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D-4404/2017

D-4404/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile, geboren in B._______ (Distrikt Jaffna) mit letztem Wohnort in C._______ (Distrikt Kilinochchi), verliess Sri Lanka am 29. Oktober 2015 auf dem Luftweg via Katar in den Iran. Von dort sei er via die Türkei über ihm unbekannte Länder am 18. Dezember 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er bei der Grenzbehörde um Asyl nach. B. Am 7. Januar 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 27. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von 2003 bis 2005 in einer Holzfabrik beziehungsweise von 2004 bis 2005 in einem grossen Lebensmittelladen der LTTE namens D._______ gearbeitet und im Jahr 2005 ein Waffentraining beziehungsweise ein Selbstschutztraining absolviert. Einige Male sei er von einem Kopfnicker identifiziert worden und habe seine Identitätskarte abgeben und später im Camp wieder abholen müssen. Nach einer kurzen Befragung zu seiner Familie sei er jeweils entlassen und ihm die Identitätskarte zurückgegeben worden. Sein Bruder sei von der Criminal Investigation Division (CID) immer wieder zuhause gesucht worden, weil er Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Er sei deshalb im Jahr 2012 nach Australien geflüchtet. Im Jahr 2013 sei die ganze Familie kontrolliert worden. Weil er keine temporäre Identitätskarte gehabt habe, sei er in ein Camp gebracht, befragt, geschlagen und fotografiert worden. Nach eineinhalb Stunden sei er entlassen worden. Aus Angst habe er dann für eine kurze Zeit bei seiner Schwester in E._______ (Distrikt Jaffna) gelebt, bis er wieder ins Dorf zu seinen Eltern zurückgekehrt sei. Im Mai oder Juni 2014, als er mit einem Kollegen in der Nähe seines Hauses geredet habe, sei er von zwei Personen mit einem Motorrad aufgefordert worden, in ein Camp mitzukommen. Dort sei er intensiv geschlagen, zu seinen beiden Schwägern, welche LTTE-Mitglieder gewesen und getötet worden seien, verhört und gefragt worden, ob er selbst ein LTTE-Mitglied sei und Trainings absolviert habe, was er verneint habe. Nach einer halben Stunde habe seine Familie mit Hilfe eines Mannes, welcher sehr gut Singhalesisch spreche, seine Entlassung bewirken können. Er habe sich dann zwei bis drei Monate zuhause aufgehalten, sei dann zu seiner Schwester und später nach Colombo gegangen und habe seine Ausreise organisiert. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen am 23. Mai 2014 ausgestellten Geburtsregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung des Grama Officers von B._______, je eine Kopie der temporären Identitätskarten seiner Familienangehörigen, einen Entlassungsschein betreffend seine Eltern und eine Schwester aus dem Flüchtlingslager vom 17. September 2010 und zwei Todesurkunden zweier Schwäger ein. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 - eröffnet am 5. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 4. August 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei gleichzeitig zu bestätigen sei, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]). Im Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und auch aus diesem Grund nichtig/ungültig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen [2]. Die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [5], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [6], eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen [7]. Mit der Beschwerde wurden 34 Beilagen eingereicht, worunter auch drei Fotographien der Narben an den Unteramen des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten. F. Mit Eingabe vom 29. September 2017 liess der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu verzichten. Er legte der Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2017 (Beilage 35), ein Statement seines in Australien lebenden Bruders vom 28. März 2016 (Beilage 36), eine Kopie der Immigrationskarte seines Bruders (Beilage 37), eine handgeschriebene Wohnsitzbestätigung des Grama Officers von B._______ vom 4. August 2017 (Beilage 38) und deren englische Übersetzung (Beilage 39) sowie eine Family Details Card vom 1. April 2013 (Beilage 40) ein. Die in der Eingabe als Vorladung zur Vorsprache beim CID für den Bruder des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2015 aufgeführte Beilage (angeblich Beilage Nummer 38) lag nicht bei. G. Am 7. November 2017 wurden eine Übersetzung (Beilage 41) der als Beilage 38 aufgeführten, aber nicht eingereichten Vorladung zur Vorsprache beim CID sowie sechs Fotos (Beilage 42) zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers eingereicht. H. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete in Änderung der Zwischenverfügung vom 14. September 2017 wiedererwägungsweise auf einen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beibringung weiterer Akten und Beweismittel (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 6 Beweisanträge) wurde abgewiesen. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer den Namen der SEM-Mitarbeitenden, welche die angefochtene Verfügung verfasst hat, und eine Änderung im Spruchkörper mit.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.

E. 2 Mit den Verfügungen vom 14. Juli 2017 und vom 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Soweit weitergehend ist auf das Rechtsbegehren 1 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 In der Beschwerde (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.4.8. S. 32 und 33) wird beantragt, die Akten N (...) und N (...) seien vom Gericht beizuziehen. Aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Drittpersonen betreffende Akten, welche nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka verfolgt worden sind, für das vorliegende Verfahren unmittelbar relevant sein sollen. Aufgezeigt werden soll offenbar primär, welche Auswirkungen die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren angeblich gefällten Fehlentscheide gehabt hätten. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung von Asylverfahren die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind. Es besteht deshalb kein Anlass die erwähnten Akten zur Beurteilung des vorliegenden Falles beizuziehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, so auch wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Hinsichtlich des Kürzels "(...)" erschliesst sich der Name der Fachspezialistin Asyl, welche die angefochtene Verfügung des SEM mitunterzeichnete, aus allgemein zugänglichen Quellen nicht. Somit verletzt die Verfügung des SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Dem Beschwerdeführer wurde der Name der entsprechenden Mitarbeiterin - welche im Übrigen bereits die Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hatte - durch das Gericht mit Verfügung vom 8. Mai 2019 mitgeteilt. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 [zur Publikation vorgesehen] und zuletzt etwa die Urteile E-150/2017 vom 2. April 2019 E. 4.2 und D-2272/2017 vom 5. März 2019 E. 5.4). Es besteht daher entgegen der diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.1) keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das Rechtsbegehren 2 abzuweisen ist. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung beziehungsweise der Parteientschädigung zu berücksichtigen.

E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.2.1.), anlässlich der BzP habe es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben. Dieser habe den Beschwerdeführer bedroht und angewiesen, ruhig zu bleiben. Zudem habe der Dolmetscher dem Beschwerdeführer unterstellt zu lügen, damit er in der Schweiz bleiben könne. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht offen über die Asylgründe gesprochen und die freie Erzählung bestehe nur aus zwei Sätzen. Der Dolmetscher habe sodann einen anderen Dialekt gesprochen. Die Übersetzung sei offensichtlich fehlerhaft, da die Ortschaft F._______ nicht bei G._______ sei. Der Dolmetscher habe den phonetisch ähnlichen Geburtsort H._______ falsch übersetzt. Bei den geltend gemachten Problemen mit dem Dolmetscher, welcher bei der BzP anwesend gewesen ist, handelt es sich um Behauptungen, die nach Durchsicht des BzP-Protokolls nicht bestätigt werden können. Auffallend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Probleme mit dem Dolmetscher erst anlässlich der Anhörung erwähnte und dort wiederum erst, als ihm das rechtliche Gehör zu seinen widersprüchlichen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung gewährt worden ist und er keine schlüssige Erklärung für die nicht übereinstimmenden Angaben zur Hand hatte (vgl. Akte A16/16 F89). Im Rahmen der BzP gab er hingegen noch zu Protokoll, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. Akte A6/11 Bst. h) und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergeben sich aus diesem keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer ausserdem rückübersetzt. Er hätte mithin eine falsche Protokollierung des von ihm angegebenen Geburtsorts erkennen und korrigieren können, wozu er sich jedoch nicht veranlasst sah. Sodann würde der gemäss Beschwerde richtige Geburtsort H._______ nicht mit jenem auf dem von ihm eingereichten Geburtsregisterauszug (B._______) und jenem auf dem Personalienblatt (vgl. A1/2), in das der Beschwerdeführer eigenhändig I._______ eingetragen hat, übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund lässt sich beim im BzP-Protokoll erwähnten Geburtsort mithin nicht eindeutig auf einen Übersetzungsfehler schliessen. Dass die aus zwei Sätzen bestehende freie Schilderung auf eine angebliche Einschüchterung des Beschwerdeführers durch den Dolmetscher zurückzuführen sei, ist nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer bereits bei der Einleitung der BzP darauf hingewiesen wurde, dass eine allfällige Gefährdung in Sri Lanka nur beurteilt werden könne, wenn er jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehende Organisationen offenlege. Nach der kurzen Schilderung der Asylgründe wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob das alle Gründe seien, worauf er die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Gründe zu erwähnen. Stattdessen hat er die Frage mit "Ja" beantwortet (vgl. Akte A6/11 Ziff. 7.01). Er wurde sodann am Schluss der Befragung nochmals gefragt, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe, die gegen eine Rückkehr sprechen könnten, was er mit "Keine" beantwortete (vgl. Akte A6/11 Ziff. 7.03). Es ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP die Möglichkeit gehabt hatte, sämtliche Asylgründe zumindest ansatzweise zu erwähnen. Der Beschwerdeführer hat sodann unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Tamilisch) rückübersetzt wurde. Es bestehen somit keine Hinweise auf Mängel bei der Durchführung der BzP. Der Antrag in der Beschwerde (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.2.1 S. 11 unten), das Protokoll der BzP aus den Akten zu weisen, ist folglich abzuweisen.

E. 6.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, aufgrund des grossen zeitlichen Abstands (17 Monate) zwischen der BzP und der Anhörung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SEM habe durch sein Vorgehen des Weiteren das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.2.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Eine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen, besteht jedoch nicht. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nur bedingt steuerbaren Geschäftslast, ist auch die Erwartung, die durchaus bestehenden Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, unrealistisch. Die Dauer von 17 Monaten, welche zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen liegt, führt mithin nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob die vom SEM aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Befragung und Anhörung entstanden seien, ist im Übrigen eine Frage der materiell-rechtliche Beurteilung. Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll. Die Rüge geht daher fehl.

E. 6.5 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet in der angefochtenen Verfügung weder bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft noch beim Vollzug der Wegweisung erwähnt und gewürdigt, womit es die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.3.1.). Das SEM hielt in der Verfügung die unterschiedlichen Geburtsortsangaben des Beschwerdeführers und seine Wohnorte im Sachverhalt fest (vgl. Verfügung I. Ziff. 2 S. 2) und äusserte aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben alsdann Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu den Wohnorten (vgl. Verfügung II. Ziff. 1 S. 3). Auch im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung nahm das SEM Bezug zu seiner Herkunft (vgl. Verfügung III. Ziff. 1 S. 6), weshalb die Rüge, das SEM habe die Herkunft des Beschwerdeführers nicht gewürdigt, nicht zutrifft.

E. 6.6.1 Geltend gemacht wird sodann, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Einerseits habe der Beschwerdeführer zwei Todesurkunden seiner beiden Schwäger eingereicht, welche vom SEM nicht übersetzt und damit unvollständig gewürdigt worden seien. Andererseits habe es das SEM unterlassen abzuklären, inwiefern der Bruder des Beschwerdeführers die LTTE unterstützt habe. Damit habe es das Vorliegen einer Reflexverfolgung nicht geprüft. Das SEM habe weiter den Sachverhalt zu den Narben des Beschwerdeführers an den Unterarmen, welche vom Robben am Boden im Training stammen würden, nicht vollständig abgeklärt. Das SEM habe ferner das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht anerkannt. Zudem habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt, die Risikofaktoren nicht geprüft und sich an einer veralteten Rechtsprechung orientiert (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.4.).

E. 6.6.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, dass zwei Schwäger getötet worden seien. Ein Schwager sei bei einem Roundup bei einer Identitätskontrolle erschossen worden (vgl. Akte A16/16 F49). Der andere Schwager sei im Jahr 2009 bei Kampfhandlungen im Vanni ums Leben gekommen (vgl. Akte A16/16 F61). Beide Schwäger hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt. Aufgrund dieser Erklärungen bestand für das SEM kein Bedarf, die Todesurkunden der Schwäger zu übersetzen, zumal es weder deren Tod noch die Todesursachen in Zweifel zog. Unter diesen Umständen besteht auch für das Gericht kein Grund für eine Übersetzung der beiden Todesurkunden. Der Antrag, die Todesurkunden von Amtes wegen zu übersetzen, andernfalls sei eine Frist anzusetzen, um die eingereichten Beweismittel zu übersetzen (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.4.2. S. 16 oben), ist demnach abzuweisen. Im Übrigen hat das SEM die Todesurkunden insoweit in der angefochtenen Verfügung gewürdigt, als dass es festhielt, die eingereichten Beweismittel vermöchten an seiner Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.6.3 Was seinen Bruder betrifft, hat das SEM dem Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhörung mehrere Fragen gestellt, welche allenfalls Aufschluss hinsichtlich einer Reflexverfolgung hätten geben können (vgl. Akten A6/11 S. 7 und A16/16 F58 ff.). Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Bruder in der Endphase des Krieges im Jahre 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert und von den sri-lankischen Behörden verdächtig worden sei, ein LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der freien Schilderung, dass sein Bruder entlassen und danach immer wieder vom CID gesucht worden sei (vgl. Akte A16/16 F43). Genauere Angaben zu den Gründen, warum sein Bruder vom CID verfolgt worden ist, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht machen. Das SEM hat mithin den Sachverhalt den Bruder des Beschwerdeführers betreffend hinreichend abgeklärt, soweit er für die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung hätte relevant sein können.

E. 6.6.4 Hinsichtlich der Narben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese erstmals in der Beschwerde thematisiert werden, weshalb dem SEM kein Vorwurf gemacht werden kann, es habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten, seine Asylgründe geltend zu machen und zu belegen und es ist nicht Aufgabe des SEM in jeder Richtung nach möglichen Asylgründen zu forschen.

E. 6.6.5 Das SEM hat sodann eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern dessen materiell-rechtliche Würdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung seiner Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.

E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt und die Verfügung wurde hinreichend begründet. Die Rechtsbegehren 3-5 sind folglich abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 8.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten und der Entlassung seiner Familie aus dem Flüchtlingscamp würden nicht übereinstimmen. Die Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE seien ebenfalls widersprüchlich. So habe er in der BzP gesagt, dass er von 2003 bis 2005 in einer Holzfabrik für die LTTE gearbeitet und im Jahr 2005 zwei Monate während eineinhalb Stunden täglich ein Waffentraining absolviert habe. In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass er von 2004 bis 2006 in einem Lebensmitteladen der LTTE gearbeitet und im Jahr 2005 während vier bis sechs Wochen ein Selbstschutztraining während etwa einer halben Stunde pro Woche absolviert habe, wobei er keine Waffe in die Hände habe nehmen dürfen. Er habe weiter äusserst widersprüchliche Angaben zu den beiden Malen gemacht, als man ihn ins Camp mitgenommen habe. So habe er in der BzP angegeben, dass man ihn das erste Mal mit dem Motorrad mitgenommen und vier Stunden festgehalten habe, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass man ihn zu Fuss mitgenommen und etwa eineinhalb Stunden festgehalten habe. Zu der zweiten Festnahme habe er in der BzP gesagt, dass man ihn zu Fuss mitgenommen habe und er nach sechs Stunden freigelassen worden sei, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er auf einem Motorrad ins Camp gebracht und etwa eine halbe Stunde festgehalten worden sei. Schliesslich seien seine Aussagen dazu, was der CID bei diesen Befragungen von ihm gewollt habe, widersprüchlich. So habe er in der BzP gesagt, dass man ihn aus ihm unbekannten Gründen nach seinem Bruder ausgefragt habe und er vergessen habe, was man ihn gefragt habe. In der Anhörung habe er davon gesprochen, dass man ihn festgenommen habe, weil er keine temporäre Identitätskarte gehabt habe und man nach seinen Verbindungen, den Verbindungen seines Bruders und seines Schwagers zu den LTTE gefragt habe. Bei seiner Aussage, dass er zwischen den beiden Festnahmen von Männern auf Motorrädern beobachtet worden sei, handle es sich um reine Mutmassungen seinerseits. Schliesslich habe er in der BzP geltend gemacht, dass im Oktober 2015 zwei CID-Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn nach seinen früheren Aufenthalten gefragt hätten. Zu all diesen Widersprüchen sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden und er sei nicht in der Lage gewesen, diese plausibel zu erklären. Sein Versuch, die Schuld dem Dolmetscher zuzuschieben, welcher ihm gesagt habe, dass er keine Chance habe, in der Schweiz zu bleiben, und ihn immer wieder gestoppt habe, weswegen er nervös geworden sei und vor Aufregung vergessen habe, alles zu erzählen, vermöge die zahlreichen Widersprüche nicht zu erklären. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorbringen betreffend seine Tätigkeit für die LTTE und der Verfolgung durch den CID seien nicht glaubhaft, weshalb er vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

E. 8.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es mache für einen Asylsuchenden keinen Sinn, seine Wohnorte verfälscht wiederzugeben. Der Dolmetscher habe den Geburtsort des Beschwerdeführers an der BzP falsch übersetzt. Der an der BzP protokollierte Ort existiere in Sri Lanka nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten sich zudem teilweise auf Quartiere und kleinere Dorfnamen bezogen. An der BzP sei er gefragt worden, an welchen Orten er behördlich registriert gewesen sei. Da er damals zwischen 2003 und 2006 nicht regulär in C._______ angemeldet gewesen sei und unter LTTE-Herrschaft gestanden habe, habe er dies nicht erwähnt. Er versuche weitere Beweismittel zu beschaffen, welche seine Wohnorte belegen würden. Es sei eine angemessene Frist anzusetzen zur Einreichung dieser Beweismittel (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 7.2. S. 36 unten). Dem SEM sei insoweit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer Mühe bekunde mit Jahreszahlen und genauen Zeitdauern. Dies sei jedoch auf seinen rudimentären Bildungsstand zurückzuführen und das teilweise weite Zurückliegen der Ereignisse. Insgesamt seien die Angaben in ihrer Substanz gleichgeblieben. So habe er immer angegeben, im Zeitraum von 2003 bis 2006 im Vanni-Gebiet gelebt und für mehrere Jahre in einer LTTE-Kooperative gearbeitet zu haben. Es handle sich bei D._______ um eine grosse Kooperative ursprünglich im Sinne einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, welche später von den LTTE für den tamilischen Separatismus vereinnahmt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Lager dieser Kooperative gearbeitet und fertig geschnittenes Holz gelagert, sortiert und auf Bestellung weiterversandt. Diese Kooperative habe aber auch Lebensmittel und andere Waren verkauft. Es sei anzunehmen, dass es sich hier um einen Übersetzungsfehler handle. Auch bezüglich des Trainings würden die Angaben in den verschiedenen Anhörungen teilweise leicht voneinander abweichen, sie seien aber im Kern die gleichen geblieben: Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von vier bis acht Wochen täglich auf einem Sportplatz Exerzier- und Militärübungen unter der Aufsicht der LTTE durchführen müssen. Dies decke sich mit Länderinformationen, wonach die LTTE relativ systematisch Jugendliche im Kampf ausgebildet hätten. Er sei an der BzP aus dem Konzept gebracht worden, weshalb er verwechselt habe, dass er bei der ersten Festnahme zu Fuss und bei der zweiten mit dem Motorrad mitgenommen worden sei. Bezüglich der Dauer der Festnahmen, seien diese, wie auch die Zeitangaben beim LTTE-Training, vom Dolmetscher an der BzP übertrieben angegeben worden und die Zeitangaben anlässlich der Anhörung seien richtig. Bezüglich der Verfolgungsmotivation habe der Beschwerdeführer an der BzP lediglich ausgeführt, dass er nicht wisse, warum der CID nach seinem Bruder gefragt habe. Dies habe allerdings nichts - wie das SEM fälschlicherweise implizieren wolle - mit der Verfolgungsmotivation der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer zu tun. So habe er angegeben, dass die sri-lankischen Behörden zunächst wegen seinem Bruder bei seiner Familie erschienen seien und bei der Überprüfung festgestellt hätten, dass er über keine temporäre Identitätskarte verfüge. Erst aufgrund dieser Überprüfung sei er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten. Es handle sich also mitnichten um widersprüchliche Aussagen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise falsch sei. Sie basiere zu einem grossen Teil auf einer nachweislich mangelhaften Befragung zur Person. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren: Er stamme aus dem Vanni-Gebiet und eine Vielzahl von Verwandten (zwei Schwäger und ein Bruder) hätten sich für die LTTE betätigt und teilweise ihr Leben für die Rebellen geopfert. Überdies sei der Beschwerdeführer selbst von 2003 bis 2006 als 15- bis 18-jähriger im Vanni-Gebiet gewesen und habe in einer LTTE-Kooperative in der Holzlagerung gearbeitet. Wie alle Jugendliche habe er ein militärisches Training absolviert. Er verfüge also über verschiedene zum Teil behördlich registrierte LTTE-Verbindungen. Er sei vor dem Ende des Bürgerkrieges von Kopfnickern als LTTE-Unterstützer identifiziert worden und seine Identitätskarte sei kurzzeitig beschlagnahmt worden. Dies habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Niederschlag in den Akten der sri-lankischen Behörden gefunden. Die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für die LTTE seien allerdings erst, nachdem sein Bruder im Jahr 2012 aus Sri Lanka geflüchtet sei und die Behörden die Familie erneut überprüft habe, ans Tageslicht gekommen. Die Flucht des Beschwerdeführers aus Sri Lanka habe eine gründliche Überprüfung der Person und der Familie ausgelöst und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Name des Beschwerdeführers auf der Stop- oder Watch-List befinde. Der Beschwerdeführer verfüge ausserdem über klar sichtbare und spezifische Narben am Unterarm, welche belegen würden, dass er ein militärisches Training bei den LTTE absolviert habe. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache sich der Beschwerdeführer weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Es sei klar, dass er mit dieser Konstellation von Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht würde unbemerkt verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen würde. Die einzelnen Risikofaktoren für sich allein genommen seien allenfalls nicht asylrelevant, in ihrer Kumulation würden sie jedoch zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. In der Eingabe vom 7. November 2017 wird alsdann unter Beilage von mehreren Fotos auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen mit klarer Stellungnahme zugunsten der LTTE hingewiesen. Auf zwei Fotos sei er abgebildet, wie er an vorderster Linie des Umzugs mitlaufe und eine überlebensgrosse Pappfigur eines berühmten LTTE-Kämpfers trage. Es sei somit offensichtlich, dass er sich exilpolitisch an vorderster Front engagiere.

E. 9.1 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 9.2 Anlässlich der BzP nannte der Beschwerdeführer als Geburtsort G._______ F._______ (vgl. Akte A/6/11 Ziff. 1.07). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, er sei in H._______ (G._______) geboren, wo er bis 1991 gelebt habe (vgl. Akte A16/16 F35). Gleichzeitig reichte er einen Geburtsregisterauszug ein, aus dem hervorgeht, dass er in B._______ (Distrikt Jaffna) geboren worden sei, was wiederum mit dem Eintrag auf dem Personalienblatt übereinstimmt. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er gemäss dem Geburtsregisterauszug in B._______ zur Welt gekommen ist und nachher in H._______ (G._______) die ersten drei Jahre gelebt hat. Dies steht denn auch in Einklang mit den Angaben seines Bruders im Statement vom 28. März 2016 den australischen Behörden gegenüber, in dem dieser erklärte, seine Eltern würden aus H._______ stammen. Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe den Aufenthalt in C._______ (einem Vorort von J._______) von 2003 bis 2006 anlässlich der BzP nicht erwähnt. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nur die offiziellen Wohnorte angegeben habe, erscheint indessen nicht abwegig, zumal er bereits bei der BzP erklärte, dass er im Jahr 2005 in J._______ ein Training absolviert habe. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Wohnorten anlässlich der Anhörung als Präzisierungen seiner bisherigen Angaben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten nicht klar widersprüchlich und jedenfalls für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschlaggebend sind. Der Antrag in der Beschwerde, es sei eine weitere Frist zur Einreichung von Beweismitteln, welche die Wohnorte bestätigen würden, anzusetzen (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 7.2. S. 36 unten), ist aufgrund des bereits eingereichten Geburtsregisterauszugs und zwei Wohnsitzbestätigungen von B._______ abzuweisen.

E. 9.3 Mit der Beschwerde wurde ein Entlassungsschein eingereicht, aus dem hervorgeht, dass die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2010 aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden ist. Die vom SEM festgestellten, zeitlich um ein Jahr abweichenden Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Entlassung der Familie sind vor diesem Hintergrund unbeachtlich.

E. 9.4 Ferner stellte das SEM Widersprüche bezüglich des Trainings bei den LTTE fest. Gemäss seinen Angaben bei der BzP hat der Beschwerdeführer während zwei Monaten ein tägliches Waffentraining von eineinhalb Stunden absolviert, wo es um den Umgang mit Waffen ging (vgl. Akte A6/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung bezeichnete er das Training hingegen als Selbstschutztraining, das eine halbe Stunde pro Woche und insgesamt vier bis sechs Wochen gedauert habe; er habe dort gelernt, wie eine Waffe funktioniere, habe aber eine solche nicht in die Hände bekommen (vgl. Akte A16/16 F45 und F57). Dass die Aussagen zum Training, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Kern die gleichen geblieben sind, kann aufgrund dieser klar abweichenden Angaben nicht bestätigt werden. Allerdings lag das besagte Training zum Zeitpunkt der Befragungen bereits mehr als zehn Jahre zurück, so dass die abweichenden Angaben im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht als ausschlaggebend zu beurteilen sind. Wie in der Beschwerde ausgeführt, ist denn auch davon auszugehen, dass die LTTE in jenem Zeitpunkt solche Trainings quasi systematisch durchgeführt hatte. Dies wiederum ist den sri-lankischen Behörden hinlänglich bekannt, weshalb die Absolvierung eines solchen Trainings bei den LTTE in der Regel keine asylrechtlichen relevanten Sanktionen seitens der sri-lankischen Behörden nach sich zieht.

E. 9.5 Von mit Blick auf ein mögliches Gefährdungsprofil untergeordneter Bedeutung sind zudem auch die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE. Selbst wenn es sich bei den Arbeiten in einem grossen Lebensmittelladen (vgl. Akte A16/16 F39 ff.) beziehungsweise in einer Holzfabrik (vgl. Akte A6/11 S. 7) in den Jahren 2003 bis 2006 jeweils um Tätigkeiten in einer Kooperative der LTTE handelt (vgl. Akte A16/16 F84) und insofern kein Widerspruch vorliegt, kann daraus kein relevantes Gefährdungsprofil abgeleitet werden. In jenem Zeitraum haben viele Personen im Norden Sri Lankas für die LTTE gearbeitet, zumal die LTTE im Norden faktisch staatliche Funktionen ausgeübt hatte mit eigener Verwaltung, Polizei, Armee, Justiz und Steuerhoheit (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 25. März 2004, Wenn die Befreier zu Unterdrückern werden, https://www.nzz.ch/article9GBKM-1.232519, abgerufen am 07.05.2019), was den sri-lankischen Behörden ebenfalls bekannt ist.

E. 9.6 Bezüglich der beiden Mitnahmen durch den CID in den Jahren 2013 und 2014 bestehen mehrere wesentliche Unstimmigkeiten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP verwechselt hat, dass er beim ersten Mal zu Fuss und beim zweiten Mal mit dem Motorrad ins Camp gekommen ist. Das SEM hat aber gleichwohl zutreffend festgestellt, dass die Angaben der Dauer der beiden Festnahmen bei der BzP von vier und sechs Stunden von jenen an der Anhörung von eineinhalb Stunden und dreissig Minuten frappant voneinander abweichen (vgl. Akten A6/11 S. 7 und A16/16 F68 und F73 und F78). Es ist sodann nicht glaubhaft, dass für die unterschiedlichen Angaben der Dolmetscher an der BzP verantwortlich ist, weil jener bei der Zeitangabe übertrieben habe. Die Uhrzeiten, von wann bis wann der Beschwerdeführer festgehalten wurde, wurden im BzP-Protokoll in Ziffern angegeben, und der Beschwerdeführer hat seine protokollierten Angaben, nachdem ihm diese rückübersetzt wurden, als der Wahrheit entsprechend unterschriftlich bestätigt. Zudem hätte gemäss seinen Angaben bei der BzP die zweite Befragung durch den CID länger gedauert als die erste, nach seinen Angaben bei der Anhörung hingegen wäre die zweite Befragung durch den CID die kürzere gewesen. Auch bezüglich der Verfolgungsmotivation des CID hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung verschiedene Erklärungen abgegeben hat. Bei der BzP bezeichnete er die Suche nach seinem Bruder als Motiv, anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, er sei ins Visier des CID geraten, weil er keine temporäre Identitätskarte besessen habe. Bei der BzP gab er sodann an, dass er alles vergessen habe, was ihn der CID gefragt habe (vgl. Akte A6/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung erklärte er aber, er sei nach seinen Aufenthaltsorten, Verbindungen zu den LTTE, zu seinen Schwägern und zu Trainings gefragt worden (vgl. Akte A16/16 F43). Bei der BzP führte der Beschwerdeführer sodann aus, nach der zweiten Mitnahme seien im Oktober 2015 zwei CID-Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten zu seinen früheren Aufenthalten und zu seinem Bruder befragt (vgl. Akte A6/11 S. 7). Diesen Besuch durch CID-Leute im Jahr 2015 erwähnte er anlässlich der Anhörung jedoch weder bei der freien Schilderung der Asylgründe noch als er explizit danach gefragt wurde, ob nach der Freilassung im Jahr 2014 noch etwas vorgefallen sei (vgl. Akte A16/16 F43 und F79 f.). Er konnte diesen Widerspruch auch nicht nachvollziehbar entkräften. Dass all diese Ungereimtheiten sich aufgrund von Fehlern bei der Protokollierung oder der Übersetzung ergeben haben, ohne dass sich aus den Protokollen konkrete Hinweise auf entsprechende Mängel ergeben, ist unwahrscheinlich. Nebst den vielen Widersprüchen fällt sodann auf, dass die freie Schilderung der Asylgründe des Beschwerdeführers kaum Details und Realkennzeichen enthält, sondern es sich um eine chronologische Aneinanderreihung von Ereignissen handelt, welche nicht den erlebnisgeprägten Eindruck vermitteln, der auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hindeutet.

E. 9.7 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach einer 30-minütigen Befragung im Jahr 2014 freigelassen hätten, wenn sie in ihm eine Gefahr für das Wiedererstarken der LTTE gesehen hätten oder sie die Absicht gehabt hätten, Druck auf den geflüchteten Bruder auszuüben. Eine Reflexverfolgung wegen der beiden Schwäger, welche bei den LTTE gewesen seien, kann schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil diese bereits in den Jahren 2007 und 2009 getötet worden sind. Der Beschwerdeführer hielt sich sodann nach seiner angeblich letzten Mitnahme im Mai oder Juni 2014 noch über ein Jahr im Land auf, bevor er Sri Lanka im Oktober 2015 verliess, davon zwei bis drei Monate zuhause, weshalb es für die sri-lankischen Behörden ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihn festzunehmen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch den CID glaubhaft zu machen.

E. 9.8 An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Beweismittel den Bruder betreffend nichts. Insbesondere ist dem Statement des Bruders vom 28. März 2016 nicht zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden wegen dessen Flucht Rückgriff auf die Familienangehörigen respektive den Beschwerdeführer genommen hätten. Auch die zahlreichen weiteren Beilagen vermögen nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise vom CID verfolgt worden wäre.

E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Vanni-Gebiet, wo er sich am Ende des Bürgerkriegs aufgehalten habe. Sein Bruder und zwei Schwager hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt und seien verdächtigt worden, solche Verbindungen zu haben. Er selbst habe 2005 ein LTTE-Training absolviert und habe für die LTTE in der Holzindustrie gearbeitet. Von Kopfnickern sei er als LTTE-Unterstützer identifiziert worden. Zudem habe er an den Unterarmen Körpernarben. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden deswegen als Regimekritiker betrachtet würde und deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Vorab ist festzuhalten, dass er sich in der Endphase des Krieges von 2006 bis 2010 in E._______ bei seiner Schwester und nicht im Vanni-Gebiet aufgehalten hat. Den sri-lankischen Behörden ist sodann die LTTE-Vergangenheit der Schwäger bekannt, da sie diese deswegen 2007 und 2009 getötet haben. In der Folge wurden keine glaubhaften Übergriffe gegen den Beschwerdeführer aufgezeigt, die ihn in einen LTTE-Kontext gerückt hätten. Auch bezüglich der Verdächtigungen seinen Bruder betreffend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen. Sofern die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers von 2003 bis 2006 in der Holzindustrie und die Absolvierung eines mehrwöchigen Trainings überhaupt glaubhaft sind, sind solche Tätigkeiten - wie bereits festgehalten - zu jenem Zeitpunkt und in jenem Gebiet von einem Grossteil der dort ansässigen Bevölkerung ausgeübt worden. Zudem ist der Beschwerdeführer auch nach der angeblichen Identifizierung durch den Kopfnicker jeweils nach einer kurzen Befragung entlassen worden, wobei er seine Identitätskarte zurückerhalten hat, was darauf schliessen lässt, dass die sri-lankischen Behörden in ihm keinen Regimekritiker erblickten, dies trotz der Narben, welche er sich angeblich im Training im Jahr 2005 zugezogen habe. Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht glaubhaft machen, dass er nach Beendigung des Krieges im Jahr 2009 bis zur Ausreise im Jahr 2015 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Was die mit Eingabe vom 7. November 2017 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betrifft, sind auch diese nicht geeignet, eine zukünftige Gefährdung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer machte zwei Demonstrationsteilnahmen geltend und reicht sechs Fotos ein. Auf zwei Fotos (Privataufnahmen) ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit einer überlebensgrossen Pappfigur eines berühmten LTTE-Kämpfers zu sehen. Auch wenn er auf einem Foto zuvorderst mit anderen Demonstrierenden zu sehen ist, muss dieses einmalige Engagement, insofern dieses von den sri-lankischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist, als zu niederschwellig bezeichnet werden, um bereits ein Verfolgungsinteresse auszulösen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren ist zu verneinen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 13.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 13.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 13.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch angesichts aktueller politischer Veränderungen festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage, die Ereignisse rund um den Machtkampf zwischen Rajapaksa, Sirisena und Wickremesinghe sowie die angespannte Situation seit den Terroranschlägen von Ostern 2019 nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es besteht somit auch kein Grund zur Annahme, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet unter Bejahung individueller Zumutbarkeitskriterien ebenfalls zumutbar ist. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.

E. 13.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in B._______ (Distrikt Jaffna) geboren und verbrachte dann drei Jahre in H._______ (G._______, Vanni-Gebiet). Danach lebte er hauptsächlich im Distrikt Jaffna. Nach Beendigung des Krieges hielt er sich bis zu seiner Ausreise wieder bei seinen Eltern in C._______ (Distrikt Kilinochchi, Vanni-Gebiet) auf. Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Schule und arbeitete zuletzt als Hilfsmaurer (vgl. Akte A6/11 S. 4). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Eltern und drei Schwestern sowie ein Onkel leben im Distrikt Kilinochchi. Ein weiterer Onkel lebt in J._______ selbst. Zudem leben drei Schwestern, drei Tanten und ein Onkel im Bezirk Jaffna (vgl. Akte A6/11 S. 5). Seine Eltern besitzen ein Haus, sein Vater arbeitet immer noch als (...) und der Bruder in Australien unterstützt die Familie finanziell (vgl. Akte A16/16 F10 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt damit in der Nordprovinz über ein grosses familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 16 Die Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb dem Beschwerdeführer der Name der SEM-Mitarbeiterin, welche die angefochtene Verfügung mitunterzeichnete, mit Verfügung des BVGer vom 8. Mai 2019 offengelegt werden musste (vgl. E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der mit dieser Rüge verbundene Aufwand des Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 200.- beläuft. Das SEM ist mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4404/2017 law/fes Urteil vom 18. Juni 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile, geboren in B._______ (Distrikt Jaffna) mit letztem Wohnort in C._______ (Distrikt Kilinochchi), verliess Sri Lanka am 29. Oktober 2015 auf dem Luftweg via Katar in den Iran. Von dort sei er via die Türkei über ihm unbekannte Länder am 18. Dezember 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er bei der Grenzbehörde um Asyl nach. B. Am 7. Januar 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 27. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von 2003 bis 2005 in einer Holzfabrik beziehungsweise von 2004 bis 2005 in einem grossen Lebensmittelladen der LTTE namens D._______ gearbeitet und im Jahr 2005 ein Waffentraining beziehungsweise ein Selbstschutztraining absolviert. Einige Male sei er von einem Kopfnicker identifiziert worden und habe seine Identitätskarte abgeben und später im Camp wieder abholen müssen. Nach einer kurzen Befragung zu seiner Familie sei er jeweils entlassen und ihm die Identitätskarte zurückgegeben worden. Sein Bruder sei von der Criminal Investigation Division (CID) immer wieder zuhause gesucht worden, weil er Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Er sei deshalb im Jahr 2012 nach Australien geflüchtet. Im Jahr 2013 sei die ganze Familie kontrolliert worden. Weil er keine temporäre Identitätskarte gehabt habe, sei er in ein Camp gebracht, befragt, geschlagen und fotografiert worden. Nach eineinhalb Stunden sei er entlassen worden. Aus Angst habe er dann für eine kurze Zeit bei seiner Schwester in E._______ (Distrikt Jaffna) gelebt, bis er wieder ins Dorf zu seinen Eltern zurückgekehrt sei. Im Mai oder Juni 2014, als er mit einem Kollegen in der Nähe seines Hauses geredet habe, sei er von zwei Personen mit einem Motorrad aufgefordert worden, in ein Camp mitzukommen. Dort sei er intensiv geschlagen, zu seinen beiden Schwägern, welche LTTE-Mitglieder gewesen und getötet worden seien, verhört und gefragt worden, ob er selbst ein LTTE-Mitglied sei und Trainings absolviert habe, was er verneint habe. Nach einer halben Stunde habe seine Familie mit Hilfe eines Mannes, welcher sehr gut Singhalesisch spreche, seine Entlassung bewirken können. Er habe sich dann zwei bis drei Monate zuhause aufgehalten, sei dann zu seiner Schwester und später nach Colombo gegangen und habe seine Ausreise organisiert. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen am 23. Mai 2014 ausgestellten Geburtsregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung des Grama Officers von B._______, je eine Kopie der temporären Identitätskarten seiner Familienangehörigen, einen Entlassungsschein betreffend seine Eltern und eine Schwester aus dem Flüchtlingslager vom 17. September 2010 und zwei Todesurkunden zweier Schwäger ein. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 - eröffnet am 5. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 4. August 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei gleichzeitig zu bestätigen sei, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]). Im Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und auch aus diesem Grund nichtig/ungültig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen [2]. Die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [5], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [6], eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen [7]. Mit der Beschwerde wurden 34 Beilagen eingereicht, worunter auch drei Fotographien der Narben an den Unteramen des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten. F. Mit Eingabe vom 29. September 2017 liess der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu verzichten. Er legte der Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2017 (Beilage 35), ein Statement seines in Australien lebenden Bruders vom 28. März 2016 (Beilage 36), eine Kopie der Immigrationskarte seines Bruders (Beilage 37), eine handgeschriebene Wohnsitzbestätigung des Grama Officers von B._______ vom 4. August 2017 (Beilage 38) und deren englische Übersetzung (Beilage 39) sowie eine Family Details Card vom 1. April 2013 (Beilage 40) ein. Die in der Eingabe als Vorladung zur Vorsprache beim CID für den Bruder des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2015 aufgeführte Beilage (angeblich Beilage Nummer 38) lag nicht bei. G. Am 7. November 2017 wurden eine Übersetzung (Beilage 41) der als Beilage 38 aufgeführten, aber nicht eingereichten Vorladung zur Vorsprache beim CID sowie sechs Fotos (Beilage 42) zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers eingereicht. H. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete in Änderung der Zwischenverfügung vom 14. September 2017 wiedererwägungsweise auf einen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beibringung weiterer Akten und Beweismittel (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 6 Beweisanträge) wurde abgewiesen. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer den Namen der SEM-Mitarbeitenden, welche die angefochtene Verfügung verfasst hat, und eine Änderung im Spruchkörper mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.

2. Mit den Verfügungen vom 14. Juli 2017 und vom 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Soweit weitergehend ist auf das Rechtsbegehren 1 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. In der Beschwerde (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.4.8. S. 32 und 33) wird beantragt, die Akten N (...) und N (...) seien vom Gericht beizuziehen. Aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Drittpersonen betreffende Akten, welche nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka verfolgt worden sind, für das vorliegende Verfahren unmittelbar relevant sein sollen. Aufgezeigt werden soll offenbar primär, welche Auswirkungen die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren angeblich gefällten Fehlentscheide gehabt hätten. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung von Asylverfahren die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind. Es besteht deshalb kein Anlass die erwähnten Akten zur Beurteilung des vorliegenden Falles beizuziehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, so auch wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Hinsichtlich des Kürzels "(...)" erschliesst sich der Name der Fachspezialistin Asyl, welche die angefochtene Verfügung des SEM mitunterzeichnete, aus allgemein zugänglichen Quellen nicht. Somit verletzt die Verfügung des SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Dem Beschwerdeführer wurde der Name der entsprechenden Mitarbeiterin - welche im Übrigen bereits die Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hatte - durch das Gericht mit Verfügung vom 8. Mai 2019 mitgeteilt. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 [zur Publikation vorgesehen] und zuletzt etwa die Urteile E-150/2017 vom 2. April 2019 E. 4.2 und D-2272/2017 vom 5. März 2019 E. 5.4). Es besteht daher entgegen der diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.1) keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das Rechtsbegehren 2 abzuweisen ist. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung beziehungsweise der Parteientschädigung zu berücksichtigen. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.2.1.), anlässlich der BzP habe es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben. Dieser habe den Beschwerdeführer bedroht und angewiesen, ruhig zu bleiben. Zudem habe der Dolmetscher dem Beschwerdeführer unterstellt zu lügen, damit er in der Schweiz bleiben könne. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht offen über die Asylgründe gesprochen und die freie Erzählung bestehe nur aus zwei Sätzen. Der Dolmetscher habe sodann einen anderen Dialekt gesprochen. Die Übersetzung sei offensichtlich fehlerhaft, da die Ortschaft F._______ nicht bei G._______ sei. Der Dolmetscher habe den phonetisch ähnlichen Geburtsort H._______ falsch übersetzt. Bei den geltend gemachten Problemen mit dem Dolmetscher, welcher bei der BzP anwesend gewesen ist, handelt es sich um Behauptungen, die nach Durchsicht des BzP-Protokolls nicht bestätigt werden können. Auffallend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Probleme mit dem Dolmetscher erst anlässlich der Anhörung erwähnte und dort wiederum erst, als ihm das rechtliche Gehör zu seinen widersprüchlichen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung gewährt worden ist und er keine schlüssige Erklärung für die nicht übereinstimmenden Angaben zur Hand hatte (vgl. Akte A16/16 F89). Im Rahmen der BzP gab er hingegen noch zu Protokoll, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. Akte A6/11 Bst. h) und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergeben sich aus diesem keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer ausserdem rückübersetzt. Er hätte mithin eine falsche Protokollierung des von ihm angegebenen Geburtsorts erkennen und korrigieren können, wozu er sich jedoch nicht veranlasst sah. Sodann würde der gemäss Beschwerde richtige Geburtsort H._______ nicht mit jenem auf dem von ihm eingereichten Geburtsregisterauszug (B._______) und jenem auf dem Personalienblatt (vgl. A1/2), in das der Beschwerdeführer eigenhändig I._______ eingetragen hat, übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund lässt sich beim im BzP-Protokoll erwähnten Geburtsort mithin nicht eindeutig auf einen Übersetzungsfehler schliessen. Dass die aus zwei Sätzen bestehende freie Schilderung auf eine angebliche Einschüchterung des Beschwerdeführers durch den Dolmetscher zurückzuführen sei, ist nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer bereits bei der Einleitung der BzP darauf hingewiesen wurde, dass eine allfällige Gefährdung in Sri Lanka nur beurteilt werden könne, wenn er jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehende Organisationen offenlege. Nach der kurzen Schilderung der Asylgründe wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob das alle Gründe seien, worauf er die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Gründe zu erwähnen. Stattdessen hat er die Frage mit "Ja" beantwortet (vgl. Akte A6/11 Ziff. 7.01). Er wurde sodann am Schluss der Befragung nochmals gefragt, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe, die gegen eine Rückkehr sprechen könnten, was er mit "Keine" beantwortete (vgl. Akte A6/11 Ziff. 7.03). Es ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP die Möglichkeit gehabt hatte, sämtliche Asylgründe zumindest ansatzweise zu erwähnen. Der Beschwerdeführer hat sodann unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Tamilisch) rückübersetzt wurde. Es bestehen somit keine Hinweise auf Mängel bei der Durchführung der BzP. Der Antrag in der Beschwerde (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.2.1 S. 11 unten), das Protokoll der BzP aus den Akten zu weisen, ist folglich abzuweisen. 6.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, aufgrund des grossen zeitlichen Abstands (17 Monate) zwischen der BzP und der Anhörung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SEM habe durch sein Vorgehen des Weiteren das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.2.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Eine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen, besteht jedoch nicht. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nur bedingt steuerbaren Geschäftslast, ist auch die Erwartung, die durchaus bestehenden Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, unrealistisch. Die Dauer von 17 Monaten, welche zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen liegt, führt mithin nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob die vom SEM aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Befragung und Anhörung entstanden seien, ist im Übrigen eine Frage der materiell-rechtliche Beurteilung. Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll. Die Rüge geht daher fehl. 6.5 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet in der angefochtenen Verfügung weder bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft noch beim Vollzug der Wegweisung erwähnt und gewürdigt, womit es die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.3.1.). Das SEM hielt in der Verfügung die unterschiedlichen Geburtsortsangaben des Beschwerdeführers und seine Wohnorte im Sachverhalt fest (vgl. Verfügung I. Ziff. 2 S. 2) und äusserte aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben alsdann Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu den Wohnorten (vgl. Verfügung II. Ziff. 1 S. 3). Auch im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung nahm das SEM Bezug zu seiner Herkunft (vgl. Verfügung III. Ziff. 1 S. 6), weshalb die Rüge, das SEM habe die Herkunft des Beschwerdeführers nicht gewürdigt, nicht zutrifft. 6.6 6.6.1 Geltend gemacht wird sodann, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Einerseits habe der Beschwerdeführer zwei Todesurkunden seiner beiden Schwäger eingereicht, welche vom SEM nicht übersetzt und damit unvollständig gewürdigt worden seien. Andererseits habe es das SEM unterlassen abzuklären, inwiefern der Bruder des Beschwerdeführers die LTTE unterstützt habe. Damit habe es das Vorliegen einer Reflexverfolgung nicht geprüft. Das SEM habe weiter den Sachverhalt zu den Narben des Beschwerdeführers an den Unterarmen, welche vom Robben am Boden im Training stammen würden, nicht vollständig abgeklärt. Das SEM habe ferner das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht anerkannt. Zudem habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt, die Risikofaktoren nicht geprüft und sich an einer veralteten Rechtsprechung orientiert (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.4.). 6.6.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, dass zwei Schwäger getötet worden seien. Ein Schwager sei bei einem Roundup bei einer Identitätskontrolle erschossen worden (vgl. Akte A16/16 F49). Der andere Schwager sei im Jahr 2009 bei Kampfhandlungen im Vanni ums Leben gekommen (vgl. Akte A16/16 F61). Beide Schwäger hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt. Aufgrund dieser Erklärungen bestand für das SEM kein Bedarf, die Todesurkunden der Schwäger zu übersetzen, zumal es weder deren Tod noch die Todesursachen in Zweifel zog. Unter diesen Umständen besteht auch für das Gericht kein Grund für eine Übersetzung der beiden Todesurkunden. Der Antrag, die Todesurkunden von Amtes wegen zu übersetzen, andernfalls sei eine Frist anzusetzen, um die eingereichten Beweismittel zu übersetzen (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.4.2. S. 16 oben), ist demnach abzuweisen. Im Übrigen hat das SEM die Todesurkunden insoweit in der angefochtenen Verfügung gewürdigt, als dass es festhielt, die eingereichten Beweismittel vermöchten an seiner Einschätzung nichts zu ändern. 6.6.3 Was seinen Bruder betrifft, hat das SEM dem Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhörung mehrere Fragen gestellt, welche allenfalls Aufschluss hinsichtlich einer Reflexverfolgung hätten geben können (vgl. Akten A6/11 S. 7 und A16/16 F58 ff.). Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Bruder in der Endphase des Krieges im Jahre 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert und von den sri-lankischen Behörden verdächtig worden sei, ein LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der freien Schilderung, dass sein Bruder entlassen und danach immer wieder vom CID gesucht worden sei (vgl. Akte A16/16 F43). Genauere Angaben zu den Gründen, warum sein Bruder vom CID verfolgt worden ist, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht machen. Das SEM hat mithin den Sachverhalt den Bruder des Beschwerdeführers betreffend hinreichend abgeklärt, soweit er für die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung hätte relevant sein können. 6.6.4 Hinsichtlich der Narben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese erstmals in der Beschwerde thematisiert werden, weshalb dem SEM kein Vorwurf gemacht werden kann, es habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten, seine Asylgründe geltend zu machen und zu belegen und es ist nicht Aufgabe des SEM in jeder Richtung nach möglichen Asylgründen zu forschen. 6.6.5 Das SEM hat sodann eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern dessen materiell-rechtliche Würdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung seiner Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt und die Verfügung wurde hinreichend begründet. Die Rechtsbegehren 3-5 sind folglich abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 8. 8.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten und der Entlassung seiner Familie aus dem Flüchtlingscamp würden nicht übereinstimmen. Die Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE seien ebenfalls widersprüchlich. So habe er in der BzP gesagt, dass er von 2003 bis 2005 in einer Holzfabrik für die LTTE gearbeitet und im Jahr 2005 zwei Monate während eineinhalb Stunden täglich ein Waffentraining absolviert habe. In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass er von 2004 bis 2006 in einem Lebensmitteladen der LTTE gearbeitet und im Jahr 2005 während vier bis sechs Wochen ein Selbstschutztraining während etwa einer halben Stunde pro Woche absolviert habe, wobei er keine Waffe in die Hände habe nehmen dürfen. Er habe weiter äusserst widersprüchliche Angaben zu den beiden Malen gemacht, als man ihn ins Camp mitgenommen habe. So habe er in der BzP angegeben, dass man ihn das erste Mal mit dem Motorrad mitgenommen und vier Stunden festgehalten habe, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass man ihn zu Fuss mitgenommen und etwa eineinhalb Stunden festgehalten habe. Zu der zweiten Festnahme habe er in der BzP gesagt, dass man ihn zu Fuss mitgenommen habe und er nach sechs Stunden freigelassen worden sei, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er auf einem Motorrad ins Camp gebracht und etwa eine halbe Stunde festgehalten worden sei. Schliesslich seien seine Aussagen dazu, was der CID bei diesen Befragungen von ihm gewollt habe, widersprüchlich. So habe er in der BzP gesagt, dass man ihn aus ihm unbekannten Gründen nach seinem Bruder ausgefragt habe und er vergessen habe, was man ihn gefragt habe. In der Anhörung habe er davon gesprochen, dass man ihn festgenommen habe, weil er keine temporäre Identitätskarte gehabt habe und man nach seinen Verbindungen, den Verbindungen seines Bruders und seines Schwagers zu den LTTE gefragt habe. Bei seiner Aussage, dass er zwischen den beiden Festnahmen von Männern auf Motorrädern beobachtet worden sei, handle es sich um reine Mutmassungen seinerseits. Schliesslich habe er in der BzP geltend gemacht, dass im Oktober 2015 zwei CID-Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn nach seinen früheren Aufenthalten gefragt hätten. Zu all diesen Widersprüchen sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden und er sei nicht in der Lage gewesen, diese plausibel zu erklären. Sein Versuch, die Schuld dem Dolmetscher zuzuschieben, welcher ihm gesagt habe, dass er keine Chance habe, in der Schweiz zu bleiben, und ihn immer wieder gestoppt habe, weswegen er nervös geworden sei und vor Aufregung vergessen habe, alles zu erzählen, vermöge die zahlreichen Widersprüche nicht zu erklären. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorbringen betreffend seine Tätigkeit für die LTTE und der Verfolgung durch den CID seien nicht glaubhaft, weshalb er vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 8.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es mache für einen Asylsuchenden keinen Sinn, seine Wohnorte verfälscht wiederzugeben. Der Dolmetscher habe den Geburtsort des Beschwerdeführers an der BzP falsch übersetzt. Der an der BzP protokollierte Ort existiere in Sri Lanka nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten sich zudem teilweise auf Quartiere und kleinere Dorfnamen bezogen. An der BzP sei er gefragt worden, an welchen Orten er behördlich registriert gewesen sei. Da er damals zwischen 2003 und 2006 nicht regulär in C._______ angemeldet gewesen sei und unter LTTE-Herrschaft gestanden habe, habe er dies nicht erwähnt. Er versuche weitere Beweismittel zu beschaffen, welche seine Wohnorte belegen würden. Es sei eine angemessene Frist anzusetzen zur Einreichung dieser Beweismittel (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 7.2. S. 36 unten). Dem SEM sei insoweit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer Mühe bekunde mit Jahreszahlen und genauen Zeitdauern. Dies sei jedoch auf seinen rudimentären Bildungsstand zurückzuführen und das teilweise weite Zurückliegen der Ereignisse. Insgesamt seien die Angaben in ihrer Substanz gleichgeblieben. So habe er immer angegeben, im Zeitraum von 2003 bis 2006 im Vanni-Gebiet gelebt und für mehrere Jahre in einer LTTE-Kooperative gearbeitet zu haben. Es handle sich bei D._______ um eine grosse Kooperative ursprünglich im Sinne einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, welche später von den LTTE für den tamilischen Separatismus vereinnahmt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Lager dieser Kooperative gearbeitet und fertig geschnittenes Holz gelagert, sortiert und auf Bestellung weiterversandt. Diese Kooperative habe aber auch Lebensmittel und andere Waren verkauft. Es sei anzunehmen, dass es sich hier um einen Übersetzungsfehler handle. Auch bezüglich des Trainings würden die Angaben in den verschiedenen Anhörungen teilweise leicht voneinander abweichen, sie seien aber im Kern die gleichen geblieben: Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von vier bis acht Wochen täglich auf einem Sportplatz Exerzier- und Militärübungen unter der Aufsicht der LTTE durchführen müssen. Dies decke sich mit Länderinformationen, wonach die LTTE relativ systematisch Jugendliche im Kampf ausgebildet hätten. Er sei an der BzP aus dem Konzept gebracht worden, weshalb er verwechselt habe, dass er bei der ersten Festnahme zu Fuss und bei der zweiten mit dem Motorrad mitgenommen worden sei. Bezüglich der Dauer der Festnahmen, seien diese, wie auch die Zeitangaben beim LTTE-Training, vom Dolmetscher an der BzP übertrieben angegeben worden und die Zeitangaben anlässlich der Anhörung seien richtig. Bezüglich der Verfolgungsmotivation habe der Beschwerdeführer an der BzP lediglich ausgeführt, dass er nicht wisse, warum der CID nach seinem Bruder gefragt habe. Dies habe allerdings nichts - wie das SEM fälschlicherweise implizieren wolle - mit der Verfolgungsmotivation der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer zu tun. So habe er angegeben, dass die sri-lankischen Behörden zunächst wegen seinem Bruder bei seiner Familie erschienen seien und bei der Überprüfung festgestellt hätten, dass er über keine temporäre Identitätskarte verfüge. Erst aufgrund dieser Überprüfung sei er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten. Es handle sich also mitnichten um widersprüchliche Aussagen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise falsch sei. Sie basiere zu einem grossen Teil auf einer nachweislich mangelhaften Befragung zur Person. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren: Er stamme aus dem Vanni-Gebiet und eine Vielzahl von Verwandten (zwei Schwäger und ein Bruder) hätten sich für die LTTE betätigt und teilweise ihr Leben für die Rebellen geopfert. Überdies sei der Beschwerdeführer selbst von 2003 bis 2006 als 15- bis 18-jähriger im Vanni-Gebiet gewesen und habe in einer LTTE-Kooperative in der Holzlagerung gearbeitet. Wie alle Jugendliche habe er ein militärisches Training absolviert. Er verfüge also über verschiedene zum Teil behördlich registrierte LTTE-Verbindungen. Er sei vor dem Ende des Bürgerkrieges von Kopfnickern als LTTE-Unterstützer identifiziert worden und seine Identitätskarte sei kurzzeitig beschlagnahmt worden. Dies habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Niederschlag in den Akten der sri-lankischen Behörden gefunden. Die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für die LTTE seien allerdings erst, nachdem sein Bruder im Jahr 2012 aus Sri Lanka geflüchtet sei und die Behörden die Familie erneut überprüft habe, ans Tageslicht gekommen. Die Flucht des Beschwerdeführers aus Sri Lanka habe eine gründliche Überprüfung der Person und der Familie ausgelöst und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Name des Beschwerdeführers auf der Stop- oder Watch-List befinde. Der Beschwerdeführer verfüge ausserdem über klar sichtbare und spezifische Narben am Unterarm, welche belegen würden, dass er ein militärisches Training bei den LTTE absolviert habe. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache sich der Beschwerdeführer weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Es sei klar, dass er mit dieser Konstellation von Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht würde unbemerkt verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen würde. Die einzelnen Risikofaktoren für sich allein genommen seien allenfalls nicht asylrelevant, in ihrer Kumulation würden sie jedoch zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. In der Eingabe vom 7. November 2017 wird alsdann unter Beilage von mehreren Fotos auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen mit klarer Stellungnahme zugunsten der LTTE hingewiesen. Auf zwei Fotos sei er abgebildet, wie er an vorderster Linie des Umzugs mitlaufe und eine überlebensgrosse Pappfigur eines berühmten LTTE-Kämpfers trage. Es sei somit offensichtlich, dass er sich exilpolitisch an vorderster Front engagiere. 9. 9.1 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 9.2 Anlässlich der BzP nannte der Beschwerdeführer als Geburtsort G._______ F._______ (vgl. Akte A/6/11 Ziff. 1.07). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, er sei in H._______ (G._______) geboren, wo er bis 1991 gelebt habe (vgl. Akte A16/16 F35). Gleichzeitig reichte er einen Geburtsregisterauszug ein, aus dem hervorgeht, dass er in B._______ (Distrikt Jaffna) geboren worden sei, was wiederum mit dem Eintrag auf dem Personalienblatt übereinstimmt. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er gemäss dem Geburtsregisterauszug in B._______ zur Welt gekommen ist und nachher in H._______ (G._______) die ersten drei Jahre gelebt hat. Dies steht denn auch in Einklang mit den Angaben seines Bruders im Statement vom 28. März 2016 den australischen Behörden gegenüber, in dem dieser erklärte, seine Eltern würden aus H._______ stammen. Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe den Aufenthalt in C._______ (einem Vorort von J._______) von 2003 bis 2006 anlässlich der BzP nicht erwähnt. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nur die offiziellen Wohnorte angegeben habe, erscheint indessen nicht abwegig, zumal er bereits bei der BzP erklärte, dass er im Jahr 2005 in J._______ ein Training absolviert habe. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Wohnorten anlässlich der Anhörung als Präzisierungen seiner bisherigen Angaben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten nicht klar widersprüchlich und jedenfalls für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschlaggebend sind. Der Antrag in der Beschwerde, es sei eine weitere Frist zur Einreichung von Beweismitteln, welche die Wohnorte bestätigen würden, anzusetzen (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 7.2. S. 36 unten), ist aufgrund des bereits eingereichten Geburtsregisterauszugs und zwei Wohnsitzbestätigungen von B._______ abzuweisen. 9.3 Mit der Beschwerde wurde ein Entlassungsschein eingereicht, aus dem hervorgeht, dass die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2010 aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden ist. Die vom SEM festgestellten, zeitlich um ein Jahr abweichenden Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Entlassung der Familie sind vor diesem Hintergrund unbeachtlich. 9.4 Ferner stellte das SEM Widersprüche bezüglich des Trainings bei den LTTE fest. Gemäss seinen Angaben bei der BzP hat der Beschwerdeführer während zwei Monaten ein tägliches Waffentraining von eineinhalb Stunden absolviert, wo es um den Umgang mit Waffen ging (vgl. Akte A6/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung bezeichnete er das Training hingegen als Selbstschutztraining, das eine halbe Stunde pro Woche und insgesamt vier bis sechs Wochen gedauert habe; er habe dort gelernt, wie eine Waffe funktioniere, habe aber eine solche nicht in die Hände bekommen (vgl. Akte A16/16 F45 und F57). Dass die Aussagen zum Training, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Kern die gleichen geblieben sind, kann aufgrund dieser klar abweichenden Angaben nicht bestätigt werden. Allerdings lag das besagte Training zum Zeitpunkt der Befragungen bereits mehr als zehn Jahre zurück, so dass die abweichenden Angaben im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht als ausschlaggebend zu beurteilen sind. Wie in der Beschwerde ausgeführt, ist denn auch davon auszugehen, dass die LTTE in jenem Zeitpunkt solche Trainings quasi systematisch durchgeführt hatte. Dies wiederum ist den sri-lankischen Behörden hinlänglich bekannt, weshalb die Absolvierung eines solchen Trainings bei den LTTE in der Regel keine asylrechtlichen relevanten Sanktionen seitens der sri-lankischen Behörden nach sich zieht. 9.5 Von mit Blick auf ein mögliches Gefährdungsprofil untergeordneter Bedeutung sind zudem auch die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE. Selbst wenn es sich bei den Arbeiten in einem grossen Lebensmittelladen (vgl. Akte A16/16 F39 ff.) beziehungsweise in einer Holzfabrik (vgl. Akte A6/11 S. 7) in den Jahren 2003 bis 2006 jeweils um Tätigkeiten in einer Kooperative der LTTE handelt (vgl. Akte A16/16 F84) und insofern kein Widerspruch vorliegt, kann daraus kein relevantes Gefährdungsprofil abgeleitet werden. In jenem Zeitraum haben viele Personen im Norden Sri Lankas für die LTTE gearbeitet, zumal die LTTE im Norden faktisch staatliche Funktionen ausgeübt hatte mit eigener Verwaltung, Polizei, Armee, Justiz und Steuerhoheit (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 25. März 2004, Wenn die Befreier zu Unterdrückern werden, https://www.nzz.ch/article9GBKM-1.232519, abgerufen am 07.05.2019), was den sri-lankischen Behörden ebenfalls bekannt ist. 9.6 Bezüglich der beiden Mitnahmen durch den CID in den Jahren 2013 und 2014 bestehen mehrere wesentliche Unstimmigkeiten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP verwechselt hat, dass er beim ersten Mal zu Fuss und beim zweiten Mal mit dem Motorrad ins Camp gekommen ist. Das SEM hat aber gleichwohl zutreffend festgestellt, dass die Angaben der Dauer der beiden Festnahmen bei der BzP von vier und sechs Stunden von jenen an der Anhörung von eineinhalb Stunden und dreissig Minuten frappant voneinander abweichen (vgl. Akten A6/11 S. 7 und A16/16 F68 und F73 und F78). Es ist sodann nicht glaubhaft, dass für die unterschiedlichen Angaben der Dolmetscher an der BzP verantwortlich ist, weil jener bei der Zeitangabe übertrieben habe. Die Uhrzeiten, von wann bis wann der Beschwerdeführer festgehalten wurde, wurden im BzP-Protokoll in Ziffern angegeben, und der Beschwerdeführer hat seine protokollierten Angaben, nachdem ihm diese rückübersetzt wurden, als der Wahrheit entsprechend unterschriftlich bestätigt. Zudem hätte gemäss seinen Angaben bei der BzP die zweite Befragung durch den CID länger gedauert als die erste, nach seinen Angaben bei der Anhörung hingegen wäre die zweite Befragung durch den CID die kürzere gewesen. Auch bezüglich der Verfolgungsmotivation des CID hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung verschiedene Erklärungen abgegeben hat. Bei der BzP bezeichnete er die Suche nach seinem Bruder als Motiv, anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, er sei ins Visier des CID geraten, weil er keine temporäre Identitätskarte besessen habe. Bei der BzP gab er sodann an, dass er alles vergessen habe, was ihn der CID gefragt habe (vgl. Akte A6/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung erklärte er aber, er sei nach seinen Aufenthaltsorten, Verbindungen zu den LTTE, zu seinen Schwägern und zu Trainings gefragt worden (vgl. Akte A16/16 F43). Bei der BzP führte der Beschwerdeführer sodann aus, nach der zweiten Mitnahme seien im Oktober 2015 zwei CID-Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten zu seinen früheren Aufenthalten und zu seinem Bruder befragt (vgl. Akte A6/11 S. 7). Diesen Besuch durch CID-Leute im Jahr 2015 erwähnte er anlässlich der Anhörung jedoch weder bei der freien Schilderung der Asylgründe noch als er explizit danach gefragt wurde, ob nach der Freilassung im Jahr 2014 noch etwas vorgefallen sei (vgl. Akte A16/16 F43 und F79 f.). Er konnte diesen Widerspruch auch nicht nachvollziehbar entkräften. Dass all diese Ungereimtheiten sich aufgrund von Fehlern bei der Protokollierung oder der Übersetzung ergeben haben, ohne dass sich aus den Protokollen konkrete Hinweise auf entsprechende Mängel ergeben, ist unwahrscheinlich. Nebst den vielen Widersprüchen fällt sodann auf, dass die freie Schilderung der Asylgründe des Beschwerdeführers kaum Details und Realkennzeichen enthält, sondern es sich um eine chronologische Aneinanderreihung von Ereignissen handelt, welche nicht den erlebnisgeprägten Eindruck vermitteln, der auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hindeutet. 9.7 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach einer 30-minütigen Befragung im Jahr 2014 freigelassen hätten, wenn sie in ihm eine Gefahr für das Wiedererstarken der LTTE gesehen hätten oder sie die Absicht gehabt hätten, Druck auf den geflüchteten Bruder auszuüben. Eine Reflexverfolgung wegen der beiden Schwäger, welche bei den LTTE gewesen seien, kann schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil diese bereits in den Jahren 2007 und 2009 getötet worden sind. Der Beschwerdeführer hielt sich sodann nach seiner angeblich letzten Mitnahme im Mai oder Juni 2014 noch über ein Jahr im Land auf, bevor er Sri Lanka im Oktober 2015 verliess, davon zwei bis drei Monate zuhause, weshalb es für die sri-lankischen Behörden ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihn festzunehmen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch den CID glaubhaft zu machen. 9.8 An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Beweismittel den Bruder betreffend nichts. Insbesondere ist dem Statement des Bruders vom 28. März 2016 nicht zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden wegen dessen Flucht Rückgriff auf die Familienangehörigen respektive den Beschwerdeführer genommen hätten. Auch die zahlreichen weiteren Beilagen vermögen nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise vom CID verfolgt worden wäre. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 10.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Vanni-Gebiet, wo er sich am Ende des Bürgerkriegs aufgehalten habe. Sein Bruder und zwei Schwager hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt und seien verdächtigt worden, solche Verbindungen zu haben. Er selbst habe 2005 ein LTTE-Training absolviert und habe für die LTTE in der Holzindustrie gearbeitet. Von Kopfnickern sei er als LTTE-Unterstützer identifiziert worden. Zudem habe er an den Unterarmen Körpernarben. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden deswegen als Regimekritiker betrachtet würde und deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Vorab ist festzuhalten, dass er sich in der Endphase des Krieges von 2006 bis 2010 in E._______ bei seiner Schwester und nicht im Vanni-Gebiet aufgehalten hat. Den sri-lankischen Behörden ist sodann die LTTE-Vergangenheit der Schwäger bekannt, da sie diese deswegen 2007 und 2009 getötet haben. In der Folge wurden keine glaubhaften Übergriffe gegen den Beschwerdeführer aufgezeigt, die ihn in einen LTTE-Kontext gerückt hätten. Auch bezüglich der Verdächtigungen seinen Bruder betreffend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen. Sofern die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers von 2003 bis 2006 in der Holzindustrie und die Absolvierung eines mehrwöchigen Trainings überhaupt glaubhaft sind, sind solche Tätigkeiten - wie bereits festgehalten - zu jenem Zeitpunkt und in jenem Gebiet von einem Grossteil der dort ansässigen Bevölkerung ausgeübt worden. Zudem ist der Beschwerdeführer auch nach der angeblichen Identifizierung durch den Kopfnicker jeweils nach einer kurzen Befragung entlassen worden, wobei er seine Identitätskarte zurückerhalten hat, was darauf schliessen lässt, dass die sri-lankischen Behörden in ihm keinen Regimekritiker erblickten, dies trotz der Narben, welche er sich angeblich im Training im Jahr 2005 zugezogen habe. Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht glaubhaft machen, dass er nach Beendigung des Krieges im Jahr 2009 bis zur Ausreise im Jahr 2015 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Was die mit Eingabe vom 7. November 2017 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betrifft, sind auch diese nicht geeignet, eine zukünftige Gefährdung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer machte zwei Demonstrationsteilnahmen geltend und reicht sechs Fotos ein. Auf zwei Fotos (Privataufnahmen) ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit einer überlebensgrossen Pappfigur eines berühmten LTTE-Kämpfers zu sehen. Auch wenn er auf einem Foto zuvorderst mit anderen Demonstrierenden zu sehen ist, muss dieses einmalige Engagement, insofern dieses von den sri-lankischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist, als zu niederschwellig bezeichnet werden, um bereits ein Verfolgungsinteresse auszulösen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren ist zu verneinen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 13.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 13.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch angesichts aktueller politischer Veränderungen festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage, die Ereignisse rund um den Machtkampf zwischen Rajapaksa, Sirisena und Wickremesinghe sowie die angespannte Situation seit den Terroranschlägen von Ostern 2019 nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es besteht somit auch kein Grund zur Annahme, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.3 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet unter Bejahung individueller Zumutbarkeitskriterien ebenfalls zumutbar ist. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern. 13.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in B._______ (Distrikt Jaffna) geboren und verbrachte dann drei Jahre in H._______ (G._______, Vanni-Gebiet). Danach lebte er hauptsächlich im Distrikt Jaffna. Nach Beendigung des Krieges hielt er sich bis zu seiner Ausreise wieder bei seinen Eltern in C._______ (Distrikt Kilinochchi, Vanni-Gebiet) auf. Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Schule und arbeitete zuletzt als Hilfsmaurer (vgl. Akte A6/11 S. 4). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Eltern und drei Schwestern sowie ein Onkel leben im Distrikt Kilinochchi. Ein weiterer Onkel lebt in J._______ selbst. Zudem leben drei Schwestern, drei Tanten und ein Onkel im Bezirk Jaffna (vgl. Akte A6/11 S. 5). Seine Eltern besitzen ein Haus, sein Vater arbeitet immer noch als (...) und der Bruder in Australien unterstützt die Familie finanziell (vgl. Akte A16/16 F10 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt damit in der Nordprovinz über ein grosses familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

16. Die Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb dem Beschwerdeführer der Name der SEM-Mitarbeiterin, welche die angefochtene Verfügung mitunterzeichnete, mit Verfügung des BVGer vom 8. Mai 2019 offengelegt werden musste (vgl. E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der mit dieser Rüge verbundene Aufwand des Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 200.- beläuft. Das SEM ist mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: