Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 2003 und 2005 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Sein Bruder sei mehrmals zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden und sei deswegen im Jahre 2012 geflüchtet. Er selbst sei 2013 kontrolliert, verhört, geschlagen und fotografiert worden. Im Jahre 2014 sei er zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden und habe Sri Lanka schliesslich verlassen. B. Dieses Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2017 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 abgelehnt, soweit darauf eingetreten wurde. C. Am 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, da die in der Praxis definierten Risikofaktoren im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben müssten. D. Mit Verfügung vom 24. September 2019 (Eröffnung am 2. Oktober 2019) trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz. Eventualiter sei eine Frist zur Ergänzung der Eingabe als Revisionsgesuch anzuberaumen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch lehnte das Gericht am 5. November 2019 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begleichung des Kostenvorschusses, woraufhin dieser fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Eingabe vom 18. November 2019 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos von Kundgebungen ein und machte geltend, dass sich die Lage durch die Präsidentschaftswahl weiter verschlechtert habe.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
E. 5.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt.
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka nach der Wahl des neuen Armeechefs seien nicht geeignet, etwas an der Lageanalyse des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 respektive den darin definierten Risikoprofilen zu ändern. Aus der Eingabe gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Das Mehrfachgesuch erschöpfe sich im Wesentlichen darin, bereits bekannte Sachverhaltselemente, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant erachtet worden seien, erneut darzulegen. Daraus ziehe er den Schluss, er sei gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 eine ebensolche asylrelevante Gefährdung verneint worden sei. Das Mehrfachgesuch sei daher zu wenig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Das Vorbringen, wonach sich die Situation in Sri Lanka seit Februar 2018 respektive April 2019 laufend verschlechtert habe, und der eingereichte Länderbericht vom 22. Oktober 2018 sowie die damit zusammenhängenden Ausführungen wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs einzubringen, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt. Das SEM wäre gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, welcher der Beschwerdeführer aufweise, vor dieser neuen Lageanalyse zu betrachten.
E. 7 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholte der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Die in der Eingabe vom 18. November 2019 geltend gemachte veränderte Lage führt nicht zur Annahme einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers, zumal die Lageeinschätzung gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und somit auch die im Urteil D-4404/2017 von 18. Juni 2019 erfolgte Verneinung einer solchen auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig sind. Aus den zum exilpolitischen Engagement eingereichten Fotos kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eines der Fotos (Beschwerdebeilage 37) wurde bereits im Beschwerdeverfahren D-4404/2017 eingereicht und beurteilt. Die übrigen Fotos zu einer Demonstrationsteilnahme im (...) 2019 vermögen - wenn überhaupt - lediglich das bereits im Urteil D-4404/2017 abgehandelte niederschwellige Engagement zu bestätigen. Die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären, sind zutreffend, weshalb der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Gesuchseingabe vom 9. September 2019 als Revisionsgesuch abzuweisen ist. Es steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die im Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 getroffene Einschätzung zur Zulässigkeit ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka zu bestätigen. Der Vollzug ist folglich zulässig.
E. 9.4 Mit Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Das in der angefochtenen Verfügung - versehentlich - auf die Rechtsprechung zu Bangladesch verwiesen wurde (Hinweis auf BVGE 2010/8 auf Seite 6), ändert daran nichts, zumal die mit der unzutreffenden Referenz versehene Aussage, wonach in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zutreffend ist.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5259/2019mel Urteil vom 4. Dezember 2019 019Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 2003 und 2005 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Sein Bruder sei mehrmals zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden und sei deswegen im Jahre 2012 geflüchtet. Er selbst sei 2013 kontrolliert, verhört, geschlagen und fotografiert worden. Im Jahre 2014 sei er zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden und habe Sri Lanka schliesslich verlassen. B. Dieses Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2017 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 abgelehnt, soweit darauf eingetreten wurde. C. Am 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, da die in der Praxis definierten Risikofaktoren im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben müssten. D. Mit Verfügung vom 24. September 2019 (Eröffnung am 2. Oktober 2019) trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz. Eventualiter sei eine Frist zur Ergänzung der Eingabe als Revisionsgesuch anzuberaumen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch lehnte das Gericht am 5. November 2019 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begleichung des Kostenvorschusses, woraufhin dieser fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Eingabe vom 18. November 2019 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos von Kundgebungen ein und machte geltend, dass sich die Lage durch die Präsidentschaftswahl weiter verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 5.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka nach der Wahl des neuen Armeechefs seien nicht geeignet, etwas an der Lageanalyse des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 respektive den darin definierten Risikoprofilen zu ändern. Aus der Eingabe gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Das Mehrfachgesuch erschöpfe sich im Wesentlichen darin, bereits bekannte Sachverhaltselemente, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant erachtet worden seien, erneut darzulegen. Daraus ziehe er den Schluss, er sei gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 eine ebensolche asylrelevante Gefährdung verneint worden sei. Das Mehrfachgesuch sei daher zu wenig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Das Vorbringen, wonach sich die Situation in Sri Lanka seit Februar 2018 respektive April 2019 laufend verschlechtert habe, und der eingereichte Länderbericht vom 22. Oktober 2018 sowie die damit zusammenhängenden Ausführungen wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs einzubringen, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt. Das SEM wäre gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, welcher der Beschwerdeführer aufweise, vor dieser neuen Lageanalyse zu betrachten. 7. Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholte der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Die in der Eingabe vom 18. November 2019 geltend gemachte veränderte Lage führt nicht zur Annahme einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers, zumal die Lageeinschätzung gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und somit auch die im Urteil D-4404/2017 von 18. Juni 2019 erfolgte Verneinung einer solchen auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig sind. Aus den zum exilpolitischen Engagement eingereichten Fotos kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eines der Fotos (Beschwerdebeilage 37) wurde bereits im Beschwerdeverfahren D-4404/2017 eingereicht und beurteilt. Die übrigen Fotos zu einer Demonstrationsteilnahme im (...) 2019 vermögen - wenn überhaupt - lediglich das bereits im Urteil D-4404/2017 abgehandelte niederschwellige Engagement zu bestätigen. Die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären, sind zutreffend, weshalb der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Gesuchseingabe vom 9. September 2019 als Revisionsgesuch abzuweisen ist. Es steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die im Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 getroffene Einschätzung zur Zulässigkeit ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka zu bestätigen. Der Vollzug ist folglich zulässig. 9.4 Mit Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Das in der angefochtenen Verfügung - versehentlich - auf die Rechtsprechung zu Bangladesch verwiesen wurde (Hinweis auf BVGE 2010/8 auf Seite 6), ändert daran nichts, zumal die mit der unzutreffenden Referenz versehene Aussage, wonach in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zutreffend ist. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Linus Sonderegger Versand: