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D-1709/2020

D-1709/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 18. Dezember 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren (...) und (...) für die B._______ gearbeitet. Die sri-lankischen Behörden hätten seinen (Nennung Verwandter) mehrmals zu seinen B._______-Verbindungen befragt, weswegen dieser im Jahre (...) geflüchtet sei. Er selber sei im Jahr (...) kontrolliert, verhört, geschlagen und fotografiert worden. Im Folgejahr habe man ihn zu seinen B._______-Verbindungen befragt, worauf er Sri Lanka schliesslich verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Am 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Darin brachte er zur Hauptsache vor, es ergebe sich aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 eine erhöhte Gefährdung für seine Person, da die in der Praxis definierten Risikofaktoren im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben müssten. B.b Das SEM trat auf dieses Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 24. September 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 ab. C. Am 11. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer erneut eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, die das SEM als Mehrfachgesuch entgegennahm. Darin machte er zur Hauptsache geltend, angesichts seines Profils (Nennung Profil) sei er vor dem Hintergrund der neuen Ländersituation in Sri Lanka und der erhöhten Verfolgungsintensität seit dem Amtsantritt des neuen sri-lankischen Präsidenten Gotayaba Rajapaksa bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Dem Gesuch lagen bei: (Aufzählung Beweismittel). D. Auf dieses Mehrfachgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 11. März 2020 - eröffnet am 18. März 2020 - nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner trat es auch auf das Vorbringen respektive Beweismittel im Zusammenhang mit der Entlassung des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers aus dem (Nennung Örtlichkeit) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit den Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin ab. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 11. März 2020 aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen; es sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet (vgl. auch E. 8.1 nachfolgend). In Bezug auf die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. E. 8.2) - eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Vorwurf, die Vorin-stanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen "auseinandergerissen", als nicht stichhaltig. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. Die vorgebrachten formellen Rügen sind nicht begründet. 6. 6.1 Der Antrag, der Beschwerdeführer sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen erneut anzuhören, ist aufgrund vorstehender Ausführungen in E. 5.2 abzuweisen (vgl. auch E. 8.2 nachfolgend). 6.2 Der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am (...) Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerdebegründung S. 5 f.), es sei ihm die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgericht D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 hinzuweisen, wonach auf einen entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. 7. 7.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung, bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zum (Nennung Beweismittel) seines (Nennung Verwandter) und seiner Familie vom (...) handle es sich um einen Sachverhalt, welcher revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen wäre, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der Vorbringen, welche bereits Gegenstand der vorangegangenen Asylverfahren gewesen seien, respektive des Risikoprofils könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den Verfügungen des SEM vom 28. Juni 2017 und 24. September 2019 sowie in den Urteilen des BVGer D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 und D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 verwiesen werden. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten führe ebenfalls nicht zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv verfolgt würden. Vielmehr sei ein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis erforderlich, was vorliegend aber nicht überzeugend dargetan worden sei. Auf dieses Vorbringen sei daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Zur Frage der Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers aufgrund der Entführung der Botschaftsangestellten der Schweizer Vertretung in Colombo habe die Schweizer Botschaft in Colombo versichert, dass alle Massnahmen zur vertraulichen Behandlung von Botschaftsanfragen getroffen worden seien und sich keine vertraulichen Informationen auf den privaten Mobiltelefonen der lokalen Botschaftsangestellten befänden, so auch nicht bei der betroffenen Mitarbeiterin. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, das SEM sei zu Unrecht nicht auf sein neuerliches Asylgesuch eingetreten. Er habe das Asylgesuch vom 20. Februar 2020 schriftlich und mit einer einlässlichen Begründung zur neuen Ländersituation in Sri Lanka versehen eingereicht. Genau und verständlich habe er - unter Beilage diverser Dokumente - die massiv verschlechterte Lage in seiner Heimat seit der Wahl des neuen Präsidenten dargelegt. Es seien daher alle Voraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch vom 11. Februar 2020 erfüllt gewesen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Unrecht nicht materiell geprüft habe. Faktisch habe die Vorinstanz sein Mehrfachgesuch allerdings materiell geprüft, sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb er auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Die Vorgehensweise des SEM sei schikanös und führe zu einer unrechtmässig verkürzten Beschwerdefrist. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 11. Februar 2020 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne dass es den Beschwerdeführer vorher anhört, weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG nicht bestand (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen (vgl. auch obige E. 5.2 und E. 6.1). 8.2 Indessen ist - wie vom SEM ebenfalls zutreffend erwogen worden ist - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist diese inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn das Gesuch mit etlichen Beweismitteln versehen wurde und - gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 8) - die "Begründungsdichte" im neuerlichen Mehrfachgesuch "seines Gleichen" suche. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge seit Abschluss seines (zweiten) Asylverfahrens am 4. Dezember 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Er stützt sich in seinem Gesuch sodann zur Hauptsache auf sein bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachtes Profil (vgl. Bst. C. oben), das als Folge der Präsidentenwahl eine massgebliche Schärfung in dem Sinne erfahren habe, das ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Jedoch vermag bezüglich dieses Vorbringens weder die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten Sri Lankas und die darauffolgende Einsetzung dessen (Nennung Verwandter)s Mahinda Rajapaksa als Premierminister an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Dies auch deshalb, weil er bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren auf die Verschlechterung der Lage in seiner Heimat wegen der Präsidentschaftswahl hinwies, und dieser Umstand entsprechend im Urteil D-5292/2019 seine Würdigung fand und eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers als Folge der veränderten Lage verneint wurde (Bst. H. und E. 7). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun in seinem zweiten Mehrfachgesuch zur Stützung des nämlichen Sachverhaltsvorbringens ein Länderupdate seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 mit einer Vielzahl von Unterlagen eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. Im Übrigen handelt es sich bei den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beilagen 1 bis 4 und 6 um 86 Beweismittel, welche vor dem Beschwerdeurteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 datieren respektive entstanden sein müssen und bis ins Jahr 2010 zurückgehen. Auch zahlreiche dem Länderbericht beigelegte Quellen datieren vor dem erwähnten Urteil (so bspw. die Quellen-Nrn. 8-26, 31-35, 37, 39, 41, 65-66, 94-104, 118-124, 136-140, 143-144, 146-147, 157, 162, 166-184, 188-191, 193-195 oder auch 197-199; Aufzählung nicht abschliessend). Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht plausibel dar, weshalb ihm die Einreichung der genannten, vor dem Beschwerdeurteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 datierenden beziehungsweise entstandenen Dokumente nicht bereits im vorangehenden Asylverfahren möglich gewesen sein soll. Dies umso weniger, als es sich bei der überwiegenden Mehrheit der fraglichen Unterlagen um im Internet veröffentlichte Zeitungsartikel handelt, welche vom Beschwerdeführer - der bereits im vorangegangenen Asylverfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten war - umgehend hätten ins Recht gelegt werden können. 8.2.2 Soweit er anführt, er habe seine Vorbringen im Asylgesuch vom 11. Februar 2020 entgegen der pauschalen Annahme des SEM sehr klar dargelegt und dicht begründet, weshalb hinter der offensichtlichen Nicht-Prüfung desselben respektive dem Nichteintretensentscheid durch das SEM ein schikanöses, ja sogar willkürliches Verhalten zu erkennen sei, sind für ein solches Vorgehen vorliegend keine Hinweise ersichtlich. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1 - 3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 8.2.3 Zum Einwand, die Vorinstanz sei faktisch auf sein Mehrfachgesuch vom 11. Februar 2020 eingetreten, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 11. März 2020 zunächst fest, dass hinsichtlich der bereits bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers, welche Gegenstand der vorangehenden Asylverfahren gewesen seien, respektive seines Risikoprofils, auf die entsprechenden Ausführungen in den beiden vorangegangenen Verfahren verwiesen werden könne. Dementsprechend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Den Akten zufolge habe er sich seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 4. Dezember 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten (vgl. Ziff. IV 1 des angefochtenen Entscheids). Diese Feststellungen stellen noch keine materielle Auseinandersetzung dar. In einem weiteren Schritt erachtet das SEM die Ausführungen im Mehrfachgesuch betreffend die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka, die generell zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen, welche ein vermeintliches Sicherheitsrisiko darstellten, führen würden, als zu allgemein und zu wenig in Bezug zum Einzelfall des Beschwerdeführers gesetzt, als dass sie ein erneutes und gehörig begründetes zweites Asylgesuch zu begründen vermöchten, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, da aus diesen gerade nicht hervorgehe, dass er bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre. Auch der erneute Hinweis auf ein exilpolitisches Engagement vermöge in Ermangelung irgendwelcher Belege, welche auf eine Intensivierung des Engagements hindeuteten, daran nichts zu ändern. Sodann verwies das SEM auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6272/2012 vom 6. März 2013, wonach die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und sich auch aus dem zitierten Urteil des EGMR nichts anderes ergebe (vgl. Ziff. IV 1 des angefochtenen Entscheids). Im Weiteren hielt das SEM zur Behauptung, es seien gemäss einschlägigen Berichten während der Entführung der Schweizerischen Botschaftsangestellten vertrauliche Daten von deren Mobiltelefon abgegriffen worden (vgl. Mehrfachgesuch vom 11. Februar 2020, S. 15, Ziff. 5.3), weshalb sich die Frage der Weitergabe seiner Daten stelle, fest, dass sich keine vertraulichen Informationen - inklusive über sich in der Schweiz befindende Asylgesuchsteller - auf dem besagten Mobiltelefon befunden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die angefochtene Verfügung keine weiteren Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - dargelegt, weshalb sie die als "neu und rechtserheblich" bezeichneten Sachverhaltselemente des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 8.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrmals rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An der im Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit, welche im Urteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 - insbesondere auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl im November 2019 - bestätigt wurde, ist weiterhin festzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die diesbezüglich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 sowie D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019, in welchen sich das Gericht wiederholt mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt habe, bejaht, zumal auch nach den jüngsten Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka auszugehen sei und das Mehrfachgesuch vom 11. Februar 2020 keine neuen stichhaltigen Gründe enthalte, welche zu einer anderen Einschätzung führten. An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der neuerliche Hinweis auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, welche durch die Präsidentschaftswahl im November 2019 ausgelöst worden seien, vermag die bisherigen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Es ist somit davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und angesichts seiner Berufserfahrungen auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern (vgl. D-4404/2017 E. 13.3.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet (vgl. auch E. 8.1 nachfolgend). In Bezug auf die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. E. 8.2) - eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Vorwurf, die Vorin-stanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen "auseinandergerissen", als nicht stichhaltig. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. Die vorgebrachten formellen Rügen sind nicht begründet.

E. 6.1 Der Antrag, der Beschwerdeführer sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen erneut anzuhören, ist aufgrund vorstehender Ausführungen in E. 5.2 abzuweisen (vgl. auch E. 8.2 nachfolgend).

E. 6.2 Der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am (...) Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerdebegründung S. 5 f.), es sei ihm die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgericht D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 hinzuweisen, wonach auf einen entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.

E. 7.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung, bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zum (Nennung Beweismittel) seines (Nennung Verwandter) und seiner Familie vom (...) handle es sich um einen Sachverhalt, welcher revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen wäre, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der Vorbringen, welche bereits Gegenstand der vorangegangenen Asylverfahren gewesen seien, respektive des Risikoprofils könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den Verfügungen des SEM vom 28. Juni 2017 und 24. September 2019 sowie in den Urteilen des BVGer D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 und D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 verwiesen werden. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten führe ebenfalls nicht zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv verfolgt würden. Vielmehr sei ein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis erforderlich, was vorliegend aber nicht überzeugend dargetan worden sei. Auf dieses Vorbringen sei daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Zur Frage der Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers aufgrund der Entführung der Botschaftsangestellten der Schweizer Vertretung in Colombo habe die Schweizer Botschaft in Colombo versichert, dass alle Massnahmen zur vertraulichen Behandlung von Botschaftsanfragen getroffen worden seien und sich keine vertraulichen Informationen auf den privaten Mobiltelefonen der lokalen Botschaftsangestellten befänden, so auch nicht bei der betroffenen Mitarbeiterin.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, das SEM sei zu Unrecht nicht auf sein neuerliches Asylgesuch eingetreten. Er habe das Asylgesuch vom 20. Februar 2020 schriftlich und mit einer einlässlichen Begründung zur neuen Ländersituation in Sri Lanka versehen eingereicht. Genau und verständlich habe er - unter Beilage diverser Dokumente - die massiv verschlechterte Lage in seiner Heimat seit der Wahl des neuen Präsidenten dargelegt. Es seien daher alle Voraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch vom 11. Februar 2020 erfüllt gewesen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Unrecht nicht materiell geprüft habe. Faktisch habe die Vorinstanz sein Mehrfachgesuch allerdings materiell geprüft, sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb er auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Die Vorgehensweise des SEM sei schikanös und führe zu einer unrechtmässig verkürzten Beschwerdefrist. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 11. Februar 2020 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne dass es den Beschwerdeführer vorher anhört, weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG nicht bestand (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen (vgl. auch obige E. 5.2 und E. 6.1).

E. 8.2 Indessen ist - wie vom SEM ebenfalls zutreffend erwogen worden ist - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist diese inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn das Gesuch mit etlichen Beweismitteln versehen wurde und - gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 8) - die "Begründungsdichte" im neuerlichen Mehrfachgesuch "seines Gleichen" suche.

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge seit Abschluss seines (zweiten) Asylverfahrens am 4. Dezember 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Er stützt sich in seinem Gesuch sodann zur Hauptsache auf sein bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachtes Profil (vgl. Bst. C. oben), das als Folge der Präsidentenwahl eine massgebliche Schärfung in dem Sinne erfahren habe, das ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Jedoch vermag bezüglich dieses Vorbringens weder die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten Sri Lankas und die darauffolgende Einsetzung dessen (Nennung Verwandter)s Mahinda Rajapaksa als Premierminister an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Dies auch deshalb, weil er bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren auf die Verschlechterung der Lage in seiner Heimat wegen der Präsidentschaftswahl hinwies, und dieser Umstand entsprechend im Urteil D-5292/2019 seine Würdigung fand und eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers als Folge der veränderten Lage verneint wurde (Bst. H. und E. 7). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun in seinem zweiten Mehrfachgesuch zur Stützung des nämlichen Sachverhaltsvorbringens ein Länderupdate seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 mit einer Vielzahl von Unterlagen eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. Im Übrigen handelt es sich bei den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beilagen 1 bis 4 und 6 um 86 Beweismittel, welche vor dem Beschwerdeurteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 datieren respektive entstanden sein müssen und bis ins Jahr 2010 zurückgehen. Auch zahlreiche dem Länderbericht beigelegte Quellen datieren vor dem erwähnten Urteil (so bspw. die Quellen-Nrn. 8-26, 31-35, 37, 39, 41, 65-66, 94-104, 118-124, 136-140, 143-144, 146-147, 157, 162, 166-184, 188-191, 193-195 oder auch 197-199; Aufzählung nicht abschliessend). Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht plausibel dar, weshalb ihm die Einreichung der genannten, vor dem Beschwerdeurteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 datierenden beziehungsweise entstandenen Dokumente nicht bereits im vorangehenden Asylverfahren möglich gewesen sein soll. Dies umso weniger, als es sich bei der überwiegenden Mehrheit der fraglichen Unterlagen um im Internet veröffentlichte Zeitungsartikel handelt, welche vom Beschwerdeführer - der bereits im vorangegangenen Asylverfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten war - umgehend hätten ins Recht gelegt werden können.

E. 8.2.2 Soweit er anführt, er habe seine Vorbringen im Asylgesuch vom 11. Februar 2020 entgegen der pauschalen Annahme des SEM sehr klar dargelegt und dicht begründet, weshalb hinter der offensichtlichen Nicht-Prüfung desselben respektive dem Nichteintretensentscheid durch das SEM ein schikanöses, ja sogar willkürliches Verhalten zu erkennen sei, sind für ein solches Vorgehen vorliegend keine Hinweise ersichtlich. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1 - 3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 8.2.3 Zum Einwand, die Vorinstanz sei faktisch auf sein Mehrfachgesuch vom 11. Februar 2020 eingetreten, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 11. März 2020 zunächst fest, dass hinsichtlich der bereits bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers, welche Gegenstand der vorangehenden Asylverfahren gewesen seien, respektive seines Risikoprofils, auf die entsprechenden Ausführungen in den beiden vorangegangenen Verfahren verwiesen werden könne. Dementsprechend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Den Akten zufolge habe er sich seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 4. Dezember 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten (vgl. Ziff. IV 1 des angefochtenen Entscheids). Diese Feststellungen stellen noch keine materielle Auseinandersetzung dar. In einem weiteren Schritt erachtet das SEM die Ausführungen im Mehrfachgesuch betreffend die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka, die generell zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen, welche ein vermeintliches Sicherheitsrisiko darstellten, führen würden, als zu allgemein und zu wenig in Bezug zum Einzelfall des Beschwerdeführers gesetzt, als dass sie ein erneutes und gehörig begründetes zweites Asylgesuch zu begründen vermöchten, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, da aus diesen gerade nicht hervorgehe, dass er bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre. Auch der erneute Hinweis auf ein exilpolitisches Engagement vermöge in Ermangelung irgendwelcher Belege, welche auf eine Intensivierung des Engagements hindeuteten, daran nichts zu ändern. Sodann verwies das SEM auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6272/2012 vom 6. März 2013, wonach die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und sich auch aus dem zitierten Urteil des EGMR nichts anderes ergebe (vgl. Ziff. IV 1 des angefochtenen Entscheids). Im Weiteren hielt das SEM zur Behauptung, es seien gemäss einschlägigen Berichten während der Entführung der Schweizerischen Botschaftsangestellten vertrauliche Daten von deren Mobiltelefon abgegriffen worden (vgl. Mehrfachgesuch vom 11. Februar 2020, S. 15, Ziff. 5.3), weshalb sich die Frage der Weitergabe seiner Daten stelle, fest, dass sich keine vertraulichen Informationen - inklusive über sich in der Schweiz befindende Asylgesuchsteller - auf dem besagten Mobiltelefon befunden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die angefochtene Verfügung keine weiteren Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - dargelegt, weshalb sie die als "neu und rechtserheblich" bezeichneten Sachverhaltselemente des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 8.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrmals rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An der im Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit, welche im Urteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 - insbesondere auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl im November 2019 - bestätigt wurde, ist weiterhin festzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die diesbezüglich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 sowie D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019, in welchen sich das Gericht wiederholt mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt habe, bejaht, zumal auch nach den jüngsten Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka auszugehen sei und das Mehrfachgesuch vom 11. Februar 2020 keine neuen stichhaltigen Gründe enthalte, welche zu einer anderen Einschätzung führten. An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der neuerliche Hinweis auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, welche durch die Präsidentschaftswahl im November 2019 ausgelöst worden seien, vermag die bisherigen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Es ist somit davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und angesichts seiner Berufserfahrungen auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern (vgl. D-4404/2017 E. 13.3.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1709/2020 Urteil vom 20. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 18. Dezember 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren (...) und (...) für die B._______ gearbeitet. Die sri-lankischen Behörden hätten seinen (Nennung Verwandter) mehrmals zu seinen B._______-Verbindungen befragt, weswegen dieser im Jahre (...) geflüchtet sei. Er selber sei im Jahr (...) kontrolliert, verhört, geschlagen und fotografiert worden. Im Folgejahr habe man ihn zu seinen B._______-Verbindungen befragt, worauf er Sri Lanka schliesslich verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Am 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Darin brachte er zur Hauptsache vor, es ergebe sich aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 eine erhöhte Gefährdung für seine Person, da die in der Praxis definierten Risikofaktoren im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben müssten. B.b Das SEM trat auf dieses Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 24. September 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 ab. C. Am 11. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer erneut eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, die das SEM als Mehrfachgesuch entgegennahm. Darin machte er zur Hauptsache geltend, angesichts seines Profils (Nennung Profil) sei er vor dem Hintergrund der neuen Ländersituation in Sri Lanka und der erhöhten Verfolgungsintensität seit dem Amtsantritt des neuen sri-lankischen Präsidenten Gotayaba Rajapaksa bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Dem Gesuch lagen bei: (Aufzählung Beweismittel). D. Auf dieses Mehrfachgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 11. März 2020 - eröffnet am 18. März 2020 - nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner trat es auch auf das Vorbringen respektive Beweismittel im Zusammenhang mit der Entlassung des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers aus dem (Nennung Örtlichkeit) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit den Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin ab. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 11. März 2020 aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen; es sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet (vgl. auch E. 8.1 nachfolgend). In Bezug auf die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. E. 8.2) - eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Vorwurf, die Vorin-stanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen "auseinandergerissen", als nicht stichhaltig. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. Die vorgebrachten formellen Rügen sind nicht begründet. 6. 6.1 Der Antrag, der Beschwerdeführer sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen erneut anzuhören, ist aufgrund vorstehender Ausführungen in E. 5.2 abzuweisen (vgl. auch E. 8.2 nachfolgend). 6.2 Der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am (...) Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerdebegründung S. 5 f.), es sei ihm die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgericht D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 hinzuweisen, wonach auf einen entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. 7. 7.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung, bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zum (Nennung Beweismittel) seines (Nennung Verwandter) und seiner Familie vom (...) handle es sich um einen Sachverhalt, welcher revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen wäre, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der Vorbringen, welche bereits Gegenstand der vorangegangenen Asylverfahren gewesen seien, respektive des Risikoprofils könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den Verfügungen des SEM vom 28. Juni 2017 und 24. September 2019 sowie in den Urteilen des BVGer D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 und D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 verwiesen werden. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten führe ebenfalls nicht zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv verfolgt würden. Vielmehr sei ein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis erforderlich, was vorliegend aber nicht überzeugend dargetan worden sei. Auf dieses Vorbringen sei daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Zur Frage der Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers aufgrund der Entführung der Botschaftsangestellten der Schweizer Vertretung in Colombo habe die Schweizer Botschaft in Colombo versichert, dass alle Massnahmen zur vertraulichen Behandlung von Botschaftsanfragen getroffen worden seien und sich keine vertraulichen Informationen auf den privaten Mobiltelefonen der lokalen Botschaftsangestellten befänden, so auch nicht bei der betroffenen Mitarbeiterin. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, das SEM sei zu Unrecht nicht auf sein neuerliches Asylgesuch eingetreten. Er habe das Asylgesuch vom 20. Februar 2020 schriftlich und mit einer einlässlichen Begründung zur neuen Ländersituation in Sri Lanka versehen eingereicht. Genau und verständlich habe er - unter Beilage diverser Dokumente - die massiv verschlechterte Lage in seiner Heimat seit der Wahl des neuen Präsidenten dargelegt. Es seien daher alle Voraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch vom 11. Februar 2020 erfüllt gewesen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Unrecht nicht materiell geprüft habe. Faktisch habe die Vorinstanz sein Mehrfachgesuch allerdings materiell geprüft, sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb er auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Die Vorgehensweise des SEM sei schikanös und führe zu einer unrechtmässig verkürzten Beschwerdefrist. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 11. Februar 2020 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne dass es den Beschwerdeführer vorher anhört, weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG nicht bestand (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen (vgl. auch obige E. 5.2 und E. 6.1). 8.2 Indessen ist - wie vom SEM ebenfalls zutreffend erwogen worden ist - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist diese inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn das Gesuch mit etlichen Beweismitteln versehen wurde und - gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 8) - die "Begründungsdichte" im neuerlichen Mehrfachgesuch "seines Gleichen" suche. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge seit Abschluss seines (zweiten) Asylverfahrens am 4. Dezember 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Er stützt sich in seinem Gesuch sodann zur Hauptsache auf sein bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachtes Profil (vgl. Bst. C. oben), das als Folge der Präsidentenwahl eine massgebliche Schärfung in dem Sinne erfahren habe, das ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Jedoch vermag bezüglich dieses Vorbringens weder die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten Sri Lankas und die darauffolgende Einsetzung dessen (Nennung Verwandter)s Mahinda Rajapaksa als Premierminister an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Dies auch deshalb, weil er bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren auf die Verschlechterung der Lage in seiner Heimat wegen der Präsidentschaftswahl hinwies, und dieser Umstand entsprechend im Urteil D-5292/2019 seine Würdigung fand und eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers als Folge der veränderten Lage verneint wurde (Bst. H. und E. 7). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun in seinem zweiten Mehrfachgesuch zur Stützung des nämlichen Sachverhaltsvorbringens ein Länderupdate seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 mit einer Vielzahl von Unterlagen eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. Im Übrigen handelt es sich bei den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beilagen 1 bis 4 und 6 um 86 Beweismittel, welche vor dem Beschwerdeurteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 datieren respektive entstanden sein müssen und bis ins Jahr 2010 zurückgehen. Auch zahlreiche dem Länderbericht beigelegte Quellen datieren vor dem erwähnten Urteil (so bspw. die Quellen-Nrn. 8-26, 31-35, 37, 39, 41, 65-66, 94-104, 118-124, 136-140, 143-144, 146-147, 157, 162, 166-184, 188-191, 193-195 oder auch 197-199; Aufzählung nicht abschliessend). Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht plausibel dar, weshalb ihm die Einreichung der genannten, vor dem Beschwerdeurteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 datierenden beziehungsweise entstandenen Dokumente nicht bereits im vorangehenden Asylverfahren möglich gewesen sein soll. Dies umso weniger, als es sich bei der überwiegenden Mehrheit der fraglichen Unterlagen um im Internet veröffentlichte Zeitungsartikel handelt, welche vom Beschwerdeführer - der bereits im vorangegangenen Asylverfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten war - umgehend hätten ins Recht gelegt werden können. 8.2.2 Soweit er anführt, er habe seine Vorbringen im Asylgesuch vom 11. Februar 2020 entgegen der pauschalen Annahme des SEM sehr klar dargelegt und dicht begründet, weshalb hinter der offensichtlichen Nicht-Prüfung desselben respektive dem Nichteintretensentscheid durch das SEM ein schikanöses, ja sogar willkürliches Verhalten zu erkennen sei, sind für ein solches Vorgehen vorliegend keine Hinweise ersichtlich. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1 - 3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 8.2.3 Zum Einwand, die Vorinstanz sei faktisch auf sein Mehrfachgesuch vom 11. Februar 2020 eingetreten, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 11. März 2020 zunächst fest, dass hinsichtlich der bereits bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers, welche Gegenstand der vorangehenden Asylverfahren gewesen seien, respektive seines Risikoprofils, auf die entsprechenden Ausführungen in den beiden vorangegangenen Verfahren verwiesen werden könne. Dementsprechend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Den Akten zufolge habe er sich seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 4. Dezember 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten (vgl. Ziff. IV 1 des angefochtenen Entscheids). Diese Feststellungen stellen noch keine materielle Auseinandersetzung dar. In einem weiteren Schritt erachtet das SEM die Ausführungen im Mehrfachgesuch betreffend die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka, die generell zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen, welche ein vermeintliches Sicherheitsrisiko darstellten, führen würden, als zu allgemein und zu wenig in Bezug zum Einzelfall des Beschwerdeführers gesetzt, als dass sie ein erneutes und gehörig begründetes zweites Asylgesuch zu begründen vermöchten, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, da aus diesen gerade nicht hervorgehe, dass er bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre. Auch der erneute Hinweis auf ein exilpolitisches Engagement vermöge in Ermangelung irgendwelcher Belege, welche auf eine Intensivierung des Engagements hindeuteten, daran nichts zu ändern. Sodann verwies das SEM auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6272/2012 vom 6. März 2013, wonach die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und sich auch aus dem zitierten Urteil des EGMR nichts anderes ergebe (vgl. Ziff. IV 1 des angefochtenen Entscheids). Im Weiteren hielt das SEM zur Behauptung, es seien gemäss einschlägigen Berichten während der Entführung der Schweizerischen Botschaftsangestellten vertrauliche Daten von deren Mobiltelefon abgegriffen worden (vgl. Mehrfachgesuch vom 11. Februar 2020, S. 15, Ziff. 5.3), weshalb sich die Frage der Weitergabe seiner Daten stelle, fest, dass sich keine vertraulichen Informationen - inklusive über sich in der Schweiz befindende Asylgesuchsteller - auf dem besagten Mobiltelefon befunden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die angefochtene Verfügung keine weiteren Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - dargelegt, weshalb sie die als "neu und rechtserheblich" bezeichneten Sachverhaltselemente des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 8.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrmals rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An der im Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit, welche im Urteil D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019 - insbesondere auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl im November 2019 - bestätigt wurde, ist weiterhin festzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die diesbezüglich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 sowie D-5259/2019 vom 4. Dezember 2019, in welchen sich das Gericht wiederholt mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt habe, bejaht, zumal auch nach den jüngsten Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka auszugehen sei und das Mehrfachgesuch vom 11. Februar 2020 keine neuen stichhaltigen Gründe enthalte, welche zu einer anderen Einschätzung führten. An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der neuerliche Hinweis auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, welche durch die Präsidentschaftswahl im November 2019 ausgelöst worden seien, vermag die bisherigen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Es ist somit davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und angesichts seiner Berufserfahrungen auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern (vgl. D-4404/2017 E. 13.3.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: