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D-5313/2014

D-5313/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (Ehemann, Ehefrau und das Kind C._______) sind Staatsangehörige der Republik Belarus (Weissrussland) mit letztem Wohnsitz in Nawapolazk. Sie verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. Oktober 2010 und reisten gleichentags illegal in die Schweiz ein, wo sie ebenfalls gleichentags erstmals Asylgesuche stellten. Am 21. Oktober 2010 wurden der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Ehefrau) durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 12. Mai 2011 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. B. Im Rahmen dieser erstmaligen Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in den Jahren 2005 bzw. 2006 in Österreich um Asyl ersucht, da sie in Belarus wegen regimekritischer Aktivitäten in Haft gewesen seien. Nachdem sie in Österreich negative Asylentscheide erhalten hätten, seien sie im Februar 2010 nach Belarus zurückgekehrt. Dabei hätten die belarussischen Behörden von ihren Asylgesuchen Kenntnis gehabt, und sie seien deswegen der Spionage und des Landesverrats beschuldigt worden. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 lehnte das BFM diese ersten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4110/2011 bzw. D-4112/2011 vom 24. August 2011 ab. Dabei befand das Bundesverwaltungsgericht, angesichts erheblicher Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden seien deren Asylgründe als offensichtlich unglaubhaft zu erachten. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden um Revision des Urteils vom 24. August 2011. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, es müsse aufgrund einer veränderten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sie wegen ihrer politischen Einstellung von Verfolgungsmassnahmen seitens des belarussischen Staats betroffen seien. Dies versuchten sie mit verschiedenen Berichten zur allgemeinen Einschüchterung der Bevölkerung in Belarus sowie dem Protokoll einer Hausdurchsuchung vom 1. Septem­ber 2010 zu belegen. F. Das Revisionsgesuch wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6064/2011 bzw. D-6065/2011 vom 23. Dezember 2011 abgewiesen. Dabei gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die zur Begründung des Revisionsgesuchs eingereichten Dokumente seien entweder verspätet eingereicht worden oder nicht dazu geeignet, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung der Beschwerdeführenden in Belarus zu belegen. G. G.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 17. Januar 2012 stellten die Beschwerdeführenden erneute Asylgesuche. G.b Diese Eingabe übermittelte das BFM mit Schreiben vom 25. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich auf den Standpunkt stellte, es würden keine Gründe angeführt, die durch das Bundesamt im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. G.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die unter der Geschäftsnummer D-469/2012 aufgenommene Sache am 30. Januar 2012 zur Behandlung an das BFM zurück. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht von einem Revisionsgesuch auszugehen, das eine Zuständigkeit des Gerichts begründen würde. H. Am 20. März 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführenden erneut zu ihren Asylgründen an. Dabei und mit der Eingabe vom 17. Januar 2012 machten sie zum einen erneut geltend, sie hätten zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich Asylgesuche gestellt, wovon die belarussischen Behörden Kenntnis erlangt hätten. Nach ihrer Rückkehr nach Belarus sei gegen sie deswegen ein Verfahren wegen Landesverrats und Spionage eröffnet worden. Der Beschwerdeführer (Ehemann) habe ausserdem im Zusammenhang mit den belarussischen Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 zwei oppositionelle Kandidaten, Mikalaj Statkewitsch und Dimitrij Uss, unterstützt. Anlässlich dieser Wahlen sei es zu Massenverhaftungen von Oppositionellen durch das belarussische Regime gekommen. Er selbst habe wegen seines Engagements zugunsten der beiden genannten Personen die nach den Wahlen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien ebenfalls Schwierigkeiten mit den belarussischen Behörden erhalten. Er habe sich deshalb mit einem befreundeten Redaktor der Zeitung E._______ namens F._______ in Verbindung gesetzt und ihm seinen Fall geschildert, worauf dieser einen Artikel veröffentlich habe. Im Anschluss an die Publikation sei auf F._______ ein Brandanschlag verübt worden, wobei dieser schwer verletzt worden sei. Die Berichterstattung über den Beschwerdeführer habe ausserdem dazu geführt, dass auch er von Verfolgung bedroht sei. Gemeinsam mit F._______ habe er später nachdem er sich bereits in der Schweiz befunden habe eine oppositionelle Vereinigung namens "Svobodny Region" (Freie Region) gegründet und eine gleichnamige Website (zunächst unter der Domainbezeichnung "svobodnyregion.ru", in der Folge als "freeregion.net") aufgeschaltet. Auf dieser Website würden regelmässig regimekritische Artikel veröffentlicht. F._______, der als Chefredaktor der Website fungiere, sei in der Folge durch das belarussische KGB (Komitee für Staatssicherheit) vorgeladen worden, wobei ihm mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht worden sei. Das KGB habe sich dabei auch für den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers interessiert. Am 23. November 2011 sei die Mutter des Beschwerdeführers durch die belarussische Polizei bezüglich des Beschwerdeführers und dessen Asylgesuch in der Schweiz befragt worden. Nachdem am 4. Juli 2012 aus einem Flugzeug über belarussischem Territorium Teddybären mit regimekritischer Propaganda abgeworfen worden seien, habe der Beschwerdeführer vor der belarussischen Botschaft in der Schweiz einen Teddybär plaziert und über diese Aktion auf der genannten Website berichtet. Aus diesen Gründen werde der Beschwerdeführer in Belarus als Regimegegner betrachtet und habe eine entsprechende Verfolgung zu befürchten. I. Am [...] wurde das Kind D._______ geboren. J. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ein weiteres Mal ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4143/2013 vom 11. März 2014 abgewiesen. Die Vorbringen im Rahmen der zweiten Asylgesuche wurden dabei im Wesentlichen folgendermassen beurteilt. Bei der Erstbefragung vom 21. Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer die ihm gestellte Frage nach politischen Aktivitäten unmissverständlich verneint. Auch bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Mai 2011 habe er abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration keine politischen Aktivitäten erwähnt, die zu seiner Ausreise aus Belarus geführt hätten. Ebensowenig sei mit der Beschwerde vom 21. Juli 2011 und dem Revisionsgesuch vom 7. November 2011 geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer habe in Belarus aufgrund eines politischen Engagements Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Erst nachdem das Revisionsgesuch durch die zuständige Instruktionsrichterin als aussichtslos eingeschätzt worden sei, habe er in einer Eingabe vom 2. Dezember 2011 erstmals vorgebracht, er sei politisch aktiv gewesen und habe die belarussische Opposition unterstützt. Mit jener Eingabe habe er auch zum ersten Mal den Namen F._______ erwähnt. Aufgrund der Aktenlage werde offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Person namens F._______ nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens in der Schweiz kontaktiert und um Unterstützung gebeten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe in Belarus keinerlei erkennbares öffentliches Interesse am Beschwerdeführer bestanden. Der Beschwerdeführer habe Belarus Ende des Jahres 2005 verlassen und anschliessend mehrere Jahre in Österreich gelebt. Im Februar 2010 sei er nach Belarus zurückgekehrt, habe seinen Heimatstaat aber bereits im Oktober des gleichen Jahres wieder verlassen. Er könne sich somit in Belarus nicht intensiv politisch betätigt haben und sei dementsprechend bis nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz in seinem Heimatstaat auch nie öffentlich in Erscheinung getreten. Erst nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs im Dezember 2011 sei über seine Person in der Zeitung E._______ ein Artikel erschienen, der durch seinen Bekannten F._______ verfasst worden sei. Dies mache deutlich, dass der fragliche Zeitungsartikel in Auftrag gegeben worden sei, um das kurz darauf eingereichte zweite Asylgesuch vorzubereiten. Gemäss Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Belarus sei F._______ zwar als politischer Aktivist und Mitarbeiter der Zeitung E._______ bekannt, sei aber jedenfalls soweit öffentlich bekannt nicht zum Ziel eines Brandanschlags geworden. Als unglaubhaft zu werten sei auf jeden Fall der von F._______ und dem Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang mit dem über Letzteren verfassten Zeitungsartikel. Dieser enthalte keine dermassen brisanten Enthüllungen, die ein derartiges Vorgehen der belarussischen Behörden erklären könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer F._______ kennengelernt habe, bevor er in Österreich um Asyl ersuchte, und diesen bzw. diesem bekannte Oppositionspolitiker sporadisch finanziell unterstützt habe. Jedoch könne nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe sich persönlich und öffentlich für die belarussische Opposition engagiert, und es könne demnach von keiner nennenswerten politischen Betätigung gesprochen werden. Ebenso wenig sei als glaubhaft zu erachten, dass er aufgrund seiner Bekanntschaft mit F._______ und allfälliger finanzieller Zuwendungen an Oppositionspolitiker von den belarussischen Behörden behelligt worden sei. Angesichts der gegebenen Umstände sei vielmehr anzunehmen, der Beschwerdeführer habe seine persönliche Bekanntschaft mit F._______ gezielt dafür genutzt, sein bescheidenes politisches Engagement aufzubauschen und sich als exilpolitischer Aktivist in Szene zu setzen, um sich in der Schweiz ein Bleiberecht erwirken zu können. Zu einem Zeitpunkt, als er damit gerechnet habe, die Schweiz verlassen zu müssen, habe er schliesslich mit Hilfe von F._______ eine regierungskritische Website gegründet. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass F._______, der als Chefredaktor der Website fungiere, weiterhin in Belarus lebe und deswegen offenbar bisher mit keinen erheblichen Nachteilen sanktioniert worden sei. Selbst wenn das KGB ihn vorgeladen und ermahnt hätte, mit den Publikationen auf der Website eine gewisse Grenze nicht zu überschreiten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass F._______ aufgrund seiner Aktivitäten für "Svobodny Region" und die betreffende Website "freeregion.net" von den belarussischen Behörden verfolgt werde. Vor diesem Hintergrund sei die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung als objektiv unbegründet zu erachten. Des Weiteren hielt das Gericht dafür, es sei auch nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe wegen des vor der belarussischen Botschaft in Bern deponierten Teddybären in seinem Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung. L. Mit Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch" beantragten die Beschwerdeführenden erneut die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Dabei begründeten sie ihre erneuten Asylgesuche im Wesentlichen damit, der Druck der belarussischen Behörden auf F._______ habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 weiterhin zugenommen, und dieser sei am 4. April 2014 durch die belarussischen Behörden vorgeladen worden. Mit der Eingabe wurden unter anderem eine Kopie der Vorladung von F._______ vom 4. April 2014 sowie diverse Auszüge aus dem Internet eingereicht. M. Mit Eingaben an das BFM vom 14. April, 16. April, 22. April, 28. April, 29. April, 30. April (an diesem Datum zweifach), 5. Mai, 22. Mai, 19. Juni und 28. Juni 2014 wurden durch die Beschwerdeführenden inhaltliche Ergänzungen des Gesuchs vom 11. April 2014 sowie verschiedene Beweismittel eingereicht. N. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Akteneinsicht in Bezug auf Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Belarus. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Juli 2014. O. Mit Verfügung vom 18. August 2014 lehnte das BFM das mit Eingabe vom 11. April 2014 gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden - das es als erneutes Asylgesuch behandelte - ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 26. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten ihres jüngsten Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 2. September 2014. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 18. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des derzeitigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem verschiedene in belarussischer oder russischer Sprache verfasste Dokumente sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Weiter wurde angegeben, es werde eine Stellungnahme von Amnesty International nachgereicht. R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden drei weitere in belarussischer oder russischer Sprache verfasste Dokumente ein. S. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, mit Frist bis zum 23. Oktober 2014 die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen sowie die in Aussicht gestellte Stellungnahme von Amnesty International einzureichen. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. T. Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 23. Oktober, 29. Oktober und 11. November 2014 sowie mit Eingabe von Amnesty International, Schweizer Sektion, vom 10. November 2014 wurden unter anderem die verlangten Beweismittel eingereicht. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. V. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. W. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. X. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Y. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 18. Mai, 29. Juni und 20. Juli 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM beziehungsweise durch das vormalige BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4143/2013 vom 11. März 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt wurden. Mit der nachfolgenden Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 beantragten die Beschwerdeführenden wenn auch unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch" ausschliesslich die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Bundesamt die Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG und beurteilte dabei auch die Vor­aussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 11. April 2014 formell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung.

E. 3.2 Im vorliegenden Verfahren wiederum beantragen die Beschwerdeführenden - möglicherweise veranlasst durch den Fehler der Vorinstanz - unter anderem auch die Gewährung des Asyls. Nachdem mit dem Urteil vom 11. März 2014 bereits abschliessend über die entsprechenden Punkte entschieden wurde, ist jedoch festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse mehr zusteht. Ein allfälliges Zurückkommen auf die Frage des Asyls wäre nur aus revisionsrechtlichen Gründen und in einem entsprechenden Verfahren möglich; solche wurden durch die Beschwerdeführenden jedoch nicht vorgebracht. Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, im vorliegenden Verfahren sei ihnen Asyl zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten. Weiter ist unter diesen Voraussetzungen auch die bestehende Anordnung der Wegweisung (Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013, Ziff. 3 des Dispositivs) nicht zu überprüfen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit in materieller Hinsicht lediglich die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.1 Im Rahmen der mit Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 gestellten, nunmehr zu beurteilenden dritten Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden die folgenden Vorbringen geltend.

E. 4.1.1 In der Eingabe vom 11. April 2014 wurden die erneuten Asylgesuche im Wesentlichen damit begründet, der Druck der belarussischen Behörden auf F._______ habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 weiterhin zugenommen. Nachdem dessen Sohn im Januar 2014 zusammengeschlagen worden sei, habe F._______ immer mehr um die Sicherheit seiner selbst wie auch seiner Familie gefürchtet. Am 4. April 2014 sei F._______ nun durch die belarussischen Behörden vorgeladen worden. Zwar habe dieser auf telephonische Anfrage hin nicht mitteilen wollen, was der Grund dieser Vorladung gewesen sei, da er sich schriftlich habe verpflichten müssen, nichts zu sagen. Jedoch sei die Tatsache seiner Vorladung bereits durch einen Blogger auf der Website "freeregion.net" publiziert worden. Auf der Website sei es ausserdem zu diesbezüglichen Reaktionen von Bloggern gekommen, die befürchten würden, der Druck auf freie Autoren und die belarussische Journalistenvereinigung BJA werde nun weiter steigen und insbesondere den Gründer und Betreiber der Website, nämlich den Beschwerdeführer, treffen. Die Betreiber anderer belarussischer oppositioneller Websites würden bereits schwer verfolgt. So sei der Gründer der Website "charter97.org" bekanntlich ermordet worden, und deren Chefredaktor habe in Litauen politisches Asyl erhalten und lebe heute in Warschau. Weiter wurde in der Eingabe ausgeführt, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, welche durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 11. März 2014 vorgenommen worden sei, lasse sich im Licht der neuesten Entwicklungen nicht aufrecht erhalten. Mit der Eingabe wurden unter anderem eine Kopie der Vorladung von F._______ vom 4. April 2014 sowie diverse Auszüge aus dem Internet eingereicht.

E. 4.1.2 Mit nachfolgenden Eingaben an das BFM vom 14. April, 16. April, 22. April, 28. April, 29. April, 30. April (zweifach), 5. Mai, 22. Mai, 19. Juni und 28. Juni 2014 wurden durch die Beschwerdeführenden diverse weitere Beweismittel eingereicht. Dabei wurde unter Hinweis auf ein diesbezügliches Schreiben des belarussischen Rechtsanwalts G._______ vom 17. April 2014 im Wesentlichen geltend gemacht, Ende März 2014 sei in Nawapolazk in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend im Internet veröffentlichte Artikel eingeleitet worden. Dem Beschwerdeführer würden im Falle seiner Rückkehr nach Belarus Strafverfahren drohen, die offensichtlich politisch motiviert und darauf angelegt seien, ihn einzuschüchtern und sein Recht auf freie Meinungsäusserung zu beschneiden. Der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers erhöhe sich ausserdem laufend durch weitere Berichterstattungen zu seiner Person auf oppositionellen Websites. F._______ sei erneut durch die belarussischen Behörden vorgeladen worden, die bei ihm ausserdem eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Weiter lägen nunmehr Beweismittel vor, die belegen würden, dass am Arbeitsplatz von F._______ tatsächlich ein Brand geschehen sei, was durch die schweizerischen Behörden bislang als unglaubhaft erachtet worden sei.

E. 4.2 Das BFM begründete die neuerliche Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 18. August 2014 im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer begründe seine Gefährdung hauptsächlich damit, dass F._______ wiederholt durch die belarussischen Behörden vorgeladen worden sei, wobei ausserdem dessen Sohn zusammengeschlagen worden sei. Damit sei aber das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass regimekritische Journalisten in Belarus behördlich überwacht und vereinzelt eingeschüchtert würden. Doch erreiche diese Überwachung im Falle von F._______ und den allermeisten belarussischen Journalisten nicht die Schwere einer asylrelevanten Verfolgung. Eine Vielzahl regimekritischer Journalisten und Menschenrechtsaktivisten lebe und arbeite legal und ohne grössere Probleme in Belarus, auch wenn ihnen die Behörden durch administrative Schwierigkeiten das Leben und die Arbeit erschweren würden. Diese Schikanen würden jedoch nicht eine Intensität erreichen, die einer asylrelevanten Verfolgung gleichkäme. So halte sich auch F._______ weiterhin in Belarus auf und gehe nach wie vor seiner Arbeit nach. Bei den vereinzelten Personen, die in Belarus aus politischen Gründen inhaftiert worden seien, handle es sich um weit einflussreichere und profiliertere Persönlichkeiten als F._______ oder der Beschwerdeführer. Soweit angeblich der Sohn von F._______ zusammengeschlagen worden sei, könne kein konkreter Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers erkannt werden. Bezüglich der als Beweismittel eingereichten Ausdrucke aus dem Internet sei festzustellen, dass regelmässig der Beschwerdeführer selbst als Quelle der jeweiligen Angaben genannt werde und die entsprechenden Informationen offensichtlich durch keine unabhängige Instanz überprüft worden seien. Der Beweiswert dieser Berichte sei somit gering. Weiter beschränke sich das Schreiben des Rechtsanwalts G._______ vom 17. April 2014 lediglich auf die Mitteilung an den Beschwerdeführer, welche Anklagepunkte allenfalls gegen ihn vorgebracht werden könnten und welche strafrechtlichen Konsequenzen dies haben könnte. Hingegen gehe aus dem Schreiben nicht hervor, dass tatsächlich gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden sei. Ferner stellte das Bundesamt fest, auch die weiteren eingereichten Beweismittel so eine Bestätigung der Alarmzentrale der Rettungsdienste der Region Vitebsk bezüglich eines Brandes in den Arbeitsräumen von F._______ hätten hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine Beweiskraft.

E. 4.3.1 Mit der Beschwerdeschrift vom 18. September 2014 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Belarus weiter verfolgt worden. Zudem seien auch Drittpersonen, die auf seiner Website Beiträge verfasst hätten welche wiederum auf den Websites von international bekannten Menschenrechtsorganisationen weiterverbreitet worden seien , unter massiven Druck der belarussischen Behörden geraten. F._______, dessen Sohn im Januar 2014 von Schlägern überfallen worden sei und den die belarussischen Behörden selbst mehrfach vorgeladen hätten, habe seither aufgrund der erfolgten Einschüchterungen sämtliche publizistischen Aktivitäten eingestellt. Jedoch habe ein weiterer bekannter Regimekritiker, [...] H._______, mit der Publikation von Berichten auf der Website des Beschwerdeführers begonnen. H._______ sei wegen seiner kritischen Berichte zwangspsychiatrisiert worden, wogegen er ankämpfe. Zurzeit sei eine Beschwerde H._______s beim UNO-Menschenrechtsrat hängig, wobei die entsprechenden Dokumente auf der Website des Beschwerdeführers publiziert und von anderen Medien übernommen worden seien. Bei der Website des Beschwerdeführers handle es sich keineswegs, wie durch die Vorinstanz angenommen, um ein Medium mit begrenztem Bekanntheitsgrad. Vielmehr werde die Website "freeregion.net" regelmässig von anderen Internetmedien zitiert, so unter anderem auf der Website der führenden belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna. Insbesondere die Artikel von H._______, die zuerst auf der Website des Beschwerdeführers veröffentlicht würden, seien regelmässig durch andere Medien weiterverbreitet worden, so unter anderem auch durch Radio Liberty. Nur schon die Publikation der Korrespondenz im Zusammenhang mit der Beschwerde H._______s beim UNO-Menschenrechtsrat darunter die diesbezügliche Stellungnahme der Republik Belarus sei geeignet, zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. Der belarussische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit Einblick in das gegen seinen Mandanten hängige Administrativstrafverfahren nehmen können. Daraus gehe unter anderem hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Nachbar durch die belarussischen Behörden befragt worden seien. Mit der Beschwerdeschrift wurden Beweismittel in grösserer Zahl eingereicht, darunter unter anderem Belege in Bezug auf das erwähnte Administrativstrafverfahren, betreffend H._______ sowie zur Repression gegen Medienschaffende in Belarus.

E. 4.3.2 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden verschiedene weitere Beweismittel eingereicht. Hervorzuheben ist dabei die mit Eingabe vom 10. November 2014 übermittelte Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty International, verfasst durch deren Länderexperten für Belarus. Aus dieser umfangreichen Stellungnahme ergibt sich, soweit über allgemeine Informationen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Belarus hinausgehend und für das vorliegende Verfahren von Belang, im Wesentlichen das Folgende: Seit der gewaltsamen Auflösung von Protesten gegen die Fälschung der Präsidentschaftswahlen und den anschliessenden Massenverhaftungen von Regimegegnern im Dezember 2010 sei die Menschenrechtslage in Belarus auf einem besorgniserregenden Tiefpunkt angekommen. Das Land müsse klar als Diktatur bezeichnet werden, die Andersdenkende gezielt verfolge, über keinerlei Gewaltenteilung oder gar eine unabhängige Rechtsprechung verfüge. Der Geheimdienst KGB und andere Sicherheitskräfte seien allgegenwärtig und würden ein Klima der Einschüchterung und der Repression verbreiten. In Belarus herrsche eine weitverbreitete und umfassende Willkür, die jederzeit jeden "normalen" Bürger und ganz besonders Regimekritiker treffen könne. So seien im März 2012 Dmitri Konowalew und Wladislaw Kowalew hingerichtet worden. Die beiden Genannten seien am 12. April 2011 wegen Ruhestörung festgenommen worden, weil sie eine lautstarke Party veranstaltet hätten. In der Folge seien sie beschuldigt worden, am 11. April 2011 einen Bombenanschlag auf die Metro von Minsk verübt zu haben, bei dem 15 Personen getötet und 160 verletzt worden seien. Die Geständnisse der beiden Männer seien unter Folter zustande gekommen, und zahlreiche Indizien würden darauf hindeuten, dass zwei Unschuldige hingerichtet worden seien. Der Rechtsvertreter der beiden Genannten sei weil er eine Vertagung des Prozesses und die Aussetzung der Todesstrafe beantragt habe verhaftet, in eine psychiatrische Klinik eingeliefert und im Dezember 2011 wegen Rowdytums zu einer zwangsweisen psychiatrischen Behandlung verurteilt worden. Den Machthabern sei jede Massnahme recht, um ihr Willkürsystem durchzusetzen. Im Falle des Bloggers Aleh Zhalnou sei es den Behörden nicht gelungen, den Genannten mundtot zu machen, weshalb dessen Sohn in einem fingierten Prozess zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Die pro-demokratische Opposition habe Schwierigkeiten, sich zu organisieren, nachdem sie weitgehend zerschlagen worden sei und zahlreiche ihrer Anführer und Aktivisten ins Exil hätten fliehen müssen, um Folter und Haft zu entgehen. Gestützt auf das Gesetz über die Massenmedien vom 17. Juli 2008 welches die Notwendigkeit der staatlichen Registrierung von Massenmedien, die über das Internet verbreitet werden, postuliere und das Präsidialdekret Nr. 60 mit dem Titel "Über Massnahmen zur Vervollkommnung der Internetnutzung" vom 1. Februar 2010 habe der belarussische Staat einen Überwachungsapparat zur umfassenden Kontrolle des Internets aufgebaut. Es sei heute nicht mehr möglich, im Menschenrechtsbereich oder als Oppositioneller im Internet aktiv zu sein, ohne dass dies mittels entsprechender staatlicher Filter eruiert werde. Wer sich politisch, zivilgesellschaftlich oder in unabhängigen Medien engagiere, müsse generell mit staatlicher Verfolgung und Willkür rechnen. Zu den zielgerichteten Methoden des Regimes, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen, die seinen Machtanspruch auch nur ansatzweise in Frage stellen könnten, gehörten Geldstrafen, willkürliche kurzzeitige Inhaftierungen, Ausschluss von Schule oder Universität, Verlust der Arbeitsstelle und Repressionen gegen Familienangehörige. Speziell Kritik an Präsident Lukaschenko bringe Andersdenkende in grosse Gefahr, da gewisse Artikel des belarussischen Strafgesetzbuches dies als Verleumdung auslegen und mit jahrelanger Haft bestrafen würden. Ebenso gelte das "Schlechtreden" des Landes im Ausland als Delikt, das mit Gefängnis bestraft werden könne. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend, wurde in der Stellungnahme zunächst ausgeführt, eine behördliche Vorladung allein, wie sie F._______ erlebt habe, möge zwar nicht von asylrechtlicher Relevanz sein. Es müsse jedoch beurteilt werden, womit eine solche Vorladung verbunden sei. Sie könne ein Indiz für die geplante Einleitung eines Strafverfahrens sein, bilde aber auch einen Einschüchterungsversuch und könne weitere repressive Massnahmen nach sich ziehen. Insofern könne eine solche Kontaktnahme der belarussischen Behörden nicht einfach als irrelevant eingestuft werden. Die Beurteilung des BFM, die Internetseite "freeregion.info" habe keine regimekritische Relevanz, könne nicht geteilt werden. Der jüngste Bericht der FIDH (Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme) und der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna über die Situation in Belarus vom Oktober 2014 stelle die Aussage des BFM, nur bekannte Aktivisten seien von Menschenrechtsverletzungen bedroht, massiv in Frage, indem der Bericht zahlreiche nicht-prominente Fälle aufliste. Diese Beispiele würden klar aufzeigen, dass man in Belarus weder prominent noch Begründer einer prominenten Website sein müsse, um verfolgt zu werden. Selbst zweitrangige Tätigkeiten würden genügen, um zur Zielscheibe des Verfolgungsapparats des belarussischen Regimes zu werden. Es sei ein Trugschluss, zu meinen, nur prominente und in den belarussischen Medien bekannte Aktivisten würden Gefahr laufen, inhaftiert zu werden. Aus dem Bericht der belarussischen NGO-Koalition für das 3. Trimester 2014 zur Versammlungsfreiheit in Belarus gehe hervor, dass durch das Innendepartement der Stadt Nawapolazk gegen den Beschwerdeführer, den Begründer der Website "freeregion.info", wegen Verstosses gegen Art. 193.1 des belarussischen Strafgesetzbuchs ein Verfahren in Gang gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zweifelsohne ein politisches Profil, das in der umfassend überwachten Medien- und Oppositionslandschaft von Belarus zu Verfolgungsmassnahmen führe. Der Beschwerdeführer betreibe die unabhängige regimekritische Website "freeregion.info", was den belarussischen Behörden bekannt sei, spätestens nachdem andere unabhängige Medien darüber berichtet hätten. Alleine diese Tatsache stelle für den Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr nach Belarus eine konkrete Gefahr dar. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Belarus komme einer ernsthaften Bedrohung seiner persönlichen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit gleich. In Belarus drohe ihm aufgrund seiner Aktivitäten ein völlig willkürliches Verfahren mit total unvorhersehbarem Ausgang. Ausserdem könne die Dauer der Untersuchungshaft willkürlich auf viele Monate ausgedehnt werden, ohne dass Informationen über die Anklage und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bekanntgegeben würden. Das belarussische Regime nutze die Inhaftierung politischer Gegner gezielt, um diese physisch und psychisch zu brechen. Auch der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Belarus Gefahr, in eine solche Situation zu geraten. Wie andere politische Gefangene schwebe er in Gefahr, in der Haft Opfer von Misshandlung und Folter zu werden. Sogar eine konstruierte Anklage mit der Forderung nach Verhängung der Todesstrafe könne in Belarus nicht ausgeschlossen werden.

E. 5.1 Die Vorfluchtgründe wonach die Beschwerdeführenden im Jahr 2010, vor ihrer Ausreise in die Schweiz, durch die belarussischen Behörden der Spionage und des Landesverrats beschuldigt worden seien bzw. wonach der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung zweier belarussischer Oppositionspolitiker anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Jahr 2010 verfolgt worden sei wurden durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit den Urteilen D-4110/2011 bzw. D-4112/2011 vom 24. August 2011 sowie D-4143/2013 vom 11. März 2014 als unglaubhaft beurteilt. Wie bereits festgehalten wurde (E. 3.2), ist im vorliegenden Verfahren auf den Antrag der Asylgewährung nicht einzutreten, und entsprechend ist auf Vorbringen im Zusammenhang mit den behaupteten Vorfluchtgründen der Beschwerdeführenden nicht weiter einzugehen.

E. 5.2 Im späteren Verlauf der diversen Verfahren machten die Beschwerdeführenden über die Vorfluchtgründe hinaus ausserdem geltend, der Beschwerdeführer sei nunmehr in Belarus auch einer Verfolgung ausgesetzt, weil er nachdem er sich bereits in der Schweiz befunden habe in Zusammenarbeit mit dem Journalisten F._______ eine oppositionelle Vereinigung namens "Svobodny Region" (Freie Region) gegründet und eine gleichnamige Website (zunächst unter der Domainbezeichnung "svobodnyregion.ru", in der Folge als "freeregion.net") aufgeschaltet habe. Mithin bringt er vor, er sei wegen exilpolitischer Betätigung in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung durch die belarussischen Behörden bedroht. Dies ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu würdigen.

E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4 Die Beurteilung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, beruht im Wesentlichen auf der Annahme, der Genannte erfülle nicht das Profil eines Aktivisten, der durch seine oppositionelle Betätigung durch die belarussischen Behörden als Bedrohung des Regimes erachtet und deshalb politisch verfolgt würde. Zwar würden in Belarus regimekritische Journalisten behördlich überwacht und vereinzelt eingeschüchtert. Doch erreiche diese Überwachung nur in wenigen Fällen die Schwere einer asylrelevanten Verfolgung. Bei den vereinzelten Personen, die in Belarus aus politischen Gründen inhaftiert worden seien, handle es sich um weit einflussreichere und profiliertere Persönlichkeiten als F._______ oder der Beschwerdeführer.

E. 5.5 Dieser Einschätzung kann angesichts der vorliegenden Erkenntnisse nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die allgemeine menschenrechtliche Lage in Belarus ist zunächst festzustellen, dass das willkürliche Vorgehen der staatlichen Behörden gegenüber Vertretern der politischen Opposition als notorisch zu bezeichnen ist. Unabhängige Medien werden einge­schüchtert, und regimekritische Journalisten, Blogger und sonstige Internet-Aktivisten werden strafrechtlicher Verfolgung unterworfen (vgl. Amnesty International [AI], Report 2014/15. The state of the World's Human Rights, London 2015, S. 74 ff. [AI-Index: POL 10/001/2015]; Human Rights Watch, World Report 2015, New York 2015, S. 99 ff.; United Nations Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, 22. April 2014, Ziff. 33 ff. [UN-Dok. Nr. A/HRC/26/44]). Die im vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme vom 10. November 2014 übermittelte Einschätzung der Schweizer Sektion von Amnesty International, wonach in Belarus keineswegs nur für führende Exponenten der politischen Opposition die Gefahr bestehe, zum Ziel menschenrechtswidriger Verfolgungsmassnahmen zu werden, ist im Wesentlichen als zutreffend zu erachten. Festzustellen ist nämlich, dass in der Tat auch zahlreiche Aktivisten in schwerwiegender Weise bedroht und verfolgt werden, die ihrer regimekritischen Haltung mit vergleichsweise bescheidenen Mitteln Ausdruck geben. Unter einer Vielzahl ähnlich gelagerter Beispiele ist etwa der Fall von Yury Rubtsou zu erwähnen (vgl. Amnesty International [AI], "T-shirt wearer's" prison sentence extended, 10. Juni 2015 [AI-Index: EUR 49/1837/2015]). Der Genannte war am 28. April 2014 inhaftiert und zu einer Haftstrafe von 25 Tagen verurteilt worden, weil er ein T-Shirt mit einer Aufschrift getragen hatte, die den belarussischen Präsidenten Aljaksandr Lukaschenka zum Rücktritt aufforderte. Weiter wurde ihm vorgeworfen, er habe polizeiliche Anweisungen nicht befolgt und während eines Anlasses zum Gedenken an die Katastrophe von Tschernobyl geflucht. Unter dem Vorwurf, er habe im Strafvollzug die ihm zugewiesene Arbeit verweigert, wurde er am 6. Oktober 2014 zu weiteren achtzehn Monaten Haft verurteilt. Weil er in der Gerichtsverhandlung das Strafverfahren als "Farce" bezeichnet und den Richter einen "Verbrecher" genannt habe, wurde er am 28. Mai 2015 ausserdem wegen Beleidigung des Gerichts zu weiteren zwei Jahren Haft verurteilt. Ein weiteres Beispiel bildet die Familie des Blog-Aktivisten Aleh Zhalnou, der auf Gesetzesverstösse lokaler Behörden in der Stadt Babruysk aufmerksam gemacht hatte (vgl. <https://freedomhouse.org/re­port/freedom-press/2015/belarus>; abgerufen am 20. Oktober 2015). Nachdem der Genannte selbst bereits zum Ziel behördlicher Repressionen geworden war, unter anderem durch mehr als ein Dutzend Straf-, Verwaltungs- und Zivilverfahren, wurde gegen dessen Ehefrau im Mai 2014 wegen angeblicher Gewalt gegen Beamte ausgeübt im Verlauf einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung eine Strafuntersuchung eingeleitet. Im Juli 2014 wurde der Sohn der Familie wegen angeblicher Gewalt gegen einen Verkehrspolizisten zu einer dreijährigen Haftstrafe und einer Geldbusse verurteilt. Es erübrigt sich, auf weitere vergleichbare Beispiele einzugehen.

E. 5.6 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die nunmehr gegebenen Erkenntnisse nichts an der Feststellung des Urteils vom 11. März 2014 zu ändern vermögen, wonach der Beschwerdeführer die regierungskritische Website "freeregion.info" erst gründete, nachdem er damit rechnen musste, aus der Schweiz nach Belarus zurückgeschafft zu werden. Jedoch ist unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren hinzugekommenen Erkenntnisse ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Gründung und bis zum heutigen Zeitpunkt Betreibung dieser Website in der Zwischenzeit in der Tat das Profil eines regimekritischen Aktivisten erlangt hat, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Aufmerksamkeit der belarussischen Behörden auf sich gezogen hat und entsprechend überwacht wird. Wie in der Stellungnahme von Amnesty International vom 10. November 2014 erwähnt wurde, hat eine belarussische NGO-Koalition in ihrem Bericht zur Versammlungsfreiheit in Belarus bezüglich des Jahres 2014 festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 193.1 des belarussischen Strafgesetzbuchs (betreffend illegale Gründung eines Vereins, einer religiösen Organisation oder einer Stiftung oder Teilnahme an deren Aktivitäten: vgl. den Gesetzestext unter <http:// www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=10048>, abgerufen am 20. Okto­ber 2015) eingeleitet wurde. Angesichts des notorisch menschenrechtswidrigen und von grosser Willkür geprägten Vorgehens der belarussischen Behörden gegen Regimekritiker und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr nach Belarus einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.

E. 5.7 In diesem Zusammenhang ist im Sinne einer Klarstellung festzuhalten, dass grundsätzlich von einem missbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Wie bereits mit dem Urteil vom 11. März 2014 festgestellt wurde, gründete der Beschwerdeführer die regierungskritische Website "freeregion.info" erst, als er bereits mit der Rückschaffung aus der Schweiz nach Belarus rechnen musste. Es ist unter den gegebenen Umständen als offensichtlich zu erachten, dass dies primär zum Zweck erfolgte, subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Im vorliegenden Fall vermag sich dies einzig deshalb nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszuwirken, als sich aus diesem Verhalten, wie mit den vorangehenden Erwägungen festgestellt wurde, in der Folge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine asylrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatstaat ergeben hat. Festzuhalten ist schliesslich ausserdem, dass diese Gefährdung weniger auf die als solche wenig ausgeprägten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern in erster Linie das Resultat des massiv repressiven Vorgehens der belarussischen Behörden gegen Regimekritiker jeglicher Art und Ausrichtung darstellt.

E. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt, bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Belarus künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig.

E. 5.9 Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist, werden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG auch dessen Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge erfolgt mit vorliegendem Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht.

E. 6 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird und somit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 3.2). Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 18. September 2014 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2'386. geltend gemacht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Kostennote auch Aufwendungen enthält, welche Verfahrensgegenstände (Gewährung des Asyls; Wegweisung) betrafen, auf die mit vorliegendem Urteil nicht eingetreten werden kann. Diese Kosten sind somit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren erscheint im vorliegenden Fall angesichts der gegebenen Rechtsfragen auch die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), unter Berücksichtigung der seit dem 18. September 2014 erfolgten Eingaben des Rechtsvertreters und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 220. ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des nach Art. 65 Abs. 2 VwVG als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. August 2014 wird aufgehoben.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
  3. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder werden in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen.
  4. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5313/2014 Urteil vom 24. November 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], sowie deren Kinder C._______, geboren [...], und D._______, geboren [...], Belarus, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Ehemann, Ehefrau und das Kind C._______) sind Staatsangehörige der Republik Belarus (Weissrussland) mit letztem Wohnsitz in Nawapolazk. Sie verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. Oktober 2010 und reisten gleichentags illegal in die Schweiz ein, wo sie ebenfalls gleichentags erstmals Asylgesuche stellten. Am 21. Oktober 2010 wurden der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Ehefrau) durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 12. Mai 2011 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. B. Im Rahmen dieser erstmaligen Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in den Jahren 2005 bzw. 2006 in Österreich um Asyl ersucht, da sie in Belarus wegen regimekritischer Aktivitäten in Haft gewesen seien. Nachdem sie in Österreich negative Asylentscheide erhalten hätten, seien sie im Februar 2010 nach Belarus zurückgekehrt. Dabei hätten die belarussischen Behörden von ihren Asylgesuchen Kenntnis gehabt, und sie seien deswegen der Spionage und des Landesverrats beschuldigt worden. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 lehnte das BFM diese ersten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4110/2011 bzw. D-4112/2011 vom 24. August 2011 ab. Dabei befand das Bundesverwaltungsgericht, angesichts erheblicher Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden seien deren Asylgründe als offensichtlich unglaubhaft zu erachten. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden um Revision des Urteils vom 24. August 2011. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, es müsse aufgrund einer veränderten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sie wegen ihrer politischen Einstellung von Verfolgungsmassnahmen seitens des belarussischen Staats betroffen seien. Dies versuchten sie mit verschiedenen Berichten zur allgemeinen Einschüchterung der Bevölkerung in Belarus sowie dem Protokoll einer Hausdurchsuchung vom 1. Septem­ber 2010 zu belegen. F. Das Revisionsgesuch wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6064/2011 bzw. D-6065/2011 vom 23. Dezember 2011 abgewiesen. Dabei gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die zur Begründung des Revisionsgesuchs eingereichten Dokumente seien entweder verspätet eingereicht worden oder nicht dazu geeignet, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung der Beschwerdeführenden in Belarus zu belegen. G. G.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 17. Januar 2012 stellten die Beschwerdeführenden erneute Asylgesuche. G.b Diese Eingabe übermittelte das BFM mit Schreiben vom 25. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich auf den Standpunkt stellte, es würden keine Gründe angeführt, die durch das Bundesamt im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. G.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die unter der Geschäftsnummer D-469/2012 aufgenommene Sache am 30. Januar 2012 zur Behandlung an das BFM zurück. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht von einem Revisionsgesuch auszugehen, das eine Zuständigkeit des Gerichts begründen würde. H. Am 20. März 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführenden erneut zu ihren Asylgründen an. Dabei und mit der Eingabe vom 17. Januar 2012 machten sie zum einen erneut geltend, sie hätten zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich Asylgesuche gestellt, wovon die belarussischen Behörden Kenntnis erlangt hätten. Nach ihrer Rückkehr nach Belarus sei gegen sie deswegen ein Verfahren wegen Landesverrats und Spionage eröffnet worden. Der Beschwerdeführer (Ehemann) habe ausserdem im Zusammenhang mit den belarussischen Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 zwei oppositionelle Kandidaten, Mikalaj Statkewitsch und Dimitrij Uss, unterstützt. Anlässlich dieser Wahlen sei es zu Massenverhaftungen von Oppositionellen durch das belarussische Regime gekommen. Er selbst habe wegen seines Engagements zugunsten der beiden genannten Personen die nach den Wahlen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien ebenfalls Schwierigkeiten mit den belarussischen Behörden erhalten. Er habe sich deshalb mit einem befreundeten Redaktor der Zeitung E._______ namens F._______ in Verbindung gesetzt und ihm seinen Fall geschildert, worauf dieser einen Artikel veröffentlich habe. Im Anschluss an die Publikation sei auf F._______ ein Brandanschlag verübt worden, wobei dieser schwer verletzt worden sei. Die Berichterstattung über den Beschwerdeführer habe ausserdem dazu geführt, dass auch er von Verfolgung bedroht sei. Gemeinsam mit F._______ habe er später nachdem er sich bereits in der Schweiz befunden habe eine oppositionelle Vereinigung namens "Svobodny Region" (Freie Region) gegründet und eine gleichnamige Website (zunächst unter der Domainbezeichnung "svobodnyregion.ru", in der Folge als "freeregion.net") aufgeschaltet. Auf dieser Website würden regelmässig regimekritische Artikel veröffentlicht. F._______, der als Chefredaktor der Website fungiere, sei in der Folge durch das belarussische KGB (Komitee für Staatssicherheit) vorgeladen worden, wobei ihm mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht worden sei. Das KGB habe sich dabei auch für den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers interessiert. Am 23. November 2011 sei die Mutter des Beschwerdeführers durch die belarussische Polizei bezüglich des Beschwerdeführers und dessen Asylgesuch in der Schweiz befragt worden. Nachdem am 4. Juli 2012 aus einem Flugzeug über belarussischem Territorium Teddybären mit regimekritischer Propaganda abgeworfen worden seien, habe der Beschwerdeführer vor der belarussischen Botschaft in der Schweiz einen Teddybär plaziert und über diese Aktion auf der genannten Website berichtet. Aus diesen Gründen werde der Beschwerdeführer in Belarus als Regimegegner betrachtet und habe eine entsprechende Verfolgung zu befürchten. I. Am [...] wurde das Kind D._______ geboren. J. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ein weiteres Mal ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4143/2013 vom 11. März 2014 abgewiesen. Die Vorbringen im Rahmen der zweiten Asylgesuche wurden dabei im Wesentlichen folgendermassen beurteilt. Bei der Erstbefragung vom 21. Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer die ihm gestellte Frage nach politischen Aktivitäten unmissverständlich verneint. Auch bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Mai 2011 habe er abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration keine politischen Aktivitäten erwähnt, die zu seiner Ausreise aus Belarus geführt hätten. Ebensowenig sei mit der Beschwerde vom 21. Juli 2011 und dem Revisionsgesuch vom 7. November 2011 geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer habe in Belarus aufgrund eines politischen Engagements Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Erst nachdem das Revisionsgesuch durch die zuständige Instruktionsrichterin als aussichtslos eingeschätzt worden sei, habe er in einer Eingabe vom 2. Dezember 2011 erstmals vorgebracht, er sei politisch aktiv gewesen und habe die belarussische Opposition unterstützt. Mit jener Eingabe habe er auch zum ersten Mal den Namen F._______ erwähnt. Aufgrund der Aktenlage werde offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Person namens F._______ nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens in der Schweiz kontaktiert und um Unterstützung gebeten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe in Belarus keinerlei erkennbares öffentliches Interesse am Beschwerdeführer bestanden. Der Beschwerdeführer habe Belarus Ende des Jahres 2005 verlassen und anschliessend mehrere Jahre in Österreich gelebt. Im Februar 2010 sei er nach Belarus zurückgekehrt, habe seinen Heimatstaat aber bereits im Oktober des gleichen Jahres wieder verlassen. Er könne sich somit in Belarus nicht intensiv politisch betätigt haben und sei dementsprechend bis nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz in seinem Heimatstaat auch nie öffentlich in Erscheinung getreten. Erst nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs im Dezember 2011 sei über seine Person in der Zeitung E._______ ein Artikel erschienen, der durch seinen Bekannten F._______ verfasst worden sei. Dies mache deutlich, dass der fragliche Zeitungsartikel in Auftrag gegeben worden sei, um das kurz darauf eingereichte zweite Asylgesuch vorzubereiten. Gemäss Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Belarus sei F._______ zwar als politischer Aktivist und Mitarbeiter der Zeitung E._______ bekannt, sei aber jedenfalls soweit öffentlich bekannt nicht zum Ziel eines Brandanschlags geworden. Als unglaubhaft zu werten sei auf jeden Fall der von F._______ und dem Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang mit dem über Letzteren verfassten Zeitungsartikel. Dieser enthalte keine dermassen brisanten Enthüllungen, die ein derartiges Vorgehen der belarussischen Behörden erklären könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer F._______ kennengelernt habe, bevor er in Österreich um Asyl ersuchte, und diesen bzw. diesem bekannte Oppositionspolitiker sporadisch finanziell unterstützt habe. Jedoch könne nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe sich persönlich und öffentlich für die belarussische Opposition engagiert, und es könne demnach von keiner nennenswerten politischen Betätigung gesprochen werden. Ebenso wenig sei als glaubhaft zu erachten, dass er aufgrund seiner Bekanntschaft mit F._______ und allfälliger finanzieller Zuwendungen an Oppositionspolitiker von den belarussischen Behörden behelligt worden sei. Angesichts der gegebenen Umstände sei vielmehr anzunehmen, der Beschwerdeführer habe seine persönliche Bekanntschaft mit F._______ gezielt dafür genutzt, sein bescheidenes politisches Engagement aufzubauschen und sich als exilpolitischer Aktivist in Szene zu setzen, um sich in der Schweiz ein Bleiberecht erwirken zu können. Zu einem Zeitpunkt, als er damit gerechnet habe, die Schweiz verlassen zu müssen, habe er schliesslich mit Hilfe von F._______ eine regierungskritische Website gegründet. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass F._______, der als Chefredaktor der Website fungiere, weiterhin in Belarus lebe und deswegen offenbar bisher mit keinen erheblichen Nachteilen sanktioniert worden sei. Selbst wenn das KGB ihn vorgeladen und ermahnt hätte, mit den Publikationen auf der Website eine gewisse Grenze nicht zu überschreiten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass F._______ aufgrund seiner Aktivitäten für "Svobodny Region" und die betreffende Website "freeregion.net" von den belarussischen Behörden verfolgt werde. Vor diesem Hintergrund sei die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung als objektiv unbegründet zu erachten. Des Weiteren hielt das Gericht dafür, es sei auch nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe wegen des vor der belarussischen Botschaft in Bern deponierten Teddybären in seinem Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung. L. Mit Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch" beantragten die Beschwerdeführenden erneut die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Dabei begründeten sie ihre erneuten Asylgesuche im Wesentlichen damit, der Druck der belarussischen Behörden auf F._______ habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 weiterhin zugenommen, und dieser sei am 4. April 2014 durch die belarussischen Behörden vorgeladen worden. Mit der Eingabe wurden unter anderem eine Kopie der Vorladung von F._______ vom 4. April 2014 sowie diverse Auszüge aus dem Internet eingereicht. M. Mit Eingaben an das BFM vom 14. April, 16. April, 22. April, 28. April, 29. April, 30. April (an diesem Datum zweifach), 5. Mai, 22. Mai, 19. Juni und 28. Juni 2014 wurden durch die Beschwerdeführenden inhaltliche Ergänzungen des Gesuchs vom 11. April 2014 sowie verschiedene Beweismittel eingereicht. N. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Akteneinsicht in Bezug auf Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Belarus. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Juli 2014. O. Mit Verfügung vom 18. August 2014 lehnte das BFM das mit Eingabe vom 11. April 2014 gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden - das es als erneutes Asylgesuch behandelte - ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 26. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten ihres jüngsten Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 2. September 2014. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 18. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des derzeitigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem verschiedene in belarussischer oder russischer Sprache verfasste Dokumente sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Weiter wurde angegeben, es werde eine Stellungnahme von Amnesty International nachgereicht. R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden drei weitere in belarussischer oder russischer Sprache verfasste Dokumente ein. S. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, mit Frist bis zum 23. Oktober 2014 die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen sowie die in Aussicht gestellte Stellungnahme von Amnesty International einzureichen. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. T. Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 23. Oktober, 29. Oktober und 11. November 2014 sowie mit Eingabe von Amnesty International, Schweizer Sektion, vom 10. November 2014 wurden unter anderem die verlangten Beweismittel eingereicht. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. V. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. W. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. X. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Y. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 18. Mai, 29. Juni und 20. Juli 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM beziehungsweise durch das vormalige BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4143/2013 vom 11. März 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt wurden. Mit der nachfolgenden Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 beantragten die Beschwerdeführenden wenn auch unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch" ausschliesslich die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Bundesamt die Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG und beurteilte dabei auch die Vor­aussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 11. April 2014 formell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung. 3.2 Im vorliegenden Verfahren wiederum beantragen die Beschwerdeführenden - möglicherweise veranlasst durch den Fehler der Vorinstanz - unter anderem auch die Gewährung des Asyls. Nachdem mit dem Urteil vom 11. März 2014 bereits abschliessend über die entsprechenden Punkte entschieden wurde, ist jedoch festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse mehr zusteht. Ein allfälliges Zurückkommen auf die Frage des Asyls wäre nur aus revisionsrechtlichen Gründen und in einem entsprechenden Verfahren möglich; solche wurden durch die Beschwerdeführenden jedoch nicht vorgebracht. Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, im vorliegenden Verfahren sei ihnen Asyl zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten. Weiter ist unter diesen Voraussetzungen auch die bestehende Anordnung der Wegweisung (Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013, Ziff. 3 des Dispositivs) nicht zu überprüfen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit in materieller Hinsicht lediglich die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Im Rahmen der mit Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 gestellten, nunmehr zu beurteilenden dritten Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden die folgenden Vorbringen geltend. 4.1.1 In der Eingabe vom 11. April 2014 wurden die erneuten Asylgesuche im Wesentlichen damit begründet, der Druck der belarussischen Behörden auf F._______ habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 weiterhin zugenommen. Nachdem dessen Sohn im Januar 2014 zusammengeschlagen worden sei, habe F._______ immer mehr um die Sicherheit seiner selbst wie auch seiner Familie gefürchtet. Am 4. April 2014 sei F._______ nun durch die belarussischen Behörden vorgeladen worden. Zwar habe dieser auf telephonische Anfrage hin nicht mitteilen wollen, was der Grund dieser Vorladung gewesen sei, da er sich schriftlich habe verpflichten müssen, nichts zu sagen. Jedoch sei die Tatsache seiner Vorladung bereits durch einen Blogger auf der Website "freeregion.net" publiziert worden. Auf der Website sei es ausserdem zu diesbezüglichen Reaktionen von Bloggern gekommen, die befürchten würden, der Druck auf freie Autoren und die belarussische Journalistenvereinigung BJA werde nun weiter steigen und insbesondere den Gründer und Betreiber der Website, nämlich den Beschwerdeführer, treffen. Die Betreiber anderer belarussischer oppositioneller Websites würden bereits schwer verfolgt. So sei der Gründer der Website "charter97.org" bekanntlich ermordet worden, und deren Chefredaktor habe in Litauen politisches Asyl erhalten und lebe heute in Warschau. Weiter wurde in der Eingabe ausgeführt, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, welche durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 11. März 2014 vorgenommen worden sei, lasse sich im Licht der neuesten Entwicklungen nicht aufrecht erhalten. Mit der Eingabe wurden unter anderem eine Kopie der Vorladung von F._______ vom 4. April 2014 sowie diverse Auszüge aus dem Internet eingereicht. 4.1.2 Mit nachfolgenden Eingaben an das BFM vom 14. April, 16. April, 22. April, 28. April, 29. April, 30. April (zweifach), 5. Mai, 22. Mai, 19. Juni und 28. Juni 2014 wurden durch die Beschwerdeführenden diverse weitere Beweismittel eingereicht. Dabei wurde unter Hinweis auf ein diesbezügliches Schreiben des belarussischen Rechtsanwalts G._______ vom 17. April 2014 im Wesentlichen geltend gemacht, Ende März 2014 sei in Nawapolazk in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend im Internet veröffentlichte Artikel eingeleitet worden. Dem Beschwerdeführer würden im Falle seiner Rückkehr nach Belarus Strafverfahren drohen, die offensichtlich politisch motiviert und darauf angelegt seien, ihn einzuschüchtern und sein Recht auf freie Meinungsäusserung zu beschneiden. Der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers erhöhe sich ausserdem laufend durch weitere Berichterstattungen zu seiner Person auf oppositionellen Websites. F._______ sei erneut durch die belarussischen Behörden vorgeladen worden, die bei ihm ausserdem eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Weiter lägen nunmehr Beweismittel vor, die belegen würden, dass am Arbeitsplatz von F._______ tatsächlich ein Brand geschehen sei, was durch die schweizerischen Behörden bislang als unglaubhaft erachtet worden sei. 4.2 Das BFM begründete die neuerliche Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 18. August 2014 im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer begründe seine Gefährdung hauptsächlich damit, dass F._______ wiederholt durch die belarussischen Behörden vorgeladen worden sei, wobei ausserdem dessen Sohn zusammengeschlagen worden sei. Damit sei aber das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass regimekritische Journalisten in Belarus behördlich überwacht und vereinzelt eingeschüchtert würden. Doch erreiche diese Überwachung im Falle von F._______ und den allermeisten belarussischen Journalisten nicht die Schwere einer asylrelevanten Verfolgung. Eine Vielzahl regimekritischer Journalisten und Menschenrechtsaktivisten lebe und arbeite legal und ohne grössere Probleme in Belarus, auch wenn ihnen die Behörden durch administrative Schwierigkeiten das Leben und die Arbeit erschweren würden. Diese Schikanen würden jedoch nicht eine Intensität erreichen, die einer asylrelevanten Verfolgung gleichkäme. So halte sich auch F._______ weiterhin in Belarus auf und gehe nach wie vor seiner Arbeit nach. Bei den vereinzelten Personen, die in Belarus aus politischen Gründen inhaftiert worden seien, handle es sich um weit einflussreichere und profiliertere Persönlichkeiten als F._______ oder der Beschwerdeführer. Soweit angeblich der Sohn von F._______ zusammengeschlagen worden sei, könne kein konkreter Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers erkannt werden. Bezüglich der als Beweismittel eingereichten Ausdrucke aus dem Internet sei festzustellen, dass regelmässig der Beschwerdeführer selbst als Quelle der jeweiligen Angaben genannt werde und die entsprechenden Informationen offensichtlich durch keine unabhängige Instanz überprüft worden seien. Der Beweiswert dieser Berichte sei somit gering. Weiter beschränke sich das Schreiben des Rechtsanwalts G._______ vom 17. April 2014 lediglich auf die Mitteilung an den Beschwerdeführer, welche Anklagepunkte allenfalls gegen ihn vorgebracht werden könnten und welche strafrechtlichen Konsequenzen dies haben könnte. Hingegen gehe aus dem Schreiben nicht hervor, dass tatsächlich gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden sei. Ferner stellte das Bundesamt fest, auch die weiteren eingereichten Beweismittel so eine Bestätigung der Alarmzentrale der Rettungsdienste der Region Vitebsk bezüglich eines Brandes in den Arbeitsräumen von F._______ hätten hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine Beweiskraft. 4.3 4.3.1 Mit der Beschwerdeschrift vom 18. September 2014 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Belarus weiter verfolgt worden. Zudem seien auch Drittpersonen, die auf seiner Website Beiträge verfasst hätten welche wiederum auf den Websites von international bekannten Menschenrechtsorganisationen weiterverbreitet worden seien , unter massiven Druck der belarussischen Behörden geraten. F._______, dessen Sohn im Januar 2014 von Schlägern überfallen worden sei und den die belarussischen Behörden selbst mehrfach vorgeladen hätten, habe seither aufgrund der erfolgten Einschüchterungen sämtliche publizistischen Aktivitäten eingestellt. Jedoch habe ein weiterer bekannter Regimekritiker, [...] H._______, mit der Publikation von Berichten auf der Website des Beschwerdeführers begonnen. H._______ sei wegen seiner kritischen Berichte zwangspsychiatrisiert worden, wogegen er ankämpfe. Zurzeit sei eine Beschwerde H._______s beim UNO-Menschenrechtsrat hängig, wobei die entsprechenden Dokumente auf der Website des Beschwerdeführers publiziert und von anderen Medien übernommen worden seien. Bei der Website des Beschwerdeführers handle es sich keineswegs, wie durch die Vorinstanz angenommen, um ein Medium mit begrenztem Bekanntheitsgrad. Vielmehr werde die Website "freeregion.net" regelmässig von anderen Internetmedien zitiert, so unter anderem auf der Website der führenden belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna. Insbesondere die Artikel von H._______, die zuerst auf der Website des Beschwerdeführers veröffentlicht würden, seien regelmässig durch andere Medien weiterverbreitet worden, so unter anderem auch durch Radio Liberty. Nur schon die Publikation der Korrespondenz im Zusammenhang mit der Beschwerde H._______s beim UNO-Menschenrechtsrat darunter die diesbezügliche Stellungnahme der Republik Belarus sei geeignet, zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. Der belarussische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit Einblick in das gegen seinen Mandanten hängige Administrativstrafverfahren nehmen können. Daraus gehe unter anderem hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Nachbar durch die belarussischen Behörden befragt worden seien. Mit der Beschwerdeschrift wurden Beweismittel in grösserer Zahl eingereicht, darunter unter anderem Belege in Bezug auf das erwähnte Administrativstrafverfahren, betreffend H._______ sowie zur Repression gegen Medienschaffende in Belarus. 4.3.2 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden verschiedene weitere Beweismittel eingereicht. Hervorzuheben ist dabei die mit Eingabe vom 10. November 2014 übermittelte Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty International, verfasst durch deren Länderexperten für Belarus. Aus dieser umfangreichen Stellungnahme ergibt sich, soweit über allgemeine Informationen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Belarus hinausgehend und für das vorliegende Verfahren von Belang, im Wesentlichen das Folgende: Seit der gewaltsamen Auflösung von Protesten gegen die Fälschung der Präsidentschaftswahlen und den anschliessenden Massenverhaftungen von Regimegegnern im Dezember 2010 sei die Menschenrechtslage in Belarus auf einem besorgniserregenden Tiefpunkt angekommen. Das Land müsse klar als Diktatur bezeichnet werden, die Andersdenkende gezielt verfolge, über keinerlei Gewaltenteilung oder gar eine unabhängige Rechtsprechung verfüge. Der Geheimdienst KGB und andere Sicherheitskräfte seien allgegenwärtig und würden ein Klima der Einschüchterung und der Repression verbreiten. In Belarus herrsche eine weitverbreitete und umfassende Willkür, die jederzeit jeden "normalen" Bürger und ganz besonders Regimekritiker treffen könne. So seien im März 2012 Dmitri Konowalew und Wladislaw Kowalew hingerichtet worden. Die beiden Genannten seien am 12. April 2011 wegen Ruhestörung festgenommen worden, weil sie eine lautstarke Party veranstaltet hätten. In der Folge seien sie beschuldigt worden, am 11. April 2011 einen Bombenanschlag auf die Metro von Minsk verübt zu haben, bei dem 15 Personen getötet und 160 verletzt worden seien. Die Geständnisse der beiden Männer seien unter Folter zustande gekommen, und zahlreiche Indizien würden darauf hindeuten, dass zwei Unschuldige hingerichtet worden seien. Der Rechtsvertreter der beiden Genannten sei weil er eine Vertagung des Prozesses und die Aussetzung der Todesstrafe beantragt habe verhaftet, in eine psychiatrische Klinik eingeliefert und im Dezember 2011 wegen Rowdytums zu einer zwangsweisen psychiatrischen Behandlung verurteilt worden. Den Machthabern sei jede Massnahme recht, um ihr Willkürsystem durchzusetzen. Im Falle des Bloggers Aleh Zhalnou sei es den Behörden nicht gelungen, den Genannten mundtot zu machen, weshalb dessen Sohn in einem fingierten Prozess zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Die pro-demokratische Opposition habe Schwierigkeiten, sich zu organisieren, nachdem sie weitgehend zerschlagen worden sei und zahlreiche ihrer Anführer und Aktivisten ins Exil hätten fliehen müssen, um Folter und Haft zu entgehen. Gestützt auf das Gesetz über die Massenmedien vom 17. Juli 2008 welches die Notwendigkeit der staatlichen Registrierung von Massenmedien, die über das Internet verbreitet werden, postuliere und das Präsidialdekret Nr. 60 mit dem Titel "Über Massnahmen zur Vervollkommnung der Internetnutzung" vom 1. Februar 2010 habe der belarussische Staat einen Überwachungsapparat zur umfassenden Kontrolle des Internets aufgebaut. Es sei heute nicht mehr möglich, im Menschenrechtsbereich oder als Oppositioneller im Internet aktiv zu sein, ohne dass dies mittels entsprechender staatlicher Filter eruiert werde. Wer sich politisch, zivilgesellschaftlich oder in unabhängigen Medien engagiere, müsse generell mit staatlicher Verfolgung und Willkür rechnen. Zu den zielgerichteten Methoden des Regimes, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen, die seinen Machtanspruch auch nur ansatzweise in Frage stellen könnten, gehörten Geldstrafen, willkürliche kurzzeitige Inhaftierungen, Ausschluss von Schule oder Universität, Verlust der Arbeitsstelle und Repressionen gegen Familienangehörige. Speziell Kritik an Präsident Lukaschenko bringe Andersdenkende in grosse Gefahr, da gewisse Artikel des belarussischen Strafgesetzbuches dies als Verleumdung auslegen und mit jahrelanger Haft bestrafen würden. Ebenso gelte das "Schlechtreden" des Landes im Ausland als Delikt, das mit Gefängnis bestraft werden könne. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend, wurde in der Stellungnahme zunächst ausgeführt, eine behördliche Vorladung allein, wie sie F._______ erlebt habe, möge zwar nicht von asylrechtlicher Relevanz sein. Es müsse jedoch beurteilt werden, womit eine solche Vorladung verbunden sei. Sie könne ein Indiz für die geplante Einleitung eines Strafverfahrens sein, bilde aber auch einen Einschüchterungsversuch und könne weitere repressive Massnahmen nach sich ziehen. Insofern könne eine solche Kontaktnahme der belarussischen Behörden nicht einfach als irrelevant eingestuft werden. Die Beurteilung des BFM, die Internetseite "freeregion.info" habe keine regimekritische Relevanz, könne nicht geteilt werden. Der jüngste Bericht der FIDH (Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme) und der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna über die Situation in Belarus vom Oktober 2014 stelle die Aussage des BFM, nur bekannte Aktivisten seien von Menschenrechtsverletzungen bedroht, massiv in Frage, indem der Bericht zahlreiche nicht-prominente Fälle aufliste. Diese Beispiele würden klar aufzeigen, dass man in Belarus weder prominent noch Begründer einer prominenten Website sein müsse, um verfolgt zu werden. Selbst zweitrangige Tätigkeiten würden genügen, um zur Zielscheibe des Verfolgungsapparats des belarussischen Regimes zu werden. Es sei ein Trugschluss, zu meinen, nur prominente und in den belarussischen Medien bekannte Aktivisten würden Gefahr laufen, inhaftiert zu werden. Aus dem Bericht der belarussischen NGO-Koalition für das 3. Trimester 2014 zur Versammlungsfreiheit in Belarus gehe hervor, dass durch das Innendepartement der Stadt Nawapolazk gegen den Beschwerdeführer, den Begründer der Website "freeregion.info", wegen Verstosses gegen Art. 193.1 des belarussischen Strafgesetzbuchs ein Verfahren in Gang gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zweifelsohne ein politisches Profil, das in der umfassend überwachten Medien- und Oppositionslandschaft von Belarus zu Verfolgungsmassnahmen führe. Der Beschwerdeführer betreibe die unabhängige regimekritische Website "freeregion.info", was den belarussischen Behörden bekannt sei, spätestens nachdem andere unabhängige Medien darüber berichtet hätten. Alleine diese Tatsache stelle für den Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr nach Belarus eine konkrete Gefahr dar. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Belarus komme einer ernsthaften Bedrohung seiner persönlichen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit gleich. In Belarus drohe ihm aufgrund seiner Aktivitäten ein völlig willkürliches Verfahren mit total unvorhersehbarem Ausgang. Ausserdem könne die Dauer der Untersuchungshaft willkürlich auf viele Monate ausgedehnt werden, ohne dass Informationen über die Anklage und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bekanntgegeben würden. Das belarussische Regime nutze die Inhaftierung politischer Gegner gezielt, um diese physisch und psychisch zu brechen. Auch der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Belarus Gefahr, in eine solche Situation zu geraten. Wie andere politische Gefangene schwebe er in Gefahr, in der Haft Opfer von Misshandlung und Folter zu werden. Sogar eine konstruierte Anklage mit der Forderung nach Verhängung der Todesstrafe könne in Belarus nicht ausgeschlossen werden. 5. 5.1 Die Vorfluchtgründe wonach die Beschwerdeführenden im Jahr 2010, vor ihrer Ausreise in die Schweiz, durch die belarussischen Behörden der Spionage und des Landesverrats beschuldigt worden seien bzw. wonach der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung zweier belarussischer Oppositionspolitiker anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Jahr 2010 verfolgt worden sei wurden durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit den Urteilen D-4110/2011 bzw. D-4112/2011 vom 24. August 2011 sowie D-4143/2013 vom 11. März 2014 als unglaubhaft beurteilt. Wie bereits festgehalten wurde (E. 3.2), ist im vorliegenden Verfahren auf den Antrag der Asylgewährung nicht einzutreten, und entsprechend ist auf Vorbringen im Zusammenhang mit den behaupteten Vorfluchtgründen der Beschwerdeführenden nicht weiter einzugehen. 5.2 Im späteren Verlauf der diversen Verfahren machten die Beschwerdeführenden über die Vorfluchtgründe hinaus ausserdem geltend, der Beschwerdeführer sei nunmehr in Belarus auch einer Verfolgung ausgesetzt, weil er nachdem er sich bereits in der Schweiz befunden habe in Zusammenarbeit mit dem Journalisten F._______ eine oppositionelle Vereinigung namens "Svobodny Region" (Freie Region) gegründet und eine gleichnamige Website (zunächst unter der Domainbezeichnung "svobodnyregion.ru", in der Folge als "freeregion.net") aufgeschaltet habe. Mithin bringt er vor, er sei wegen exilpolitischer Betätigung in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung durch die belarussischen Behörden bedroht. Dies ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu würdigen. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 5.4 Die Beurteilung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, beruht im Wesentlichen auf der Annahme, der Genannte erfülle nicht das Profil eines Aktivisten, der durch seine oppositionelle Betätigung durch die belarussischen Behörden als Bedrohung des Regimes erachtet und deshalb politisch verfolgt würde. Zwar würden in Belarus regimekritische Journalisten behördlich überwacht und vereinzelt eingeschüchtert. Doch erreiche diese Überwachung nur in wenigen Fällen die Schwere einer asylrelevanten Verfolgung. Bei den vereinzelten Personen, die in Belarus aus politischen Gründen inhaftiert worden seien, handle es sich um weit einflussreichere und profiliertere Persönlichkeiten als F._______ oder der Beschwerdeführer. 5.5 Dieser Einschätzung kann angesichts der vorliegenden Erkenntnisse nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die allgemeine menschenrechtliche Lage in Belarus ist zunächst festzustellen, dass das willkürliche Vorgehen der staatlichen Behörden gegenüber Vertretern der politischen Opposition als notorisch zu bezeichnen ist. Unabhängige Medien werden einge­schüchtert, und regimekritische Journalisten, Blogger und sonstige Internet-Aktivisten werden strafrechtlicher Verfolgung unterworfen (vgl. Amnesty International [AI], Report 2014/15. The state of the World's Human Rights, London 2015, S. 74 ff. [AI-Index: POL 10/001/2015]; Human Rights Watch, World Report 2015, New York 2015, S. 99 ff.; United Nations Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, 22. April 2014, Ziff. 33 ff. [UN-Dok. Nr. A/HRC/26/44]). Die im vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme vom 10. November 2014 übermittelte Einschätzung der Schweizer Sektion von Amnesty International, wonach in Belarus keineswegs nur für führende Exponenten der politischen Opposition die Gefahr bestehe, zum Ziel menschenrechtswidriger Verfolgungsmassnahmen zu werden, ist im Wesentlichen als zutreffend zu erachten. Festzustellen ist nämlich, dass in der Tat auch zahlreiche Aktivisten in schwerwiegender Weise bedroht und verfolgt werden, die ihrer regimekritischen Haltung mit vergleichsweise bescheidenen Mitteln Ausdruck geben. Unter einer Vielzahl ähnlich gelagerter Beispiele ist etwa der Fall von Yury Rubtsou zu erwähnen (vgl. Amnesty International [AI], "T-shirt wearer's" prison sentence extended, 10. Juni 2015 [AI-Index: EUR 49/1837/2015]). Der Genannte war am 28. April 2014 inhaftiert und zu einer Haftstrafe von 25 Tagen verurteilt worden, weil er ein T-Shirt mit einer Aufschrift getragen hatte, die den belarussischen Präsidenten Aljaksandr Lukaschenka zum Rücktritt aufforderte. Weiter wurde ihm vorgeworfen, er habe polizeiliche Anweisungen nicht befolgt und während eines Anlasses zum Gedenken an die Katastrophe von Tschernobyl geflucht. Unter dem Vorwurf, er habe im Strafvollzug die ihm zugewiesene Arbeit verweigert, wurde er am 6. Oktober 2014 zu weiteren achtzehn Monaten Haft verurteilt. Weil er in der Gerichtsverhandlung das Strafverfahren als "Farce" bezeichnet und den Richter einen "Verbrecher" genannt habe, wurde er am 28. Mai 2015 ausserdem wegen Beleidigung des Gerichts zu weiteren zwei Jahren Haft verurteilt. Ein weiteres Beispiel bildet die Familie des Blog-Aktivisten Aleh Zhalnou, der auf Gesetzesverstösse lokaler Behörden in der Stadt Babruysk aufmerksam gemacht hatte (vgl. ; abgerufen am 20. Oktober 2015). Nachdem der Genannte selbst bereits zum Ziel behördlicher Repressionen geworden war, unter anderem durch mehr als ein Dutzend Straf-, Verwaltungs- und Zivilverfahren, wurde gegen dessen Ehefrau im Mai 2014 wegen angeblicher Gewalt gegen Beamte ausgeübt im Verlauf einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung eine Strafuntersuchung eingeleitet. Im Juli 2014 wurde der Sohn der Familie wegen angeblicher Gewalt gegen einen Verkehrspolizisten zu einer dreijährigen Haftstrafe und einer Geldbusse verurteilt. Es erübrigt sich, auf weitere vergleichbare Beispiele einzugehen. 5.6 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die nunmehr gegebenen Erkenntnisse nichts an der Feststellung des Urteils vom 11. März 2014 zu ändern vermögen, wonach der Beschwerdeführer die regierungskritische Website "freeregion.info" erst gründete, nachdem er damit rechnen musste, aus der Schweiz nach Belarus zurückgeschafft zu werden. Jedoch ist unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren hinzugekommenen Erkenntnisse ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Gründung und bis zum heutigen Zeitpunkt Betreibung dieser Website in der Zwischenzeit in der Tat das Profil eines regimekritischen Aktivisten erlangt hat, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Aufmerksamkeit der belarussischen Behörden auf sich gezogen hat und entsprechend überwacht wird. Wie in der Stellungnahme von Amnesty International vom 10. November 2014 erwähnt wurde, hat eine belarussische NGO-Koalition in ihrem Bericht zur Versammlungsfreiheit in Belarus bezüglich des Jahres 2014 festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 193.1 des belarussischen Strafgesetzbuchs (betreffend illegale Gründung eines Vereins, einer religiösen Organisation oder einer Stiftung oder Teilnahme an deren Aktivitäten: vgl. den Gesetzestext unter , abgerufen am 20. Okto­ber 2015) eingeleitet wurde. Angesichts des notorisch menschenrechtswidrigen und von grosser Willkür geprägten Vorgehens der belarussischen Behörden gegen Regimekritiker und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr nach Belarus einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 5.7 In diesem Zusammenhang ist im Sinne einer Klarstellung festzuhalten, dass grundsätzlich von einem missbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Wie bereits mit dem Urteil vom 11. März 2014 festgestellt wurde, gründete der Beschwerdeführer die regierungskritische Website "freeregion.info" erst, als er bereits mit der Rückschaffung aus der Schweiz nach Belarus rechnen musste. Es ist unter den gegebenen Umständen als offensichtlich zu erachten, dass dies primär zum Zweck erfolgte, subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Im vorliegenden Fall vermag sich dies einzig deshalb nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszuwirken, als sich aus diesem Verhalten, wie mit den vorangehenden Erwägungen festgestellt wurde, in der Folge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine asylrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatstaat ergeben hat. Festzuhalten ist schliesslich ausserdem, dass diese Gefährdung weniger auf die als solche wenig ausgeprägten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern in erster Linie das Resultat des massiv repressiven Vorgehens der belarussischen Behörden gegen Regimekritiker jeglicher Art und Ausrichtung darstellt. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt, bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Belarus künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig. 5.9 Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist, werden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG auch dessen Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge erfolgt mit vorliegendem Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird und somit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 3.2). Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 18. September 2014 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2'386. geltend gemacht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Kostennote auch Aufwendungen enthält, welche Verfahrensgegenstände (Gewährung des Asyls; Wegweisung) betrafen, auf die mit vorliegendem Urteil nicht eingetreten werden kann. Diese Kosten sind somit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren erscheint im vorliegenden Fall angesichts der gegebenen Rechtsfragen auch die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), unter Berücksichtigung der seit dem 18. September 2014 erfolgten Eingaben des Rechtsvertreters und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 220. ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des nach Art. 65 Abs. 2 VwVG als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. August 2014 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.

3. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder werden in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen.

4. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: