Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 6. Oktober 2003 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. März 2004 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. November 2005 abgewiesen. Mit Schreiben vom 18. November 2005 setzte das BFM den Beschwerdeführerinnen eine Ausreisefrist auf den 13. Januar 2006 an. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ein Wiedererwägungsgesuch ein. Diesem lagen ein ärztliches Zeugnis von D._______, ein Arztbericht der E._______ sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht, datierend vom 30. Dezember 2005, bei. B.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen das Original des Arztberichtes der E._______ zu den Akten. B.c Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 legten die Beschwerdeführerinnen weitere Sachverhaltsergänzungen ins Recht. B.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 wies das BFM die zuständige kantonale Behörden an, aufgrund des eingereichten Wiedererwägungsgesuchs die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen. B.e Mit Schreiben vom 1. März 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, innert angesetzter Frist von den behandelnden Spezialärzten einen ärztlichen Bericht mittels beigelegten Formulars erstellen zu lassen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen ersucht, mittels schriftlicher Erklärung die behandelnden Ärzte gegenüber dem BFM vom Arztgeheimnis zu entbinden. B.f Mit Eingabe vom 11. April 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel betreffend A._______ (Arztbericht der F._______; Arztbericht der G._______) und weitere Sachverhaltsergänzungen ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 - eröffnet am 4. Juli 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 26. Februar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe an die ARK vom 4. Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2006. Die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das zuständige kantonale Amt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner seien die Beschwerdeverfahren N_______ und N_______, welche zwei gemeinsam lebende Schwestern betreffen würden, wegen deren sachlichen und persönlichen Nähe im Sachverhalt zu vereinigen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter der ARK setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 5. Juli 2006 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2006 wurde das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 VwVG gutgeheissen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeverfahren N_______ und N_______ wurden antragsgemäss vereinigt. G. Mit Eingabe vom 3. August 2006 vervollständigten die Beschwerdeführerinnen innerhalb der Beschwerdefrist ihre Verwaltungsbeschwerde vom 4. Juli 2006 und reichten ein ärztliches Zeugnis der H._______ ein, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin A._______ seit dem letzten ausführlichen Bericht vom 28. März 2006 nicht verändert habe. Diese werde dort weiterhin integriert psychiatrisch-psychotherapeutisch durch stützende Gespräche und eine antidepressive Medikation behandelt. H. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 hielt das BFM fest, dass die ARK in der Einladung zur Vernehmlassung darauf hingewiesen habe, das BFM solle eine Prüfung einer Familienvereinigung mit dem angeblich als Asylsuchender in I._______ lebenden Ehemann von A._______ vornehmen. Aufgrund der Akten würden jedoch keine Beweismittel für den tatsächlichen Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin in I._______ vorliegen. Um eine Prüfung einer Familienzusammenführung vorzunehmen, seien zusätzliche Informationen über den Namen, den Ort und den Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin in I._______ nötig. Zwecks Prüfung eines allfälligen Familiennachzugs werde daher die Einholung entsprechender Beweismittel bezüglich des angeblichen Aufenthalts des Ehemannes der Beschwerdeführerin in I._______ (beispielsweise eine Aufenthaltsbewilligung) beantragt. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 wurde den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist dazu zu äussern. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, den in der Beschwerdeschrift behaupteten Aufenthalt des Ehemannes von A._______ in I._______ in geeigneter Form zu belegen, wobei bei unbenutztem Fristablauf gestützt auf die bisherige Aktenlage entschieden werde. J. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 legten die Beschwerdeführerinnen ihre Stellungnahme ins Recht. Hinsichtlich des angeführten Aufenthaltes von J._______ in I._______ wurde dabei angeführt, dass dessen Asylverfahren in I._______ vor drei Monaten definitiv abgeschlossen worden sei und J._______ danach I._______ verlassen habe, wobei dessen jetziger Aufenthaltsort nicht bekannt sei. K. Mit Schreiben vom 22. November 2006 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass J._______ am 21. November 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Es werde daher ersucht, mit der Beurteilung ihres Beschwerdeverfahrens zuzuwarten, bis die weitere Entwicklung betreffend das Verfahren von J._______ absehbar sei. L. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch von J._______ ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2006 sowie die Vorbringen bezüglich einer Reflexverfolgung in den Jahren 2000 bis 2003 seien unglaubhaft, weshalb auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfolgung zu verneinen sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Gegen diesen Entscheid reichte J._______ beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2007 eine Beschwerde ein (vgl. auch E. 1.5 unten). M. Mit Eingaben vom 9. und 22. Mai 2008 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen A._______ und C._______ Gesuche um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung von Arztberichten gestellt. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2008 wurden die Gesuche um Ansetzung je einer Frist zur Einreichung von ärztlichen Berichten unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. O. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Arztbericht der K._______ betreffend die Beschwerdeführerin A._______ zu den Akten. P. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2008 wurde das Beschwerdeverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin A._______ (N._______; N_______), deren Wiedererwägungsgesuch vom BFM ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juni 2006 abgelehnt wurde, nach schriftlicher Rückzugserklärung vom 21. Oktober 2008 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem N._______ am W._______ mit einem türkischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, die Ehe eingegangen war.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin A._______ (J._______; Beschwerdeverfahren D-4788/2007; N_______), der gegen den Entscheid des BFM vom 5. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2007 eine Beschwerde einreichte (vgl. auch Bst. L. oben).
E. 2 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
E. 3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, im Wiedererwägungsgesuch sei vorgebracht worden, dass sich die Beschwerdeführerin A._______ als Folge des Erhalts des ablehnenden Urteils der ARK und ihrer Angst vor einer Rückkehr in die Türkei mehrfach in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Aus diesem Grund sei ein Wegweisungsvollzug nicht mehr zumutbar, zumal in der Türkei überdies kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügbar sei und sich die allein stehende Schwester, N._______ (N_______), welche sich ebenfalls als Asylsuchende in der Schweiz aufhalte, schon seit langem psychisch krank und auf die ständige Unterstützung der Beschwerdeführerin A._______ angewiesen sei. Der Vollzug der Wegweisung würde zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit und des Lebens und bei den beiden minderjährigen Kindern zu einer Gefährdung der kindsgerechten Entwicklung führen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin A._______ laut Arztberichten nach der stationären Behandlung stabilisiert habe. Die Voraussetzungen für eine adäquate Weiterbehandlung in der Türkei seien den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge gegeben. Dies zeige auch der Fall der Schwester der Beschwerdeführerin A._______, N._______, welche schon länger psychisch krank und offenbar in der Türkei angemessen behandelt worden sei. Hinsichtlich einer Prognose bei einer allfälligen psychischen Destabilisierung bei einer - zwangsweisen - Rückführung würden sich die eingereichten Arztberichte unterscheiden. Nur in einem Arztbericht würden Bedenken hinsichtlich einer Destabilisierung und möglichen suizidalen Krise geäussert. Der Bericht der E._______ enthalte keine Aussagen in dieser Richtung. Unabhängig von der Frage, welche der beiden Einschätzungen nun zutreffe, sei auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, wonach auch eine geltend gemachte Suizidalität für den Fall einer Wegweisung nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Es obliege allerdings dem zuständigen Staat, entsprechende Massnahmen zu treffen, um die Betroffenen vor einer Suizidhandlung zu schützen. Vorliegend spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nötigenfalls könnten bei der Beschwerdeführerin A._______ geeignete medizinische beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer Rückführung ergriffen werden. Zur angeblichen Verschlechterung des Beziehungsnetzes in der Türkei, was gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat sprechen soll, sei zunächst auf den auffälligen Zusammenhang zwischen dem ablehnenden Urteil der ARK und dem darin noch als ausreichend eingestuften Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin A._______ und der plötzlichen, durch nichts belegten angeblichen Verschlechterung dieses Netzes zu verweisen, die doch einige Zweifel aufwerfe. Weiter sei auch erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin A._______ die meisten dieser Vorbringen auch schon während des ordentlichen Verfahrens hätte geltend machen können. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit bleibe festzustellen, dass die Beschwerdeführerin A._______ in der Türkei mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern im Dorf O._______ und ihren Schwestern in P._______ und Q._______ auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ausserdem verfüge sie durch ihren Ehemann und dessen Familie noch über ein zusätzliches familiäres Netz in der Türkei. Im herrschenden sozio-kulturellen Kontext der Türkei und der damit verbundenen, weit über die Kernfamilie hinaus geltenden grossen Solidarität zwischen Familienangehörigen müsse das aufgrund der Aktenlage bestehende Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin A._______ als ausreichend beurteilt werden.
E. 3.2 In der Beschwerde vom 4. Juli 2006 und deren Ergänzung vom 3. August 2006 wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht erkannt beziehungsweise ungenügend abgeklärt, wie zerbrechlich das gesundheitliche Gleichgewicht der Beschwerdeführerin A._______ sei. Auch das angeblich in der Türkei bestehende intakte familiäre Beziehungsnetz, welches laut der Vorinstanz die Situation stützen könne, werde vom BFM nur behauptungsweise vorgebracht, obwohl dargelegt worden sei, dass ein Teil der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darin bestehe, dass dieses Beziehungsnetz mit weiteren kranken nahen Familienangehörigen zu einer massiven Überforderung der Beschwerdeführerin A._______ und damit zu einer konkreten Gefährdung für diese führe. Auch hier sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden. Ein zwar vorhandenes familiäres Beziehungsnetz, welches aber aufgrund der Flucht der meisten Familienangehörigen aus der Türkei immer schwächer werde und zudem durch eine grosse Anzahl von betagten, kranken oder minderjährigen Familienangehörigen zusätzlich belastet sei, überfordere die wenigen gesunden Familienangehörigen massiv und stelle die Ursache für die Erkrankung der Beschwerdeführerin A._______ dar. Diese Zustände würden sowohl die Entstehung weiterer Krankheiten als auch den negativen Krankheitsverlauf der bestehenden Erkrankungen beeinflussen. Hinsichtlich der Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes stelle sich die Frage, ob durch das BFM eine Botschaftsabklärung hätte angeordnet werden müssen. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass insbesondere bezüglich der Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes, welches Bedingung dafür sei, dass die Beschwerdeführerin A._______ bei einer Rückkehr in die Türkei mit guter Prognose medizinisch weiter behandelt werden könne und nicht zusätzlich erkranke, der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden.
E. 3.3 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der massiv verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin A._______ sowie eine Verschlechterung des Beziehungsnetzes in der Türkei geltend gemacht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme und des (noch) vorhandenen Beziehungsnetzes in der Türkei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland als unzulässig respektive als unzumutbar zu betrachten ist.
E. 3.4 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin A._______ rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
E. 3.5 Vorliegend wurden bei der Vorinstanz ärztliche Zeugnisse und Berichte - alle die Beschwerdeführerin A._______ betreffend - von D._______, der E._______ und der G._______ eingereicht, welche im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid ihre Berücksichtigung fanden und entsprechend gewürdigt wurden. Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführerinnen weitere medizinische Unterlagen zu den Akten, so ein Zeugnis der H._______ sowie einen Bericht derselben vom 20. Juni 2008. Ein mit Eingabe vom 22. Mai 2008 in Aussicht gestellter ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin C._______ wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht.
E. 4 Soweit die Beschwerdeführerinnen zunächst in formeller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe vor Erlass ihrer Verfügung vom 26. Juni 2006 den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin A._______ und des Beziehungsnetzes in der Türkei nur ungenügend respektive nicht vollständig abgeklärt, ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt aus den im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2006 gemachten Vorbringen und den gleichzeitig damit eingereichten ärztlichen Unterlagen sowie aus der ergänzenden Eingabe vom 11. April 2006 und den mit dieser eingereichten weiteren ärztlichen Berichten (vgl. dazu Ziffer 3.5 oben), worin wiederholt auf die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin A._______ in Verbindung mit dem ungenügenden familiären Beziehungsnetz in der Heimat sowie der Pflegebedürftigkeit einzelner in der Türkei verbliebener Familienmitglieder aufmerksam gemacht wurde, ohne weiteres ein genügliches Bild von der Situation der Beschwerdeführerinnen machen konnte, um ohne weitere Abklärungen über die Rechtsbegehren zu befinden. Insbesondere geht aus den ärztlichen Berichten eine klare Diagnose - (Darlegung Diagnose) -, deren fachärztliche Begründung sowie die Einschätzung der Ärzte für die Zukunft respektive im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerin A._______ hervor. Ausserdem sind den jeweiligen Anamnesen weitergehende Ausführungen zum familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerinnen in der Türkei zu entnehmen. Für die Vorinstanz ergab sich aus diesen Unterlagen nichts, das einer weiteren Klärung im damaligen Zeitpunkt bedurft hätte, zumal sie die gestellte medizinische Diagnose nicht in Zweifel zog. Sie hat nach dem Gesagten nicht gegen ihre Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts verstossen, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes abzuweisen ist.
E. 5.1 Da den Beschwerdeführern mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFF vom 26. Februar 2004 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A. hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Vorbringen im abgeschlossenen Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise insbesondere der Beschwerdeführerin A._______, wie sie hiernach unter E. 5.3.3 und 5.3.4 noch im Einzelnen dargestellt wird, einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür (vgl. wiederum E. 5.3.3 und 5.3.4 hiernach), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
E. 5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Ein Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage ist weiterhin als generell zumutbar zu erachten.
E. 5.2.4 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen im Speziellen auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen lässt. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin A._______ und der - nicht belegten - Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin C._______ (kurzfristige Hospitalisation nach intensiv geäusserten Suizidabsichten) ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Den eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Gemäss dem in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis der K._______ wird die Beschwerdeführerin A._______ (weiterhin) (Darlegung Therapie). Die ungewisse und belastende psychosoziale Situation habe immer wieder Druck erzeugt. Der vor einem Jahr geschehene Nachzug des Ehemannes aus I._______ habe eine Umstellung verlangt und das familiäre Klima ungünstig beeinflusst. Auf psychosoziale Probleme habe die Beschwerdeführerin A._______ immer wieder mit somatischen Beschwerden und mit depressiven Einbrüchen reagiert. Vom (...) bis zum (...) sei diese erneut wegen (Darlegung Grund) hospitalisiert gewesen. Am (...) habe die Beschwerdeführerin in stabilem Zustand die (...) wieder verlassen und besuche zurzeit halbtags die Arbeitstherapie in (Darlegung Ort der Therapie). Gemäss den ärztlichen Berichten der S._______ sowie der F._______ spreche aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsland. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass eine Rückweisung der Beschwerdeführerin A._______ mit Sicherheit zu einer psychischen Destabilisierung führen werde, welche möglicherweise mit akuter Suizidalität einhergehen könne. Zudem sei als Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration im Herkunftsland eine adäquate Behandlungsmöglichkeit in der Türkei zu nennen.
E. 5.2.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7364/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.2; D-7571/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2) verfügt der Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können; dies trifft auch für die Provinz R._______ zu, aus welcher die Beschwerdeführerinnen stammen, respektive die Provinz Q._______, in welcher die Beschwerdeführerinnen ihren letzten Wohnsitz hatten. Es ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. So können die Beschwerdeführerinnen zunächst einmal auf die Unterstützung ihres Ehemannes und Vaters zählen und gemeinsam mit diesem in die Türkei zurückkehren, da dieser gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Auch können die Beschwerdeführerinnen - sowie auch der Ehemann und Vater derselben - in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe ihrer dort verbliebenen Familienangehörigen zählen. Die Beschwerdeführerinnen wenden hinsichtlich des Bestandes eines familiären Beziehungsnetzes zwar ein, ein solches sei wohl vorhanden, werde aber aufgrund der Flucht der meisten Familienangehörigen aus der Türkei immer schwächer. Zudem sei dieses durch eine grosse Anzahl von betagten, kranken oder minderjährigen Familienangehörigen zusätzlich belastet, was die wenigen gesunden Familienangehörigen massiv überfordere und im Fall der Beschwerdeführerin A._______ die Ursache für die Erkrankung derselben darstelle. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid nicht zu Unrecht fest, dass die plötzliche, durch nichts belegte Verschlechterung des noch im ARK-Urteil vom 14. November 2005 als ausreichend eingestuften Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin A._______ einige Zweifel aufwirft. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in den ärztlichen Berichten der G._______ betreffend die Beschwerdeführerin A._______ und vom 4. April 2006 betreffend deren Schwester G.S. (N_______) in der Anamnese festgehalten wird, dass ausser dem Vater, einem Bruder und einer Schwester, welche sich in psychiatrischer Behandlung befinden würden, keine anderen Geschwister oder sonstige Familienangehörige bekannt seien, bei welchen körperliche oder psychische Erkrankungen bestünden, was jedenfalls nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin A._______ in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene in Einklang gebracht werden kann. Zwar seien die Eltern gemäss den erwähnten ärztlichen Unterlagen gebrechlich und pflegebedürftig; diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen vor rund (...) Jahren ihre Heimat verliessen und demzufolge die Betreuung ihrer Eltern respektive Grosseltern - auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin A._______ - durch andere Personen gewährleistet worden sein muss und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin gewährleistet werden kann. Zudem ist angesichts des bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten sozio-kulturellen Kontextes und der über die Kernfamilie hinausgehenden Solidarität zwischen Familienangehörigen nicht davon auszugehen, dass nach einer Rückkehr gerade die Beschwerdeführerin A._______ und überwiegend diese für die Betreuung sämtlicher Familienmitglieder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuständig sein soll, soll den im Wiedererwägungsverfahren diesbezüglich wiederholt vorgebrachten Vorbringen uneingeschränkt Glauben geschenkt werden. Überdies können die Beschwerdeführerinnen respektive ihre Familie auf die Unterstützung der zahlreich im Ausland lebenden weiteren Familienangehörigen - zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen. Im Weiteren steht es den Beschwerdeführerinnen offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu ersuchen; dies gilt insbesondere für die Phase der eigentlichen Rückkehr in die Türkei, welche mit medizinischen Begleitmassnahmen flankiert werden kann. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerinnen medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei der Beschwerdeführerin A._______ vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden respektive von denjenigen der Beschwerdeführerin C._______ insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, aktuelle Arztzeugnisse zu verlangen, zumal verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen sind (vgl. oben Bst. N) und davon auszugehen ist, die von einem im Asylbereich nicht unerfahrenen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerinnen hätten entsprechende Beweismittel eingereicht, falls sich insbesondere ihr psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert hätte.
E. 5.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen oder Beweismassnahmen (z.B. Botschaftsanfrage) vorzunehmen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) T._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5207/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. März 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, C._______, geboren Z._______, Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. Juni 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 6. Oktober 2003 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. März 2004 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. November 2005 abgewiesen. Mit Schreiben vom 18. November 2005 setzte das BFM den Beschwerdeführerinnen eine Ausreisefrist auf den 13. Januar 2006 an. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ein Wiedererwägungsgesuch ein. Diesem lagen ein ärztliches Zeugnis von D._______, ein Arztbericht der E._______ sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht, datierend vom 30. Dezember 2005, bei. B.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen das Original des Arztberichtes der E._______ zu den Akten. B.c Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 legten die Beschwerdeführerinnen weitere Sachverhaltsergänzungen ins Recht. B.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 wies das BFM die zuständige kantonale Behörden an, aufgrund des eingereichten Wiedererwägungsgesuchs die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen. B.e Mit Schreiben vom 1. März 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, innert angesetzter Frist von den behandelnden Spezialärzten einen ärztlichen Bericht mittels beigelegten Formulars erstellen zu lassen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen ersucht, mittels schriftlicher Erklärung die behandelnden Ärzte gegenüber dem BFM vom Arztgeheimnis zu entbinden. B.f Mit Eingabe vom 11. April 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel betreffend A._______ (Arztbericht der F._______; Arztbericht der G._______) und weitere Sachverhaltsergänzungen ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 - eröffnet am 4. Juli 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 26. Februar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe an die ARK vom 4. Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2006. Die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das zuständige kantonale Amt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner seien die Beschwerdeverfahren N_______ und N_______, welche zwei gemeinsam lebende Schwestern betreffen würden, wegen deren sachlichen und persönlichen Nähe im Sachverhalt zu vereinigen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter der ARK setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 5. Juli 2006 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2006 wurde das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 VwVG gutgeheissen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeverfahren N_______ und N_______ wurden antragsgemäss vereinigt. G. Mit Eingabe vom 3. August 2006 vervollständigten die Beschwerdeführerinnen innerhalb der Beschwerdefrist ihre Verwaltungsbeschwerde vom 4. Juli 2006 und reichten ein ärztliches Zeugnis der H._______ ein, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin A._______ seit dem letzten ausführlichen Bericht vom 28. März 2006 nicht verändert habe. Diese werde dort weiterhin integriert psychiatrisch-psychotherapeutisch durch stützende Gespräche und eine antidepressive Medikation behandelt. H. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 hielt das BFM fest, dass die ARK in der Einladung zur Vernehmlassung darauf hingewiesen habe, das BFM solle eine Prüfung einer Familienvereinigung mit dem angeblich als Asylsuchender in I._______ lebenden Ehemann von A._______ vornehmen. Aufgrund der Akten würden jedoch keine Beweismittel für den tatsächlichen Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin in I._______ vorliegen. Um eine Prüfung einer Familienzusammenführung vorzunehmen, seien zusätzliche Informationen über den Namen, den Ort und den Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin in I._______ nötig. Zwecks Prüfung eines allfälligen Familiennachzugs werde daher die Einholung entsprechender Beweismittel bezüglich des angeblichen Aufenthalts des Ehemannes der Beschwerdeführerin in I._______ (beispielsweise eine Aufenthaltsbewilligung) beantragt. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 wurde den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist dazu zu äussern. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, den in der Beschwerdeschrift behaupteten Aufenthalt des Ehemannes von A._______ in I._______ in geeigneter Form zu belegen, wobei bei unbenutztem Fristablauf gestützt auf die bisherige Aktenlage entschieden werde. J. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 legten die Beschwerdeführerinnen ihre Stellungnahme ins Recht. Hinsichtlich des angeführten Aufenthaltes von J._______ in I._______ wurde dabei angeführt, dass dessen Asylverfahren in I._______ vor drei Monaten definitiv abgeschlossen worden sei und J._______ danach I._______ verlassen habe, wobei dessen jetziger Aufenthaltsort nicht bekannt sei. K. Mit Schreiben vom 22. November 2006 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass J._______ am 21. November 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Es werde daher ersucht, mit der Beurteilung ihres Beschwerdeverfahrens zuzuwarten, bis die weitere Entwicklung betreffend das Verfahren von J._______ absehbar sei. L. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch von J._______ ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2006 sowie die Vorbringen bezüglich einer Reflexverfolgung in den Jahren 2000 bis 2003 seien unglaubhaft, weshalb auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfolgung zu verneinen sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Gegen diesen Entscheid reichte J._______ beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2007 eine Beschwerde ein (vgl. auch E. 1.5 unten). M. Mit Eingaben vom 9. und 22. Mai 2008 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen A._______ und C._______ Gesuche um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung von Arztberichten gestellt. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2008 wurden die Gesuche um Ansetzung je einer Frist zur Einreichung von ärztlichen Berichten unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. O. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Arztbericht der K._______ betreffend die Beschwerdeführerin A._______ zu den Akten. P. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2008 wurde das Beschwerdeverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin A._______ (N._______; N_______), deren Wiedererwägungsgesuch vom BFM ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juni 2006 abgelehnt wurde, nach schriftlicher Rückzugserklärung vom 21. Oktober 2008 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem N._______ am W._______ mit einem türkischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, die Ehe eingegangen war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin A._______ (J._______; Beschwerdeverfahren D-4788/2007; N_______), der gegen den Entscheid des BFM vom 5. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2007 eine Beschwerde einreichte (vgl. auch Bst. L. oben). 2. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 3. 3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, im Wiedererwägungsgesuch sei vorgebracht worden, dass sich die Beschwerdeführerin A._______ als Folge des Erhalts des ablehnenden Urteils der ARK und ihrer Angst vor einer Rückkehr in die Türkei mehrfach in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Aus diesem Grund sei ein Wegweisungsvollzug nicht mehr zumutbar, zumal in der Türkei überdies kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügbar sei und sich die allein stehende Schwester, N._______ (N_______), welche sich ebenfalls als Asylsuchende in der Schweiz aufhalte, schon seit langem psychisch krank und auf die ständige Unterstützung der Beschwerdeführerin A._______ angewiesen sei. Der Vollzug der Wegweisung würde zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit und des Lebens und bei den beiden minderjährigen Kindern zu einer Gefährdung der kindsgerechten Entwicklung führen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin A._______ laut Arztberichten nach der stationären Behandlung stabilisiert habe. Die Voraussetzungen für eine adäquate Weiterbehandlung in der Türkei seien den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge gegeben. Dies zeige auch der Fall der Schwester der Beschwerdeführerin A._______, N._______, welche schon länger psychisch krank und offenbar in der Türkei angemessen behandelt worden sei. Hinsichtlich einer Prognose bei einer allfälligen psychischen Destabilisierung bei einer - zwangsweisen - Rückführung würden sich die eingereichten Arztberichte unterscheiden. Nur in einem Arztbericht würden Bedenken hinsichtlich einer Destabilisierung und möglichen suizidalen Krise geäussert. Der Bericht der E._______ enthalte keine Aussagen in dieser Richtung. Unabhängig von der Frage, welche der beiden Einschätzungen nun zutreffe, sei auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, wonach auch eine geltend gemachte Suizidalität für den Fall einer Wegweisung nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Es obliege allerdings dem zuständigen Staat, entsprechende Massnahmen zu treffen, um die Betroffenen vor einer Suizidhandlung zu schützen. Vorliegend spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nötigenfalls könnten bei der Beschwerdeführerin A._______ geeignete medizinische beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer Rückführung ergriffen werden. Zur angeblichen Verschlechterung des Beziehungsnetzes in der Türkei, was gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat sprechen soll, sei zunächst auf den auffälligen Zusammenhang zwischen dem ablehnenden Urteil der ARK und dem darin noch als ausreichend eingestuften Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin A._______ und der plötzlichen, durch nichts belegten angeblichen Verschlechterung dieses Netzes zu verweisen, die doch einige Zweifel aufwerfe. Weiter sei auch erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin A._______ die meisten dieser Vorbringen auch schon während des ordentlichen Verfahrens hätte geltend machen können. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit bleibe festzustellen, dass die Beschwerdeführerin A._______ in der Türkei mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern im Dorf O._______ und ihren Schwestern in P._______ und Q._______ auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ausserdem verfüge sie durch ihren Ehemann und dessen Familie noch über ein zusätzliches familiäres Netz in der Türkei. Im herrschenden sozio-kulturellen Kontext der Türkei und der damit verbundenen, weit über die Kernfamilie hinaus geltenden grossen Solidarität zwischen Familienangehörigen müsse das aufgrund der Aktenlage bestehende Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin A._______ als ausreichend beurteilt werden. 3.2 In der Beschwerde vom 4. Juli 2006 und deren Ergänzung vom 3. August 2006 wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht erkannt beziehungsweise ungenügend abgeklärt, wie zerbrechlich das gesundheitliche Gleichgewicht der Beschwerdeführerin A._______ sei. Auch das angeblich in der Türkei bestehende intakte familiäre Beziehungsnetz, welches laut der Vorinstanz die Situation stützen könne, werde vom BFM nur behauptungsweise vorgebracht, obwohl dargelegt worden sei, dass ein Teil der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darin bestehe, dass dieses Beziehungsnetz mit weiteren kranken nahen Familienangehörigen zu einer massiven Überforderung der Beschwerdeführerin A._______ und damit zu einer konkreten Gefährdung für diese führe. Auch hier sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden. Ein zwar vorhandenes familiäres Beziehungsnetz, welches aber aufgrund der Flucht der meisten Familienangehörigen aus der Türkei immer schwächer werde und zudem durch eine grosse Anzahl von betagten, kranken oder minderjährigen Familienangehörigen zusätzlich belastet sei, überfordere die wenigen gesunden Familienangehörigen massiv und stelle die Ursache für die Erkrankung der Beschwerdeführerin A._______ dar. Diese Zustände würden sowohl die Entstehung weiterer Krankheiten als auch den negativen Krankheitsverlauf der bestehenden Erkrankungen beeinflussen. Hinsichtlich der Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes stelle sich die Frage, ob durch das BFM eine Botschaftsabklärung hätte angeordnet werden müssen. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass insbesondere bezüglich der Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes, welches Bedingung dafür sei, dass die Beschwerdeführerin A._______ bei einer Rückkehr in die Türkei mit guter Prognose medizinisch weiter behandelt werden könne und nicht zusätzlich erkranke, der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden. 3.3 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der massiv verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin A._______ sowie eine Verschlechterung des Beziehungsnetzes in der Türkei geltend gemacht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme und des (noch) vorhandenen Beziehungsnetzes in der Türkei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland als unzulässig respektive als unzumutbar zu betrachten ist. 3.4 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin A._______ rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. 3.5 Vorliegend wurden bei der Vorinstanz ärztliche Zeugnisse und Berichte - alle die Beschwerdeführerin A._______ betreffend - von D._______, der E._______ und der G._______ eingereicht, welche im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid ihre Berücksichtigung fanden und entsprechend gewürdigt wurden. Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführerinnen weitere medizinische Unterlagen zu den Akten, so ein Zeugnis der H._______ sowie einen Bericht derselben vom 20. Juni 2008. Ein mit Eingabe vom 22. Mai 2008 in Aussicht gestellter ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin C._______ wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht. 4. Soweit die Beschwerdeführerinnen zunächst in formeller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe vor Erlass ihrer Verfügung vom 26. Juni 2006 den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin A._______ und des Beziehungsnetzes in der Türkei nur ungenügend respektive nicht vollständig abgeklärt, ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt aus den im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2006 gemachten Vorbringen und den gleichzeitig damit eingereichten ärztlichen Unterlagen sowie aus der ergänzenden Eingabe vom 11. April 2006 und den mit dieser eingereichten weiteren ärztlichen Berichten (vgl. dazu Ziffer 3.5 oben), worin wiederholt auf die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin A._______ in Verbindung mit dem ungenügenden familiären Beziehungsnetz in der Heimat sowie der Pflegebedürftigkeit einzelner in der Türkei verbliebener Familienmitglieder aufmerksam gemacht wurde, ohne weiteres ein genügliches Bild von der Situation der Beschwerdeführerinnen machen konnte, um ohne weitere Abklärungen über die Rechtsbegehren zu befinden. Insbesondere geht aus den ärztlichen Berichten eine klare Diagnose - (Darlegung Diagnose) -, deren fachärztliche Begründung sowie die Einschätzung der Ärzte für die Zukunft respektive im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerin A._______ hervor. Ausserdem sind den jeweiligen Anamnesen weitergehende Ausführungen zum familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerinnen in der Türkei zu entnehmen. Für die Vorinstanz ergab sich aus diesen Unterlagen nichts, das einer weiteren Klärung im damaligen Zeitpunkt bedurft hätte, zumal sie die gestellte medizinische Diagnose nicht in Zweifel zog. Sie hat nach dem Gesagten nicht gegen ihre Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts verstossen, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes abzuweisen ist. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1 Da den Beschwerdeführern mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFF vom 26. Februar 2004 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A. hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Vorbringen im abgeschlossenen Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise insbesondere der Beschwerdeführerin A._______, wie sie hiernach unter E. 5.3.3 und 5.3.4 noch im Einzelnen dargestellt wird, einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür (vgl. wiederum E. 5.3.3 und 5.3.4 hiernach), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.2.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Ein Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage ist weiterhin als generell zumutbar zu erachten. 5.2.4 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen im Speziellen auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen lässt. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin A._______ und der - nicht belegten - Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin C._______ (kurzfristige Hospitalisation nach intensiv geäusserten Suizidabsichten) ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Den eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Gemäss dem in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis der K._______ wird die Beschwerdeführerin A._______ (weiterhin) (Darlegung Therapie). Die ungewisse und belastende psychosoziale Situation habe immer wieder Druck erzeugt. Der vor einem Jahr geschehene Nachzug des Ehemannes aus I._______ habe eine Umstellung verlangt und das familiäre Klima ungünstig beeinflusst. Auf psychosoziale Probleme habe die Beschwerdeführerin A._______ immer wieder mit somatischen Beschwerden und mit depressiven Einbrüchen reagiert. Vom (...) bis zum (...) sei diese erneut wegen (Darlegung Grund) hospitalisiert gewesen. Am (...) habe die Beschwerdeführerin in stabilem Zustand die (...) wieder verlassen und besuche zurzeit halbtags die Arbeitstherapie in (Darlegung Ort der Therapie). Gemäss den ärztlichen Berichten der S._______ sowie der F._______ spreche aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsland. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass eine Rückweisung der Beschwerdeführerin A._______ mit Sicherheit zu einer psychischen Destabilisierung führen werde, welche möglicherweise mit akuter Suizidalität einhergehen könne. Zudem sei als Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration im Herkunftsland eine adäquate Behandlungsmöglichkeit in der Türkei zu nennen. 5.2.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7364/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.2; D-7571/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2) verfügt der Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können; dies trifft auch für die Provinz R._______ zu, aus welcher die Beschwerdeführerinnen stammen, respektive die Provinz Q._______, in welcher die Beschwerdeführerinnen ihren letzten Wohnsitz hatten. Es ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. So können die Beschwerdeführerinnen zunächst einmal auf die Unterstützung ihres Ehemannes und Vaters zählen und gemeinsam mit diesem in die Türkei zurückkehren, da dieser gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Auch können die Beschwerdeführerinnen - sowie auch der Ehemann und Vater derselben - in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe ihrer dort verbliebenen Familienangehörigen zählen. Die Beschwerdeführerinnen wenden hinsichtlich des Bestandes eines familiären Beziehungsnetzes zwar ein, ein solches sei wohl vorhanden, werde aber aufgrund der Flucht der meisten Familienangehörigen aus der Türkei immer schwächer. Zudem sei dieses durch eine grosse Anzahl von betagten, kranken oder minderjährigen Familienangehörigen zusätzlich belastet, was die wenigen gesunden Familienangehörigen massiv überfordere und im Fall der Beschwerdeführerin A._______ die Ursache für die Erkrankung derselben darstelle. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid nicht zu Unrecht fest, dass die plötzliche, durch nichts belegte Verschlechterung des noch im ARK-Urteil vom 14. November 2005 als ausreichend eingestuften Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin A._______ einige Zweifel aufwirft. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in den ärztlichen Berichten der G._______ betreffend die Beschwerdeführerin A._______ und vom 4. April 2006 betreffend deren Schwester G.S. (N_______) in der Anamnese festgehalten wird, dass ausser dem Vater, einem Bruder und einer Schwester, welche sich in psychiatrischer Behandlung befinden würden, keine anderen Geschwister oder sonstige Familienangehörige bekannt seien, bei welchen körperliche oder psychische Erkrankungen bestünden, was jedenfalls nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin A._______ in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene in Einklang gebracht werden kann. Zwar seien die Eltern gemäss den erwähnten ärztlichen Unterlagen gebrechlich und pflegebedürftig; diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen vor rund (...) Jahren ihre Heimat verliessen und demzufolge die Betreuung ihrer Eltern respektive Grosseltern - auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin A._______ - durch andere Personen gewährleistet worden sein muss und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin gewährleistet werden kann. Zudem ist angesichts des bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten sozio-kulturellen Kontextes und der über die Kernfamilie hinausgehenden Solidarität zwischen Familienangehörigen nicht davon auszugehen, dass nach einer Rückkehr gerade die Beschwerdeführerin A._______ und überwiegend diese für die Betreuung sämtlicher Familienmitglieder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuständig sein soll, soll den im Wiedererwägungsverfahren diesbezüglich wiederholt vorgebrachten Vorbringen uneingeschränkt Glauben geschenkt werden. Überdies können die Beschwerdeführerinnen respektive ihre Familie auf die Unterstützung der zahlreich im Ausland lebenden weiteren Familienangehörigen - zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen. Im Weiteren steht es den Beschwerdeführerinnen offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu ersuchen; dies gilt insbesondere für die Phase der eigentlichen Rückkehr in die Türkei, welche mit medizinischen Begleitmassnahmen flankiert werden kann. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerinnen medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei der Beschwerdeführerin A._______ vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden respektive von denjenigen der Beschwerdeführerin C._______ insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, aktuelle Arztzeugnisse zu verlangen, zumal verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen sind (vgl. oben Bst. N) und davon auszugehen ist, die von einem im Asylbereich nicht unerfahrenen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerinnen hätten entsprechende Beweismittel eingereicht, falls sich insbesondere ihr psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert hätte. 5.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen oder Beweismassnahmen (z.B. Botschaftsanfrage) vorzunehmen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) T._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: