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D-2272/2017

D-2272/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben zufolge am (...) 2015 illegal über den Flughafen Colombo aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über mehrere Länder am (...) 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 16. Februar 2017 die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen an, er sei in C._______ im Distrikt D._______ zusammen mit seinen (...) Schwestern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe die Schule in E._______ besucht und im (...) das (...)-Level abgeschlossen. Daraufhin habe er seinem Vater (...) geholfen und während (...) Monaten einen (...)kurs besucht, diesen aber nicht abschliessen können. Seine ältere Schwester F._______ sei im Jahr (...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er habe sie einmal im Jahr (...) zusammen mit seiner Familie im Vanni-Gebiet besucht. Seither habe er keine Nachrichten mehr von ihr. Seine jüngere Schwester G._______ sei am (...) 2004 (...) ums Leben gekommen. Seine beiden ältesten Schwestern seien verheiratet und lebten weiterhin in C._______. Er habe im Jahr 2012 einen Parlamentarier der H._______ namens I._______ im Wahlkampf unterstützt. Deshalb sei er von der J._______- und der K._______-Gruppe mit dem Tod bedroht worden. (...) 2014 seien Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) zu ihm nach Hause gekommen und hätten Fragen zu seiner Schwester F._______ gestellt. Dabei seien sie wütend geworden und hätten zunächst seinen Vater und dann auch ihn selbst (Beschwerdeführer) geschlagen. Sie hätten ihn dann zu dem etwa (...) Meter von seinem Haus entfernten SLA-Camp mitgenommen. Dort sei er (...) lang festgehalten, verhört und sexuell misshandelt worden. Ein weiteres Mal sei er etwa (...) Tage lang in diesem Camp festgehalten und befragt worden. Am (...) 2014 sei er zum dritten Mal dorthin gebracht worden. Damals sei er am längsten festgehalten worden, wobei sein (...) worden sei. Im (...) 2014 habe er nach Brauch und am (...) 2015 amtlich geheiratet. Er habe gehofft, danach vom Militär in Ruhe gelassen zu werden. Die SLA habe ihn aber ein viertes Mal in ihrem Camp festgehalten, verhört und sexuell misshandelt. Ihm sei die Flucht von dort gelungen und daraufhin habe er sich bei einem (...) in E._______ versteckt. Dieser habe zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers einen (...) Schlepper beauftragt, welcher ihn nach Colombo gebracht und dort seinen Flug nach L._______ organisiert habe. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in L._______ sei er über M._______ und ihm unbekannte Länder in die Schweiz weitergereist. Seit den erlittenen Misshandlungen habe er Schmerzen in (...) und (...)probleme. A.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er je ein Bestätigungsschreiben des Parlamentariers I._______ vom (...) 2015 und des (...) vom (...) 2015 sowie ein Leumundszeugnis des (...) vom (...) 2015 zu den Akten. Zudem reichte er zum Nachweis seiner Identität einen (...) und eine Kopie (...) ein. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 - eröffnet am 15. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen (1), es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen (2), das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige und korrekte Akteneinsicht zu gewähren, dies verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (3), die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (4), eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (5), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (6), eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (7), eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (8). Zudem stellte er für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgende Beweisanträge: Er sei zwingend erneut ausführlich anzuhören, und zwar durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, wobei eine kompetente Übersetzungsperson beizuziehen sei (1). Sein Onkel N._______ sei durch das Bundesverwaltungsgericht als Zeuge zu den Aktivitäten und zum Verbleib der Schwester F._______ und deren Aktivitäten für die LTTE zu befragen; zumindest sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er eine schriftliche Auskunft dieses Zeugen zu seinen Wahrnehmungen beibringen könne (2). Ihm sei eine angemessene Frist anzusetzen, in welcher er seinen Gesundheitszustand belegen könne (3). Der Beschwerde lagen 22 Unterlagen bei (Beilagen 1-22). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 gab der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Weiter stellte er ihm die von ihm eingereichten Beweismittel gemäss Aktenstück A(...) des Aktenverzeichnisses des SEM in Kopie zu und gewährte ihm dazu Frist bis zum 15. Mai 2017 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Bezüglich seiner Beweisanträge 2 und 3 forderte er ihn auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (Beilage 23) um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Zudem ergänzte er seine Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag 2 fest. Zudem beantragte er unter Einreichung einer Kopie eines Sprechstundenberichts des Kantonsspitals O._______ vom (...) Mai 2017 (Beilage 24) eine zusätzliche Frist von einem Monat, um einen ausführlichen Bericht zu seinem somatischen und psychischen Gesundheitszustand einreichen zu können. Schliesslich legte er weitere Unterlagen betreffend die Lage im Vanni-Gebiet (Beilagen 25-32) und die Antiterrorgesetzgebung PTA/CTA (Beilagen 33-38) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 verzichtete der vormals zuständige Instruktionsrichter wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Weiter wies er das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln betreffend den Gesundheitszustand unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 20. Juli 2017. I. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. J. Mit Eingabe vom 11. August 2017 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Zeitungsnotiz aus Tamil Guardian (Beilage 39) und einen Befund der Pathologie der P._______ vom (...) Juni 2017 (Beilage 40) zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen am selben Datum zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen worden sei. L. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erläuterung der Gründe für die Übertragung des Beschwerdeverfahrens und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit der aktuellsten asylrelevanten Entwicklung. M. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Gründe für die Verfahrensübertragung mit und wies den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. N. Mit Beweismitteleingabe vom 6. Februar 2019 (vorab per Telefax) äusserte sich der Rechtsvertreter zur aktuellen Lage in Sri Lanka, reichte diesbezüglich die auf einer CD-R gespeicherten Beilagen 41-79 ein und ersuchte um Berücksichtigung seiner Ausführungen bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers. O. Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereichten Beilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 befunden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, der Beschwerdeführer habe im Unterschied zu seinen Vorbringen in der BzP bei der Anhörung weder erwähnt, dass er jemals einen Parlamentarier im Wahlkampf unterstützt habe, noch dass er von Gruppierungen mit dem Tod bedroht worden sei. Diesbezüglich habe er lediglich ausgeführt, dass die K._______-Gruppe Tamilen an das Militär verrate, und auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich erklärt, er selbst habe nie Probleme mit dieser Gruppierung gehabt. Überdies habe er bei der Anhörung auch nicht mehr geltend gemacht, im Jahr 2014 im SLA-Camp in C._______ sexuell misshandelt oder in der geschilderten Weise gefoltert worden zu sein. Vielmehr habe er auf entsprechende Nachfrage hin gesagt, er sei damals "nur befragt und geschlagen" worden. Daraus resultierten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe. Bei der BzP habe er ausgesagt, er sei am (...) April 2015 zum vierten Mal ins Camp in C._______ gebracht worden, und am (...) April 2015 habe er von dort fliehen können. Bei der Anhörung habe er hingegen zunächst erzählt, er sei am (...) Mai 2015 zum letzten Mal mitgenommen worden. Daran habe er auch auf entsprechenden Vorhalt hin zunächst festgehalten. Erst auf den Hinweis, dass sich dieser Vorfall gemäss dem von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers am (...) April 2015 zugetragen haben solle, habe er eingeräumt, sich vielleicht geirrt zu haben. Im Übrigen habe er sich auch bezüglich seiner letzten Wohn- respektive Aufenthaltsorte und des Zeitpunkts seiner Ausreise in unauflösliche Widersprüche verwickelt. Ausserdem habe er bei der BzP ausgesagt, er sei im (...) 2014 (...) Tage lang im SLA-Camp festgehalten worden, wohingegen er bei der Anhörung erklärt habe, es seien "etwa (...) Tage" gewesen. Somit bestätigten sich die angeführten Zweifel, dass diese Vorbringen unglaubhaft seien. Bezüglich der beiden Bestätigungsschreiben und des Leumundszeugnisses hielt das SEM fest, dass solche Dokumente in Sri Lanka als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Somit könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden, weil diese offenkundig ungeeignet seien, die fehlende Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe wiederherzustellen. Die erwähnten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Schwierigkeiten mit der SLA sei anhand der von der Rechtsprechung gebildeten Risikofaktoren noch zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er gemäss eigenen Angaben bis April oder Mai 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Folglich hätten weder die geltend gemachten LTTE-Aktivitäten seiner Schwester noch allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt sein würde.

E. 4.4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die Anhörung vom 16. Februar 2017 habe ihn massiv belastet. Deshalb habe er sich seiner Mutter anvertraut. Diese habe ihm am (...) 2017 einen Brief geschrieben (Beilage 4, inkl. Zustellcouvert). Darin habe sie ihn zu trösten versucht und über die aktuellste Entwicklung berichtet, wonach auch der Vater wiederum mitgenommen und verhört worden sei. Sodann bezog er sich im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden auf das Referenzurteil des BundesverwaltungsgerichtsE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (nachstehend: ReferenzurteilE-1866/2015). Bei der individuellen Prüfung der Risikofaktoren einer Person sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die sri-lankische Regierung ein Vergeltungsinteresse an ihr habe. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. So stamme er aus einer klar politischen Familie, dies aufgrund seiner Schwester F._______. Aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräfte verfüge er über wichtige Verbindungen zu einer LTTE-Aktivistin, welche im Rahmen des Kampfes der LTTE gegen die SLA eine wichtige Rolle gespielt und dabei im Geheimen operiert habe, und über deren Verbleib - sei es, ob sie überhaupt noch lebe und falls ja, wo sie aktiv sei - keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stünden. Aus Sicht der sri-lankischen Behörden wisse er als naher Angehöriger dieser LTTE-Aktivistin, wie es sich damit verhalte, und zur Bekämpfung einer allfälligen Erstarkung der LTTE stehe er somit unter permanentem Druck der Sicherheitskräfte, dazu nähere Informationen zu liefern. Da er zusätzlich der einzige Sohn der Familie sei, richteten sich die Bestrebungen speziell auf ihn, da die Familie dadurch besonders erpressbar sei. Auch habe er bereits früher die LTTE mit Hilfeleistungen unterstützt, ein Sachverhalt, welcher vom SEM nicht einmal ansatzweise abgeklärt worden sei, ebenso seine Hilfeleistung für den H._______-Parlamentarier und die Bedrohung durch lokal operierende paramilitärische, mit der Regierung verbundene Gruppen. Das Beispiel des mehrfach erwähnten Onkels N._______ des Beschwerdeführers, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, zeige, dass tatsächlich noch weitere Informationen über die Aktivitäten der Schwester F._______ erhältlich zu machen seien, auch wenn weder ihm noch den Familienangehörigen solche Informationen bisher übermittelt worden seien, um sie nicht noch einem weiteren Druck auszusetzen, respektive mit dem Hintergedanken, die Schwester, sollte sie tatsächlich noch in irgendeiner Form aktiv sein und etwa zu einem späteren Zeitpunkt ihre Aufgabe weiterführen, nicht zu gefährden. Genau davon gingen die sri-lankischen Sicherheitskräfte aus. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aus dem Ausland, dies auch vor dem Hintergrund, dass er wohl hier noch weiteres über seine Schwester erfahren habe, speziell im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehen und dürfte ohne jede Frage auch auf der sogenannten Watchlist, wahrscheinlich sogar auch auf der Stoplist aufgenommen worden sein. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben, dies insbesondere aufgrund seiner gut dokumentierten persönlichen und familiären Verbindungen zu den LTTE. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Bereits dies würde die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen. Es sei klar, dass er mit dieser Konstellation von Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht würde unbemerkt verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen würde. Dabei würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage getragen, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, dies mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Insofern sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Aus seinen Ausführungen zu den formellen Rügen ergebe sich, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM im angefochtenen Entscheid absolut mangelhaft ausgefallen sei, zumal sie auf nicht korrekt durchgeführten Interviews des Beschwerdeführers beruhe und dabei die aktuellen Länderhintergrundinformationen missachtet worden seien. Sollte die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch in Frage gestellt werden, müsste ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können oder aber seine Vorbringen im Rahmen von zusätzlichen Eingaben weiter zu belegen.

E. 4.4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2017 wurde ausgeführt, indem das SEM dem Schreiben des Parlamentariers I._______ vom (...) 2015 den Beweiswert abgesprochen und es bei der Glaubhaftigkeitsprüfung trotzdem zulasten des Beschwerdeführers verwandt habe, habe es sowohl dessen Anspruch auf rechtliches Gehör als auch die Begründungspflicht verletzt.

E. 4.4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 im Wesentlichen aus, sein Onkel N._______ sei aktives Mitglied der H._______ gewesen und habe eng mit dem H._______-Parlamentarier I._______ zusammengearbeitet. Ab dem Jahr (...) sei er für die LTTE aktiv und für (...) verantwortlich gewesen. Vor dem LTTE-Hintergrund von N._______ sei klar, dass dieser, nebst unzähligen Kontakten zu anderen LTTE-Mitgliedern, auch die Schwester F._______ des Beschwerdeführers getroffen habe und deshalb über nähere Informationen verfüge. Aus diesem Grund halte dieser an dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag 2 fest. Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand im Verlauf der letzten Wochen dramatisch verschlechtert. Er leide an einem schwerwiegenden (...)problem, welches medikamentös nicht mehr behandelt werden könne und es stehe nun eine dringende Operation an. Er sei bis auf Weiteres auf eine intensive Behandlung und Kontrolle, auf die Möglichkeit einer jederzeitigen stationären Hospitalisierung und auch auf mögliche chirurgische Eingriffe angewiesen. Unter diesen Umständen habe sein Hausarzt dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass sich die Erstellung eines entsprechenden Berichts um einige Tage verzögern werde. Der Beschwerdeführer leide aber auch unter erheblichen psychischen Störungen. Dazu reichte er eine Kopie eines Sprechstundenberichts des Kantonsspitals O._______ vom (...) Mai 2017 (Beilage 24) zu den Akten. Zudem beantragte er eine zusätzliche Frist von einem Monat, um einen ausführlichen Bericht zu seinem somatischen und psychischen Gesundheitszustand einreichen zu können. Schliesslich äusserte er sich unter Einreichung weiterer Unterlagen zur Lage im Vanni-Gebiet (Beilagen 25-32) und zur Antiterrorgesetzgebung PTA/CTA (Beilagen 33-38).

E. 4.4.5 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisezeitpunkt am (...) April 2015 oder (...) Mai 2015 sei bereits Maithripala Sirisena Präsident von Sri Lanka gewesen. Im Jahr 2015 seien von der EU als frei und fair bewertete Parlamentswahlen durchgeführt worden. Seit dem Regierungswechsel im Januar 2015 seien mithin positive Veränderungen eingetreten, weshalb das SEM bei der Beurteilung des Risikoprofils unterscheide, ob eine gesuchstellende Person vor oder nach Januar 2015 ausgereist sei. Bei Personen, die sich bis Januar 2015 in Sri Lanka aufgehalten haben, hätten die Sicherheitsbehörden bereits die Möglichkeit gehabt, ein eingehendes Screening vorzunehmen, weshalb sie einem geringen Risiko unterlägen, nunmehr verhaftet und rehabilitiert zu werden. Dagegen unterlägen Personen, die während des Bürgerkriegs oder kurz danach ausgereist seien, einem deutlich höheren Risiko, bei der Rückkehr verhaftet zu werden, da sie noch nicht eingehend gescreent worden seien. Für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr komme deshalb dem Ausreisezeitpunkt eine zentrale Bedeutung zu. Als Stichtag gelte der 1. Januar 2015. Die wiederholten Behauptungen des Rechtsvertreters, im Verlauf des Verfahrens seien Mängel aufgetreten, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigten, wies das SEM als unbegründet zurück. Bezüglich der angeblichen Mängel bei der Anhörung wies es darauf hin, dass die Hilfswerkvertreterin (HWV) zwar ärztliche Abklärungen angeregt, jedoch keine Einwände angebracht habe. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits in ärztlicher Behandlung befunden und gehöre es, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 festgehalten habe, zu seiner Mitwirkungspflicht, wesentliche ärztliche Berichte einzureichen. Sodann hielt die Vorinstanz betreffend die Rückkehr und Wiedereinreise am Flughafen fest, dass vier Kategorien von Personen bestehen, die nicht unmittelbar einreisen könnten. Diese würden bei der Passkontrolle zu vertieften Abklärungen, insbesondere bezüglich Ausreiseumstände, an den Chief Immigration Officer verwiesen. Zudem legte es die weiteren Vorgehensweisen der involvierten sri-lankischen Stellen dar. Der Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid beteiligten Personen sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis gewahrt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörden entnommen werden könnten. Dem werde Genüge getan, indem der Name der Chefin Asylverfahren aus dem Staatskalender ersichtlich sei und der Fachspezialist ([Q._______]) durch das Kürzel bestimmbar sei. Weil in den EVZ Mitarbeiter des SEM arbeiteten und am selben Ort Gesuchsteller untergebracht seien, handle es sich bei der Nichtoffenlegung der Namen um eine Sicherheitsmassnahme zugunsten der Bundesangestellten. Die Vernehmlassung weist dieselben Funktionsbezeichnungen und Unterschriften wie die angefochtene Verfügung auf, ist aber zudem mit den Namen der unterzeichnenden Personen versehen.

E. 4.4.6 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinem Vorwurf fest, das SEM habe durch die Nichtoffenlegung der Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlichen Mitarbeiter den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt. Da er am 14. Oktober 2015 im EVZ B._______ befragt und am (...) Oktober 2015 in seinen Aufenthaltskanton transferiert worden sei, sei die Begründung des SEM, die Nichtoffenlegung der Namen erfolge aus Sicherheitsgründen zugunsten der Mitarbeitenden in den EVZ, nicht nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen des SEM sei das Kürzel des entsprechenden Fachspezialisten Asyl nicht bestimmbar, solange dessen Name aus keiner allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden könne. Das SEM habe die Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen Mitarbeiter nun im Rahmen seiner Vernehmlassung trotzdem offengelegt, wie sich aus dem Quervergleich der Unterschriften und dem Kürzel ergebe. Die nachträgliche Offenlegung der Namen könne aber den schweren Verfahrensfehler nicht heilen, da sie alleine für sich die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Konsequenz habe. Bezüglich Rückkehr und Wiedereinreise am Flughafen in Sri Lanka wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen sinngemäss und machte einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend: So habe die im Juni 2017 abberufene ILO der Schweizer Botschaft in Colombo während Jahren unrichtige Informationen an das SEM geliefert. Gestützt darauf habe das SEM ein Lagebild vom 6. Juli 2016 verfasst und im August 2016 überarbeitet und darauf basierend unzählige Entscheide gefällt, darunter auch den vorliegenden. Unter Verweis auf eine Zeitungsnotiz aus Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Beilage 39) führte er weiter aus, ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von Vavuniya zeige, dass die sri-lankische Rechtswirklichkeit weit entfernt von dem in der Vernehmlassung des SEM vom 20. Juli 2017 dargelegten Verfolgungsmuster sei. So könnten Unterstützer und Aktivisten der LTTE, selbst wenn sie nur als solche verdächtigt würden, willkürlich unter dem Regime des nach wie vor geltenden PTA jederzeit und noch auf Jahrzehnte hinaus aus politischen Gründen verfolgt werden. Die Verfolgung sei klar politisch motiviert. Dabei seien Rückkehrer besonders betroffen, insbesondere wenn sie von einem Land wie der Schweiz zurückgeschafft würden, welche bekanntermassen über eine grosse tamilische Diaspora verfüge, und alleine deshalb der Grundverdacht bestehe, sich dort exilpolitisch betätigt zu haben. Zudem verwies der Beschwerdeführer zum Stand seiner zu berücksichtigenden Schilddrüsenerkrankung auf den Befund der Pathologie der P._______ vom (...) Juni 2017 (Beilage 40).

E. 5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung derbiometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die angefochtene Verfügung enthalte zwar das Kürzel "Q._______". Daraus könnten jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welcher Sachbearbeiter für diesen Entscheid verantwortlich sei, weshalb für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wer jenen überhaupt erlassen habe. Die nicht lesbaren Unterschriften sowie die vorgedruckten Funktionsbezeichnungen als "Fachspezialist Asyl" und "Chefin Fachbereich Asyl 1" liessen keine Rückschlüsse auf die verantwortlichen Personen zu. Da der Name der Person mit dem Kürzel "Q._______" keiner allgemein zugänglichen Publikation oder einem Rechenschaftsbericht entnommen werden könne, sei nicht bestimmbar, wer die am Entscheid beteiligten Personen seien. Damit verstosse die angefochtene Verfügung gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz. Dieser schwere Mangel formeller Natur sei unheilbar, mache die Verfügung nichtig und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. An diesem Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest.

E. 5.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).

E. 5.4.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als "Chefin Fachbereich Asyl 1" vermerkte Person weder aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kürzels "Q._______". Die über den erwähnten Funktionsbezeichnungen stehenden Unterschriften sind nicht lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2 [zur Publikation vorgesehen]). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings durch die nachträgliche Offenlegung der Namen der für die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 verantwortlichen Mitarbeiter in der Vernehmlassung stark relativiert. Zudem erwog das Gericht im vorgenannten Teilurteil, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O., E. 8.4). Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.5 Der Rechtsvertreter rügte, ihm sei vom SEM nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden. So habe er die Vorinstanz im Rahmen seines Gesuchs um Akteneinsicht um Zustellung aller Akten ersucht, somit auch der direkt vom Beschwerdeführer eingereichten. Insbesondere sei ihm keine Einsicht in die von diesem eingereichten Beweismittel gewährt worden. In diesem Zusammenhang ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurden dem Rechtsvertreter die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel gemäss Aktenstück A(...) des SEM in Kopie zugestellt und ihm antragsgemäss Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Somit wurde eine allfällige Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht geheilt.

E. 5.6.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete der Beschwerdeführer zunächst mit dem Umstand, dass die BzP vom 14. Oktober 2015 mit einer Dauer von (...) Stunde sehr kurz ausgefallen sei. Trotz offensichtlicher Unstimmigkeiten und Missverständnissen sei nie nachgefragt worden. Dies äussere sich darin, dass der Name seiner Schwester F._______, derentwegen er Reflexverfolgung geltend gemacht habe, nicht erfragt worden sei, und als er habe erklären wollen, dass sich dem Vernehmen nach noch ein Onkel in der Schweiz aufhalte, er aber darüber nichts sicheres wisse, sei nicht etwa eine Suche im ZEMIS erfolgt, sondern einfach im Protokoll festgehalten worden, dass er in der Schweiz niemanden habe. Die Überprüfung des Protokolls der BzP ergibt keine Hinweise auf die geltend gemachten Unstimmigkeiten und Missverständnisse. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl zu Beginn als auch vor Abschluss der Befragung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Nach der Rückübersetzung bestätigte er, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Die BzP gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Auch ihre Dauer erscheint als angemessen. Der weitere Vorwurf, auch die Anhörung sei nicht wesentlich besser strukturiert gewesen und nicht unter korrekten Bedingungen abgelaufen, trifft nicht zu. So finden sich im Protokoll keine Indizien dafür, dass der Mitarbeiter des SEM, der auch den angefochtenen Entscheid gefällt hat, kaum über nähere Informationen zur Situation in Sri Lanka verfüge. Die HWV fragte den Beschwerdeführer nach den von ihm während der freien Schilderung der Verfolgungsvorbringen erwähnten Misshandlungen (vgl. act. [...]) nach seinem Gesundheitszustand, worauf er antwortete, dass er noch immer Schmerzen in (...) habe und sich in ärztlicher Behandlung befinde (vgl. a.a.O., [...]). Nach Schluss der Anhörung regte sie wegen der gesundheitlichen Probleme infolge der Misshandlungen durch das Militär eine entsprechende ärztliche Abklärung mit Attest an (vgl. a.a.O., [...]). Auch sind dem Protokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erheblich unter gesundheitlichen und psychischen Problemen leide und seine Aussagen, insbesondere die Datumsverwechslungen, vor diesem Hintergrund zu sehen seien, dies umso weniger, als ihm die Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten wurden (vgl. z.B. a.a.O., [...]) und er nach einer Anhörungspause selbst erkannte, dass er Daten falsch erzählt hatte (vgl. a.a.O., [...]). Schliesslich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

E. 5.6.2 Der Beschwerdeführer begründete eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit dem Umstand, dass das SEM auf die erwähnte Anregung der HWV keine Abklärung seines Gesundheitszustands unternommen habe. Dazu ist festzuhalten, dass ihm bereits anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung geltend machen müsse. Soweit ihm solche bereits bekannt seien, habe er sie sofort zu schildern (Art. 26bis AsylG). Daraufhin erklärte er, er habe ein (...), leide seit den Misshandlungen unter (...)problemen und sei deswegen in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen (vgl. act. [...]). Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das SEM wies zudem in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass er sich gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anhörung bereits in ärztlicher Behandlung befand (vgl. E. 4.4.5). Sodann wurde er auf seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag 2 hin mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, die ihm zum Beleg seiner Vorbringen geeignet erscheinenden Beweismittel einzureichen. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge, das SEM habe durch Unterlassen der Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet.

E. 5.6.3 Des Weiteren wurde gerügt, dass zwischen BzP und Anhörung rund anderthalb Jahre vergangen seien. Unter diesen Voraussetzungen sei klar, dass aufgrund der verblassenden Erinnerung vom Beschwerdeführer nicht exakt deckungsgleiche Vorbringen hätten zu Protokoll gegeben werden können, womit sich die ihm vom SEM vorgeworfenen Widersprüche auch erklären liessen. Zudem habe das SEM mit seinem Vorgehen eine zentrale Empfehlung im Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 von Prof. Dr. Walter Kälin (Beilage 6) missachtet, die das SEM in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 (Beilage 7) "rasch und konsequent" umzusetzen versprochen habe. Indem das SEM dies missachtet und dem Beschwerdeführer die aus dem gegenteiligen Vorgehen resultierenden Aussagen noch zu seinem Nachteil vorgehalten habe, habe es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Im Übrigen ist, wie bereits erwähnt, der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. E. 5.6.1).

E. 5.7 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt.

E. 5.7.1 So habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er selber auch Hilfeleistungen für die LTTE erbracht habe. Das SEM sei aber weder in der BzP noch in der Anhörung näher darauf eingegangen und auch in der angefochtenen Verfügung fänden sich keine Ausführungen darüber, inwiefern daraus für ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgungsgefahr drohen könnte. Zudem sei es seinem Hinweis in der BzP, wonach sich möglicherweise ein Onkel in der Schweiz aufhalte, nicht nachgegangen und habe nichts Entsprechendes protokolliert. Über den Onkel N._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, wären weitaus mehr Informationen betreffend die Schwester F._______ des Beschwerdeführers zusammengekommen. Das SEM habe diesen Sachverhalt, welcher zwangsläufig mit der geltend gemachten Reflexverfolgung zentral asylrelevant sei, nicht abgeklärt. Der Beschwerdeführer erklärte, in der BzP nach Kontakten mit den LTTE befragt, er habe Angehörigen der LTTE im Jahr 2007 zu essen gegeben (vgl. act. [...]). Dazu führte er in der Anhörung aus, in den Jahren 2002 und 2003 hätten viele Familien aus seinem Dorf die LTTE mit Geld oder Essen unterstützt. Die K._______-Gruppe habe darüber Bescheid gewusst, weshalb sie gedacht habe, dass sie LTTE-Sympathisanten seien. Er selbst sei damals noch ein Kind gewesen und habe nicht mitgeholfen, aber seine Familie (vgl. act. [...]). Als zentralen Asylgrund brachte er eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seiner Schwester F._______ vor. Daneben erwähnte er Todesdrohungen der J._______- und der K._______-Gruppe, weil er einen H._______-Parlamentarier im Wahlkampf 2012 unterstützt habe. Eine Verfolgung im Zusammenhang mit den erwähnten Unterstützungsleistungen für die LTTE machte er nicht geltend. Auch den Onkel N._______ erwähnte er im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort. Zudem ist weder die BzP noch die Anhörung zu beanstanden (vgl. E. 5.6.1-5.6.3). Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet.

E. 5.7.2 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe die gesamte gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers nicht abgeklärt, obwohl dies für den Teilbeweis und für die Richtigkeit seiner Vorbringen, aber auch für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zentral wäre. Diesbezüglich ist vorweg auf Erwägung 5.6.2 zu verweisen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum medizinischen Sachverhalt drängten sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungsmassnahmen auf. Daran vermag die erwähnte Anregung der HWV nichts zu ändern, dies umso weniger, als die geltend gemachten Misshandlungen vom SEM als unglaubhaft erkannt wurden, weshalb es nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers ausging.

E. 5.7.3 Der Beschwerdeführer rügte sodann, das SEM habe den Sachverhalt auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden begännen und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beilage 8). Diese Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien.

E. 5.7.4 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (Beilage 9) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beziehen sich auf die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Vorgehensweise derVorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 5.7.5 Im Rahmen der Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung wurde weiter eingewandt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Risikofaktoren im Sinne des ReferenzurteilsE-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer absolut veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 (datiert vom 30. Juli 2016, Beilage 10) und zum überarbeiteten Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Beilage 11) sowie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung Länderinformationen, Stand: 12. Oktober 2016; Beilage 12) ein. Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

E. 5.7.6 Schliesslich führte der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung unter Bezugnahme auf die Entwicklung der Sicherheitslage im Jahr 2017 (Beilagen 13-22) aus, dass auch vor diesem Hintergrund klar sei, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erwägung 5.7.5 verwiesen werden.

E. 5.8.1 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. So habe er in der BzP vorgebracht, er sei von der J._______- und der K._______-Gruppe mit dem Tod bedroht worden und habe im Jahr 2012 auch einen Parlamentarier der H._______ unterstützt. Solche Sachen seien in der Anhörung vom 16. Februar 2017 gar nicht abgeklärt worden. Der Befrager mit dem Kürzel Q._______ habe es damals darauf abgesehen, den Beschwerdeführer unter keinen Umständen zu Wort kommen zu lassen, wozu er sich einer nicht korrekten Befragungstechnik bedient habe. So fehle der zentrale Befragungsteil mit der freien Schilderung des Beschwerdeführers. Diesem seien (...) Einzelfragen gestellt, wobei das Ganze mehr einem Verhör als einer Eruierung des Sachverhalts geähnelt habe. Diese Vorwürfe finden keine Stütze in den Akten und sind haltlos. So wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Asylgründe vorzutragen, woraufhin er diese in freier Rede auf nahezu zwei Protokollseiten schilderte (vgl. act. [...]). Dabei erwähnte er weder die Todesdrohungen noch die Wahlkampfunterstützung. Erst als er nach einem weiteren Anlass gefragt wurde, aus welchem sich die Behörden auf einmal für ihn interessiert hätten, erwähnte er, dass die K._______-Gruppe gewusst habe, dass viele Familien aus seinem Dorf in den Jahren 2002 und 2003 die LTTE unterstützt hätten, weshalb sie diese Personen als LTTE-Sympathisanten gehalten hätten (vgl. a.a.O., [...]). Als er nach weiteren, noch nicht geschilderten Problemen gefragt wurde, erklärte er, dass auch die K._______-Gruppe ein Problem sei, weil sie normalerweise die Tamilen an das Militär verrate, er persönlich aber keine Probleme mit ihr gehabt habe (vgl. a.a.O.,[...]). Auch die Erwägungen des SEM zu den geltend gemachten sexuellen Misshandlungen sind nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er sei erstmals (...) 2014 sexuell misshandelt worden, und ebenfalls bei seinem letzten Aufenthalt im SLA-Camp vom (...) April 2015. Dazu führte das SEM zutreffend aus, er habe in der Anhörung erklärt, er sei im Jahr 2014 "nur befragt und geschlagen" worden (vgl. a.a.O., [...]). Er sei beim letzten Mal sexuell misshandelt worden (vgl. a.a.O., [...]). Dies entspricht der geltend gemachten Inhaftierung vom (...) April 2015. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich Daten und zeitlicher Abläufe mit einer Reihe von Fehlern auf Seiten der Post und des SEM behaftet sei, vermag er daraus in Bezug auf die Begründungspflicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass sich vorliegend der zeitliche Abstand zwischen BzP und Anhörung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausschlaggebend negativ ausgewirkt hat. Das SEM begründete, weshalb es das Schreiben des Parlamentariers I._______ als äussert gering einstufte. Diese Begründung derVorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag ihr nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Soweit er der Vorinstanz unterstellt, sie habe das Referenzurteil E-1866/2015 bewusst negiert, geht dieser Vorwurf fehl. Diesbezüglich wird auf Erwägung 5.7.5 verwiesen. Schliesslich ist auch der Verzicht des SEM auf Abklärungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf Erwägung 5.6.2 verwiesen.

E. 5.8.2 Zusammenfassend ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen der Begründungspflicht festzuhalten, dass das SEM dieser dann Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden.

E. 5.9 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in Erwägung 5.4 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind die Rückweisungsanträge abzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Soweit in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei absolut mangelhaft, zumal sie sich auf nicht korrekt durchgeführte Interviews des Beschwerdeführers beruhe, erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet. Diesbezüglich wird vorweg auf die obigen Erwägungen zu den formellen Rügen verwiesen. Sodann ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und ihr Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens - unter anderem nach Einräumung einer Beweismittelfrist - wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisofferten schriftlich einzubringen. Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Somit ist der für den Fall, dass die Sache nicht zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden sollte, gestellte Beweisantrag auf zwingende erneute ausführliche Anhörung durch eine über ausreichendes Fachwissen verfügende Fachperson unter Beizug einer kompetenten Übersetzungsperson abzuweisen. Dasselbe gilt für den weiteren Beweisantrag auf Befragung von N._______ als Zeuge zu den LTTE-Aktivitäten und den Verbleib der Schwester F._______ des Beschwerdeführers oder zumindest auf Gewährung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Zeugenauskunft. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss Art. 14 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises gilt. Dies bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Was den Beweiswert der eingereichten Dokumente anbelangt, ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer, als er anlässlich der Anhörung in Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP ausführte, er sei am 10. Mai 2015 zum vierten Mal zum SLA-Camp mitgenommen worden, darauf hingewiesen wurde, dass dieser Vorfall laut dem Schreiben von I._______ am (...) April 2015 stattgefunden habe. Zudem hat das SEM nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft, noch verfüge er über ein für die Rückkehr nach Sri Lanka relevantes Risikoprofil, leiten liess.

E. 6.3 Hinsichtlich des Vorbringens, das SEM habe sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl. E. 5.7.5).

E. 6.4 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat - im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung - geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich dieVorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.5 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies. Hinsichtlich der geltend gemachten LTTE-Aktivitäten seiner Schwester F._______ vermochten diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Dasselbe gilt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE. Zudem wies das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass er aufgrund seiner Ausreise nach dem 1. Januar 2015 einem geringen Risiko unterliege, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet oder rehabilitiert zu werden. Das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4 f.), aber stets in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Umstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils. Daran vermag der Brief der Mutter des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal er als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, weshalb ihm sein Beweiswert als äusserst gering einzuschätzen ist.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______ (Distrikt [D._______], [...]provinz) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ([...]). Seine Ehefrau ist zusammen mit (...) bei (...) im nahen R._______ wohnhaft (vgl. act. [...]). Er besitzt einen (...)-Level-Abschluss und war nach der Schule im (...) seines Vaters tätig (vgl. a.a.O., [...]). Zudem verfügt er über (...)kenntnisse (vgl. act. [...]) und Erwerbserfahrung in der Schweiz. Seiner Familie gehe es wirtschaftlich gut, da (...) (vgl. a.a.O., [...]). Es ist somit davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Er stellte für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern materiell durch das Bundesverwaltungsgericht behandelt würde, den Beweisantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zum Beleg seines Gesundheitszustands. Dieser Antrag ist abzuweisen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht eine Frist zur Einreichung der ihm geeignet erscheinenden Beweismittel eingeräumt (vgl. oben, Bst. D). Daraufhin reichte er mit Eingabe vom 6. Juni 2017 einen Sprechstundenbericht (...) des Kantonsspitals O._______ vom (...) Mai 2017 ein, in dem die Diagnose (...) gestellt wird. Dazu führte er aus, dass er sich in einer psychiatrischen Praxis in Behandlung befinde, dort am (...) April 2017 ein Arztbericht eingefordert worden sei, sich aber im Verlauf der letzten Wochen eine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben habe. Er leide unter einer schwerwiegenden (...)problematik, die nicht mehr medikamentös behandelt werden könne und es stehe eine dringende Operation an. Deshalb verzögere sich die Erstellung des Arztberichts um einige Tage. Gleichzeitig wurde um erneute Fristansetzung zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand ersucht (vgl. oben, Bst. F und Beilage 24). Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen (vgl. oben Bst. G). Seither reichte er hinsichtlich seines Gesundheitszustands mit Eingabe vom 11. August 2017 lediglich einen Befund der Pathologie der P._______ vom (...) Juni 2017 betreffend die (...)erkrankung ein. Darin wird ausgeführt, dass die histologischen Befunde gut zu einem (...) passten (vgl. oben, Bst. J und Beilage 40). Im Übrigen gab er hinsichtlich seines Gesundheitszustands in der BzP zu Protokoll, er sei wegen seines (...) und (...)problemen bereits in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen (vgl. act. [...]). In der Anhörung erklärte er, dass er immer noch Schmerzen in (...) habe und wegen seiner Probleme in ärztlicher Behandlung sei (vgl. act. [...]). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen. Sollte er auf eine unerlässliche Behandlung angewiesen sein, könnte er beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Diese könnte auch in Form von Medikamenten gewährt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Deshalb sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2272/2017lan Urteil vom 5. März 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben zufolge am (...) 2015 illegal über den Flughafen Colombo aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über mehrere Länder am (...) 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 16. Februar 2017 die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen an, er sei in C._______ im Distrikt D._______ zusammen mit seinen (...) Schwestern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe die Schule in E._______ besucht und im (...) das (...)-Level abgeschlossen. Daraufhin habe er seinem Vater (...) geholfen und während (...) Monaten einen (...)kurs besucht, diesen aber nicht abschliessen können. Seine ältere Schwester F._______ sei im Jahr (...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er habe sie einmal im Jahr (...) zusammen mit seiner Familie im Vanni-Gebiet besucht. Seither habe er keine Nachrichten mehr von ihr. Seine jüngere Schwester G._______ sei am (...) 2004 (...) ums Leben gekommen. Seine beiden ältesten Schwestern seien verheiratet und lebten weiterhin in C._______. Er habe im Jahr 2012 einen Parlamentarier der H._______ namens I._______ im Wahlkampf unterstützt. Deshalb sei er von der J._______- und der K._______-Gruppe mit dem Tod bedroht worden. (...) 2014 seien Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) zu ihm nach Hause gekommen und hätten Fragen zu seiner Schwester F._______ gestellt. Dabei seien sie wütend geworden und hätten zunächst seinen Vater und dann auch ihn selbst (Beschwerdeführer) geschlagen. Sie hätten ihn dann zu dem etwa (...) Meter von seinem Haus entfernten SLA-Camp mitgenommen. Dort sei er (...) lang festgehalten, verhört und sexuell misshandelt worden. Ein weiteres Mal sei er etwa (...) Tage lang in diesem Camp festgehalten und befragt worden. Am (...) 2014 sei er zum dritten Mal dorthin gebracht worden. Damals sei er am längsten festgehalten worden, wobei sein (...) worden sei. Im (...) 2014 habe er nach Brauch und am (...) 2015 amtlich geheiratet. Er habe gehofft, danach vom Militär in Ruhe gelassen zu werden. Die SLA habe ihn aber ein viertes Mal in ihrem Camp festgehalten, verhört und sexuell misshandelt. Ihm sei die Flucht von dort gelungen und daraufhin habe er sich bei einem (...) in E._______ versteckt. Dieser habe zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers einen (...) Schlepper beauftragt, welcher ihn nach Colombo gebracht und dort seinen Flug nach L._______ organisiert habe. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in L._______ sei er über M._______ und ihm unbekannte Länder in die Schweiz weitergereist. Seit den erlittenen Misshandlungen habe er Schmerzen in (...) und (...)probleme. A.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er je ein Bestätigungsschreiben des Parlamentariers I._______ vom (...) 2015 und des (...) vom (...) 2015 sowie ein Leumundszeugnis des (...) vom (...) 2015 zu den Akten. Zudem reichte er zum Nachweis seiner Identität einen (...) und eine Kopie (...) ein. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 - eröffnet am 15. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen (1), es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen (2), das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige und korrekte Akteneinsicht zu gewähren, dies verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (3), die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (4), eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (5), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (6), eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (7), eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (8). Zudem stellte er für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgende Beweisanträge: Er sei zwingend erneut ausführlich anzuhören, und zwar durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, wobei eine kompetente Übersetzungsperson beizuziehen sei (1). Sein Onkel N._______ sei durch das Bundesverwaltungsgericht als Zeuge zu den Aktivitäten und zum Verbleib der Schwester F._______ und deren Aktivitäten für die LTTE zu befragen; zumindest sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er eine schriftliche Auskunft dieses Zeugen zu seinen Wahrnehmungen beibringen könne (2). Ihm sei eine angemessene Frist anzusetzen, in welcher er seinen Gesundheitszustand belegen könne (3). Der Beschwerde lagen 22 Unterlagen bei (Beilagen 1-22). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 gab der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Weiter stellte er ihm die von ihm eingereichten Beweismittel gemäss Aktenstück A(...) des Aktenverzeichnisses des SEM in Kopie zu und gewährte ihm dazu Frist bis zum 15. Mai 2017 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Bezüglich seiner Beweisanträge 2 und 3 forderte er ihn auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (Beilage 23) um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Zudem ergänzte er seine Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag 2 fest. Zudem beantragte er unter Einreichung einer Kopie eines Sprechstundenberichts des Kantonsspitals O._______ vom (...) Mai 2017 (Beilage 24) eine zusätzliche Frist von einem Monat, um einen ausführlichen Bericht zu seinem somatischen und psychischen Gesundheitszustand einreichen zu können. Schliesslich legte er weitere Unterlagen betreffend die Lage im Vanni-Gebiet (Beilagen 25-32) und die Antiterrorgesetzgebung PTA/CTA (Beilagen 33-38) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 verzichtete der vormals zuständige Instruktionsrichter wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Weiter wies er das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln betreffend den Gesundheitszustand unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 20. Juli 2017. I. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. J. Mit Eingabe vom 11. August 2017 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Zeitungsnotiz aus Tamil Guardian (Beilage 39) und einen Befund der Pathologie der P._______ vom (...) Juni 2017 (Beilage 40) zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen am selben Datum zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen worden sei. L. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erläuterung der Gründe für die Übertragung des Beschwerdeverfahrens und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit der aktuellsten asylrelevanten Entwicklung. M. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Gründe für die Verfahrensübertragung mit und wies den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. N. Mit Beweismitteleingabe vom 6. Februar 2019 (vorab per Telefax) äusserte sich der Rechtsvertreter zur aktuellen Lage in Sri Lanka, reichte diesbezüglich die auf einer CD-R gespeicherten Beilagen 41-79 ein und ersuchte um Berücksichtigung seiner Ausführungen bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers. O. Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereichten Beilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 befunden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, der Beschwerdeführer habe im Unterschied zu seinen Vorbringen in der BzP bei der Anhörung weder erwähnt, dass er jemals einen Parlamentarier im Wahlkampf unterstützt habe, noch dass er von Gruppierungen mit dem Tod bedroht worden sei. Diesbezüglich habe er lediglich ausgeführt, dass die K._______-Gruppe Tamilen an das Militär verrate, und auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich erklärt, er selbst habe nie Probleme mit dieser Gruppierung gehabt. Überdies habe er bei der Anhörung auch nicht mehr geltend gemacht, im Jahr 2014 im SLA-Camp in C._______ sexuell misshandelt oder in der geschilderten Weise gefoltert worden zu sein. Vielmehr habe er auf entsprechende Nachfrage hin gesagt, er sei damals "nur befragt und geschlagen" worden. Daraus resultierten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe. Bei der BzP habe er ausgesagt, er sei am (...) April 2015 zum vierten Mal ins Camp in C._______ gebracht worden, und am (...) April 2015 habe er von dort fliehen können. Bei der Anhörung habe er hingegen zunächst erzählt, er sei am (...) Mai 2015 zum letzten Mal mitgenommen worden. Daran habe er auch auf entsprechenden Vorhalt hin zunächst festgehalten. Erst auf den Hinweis, dass sich dieser Vorfall gemäss dem von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers am (...) April 2015 zugetragen haben solle, habe er eingeräumt, sich vielleicht geirrt zu haben. Im Übrigen habe er sich auch bezüglich seiner letzten Wohn- respektive Aufenthaltsorte und des Zeitpunkts seiner Ausreise in unauflösliche Widersprüche verwickelt. Ausserdem habe er bei der BzP ausgesagt, er sei im (...) 2014 (...) Tage lang im SLA-Camp festgehalten worden, wohingegen er bei der Anhörung erklärt habe, es seien "etwa (...) Tage" gewesen. Somit bestätigten sich die angeführten Zweifel, dass diese Vorbringen unglaubhaft seien. Bezüglich der beiden Bestätigungsschreiben und des Leumundszeugnisses hielt das SEM fest, dass solche Dokumente in Sri Lanka als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Somit könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden, weil diese offenkundig ungeeignet seien, die fehlende Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe wiederherzustellen. Die erwähnten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Schwierigkeiten mit der SLA sei anhand der von der Rechtsprechung gebildeten Risikofaktoren noch zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er gemäss eigenen Angaben bis April oder Mai 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Folglich hätten weder die geltend gemachten LTTE-Aktivitäten seiner Schwester noch allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt sein würde. 4.4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die Anhörung vom 16. Februar 2017 habe ihn massiv belastet. Deshalb habe er sich seiner Mutter anvertraut. Diese habe ihm am (...) 2017 einen Brief geschrieben (Beilage 4, inkl. Zustellcouvert). Darin habe sie ihn zu trösten versucht und über die aktuellste Entwicklung berichtet, wonach auch der Vater wiederum mitgenommen und verhört worden sei. Sodann bezog er sich im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden auf das Referenzurteil des BundesverwaltungsgerichtsE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (nachstehend: ReferenzurteilE-1866/2015). Bei der individuellen Prüfung der Risikofaktoren einer Person sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die sri-lankische Regierung ein Vergeltungsinteresse an ihr habe. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. So stamme er aus einer klar politischen Familie, dies aufgrund seiner Schwester F._______. Aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräfte verfüge er über wichtige Verbindungen zu einer LTTE-Aktivistin, welche im Rahmen des Kampfes der LTTE gegen die SLA eine wichtige Rolle gespielt und dabei im Geheimen operiert habe, und über deren Verbleib - sei es, ob sie überhaupt noch lebe und falls ja, wo sie aktiv sei - keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stünden. Aus Sicht der sri-lankischen Behörden wisse er als naher Angehöriger dieser LTTE-Aktivistin, wie es sich damit verhalte, und zur Bekämpfung einer allfälligen Erstarkung der LTTE stehe er somit unter permanentem Druck der Sicherheitskräfte, dazu nähere Informationen zu liefern. Da er zusätzlich der einzige Sohn der Familie sei, richteten sich die Bestrebungen speziell auf ihn, da die Familie dadurch besonders erpressbar sei. Auch habe er bereits früher die LTTE mit Hilfeleistungen unterstützt, ein Sachverhalt, welcher vom SEM nicht einmal ansatzweise abgeklärt worden sei, ebenso seine Hilfeleistung für den H._______-Parlamentarier und die Bedrohung durch lokal operierende paramilitärische, mit der Regierung verbundene Gruppen. Das Beispiel des mehrfach erwähnten Onkels N._______ des Beschwerdeführers, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, zeige, dass tatsächlich noch weitere Informationen über die Aktivitäten der Schwester F._______ erhältlich zu machen seien, auch wenn weder ihm noch den Familienangehörigen solche Informationen bisher übermittelt worden seien, um sie nicht noch einem weiteren Druck auszusetzen, respektive mit dem Hintergedanken, die Schwester, sollte sie tatsächlich noch in irgendeiner Form aktiv sein und etwa zu einem späteren Zeitpunkt ihre Aufgabe weiterführen, nicht zu gefährden. Genau davon gingen die sri-lankischen Sicherheitskräfte aus. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aus dem Ausland, dies auch vor dem Hintergrund, dass er wohl hier noch weiteres über seine Schwester erfahren habe, speziell im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehen und dürfte ohne jede Frage auch auf der sogenannten Watchlist, wahrscheinlich sogar auch auf der Stoplist aufgenommen worden sein. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben, dies insbesondere aufgrund seiner gut dokumentierten persönlichen und familiären Verbindungen zu den LTTE. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Bereits dies würde die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen. Es sei klar, dass er mit dieser Konstellation von Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht würde unbemerkt verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen würde. Dabei würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage getragen, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, dies mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Insofern sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Aus seinen Ausführungen zu den formellen Rügen ergebe sich, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM im angefochtenen Entscheid absolut mangelhaft ausgefallen sei, zumal sie auf nicht korrekt durchgeführten Interviews des Beschwerdeführers beruhe und dabei die aktuellen Länderhintergrundinformationen missachtet worden seien. Sollte die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch in Frage gestellt werden, müsste ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können oder aber seine Vorbringen im Rahmen von zusätzlichen Eingaben weiter zu belegen. 4.4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2017 wurde ausgeführt, indem das SEM dem Schreiben des Parlamentariers I._______ vom (...) 2015 den Beweiswert abgesprochen und es bei der Glaubhaftigkeitsprüfung trotzdem zulasten des Beschwerdeführers verwandt habe, habe es sowohl dessen Anspruch auf rechtliches Gehör als auch die Begründungspflicht verletzt. 4.4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 im Wesentlichen aus, sein Onkel N._______ sei aktives Mitglied der H._______ gewesen und habe eng mit dem H._______-Parlamentarier I._______ zusammengearbeitet. Ab dem Jahr (...) sei er für die LTTE aktiv und für (...) verantwortlich gewesen. Vor dem LTTE-Hintergrund von N._______ sei klar, dass dieser, nebst unzähligen Kontakten zu anderen LTTE-Mitgliedern, auch die Schwester F._______ des Beschwerdeführers getroffen habe und deshalb über nähere Informationen verfüge. Aus diesem Grund halte dieser an dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag 2 fest. Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand im Verlauf der letzten Wochen dramatisch verschlechtert. Er leide an einem schwerwiegenden (...)problem, welches medikamentös nicht mehr behandelt werden könne und es stehe nun eine dringende Operation an. Er sei bis auf Weiteres auf eine intensive Behandlung und Kontrolle, auf die Möglichkeit einer jederzeitigen stationären Hospitalisierung und auch auf mögliche chirurgische Eingriffe angewiesen. Unter diesen Umständen habe sein Hausarzt dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass sich die Erstellung eines entsprechenden Berichts um einige Tage verzögern werde. Der Beschwerdeführer leide aber auch unter erheblichen psychischen Störungen. Dazu reichte er eine Kopie eines Sprechstundenberichts des Kantonsspitals O._______ vom (...) Mai 2017 (Beilage 24) zu den Akten. Zudem beantragte er eine zusätzliche Frist von einem Monat, um einen ausführlichen Bericht zu seinem somatischen und psychischen Gesundheitszustand einreichen zu können. Schliesslich äusserte er sich unter Einreichung weiterer Unterlagen zur Lage im Vanni-Gebiet (Beilagen 25-32) und zur Antiterrorgesetzgebung PTA/CTA (Beilagen 33-38). 4.4.5 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisezeitpunkt am (...) April 2015 oder (...) Mai 2015 sei bereits Maithripala Sirisena Präsident von Sri Lanka gewesen. Im Jahr 2015 seien von der EU als frei und fair bewertete Parlamentswahlen durchgeführt worden. Seit dem Regierungswechsel im Januar 2015 seien mithin positive Veränderungen eingetreten, weshalb das SEM bei der Beurteilung des Risikoprofils unterscheide, ob eine gesuchstellende Person vor oder nach Januar 2015 ausgereist sei. Bei Personen, die sich bis Januar 2015 in Sri Lanka aufgehalten haben, hätten die Sicherheitsbehörden bereits die Möglichkeit gehabt, ein eingehendes Screening vorzunehmen, weshalb sie einem geringen Risiko unterlägen, nunmehr verhaftet und rehabilitiert zu werden. Dagegen unterlägen Personen, die während des Bürgerkriegs oder kurz danach ausgereist seien, einem deutlich höheren Risiko, bei der Rückkehr verhaftet zu werden, da sie noch nicht eingehend gescreent worden seien. Für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr komme deshalb dem Ausreisezeitpunkt eine zentrale Bedeutung zu. Als Stichtag gelte der 1. Januar 2015. Die wiederholten Behauptungen des Rechtsvertreters, im Verlauf des Verfahrens seien Mängel aufgetreten, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigten, wies das SEM als unbegründet zurück. Bezüglich der angeblichen Mängel bei der Anhörung wies es darauf hin, dass die Hilfswerkvertreterin (HWV) zwar ärztliche Abklärungen angeregt, jedoch keine Einwände angebracht habe. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits in ärztlicher Behandlung befunden und gehöre es, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 festgehalten habe, zu seiner Mitwirkungspflicht, wesentliche ärztliche Berichte einzureichen. Sodann hielt die Vorinstanz betreffend die Rückkehr und Wiedereinreise am Flughafen fest, dass vier Kategorien von Personen bestehen, die nicht unmittelbar einreisen könnten. Diese würden bei der Passkontrolle zu vertieften Abklärungen, insbesondere bezüglich Ausreiseumstände, an den Chief Immigration Officer verwiesen. Zudem legte es die weiteren Vorgehensweisen der involvierten sri-lankischen Stellen dar. Der Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid beteiligten Personen sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis gewahrt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörden entnommen werden könnten. Dem werde Genüge getan, indem der Name der Chefin Asylverfahren aus dem Staatskalender ersichtlich sei und der Fachspezialist ([Q._______]) durch das Kürzel bestimmbar sei. Weil in den EVZ Mitarbeiter des SEM arbeiteten und am selben Ort Gesuchsteller untergebracht seien, handle es sich bei der Nichtoffenlegung der Namen um eine Sicherheitsmassnahme zugunsten der Bundesangestellten. Die Vernehmlassung weist dieselben Funktionsbezeichnungen und Unterschriften wie die angefochtene Verfügung auf, ist aber zudem mit den Namen der unterzeichnenden Personen versehen. 4.4.6 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinem Vorwurf fest, das SEM habe durch die Nichtoffenlegung der Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlichen Mitarbeiter den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt. Da er am 14. Oktober 2015 im EVZ B._______ befragt und am (...) Oktober 2015 in seinen Aufenthaltskanton transferiert worden sei, sei die Begründung des SEM, die Nichtoffenlegung der Namen erfolge aus Sicherheitsgründen zugunsten der Mitarbeitenden in den EVZ, nicht nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen des SEM sei das Kürzel des entsprechenden Fachspezialisten Asyl nicht bestimmbar, solange dessen Name aus keiner allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden könne. Das SEM habe die Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen Mitarbeiter nun im Rahmen seiner Vernehmlassung trotzdem offengelegt, wie sich aus dem Quervergleich der Unterschriften und dem Kürzel ergebe. Die nachträgliche Offenlegung der Namen könne aber den schweren Verfahrensfehler nicht heilen, da sie alleine für sich die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Konsequenz habe. Bezüglich Rückkehr und Wiedereinreise am Flughafen in Sri Lanka wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen sinngemäss und machte einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend: So habe die im Juni 2017 abberufene ILO der Schweizer Botschaft in Colombo während Jahren unrichtige Informationen an das SEM geliefert. Gestützt darauf habe das SEM ein Lagebild vom 6. Juli 2016 verfasst und im August 2016 überarbeitet und darauf basierend unzählige Entscheide gefällt, darunter auch den vorliegenden. Unter Verweis auf eine Zeitungsnotiz aus Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Beilage 39) führte er weiter aus, ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von Vavuniya zeige, dass die sri-lankische Rechtswirklichkeit weit entfernt von dem in der Vernehmlassung des SEM vom 20. Juli 2017 dargelegten Verfolgungsmuster sei. So könnten Unterstützer und Aktivisten der LTTE, selbst wenn sie nur als solche verdächtigt würden, willkürlich unter dem Regime des nach wie vor geltenden PTA jederzeit und noch auf Jahrzehnte hinaus aus politischen Gründen verfolgt werden. Die Verfolgung sei klar politisch motiviert. Dabei seien Rückkehrer besonders betroffen, insbesondere wenn sie von einem Land wie der Schweiz zurückgeschafft würden, welche bekanntermassen über eine grosse tamilische Diaspora verfüge, und alleine deshalb der Grundverdacht bestehe, sich dort exilpolitisch betätigt zu haben. Zudem verwies der Beschwerdeführer zum Stand seiner zu berücksichtigenden Schilddrüsenerkrankung auf den Befund der Pathologie der P._______ vom (...) Juni 2017 (Beilage 40). 5. 5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung derbiometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die angefochtene Verfügung enthalte zwar das Kürzel "Q._______". Daraus könnten jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welcher Sachbearbeiter für diesen Entscheid verantwortlich sei, weshalb für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wer jenen überhaupt erlassen habe. Die nicht lesbaren Unterschriften sowie die vorgedruckten Funktionsbezeichnungen als "Fachspezialist Asyl" und "Chefin Fachbereich Asyl 1" liessen keine Rückschlüsse auf die verantwortlichen Personen zu. Da der Name der Person mit dem Kürzel "Q._______" keiner allgemein zugänglichen Publikation oder einem Rechenschaftsbericht entnommen werden könne, sei nicht bestimmbar, wer die am Entscheid beteiligten Personen seien. Damit verstosse die angefochtene Verfügung gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz. Dieser schwere Mangel formeller Natur sei unheilbar, mache die Verfügung nichtig und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. An diesem Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest. 5.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979). 5.4.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als "Chefin Fachbereich Asyl 1" vermerkte Person weder aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kürzels "Q._______". Die über den erwähnten Funktionsbezeichnungen stehenden Unterschriften sind nicht lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2 [zur Publikation vorgesehen]). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings durch die nachträgliche Offenlegung der Namen der für die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 verantwortlichen Mitarbeiter in der Vernehmlassung stark relativiert. Zudem erwog das Gericht im vorgenannten Teilurteil, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O., E. 8.4). Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5 Der Rechtsvertreter rügte, ihm sei vom SEM nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden. So habe er die Vorinstanz im Rahmen seines Gesuchs um Akteneinsicht um Zustellung aller Akten ersucht, somit auch der direkt vom Beschwerdeführer eingereichten. Insbesondere sei ihm keine Einsicht in die von diesem eingereichten Beweismittel gewährt worden. In diesem Zusammenhang ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurden dem Rechtsvertreter die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel gemäss Aktenstück A(...) des SEM in Kopie zugestellt und ihm antragsgemäss Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Somit wurde eine allfällige Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht geheilt. 5.6 5.6.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete der Beschwerdeführer zunächst mit dem Umstand, dass die BzP vom 14. Oktober 2015 mit einer Dauer von (...) Stunde sehr kurz ausgefallen sei. Trotz offensichtlicher Unstimmigkeiten und Missverständnissen sei nie nachgefragt worden. Dies äussere sich darin, dass der Name seiner Schwester F._______, derentwegen er Reflexverfolgung geltend gemacht habe, nicht erfragt worden sei, und als er habe erklären wollen, dass sich dem Vernehmen nach noch ein Onkel in der Schweiz aufhalte, er aber darüber nichts sicheres wisse, sei nicht etwa eine Suche im ZEMIS erfolgt, sondern einfach im Protokoll festgehalten worden, dass er in der Schweiz niemanden habe. Die Überprüfung des Protokolls der BzP ergibt keine Hinweise auf die geltend gemachten Unstimmigkeiten und Missverständnisse. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl zu Beginn als auch vor Abschluss der Befragung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Nach der Rückübersetzung bestätigte er, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Die BzP gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Auch ihre Dauer erscheint als angemessen. Der weitere Vorwurf, auch die Anhörung sei nicht wesentlich besser strukturiert gewesen und nicht unter korrekten Bedingungen abgelaufen, trifft nicht zu. So finden sich im Protokoll keine Indizien dafür, dass der Mitarbeiter des SEM, der auch den angefochtenen Entscheid gefällt hat, kaum über nähere Informationen zur Situation in Sri Lanka verfüge. Die HWV fragte den Beschwerdeführer nach den von ihm während der freien Schilderung der Verfolgungsvorbringen erwähnten Misshandlungen (vgl. act. [...]) nach seinem Gesundheitszustand, worauf er antwortete, dass er noch immer Schmerzen in (...) habe und sich in ärztlicher Behandlung befinde (vgl. a.a.O., [...]). Nach Schluss der Anhörung regte sie wegen der gesundheitlichen Probleme infolge der Misshandlungen durch das Militär eine entsprechende ärztliche Abklärung mit Attest an (vgl. a.a.O., [...]). Auch sind dem Protokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erheblich unter gesundheitlichen und psychischen Problemen leide und seine Aussagen, insbesondere die Datumsverwechslungen, vor diesem Hintergrund zu sehen seien, dies umso weniger, als ihm die Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten wurden (vgl. z.B. a.a.O., [...]) und er nach einer Anhörungspause selbst erkannte, dass er Daten falsch erzählt hatte (vgl. a.a.O., [...]). Schliesslich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 5.6.2 Der Beschwerdeführer begründete eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit dem Umstand, dass das SEM auf die erwähnte Anregung der HWV keine Abklärung seines Gesundheitszustands unternommen habe. Dazu ist festzuhalten, dass ihm bereits anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung geltend machen müsse. Soweit ihm solche bereits bekannt seien, habe er sie sofort zu schildern (Art. 26bis AsylG). Daraufhin erklärte er, er habe ein (...), leide seit den Misshandlungen unter (...)problemen und sei deswegen in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen (vgl. act. [...]). Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das SEM wies zudem in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass er sich gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anhörung bereits in ärztlicher Behandlung befand (vgl. E. 4.4.5). Sodann wurde er auf seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag 2 hin mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, die ihm zum Beleg seiner Vorbringen geeignet erscheinenden Beweismittel einzureichen. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge, das SEM habe durch Unterlassen der Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet. 5.6.3 Des Weiteren wurde gerügt, dass zwischen BzP und Anhörung rund anderthalb Jahre vergangen seien. Unter diesen Voraussetzungen sei klar, dass aufgrund der verblassenden Erinnerung vom Beschwerdeführer nicht exakt deckungsgleiche Vorbringen hätten zu Protokoll gegeben werden können, womit sich die ihm vom SEM vorgeworfenen Widersprüche auch erklären liessen. Zudem habe das SEM mit seinem Vorgehen eine zentrale Empfehlung im Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 von Prof. Dr. Walter Kälin (Beilage 6) missachtet, die das SEM in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 (Beilage 7) "rasch und konsequent" umzusetzen versprochen habe. Indem das SEM dies missachtet und dem Beschwerdeführer die aus dem gegenteiligen Vorgehen resultierenden Aussagen noch zu seinem Nachteil vorgehalten habe, habe es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Im Übrigen ist, wie bereits erwähnt, der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. E. 5.6.1). 5.7 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt. 5.7.1 So habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er selber auch Hilfeleistungen für die LTTE erbracht habe. Das SEM sei aber weder in der BzP noch in der Anhörung näher darauf eingegangen und auch in der angefochtenen Verfügung fänden sich keine Ausführungen darüber, inwiefern daraus für ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgungsgefahr drohen könnte. Zudem sei es seinem Hinweis in der BzP, wonach sich möglicherweise ein Onkel in der Schweiz aufhalte, nicht nachgegangen und habe nichts Entsprechendes protokolliert. Über den Onkel N._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, wären weitaus mehr Informationen betreffend die Schwester F._______ des Beschwerdeführers zusammengekommen. Das SEM habe diesen Sachverhalt, welcher zwangsläufig mit der geltend gemachten Reflexverfolgung zentral asylrelevant sei, nicht abgeklärt. Der Beschwerdeführer erklärte, in der BzP nach Kontakten mit den LTTE befragt, er habe Angehörigen der LTTE im Jahr 2007 zu essen gegeben (vgl. act. [...]). Dazu führte er in der Anhörung aus, in den Jahren 2002 und 2003 hätten viele Familien aus seinem Dorf die LTTE mit Geld oder Essen unterstützt. Die K._______-Gruppe habe darüber Bescheid gewusst, weshalb sie gedacht habe, dass sie LTTE-Sympathisanten seien. Er selbst sei damals noch ein Kind gewesen und habe nicht mitgeholfen, aber seine Familie (vgl. act. [...]). Als zentralen Asylgrund brachte er eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seiner Schwester F._______ vor. Daneben erwähnte er Todesdrohungen der J._______- und der K._______-Gruppe, weil er einen H._______-Parlamentarier im Wahlkampf 2012 unterstützt habe. Eine Verfolgung im Zusammenhang mit den erwähnten Unterstützungsleistungen für die LTTE machte er nicht geltend. Auch den Onkel N._______ erwähnte er im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort. Zudem ist weder die BzP noch die Anhörung zu beanstanden (vgl. E. 5.6.1-5.6.3). Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. 5.7.2 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe die gesamte gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers nicht abgeklärt, obwohl dies für den Teilbeweis und für die Richtigkeit seiner Vorbringen, aber auch für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zentral wäre. Diesbezüglich ist vorweg auf Erwägung 5.6.2 zu verweisen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum medizinischen Sachverhalt drängten sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungsmassnahmen auf. Daran vermag die erwähnte Anregung der HWV nichts zu ändern, dies umso weniger, als die geltend gemachten Misshandlungen vom SEM als unglaubhaft erkannt wurden, weshalb es nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers ausging. 5.7.3 Der Beschwerdeführer rügte sodann, das SEM habe den Sachverhalt auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden begännen und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beilage 8). Diese Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. 5.7.4 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (Beilage 9) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beziehen sich auf die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Vorgehensweise derVorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 5.7.5 Im Rahmen der Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung wurde weiter eingewandt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Risikofaktoren im Sinne des ReferenzurteilsE-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer absolut veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 (datiert vom 30. Juli 2016, Beilage 10) und zum überarbeiteten Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Beilage 11) sowie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung Länderinformationen, Stand: 12. Oktober 2016; Beilage 12) ein. Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 5.7.6 Schliesslich führte der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung unter Bezugnahme auf die Entwicklung der Sicherheitslage im Jahr 2017 (Beilagen 13-22) aus, dass auch vor diesem Hintergrund klar sei, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erwägung 5.7.5 verwiesen werden. 5.8 5.8.1 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. So habe er in der BzP vorgebracht, er sei von der J._______- und der K._______-Gruppe mit dem Tod bedroht worden und habe im Jahr 2012 auch einen Parlamentarier der H._______ unterstützt. Solche Sachen seien in der Anhörung vom 16. Februar 2017 gar nicht abgeklärt worden. Der Befrager mit dem Kürzel Q._______ habe es damals darauf abgesehen, den Beschwerdeführer unter keinen Umständen zu Wort kommen zu lassen, wozu er sich einer nicht korrekten Befragungstechnik bedient habe. So fehle der zentrale Befragungsteil mit der freien Schilderung des Beschwerdeführers. Diesem seien (...) Einzelfragen gestellt, wobei das Ganze mehr einem Verhör als einer Eruierung des Sachverhalts geähnelt habe. Diese Vorwürfe finden keine Stütze in den Akten und sind haltlos. So wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Asylgründe vorzutragen, woraufhin er diese in freier Rede auf nahezu zwei Protokollseiten schilderte (vgl. act. [...]). Dabei erwähnte er weder die Todesdrohungen noch die Wahlkampfunterstützung. Erst als er nach einem weiteren Anlass gefragt wurde, aus welchem sich die Behörden auf einmal für ihn interessiert hätten, erwähnte er, dass die K._______-Gruppe gewusst habe, dass viele Familien aus seinem Dorf in den Jahren 2002 und 2003 die LTTE unterstützt hätten, weshalb sie diese Personen als LTTE-Sympathisanten gehalten hätten (vgl. a.a.O., [...]). Als er nach weiteren, noch nicht geschilderten Problemen gefragt wurde, erklärte er, dass auch die K._______-Gruppe ein Problem sei, weil sie normalerweise die Tamilen an das Militär verrate, er persönlich aber keine Probleme mit ihr gehabt habe (vgl. a.a.O.,[...]). Auch die Erwägungen des SEM zu den geltend gemachten sexuellen Misshandlungen sind nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er sei erstmals (...) 2014 sexuell misshandelt worden, und ebenfalls bei seinem letzten Aufenthalt im SLA-Camp vom (...) April 2015. Dazu führte das SEM zutreffend aus, er habe in der Anhörung erklärt, er sei im Jahr 2014 "nur befragt und geschlagen" worden (vgl. a.a.O., [...]). Er sei beim letzten Mal sexuell misshandelt worden (vgl. a.a.O., [...]). Dies entspricht der geltend gemachten Inhaftierung vom (...) April 2015. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich Daten und zeitlicher Abläufe mit einer Reihe von Fehlern auf Seiten der Post und des SEM behaftet sei, vermag er daraus in Bezug auf die Begründungspflicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass sich vorliegend der zeitliche Abstand zwischen BzP und Anhörung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausschlaggebend negativ ausgewirkt hat. Das SEM begründete, weshalb es das Schreiben des Parlamentariers I._______ als äussert gering einstufte. Diese Begründung derVorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag ihr nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Soweit er der Vorinstanz unterstellt, sie habe das Referenzurteil E-1866/2015 bewusst negiert, geht dieser Vorwurf fehl. Diesbezüglich wird auf Erwägung 5.7.5 verwiesen. Schliesslich ist auch der Verzicht des SEM auf Abklärungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf Erwägung 5.6.2 verwiesen. 5.8.2 Zusammenfassend ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen der Begründungspflicht festzuhalten, dass das SEM dieser dann Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. 5.9 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in Erwägung 5.4 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind die Rückweisungsanträge abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. 6.2 Soweit in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei absolut mangelhaft, zumal sie sich auf nicht korrekt durchgeführte Interviews des Beschwerdeführers beruhe, erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet. Diesbezüglich wird vorweg auf die obigen Erwägungen zu den formellen Rügen verwiesen. Sodann ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und ihr Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens - unter anderem nach Einräumung einer Beweismittelfrist - wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisofferten schriftlich einzubringen. Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Somit ist der für den Fall, dass die Sache nicht zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden sollte, gestellte Beweisantrag auf zwingende erneute ausführliche Anhörung durch eine über ausreichendes Fachwissen verfügende Fachperson unter Beizug einer kompetenten Übersetzungsperson abzuweisen. Dasselbe gilt für den weiteren Beweisantrag auf Befragung von N._______ als Zeuge zu den LTTE-Aktivitäten und den Verbleib der Schwester F._______ des Beschwerdeführers oder zumindest auf Gewährung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Zeugenauskunft. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss Art. 14 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises gilt. Dies bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Was den Beweiswert der eingereichten Dokumente anbelangt, ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer, als er anlässlich der Anhörung in Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP ausführte, er sei am 10. Mai 2015 zum vierten Mal zum SLA-Camp mitgenommen worden, darauf hingewiesen wurde, dass dieser Vorfall laut dem Schreiben von I._______ am (...) April 2015 stattgefunden habe. Zudem hat das SEM nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft, noch verfüge er über ein für die Rückkehr nach Sri Lanka relevantes Risikoprofil, leiten liess. 6.3 Hinsichtlich des Vorbringens, das SEM habe sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl. E. 5.7.5). 6.4 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat - im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung - geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich dieVorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6.5 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies. Hinsichtlich der geltend gemachten LTTE-Aktivitäten seiner Schwester F._______ vermochten diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Dasselbe gilt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE. Zudem wies das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass er aufgrund seiner Ausreise nach dem 1. Januar 2015 einem geringen Risiko unterliege, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet oder rehabilitiert zu werden. Das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4 f.), aber stets in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Umstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils. Daran vermag der Brief der Mutter des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal er als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, weshalb ihm sein Beweiswert als äusserst gering einzuschätzen ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______ (Distrikt [D._______], [...]provinz) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ([...]). Seine Ehefrau ist zusammen mit (...) bei (...) im nahen R._______ wohnhaft (vgl. act. [...]). Er besitzt einen (...)-Level-Abschluss und war nach der Schule im (...) seines Vaters tätig (vgl. a.a.O., [...]). Zudem verfügt er über (...)kenntnisse (vgl. act. [...]) und Erwerbserfahrung in der Schweiz. Seiner Familie gehe es wirtschaftlich gut, da (...) (vgl. a.a.O., [...]). Es ist somit davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Er stellte für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern materiell durch das Bundesverwaltungsgericht behandelt würde, den Beweisantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zum Beleg seines Gesundheitszustands. Dieser Antrag ist abzuweisen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht eine Frist zur Einreichung der ihm geeignet erscheinenden Beweismittel eingeräumt (vgl. oben, Bst. D). Daraufhin reichte er mit Eingabe vom 6. Juni 2017 einen Sprechstundenbericht (...) des Kantonsspitals O._______ vom (...) Mai 2017 ein, in dem die Diagnose (...) gestellt wird. Dazu führte er aus, dass er sich in einer psychiatrischen Praxis in Behandlung befinde, dort am (...) April 2017 ein Arztbericht eingefordert worden sei, sich aber im Verlauf der letzten Wochen eine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben habe. Er leide unter einer schwerwiegenden (...)problematik, die nicht mehr medikamentös behandelt werden könne und es stehe eine dringende Operation an. Deshalb verzögere sich die Erstellung des Arztberichts um einige Tage. Gleichzeitig wurde um erneute Fristansetzung zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand ersucht (vgl. oben, Bst. F und Beilage 24). Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen (vgl. oben Bst. G). Seither reichte er hinsichtlich seines Gesundheitszustands mit Eingabe vom 11. August 2017 lediglich einen Befund der Pathologie der P._______ vom (...) Juni 2017 betreffend die (...)erkrankung ein. Darin wird ausgeführt, dass die histologischen Befunde gut zu einem (...) passten (vgl. oben, Bst. J und Beilage 40). Im Übrigen gab er hinsichtlich seines Gesundheitszustands in der BzP zu Protokoll, er sei wegen seines (...) und (...)problemen bereits in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen (vgl. act. [...]). In der Anhörung erklärte er, dass er immer noch Schmerzen in (...) habe und wegen seiner Probleme in ärztlicher Behandlung sei (vgl. act. [...]). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen. Sollte er auf eine unerlässliche Behandlung angewiesen sein, könnte er beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Diese könnte auch in Form von Medikamenten gewährt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Deshalb sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: