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D-5265/2026

D-5265/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-24 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5265/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Shilan Beigzad, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7556/2025 vom 20. April 2026 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch der Gesuchstellenden mit Verfügung des SEM vom 1. September 2025 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7556/2025 vom 20. April 2026 abgewiesen wurde, dass die Gesuchstellenden mit einer als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe vom 25. Juli 2026 (Datum Poststempel) erneut an das SEM gelangten und beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zudem sei der Wegweisungsvollzug zu sistieren und ein Vollzugsstopp anzuordnen, dass der Eingabe neben der Vollmacht die Korrespondenz mit dem türkischen Anwalt vom (...) 2026, ein amtliches Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2025 (in Kopie), ein Antrag für verstärkte Massnahmen (Sonderschulung) des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons F._______ vom (...) 2026 betreffend den Gesuchsteller 4 (in Kopie) und eine Stellungnahme der Klassenlehrerin der Gesuchstellerin 3 vom (...) 2026 (in Kopie) beilagen, dass in der Eingabe vom 25. Juli 2026 geltend gemacht wurde, am (...) 2026 habe der türkische Anwalt ein Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2025 erhalten, wonach die türkischen Behörden die Gesuchstellerin 2 aufgrund politischer Veröffentlichungen in sozialen Medien strafrechtlich erfasst hätten, gegen sie mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Terrorpropaganda geführt würden, ein Vorführ- bzw. Festnahmebefehl zur Einvernahme erlassen worden sei, ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz beobachtet würden, Fotos einer politischen Veranstaltung in der Schweiz ausgewertet worden seien, die Gesuchstellerin 2 anhand der im staatlichen Polizeisystem gespeicherten Fotos identifiziert worden sei und die Erkenntnisse ihrer Teilnahme an dieser Veranstaltung an die zuständige Terrorstaatsanwaltschaft zur Ergänzung der Strafakten weitergeleitet worden seien, dass das SEM die Eingabe vom 25. Juli 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung als Revisionsgesuch überwies und festhielt, dass die von den Gesuchstellenden beantragte erneute Überprüfung der Gewährleistung des Kindeswohls aufgrund der Stellungnahme der Klassenlehrerin der Gesuchstellerin 3 nicht revisions-rechtlicher Natur sei und gegebenenfalls im Anschluss an das Revisionsverfahren im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs (erneut) beim SEM geltend zu machen wäre, dass die Instruktionsrichterin - nachdem sie den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Juli 2026 per sofort einstweilen ausgesetzt hatte - mit Zwischenverfügung vom 5. August 2026 die Eingabe vom 25. Juli 2026 als Revisionsgesuch entgegennahm, den am 29. Juli 2026 superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp aufhob und die Gesuchstellenden gestützt auf Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG aufforderte, bis zum 20. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten, dass die Gesuchstellenden den erhobenen Kostenvorschuss am 19. August 2026 bezahlten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass die Gesuchstellenden durch das Beschwerdeurteil vom 20. April 2026 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfah-ren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 7), dass im Revisionsgesuch im Wesentlichen vorgebracht wird, es sei bereits im ordentlichen Asylverfahren dargelegt worden, dass die Gesuchstellerin 2 in der Türkei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten einer strafrechtli-chen Verfolgung wegen Verdachts der Terrorpropaganda ausgesetzt sei, mehrere Ermittlungsverfahren laufen würden und sie bei einer Rückkehr mit einer unmittelbaren Festnahme und Zuführung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu rechnen habe, was mit dem nun eingereichten Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2025 - welches ihr von ihrem türkischen Anwalt erst am (...) 2026, somit nach Erlass des Urteils D-7556/2026 vom 20. April 2026, zugesandt worden sei - bestätigt werde, dass ferner bezüglich des Kindswohls ausgeführt wird, die beiden Kinder würden sich vier Jahre in der Schweiz aufhalten und seien hierzulande sozial integriert, die Gesuchstellerin 3 habe sich sprachlich, sozial und emotional stabilisieren können, was der Stellungnahme der Klassenlehrerin vom (...) 2026 zu entnehmen sei, weshalb den Kindern mit Blick auf Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar sei, dass die Gesuchstellenden somit sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend machen, dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel als erheblich zu erachten ist, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1), dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsver-fahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8); es jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil Risikofaktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4), dass vorliegend bereits mit Urteil D-7556/2025 festgehalten wurde, es bleibe offen, ob die Staatsanwaltschaft im geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda überhaupt Anklage gegen die Gesuchstellerin 2 erheben werde, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob die Gesuchstellerin 2 in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, dass an dieser Schlussfolgerung die vorgebrachten Revisionsgründe nichts zu ändern vermögen, dass die Gesuchstellerin 2 auch aus dem neu vorgelegten Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2025 - vorbehältlich dessen Authentizität - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal gestützt auf dieses Schreiben davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin 2 bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nach wie vor nicht verurteilt worden ist und sich auch keine andere Beurteilung des politischen Profils aufdrängt, zumal die Aktivitäten der Gesuchstellerin 2 auf den sozialen Medien bereits im Urteil D-7556/2025 beurteilt worden sind, dass ferner die im Schreiben der Sicherheitsdirektion festgehaltene einmalige Teilnahme der Gesuchstellerin 2 an einer kurdischen Veranstaltung in der Schweiz an der bereits im Urteil D-7556/2025 vorgenommenen Bewertung des exilpolitischen Engagements als nur geringfügig nichts Wesentliches zu ändern vermag, dass die Gesuchstellerin 2 in der Türkei nach wie vor als strafrechtlich nicht vorbelastete Person gilt, die noch kein geschärftes politisches Profil aufweist, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen Ermittlungsverfahren zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wird beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass das amtliche Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2025 somit nichts am getroffenen Entscheid zu ändern vermag, dass angesichts der mangelnden revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieses Beweismittels die Frage der (behaupteten) Rechtzeitigkeit seiner Einreichung letztlich offengelassen werden kann, dass die Gesuchstellenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Kindeswohls keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen, da sich die diesbezüglichen Vorbringen betreffend Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK auf einen bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sachverhalt beziehen, womit diesen keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommt, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Stellungnahme der Klassenlehrperson der Gesuchstellerin 3 vom (...) 2026 zwar nach dem Urteil D-5265/2026 datiert ist, sich aber auf eine längerfristige und laufende und damit im Wesentlichen zuvor stattgefundene Beurteilung und solchermassen vorbestandene Tatsache bezieht und damit ebenfalls revisionsrechtlich zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4461/2023), dass auch dieser Stellungnahme der Klassenlehrperson, wonach aufgrund der bisherigen Entwicklung der Gesuchstellerin 3 ein Verlust der aufgebauten Beziehungen, der vertrauten Strukturen und des aktuellen Lebensmittelpunktes ihre psychische Gesundheit und eine weitere positive Entwicklung beeinträchtigen könne, eine relevante Sachverhaltsänderung nicht zu entnehmen ist, da in der Türkei eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer sowie körperlicher Probleme in Anspruch genommen werden könnte und eine Gefährdung des Kindeswohls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimatstaat keine optimale Betreuungssituation oder keine vergleichbare Unterstützung wie in der Schweiz gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-4011/2023 vom 28. April 2025 E. 8.3.6), dass demnach die dargelegten Revisionsgründe die tatbeständliche Grundlage des Entscheids nicht zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen vermögen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51), dass die Gesuchstellenden mit ihrem Revisionsgesuch insgesamt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen haben, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils D-7556/2025 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Kosten des als aussichtslos zu erachtenden Verfahrens praxisgemäss auf Fr. 2000.- festzusetzen sind (vgl. Art. 1-3 VGKE), dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand: