Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 brachten im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 21. Oktober 2010 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 12. Mai 2011 im Wesentlichen vor, sie seien Ende Februar 2010 nach Belarus zurückgekehrt, nachdem sie in Österreich negative Asylentscheide erhalten hätten. Sie hätten in den Jahren 2005 (Beschwerdeführer 1) und 2006 (Beschwerdeführerin 2) in Österreich um Asyl nachgesucht, da sie beide wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen den belarussischen Präsidenten verhaftet worden seien (vgl. Vorakten A10 S. 5 in N [...]), beziehungsweise da der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei (vgl. A17 S. 6 F41 in N [...]), respektive da die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Anstellung bei einer oppositionellen Firma, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne, verhaftet worden sei (vgl. A18 S. 3 f. F22 ff. in N [...]). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 hätten die belarussischen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis gehabt, da die österreichischen Behörden im Zusammenhang mit einem von ihm begangenen (Delikt) etwa im Jahr 2007 eine Identitätsanfrage in Belarus gemacht hätten (vgl. A9 S. 5 in N [...]); die österreichischen Behörden hätten ihn über diese Anfrage informiert (vgl. A9 S. 5 in N [...]), beziehungsweise er sei darüber weder von den österreichischen Behörden noch von seinem damaligen Anwalt informiert worden, sondern habe das entsprechende Dokument zufällig in den Akten gesehen (vgl. A17 S. 5 F28 in N [...]), respektive er sei darüber anlässlich einer richterlichen Anhörung informiert worden (vgl. A17 S. 5 F36 in N [...]). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2 hätten die österreichischen Behörden wohl eine sie betreffende Identitätsanfrage bei den belarussischen Behörden gemacht, sie habe diesbezüglich aber keine Ahnung (vgl. A18 S. 5 F41 in N [...]), beziehungsweise sie sei in Österreich doch darüber informiert worden (vgl. A18 S. 5 F44 f. in N [...]), respektive sie habe bei der belarussischen Polizei ein Papier des Einwohnermeldeamts gesehen und nehme an, dass dieses Amt von den österreichischen Behörden angefragt worden sei (vgl. A18 S. 5 F42 f. in N [...]). Nach ihrer Rückkehr nach Belarus seien aufgrund der Asylgesuchseinreichung im Ausland gegen sie Strafverfahren wegen des Verdachts der Spionage und des Landesverrats eröffnet worden. Am 8. März 2010 seien sie polizeilich befragt und am 1. September 2010 nach einer Hausdurchsuchung erneut - zusammen mit der Beschwerdeführerin 4 - zum Polizeiposten gebracht worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei noch am selben Abend, der Beschwerdeführer 1 hingegen erst nach fünfzehn Tagen freigelassen worden, jeweils mit der Auflage, das Land nicht zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 habe polizeiliche Vorladungen auf den 14. September und 15. Oktober 2010 nicht befolgt. Vielmehr seien sie am 17. Oktober 2010 mit gefälschten russischen Pässen via Moskau in die Schweiz gereist. A.b Die Beschwerdeführerin 4 machte ihrerseits anlässlich der Erstbefragung im EVZ E._______ vom 21. Oktober 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 7. März 2011 im Wesentlichen geltend, die Probleme hätten begonnen, als die Beschwerdeführenden 1 und 2 Ende Februar 2010 aus Österreich zurückgekehrt seien und fortan bei ihr gewohnt hätten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien betrübt gewesen, hätten ihr aber nichts weiter erzählt; sie habe auch erst jetzt von deren Asylgesuchen in Österreich erfahren. Der Beschwerdeführer 1 und eventuell auch die Beschwerdeführerin 2 seien im März 2010 zum örtlichen Polizeiposten gebracht worden, wobei sie ihr auch davon nichts berichtet hätten. Anfangs September 2010 seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach einer Hausdurchsuchung erneut zum Polizeiposten gebracht worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei gleichentags zurückgekehrt, der Beschwerdeführer 1 indes erst nach etwa zwei Wochen, wobei sie den Grund dafür nicht kenne. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei ihr angekündigt worden, sie würde wegen Unterstützung der Beschwerdeführenden 1 und 2 polizeilich vorgeladen werden. Den entsprechenden Vorladungen auf den 17. September und 11. Oktober 2010 habe sie indes keine Folge geleistet, sondern sei zusammen mit den Beschwerdeführenden 1-3 aus Belarus ausgereist. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A9, A10, A17 und A18 in N [...]; A4 und A14 in N [...]). B. B.a Mit separaten Verfügungen für die Beschwerdeführenden 1-3 (N [...]) und die Beschwerdeführerin 4 (N [...]) vom 21. Juni 2011 - beide eröffnet am 22. Juni 2011 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie hätten sich in wesentlichen Punkten widersprüchlich (insbesondere zu dem am 1. September 2010 verhafteten Personenkreis [die Beschwerdeführerin 4 bestreite, damals auch polizeilich abgeführt worden zu sein], zu den Asylgründen in Österreich und zur Kenntnis über eine Identitätsabklärung der österreichischen Behörden in Belarus), realitätsfremd (insbesondere zum Verhalten der belarussischen Polizei [keine Belangung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zwischen März und September 2010 trotz des schwerwiegenden Verdachts, Freilassung nach kurzer Zeit, keine Reaktion auf das Nichtbefolgen von Vorladungen]) und nicht nachvollziehbar (völlige Unkenntnis der Beschwerdeführerin 4 hinsichtlich der Hintergründe der behördlichen Verfolgung und keine diesbezüglichen Nachfragen bei den Beschwerdeführenden 1 und 2, keinerlei Kenntnis über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 trotz des Zusammenlebens in derselben Wohnung) geäussert. An der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestünden erhebliche Zweifel. Entgegen der in Belarus geltenden Praxis seien die polizeilichen Vorladungen an die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nicht mit einem Stempel und einem Briefkopf versehen, und auch bei den an den Beschwerdeführer 1 gerichteten Gerichtsakten würden die Briefköpfe mit der Bezeichnung und Adresse der ausstellenden Institution fehlen. Zudem fehle bei der Vorladung der Beschwerdeführerin 2 auf den 15. Oktober 2010 der Zeitpunkt des erforderten Erscheinens. Unüblich erscheine insbesondere, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nach der Nichtbefolgung der Vorladungen von der Polizei nicht belangt worden seien; von verschlossenen Türen beziehungsweise ausgeschalteten Türklingeln hätten sich die Behörden bestimmt nicht abhalten lassen. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien deshalb nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführenden erfüllten damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien jung und gesund. Sie würden über eine solide Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügen, so dass ihnen zugemutet werden könne, sich in Belarus - allenfalls mit der Unterstützung von Verwandten - eine neue Existenz aufzubauen, oder die (Firma) des Beschwerdeführers 1 wieder in Betrieb zu nehmen. Auch der Beschwerdeführerin 4, die über eine Altersrente verfüge, sei zuzumuten, ihr Leben nach der Rückkehr selbständig weiterzuführen. Sollte sie nicht in die Wohnung zurückkehren können, sei anzunehmen, dass sie vorübergehend bei Verwandten Aufnahme finden könne. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands - (Ausführungen zur Behandlung in Belarus) - sei festzuhalten, dass in der Schweiz eine engmaschige Kontrolle erfolgt sei, wobei eine eigentliche Behandlung gemäss Arztzeugnis vom 4. April 2011 nicht nötig sei, da (...). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 4 in Belarus nach der Operation zur Blutentnahme und Röntgenuntersuchung wöchentlich in ein Ambulatorium gegangen sei, zeige, dass die entsprechende Behandlung verfügbar sei. Die in der Schweiz darüber hinaus erfolgte Behandlung wegen (...) könne in Belarus ebenfalls fortgesetzt werden; auch bei diesen Krankheiten sei eine medikamentöse und therapeutische Behandlung im Heimatland gewährleistet. C. C.a Mit zwei Eingaben vom 21. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen, wobei sie diesbezüglich Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 13. Juli 2011 zu den Akten reichten. C.b Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen vor, die vom BFM genannten Widersprüche vermöchten nicht zu entkräften, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der Asylverfahren in Österreich in Belarus wegen Diskreditierung des Heimatlands belangt würden, und der Beschwerdeführerin 4 vorgeworfen werde, die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu unterstützen, indem sie sie bei sich aufgenommen habe. Die eingereichten Beweismittel würden dies belegen. Angesichts des gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 verhängten Verbots, das Land zu verlassen, erscheine es nicht unlogisch, dass sie zunächst in Ruhe gelassen worden seien, hätten sie sich doch jederzeit zur Verfügung halten müssen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich an den Namen der Firma, bei der sie gearbeitet habe, nicht mehr erinnert, da sie aufgrund der Befragungssituation nervös gewesen sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren D-4110/2011 (Beschwerdeführende 1-3) und D-4112/2011 (Beschwerdeführerin 4) und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerden aussichtslos erscheinen, weshalb er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-, zahlbar bis zum 11. August 2011, erhob, verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2011 geleistet. F. Mit Eingabe vom 12. August 2011 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 11. August 2011) reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein und brachten im Wesentlichen vor, der belarussische Staat erachte es als staatsfeindlich, im Ausland um Asyl nachzusuchen. Er ahnde dies gestützt auf einen Gesetzesartikel, der die "Diskreditierung des Landes" unter Strafe stelle. Das Aussenministerium der Vereinigten Staaten habe festgestellt, dass die belarussische Regierung grundlegende Rechte wie die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit beschneide, und nenne in diesem Zusammenhang auch den "Diskreditierungsartikel". Die belarussischen Behörden seien zwar über den Inhalt der Aussagen, die die Beschwerdeführenden 1 und 2 im österreichischen Asylverfahren gemacht hätten, nicht informiert gewesen, aber offenbar sei allein die Asylgesuchseinreichung als "diskreditierend" eingestuft worden. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeige zudem in einem Bericht zur aktuellen Situation in Belarus auf, mit welchen Mitteln sich die Regierung an der Macht halte. Insbesondere die restriktiven Ausreisemöglichkeiten seien erwähnenswert; wie ihnen werde vielen Menschen unter Strafandrohung verboten, das Land zu verlassen. In ein solches Land könnten sie nicht zurückkehren.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
E. 5.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in den Beschwerdeeingaben vom 21. Juli 2011 keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist mit der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2011 nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Der Einschätzung des BFM, an den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründen bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln; sie weisen gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten auf und das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den von den österreichischen Behörden durchgeführten Identitätsanfragen in Belarus, die die Strafverfahren ausgelöst hätten, sind äusserst widersprüchlich (vgl. A.a). Im Übrigen erstaunt im Zusammenhang mit den Asylverfahren in Österreich die Unkenntnis der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich zentraler Punkte. So vermochte sie weder den Grund für die damalige Flucht des Beschwerdeführers 1 nach Österreich (vgl. A18 S. 4 F28 in N [...] [...]) noch die Zahl der ergangenen Asylentscheide (vgl. A18 S. 5 F31 in N [...] [...]) zu nennen. Wären die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach der Rückkehr aus Österreich in Belarus tatsächlich des Landesverrats und der Spionage beschuldigt worden, so wäre es zudem nicht nachvollziehbar, dass sie nach der polizeilichen Befragung am 8. März 2010 ohne Auflagen hätten nach Hause zurückkehren können und in den folgenden sechs Monaten nicht mehr belangt worden seien. Die Erklärung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2011, sie hätten sich aufgrund der ihnen auferlegten Ausreiseverbote jederzeit zur Verfügung halten müssen, so dass das passive Verhalten der Behörden nach dem 8. März 2010 nicht unlogisch erscheine, vermag nicht zu überzeugen, steht sie doch im Widerspruch zu ihren Angaben bei den Anhörungen, wonach sie am 8. März 2010 ohne jegliche Auflagen entlassen worden seien (vgl. A17 S. 7 F45 in N [...]), sie fortan wieder ein normales Leben geführt hätten (vgl. A17 S. 7 F51 und F53 in N [...]) und schon gedacht hätten, die Sache habe sich erledigt (vgl. A18 S. 5 F37 in N [...]), und das Ausreiseverbot erst im September 2010 ergangen sei (vgl. A17 S. 7 F54 und S. 9 f. F74 f.; A18 S. 8 F74 und F76 in N [...]). Gänzlich unvereinbar sind die Angaben zu dem am 1. September 2010 verhafteten Personenkreis. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, auch die Beschwerdeführerin 4 sei damals von der Polizei mitgenommen und - wie sie selbst - gleichentags wieder entlassen worden (vgl. A18 S. 6 F 52, S. 7 F65 und F69 f. in N [...]), was gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 4 indes nicht zutrifft, seien doch nur die Beschwerdeführenden 1 und 2 polizeilich abgeführt worden (vgl. A14 S. 4 F20, S. 5 F44, S. 7 F51, S. 8 F54, S. 11 F84 in N [...]). Realitätsfremd ist überdies, dass von behördlicher Seite keinerlei Reaktion auf das Nichtbefolgen der polizeilichen Vorladungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 erfolgt sei. Im Übrigen ist es auch völlig unverständlich, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht gewusst haben will, ob auch die Beschwerdeführerin 4 Vorladungen erhalten habe (vgl. A18 S. 9 F85 in N [...]). Bei dem Erhalt polizeilicher Vorladungen handelt es sich um einschneidende, nicht alltägliche Ereignisse, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass die im gleichen Haushalt lebenden Beschwerdeführenden darüber gesprochen hätten, zumal es sich dabei um den fluchtauslösenden Anlass gehandelt habe. Überhaupt erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer Verwandtschaft und des engen Zusammenlebens in derselben Wohnung kaum miteinander gesprochen hätten. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 4 von der eigenen Tochter hinsichtlich der Gründe für die polizeilichen Mitnahmen völlig in Unkenntnis gelassen worden sei. Ebenso unverständlich ist indes auch ihr eigenes Verhalten, zeigte sie doch trotz der gravierenden Konsequenzen - Flucht aus dem Heimatland - kaum ein Interesse an der Aufdeckung der Hintergründe der Verfolgung. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe sind damit nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die Ausführungen zur allgemeinen (Gesetzes-)Lage in Belarus in der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2011 etwas zu ändern. Die Beweismittel weisen - wie bereits vom BFM aufgezeigt - eklatante formale und inhaltliche Mängel auf und sind nicht geeignet, die angeblichen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden zu belegen.
E. 5.3 Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Belarus ist nicht von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint.
E. 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind soweit aktenkundig gesund und verfügen in Belarus mit (Verwandten) der Beschwerdeführerin 2 (vgl. A10 S. 3 in N [...]) und (Verwandten) des Beschwerdeführers 1, die sie finanziell unterstützt hätten und dies auch wieder tun könnten (vgl. A9 S. 2, A17 S. 3 F16 ff. in N [...]), über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie bei Bedarf zählen können. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen zudem über eine gute Schulbildung (vgl. A9 S. 2, A10 S. 2 in N [...]) und Arbeitserfahrung als (...) (vgl. A10 S. 2 in N [...]) und (...) (vgl. A17 S. 3 in N [...]). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 bestehe die (Firma), die er mit einem Partner betrieben habe, immer noch (vgl. A17 S. 3 in N [...]), so dass davon auszugehen ist, dass insbesondere er beruflich rasch wieder Fuss fassen kann. Die Beschwerdeführerin 4 hat bis zu ihrer Ausreise in Belarus gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sie verfügt im Heimatland mit (Verwandten) über ein Beziehungsnetz (vgl. A4 S. 3 in N [...]). Gemäss ihren Angaben habe sie ihren Lebensunterhalt mit der ihr zustehenden Altersrente gut bestreiten können (vgl. A14 S. 3 F11, S. 10 F78 in N [...]) und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dies nach der Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Hinsichtlich der Behandelbarkeit ihrer gesundheitlichen Beschwerden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die diagnostizierten Krankheiten lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in Belarus nicht behandelbar wäre. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Belarus in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind somit abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4110/2011, D-4112/2011/sed Urteil vom 24. August 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...), und deren Kind
3. C._______, geboren am (...), sowie die Mutter der Beschwerdeführerin 2
4. D._______, geboren am (...), Belarus, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
21. Juni 2011 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 brachten im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 21. Oktober 2010 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 12. Mai 2011 im Wesentlichen vor, sie seien Ende Februar 2010 nach Belarus zurückgekehrt, nachdem sie in Österreich negative Asylentscheide erhalten hätten. Sie hätten in den Jahren 2005 (Beschwerdeführer 1) und 2006 (Beschwerdeführerin 2) in Österreich um Asyl nachgesucht, da sie beide wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen den belarussischen Präsidenten verhaftet worden seien (vgl. Vorakten A10 S. 5 in N [...]), beziehungsweise da der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei (vgl. A17 S. 6 F41 in N [...]), respektive da die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Anstellung bei einer oppositionellen Firma, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne, verhaftet worden sei (vgl. A18 S. 3 f. F22 ff. in N [...]). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 hätten die belarussischen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis gehabt, da die österreichischen Behörden im Zusammenhang mit einem von ihm begangenen (Delikt) etwa im Jahr 2007 eine Identitätsanfrage in Belarus gemacht hätten (vgl. A9 S. 5 in N [...]); die österreichischen Behörden hätten ihn über diese Anfrage informiert (vgl. A9 S. 5 in N [...]), beziehungsweise er sei darüber weder von den österreichischen Behörden noch von seinem damaligen Anwalt informiert worden, sondern habe das entsprechende Dokument zufällig in den Akten gesehen (vgl. A17 S. 5 F28 in N [...]), respektive er sei darüber anlässlich einer richterlichen Anhörung informiert worden (vgl. A17 S. 5 F36 in N [...]). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2 hätten die österreichischen Behörden wohl eine sie betreffende Identitätsanfrage bei den belarussischen Behörden gemacht, sie habe diesbezüglich aber keine Ahnung (vgl. A18 S. 5 F41 in N [...]), beziehungsweise sie sei in Österreich doch darüber informiert worden (vgl. A18 S. 5 F44 f. in N [...]), respektive sie habe bei der belarussischen Polizei ein Papier des Einwohnermeldeamts gesehen und nehme an, dass dieses Amt von den österreichischen Behörden angefragt worden sei (vgl. A18 S. 5 F42 f. in N [...]). Nach ihrer Rückkehr nach Belarus seien aufgrund der Asylgesuchseinreichung im Ausland gegen sie Strafverfahren wegen des Verdachts der Spionage und des Landesverrats eröffnet worden. Am 8. März 2010 seien sie polizeilich befragt und am 1. September 2010 nach einer Hausdurchsuchung erneut - zusammen mit der Beschwerdeführerin 4 - zum Polizeiposten gebracht worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei noch am selben Abend, der Beschwerdeführer 1 hingegen erst nach fünfzehn Tagen freigelassen worden, jeweils mit der Auflage, das Land nicht zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 habe polizeiliche Vorladungen auf den 14. September und 15. Oktober 2010 nicht befolgt. Vielmehr seien sie am 17. Oktober 2010 mit gefälschten russischen Pässen via Moskau in die Schweiz gereist. A.b Die Beschwerdeführerin 4 machte ihrerseits anlässlich der Erstbefragung im EVZ E._______ vom 21. Oktober 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 7. März 2011 im Wesentlichen geltend, die Probleme hätten begonnen, als die Beschwerdeführenden 1 und 2 Ende Februar 2010 aus Österreich zurückgekehrt seien und fortan bei ihr gewohnt hätten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien betrübt gewesen, hätten ihr aber nichts weiter erzählt; sie habe auch erst jetzt von deren Asylgesuchen in Österreich erfahren. Der Beschwerdeführer 1 und eventuell auch die Beschwerdeführerin 2 seien im März 2010 zum örtlichen Polizeiposten gebracht worden, wobei sie ihr auch davon nichts berichtet hätten. Anfangs September 2010 seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach einer Hausdurchsuchung erneut zum Polizeiposten gebracht worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei gleichentags zurückgekehrt, der Beschwerdeführer 1 indes erst nach etwa zwei Wochen, wobei sie den Grund dafür nicht kenne. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei ihr angekündigt worden, sie würde wegen Unterstützung der Beschwerdeführenden 1 und 2 polizeilich vorgeladen werden. Den entsprechenden Vorladungen auf den 17. September und 11. Oktober 2010 habe sie indes keine Folge geleistet, sondern sei zusammen mit den Beschwerdeführenden 1-3 aus Belarus ausgereist. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A9, A10, A17 und A18 in N [...]; A4 und A14 in N [...]). B. B.a Mit separaten Verfügungen für die Beschwerdeführenden 1-3 (N [...]) und die Beschwerdeführerin 4 (N [...]) vom 21. Juni 2011 - beide eröffnet am 22. Juni 2011 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie hätten sich in wesentlichen Punkten widersprüchlich (insbesondere zu dem am 1. September 2010 verhafteten Personenkreis [die Beschwerdeführerin 4 bestreite, damals auch polizeilich abgeführt worden zu sein], zu den Asylgründen in Österreich und zur Kenntnis über eine Identitätsabklärung der österreichischen Behörden in Belarus), realitätsfremd (insbesondere zum Verhalten der belarussischen Polizei [keine Belangung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zwischen März und September 2010 trotz des schwerwiegenden Verdachts, Freilassung nach kurzer Zeit, keine Reaktion auf das Nichtbefolgen von Vorladungen]) und nicht nachvollziehbar (völlige Unkenntnis der Beschwerdeführerin 4 hinsichtlich der Hintergründe der behördlichen Verfolgung und keine diesbezüglichen Nachfragen bei den Beschwerdeführenden 1 und 2, keinerlei Kenntnis über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 trotz des Zusammenlebens in derselben Wohnung) geäussert. An der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestünden erhebliche Zweifel. Entgegen der in Belarus geltenden Praxis seien die polizeilichen Vorladungen an die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nicht mit einem Stempel und einem Briefkopf versehen, und auch bei den an den Beschwerdeführer 1 gerichteten Gerichtsakten würden die Briefköpfe mit der Bezeichnung und Adresse der ausstellenden Institution fehlen. Zudem fehle bei der Vorladung der Beschwerdeführerin 2 auf den 15. Oktober 2010 der Zeitpunkt des erforderten Erscheinens. Unüblich erscheine insbesondere, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nach der Nichtbefolgung der Vorladungen von der Polizei nicht belangt worden seien; von verschlossenen Türen beziehungsweise ausgeschalteten Türklingeln hätten sich die Behörden bestimmt nicht abhalten lassen. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien deshalb nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführenden erfüllten damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien jung und gesund. Sie würden über eine solide Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügen, so dass ihnen zugemutet werden könne, sich in Belarus - allenfalls mit der Unterstützung von Verwandten - eine neue Existenz aufzubauen, oder die (Firma) des Beschwerdeführers 1 wieder in Betrieb zu nehmen. Auch der Beschwerdeführerin 4, die über eine Altersrente verfüge, sei zuzumuten, ihr Leben nach der Rückkehr selbständig weiterzuführen. Sollte sie nicht in die Wohnung zurückkehren können, sei anzunehmen, dass sie vorübergehend bei Verwandten Aufnahme finden könne. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands - (Ausführungen zur Behandlung in Belarus) - sei festzuhalten, dass in der Schweiz eine engmaschige Kontrolle erfolgt sei, wobei eine eigentliche Behandlung gemäss Arztzeugnis vom 4. April 2011 nicht nötig sei, da (...). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 4 in Belarus nach der Operation zur Blutentnahme und Röntgenuntersuchung wöchentlich in ein Ambulatorium gegangen sei, zeige, dass die entsprechende Behandlung verfügbar sei. Die in der Schweiz darüber hinaus erfolgte Behandlung wegen (...) könne in Belarus ebenfalls fortgesetzt werden; auch bei diesen Krankheiten sei eine medikamentöse und therapeutische Behandlung im Heimatland gewährleistet. C. C.a Mit zwei Eingaben vom 21. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen, wobei sie diesbezüglich Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 13. Juli 2011 zu den Akten reichten. C.b Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen vor, die vom BFM genannten Widersprüche vermöchten nicht zu entkräften, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der Asylverfahren in Österreich in Belarus wegen Diskreditierung des Heimatlands belangt würden, und der Beschwerdeführerin 4 vorgeworfen werde, die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu unterstützen, indem sie sie bei sich aufgenommen habe. Die eingereichten Beweismittel würden dies belegen. Angesichts des gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 verhängten Verbots, das Land zu verlassen, erscheine es nicht unlogisch, dass sie zunächst in Ruhe gelassen worden seien, hätten sie sich doch jederzeit zur Verfügung halten müssen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich an den Namen der Firma, bei der sie gearbeitet habe, nicht mehr erinnert, da sie aufgrund der Befragungssituation nervös gewesen sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren D-4110/2011 (Beschwerdeführende 1-3) und D-4112/2011 (Beschwerdeführerin 4) und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerden aussichtslos erscheinen, weshalb er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-, zahlbar bis zum 11. August 2011, erhob, verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2011 geleistet. F. Mit Eingabe vom 12. August 2011 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 11. August 2011) reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein und brachten im Wesentlichen vor, der belarussische Staat erachte es als staatsfeindlich, im Ausland um Asyl nachzusuchen. Er ahnde dies gestützt auf einen Gesetzesartikel, der die "Diskreditierung des Landes" unter Strafe stelle. Das Aussenministerium der Vereinigten Staaten habe festgestellt, dass die belarussische Regierung grundlegende Rechte wie die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit beschneide, und nenne in diesem Zusammenhang auch den "Diskreditierungsartikel". Die belarussischen Behörden seien zwar über den Inhalt der Aussagen, die die Beschwerdeführenden 1 und 2 im österreichischen Asylverfahren gemacht hätten, nicht informiert gewesen, aber offenbar sei allein die Asylgesuchseinreichung als "diskreditierend" eingestuft worden. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeige zudem in einem Bericht zur aktuellen Situation in Belarus auf, mit welchen Mitteln sich die Regierung an der Macht halte. Insbesondere die restriktiven Ausreisemöglichkeiten seien erwähnenswert; wie ihnen werde vielen Menschen unter Strafandrohung verboten, das Land zu verlassen. In ein solches Land könnten sie nicht zurückkehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in den Beschwerdeeingaben vom 21. Juli 2011 keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist mit der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2011 nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2. Der Einschätzung des BFM, an den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründen bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln; sie weisen gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten auf und das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den von den österreichischen Behörden durchgeführten Identitätsanfragen in Belarus, die die Strafverfahren ausgelöst hätten, sind äusserst widersprüchlich (vgl. A.a). Im Übrigen erstaunt im Zusammenhang mit den Asylverfahren in Österreich die Unkenntnis der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich zentraler Punkte. So vermochte sie weder den Grund für die damalige Flucht des Beschwerdeführers 1 nach Österreich (vgl. A18 S. 4 F28 in N [...] [...]) noch die Zahl der ergangenen Asylentscheide (vgl. A18 S. 5 F31 in N [...] [...]) zu nennen. Wären die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach der Rückkehr aus Österreich in Belarus tatsächlich des Landesverrats und der Spionage beschuldigt worden, so wäre es zudem nicht nachvollziehbar, dass sie nach der polizeilichen Befragung am 8. März 2010 ohne Auflagen hätten nach Hause zurückkehren können und in den folgenden sechs Monaten nicht mehr belangt worden seien. Die Erklärung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2011, sie hätten sich aufgrund der ihnen auferlegten Ausreiseverbote jederzeit zur Verfügung halten müssen, so dass das passive Verhalten der Behörden nach dem 8. März 2010 nicht unlogisch erscheine, vermag nicht zu überzeugen, steht sie doch im Widerspruch zu ihren Angaben bei den Anhörungen, wonach sie am 8. März 2010 ohne jegliche Auflagen entlassen worden seien (vgl. A17 S. 7 F45 in N [...]), sie fortan wieder ein normales Leben geführt hätten (vgl. A17 S. 7 F51 und F53 in N [...]) und schon gedacht hätten, die Sache habe sich erledigt (vgl. A18 S. 5 F37 in N [...]), und das Ausreiseverbot erst im September 2010 ergangen sei (vgl. A17 S. 7 F54 und S. 9 f. F74 f.; A18 S. 8 F74 und F76 in N [...]). Gänzlich unvereinbar sind die Angaben zu dem am 1. September 2010 verhafteten Personenkreis. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, auch die Beschwerdeführerin 4 sei damals von der Polizei mitgenommen und - wie sie selbst - gleichentags wieder entlassen worden (vgl. A18 S. 6 F 52, S. 7 F65 und F69 f. in N [...]), was gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 4 indes nicht zutrifft, seien doch nur die Beschwerdeführenden 1 und 2 polizeilich abgeführt worden (vgl. A14 S. 4 F20, S. 5 F44, S. 7 F51, S. 8 F54, S. 11 F84 in N [...]). Realitätsfremd ist überdies, dass von behördlicher Seite keinerlei Reaktion auf das Nichtbefolgen der polizeilichen Vorladungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 erfolgt sei. Im Übrigen ist es auch völlig unverständlich, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht gewusst haben will, ob auch die Beschwerdeführerin 4 Vorladungen erhalten habe (vgl. A18 S. 9 F85 in N [...]). Bei dem Erhalt polizeilicher Vorladungen handelt es sich um einschneidende, nicht alltägliche Ereignisse, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass die im gleichen Haushalt lebenden Beschwerdeführenden darüber gesprochen hätten, zumal es sich dabei um den fluchtauslösenden Anlass gehandelt habe. Überhaupt erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer Verwandtschaft und des engen Zusammenlebens in derselben Wohnung kaum miteinander gesprochen hätten. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 4 von der eigenen Tochter hinsichtlich der Gründe für die polizeilichen Mitnahmen völlig in Unkenntnis gelassen worden sei. Ebenso unverständlich ist indes auch ihr eigenes Verhalten, zeigte sie doch trotz der gravierenden Konsequenzen - Flucht aus dem Heimatland - kaum ein Interesse an der Aufdeckung der Hintergründe der Verfolgung. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe sind damit nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die Ausführungen zur allgemeinen (Gesetzes-)Lage in Belarus in der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2011 etwas zu ändern. Die Beweismittel weisen - wie bereits vom BFM aufgezeigt - eklatante formale und inhaltliche Mängel auf und sind nicht geeignet, die angeblichen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden zu belegen. 5.3. Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. Die allgemeine Lage in Belarus ist nicht von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. 7.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind soweit aktenkundig gesund und verfügen in Belarus mit (Verwandten) der Beschwerdeführerin 2 (vgl. A10 S. 3 in N [...]) und (Verwandten) des Beschwerdeführers 1, die sie finanziell unterstützt hätten und dies auch wieder tun könnten (vgl. A9 S. 2, A17 S. 3 F16 ff. in N [...]), über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie bei Bedarf zählen können. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen zudem über eine gute Schulbildung (vgl. A9 S. 2, A10 S. 2 in N [...]) und Arbeitserfahrung als (...) (vgl. A10 S. 2 in N [...]) und (...) (vgl. A17 S. 3 in N [...]). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 bestehe die (Firma), die er mit einem Partner betrieben habe, immer noch (vgl. A17 S. 3 in N [...]), so dass davon auszugehen ist, dass insbesondere er beruflich rasch wieder Fuss fassen kann. Die Beschwerdeführerin 4 hat bis zu ihrer Ausreise in Belarus gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sie verfügt im Heimatland mit (Verwandten) über ein Beziehungsnetz (vgl. A4 S. 3 in N [...]). Gemäss ihren Angaben habe sie ihren Lebensunterhalt mit der ihr zustehenden Altersrente gut bestreiten können (vgl. A14 S. 3 F11, S. 10 F78 in N [...]) und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dies nach der Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Hinsichtlich der Behandelbarkeit ihrer gesundheitlichen Beschwerden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die diagnostizierten Krankheiten lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in Belarus nicht behandelbar wäre. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Belarus in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind somit abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Susanne Burgherr Versand: