010 sei sein Vater von den "Gegnern" des Beschwerdeführers ermordet und er (der Beschwerdeführer) selber sei wegen Blasphemie angezeigt worden. D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 - eröffnet am 23. Januar 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton E._______ zum Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst an, den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die sich nach dem am 6. November 2009 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ereignet haben sollen, seien keine Hinweise zu entnehmen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Die Asylvorbringen seien mangels Substanziierung und wegen zahlreicher Widersprüche, insbesondere bezüglich der eingereichten oder in Aussicht gestellten Beweismittel, als unglaubhaft zu beurteilen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal deren Beweiskraft auf Grund fehlender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente ohnehin entfalle. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2012 (Poststempel: 30. Januar 2012) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie den Inhalt der Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Am 9. Februar 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des "Externen Psychiatrischen Dienstes" in F._______ ein. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. H. Mit Eingabe vom 3. April 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe weitere Beweismittel aus Pakistan erhalten, und erkundigte sich gleichzeitig, ob er diese übersetzen lassen müsse. Mit Schreiben vom 19. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Beweismittel seien in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. I. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2012 anfragen, ob er, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse, die Übersetzungen der Beweismittel nach und nach während der nächsten Monate einreichen könne. Mit Brief vom 3. Mai 2012 wies der Instruktionsrichter den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das (Eventual-)Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.5. Die Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers (zusammen mit dem Kind Rehan) wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-49/2012 koordiniert behandelt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, kann nach dem Gesagten auf dieses Beschwerdebegehren nicht eingetreten werden.

4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Zudem kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17). 5.1. Den mit Verfügung vom 17. Januar 2012 in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das BFM mit dem Umstand, dass das erste Asylverfahren seit dem 6. November 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise zu entnehmen seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Dabei wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe anknüpften. Da jene Asylgründe als unglaubhaft erachtet worden seien, bestünden grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der nunmehr geltend gemachten Vorbringen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Aspekten seiner neuen Fluchtgründe keine substanziierten Aussagen habe machen können. So habe er geltend gemacht, wegen Blasphemie angezeigt worden zu sein, ohne dazu konkrete Angaben machen zu können. Er habe lediglich angegeben, der Vorbeter in der Moschee habe gesagt, der Beschwerdeführer hätte den Propheten beleidigt, weshalb es zu dieser Anzeige gekommen sei. Auch das genaue Datum der Anzeige habe er nicht nennen können, zudem seien seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich ausgefallen, indem er einmal vom Jahr 2010 und einmal vom Jahr 2011 gesprochen habe. Vom Beschwerdeführer wären Kenntnisse über die konkreten Umstände zu erwarten gewesen, zumal der Vorfall angeblich in den Zeitungen erwähnt worden sei. Ausserdem habe er auch nicht nachvollziehbar erklären können, wie es im Jahr 2010 oder 2011 zur Anzeige einer Tat aus dem Jahr 2005 hätte kommen sollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Pakistan wegen Blasphemie gesucht zu werden, sei daher unglaubhaft. Ebenfalls nicht geglaubt werden könnten die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Ermordung seines Vaters. Seine Erklärung, weshalb er erst acht Monate nach dem Tod erfahren haben wolle, dass sein Vater ermordet worden sei, überzeuge nicht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zu den genauen Umständen der Ermordung keine fundierten Angaben habe machen können. Auch zu seiner weiteren Behauptung, seine Gegner seien im G._______ 2010 nach Genf gekommen und hätten nach ihm gesucht, habe er keine substanziierten Angaben machen können. Dieser Sachverhalt könne ebenfalls nicht geglaubt werden. Schliesslich wies das Bundesamt darauf hin, dass die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel angesichts fehlender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente ohnehin entfalle. Unter diesen Umständen könne nicht eruiert werden, ob es sich bei den auf den eingereichten Beweismitteln genannten Personen tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Ausserdem decke sich der in den Beweismitteln dargestellte Sachverhalt nicht mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer über den genauen Inhalt der eingereichten Beweismittel kaum Bescheid wisse, so als ob er diese im Vorfeld seines Asylgesuches gar nicht erst gelesen habe. 5.2. In Bezug auf die Ereignisse, die nach dem ersten Asylverfahren eingetreten sein sollen und die entsprechende Argumentation der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein, es treffe nicht zu, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, vielmehr habe er eine Kopie seiner Identitätskarte abgegeben. Hinsichtlich des Vorwurfs der Blasphemie sei es leider Tatsache, dass die Kritik an einem Propheten oder dem Propheten Mohammed genüge, um in Pakistan eingesperrt oder getötet zu werden. Tatsache sei auch, dass viele Leute wegen kleiner, unbedeutender Aussagen gerade von Ihresgleichen verleumdet und damit weggeschafft würden, weil man sie als unbequem und ketzerisch einstufe. Wenn man zudem einen Grund suche, um jemandem zu schaden, könne dieser auch in der Vergangenheit gesucht werden, daher spiele das Jahr keine grosse Rolle. Im Polizeirapport stehe, dass er die Blasphemie erst vor ein paar Wochen begangen habe. Selbst wenn er jedoch beweisen würde, dass er ausser Landes gewesen und dies eine alte Geschichte sei, hätte er es trotzdem gemacht, was ein sicherer Grund wäre, ihn zu töten. In der Beschwerdeschrift wird weiter dargelegt, die Schwester des Beschwerdeführers habe ihn nicht über die Ermordung, sondern nur über den Tod des Vaters informiert, weil sie befürchtet habe, er wolle Rache nehmen und damit seine Angehörigen in Pakistan in Gefahr bringen. Erst als er später seinen Anwalt angerufen und um die Besorgung von Dokumenten gebeten habe, habe er von der Ermordung erfahren. Dass er von seinen Gegnern in der Schweiz gesucht worden sei, habe er von einem Freund erfahren, und dieser - so sei anzunehmen - von anderen Landsleuten. Solche Aussagen könnten nicht bewiesen werden. Tatsache sei, dass er Angst gehabt habe. In seinem separaten Schreiben vom 30. Januar 2012 fügte der Beschwerdeführer an, er habe sich im Jahr 2005 in der Moschee gegen das Gesetz der Blasphemie ausgesprochen. Der Imam habe ihn wegen seinen Äusserungen damals gewarnt. In der Folge sei der Imam für 5 Jahre für Koranstudien nach Karachi gegangen. Nach dessen Rückkehr hätten Leute ihm von der Ex-Freundin des Beschwerdeführers und der Terroristen-Gruppe erzählt, worauf sich der Imam an die Blasphemie im Jahr 2005 erinnert habe. Der Imam sei überredet worden, dies bei der Polizei anzuzeigen. In der Folge sei im Januar 2011 der Zeitungsreport erschienen.

6. Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise betreffend Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Gewährung vorübergehenden Schutzes), welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen und im Folgenden zu prüfen sind. 6.1. Das am 15. Juli 2009 gestellte erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vollumfänglich abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. November 2009 abwies. Somit steht fest und wird im Übrigen auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist daher offensichtlich erfüllt. 6.2. Damit bleibt im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. In Bezug auf die Frage des Identitätsnachweises ist zunächst klarzustellen, dass Kopien von Identitätspapieren aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit beziehungsweise der nur eingeschränkt möglichen Echtheitsprüfung zur einwandfreien Feststellung der Identität einer Person nicht geeignet sind (vgl. zu den Anforderungen an Identitätspapiere: BVGE 2007/7 E. 6). Insofern vermag der Einwand, der Beschwerdeführer habe die Kopie seiner Identitätskarte eingereicht, die vorinstanzliche Feststellung, es fehlten rechtsgenügliche Identitätsdokumente, nicht zu entkräften. Den Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis vermag im Übrigen auch ein Geburtsschein nicht zu genügen (vgl. dazu a.a.O. E. 6). Damit bleibt es bei der vom BFM getroffenen Schlussfolgerung, wonach die eingereichten Beweismittel nicht zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, die Einreichung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2012 und 2. Mai 2012 angekündigten Beweismittel beziehungsweise deren Übersetzung abzuwarten. Im Weiteren lassen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdeebene die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als unzutreffend erscheinen. Das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Asylvorbringen im ersten Verfahren als unglaubhaft beurteilt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht jegliche Behauptung eines zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses, welches an die früheren Vorbringen anknüpft, den Nichteintretensentscheid verhindern. Hinsichtlich der vorgetragenen Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers ist somit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Todesbestätigung zwar eine Kopfverletzung als Todesursache aufführt, womit jedoch nichts über die Ursache der Verletzung gesagt ist. Sodann kann auch der Aussage eines Freundes, vom Hörensagen von Drittpersonen Kenntnis davon erhalten zu haben, der Beschwerdeführer sei - nota bene nach mehreren Jahren - von seinen Gegnern in Genf gesucht worden, kein Gewicht beigemessen werden. Nur am Rande bleibt diesbezüglich zu erwähnen, dass der Wunsch nach einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, wäre er hier tatsächlich bereits gesucht worden, wenig nachvollziehbar erscheint. Auch in Bezug auf den behaupteten Blasphemie-Vorwurf kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die zu bestätigen sind. Alleine der Umstand, dass es in Pakistan zu (auch teilweise ungerechtfertigten) Anzeigen wegen Blasphemie kommt, erweist sich nicht per se als asylbegründend. Die vom Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom 30. Januar 2012 vorgetragene Erklärung vermag sodann die Zweifel an der Darstellung ebenfalls nicht zu beseitigen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass es als gerichtsnotorisch gilt, dass insbesondere Asylsuchende aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194). So kann etwa die Publikation von Zeitungsartikeln in Pakistan ohne weiteres käuflich erworben werden. 6.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und keine Hinweise auf nach Abschluss des letzten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse erkennbar sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). In den nachfolgenden Erwägungen wird der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers, Pakistan, geprüft. Selbstverständlich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, freiwillig zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind in deren Heimatstaat Sri Lanka auszureisen. 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass sich seine Partnerin mit dem (sehr wahrscheinlich gemeinsamen) Kind als Asylsuchende in der Schweiz aufhalten, auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Nachdem das BFM auf das Asylgesuch der Partnerin des Beschwerdeführers ebenfalls nicht eingetreten ist und die dagegen erhobene Beschwerde mit demselben Datum abgelehnt wird, verfügen weder der Beschwerdeführer noch seine Partnerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Art. 8 EMRK angesichts des unverheirateten Beschwerdeführers und der noch nicht lange bestehenden Lebensgemeinschaft überhaupt zur Anwendung gelangte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Beschwerde oder in den weiteren Akten ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz dargelegt, in Bezug auf seine Reintegrations-chancen im Heimatstaat zumutbar. Hingegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner familiären Situation unzumutbar. Zum einen sei seine Partnerin nicht islamischen Glaubens und zum anderen sei das gemeinsame Kind unehelich geboren. Beides sei in Pakistan nicht erlaubt und werde bestraft. Unzumutbar wäre jedoch auch, den Beschwerdeführer von seiner Familie zu trennen. Nach eigenen Angaben lernte der Beschwerdeführer seine heutige Partnerin im Jahr 2009 im EVZ H._______ kennen, wobei er damals Mitte Juli in die Schweiz eingereiste und das Land - nach Ergehen des negativen Asylentscheides - im Dezember 2009 wieder verliess. Weiter gab er an, er und seine Freundin seien seit I._______ 2010 ein Paar, als er sich während acht bis zehn Tagen in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. C19/24 S. 18). Erst im Juli 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, bevor er schliesslich am 10. August 2011 sein zweites Asylgesuch einreichte (vgl. C11/11 S. 8 f.). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Beziehung zu seiner Partnerin bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden war, seine Partnerin musste als Asylsuchende während eines hängigen Verfahrens jederzeit mit einem negativen Entscheid beziehungsweise einem Wegweisungsentscheid rechnen. Ebenfalls musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass seine Partnerin nicht islamischen Glaubens ist. Eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Partnern besteht sodann erst sei relativ kurzer Zeit. Angesichts dieser Umstände kann die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges in den Heimatstaat führen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass weder die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers noch andere Bemühungen um Integration - auch wenn diese vom Bundesverwaltungsgericht durchaus anerkannt werden - eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zulassen. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Ausführungen zu den verschiedenen positiven Äusserungen von privaten Drittpersonen erübrigen sich deshalb. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, erweist sich als gegenstandslos. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieses Verfahren nicht einzutreten ist.

11. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird auch das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit - unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: