Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Das BFM wies mit separaten Verfügungen vom 21. Juni 2011 die Asylgesuche der Gesuchstellenden 1-3 (D-6065/2011) und der Gesuchstellerin 4 (D-6064/2011) vom 17. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden D-4110/2011 (Gesuchstellende 1-3) sowie D-4112/2011 (Gesuchstellerin 4) und wies mit Urteil vom 24. August 2011 alsdann die vereinigten Beschwerden in Bestätigung der Erwägungen des Bundesamtes ab. B. Mit Eingaben vom 20. respektive 22. September 2011 liessen die Gesuchstellenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Beilage eines die Gesuchstellerin 2 betreffenden Spitalberichts von E._______ vom 30. August 2011 ein Gesuch um Neuansetzung beziehungsweise Erstreckung der Ausreisefristen beim BFM einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Gesuchstellerin 2 sei eine präkanzeröse Veränderung diagnostiziert worden, die Ende August 2011 hätte operiert werden sollen. Aufgrund der unerwarteten Schwangerschaft der Gesuchstellerin 2 habe die Operation nicht durchgeführt werden können. Gemäss ärztlichem Bericht vom 30. August 2011 müsse die Gesuchstellerin 2 in den nächsten Monaten lückenlos und kompetent überwacht und notfalls trotz Schwangerschaft operiert werden. Eine entsprechende Behandlung sei in Weissrussland nicht gewährleistet. C. Das BFM wies mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefristen nach eingehenden Abklärungen ab. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. D. Mit separaten Eingaben vom 7. November 2011 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 und beantragten die Zusammenlegung der separat geführten Dossiers (N (...), Gesuchstellende 1-3; N (...), Gesuchstellerin 4), die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, die Gewährung des Asylstatus oder der vorläufigen Aufnahme, allenfalls die Aufhebung des Entscheids (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011) und Rückweisung des Dossiers an das BFM sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es müsse gemäss Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden aufgrund der echten beziehungsweise vermeintlichen politischen Einstellung Verfolgungsmassnahmen durch den Staat ausgesetzt gewesen seien und Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten. Zur Untermauerung der diesbezüglichen Vorbringen wurden diverse Kopien von nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 datierenden Internetausdrucken, welche die allgemeine Einschüchterung der Bevölkerung im Heimatland der Gesuchstellenden zum Gegenstand haben, sowie das Protokoll der Hausdurchsuchung vom 1. September 2010 zu den Akten gereicht. Ferner wurden kopierte Internetausdrucke von Vorladungen und Anträgen auf ein Strafverfahren als Beweismittel eingereicht, die aufzeigen sollen, dass die im ordentlichen Verfahren in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel keine wirklichen Fälschungsmerkmale enthalten würden. In Berücksichtigung dieser neuen Beweismittel sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 in Revision zu ziehen, und die Asylgesuche seien nochmals zu prüfen. Unter Beilage des Spitalberichts von E._______ vom 30. August 2011 (vgl. Bst. B) wurde ausgeführt, es bestehe eine medizinisch sehr schwierige Situation bei der Gesuchstellerin 2, welche den Wegweisungsvollzug nach Weissrussland zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig und unzumutbar erscheinen lasse und ein solcher erst nach erfolgter Operation und durchgeführten Folgebehandlungen wieder geprüft werden könne. Mithin beriefen sich die Gesuchstellenden auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2011 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 wurden die beiden Revisionseingaben vom 7. November 2011 (D-6065/2011, Gesuchstellende 1-3; D-6064/2011, Gesuchstellerin 4) vereinigt. Der Vollzug der Wegweisung wurde nicht ausgesetzt. Die mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2011 angeordnete vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wurde aufgehoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Die Gesuchstellenden wurden aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorab festzuhalten sei, dass dem Spitalbericht von E._______ vom 30. August 2011 die Erheblichkeit - eine kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG - abzusprechen sein dürfte. In diesem Zusammenhang wurde angeführt, dass neue Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51). Die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin 2 habe im Rahmen des Ausreisefristerstreckungsgesuchs vom 20. respektive 22. September 2011 in einem rechtskonform ergangenen Schreiben des BFM vom 6. Oktober 2011 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen) eine einlässliche und nicht zu beanstandende Würdigung erfahren. Den Gesuchstellenden sei somit seit der Abweisung des entsprechenden Ausreisefristerstreckungsgesuchs (rund einen Monat vor Einreichen des Revisionsgesuchs) bekannt gewesen, dass der erwähnte Spitalbericht kein Wegweisungshindernis darstelle. Der die Gesuchstellerin 4 betreffende ärztliche Bericht von F._______ vom 17. Oktober 2011, der über eine Untersuchung vom 25. Mai 2011 berichte und aufgrund derer die Gesuchstellerin 4 bis auf weiteres einer Behandlung mit Augentropfen bedürfe (regelmässige Kontrollen, halb- bis einjährlich empfohlen), dürfte als verspätet eingereicht gelten (vgl. zur verspäteten Einreichung von Dokumenten auch nachstehend). Dem erwähnten ärztlichen Bericht dürfte es zudem an der vom Gesetz verlangten Erheblichkeit mangeln, wobei diese Feststellung nicht zuletzt noch dadurch an Gewicht erfahren dürfte, als in der Revisionseingabe - ausser der Einreichung des ärztlichen Berichts in Fotokopie - hierzu kein weiteres Wort verloren werde. Den im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation in Weissrussland stehenden und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 in Fotokopie eingereichten Dokumenten - unbesehen des Wortlauts von Art. 123 Abs. 2 Bst. a (... unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind) dürfte es mangels Fallbezugs ebenfalls an der beweisrechtlichen Bedeutung respektive an der Erheblichkeit fehlen. Gleichermassen dürfte es sich mit den übrigen Unterlagen (Protokoll der Hausdurchsuchung vom 1. September 2010; Internetausdrucke von Vorladungen und Strafverfahrensanträgen) verhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund der einlässlichen Begründung des BFM in seiner Verfügung vom 21. Juni 2011, worin es die Vorbringen der Gesuchstellenden als unglaubhaft erachtete, sowie des Umstandes, dass diese Sichtweise ihre Bestätigung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 erfahren habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 8), dürften die Ausführungen in der Revisionseingabe nicht geeignet sein, an der Rechtskraft des besagten Urteils etwas zu ändern. Hinsichtlich des Protokolls der Hausdurchsuchung vom 1. September 2010 sei ergänzend festzuhalten, dass in der Revisionseingabe mit keinem Wort dargetan werde, aufgrund welcher Umstände und Bemühungen die Gesuchstellenden nunmehr in den Besitz dieses fotokopierten Dokuments gekommen sein wollen. Mit anderen Worten seien weder objektive noch subjektive Hinderungsgründe ersichtlich, die es den Gesuchstellenden verunmöglicht hätten, dieses Dokument bereits während des ordentlichen Verfahrens einzureichen, noch würden solche geltend gemacht. Das eingereichte Beweismittel, welches eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Gesuchstellenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland belegen soll, erweise sich nach dem Gesagten auch klarerweise als verspätet. In Bezug auf die fotokopierten Internetausdrucke (Vorladungen, Strafverfahrensanträge), welche den Fälschungsvorwurf der schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich der von den Gesuchstellenden im ordentlichen Verfahren eingereichten Unterlagen beseitigen würden, dürfte die Erheblichkeit bereits aufgrund ihrer Beschaffenheit und mangels Fallbezugs in Frage zu stellen sein. Wie oben angemerkt seien in Verbindung mit den zahlreichen unglaubhaften Aussagen der Gesuchstellenden die eingereichten Dokumente vom BFM mit nachvollziehbaren und ausführlichen Erwägungen als mit Zweifeln an der Echtheit behaftet und unüblich qualifiziert worden. Sodann sei das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der diesbezüglichen Ausführungen des BFM ebenfalls zur Erkenntnis gelangt, dass die entsprechenden Beweismittel eklatante formale und inhaltliche Mängel aufweisen würden und somit nicht geeignet seien, die angeblichen Strafverfahren gegen die Gesuchstellenden zu belegen. Die eingereichten Beweismittel seien somit - ohne diese explizit als Fälschungen zu bezeichnen - gewürdigt worden und die Gesuchstellenden vermöchten in der Revisionseingabe keine namhaften Gründe anzuführen, welche die im ordentlichen Verfahren aufgezeigten Mängel bei den Dokumenten widerlegen könnten. In casu sei schliesslich festzuhalten, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden aufgrund der diversen Beweismittel grundsätzlich darauf abzielen würden, eine erneute Überprüfung ihrer Asylgesuche zu erwirken. Die rechtliche Betrachtungsweise, also die Anwendung der Rechtssätze auf den Sachverhalt, sowie die Bewertung und Würdigung des tatsächlichen Materials würden aber keine revisionsbegründenden Tatsachen darstellen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131). Die entsprechenden Ausführungen in der Revisionseingabe vom 7. November 2011 respektive die gegenüber der Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil gegenteilig vertretene Einschätzung der Gesuchstellenden schienen sich einzig in appellatorischer Kritik zu erschöpfen. G.Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2011 geleistet. H.Mit nicht unterzeichneter Revisionsergänzung vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) reichten die Gesuchstellenden weitere Beweismittel ein (Beilagen 1 bis 10). Auf diese wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Mit der Zwischenverfügung vom 16. November 2011 wurde den Gesuchstellenden ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen in ihrer Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht erheblich sind respektive sich - da verspätet vorgebracht oder bereits gewürdigt - als unbeachtlich erweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden (vgl. Buchstabe F hiervor). Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. Keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren der Gesuchstellenden bewirken die von ihnen mit der Revisionsergänzung vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) eingereichten Beweismittel. Vorab gilt grundsätzlich festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel (Beilagen 1 bis 10) mit Ausnahme des Dokuments (polizeiliche Vorladung betreffend die Mutter des Gesuchstellers 1 auf den 23. November 2011; Beilage 3) verspätet eingereicht wurden und weder objektive noch subjektive Hinderungsgründe ersichtlich sind beziehungsweise geltend gemacht werden, wonach diese Unterlagen nicht bereits im ordentlichen Verfahren respektive vor Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 hätten beigebracht werden können (vgl. im Zusammenhang mit verspätet eingereichten Beweismitteln auch die Ausführungen unter Bst. F hiervor). Aus dem die Gesuchstellerin 4 betreffenden ärztlichen Bericht vom 18. November 2011 (Beilage 2) geht unter anderem hervor, dass sie unter einer Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiver Symptomatik leidet, die ambulant und medikamentös seit dem 3. August 2011 behandelt wird. Mithin hätten diese gesundheitlichen Beschwerden im Beschwerdeverfahren eingebracht werden können und müssen. Aufgrund des Umstands, dass weder im Rahmen des Gesuchs um Ausreisefristverlängerung durch einen mit dem Asyl- und Wegweisungsverfahren bestens vertrauten Rechtsvertreter (vgl. Bst. B hiervor) noch in der Revisionseingabe vom 7. November 2011 nicht einmal ansatzweise darüber ein Wort verloren wurde, erscheint es keineswegs abwegig, wenn in casu berechtigte, indes nicht abschliessend zu klärende Fragen nach der Erheblichkeit des entsprechenden Vorbringens aufkommen. Hinsichtlich der aus der Heimat beigebrachten Beweismittel, insbesondere den Informationen über Oppositionspolitiker (Beilagen 1 sowie 4 bis 10), ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es dem Gesuchsteller 1 möglich und zumutbar gewesen wäre, die diesbezüglichen Dokumente während des ordentlichen Verfahrens beizubringen, erklärte er doch anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 12. Mai 2011, über telefonischen Kontakt mit seinen Eltern im Heimatland zu verfügen. Bezüglich des eingereichten vom 17. September 2010 datierenden den Gesuchsteller 1 betreffenden ärztlichen Berichts (Beilage 1) gilt Gleiches. Im Gesamtkontext gesehen muss den Beilagen 4 bis 10 unter revisionsrechtlichen Bestimmungen zudem die Erheblichkeit abgesprochen werden. Das in der Revisionsergänzung erstmals vom Gesuchsteller 1 erwähnte politische Engagement findet in den Akten keine Stütze beziehungsweise bildete nie Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Es ist daher nicht nachvollziehbar, was die Gesuchstellenden vor diesem Hintergrund zu ihren Gunsten ableiten könnten. Dem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben des Oppositionspolitikers (P.E.G.; Beilage 4) ist beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen, zumal diesem lediglich der Charakter eines Gefälligkeitsschreiben zukommt. Was die polizeiliche Vorladung betreffend die Mutter des Gesuchstellers 1 als Zeugin auf den 23. November 2011 anbelangt, so erweist sich auch dieses Dokument als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente im Heimatland des Gesuchstellers 1 leicht käuflich erwerbbar sind. Sodann ergibt eine prima vista Begutachtung der polizeilichen Vorladung, dass es sich bei dieser um einen fotokopierten Vordruck handelt, der handschriftlich ausgefüllt ist. Das Schriftbild des fotokopierten Vordrucks ist schräg und nicht waagrecht. Ferner weisen zwei Ränder des Dokuments deutliche Abtrennungsspuren auf. Vor diesem Hintergrund sowie in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Stellens des Asylgesuchs (17. Oktober 2010) und den Aussagen des Gesuchstellers 1 anlässlich der direkten Bundesanhörung sind berechtigte Vorbehalte hinsichtlich des Dokuments respektive dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Sachverhaltselement anzubringen. So gab der Gesuchsteller 1 beim Bundesamt unmissverständlich zu Protokoll, dass seine Eltern keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten (ihnen gehe es normal). Ferner würden beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (A 17 S. 2). Auch im Verlaufe der folgenden Verfahrensstadien brachte er nie vor, seinen Eltern wären wegen seiner Landesabwesenheit irgendwelche Unannehmlichkeiten seitens staatlicher Organe widerfahren. Es erscheint daher kaum verständlich und muss letztlich auch bezweifelt werden, dass die Behörden nach rund dreizehnmonatiger Abwesenheit des Gesuchstellers 1 und im Wissen um seinen Aufenthaltsort dessen Mutter als Zeugin vorgeladen haben sollen. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die polizeiliche Vorladung den Grund für die Einvernahme der Mutter als Zeugin nicht anführt. Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass die Beweismittel jedenfalls nicht geeignet sind, um eine offensichtliche Bedrohung der Gesuchstellenden oder die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung darzutun (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 S. 77 ff.).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 ist demzufolge abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'400.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. November 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6065/2011, D-6064/2011/sed Urteil vom 23. Dezember 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...), und deren Kind
3. C._______, geboren am (...), sowie die Mutter der Gesuchstellerin 2
4. D._______, geboren am (...), Belarus, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision;Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom24. August 2011 / D-4110/2011 und D-4112/2011. Sachverhalt: A. Das BFM wies mit separaten Verfügungen vom 21. Juni 2011 die Asylgesuche der Gesuchstellenden 1-3 (D-6065/2011) und der Gesuchstellerin 4 (D-6064/2011) vom 17. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden D-4110/2011 (Gesuchstellende 1-3) sowie D-4112/2011 (Gesuchstellerin 4) und wies mit Urteil vom 24. August 2011 alsdann die vereinigten Beschwerden in Bestätigung der Erwägungen des Bundesamtes ab. B. Mit Eingaben vom 20. respektive 22. September 2011 liessen die Gesuchstellenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Beilage eines die Gesuchstellerin 2 betreffenden Spitalberichts von E._______ vom 30. August 2011 ein Gesuch um Neuansetzung beziehungsweise Erstreckung der Ausreisefristen beim BFM einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Gesuchstellerin 2 sei eine präkanzeröse Veränderung diagnostiziert worden, die Ende August 2011 hätte operiert werden sollen. Aufgrund der unerwarteten Schwangerschaft der Gesuchstellerin 2 habe die Operation nicht durchgeführt werden können. Gemäss ärztlichem Bericht vom 30. August 2011 müsse die Gesuchstellerin 2 in den nächsten Monaten lückenlos und kompetent überwacht und notfalls trotz Schwangerschaft operiert werden. Eine entsprechende Behandlung sei in Weissrussland nicht gewährleistet. C. Das BFM wies mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefristen nach eingehenden Abklärungen ab. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. D. Mit separaten Eingaben vom 7. November 2011 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 und beantragten die Zusammenlegung der separat geführten Dossiers (N (...), Gesuchstellende 1-3; N (...), Gesuchstellerin 4), die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, die Gewährung des Asylstatus oder der vorläufigen Aufnahme, allenfalls die Aufhebung des Entscheids (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011) und Rückweisung des Dossiers an das BFM sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es müsse gemäss Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden aufgrund der echten beziehungsweise vermeintlichen politischen Einstellung Verfolgungsmassnahmen durch den Staat ausgesetzt gewesen seien und Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten. Zur Untermauerung der diesbezüglichen Vorbringen wurden diverse Kopien von nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 datierenden Internetausdrucken, welche die allgemeine Einschüchterung der Bevölkerung im Heimatland der Gesuchstellenden zum Gegenstand haben, sowie das Protokoll der Hausdurchsuchung vom 1. September 2010 zu den Akten gereicht. Ferner wurden kopierte Internetausdrucke von Vorladungen und Anträgen auf ein Strafverfahren als Beweismittel eingereicht, die aufzeigen sollen, dass die im ordentlichen Verfahren in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel keine wirklichen Fälschungsmerkmale enthalten würden. In Berücksichtigung dieser neuen Beweismittel sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 in Revision zu ziehen, und die Asylgesuche seien nochmals zu prüfen. Unter Beilage des Spitalberichts von E._______ vom 30. August 2011 (vgl. Bst. B) wurde ausgeführt, es bestehe eine medizinisch sehr schwierige Situation bei der Gesuchstellerin 2, welche den Wegweisungsvollzug nach Weissrussland zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig und unzumutbar erscheinen lasse und ein solcher erst nach erfolgter Operation und durchgeführten Folgebehandlungen wieder geprüft werden könne. Mithin beriefen sich die Gesuchstellenden auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2011 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 wurden die beiden Revisionseingaben vom 7. November 2011 (D-6065/2011, Gesuchstellende 1-3; D-6064/2011, Gesuchstellerin 4) vereinigt. Der Vollzug der Wegweisung wurde nicht ausgesetzt. Die mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2011 angeordnete vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wurde aufgehoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Die Gesuchstellenden wurden aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorab festzuhalten sei, dass dem Spitalbericht von E._______ vom 30. August 2011 die Erheblichkeit - eine kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG - abzusprechen sein dürfte. In diesem Zusammenhang wurde angeführt, dass neue Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51). Die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin 2 habe im Rahmen des Ausreisefristerstreckungsgesuchs vom 20. respektive 22. September 2011 in einem rechtskonform ergangenen Schreiben des BFM vom 6. Oktober 2011 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen) eine einlässliche und nicht zu beanstandende Würdigung erfahren. Den Gesuchstellenden sei somit seit der Abweisung des entsprechenden Ausreisefristerstreckungsgesuchs (rund einen Monat vor Einreichen des Revisionsgesuchs) bekannt gewesen, dass der erwähnte Spitalbericht kein Wegweisungshindernis darstelle. Der die Gesuchstellerin 4 betreffende ärztliche Bericht von F._______ vom 17. Oktober 2011, der über eine Untersuchung vom 25. Mai 2011 berichte und aufgrund derer die Gesuchstellerin 4 bis auf weiteres einer Behandlung mit Augentropfen bedürfe (regelmässige Kontrollen, halb- bis einjährlich empfohlen), dürfte als verspätet eingereicht gelten (vgl. zur verspäteten Einreichung von Dokumenten auch nachstehend). Dem erwähnten ärztlichen Bericht dürfte es zudem an der vom Gesetz verlangten Erheblichkeit mangeln, wobei diese Feststellung nicht zuletzt noch dadurch an Gewicht erfahren dürfte, als in der Revisionseingabe - ausser der Einreichung des ärztlichen Berichts in Fotokopie - hierzu kein weiteres Wort verloren werde. Den im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation in Weissrussland stehenden und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 in Fotokopie eingereichten Dokumenten - unbesehen des Wortlauts von Art. 123 Abs. 2 Bst. a (... unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind) dürfte es mangels Fallbezugs ebenfalls an der beweisrechtlichen Bedeutung respektive an der Erheblichkeit fehlen. Gleichermassen dürfte es sich mit den übrigen Unterlagen (Protokoll der Hausdurchsuchung vom 1. September 2010; Internetausdrucke von Vorladungen und Strafverfahrensanträgen) verhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund der einlässlichen Begründung des BFM in seiner Verfügung vom 21. Juni 2011, worin es die Vorbringen der Gesuchstellenden als unglaubhaft erachtete, sowie des Umstandes, dass diese Sichtweise ihre Bestätigung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 erfahren habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 8), dürften die Ausführungen in der Revisionseingabe nicht geeignet sein, an der Rechtskraft des besagten Urteils etwas zu ändern. Hinsichtlich des Protokolls der Hausdurchsuchung vom 1. September 2010 sei ergänzend festzuhalten, dass in der Revisionseingabe mit keinem Wort dargetan werde, aufgrund welcher Umstände und Bemühungen die Gesuchstellenden nunmehr in den Besitz dieses fotokopierten Dokuments gekommen sein wollen. Mit anderen Worten seien weder objektive noch subjektive Hinderungsgründe ersichtlich, die es den Gesuchstellenden verunmöglicht hätten, dieses Dokument bereits während des ordentlichen Verfahrens einzureichen, noch würden solche geltend gemacht. Das eingereichte Beweismittel, welches eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Gesuchstellenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland belegen soll, erweise sich nach dem Gesagten auch klarerweise als verspätet. In Bezug auf die fotokopierten Internetausdrucke (Vorladungen, Strafverfahrensanträge), welche den Fälschungsvorwurf der schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich der von den Gesuchstellenden im ordentlichen Verfahren eingereichten Unterlagen beseitigen würden, dürfte die Erheblichkeit bereits aufgrund ihrer Beschaffenheit und mangels Fallbezugs in Frage zu stellen sein. Wie oben angemerkt seien in Verbindung mit den zahlreichen unglaubhaften Aussagen der Gesuchstellenden die eingereichten Dokumente vom BFM mit nachvollziehbaren und ausführlichen Erwägungen als mit Zweifeln an der Echtheit behaftet und unüblich qualifiziert worden. Sodann sei das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der diesbezüglichen Ausführungen des BFM ebenfalls zur Erkenntnis gelangt, dass die entsprechenden Beweismittel eklatante formale und inhaltliche Mängel aufweisen würden und somit nicht geeignet seien, die angeblichen Strafverfahren gegen die Gesuchstellenden zu belegen. Die eingereichten Beweismittel seien somit - ohne diese explizit als Fälschungen zu bezeichnen - gewürdigt worden und die Gesuchstellenden vermöchten in der Revisionseingabe keine namhaften Gründe anzuführen, welche die im ordentlichen Verfahren aufgezeigten Mängel bei den Dokumenten widerlegen könnten. In casu sei schliesslich festzuhalten, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden aufgrund der diversen Beweismittel grundsätzlich darauf abzielen würden, eine erneute Überprüfung ihrer Asylgesuche zu erwirken. Die rechtliche Betrachtungsweise, also die Anwendung der Rechtssätze auf den Sachverhalt, sowie die Bewertung und Würdigung des tatsächlichen Materials würden aber keine revisionsbegründenden Tatsachen darstellen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131). Die entsprechenden Ausführungen in der Revisionseingabe vom 7. November 2011 respektive die gegenüber der Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil gegenteilig vertretene Einschätzung der Gesuchstellenden schienen sich einzig in appellatorischer Kritik zu erschöpfen. G.Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2011 geleistet. H.Mit nicht unterzeichneter Revisionsergänzung vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) reichten die Gesuchstellenden weitere Beweismittel ein (Beilagen 1 bis 10). Auf diese wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3. Mit der Zwischenverfügung vom 16. November 2011 wurde den Gesuchstellenden ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen in ihrer Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht erheblich sind respektive sich - da verspätet vorgebracht oder bereits gewürdigt - als unbeachtlich erweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden (vgl. Buchstabe F hiervor). Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. Keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren der Gesuchstellenden bewirken die von ihnen mit der Revisionsergänzung vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) eingereichten Beweismittel. Vorab gilt grundsätzlich festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel (Beilagen 1 bis 10) mit Ausnahme des Dokuments (polizeiliche Vorladung betreffend die Mutter des Gesuchstellers 1 auf den 23. November 2011; Beilage 3) verspätet eingereicht wurden und weder objektive noch subjektive Hinderungsgründe ersichtlich sind beziehungsweise geltend gemacht werden, wonach diese Unterlagen nicht bereits im ordentlichen Verfahren respektive vor Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 hätten beigebracht werden können (vgl. im Zusammenhang mit verspätet eingereichten Beweismitteln auch die Ausführungen unter Bst. F hiervor). Aus dem die Gesuchstellerin 4 betreffenden ärztlichen Bericht vom 18. November 2011 (Beilage 2) geht unter anderem hervor, dass sie unter einer Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiver Symptomatik leidet, die ambulant und medikamentös seit dem 3. August 2011 behandelt wird. Mithin hätten diese gesundheitlichen Beschwerden im Beschwerdeverfahren eingebracht werden können und müssen. Aufgrund des Umstands, dass weder im Rahmen des Gesuchs um Ausreisefristverlängerung durch einen mit dem Asyl- und Wegweisungsverfahren bestens vertrauten Rechtsvertreter (vgl. Bst. B hiervor) noch in der Revisionseingabe vom 7. November 2011 nicht einmal ansatzweise darüber ein Wort verloren wurde, erscheint es keineswegs abwegig, wenn in casu berechtigte, indes nicht abschliessend zu klärende Fragen nach der Erheblichkeit des entsprechenden Vorbringens aufkommen. Hinsichtlich der aus der Heimat beigebrachten Beweismittel, insbesondere den Informationen über Oppositionspolitiker (Beilagen 1 sowie 4 bis 10), ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es dem Gesuchsteller 1 möglich und zumutbar gewesen wäre, die diesbezüglichen Dokumente während des ordentlichen Verfahrens beizubringen, erklärte er doch anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 12. Mai 2011, über telefonischen Kontakt mit seinen Eltern im Heimatland zu verfügen. Bezüglich des eingereichten vom 17. September 2010 datierenden den Gesuchsteller 1 betreffenden ärztlichen Berichts (Beilage 1) gilt Gleiches. Im Gesamtkontext gesehen muss den Beilagen 4 bis 10 unter revisionsrechtlichen Bestimmungen zudem die Erheblichkeit abgesprochen werden. Das in der Revisionsergänzung erstmals vom Gesuchsteller 1 erwähnte politische Engagement findet in den Akten keine Stütze beziehungsweise bildete nie Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Es ist daher nicht nachvollziehbar, was die Gesuchstellenden vor diesem Hintergrund zu ihren Gunsten ableiten könnten. Dem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben des Oppositionspolitikers (P.E.G.; Beilage 4) ist beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen, zumal diesem lediglich der Charakter eines Gefälligkeitsschreiben zukommt. Was die polizeiliche Vorladung betreffend die Mutter des Gesuchstellers 1 als Zeugin auf den 23. November 2011 anbelangt, so erweist sich auch dieses Dokument als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente im Heimatland des Gesuchstellers 1 leicht käuflich erwerbbar sind. Sodann ergibt eine prima vista Begutachtung der polizeilichen Vorladung, dass es sich bei dieser um einen fotokopierten Vordruck handelt, der handschriftlich ausgefüllt ist. Das Schriftbild des fotokopierten Vordrucks ist schräg und nicht waagrecht. Ferner weisen zwei Ränder des Dokuments deutliche Abtrennungsspuren auf. Vor diesem Hintergrund sowie in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Stellens des Asylgesuchs (17. Oktober 2010) und den Aussagen des Gesuchstellers 1 anlässlich der direkten Bundesanhörung sind berechtigte Vorbehalte hinsichtlich des Dokuments respektive dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Sachverhaltselement anzubringen. So gab der Gesuchsteller 1 beim Bundesamt unmissverständlich zu Protokoll, dass seine Eltern keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten (ihnen gehe es normal). Ferner würden beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (A 17 S. 2). Auch im Verlaufe der folgenden Verfahrensstadien brachte er nie vor, seinen Eltern wären wegen seiner Landesabwesenheit irgendwelche Unannehmlichkeiten seitens staatlicher Organe widerfahren. Es erscheint daher kaum verständlich und muss letztlich auch bezweifelt werden, dass die Behörden nach rund dreizehnmonatiger Abwesenheit des Gesuchstellers 1 und im Wissen um seinen Aufenthaltsort dessen Mutter als Zeugin vorgeladen haben sollen. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die polizeiliche Vorladung den Grund für die Einvernahme der Mutter als Zeugin nicht anführt. Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass die Beweismittel jedenfalls nicht geeignet sind, um eine offensichtliche Bedrohung der Gesuchstellenden oder die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung darzutun (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 S. 77 ff.).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 ist demzufolge abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'400.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. November 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: