Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. November 2006 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder und D._______ sei er am 19. November 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 22. November 2006 stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Mit Faxeingabe vom 21. November 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser werde sich am 22. November 2006 im E._______ zwecks Einreichung eines Asylgesuchs melden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde ein vom 21. November 2006 datierendes Arztzeugnis eingereicht, wonach beim Beschwerdeführer der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Dezember 2006 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich bereits vom 23. Februar 2005 bis zum 2. März 2005 in der Schweiz als Asylbewerber aufgehalten, sei jedoch vorsorglich nach F._______ weggewiesen worden. Dort habe er bereits im Juni 2004 ein Asylgesuch eingereicht, habe jedoch einen Wegweisungsentscheid erhalten und F._______ am 7. Juli 2006 verlassen. Am 12. Juli 2006 sei er in die Türkei eingereist, habe sich in der Folge zuerst für zwei Monate in G._______ aufgehalten und sich danach etwa am 5./6. September 2006 nach H._______ begeben. Dort habe er im Sommerhaus seines Schwagers in I._______ gewohnt. Er habe die Türkei ursprünglich aus politischen Gründen und wegen der erlittenen Repression, die er aufgrund seiner Ansichten habe erleiden müssen, verlassen. Nach seiner Rückkehr aus F._______ habe er sich während seines Aufenthaltes in G._______ gegenüber Nachbarn kritisch über die Unterdrückung von Kurden geäussert, worauf er von den Nachbarn angezeigt worden sei. Anfang August 2006 sei er von drei Polizeibeamten auf den Posten gebracht und dort während dreier Tage festgehalten worden. Dies wegen seiner Aussagen gegenüber den Nachbarn und des Umstands, dass seine Frau die Schwester von J._______ gewesen sei, der aufgrund seiner Aktivitäten für die W._______ ins Ausland habe fliehen müssen,. Ausserdem habe man ihn während der Haft zwingen wollen, für die Polizei als Spitzel zu arbeiten. Nachdem er sich nach seiner Entlassung auf dem Einwohnermeldeamt einen Familienregisterauszug habe ausstellen lassen, habe er sich aus Sicherheitsgründen zu einem Neffen in K._______/G._______ begeben, wo er sich dafür eingesetzt habe, dass die Kurden die Guerilla mit Spenden unterstützten. Am 4. September 2006 habe er sich auf dem Amt des Quartiervorstehers eine Wohnsitzbescheinigung und einen Zivilregisterauszug ausstellen lassen. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder nach H._______ gefahren, wo er bei seinem Schwager gewohnt und auch in dessen L._______ gearbeitet habe. Ende September 2006 sei dort die Polizei erschienen, welche von der Sicherheitsdirektion von G._______ über ihn informiert worden sei. Auf dem Posten sei er nackt ausgezogen und mit Elektroschocks gefoltert worden. In der Folge habe er bei seinem Bruder N._______ in M._______/H._______ Unterschlupf gesucht. N._______ sei Mitglied der Q._______ gewesen und die Polizei habe diesen im Y._______ abgeführt. Sein Schwager, dem er von der Verhaftung erzählt habe, habe sich daraufhin bei der Polizei über N._______ informiert. Die Polizei habe jedoch verneint, eine Person namens N._______ verhaftet zu haben. Er habe daraufhin grosse Angst bekommen, dass sein Bruder spurlos verschwinden könnte, was in der Türkei oft vorkomme. Deshalb habe er seine Heimat am 5. November 2006 verlassen. In seinem in F._______ gestellten Asylgesuch habe er geltend gemacht, dass er wegen seiner Neffen unter Druck gesetzt worden sei und weil er sich bei den Wahlen im November 2002 als Wahlbeobachter der Q._______ betätigt habe. Mit Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton O._______ zugewiesen. Am 11. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. In Ergänzung zu seinen im E._______ gemachten Ausführungen gab er an, anlässlich der Festnahme in G._______ habe ihm die Polizei gesagt, dass seine Familie von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sei und sie (die Polizei) auch schon Leute der Familie getötet habe. Er sei nach dreitägiger Haft wieder entlassen worden, weil er sich der Polizei gegenüber - einfach um wieder freizukommen - mit der Übernahme von Spitzeldiensten einverstanden gezeigt habe. Während der Haft sei er in einem kleinen Raum festgehalten und mit einem Knüppel ins Gesicht und an die Gliedmassen geschlagen worden. Er habe sich nach der jeweiligen Entlassung aus der Haft in G._______ und H._______ aus Angst vor noch grösseren Problemen dagegen entschieden, sich an den Menschenrechtsverein (IHD) oder an einen Anwalt zu wenden, um gegen die Polizei vorzugehen. Nachdem er von seinen Neffen, die es ihrerseits von den Nachbarn erfahren hätten, über eine polizeiliche Suche nach seiner Person informiert worden sei, habe ihn sein Bruder am 6. September 2006 nach H._______ gefahren. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Eingaben vom 31. Januar 2007 und 23. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des BFM Aktenstücke aus seinem deutschen Asylverfahren ein. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröffnet am 13. Juni 2007 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2006 sowie die Vorbringen bezüglich einer Reflexverfolgung in den Jahren 2000 bis 2003 seien unglaubhaft, weshalb auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfolgung zu verneinen sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2007 betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter sei seinem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie ein ärztliches Zeugnis, seinen psychischen Gesundheitszustand betreffend, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 5. September 2007 sowohl einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, als auch die der Rechtsmitteleingabe beiliegenden fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls das Verfahren aufgrund der übrigen Akten weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 5. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Verfahrenskosten, da er bedürftig sei und seine Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne. Weiter reichte er fünf handschriftliche deutsche Übersetzungen der fünf mit Eingabe vom 13. Juli 2007 eingereichten Beweismittel, seinen Bruder N._______ betreffend, zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 27. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um eine zweiwöchige Erstreckung der angesetzten Frist zur Einreichung eines ärztliches Berichts bis zum 11. Oktober 2007, wobei ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeinstanz dem Erstreckungsgesuch zustimme. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der P._______ vom 9. Oktober 2007 ins Recht. H. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich nach wie vor in einer intensiven psychiatrischen Behandlung befinde. Weiter ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 wurde das Gesuch um Einräumung einer Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichts - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der P._______ vom 27. Januar 2009 zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers (AA._______; BB._______ und CC._______; Beschwerdeverfahren D-5207/2006, ebenfalls N_______).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Jahr 2006 vermöchten in der geltend gemachten Form den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer bringe im Kern vor, dass er nach seiner Rückkehr aus F._______ in die Türkei in der zweiten Jahreshälfte 2006 in G._______ während dreier Tage und in H._______ während eines Tages in Polizeihaft gehalten und dabei auf schwerwiegende Weise misshandelt worden sei. Sein Bruder N._______ sei in H._______ ebenfalls polizeilich festgenommen worden und gelte seither als verschwunden. In diesem Zusammenhang seien die im Gefüge der Annäherung der Türkei an die Europäische Union (EU) während der letzten Jahre vorgenommenen Gesetzesänderungen im strafrechtlichen und strafprozessualen Bereich zu vergegenwärtigen. Diese würden wesentliche Besserstellungen von Angeschuldigten, namentlich auch im Rahmen einer Polizeihaft enthalten. Auch bei der operativen Umsetzung dieser Reformschritte seien deutliche Fortschritte wahrnehmbar, weshalb verschiedene polizeiliche Verfolgungsmuster und Verhaltensweisen, wie sie etwa noch in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts vorgekommen seien, heute als in hohem Masse unwahrscheinlich zu qualifizieren seien. Dies gelte insbesondere auch für innerhalb von Polizeiposten erfolgende massivste Folterungen und für das polizeiliche "Verschwindenlassen" von Personen. Vielmehr würden heute auch für die Polizeihaft eng umschriebene Verhaltensnormen gelten, welche beispielsweise die umgehende Aushändigung einer schriftlichen Rechtsbelehrung an eine festzunehmende Person und die Ermöglichung einer umgehenden Zuziehung eines Anwalts umfassten. Zudem sei die Dauer der Polizeihaft heute weiter eingeschränkt, verbunden mit einer zwingenden richterlichen Haftprüfung und einer mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter innert kurzer Fristen. Hinzu komme, dass gravierende Verletzungen dieser Bestimmungen durch die Polizei heutzutage mit hoher Wahrscheinlichkeit öffentlich bekannt und Eingang in die türkische Medienberichterstattung finden würden. In diesem Lichte seien die geschilderten Kernvorbringen des Beschwerdeführers bei aller tunlichen Zurückhaltung als von vornherein unglaubhaft zu qualifizieren. Hinzu komme, dass eine dreitägige Haft in der türkischen Praxis nicht ohne weitere formelle, schriftlich festgehaltenen Verfahrensschritte geblieben wäre. Im Jahre 2006 auf Polizeiposten in den Städten G._______ und H._______ durchgeführte massivste Folterungen, etwa mittels Elektroschocks, wären zudem in der Öffentlichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit bekannt geworden oder vom Beschwerdeführer selbst direkt oder indirekt bekannt gemacht worden, was auch für das "Verschwindenlassen" des für die Q._______ politisch tätigen Bruders in H._______ gelte. Ein solcher Vorfall hätte in Wirklichkeit zu massiven öffentlichen Protesten seitens der Q._______ geführt, was mit Sicherheit allgemein bekannt geworden wäre. Ferner erscheine es überaus fraglich, ob der Beschwerdeführer nach seiner in G._______ beziehungsweise in H._______ erlittenen Verfolgung in beiden Städten tatsächlich erneut propagandistische Aktivitäten entfaltet hätte, um sich dadurch wiederum der Gefahr einer weiteren Verfolgung auszusetzen. Es dränge sich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Juli 2006 von F._______ in die Türkei zurückgekehrt sei, zumal seine Angaben über gewisse aktuelle türkische Gegebenheiten auffallend unsubstanziiert und auch unrealistisch ausgefallen seien und sich seine Familie während der betreffenden Zeitspanne von Juli bis November 2006 im Rahmen ihres Asylverfahrens bereits in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb eine direkte Ausreise aus F._______ in Richtung Schweiz offenkundig naheliegender gewesen wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Februar 2005 ein erstes Mal versucht, von F._______ aus seiner sich in der Schweiz aufhaltenden Familie zu folgen. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, in den Jahren 2000 bis 2003 mehrmals polizeilich behelligt worden zu sein, weil die Behörden nach seinen Schwägern gesucht hätten. Da diese die Türkei indessen bereits in den neunziger Jahren verlassen hätten, was gemäss den Angaben des Beschwerdeführers den türkischen Behörden auch bekannt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer ab dem Jahre 2000, und mit besonderer Intensität im Jahre 2003, hätten verfolgen sollen, um seiner gesuchten Schwäger habhaft zu werden. Im Weiteren hätten mittlerweile zwei Ehefrauen seiner Schwäger auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichtet, offenbar um besuchsweise in die Türkei zurückzukehren. Ferner hätten sowohl das BFM als auch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihren Entscheiden vom S._______ respektive im Urteil vom T._______ in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers (und mithin Schwester der in der Türkei gemäss dem Beschwerdeführer gesuchten Brüder) das Bestehen einer Reflexverfolgung beziehungsweise einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung verneint. Insbesondere sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht politisch betätigt habe und sich seine angeblichen Aktivitäten im Jahre 2006 beziehungsweise die daraus resultierende Verfolgung als unglaubhaft erwiesen hätten. Sodann könne in diesem Zusammenhang auch auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil des R._______ vom U._______ verwiesen werden, das eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers in der vorgebrachten Form ebenfalls als nicht gegeben respektive als unglaubhaft erachtet habe. In Würdigung der Erwägungen (unglaubhafte Vorbringen betreffend das Jahr 2006; in dieser Form unglaubhafte Reflexverfolgungsvorbringen von 2000 bis 2003) sowie der gesamten Aktenlage sei demnach auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfolgung zu verneinen.
E. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegte idealisierte Bild der Türkei als moderner Rechtsstaat stimme mit der Wirklichkeit in keiner Art und Weise überein, weshalb das BFM beim Erlass der angefochtenen Verfügung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Weiter sei von der Vorinstanz völlig ausgeblendet respektive ungenügend abgeklärt worden, dass eine Verfolgung politisch Andersdenkender immer gegen fundamentale Grundrechtspositionen verstosse, selbst wenn sie in einem angeblich korrekten Verfahren geschehe. Im Zuge der "Terrorbekämpfung" präsentiere sich heute in der Türkei ein eigentlicher Wildwuchs von Gruppen und Spezialdiensten, welche ausserhalb der strafprozessualen Normen agieren würden. Es könne nicht angehen, dass das BFM einen Sachverhalt annehme, der ausschliesslich durch die türkische Staatspropaganda geprägt worden sei. Vielmehr sei eine objektive Prüfung unter Berücksichtigung der gesamten Rechtswirklichkeit vorzunehmen. Da das Bundesamt offensichtlich nicht mehr über solche Informationen zu den tatsächlichen Zuständen in der Türkei verfüge, hätte es diesbezüglich zwingend Abklärungen durchführen müssen. Weiter habe die Vorinstanz keine Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand getroffen, obwohl er wiederholt auf seine massiven psychischen Probleme hingewiesen habe und in F._______ deswegen bereits psychologisch behandelt worden sei und dies bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (psychische Folterspuren), der Möglichkeit der Beschaffung von Beweismitteln zum Beleg seiner Vorbringen und auch bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von rechtserheblicher Bedeutung sei. Daher hätte das BFM seinen psychischen Zustand abklären und auch eine Botschaftsabklärung betreffend seinen Bruder N._______ und dessen Schicksal in die Wege leiten müssen. Gerade Opfer von Folter benötigten einen verstärkten Schutz im Rahmen des Asylrechts, was auch eine umfassende Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes impliziere. Auch habe das Bundesamt das Dossier seiner Ehefrau nicht materiell beigezogen und abgeklärt, ob er aufgrund seiner eigenen Erkrankung überhaupt in der Lage sein könnte, bei einer Abweisung des Asylgesuchs mit seiner kranken Frau in die Türkei zurückzukehren. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der rechtserhebliche Sachverhalt, so auch hinsichtlich seines Bruders N._______, durch das Bundesverwaltungsgericht abzuklären. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts, wonach es offenkundig naheliegender gewesen wäre, von F._______ in die Schweiz zu reisen anstatt in die Türkei zurückzukehren, da sich seine Familie zu diesem Zeitpunkt bereits hier aufgehalten habe, sei entgegenzuhalten, dass das BFM genau wisse, dass in einem solchen Fall auf sein neues Asylgesuch nicht eingetreten und eine erneute vorsorgliche Wegweisung nach F._______ verfügt worden wäre. Zudem habe er gewusst, dass er in der Schweiz kein weiteres Asylgesuch mehr einreichen könne, und habe daher versucht, in seiner Heimat einen Neustart zu machen. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, Details aus den gegen ihn getätigten Übergriffen zu schildern, dürfte mit seiner bereits erwähnten Unfähigkeit zusammenhängen, sich aufgrund seiner Erkrankung noch logisch und korrekt zu verhalten und sich auch entsprechend auszudrücken. Dass er aus einer Familie stamme, welche sich in oppositioneller Weise für die Sache der Kurden einsetze und die türkischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Reflexverfolgung Angehörige von politischen Aktivisten, derer sie nicht habhaft werden könnten, systematisch und über Jahre behelligen würden, dürfe als bekannt vorausgesetzt werden.
E. 3.3 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen in einlässlicher Weise zu den in der Türkei in den letzten Jahren durchgesetzten Gesetzesänderungen im strafrechtlichen und strafprozessualen Bereich, wobei es auch - wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zu verkennen scheint - in den Erwägungen deren tatsächliche Umsetzung in der türkischen Rechtswirklichkeit näher beleuchtet und beurteilt. So beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Hinsichtlich der gleichen Rüge im Zusammenhang mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sowie derjenigen seiner Ehefrau und der unterlassenen Botschaftsabklärung zum Schicksal des Bruders N._______ ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung im E._______ noch keinerlei Beeinträchtigungen seines psychischen Gesundheitszustandes anführte und auch am Schluss der Befragung, als er gefragt wurde, ob es noch andere Gründe gebe, die er bisher noch nicht erwähnt habe und welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, die Frage mit "Nein" beantwortete (vgl. D1/10, S. 7 oben). Anlässlich der Bundesanhörung vom 11. Januar 2007 führte der Beschwerdeführer zwar zu Beginn an, er könne sich wegen der erlittenen Folter und der Unterdrückung nicht mehr an die Geschehnisse, die er im Rahmen seines ersten Asylgesuches in der Schweiz im Februar 2005 vorgebracht habe, erinnern (vgl. D25/19, S. 2). Auch gab er im weiteren Verlauf der Anhörung an, seine Psyche sei wegen der während seiner Haft in G._______ erlittenen Folter stark beschädigt worden. Er sei in der Folge am 21. November 2006 zum Arzt gegangen, um die Sachen nicht durcheinander zu bringen, und nehme derzeit Medikamente. Auch seine Frau werde im Moment mittels Psychotherapie behandelt (vgl. D25/19, S. 8 unten). Weiter wurde der Beschwerdeführer im späteren Verlauf der Anhörung zu einer allfälligen ärztlichen respektive psychiatrischen Behandlung in der Türkei befragt (vgl. D25/19, S. 11, 14). Am Ende der Anhörung gab er an, dass er vielleicht im Laufe seiner momentanen Psychotherapie Ergänzungen anbringen werde und er für seine Beine noch keinen (Arzt-)Termin habe (vgl. D25/19, S. 18). Der Beschwerdeführer reichte jedoch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, obwohl er in diversen weiteren Eingaben zuhanden der Vorinstanz Unterlagen zu seinem Asylverfahren in F._______ nachreichte, keine ärztlichen Zeugnisse oder Berichte zu den Akten. Dieser Umstand kann letztlich nicht der Vorinstanz als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. So hat ein Asylgesuchsteller entsprechend seiner in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer, der bereits seit Einreichung seines Asylgesuches durch einen Anwalt vertreten war, zumutbar gewesen, einen ärztlichen Bericht bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, zumal er eigenen Angaben zufolge bereits in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sein soll, zwischen der anlässlich der Bundesanhörung geäusserten (allfälligen) Absicht, weitere Ergänzungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen, und dem Erlass des angefochtenen Entscheides ein knappes halbes Jahr verstrich und der Beschwerdeführer in dieser Zeit zuhanden des BFM diverse ergänzende Eingaben machte und Beweismittel zu seinem Asylverfahren nachreichte. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang stehenden Rüge fehlender Abklärungen mit Bezug auf eine Rückkehrmöglichkeit trotz psychischer Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Nichtbeizugs deren Dossiers in materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf Seite 6 f. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die von den schweizerischen Asylbehörden wiederholt bejahte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers hinwies und - wenn auch in kurzer Form - eine inhaltliche Aussage zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Familie machte. Im Übrigen musste die Vorinstanz das Dossier der Ehefrau nicht beiziehen, da deren Verfahrensakten und diejenigen des Beschwerdeführers ohnehin im gleichen N-Dossier enthalten sind und sämtliche relevanten Akten dem BFM somit stets vorlagen. Die erwähnte Rüge ist daher als nicht stichhaltig zu erachten. Was nun den Vorwurf der unterlassenen Botschaftsabklärung zum Schicksal des Bruders N._______ betrifft, so wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 11. Januar 2007 zu dessen weiterem Schicksal befragt (vgl. D25/19, S. 15). In diesem Zusammenhang führte er aus, nichts von seinem Bruder N._______ gehört zu haben. Sein Schwager habe einen Anwalt beauftragen wollen, er wisse jedoch nicht, ob der Schwager etwas gemacht habe und wie weit dieser sei. Auch sei ihm nicht bekannt, dass in der türkischen Presse etwas über das Schicksal seines Bruders N._______ gestanden sei. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen keine weitergehenden Ausführungen machte respektive erkennen liess, sich bei seinem Schwager nicht weiter über das angebliche Schicksal seines Bruders N._______ erkundigt zu haben, kann vorliegend der Vorinstanz ebenfalls nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer wiederum selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe eines Grundes eigene Nachforschungen im familiären Umfeld respektive bei seinem Schwager unterliess, obwohl ihm dies ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre. Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine weiteren Abklärungen anregte. Den Anträgen um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie - implizit - um Durchführung einer Botschaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben.
E. 3.4 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfolgung zu verneinen sei und weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise als unglaubhaft zu erachten seien, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Der Beschwerdeführer gab in der E._______ an, er sei anfangs August 2006 in G._______ drei Tage lang auf dem Posten festgehalten worden. Er habe von morgens bis mittags aufrecht stehen müssen und am Nachmittag sei er in einer Zelle im unteren Stockwerk mit verbundenen Augen geschlagen worden. Ende September 2006 sei er in H._______ auf den Polizeiposten gebracht, ausgezogen und mit Stromstössen gefoltert worden (vgl. A1/10, S. 5). Anlässlich der direkten Anhörung führte er aus, er sei in G._______ am 2. August 2006 verhaftet worden, habe drei Tage lang stehen müssen, sei in den Keller gebracht worden, wo ihm die Augen verbunden worden seien und wo er mit einem Knüppel ins Gesicht und gegen die Beine geschlagen worden sei. Er sei in einem kleinen Raum gewesen und einmal sei er an den Füssen und einmal an den Armen gefesselt und an die Decke gezogen worden. Er habe sich drei Tage lang ununterbrochen in dem gleichen kleinen Raum aufgehalten, wo er auch geschlagen worden sei (vgl. A25/19, S. 6, 8 f.). Angesprochen auf die im Vergleich zu den Aussagen im E._______ unterschiedliche Darstellung in Bezug auf den Aufenthaltsort (drei Tage im gleichen Raum, wo er auch gefoltert worden sei, im Gegensatz zur Aussage im E._______, wonach er in einer anderen Zelle gefoltert worden sei), gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die im E._______ aufgenommene Version sei die zutreffende (vgl. A25/19, S. 10). In H._______ sei er Ende September 2006 für einen Tag festgehalten, entkleidet und mittels Elektroschocks gefoltert worden (vgl. A25/19, S. 13). Auch wenn diese Aussagen in ihrer Gesamtheit einigermassen übereinstimmend sind, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den ihn behandelnden Ärzten zu den Misshandlungen ebenfalls Ausführungen machte, die in die vorliegende Würdigung einzubeziehen sind. Laut Darstellung im eingereichten Bericht der P._______ vom 9. Oktober 2007 soll der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei Mitte 2006 in H._______ zweimal von der Polizei aufgegriffen und zweimal in einem Wald zusammengeschlagen worden sein. Man habe die Hunde auf ihn gehetzt. Im September 2006 sei er auch mit Elektroschocks gefoltert worden. In Anbetracht klar unterschiedlicher Aussagen in Bezug auf die Örtlichkeiten (zweimal in H._______, im Wald) sowie auf die Art der Behelligung (Hetzen von Hunden) ist auf die Unglaubhaftigkeit der angeblich im Jahre 2006 erfolgten Festnahmen und insbesondere der geltend gemachten Misshandlungen zu schliessen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene Beilagen aus der Zeit von 1997 bis 2003 betreffend seinen Bruder N._______ einreichte, welche dokumentieren sollen, dass sich dieser tatsächlich im Rahmen der Q._______ politisch engagiert habe und welche einen Teil seiner Vorbringen zum Asylgesuch belegen würden, ist festzuhalten, dass die erwähnten Beweismittel lediglich zu belegen vermögen, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein Mitglied der Q._______ war und in den Jahren 1997 bis 2003 Geldzahlungen an diese leistete. Über die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgänge (N._______ sei noch im Jahre 2006 für die Nachfolgeorganisation Q._______ tätig gewesen und im Y._______ von der Polizei mitgenommen worden) vermögen diese Beweismittel jedoch keinen Nachweis zu erbringen, weshalb sie diesbezüglich als nicht beweiskräftig zu erachten sind. Es stellt sich im Weiteren die Frage einer allfällig beim Beschwerdeführer vorliegenden Reflexverfolgung: Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter, durch die ARK begründeter Praxis (vgl. zuletzt Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 mit weiteren Hinweisen) davon aus, dass in der Türkei gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten staatliche Repressalien angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Hingegen ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung erscheint vorliegend unbegründet: Soweit dieser diesbezüglich ausführte, er sei in den Jahren 2000 bis 2003 mehrmals wegen der behördlichen Suche nach seinen Schwägern gesucht worden, hielt die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass den türkischen Behörden bekannt gewesen sei, dass seine Schwäger die Türkei bereits vor mehreren Jahren verlassen hätten (vgl. D25/19, S. 11 unten). Es ist daher in der Tat logisch nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Sicherheitskräfte erst viele Jahre später und ohne ersichtlichen Grund den Beschwerdeführer hätten behelligen sollen, um den Aufenthaltsort dieser Schwäger ausfindig zu machen, weshalb die geltend gemachten Festnahmen und Misshandlungen in den Jahren 2006 als unglaubhaft zu erachten sind. Als weiteres Indiz gegen eine persönliche Verfolgung und insbesondere eine Reflexverfolgung (aufgrund der Ereignisse in den Jahren 2000 bis 2003) ist zudem der Umstand zu werten, dass eine solche auch von den deutschen Asylbehörden gemäss dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Urteil des R._______ vom U._______ verneint wurde. Weiter verneinte die ARK in deren Urteil vom T._______ hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers (und Schwester der gesuchten Brüder) eine Reflexverfolgung. Die im Heimatstaat verbliebenen Geschwister leben offenbar in G._______ und in H._______ an bekannten Adressen und sind offenbar keinen erheblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Umstand des "Verschwindenlassens" des Bruders N._______ durch die Polizei konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über kein politisches Profil und sein Engagement für die Kurden der Türkei (Geldbeschaffung) im Jahre 2006 muss als unglaubhaft erachtet werden. Seine mehrjährige Landesabwesenheit lässt zudem nicht darauf schliessen, dass er in den Augen der türkischen Behörden Kontakte zu allfälligen mit ihm verwandten Politaktivisten oder - exponenten in der Türkei gepflegt hätte.
E. 3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen oder Beweisanordnungen zu treffen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
E. 5.4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt sich nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland erworbenen Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und die Kenntnisse der türkischen Sprache (Muttersprache, vgl. D1/10, S. 2), werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugute kommen. Dort verfügt er überdies - vorab in den Regionen G._______ und H._______ - über zahlreiche Familienangehörige und weitere Verwandte und Bekannte, zumal auch seine Ehefrau und die Kinder gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Den eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten der P._______ vom 27. Januar 2009 sowie vom 9. Oktober 2007 habe beim Beschwerdeführer (Darlegung des Inhalts der erwähnten ärztlichen Berichte).
E. 5.4.4 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7364/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.2; D-7571/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2) verfügt der Heimatstaat des Beschwerdeführers über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können; dies trifft auch für die Provinz C._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, respektive für die Städte G._______ und H._______, den letzten Wohnorten des Beschwerdeführers, zu. Es ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Ferner kann der Beschwerdeführer in der Türkei bei der Reintegration (inkl. derjenigen seiner Ehefrau und Kinder) auf die Hilfe seiner dort verbliebenen zahlreichen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung der diversen im Ausland lebenden weiteren Familienangehörigen - zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen. Im Weiteren steht es dem Beschwerdeführer offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu ersuchen beziehungsweise sich bereits in der Schweiz mit Medikamenten einzudecken; dies gilt insbesondere für die Phase der eigentlichen Rückkehr in die Türkei, welche mit medizinischen Begleitmassnahmen flankiert werden kann. Weiter ist ebenfalls zu beachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die für das ärztlich attestierte psychische Leiden ursächlich gewesen sein sollen, im Verlaufe des Asylverfahrens von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt worden sind; diese Einschätzung wird vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, weshalb in casu davon ausgegangen werden kann, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auf andere als von ihm angegebene Ursachen zurückgeführt werden müssen. So hat allein das Bundesverwaltungsgericht eine rechtliche Würdigung des dargelegten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Insgesamt kann somit - bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers - von den bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Hinsichtlich des mit Eingabe vom 5. September 2007 nachträglich gestellten Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) V._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4788/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. März 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. November 2006 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder und D._______ sei er am 19. November 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 22. November 2006 stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Mit Faxeingabe vom 21. November 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser werde sich am 22. November 2006 im E._______ zwecks Einreichung eines Asylgesuchs melden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde ein vom 21. November 2006 datierendes Arztzeugnis eingereicht, wonach beim Beschwerdeführer der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Dezember 2006 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich bereits vom 23. Februar 2005 bis zum 2. März 2005 in der Schweiz als Asylbewerber aufgehalten, sei jedoch vorsorglich nach F._______ weggewiesen worden. Dort habe er bereits im Juni 2004 ein Asylgesuch eingereicht, habe jedoch einen Wegweisungsentscheid erhalten und F._______ am 7. Juli 2006 verlassen. Am 12. Juli 2006 sei er in die Türkei eingereist, habe sich in der Folge zuerst für zwei Monate in G._______ aufgehalten und sich danach etwa am 5./6. September 2006 nach H._______ begeben. Dort habe er im Sommerhaus seines Schwagers in I._______ gewohnt. Er habe die Türkei ursprünglich aus politischen Gründen und wegen der erlittenen Repression, die er aufgrund seiner Ansichten habe erleiden müssen, verlassen. Nach seiner Rückkehr aus F._______ habe er sich während seines Aufenthaltes in G._______ gegenüber Nachbarn kritisch über die Unterdrückung von Kurden geäussert, worauf er von den Nachbarn angezeigt worden sei. Anfang August 2006 sei er von drei Polizeibeamten auf den Posten gebracht und dort während dreier Tage festgehalten worden. Dies wegen seiner Aussagen gegenüber den Nachbarn und des Umstands, dass seine Frau die Schwester von J._______ gewesen sei, der aufgrund seiner Aktivitäten für die W._______ ins Ausland habe fliehen müssen,. Ausserdem habe man ihn während der Haft zwingen wollen, für die Polizei als Spitzel zu arbeiten. Nachdem er sich nach seiner Entlassung auf dem Einwohnermeldeamt einen Familienregisterauszug habe ausstellen lassen, habe er sich aus Sicherheitsgründen zu einem Neffen in K._______/G._______ begeben, wo er sich dafür eingesetzt habe, dass die Kurden die Guerilla mit Spenden unterstützten. Am 4. September 2006 habe er sich auf dem Amt des Quartiervorstehers eine Wohnsitzbescheinigung und einen Zivilregisterauszug ausstellen lassen. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder nach H._______ gefahren, wo er bei seinem Schwager gewohnt und auch in dessen L._______ gearbeitet habe. Ende September 2006 sei dort die Polizei erschienen, welche von der Sicherheitsdirektion von G._______ über ihn informiert worden sei. Auf dem Posten sei er nackt ausgezogen und mit Elektroschocks gefoltert worden. In der Folge habe er bei seinem Bruder N._______ in M._______/H._______ Unterschlupf gesucht. N._______ sei Mitglied der Q._______ gewesen und die Polizei habe diesen im Y._______ abgeführt. Sein Schwager, dem er von der Verhaftung erzählt habe, habe sich daraufhin bei der Polizei über N._______ informiert. Die Polizei habe jedoch verneint, eine Person namens N._______ verhaftet zu haben. Er habe daraufhin grosse Angst bekommen, dass sein Bruder spurlos verschwinden könnte, was in der Türkei oft vorkomme. Deshalb habe er seine Heimat am 5. November 2006 verlassen. In seinem in F._______ gestellten Asylgesuch habe er geltend gemacht, dass er wegen seiner Neffen unter Druck gesetzt worden sei und weil er sich bei den Wahlen im November 2002 als Wahlbeobachter der Q._______ betätigt habe. Mit Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton O._______ zugewiesen. Am 11. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. In Ergänzung zu seinen im E._______ gemachten Ausführungen gab er an, anlässlich der Festnahme in G._______ habe ihm die Polizei gesagt, dass seine Familie von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sei und sie (die Polizei) auch schon Leute der Familie getötet habe. Er sei nach dreitägiger Haft wieder entlassen worden, weil er sich der Polizei gegenüber - einfach um wieder freizukommen - mit der Übernahme von Spitzeldiensten einverstanden gezeigt habe. Während der Haft sei er in einem kleinen Raum festgehalten und mit einem Knüppel ins Gesicht und an die Gliedmassen geschlagen worden. Er habe sich nach der jeweiligen Entlassung aus der Haft in G._______ und H._______ aus Angst vor noch grösseren Problemen dagegen entschieden, sich an den Menschenrechtsverein (IHD) oder an einen Anwalt zu wenden, um gegen die Polizei vorzugehen. Nachdem er von seinen Neffen, die es ihrerseits von den Nachbarn erfahren hätten, über eine polizeiliche Suche nach seiner Person informiert worden sei, habe ihn sein Bruder am 6. September 2006 nach H._______ gefahren. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Eingaben vom 31. Januar 2007 und 23. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des BFM Aktenstücke aus seinem deutschen Asylverfahren ein. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröffnet am 13. Juni 2007 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2006 sowie die Vorbringen bezüglich einer Reflexverfolgung in den Jahren 2000 bis 2003 seien unglaubhaft, weshalb auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfolgung zu verneinen sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2007 betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter sei seinem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie ein ärztliches Zeugnis, seinen psychischen Gesundheitszustand betreffend, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 5. September 2007 sowohl einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, als auch die der Rechtsmitteleingabe beiliegenden fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls das Verfahren aufgrund der übrigen Akten weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 5. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Verfahrenskosten, da er bedürftig sei und seine Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne. Weiter reichte er fünf handschriftliche deutsche Übersetzungen der fünf mit Eingabe vom 13. Juli 2007 eingereichten Beweismittel, seinen Bruder N._______ betreffend, zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 27. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um eine zweiwöchige Erstreckung der angesetzten Frist zur Einreichung eines ärztliches Berichts bis zum 11. Oktober 2007, wobei ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeinstanz dem Erstreckungsgesuch zustimme. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der P._______ vom 9. Oktober 2007 ins Recht. H. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich nach wie vor in einer intensiven psychiatrischen Behandlung befinde. Weiter ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 wurde das Gesuch um Einräumung einer Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichts - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der P._______ vom 27. Januar 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5 Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers (AA._______; BB._______ und CC._______; Beschwerdeverfahren D-5207/2006, ebenfalls N_______). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Jahr 2006 vermöchten in der geltend gemachten Form den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer bringe im Kern vor, dass er nach seiner Rückkehr aus F._______ in die Türkei in der zweiten Jahreshälfte 2006 in G._______ während dreier Tage und in H._______ während eines Tages in Polizeihaft gehalten und dabei auf schwerwiegende Weise misshandelt worden sei. Sein Bruder N._______ sei in H._______ ebenfalls polizeilich festgenommen worden und gelte seither als verschwunden. In diesem Zusammenhang seien die im Gefüge der Annäherung der Türkei an die Europäische Union (EU) während der letzten Jahre vorgenommenen Gesetzesänderungen im strafrechtlichen und strafprozessualen Bereich zu vergegenwärtigen. Diese würden wesentliche Besserstellungen von Angeschuldigten, namentlich auch im Rahmen einer Polizeihaft enthalten. Auch bei der operativen Umsetzung dieser Reformschritte seien deutliche Fortschritte wahrnehmbar, weshalb verschiedene polizeiliche Verfolgungsmuster und Verhaltensweisen, wie sie etwa noch in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts vorgekommen seien, heute als in hohem Masse unwahrscheinlich zu qualifizieren seien. Dies gelte insbesondere auch für innerhalb von Polizeiposten erfolgende massivste Folterungen und für das polizeiliche "Verschwindenlassen" von Personen. Vielmehr würden heute auch für die Polizeihaft eng umschriebene Verhaltensnormen gelten, welche beispielsweise die umgehende Aushändigung einer schriftlichen Rechtsbelehrung an eine festzunehmende Person und die Ermöglichung einer umgehenden Zuziehung eines Anwalts umfassten. Zudem sei die Dauer der Polizeihaft heute weiter eingeschränkt, verbunden mit einer zwingenden richterlichen Haftprüfung und einer mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter innert kurzer Fristen. Hinzu komme, dass gravierende Verletzungen dieser Bestimmungen durch die Polizei heutzutage mit hoher Wahrscheinlichkeit öffentlich bekannt und Eingang in die türkische Medienberichterstattung finden würden. In diesem Lichte seien die geschilderten Kernvorbringen des Beschwerdeführers bei aller tunlichen Zurückhaltung als von vornherein unglaubhaft zu qualifizieren. Hinzu komme, dass eine dreitägige Haft in der türkischen Praxis nicht ohne weitere formelle, schriftlich festgehaltenen Verfahrensschritte geblieben wäre. Im Jahre 2006 auf Polizeiposten in den Städten G._______ und H._______ durchgeführte massivste Folterungen, etwa mittels Elektroschocks, wären zudem in der Öffentlichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit bekannt geworden oder vom Beschwerdeführer selbst direkt oder indirekt bekannt gemacht worden, was auch für das "Verschwindenlassen" des für die Q._______ politisch tätigen Bruders in H._______ gelte. Ein solcher Vorfall hätte in Wirklichkeit zu massiven öffentlichen Protesten seitens der Q._______ geführt, was mit Sicherheit allgemein bekannt geworden wäre. Ferner erscheine es überaus fraglich, ob der Beschwerdeführer nach seiner in G._______ beziehungsweise in H._______ erlittenen Verfolgung in beiden Städten tatsächlich erneut propagandistische Aktivitäten entfaltet hätte, um sich dadurch wiederum der Gefahr einer weiteren Verfolgung auszusetzen. Es dränge sich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Juli 2006 von F._______ in die Türkei zurückgekehrt sei, zumal seine Angaben über gewisse aktuelle türkische Gegebenheiten auffallend unsubstanziiert und auch unrealistisch ausgefallen seien und sich seine Familie während der betreffenden Zeitspanne von Juli bis November 2006 im Rahmen ihres Asylverfahrens bereits in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb eine direkte Ausreise aus F._______ in Richtung Schweiz offenkundig naheliegender gewesen wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Februar 2005 ein erstes Mal versucht, von F._______ aus seiner sich in der Schweiz aufhaltenden Familie zu folgen. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, in den Jahren 2000 bis 2003 mehrmals polizeilich behelligt worden zu sein, weil die Behörden nach seinen Schwägern gesucht hätten. Da diese die Türkei indessen bereits in den neunziger Jahren verlassen hätten, was gemäss den Angaben des Beschwerdeführers den türkischen Behörden auch bekannt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer ab dem Jahre 2000, und mit besonderer Intensität im Jahre 2003, hätten verfolgen sollen, um seiner gesuchten Schwäger habhaft zu werden. Im Weiteren hätten mittlerweile zwei Ehefrauen seiner Schwäger auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichtet, offenbar um besuchsweise in die Türkei zurückzukehren. Ferner hätten sowohl das BFM als auch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihren Entscheiden vom S._______ respektive im Urteil vom T._______ in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers (und mithin Schwester der in der Türkei gemäss dem Beschwerdeführer gesuchten Brüder) das Bestehen einer Reflexverfolgung beziehungsweise einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung verneint. Insbesondere sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht politisch betätigt habe und sich seine angeblichen Aktivitäten im Jahre 2006 beziehungsweise die daraus resultierende Verfolgung als unglaubhaft erwiesen hätten. Sodann könne in diesem Zusammenhang auch auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil des R._______ vom U._______ verwiesen werden, das eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers in der vorgebrachten Form ebenfalls als nicht gegeben respektive als unglaubhaft erachtet habe. In Würdigung der Erwägungen (unglaubhafte Vorbringen betreffend das Jahr 2006; in dieser Form unglaubhafte Reflexverfolgungsvorbringen von 2000 bis 2003) sowie der gesamten Aktenlage sei demnach auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfolgung zu verneinen. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegte idealisierte Bild der Türkei als moderner Rechtsstaat stimme mit der Wirklichkeit in keiner Art und Weise überein, weshalb das BFM beim Erlass der angefochtenen Verfügung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Weiter sei von der Vorinstanz völlig ausgeblendet respektive ungenügend abgeklärt worden, dass eine Verfolgung politisch Andersdenkender immer gegen fundamentale Grundrechtspositionen verstosse, selbst wenn sie in einem angeblich korrekten Verfahren geschehe. Im Zuge der "Terrorbekämpfung" präsentiere sich heute in der Türkei ein eigentlicher Wildwuchs von Gruppen und Spezialdiensten, welche ausserhalb der strafprozessualen Normen agieren würden. Es könne nicht angehen, dass das BFM einen Sachverhalt annehme, der ausschliesslich durch die türkische Staatspropaganda geprägt worden sei. Vielmehr sei eine objektive Prüfung unter Berücksichtigung der gesamten Rechtswirklichkeit vorzunehmen. Da das Bundesamt offensichtlich nicht mehr über solche Informationen zu den tatsächlichen Zuständen in der Türkei verfüge, hätte es diesbezüglich zwingend Abklärungen durchführen müssen. Weiter habe die Vorinstanz keine Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand getroffen, obwohl er wiederholt auf seine massiven psychischen Probleme hingewiesen habe und in F._______ deswegen bereits psychologisch behandelt worden sei und dies bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (psychische Folterspuren), der Möglichkeit der Beschaffung von Beweismitteln zum Beleg seiner Vorbringen und auch bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von rechtserheblicher Bedeutung sei. Daher hätte das BFM seinen psychischen Zustand abklären und auch eine Botschaftsabklärung betreffend seinen Bruder N._______ und dessen Schicksal in die Wege leiten müssen. Gerade Opfer von Folter benötigten einen verstärkten Schutz im Rahmen des Asylrechts, was auch eine umfassende Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes impliziere. Auch habe das Bundesamt das Dossier seiner Ehefrau nicht materiell beigezogen und abgeklärt, ob er aufgrund seiner eigenen Erkrankung überhaupt in der Lage sein könnte, bei einer Abweisung des Asylgesuchs mit seiner kranken Frau in die Türkei zurückzukehren. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der rechtserhebliche Sachverhalt, so auch hinsichtlich seines Bruders N._______, durch das Bundesverwaltungsgericht abzuklären. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts, wonach es offenkundig naheliegender gewesen wäre, von F._______ in die Schweiz zu reisen anstatt in die Türkei zurückzukehren, da sich seine Familie zu diesem Zeitpunkt bereits hier aufgehalten habe, sei entgegenzuhalten, dass das BFM genau wisse, dass in einem solchen Fall auf sein neues Asylgesuch nicht eingetreten und eine erneute vorsorgliche Wegweisung nach F._______ verfügt worden wäre. Zudem habe er gewusst, dass er in der Schweiz kein weiteres Asylgesuch mehr einreichen könne, und habe daher versucht, in seiner Heimat einen Neustart zu machen. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, Details aus den gegen ihn getätigten Übergriffen zu schildern, dürfte mit seiner bereits erwähnten Unfähigkeit zusammenhängen, sich aufgrund seiner Erkrankung noch logisch und korrekt zu verhalten und sich auch entsprechend auszudrücken. Dass er aus einer Familie stamme, welche sich in oppositioneller Weise für die Sache der Kurden einsetze und die türkischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Reflexverfolgung Angehörige von politischen Aktivisten, derer sie nicht habhaft werden könnten, systematisch und über Jahre behelligen würden, dürfe als bekannt vorausgesetzt werden. 3.3 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen in einlässlicher Weise zu den in der Türkei in den letzten Jahren durchgesetzten Gesetzesänderungen im strafrechtlichen und strafprozessualen Bereich, wobei es auch - wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zu verkennen scheint - in den Erwägungen deren tatsächliche Umsetzung in der türkischen Rechtswirklichkeit näher beleuchtet und beurteilt. So beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Hinsichtlich der gleichen Rüge im Zusammenhang mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sowie derjenigen seiner Ehefrau und der unterlassenen Botschaftsabklärung zum Schicksal des Bruders N._______ ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung im E._______ noch keinerlei Beeinträchtigungen seines psychischen Gesundheitszustandes anführte und auch am Schluss der Befragung, als er gefragt wurde, ob es noch andere Gründe gebe, die er bisher noch nicht erwähnt habe und welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, die Frage mit "Nein" beantwortete (vgl. D1/10, S. 7 oben). Anlässlich der Bundesanhörung vom 11. Januar 2007 führte der Beschwerdeführer zwar zu Beginn an, er könne sich wegen der erlittenen Folter und der Unterdrückung nicht mehr an die Geschehnisse, die er im Rahmen seines ersten Asylgesuches in der Schweiz im Februar 2005 vorgebracht habe, erinnern (vgl. D25/19, S. 2). Auch gab er im weiteren Verlauf der Anhörung an, seine Psyche sei wegen der während seiner Haft in G._______ erlittenen Folter stark beschädigt worden. Er sei in der Folge am 21. November 2006 zum Arzt gegangen, um die Sachen nicht durcheinander zu bringen, und nehme derzeit Medikamente. Auch seine Frau werde im Moment mittels Psychotherapie behandelt (vgl. D25/19, S. 8 unten). Weiter wurde der Beschwerdeführer im späteren Verlauf der Anhörung zu einer allfälligen ärztlichen respektive psychiatrischen Behandlung in der Türkei befragt (vgl. D25/19, S. 11, 14). Am Ende der Anhörung gab er an, dass er vielleicht im Laufe seiner momentanen Psychotherapie Ergänzungen anbringen werde und er für seine Beine noch keinen (Arzt-)Termin habe (vgl. D25/19, S. 18). Der Beschwerdeführer reichte jedoch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, obwohl er in diversen weiteren Eingaben zuhanden der Vorinstanz Unterlagen zu seinem Asylverfahren in F._______ nachreichte, keine ärztlichen Zeugnisse oder Berichte zu den Akten. Dieser Umstand kann letztlich nicht der Vorinstanz als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. So hat ein Asylgesuchsteller entsprechend seiner in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer, der bereits seit Einreichung seines Asylgesuches durch einen Anwalt vertreten war, zumutbar gewesen, einen ärztlichen Bericht bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, zumal er eigenen Angaben zufolge bereits in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sein soll, zwischen der anlässlich der Bundesanhörung geäusserten (allfälligen) Absicht, weitere Ergänzungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen, und dem Erlass des angefochtenen Entscheides ein knappes halbes Jahr verstrich und der Beschwerdeführer in dieser Zeit zuhanden des BFM diverse ergänzende Eingaben machte und Beweismittel zu seinem Asylverfahren nachreichte. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang stehenden Rüge fehlender Abklärungen mit Bezug auf eine Rückkehrmöglichkeit trotz psychischer Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Nichtbeizugs deren Dossiers in materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf Seite 6 f. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die von den schweizerischen Asylbehörden wiederholt bejahte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers hinwies und - wenn auch in kurzer Form - eine inhaltliche Aussage zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Familie machte. Im Übrigen musste die Vorinstanz das Dossier der Ehefrau nicht beiziehen, da deren Verfahrensakten und diejenigen des Beschwerdeführers ohnehin im gleichen N-Dossier enthalten sind und sämtliche relevanten Akten dem BFM somit stets vorlagen. Die erwähnte Rüge ist daher als nicht stichhaltig zu erachten. Was nun den Vorwurf der unterlassenen Botschaftsabklärung zum Schicksal des Bruders N._______ betrifft, so wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 11. Januar 2007 zu dessen weiterem Schicksal befragt (vgl. D25/19, S. 15). In diesem Zusammenhang führte er aus, nichts von seinem Bruder N._______ gehört zu haben. Sein Schwager habe einen Anwalt beauftragen wollen, er wisse jedoch nicht, ob der Schwager etwas gemacht habe und wie weit dieser sei. Auch sei ihm nicht bekannt, dass in der türkischen Presse etwas über das Schicksal seines Bruders N._______ gestanden sei. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen keine weitergehenden Ausführungen machte respektive erkennen liess, sich bei seinem Schwager nicht weiter über das angebliche Schicksal seines Bruders N._______ erkundigt zu haben, kann vorliegend der Vorinstanz ebenfalls nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer wiederum selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe eines Grundes eigene Nachforschungen im familiären Umfeld respektive bei seinem Schwager unterliess, obwohl ihm dies ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre. Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine weiteren Abklärungen anregte. Den Anträgen um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie - implizit - um Durchführung einer Botschaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben. 3.4 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfolgung zu verneinen sei und weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise als unglaubhaft zu erachten seien, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Der Beschwerdeführer gab in der E._______ an, er sei anfangs August 2006 in G._______ drei Tage lang auf dem Posten festgehalten worden. Er habe von morgens bis mittags aufrecht stehen müssen und am Nachmittag sei er in einer Zelle im unteren Stockwerk mit verbundenen Augen geschlagen worden. Ende September 2006 sei er in H._______ auf den Polizeiposten gebracht, ausgezogen und mit Stromstössen gefoltert worden (vgl. A1/10, S. 5). Anlässlich der direkten Anhörung führte er aus, er sei in G._______ am 2. August 2006 verhaftet worden, habe drei Tage lang stehen müssen, sei in den Keller gebracht worden, wo ihm die Augen verbunden worden seien und wo er mit einem Knüppel ins Gesicht und gegen die Beine geschlagen worden sei. Er sei in einem kleinen Raum gewesen und einmal sei er an den Füssen und einmal an den Armen gefesselt und an die Decke gezogen worden. Er habe sich drei Tage lang ununterbrochen in dem gleichen kleinen Raum aufgehalten, wo er auch geschlagen worden sei (vgl. A25/19, S. 6, 8 f.). Angesprochen auf die im Vergleich zu den Aussagen im E._______ unterschiedliche Darstellung in Bezug auf den Aufenthaltsort (drei Tage im gleichen Raum, wo er auch gefoltert worden sei, im Gegensatz zur Aussage im E._______, wonach er in einer anderen Zelle gefoltert worden sei), gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die im E._______ aufgenommene Version sei die zutreffende (vgl. A25/19, S. 10). In H._______ sei er Ende September 2006 für einen Tag festgehalten, entkleidet und mittels Elektroschocks gefoltert worden (vgl. A25/19, S. 13). Auch wenn diese Aussagen in ihrer Gesamtheit einigermassen übereinstimmend sind, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den ihn behandelnden Ärzten zu den Misshandlungen ebenfalls Ausführungen machte, die in die vorliegende Würdigung einzubeziehen sind. Laut Darstellung im eingereichten Bericht der P._______ vom 9. Oktober 2007 soll der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei Mitte 2006 in H._______ zweimal von der Polizei aufgegriffen und zweimal in einem Wald zusammengeschlagen worden sein. Man habe die Hunde auf ihn gehetzt. Im September 2006 sei er auch mit Elektroschocks gefoltert worden. In Anbetracht klar unterschiedlicher Aussagen in Bezug auf die Örtlichkeiten (zweimal in H._______, im Wald) sowie auf die Art der Behelligung (Hetzen von Hunden) ist auf die Unglaubhaftigkeit der angeblich im Jahre 2006 erfolgten Festnahmen und insbesondere der geltend gemachten Misshandlungen zu schliessen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene Beilagen aus der Zeit von 1997 bis 2003 betreffend seinen Bruder N._______ einreichte, welche dokumentieren sollen, dass sich dieser tatsächlich im Rahmen der Q._______ politisch engagiert habe und welche einen Teil seiner Vorbringen zum Asylgesuch belegen würden, ist festzuhalten, dass die erwähnten Beweismittel lediglich zu belegen vermögen, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein Mitglied der Q._______ war und in den Jahren 1997 bis 2003 Geldzahlungen an diese leistete. Über die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgänge (N._______ sei noch im Jahre 2006 für die Nachfolgeorganisation Q._______ tätig gewesen und im Y._______ von der Polizei mitgenommen worden) vermögen diese Beweismittel jedoch keinen Nachweis zu erbringen, weshalb sie diesbezüglich als nicht beweiskräftig zu erachten sind. Es stellt sich im Weiteren die Frage einer allfällig beim Beschwerdeführer vorliegenden Reflexverfolgung: Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter, durch die ARK begründeter Praxis (vgl. zuletzt Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 mit weiteren Hinweisen) davon aus, dass in der Türkei gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten staatliche Repressalien angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Hingegen ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung erscheint vorliegend unbegründet: Soweit dieser diesbezüglich ausführte, er sei in den Jahren 2000 bis 2003 mehrmals wegen der behördlichen Suche nach seinen Schwägern gesucht worden, hielt die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass den türkischen Behörden bekannt gewesen sei, dass seine Schwäger die Türkei bereits vor mehreren Jahren verlassen hätten (vgl. D25/19, S. 11 unten). Es ist daher in der Tat logisch nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Sicherheitskräfte erst viele Jahre später und ohne ersichtlichen Grund den Beschwerdeführer hätten behelligen sollen, um den Aufenthaltsort dieser Schwäger ausfindig zu machen, weshalb die geltend gemachten Festnahmen und Misshandlungen in den Jahren 2006 als unglaubhaft zu erachten sind. Als weiteres Indiz gegen eine persönliche Verfolgung und insbesondere eine Reflexverfolgung (aufgrund der Ereignisse in den Jahren 2000 bis 2003) ist zudem der Umstand zu werten, dass eine solche auch von den deutschen Asylbehörden gemäss dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Urteil des R._______ vom U._______ verneint wurde. Weiter verneinte die ARK in deren Urteil vom T._______ hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers (und Schwester der gesuchten Brüder) eine Reflexverfolgung. Die im Heimatstaat verbliebenen Geschwister leben offenbar in G._______ und in H._______ an bekannten Adressen und sind offenbar keinen erheblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Umstand des "Verschwindenlassens" des Bruders N._______ durch die Polizei konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über kein politisches Profil und sein Engagement für die Kurden der Türkei (Geldbeschaffung) im Jahre 2006 muss als unglaubhaft erachtet werden. Seine mehrjährige Landesabwesenheit lässt zudem nicht darauf schliessen, dass er in den Augen der türkischen Behörden Kontakte zu allfälligen mit ihm verwandten Politaktivisten oder - exponenten in der Türkei gepflegt hätte. 3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen oder Beweisanordnungen zu treffen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 5.4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt sich nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland erworbenen Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und die Kenntnisse der türkischen Sprache (Muttersprache, vgl. D1/10, S. 2), werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugute kommen. Dort verfügt er überdies - vorab in den Regionen G._______ und H._______ - über zahlreiche Familienangehörige und weitere Verwandte und Bekannte, zumal auch seine Ehefrau und die Kinder gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Den eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten der P._______ vom 27. Januar 2009 sowie vom 9. Oktober 2007 habe beim Beschwerdeführer (Darlegung des Inhalts der erwähnten ärztlichen Berichte). 5.4.4 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7364/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.2; D-7571/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2) verfügt der Heimatstaat des Beschwerdeführers über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können; dies trifft auch für die Provinz C._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, respektive für die Städte G._______ und H._______, den letzten Wohnorten des Beschwerdeführers, zu. Es ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Ferner kann der Beschwerdeführer in der Türkei bei der Reintegration (inkl. derjenigen seiner Ehefrau und Kinder) auf die Hilfe seiner dort verbliebenen zahlreichen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung der diversen im Ausland lebenden weiteren Familienangehörigen - zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen. Im Weiteren steht es dem Beschwerdeführer offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu ersuchen beziehungsweise sich bereits in der Schweiz mit Medikamenten einzudecken; dies gilt insbesondere für die Phase der eigentlichen Rückkehr in die Türkei, welche mit medizinischen Begleitmassnahmen flankiert werden kann. Weiter ist ebenfalls zu beachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die für das ärztlich attestierte psychische Leiden ursächlich gewesen sein sollen, im Verlaufe des Asylverfahrens von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt worden sind; diese Einschätzung wird vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, weshalb in casu davon ausgegangen werden kann, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auf andere als von ihm angegebene Ursachen zurückgeführt werden müssen. So hat allein das Bundesverwaltungsgericht eine rechtliche Würdigung des dargelegten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Insgesamt kann somit - bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers - von den bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Hinsichtlich des mit Eingabe vom 5. September 2007 nachträglich gestellten Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) V._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: