Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine Singhalesin buddhistischen Glaubens aus C._______ - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 12. Juni 2009 und gelangte auf dem Luftweg nach Frankreich. In der Folge reiste sie am 3. August 2009 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der EURODAC-Datenbank ergab keinen Treffer. Am 6. August 2009 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ D._______ zu ihren Personalien sowie - summarisch - den Asylgründen befragt. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie wolle in der Schweiz leben, wo sie korrekt und anständig behandelt werde. Mit Verfügung vom 13. August 2009 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM ersuchte in der Folge die französischen Behörden, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, um deren Übernahme. Mit Schreiben vom 23. November 2009 wurde das Ersuchen abgelehnt, worauf das Bundesamt das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte. Anlässlich ihrer Anhörung vom 17. Dezember 2009 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches an, sie sei im Heimatland mit einem Kriminellen befreundet gewesen. Als ihr Vater von der Beziehung erfahren habe, habe sie diese abbrechen müssen. Ihr Freund habe dies jedoch nicht akzeptieren wollen. Er habe sie verfolgen lassen und sie bedroht. Zudem sei sie während ihres Aufenthaltes in Frankreich an einem ihr unbekannten Ort längere Zeit festgehalten und mehrmals vergewaltigt worden. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ im Kantonsspital G._______. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 - eröffnet am 27. Dezember 2011 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst an, die Beschwerdeführerin habe mit der Kopie einer Geburtsurkunde kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) eingereicht und auch nicht glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sei, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen. Einerseits sei sie gemäss eigenen Angaben legal mit ihrem Pass aus dem Heimatland ausgereist, weshalb sie sich selbst bei einem Verlust des Passes Ersatzdokumente hätte ausstellen lassen können. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sie wenigstens ihre Identitätskarte eingereicht hätte. Ihre gegenteiligen Erklärungsversuche seien nicht plausibel. Im Hinblick auf die geltend gemachten Asylgründe sprächen keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehen würde, und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden gehabt habe. Unter diesen Umständen vermöchten die geltend gemachten Ereignisse, namentlich Belästigungen und Drohungen durch private Drittpersonen, praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 1. Januar 2012 (Poststempel: 3. Januar 2012) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2011. Dabei beantragte sie in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei zudem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Dokumente bei. Auf diese sowie die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 9. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeschrift. E. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 bat die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig gingen zwei Briefe von privaten Drittpersonen, welche sich für einen Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Partners (D-532/2012) in der Schweiz aussprachen, beim Gericht ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das (Eventual-)Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 1.5 Die Beschwerde des Partners beziehungsweise Vaters des Kindes B._______ wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-532/2012 koordiniert behandelt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Soweit in der Beschwerdeschrift die Gewährung des Asyls beantragt wird, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat weder bei der Einreichung ihres Asylgesuchs im EVZ D._______ am 4. August 2009 noch in den folgenden 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 17. Dezember 2009 eingereichte Kopie einer Geburtsurkunde den Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügt, da sie nicht geeignet ist, die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei zu belegen und den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Dasselbe würde im Übrigen auch bei Einreichung einer Originalgeburtsurkunde gelten.
E. 3.2 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen, den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Auffassung, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verneint hat, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin - nachdem sie erneut bekräftigt, legal aus ihrem Heimatstaat ausgereist zu sein - nicht um Ersatzpapiere (Pass, Identitätskarte) bemühte.
E. 3.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob aufgrund der Anhörung und gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG).
E. 3.4.1 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass neben der unmittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage des Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. a.a.O. E. 6.3.1 und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat keine staatliche Verfolgung geltend gemacht, sondern ausgeführt, ihr ehemaliger Freund habe die Trennung nicht akzeptieren wollen und sie aus diesem Grund belästigt beziehungsweise bedroht und belästigen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin - insbesondere als Singhalesin - Zugang zu den srilankischen Behörden gehabt hätte und dem srilankischen Staat die Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht per se abgesprochen werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nun erstmals vorträgt, ihr Ex-Freund gehöre zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und sie werde der Sympathisierung mit der LTTE verdächtigt, weshalb sie nicht zur Polizei habe gehen können, so ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Weder dem Protokoll der Befragung im EVZ noch demjenigen der (ausführlichen) Anhörung durch das Bundesamt sind auch nur ansatzweise Äusserungen in dieser Hinsicht zu entnehmen. Dies obschon sich entsprechende Vorbringen im Asylverfahren angesichts der Ereignisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin geradezu aufgedrängt hätten. Das Bundesamt hat dementsprechend zutreffend festgehalten, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf eine für das Asylverfahren relevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung - berufen könnte. Dies erscheint aber immerhin fraglich.
E. 3.4.3 Anzumerken gilt es schliesslich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte mehrfache Vergewaltigung nach ihrer Ankunft in Frankreich vorliegend nicht von Belang ist. Macht eine asylsuchende Person Verfolgungshandlungen in einem Drittstaat (vorliegend Frankreich) geltend, so bedarf sie des Schutzes der Schweiz nicht, weil sie ihn diesbezüglich in ihrem Heimatstaat finden kann (Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 330).
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). In den nachfolgenden Erwägungen wird der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Sri Lanka, geprüft. Selbstverständlich bleibt es den Beschwerdeführenden unbenommen, freiwillig zusammen mit dem Partner beziehungsweise Kindsvater in dessen Heimatstaat Pakistan auszureisen. 5.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführenden können zudem aus dem Umstand, dass sich der Partner beziehungsweise der mutmassliche Kindsvater als Asylsuchender in der Schweiz aufhält, auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Partners der Beschwerdeführerin abgewiesen hat und auf dessen zweites Asylgesuch nicht eingetreten ist und die dagegen erhobene Beschwerde mit demselben Datum abgewiesen wird, verfügen weder die Beschwerdeführenden noch der Partner beziehungsweise Kindsvater über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK von vorneherein ausser Betracht fällt.
E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg und allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.2.1 In seinem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Lageanalyse zu Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkrieges vorgenommen. Dabei hielt es fest, für Personen aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western Southern, Sabarugamuwa und Uva sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3). Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______ (Provinz North Central), (...). Im Grundsatz erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden damit als zumutbar.
E. 5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG wird im Weiteren auf Personen angewendet, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Hinweisen.) Das Bundesamt hielt zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, aus den Akten ergäben sich konkret keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Ein familiäres Beziehungsnetz und damit eine gesicherte Wohnsituation seien im Heimatland vorhanden. So lebten ihre Eltern und zahlreiche Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits im Herkunftsort C._______. Im Hinblick auf das Kind der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, dieses sei noch in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter. Daher bestehe noch keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz, die einer Rückkehr ins Heimatland im Wege stehen dürfte. Eine Vaterschaftsanerkennung bestehe sodann bis anhin nicht. Schliesslich führte das BFM bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme aus, solche Probleme, die in Zusammenhang mit der Ausreise stünden, vermöchten keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Eine solche Reaktion könne auch bei anderen Personen, welche zur Ausreise verpflichtet seien, beobachtet werden. Die für die Ausreise zuständige kantonale Migrationsbehörde habe aber die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten gesundheitlichen Problemen Rechnung zu tragen, indem beispielsweise eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtige Person während der Rückreise betreuen könne. Im Übrigen würden in Sri Lanka Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für psychische Krankheiten bestehen. Zudem würden in Sri Lanka sowohl öffentliche medizinische Behandlung als auch Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Reintegration der Beschwerdeführerin (mit ihrem Kind) in ihrem Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Zu Recht führt die Vorinstanz jedoch aus, dass sie dabei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können wird. Daran vermag die auf Beschwerdeebene erhobene, jedoch unbelegt gebliebene Behauptung, die Eltern der Beschwerdeführerin seien weggezogen, nichts zu ändern. Die weiter geltend gemachten Schwierigkeiten mit ihrem Bruder überzeugen sodann schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angab, ausser ihrer Schwester keine weiteren Geschwister zu haben (vgl. A1/8 S. 3). Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über eine verhältnismässig gute Schulbildung, sodass es ihr möglich sein sollte, mit Unterstützung ihres Umfeldes - allenfalls auch ihres Partners - und in ihrer angestammten und vertrauten Umgebung ein genügendes Erwerbseinkommen erzielen zu können.
E. 5.3 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten. Aus den eingereichten Beweismitteln (insbesondere Schreiben des Externen Psychiatrischen Dienstes H._______ vom 29. Dezember 2011 und Austrittsbericht der Privatklinik I._______ vom 3. Januar 2012) ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin seit (...) 2010 beim Externen Psychiatrischen Dienst H._______ in ambulanter Behandlung befindet, wobei Konsultationen von psychiatrisch-psychotherapeutischer Seite in lockeren Abständen, solche von sozialarbeiterischer Seite regelmässig erfolgten. Zudem befand sich die Beschwerdeführerin ein erstes Mal vom (...) bis (...) 2010 stationär in der Psychiatrischen Klinik I._______, nachdem sie am (...) 2010 einen Suizidversuch unternommen hatte. Eine zweite Hospitalisation erfolgte vom (...) 2011 bis (...) 2011 erneut in der Psychiatrischen Klinik I._______ wiederum aufgrund einer Suizidalität, nachdem die Beschwerdeführerin offenbar Kenntnis vom Nichteintretensentscheid des BFM erhalten hatte. Nach (...) Aufenthalt konnte sich die Beschwerdeführerin klar und glaubhaft von Suizidgedanken distanzieren. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer allfälligen erneuten Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Auch nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist. Die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- und Herkunftsstaat allein bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Die diagnostizierten psychischen Beschwerden - akute Belastungsreaktion (ICD-10:F43.1) bei/mit mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10:F32.1) mit latenter Suizidalität sowie dringender Verdacht auf Traumafolgestörung (ICD-10:F43.1) - sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse für den Wegweisungsvollzug im oben ausgeführten Sinn darstellten. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Verlauf ihres stationären Aufenthaltes sowie auch gemäss Befund vom 29. Dezember 2011 klar und glaubhaft von Suizidgedanken distanzieren. Es ist absolut nachvollziehbar, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass allfällige bei der Beschwerdeführerin weiterhin bestehende oder gar sich akzentuierende suizidale Tendenzen im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden könnten. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe - vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 - die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen.
E. 5.4 Abschliessend ist anzumerken, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, mit ihrem Partner islamischen Glaubens sowie dem Kind in der Schweiz verbleiben zu können, verständlich ist. Dennoch muss sie sich entgegen halten lassen, dass ihr die unterschiedliche Glaubenszugehörigkeit seit Beginn ihrer Beziehung bekannt sein musste und weder sie noch ihr Partner je über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügten. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (mit oder ohne ihren Partner) mit gewissen Schwierigkeiten angesichts ihrer gemischtethnischen Beziehung konfrontiert sehen könnte, vermögen diese nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen.
E. 5.5 Gesamthaft betrachtet lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die zur Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl als asyl- und völkerrechtlich zulässig wie auch als zumutbar.
E. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, erweist sich als gegenstandslos. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
E. 8 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird auch das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit - unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-49/2012 Urteil vom 10. Mai 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), sowie deren Kind B._______, geboren (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Singhalesin buddhistischen Glaubens aus C._______ - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 12. Juni 2009 und gelangte auf dem Luftweg nach Frankreich. In der Folge reiste sie am 3. August 2009 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der EURODAC-Datenbank ergab keinen Treffer. Am 6. August 2009 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ D._______ zu ihren Personalien sowie - summarisch - den Asylgründen befragt. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie wolle in der Schweiz leben, wo sie korrekt und anständig behandelt werde. Mit Verfügung vom 13. August 2009 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM ersuchte in der Folge die französischen Behörden, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, um deren Übernahme. Mit Schreiben vom 23. November 2009 wurde das Ersuchen abgelehnt, worauf das Bundesamt das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte. Anlässlich ihrer Anhörung vom 17. Dezember 2009 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches an, sie sei im Heimatland mit einem Kriminellen befreundet gewesen. Als ihr Vater von der Beziehung erfahren habe, habe sie diese abbrechen müssen. Ihr Freund habe dies jedoch nicht akzeptieren wollen. Er habe sie verfolgen lassen und sie bedroht. Zudem sei sie während ihres Aufenthaltes in Frankreich an einem ihr unbekannten Ort längere Zeit festgehalten und mehrmals vergewaltigt worden. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ im Kantonsspital G._______. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 - eröffnet am 27. Dezember 2011 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst an, die Beschwerdeführerin habe mit der Kopie einer Geburtsurkunde kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) eingereicht und auch nicht glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sei, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen. Einerseits sei sie gemäss eigenen Angaben legal mit ihrem Pass aus dem Heimatland ausgereist, weshalb sie sich selbst bei einem Verlust des Passes Ersatzdokumente hätte ausstellen lassen können. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sie wenigstens ihre Identitätskarte eingereicht hätte. Ihre gegenteiligen Erklärungsversuche seien nicht plausibel. Im Hinblick auf die geltend gemachten Asylgründe sprächen keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehen würde, und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden gehabt habe. Unter diesen Umständen vermöchten die geltend gemachten Ereignisse, namentlich Belästigungen und Drohungen durch private Drittpersonen, praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 1. Januar 2012 (Poststempel: 3. Januar 2012) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2011. Dabei beantragte sie in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei zudem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Dokumente bei. Auf diese sowie die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 9. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeschrift. E. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 bat die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig gingen zwei Briefe von privaten Drittpersonen, welche sich für einen Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Partners (D-532/2012) in der Schweiz aussprachen, beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das (Eventual-)Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.5. Die Beschwerde des Partners beziehungsweise Vaters des Kindes B._______ wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-532/2012 koordiniert behandelt.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Soweit in der Beschwerdeschrift die Gewährung des Asyls beantragt wird, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat weder bei der Einreichung ihres Asylgesuchs im EVZ D._______ am 4. August 2009 noch in den folgenden 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 17. Dezember 2009 eingereichte Kopie einer Geburtsurkunde den Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügt, da sie nicht geeignet ist, die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei zu belegen und den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Dasselbe würde im Übrigen auch bei Einreichung einer Originalgeburtsurkunde gelten. 3.2. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen, den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.). 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Auffassung, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verneint hat, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin - nachdem sie erneut bekräftigt, legal aus ihrem Heimatstaat ausgereist zu sein - nicht um Ersatzpapiere (Pass, Identitätskarte) bemühte. 3.4. Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob aufgrund der Anhörung und gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG). 3.4.1. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass neben der unmittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage des Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. a.a.O. E. 6.3.1 und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin hat keine staatliche Verfolgung geltend gemacht, sondern ausgeführt, ihr ehemaliger Freund habe die Trennung nicht akzeptieren wollen und sie aus diesem Grund belästigt beziehungsweise bedroht und belästigen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin - insbesondere als Singhalesin - Zugang zu den srilankischen Behörden gehabt hätte und dem srilankischen Staat die Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht per se abgesprochen werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nun erstmals vorträgt, ihr Ex-Freund gehöre zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und sie werde der Sympathisierung mit der LTTE verdächtigt, weshalb sie nicht zur Polizei habe gehen können, so ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Weder dem Protokoll der Befragung im EVZ noch demjenigen der (ausführlichen) Anhörung durch das Bundesamt sind auch nur ansatzweise Äusserungen in dieser Hinsicht zu entnehmen. Dies obschon sich entsprechende Vorbringen im Asylverfahren angesichts der Ereignisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin geradezu aufgedrängt hätten. Das Bundesamt hat dementsprechend zutreffend festgehalten, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf eine für das Asylverfahren relevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung - berufen könnte. Dies erscheint aber immerhin fraglich. 3.4.3. Anzumerken gilt es schliesslich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte mehrfache Vergewaltigung nach ihrer Ankunft in Frankreich vorliegend nicht von Belang ist. Macht eine asylsuchende Person Verfolgungshandlungen in einem Drittstaat (vorliegend Frankreich) geltend, so bedarf sie des Schutzes der Schweiz nicht, weil sie ihn diesbezüglich in ihrem Heimatstaat finden kann (Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 330). 3.5. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). In den nachfolgenden Erwägungen wird der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Sri Lanka, geprüft. Selbstverständlich bleibt es den Beschwerdeführenden unbenommen, freiwillig zusammen mit dem Partner beziehungsweise Kindsvater in dessen Heimatstaat Pakistan auszureisen. 5.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführenden können zudem aus dem Umstand, dass sich der Partner beziehungsweise der mutmassliche Kindsvater als Asylsuchender in der Schweiz aufhält, auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Partners der Beschwerdeführerin abgewiesen hat und auf dessen zweites Asylgesuch nicht eingetreten ist und die dagegen erhobene Beschwerde mit demselben Datum abgewiesen wird, verfügen weder die Beschwerdeführenden noch der Partner beziehungsweise Kindsvater über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK von vorneherein ausser Betracht fällt. 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg und allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1. In seinem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Lageanalyse zu Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkrieges vorgenommen. Dabei hielt es fest, für Personen aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western Southern, Sabarugamuwa und Uva sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3). Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______ (Provinz North Central), (...). Im Grundsatz erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden damit als zumutbar. 5.2.2. Art. 83 Abs. 4 AuG wird im Weiteren auf Personen angewendet, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Hinweisen.) Das Bundesamt hielt zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, aus den Akten ergäben sich konkret keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Ein familiäres Beziehungsnetz und damit eine gesicherte Wohnsituation seien im Heimatland vorhanden. So lebten ihre Eltern und zahlreiche Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits im Herkunftsort C._______. Im Hinblick auf das Kind der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, dieses sei noch in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter. Daher bestehe noch keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz, die einer Rückkehr ins Heimatland im Wege stehen dürfte. Eine Vaterschaftsanerkennung bestehe sodann bis anhin nicht. Schliesslich führte das BFM bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme aus, solche Probleme, die in Zusammenhang mit der Ausreise stünden, vermöchten keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Eine solche Reaktion könne auch bei anderen Personen, welche zur Ausreise verpflichtet seien, beobachtet werden. Die für die Ausreise zuständige kantonale Migrationsbehörde habe aber die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten gesundheitlichen Problemen Rechnung zu tragen, indem beispielsweise eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtige Person während der Rückreise betreuen könne. Im Übrigen würden in Sri Lanka Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für psychische Krankheiten bestehen. Zudem würden in Sri Lanka sowohl öffentliche medizinische Behandlung als auch Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Reintegration der Beschwerdeführerin (mit ihrem Kind) in ihrem Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Zu Recht führt die Vorinstanz jedoch aus, dass sie dabei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können wird. Daran vermag die auf Beschwerdeebene erhobene, jedoch unbelegt gebliebene Behauptung, die Eltern der Beschwerdeführerin seien weggezogen, nichts zu ändern. Die weiter geltend gemachten Schwierigkeiten mit ihrem Bruder überzeugen sodann schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angab, ausser ihrer Schwester keine weiteren Geschwister zu haben (vgl. A1/8 S. 3). Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über eine verhältnismässig gute Schulbildung, sodass es ihr möglich sein sollte, mit Unterstützung ihres Umfeldes - allenfalls auch ihres Partners - und in ihrer angestammten und vertrauten Umgebung ein genügendes Erwerbseinkommen erzielen zu können. 5.3. Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten. Aus den eingereichten Beweismitteln (insbesondere Schreiben des Externen Psychiatrischen Dienstes H._______ vom 29. Dezember 2011 und Austrittsbericht der Privatklinik I._______ vom 3. Januar 2012) ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin seit (...) 2010 beim Externen Psychiatrischen Dienst H._______ in ambulanter Behandlung befindet, wobei Konsultationen von psychiatrisch-psychotherapeutischer Seite in lockeren Abständen, solche von sozialarbeiterischer Seite regelmässig erfolgten. Zudem befand sich die Beschwerdeführerin ein erstes Mal vom (...) bis (...) 2010 stationär in der Psychiatrischen Klinik I._______, nachdem sie am (...) 2010 einen Suizidversuch unternommen hatte. Eine zweite Hospitalisation erfolgte vom (...) 2011 bis (...) 2011 erneut in der Psychiatrischen Klinik I._______ wiederum aufgrund einer Suizidalität, nachdem die Beschwerdeführerin offenbar Kenntnis vom Nichteintretensentscheid des BFM erhalten hatte. Nach (...) Aufenthalt konnte sich die Beschwerdeführerin klar und glaubhaft von Suizidgedanken distanzieren. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer allfälligen erneuten Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Auch nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist. Die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- und Herkunftsstaat allein bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Die diagnostizierten psychischen Beschwerden - akute Belastungsreaktion (ICD-10:F43.1) bei/mit mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10:F32.1) mit latenter Suizidalität sowie dringender Verdacht auf Traumafolgestörung (ICD-10:F43.1) - sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse für den Wegweisungsvollzug im oben ausgeführten Sinn darstellten. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Verlauf ihres stationären Aufenthaltes sowie auch gemäss Befund vom 29. Dezember 2011 klar und glaubhaft von Suizidgedanken distanzieren. Es ist absolut nachvollziehbar, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass allfällige bei der Beschwerdeführerin weiterhin bestehende oder gar sich akzentuierende suizidale Tendenzen im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden könnten. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe - vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 - die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen. 5.4. Abschliessend ist anzumerken, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, mit ihrem Partner islamischen Glaubens sowie dem Kind in der Schweiz verbleiben zu können, verständlich ist. Dennoch muss sie sich entgegen halten lassen, dass ihr die unterschiedliche Glaubenszugehörigkeit seit Beginn ihrer Beziehung bekannt sein musste und weder sie noch ihr Partner je über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügten. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (mit oder ohne ihren Partner) mit gewissen Schwierigkeiten angesichts ihrer gemischtethnischen Beziehung konfrontiert sehen könnte, vermögen diese nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen. 5.5. Gesamthaft betrachtet lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die zur Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl als asyl- und völkerrechtlich zulässig wie auch als zumutbar. 5.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, erweist sich als gegenstandslos. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
8. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird auch das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit - unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: