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E-6733/2009

E-6733/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und an-waltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.? werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und an-waltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.? werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6733/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 4. November 2009 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan am (...) (...) verliess und über (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 23. Juli 2009 und der direkten Anhörung zu seinen Asylgründen vom 11. August 2009 in C._______ zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Ethnie und islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (...), dass er zwischen 2002 und 2005 an (...) in D._______ gearbeitet und eine Frau kennengelernt habe, die er habe heiraten wollen, dass ihre Familienangehörigen mit Ausnahme der Grossmutter väterlicherseits seiner Freundin gegen eine Heirat gewesen seien, dass ihm die erwähnte Grossmutter am (...) anlässlich der Hochzeit der Cousine seiner schwangeren Freundin empfohlen habe, mit dieser wegzufahren und sie zu heiraten, dass sie bei der Einreise von E._______ nach Pakistan bei einem Kon- trollposten festgenommen, auf den Polizeiposten von F._______ ver-bracht und dort vom Onkel seiner Freundin, einem einflussreichen Mi-nister, und ihrem Vater, beide Angehörige der G._______ (...), abge-holt worden seien, dass sie ihn noch am gleichen Abend gefoltert und in der Folge einem Gruppenleiter der G._______ mit dem Auftrag übergeben hätten, ihn umzubringen und seine Leiche verschwinden zu lassen, dass der Gruppenleiter stattdessen versucht habe, ihn für ihre Sache zu gewinnen, dass er sich vorerst geweigert habe und deshalb misshandelt worden sei, dass er später seinen Widerstand aufgegeben und das Vertrauen der Gruppe gewonnen habe, dass er, als er von der Gruppe den Auftrag erhalten habe, am Grenzort H._______ Grenzposten auszuspionieren, nach I._______ geflüchtet sei, dass er in I._______ eine Computer-Schule eröffnet habe und im (...) respektive (...) von Leuten der G._______ festgenommen, vorerst für drei Monate in ihrem Camp in (...) und später acht oder neun Monate in(...) unter strengen Haftbedingungen festgehalten worden sei, dass er eingewilligt habe, Aufträge für die Gruppe auszuführen, und im (...) beauftragt worden sei, nach Indien zu gehen, um sich ein Bild über Stützpunkte der Armee und der Polizei zu machen, dass er erneut geflüchtet und nach I._______ zu einem Cousin gegangen sei, wo er sich zwei oder drei Monate versteckt gehalten habe, dass er mit Hilfe seines Cousins seine Computer-Schule verkauft habe und nach J._______ übersiedelt sei, wo er in einem Stoffladen gearbeitet habe, dass er nach fünf oder sechs Monaten Aufenthalt in J._______ auf Anraten seines Cousins ausgereist sei, weil zwei Personen, die im Ausbildungscamp der G._______ gewesen seien, am Stoffladen vorbeigegangen seien und ihn gesehen hätten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren (...) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 - eröffnet am 8. Oktober 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom (...) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, er sei von Leuten der G._______ bis (...) festgehalten worden, und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen ausgeführt habe, er sei von diesen Leuten am (...) respektive im (...) beauftragt worden, an der indischen Grenze zu spionieren, dass sich des Weiteren die addierte Haftzeit in (...) (drei Monate) und in (...) (acht oder neun Monate) nicht mit dem Zeitpunkt seiner Flucht beziehungsweise seiner zweiten Festnahme durch die G._______ vereinbaren lasse, zumal er die zweite Festnahme auf (...) respektive (...) datiert habe, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zur G._______ nicht mit der öffentlichen und allgemein bekannten Vorgehensweise der Organisation deckten, zumal diese die politische Gesinnung, Ver-gangenheit und Kampfbereitschaft ihrer zukünftigen Mitglieder genau überprüfe, dass eine Zwangsrekrutierung von unzuverlässigen und wenig vertrauenswürdigen Mitgliedern wie dem Beschwerdeführer dieser schlagkräftigen und im Untergrund wirkenden Organisation nur Schaden zufügen und nicht in das Bild von (...) passen würde, dass seine Schilderungen auch unter dem Aspekt der klaren Befehls-, Aufbau- und Gebietsstrukturen der G._______ keinen Sinn ergäben, zumal er aufgrund seiner Vorgeschichte und seines angeführten Verhaltens mit Sicherheit nicht für eine solche Mission ausgewählt worden wäre, dass die Organisation zudem über hochentwickelte technische Geräte und Hilfsmittel zur Ermittlung von Bewegungen und Stärke feindlicher Truppen verfüge, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen als wirklichkeitsfremd zu qualifizieren sei, dass es angesichts des autoritären Führungsstils der G._______ absurd erscheine, der Beschwerdeführer habe sich im (...) von der Organisation gelöst und unbehelligt etwa ein Jahr lang eine Com-puter-Sschule betrieben, worauf er erneut festgenommen worden und später wiederum geflüchtet sei, dass diese Unstimmigkeiten aufzeigten, dass der Beschwerdeführer mit dem Führungsstil, der Struktur, den Befehlsketten, der Ausrüstung und der Tätigkeit der G._______ nicht vertraut sei, weshalb sein geltend gemachter Aufenthalt bei dieser Organisation nicht glaubhaft und davon auszugehen sei, er sei mit ihr nicht in direktem Kontakt gestanden, dass des Weitern auch die von ihm geltend gemachten Nachstellungen seitens des Onkels seiner Freundin nicht glaubhaft seien, zumal dieser, sollte er tatsächlich ein einflussreicher Minister der lokalen Regierung sein, die Verbindung wohl bereits früher unterbunden hätte, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, sub- eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststel-lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die anwaltliche Rechtsverbeiständung beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in stichhaltiger und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass sich insbesondere die Entgegnung in der Beschwerde, es habe Monate gedauert, bis die Organisation Vertrauen zu ihm gehabt habe, als wirklichkeitsfremd erweist, zumal davon auszugehen ist, dass ihm deren Mitglieder nach seiner ersten Flucht und erneuten Festhaltung aufgrund der mit ihm gemachten Erfahrungen mit Sicherheit nicht mehr vertraut hätten, dass im Gegenteil davon auszugehen ist, dass ihm die Organisation nach seiner zweiten Festhaltung keine Gelegenheit mehr zur Flucht gegeben hätte, dass nicht nachvollziehbar ist, die G._______ habe sich eine solche Mühe mit dem Beschwerdeführer gemacht, zumal er aussagte, die Flucht mit seiner Freundin stelle ein Vergehen dar, das mit dem Tode bestraft werde, und der Onkel vorgehabt habe, ihn deswegen umzu-bringen respektive umbringen zu lassen, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, es sei möglich, dass die Organisation - um ein Problem weniger zu haben - gehofft habe, der Beschwerdeführer werde beim Grenzübertritt umkommen, angesichts seiner Aussage bei der Anhörung zu seinen Asylgründen, der Onkel seiner Freundin und deren Vater hätten dem Gruppenleiter gesagt, man solle ihn umbringen und seine Leiche verschwinden lassen (Akten BFM A7/17 S. 4), als realitätsfremd erweist, weil davon auszu-gehen ist, dass eine Missachtung dieser Anweisung für den Gruppen-leiter gravierende Folgen gehabt hätte, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Pakistan nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer eigenen Aussagen zu-folge in Pakistan mit seinen Eltern und Geschwistern über ein ver-wandtschaftliches Beziehungsnetz und als (...) über eine gute Berufsbildung verfügt, weshalb sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er gerate nach seiner Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk- tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.? (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und an-waltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.? werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: