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D-5178/2013

D-5178/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 21. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. (...) später kam ihre Tochter, B._______ zur Welt. Am 4. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person; BzP) befragt. A.b Im Rahmen dieser Befragung gab sie an, in ihrem Heimatland Eritrea habe sie zuletzt in E._______ gelebt. Dort sei sie zwischen 2003 und 2005 an einem Hirntumor erkrankt. Eine medizinische Behandlung sei wegen Medikamentenmangel nicht möglich gewesen. Folglich habe sie sich mittels traditioneller Heilmethoden behandeln lassen. Eritrea habe sie am 9. September 2009 verlassen. Sie sei dort während des Militärdienstes in F._______ von ihrem Vorgesetzten, für den sie über zwei Jahre ohne Bezahlung habe dienen müssen, im Jahre 2008 sexuell missbraucht worden. Als sie zu fliehen versucht habe, habe er sie inhaftieren lassen. Sie sei vom Gefängnis in F._______, wo sie ungefähr ein Jahr verbracht habe, geflüchtet und mittels Schlepper zunächst nach G._______ und danach nach Khartoum (Sudan) gelangt. Zirka zwei Jahre habe sie im Sudan und anschliessend bis ungefähr im März 2012 in Libyen gelebt. Im Sudan habe sie in einem Tee- und Kaffeehaus gearbeitet und über einen Flüchtlingsausweis, ausgestellt durch die Vereinten Nationen, verfügt. Sie habe vom Sudan aus erfolglos versucht, ein Visum für Australien zu erhalten. Im März 2012 sei sie mit dem Schiff von Libyen nach Italien gereist. Die italienischen Behörden hätten sie aus dem Meer gerettet und nach H._______/I._______ gebracht. Danach sei sie in Sizilien in einem Spital gewesen. Zwei Monate später habe man sie nach J._______ gebracht, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Danach sei sie nach Rom gereist und habe dort eine Woche in einem verlassenen Haus gewohnt. Anschliessend habe sie oft die Unterkunft gewechselt und bei Bekannten gewohnt. Ihr Verlobter und Vater ihrer Tochter sei ebenfalls Eritreer und sie habe mit ihm im Sudan und in Libyen gelebt. Letztmals habe sie ihn im September 2012 in Italien gesehen. In Italien habe sie um Asyl nachgesucht und im Dezember 2012 ein "permesso di soggiorno" (Aufenthaltsbewilligung), gültig für ein paar Monate, erhalten. Ein Asylentscheid sei noch nicht getroffen worden. Auch ihr ehemaliger Verlobter habe in Italien ein Asylgesuch gestellt. Sie seien zusammen im selben Aufnahmezentrum gewesen. Wo er sich derzeit aufhalte, wisse sie nicht. Sie sei von Rom aus via Mailand nach Chiasso gereist. A.c Im Rahmen der Kurzbefragung im EVZ wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) gewährt, da sie dort gemäss Abklärungen des SEM am 19. März 2012 in J._______ um Asyl nachgesucht hatte und in der EURODAC-Datenbank registriert worden war. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, in Italien würde sie nichts erhalten. Die notwendigen Mittel zum Überleben, wie eine Unterkunft, Arbeit und Lebensmittel, seien dort nicht vorhanden. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort auf der Strasse leben müsste. B. Am 11. März 2013 ersuchte das BFM im Rahmen eines von ihm eingeleiteten Dublin-Verfahrens die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. C. Die italienischen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 22. März 2013 mit, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden, weshalb die Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin-II-Verordnung (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) nicht zur Anwendung gelangten. D. Am 22. März 2013 informierte das BFM die Beschwerdeführerin darüber, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl- und Weg-weisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. E. Die italienischen Behörden erklärten sich mit Schreiben an das BFM vom 16. Juli 2013 bereit, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter innerhalb einer Frist von sechs Monaten formlos wieder nach Italien einreisen zu lassen. F. Am 9. August 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Insbesondere wurden ihr dabei Fragen zu ihrem Aufenthalt in Italien, dem Ablauf des Asylverfahrens und der Tatsache, dass sie dort als Flüchtling anerkannt wurde, gestellt. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, sie habe keinen Kontakt zu Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten in der Schweiz oder in Italien. Ihr Freund und Vater ihrer Tochter habe sie nach deren Geburt einmal angerufen. Seither habe er sich nicht mehr gemeldet. Sie habe ihn in Libyen kennengelernt und sei mit ihm mit dem Schiff nach Italien gereist. Es habe Schwierigkeiten gegeben und viele Menschen seien ertrunken. Sie sei beinahe ertrunken. Ihr Freund habe ihr Leben gerettet. Am 18. März 2012 seien sie in H._______ angekommen. Als sie in Italien krank gewesen sei, habe er sie die ganze Zeit unterstützt. Sie sei von ihm schwanger geworden. Er habe sie, während sie noch krank gewesen sei, bei einer Person zurückgelassen und sei weggegangen. Nachdem sie in Italien um Asyl nachgesucht habe, sei sie durch die italienischen Behörden kaum unterstützt worden. Mal sei sie bei Personen untergebracht gewesen, mal bei Caritas, mal habe sie auf der Strasse gelebt, obwohl sie schwanger gewesen sei. Sie habe keinen Asylentscheid erhalten, sondern nur ein Papier, das "soggiorno". An den Zeitpunkt könne sie sich nicht erinnern. Sie habe sich damals jedoch noch in einem Camp aufgehalten. Danach sei sie aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Damit habe sich ihre Situation verschlimmert. Sie habe nichts zu Essen oder irgendeine Art Unterstützung erhalten. Sie habe manchmal bei irgendwelchen Eritreern gelebt, die sie nicht gekannt habe und die ihr auf der Strasse begegnet seien. Manchmal habe sie als Obdachlose auf der Strasse gelebt. Danach sei sie krank geworden. Für die Leute, die sie manchmal in Obhut genommen hätten, sei es daher schwieriger geworden. Bei Caritas habe sie, wenn es möglich gewesen sei, ab und zu übernachtet. Zu Essen habe sie dort aber nicht bekommen. Sie habe die Unterkunft am Morgen jeweils wieder verlassen müssen. Aus diesen Gründen habe sie den Entschluss gefasst, in die Schweiz zu reisen. Sie wolle ein normales Leben führen. Dies sei in Italien nicht möglich gewesen. Die Anerkennung als Flüchtling in Italien nütze nichts, wenn man dort überhaupt keine Möglichkeit erhalte, eine Bleibe und zu Essen und zu Trinken zu bekommen, sondern bloss auf die Strasse gesetzt und irgendwelcher Gewalt ausgesetzt werde. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren. Auch sei sie dort nicht medizinisch behandelt worden. Sie sei an Krebs erkrankt. Sie habe Kopfschmerzen, könne manchmal kaum schlafen und erhalte deswegen Schlaf- und Schmerztabletten. G. Mit Verfügung vom 11. September 2013 - eröffnet am 12. September 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Schweiz habe von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei vorläufig auszusetzen, es sei eine angemessene Nachfrist zwecks Nachreichung allfälliger medizinischer Dokumente anzusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen - nebst einer Vertretungsvollmacht und der angefochtenen Verfügung - eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte und zwei Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ([SFH], SFH-INFO, Ausgabe Nr. 4/2013: Hinsehen hier werden Menschenrechte missachtet; SFH-Medienmitteilung, Bern, 18. Juli 2013: Zurückhaltung bei Rückführungen nach Italien) bei. I. Mit Verfügung vom 19. September 2013 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen, nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 21. Oktober 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der sie die sie behandelnden Ärzte gegenüber dem Gericht und dem BFM von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. J. Mit Schreiben vom 20. September 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung einreichen und darauf hinweisen, dass ein erster Termin bei einem sozialpsychologischen Dienst anstehe und weitere medizinische Abklärungen in Vorbereitung seien. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht der (...) ([...]) K._______ vom 26. September 2013, eine Anmeldung zu einer Röntgenuntersuchung im (...) sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht einreichen. Weitere Arztberichte wurden in Aussicht gestellt. Dem Schreiben lag zudem ein Bericht der SFH (Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, SFH, Bern, Oktober 2013) bei. L. Am 30. Oktober 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht des (...) vom 21. Oktober 2013 ein. M. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem BFM Gelegenheit gegeben, bis zum 27. Januar 2014 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. N. Das BFM reichte mit Schreiben vom 27. Januar 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten. O. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2014 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 18. Februar 2014 erteilt. P. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. Februar 2014. Der Replik lag ein ärztlicher Bericht der (...) vom 23. Januar 2014 bei. Q. Ein weiterer ärztlicher Bericht der (...), verfasst am 8. Mai 2014, wurde durch die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Mai 2014 übermittelt. R. Mit Verfügung vom 20. November 2014 lud der Instruktionsrichter das BFM unter Fristansetzung bis zum 1. Dezember 2014 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. S. Das BFM liess sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 vernehmen. T. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 die Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Dezember 2014 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 1. Dezember 2014 einzureichen. U. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme sowie einen ärztlichen Bericht der (...) vom 15. Dezember 2014. V. Mit Eingaben vom 11. Mai 2015 und vom 13. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom 28. April 2015 sowie einen psychiatrischen Verlaufsbericht der (...) vom 8. Oktober 2015 ein. W. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin Mutter rubrizierten Sohnes C._______. X. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. Juli 2016 nähere Angaben zur Vaterschaft ihres am (...) geborenen Sohnes zu erteilen. Y. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 erklärte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin, der Vater ihres Sohnes C._______ heisse L._______, ein in M._______ geborener Eritreer. Er sei auch der Vater ihrer Tochter B._______. Sie habe bis letztes Jahr keinen Kontakt zu ihm gepflegt. Sie habe ihn an einer Hochzeit von gemeinsamen Freunden in N._______ wieder gesehen. L._______ habe seine Tochter anlässlich der Hochzeit das erste Mal gesehen. Nach der Hochzeit habe er die Schweiz in Richtung Deutschland verlassen. Er versuche, in einem anderen Land als Italien Schutz zu erhalten. Der Kontakt zu ihm sei danach abgebrochen. Auf dem Natel sei er nicht mehr zu erreichen gewesen. Von seinem zweiten Kind wisse der Vater nichts. Nach Einschätzung des Rechtsvertreters würden diese Darstellungen der Beschwerdeführerin zwar auf den ersten Blick nicht glaubhaft erscheinen. Die behandelnde Ärztin, O._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe jedoch in der beiliegenden E-Mail vom 19. Juli 2016 auf entsprechende Anfrage erklärt, dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen würden, da sie ihr gegenüber das gleiche ausgesagt habe. Es gelte gemäss der Psychiaterin ausserdem zu beachten, dass die Einsamkeit und Zurückgezogenheit der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Bestandteil der Behandlung sei. Eine anhaltende psychiatrische Versorgung sei angezeigt. Es habe bisher keinen Kontakt zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegeben (KESB). Die Beschwerdeführerin habe auch nicht versucht, den Kindsvater registrieren zu lassen, da weder zu ihm Kontakt bestehe, noch eine Kindesanerkennung erfolgen könne, solange er keinen festen Aufenthalt in einem EU-Staat habe. Das alleinige Sorgerecht liege somit bei der Beschwerdeführerin. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der aufgezeigten Situation in Italien derzeit vom Kindsvater keine Unterstützung erhalten würde. Angesichts der sozialen und medizinisch schwierigen Situation sei eine Überstellung nach Italien weiterhin als unangemessen und unzumutbar zu beurteilen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das vormalige BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat - mit ihrer Tochter - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen (vgl. E. 3) - einzutreten.

E. 1.3 Der in der Schweiz am (...) geborene Sohn C._______ wird in das Beschwerdeverfahren mit einbezogen.

E. 2.1 Mit Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am 1. Februar 2014 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Nichteintretensgründe revidiert. In diesem Zusammenhang ist für das vorliegende Verfahren relevant, dass der vormalige Art. 34 Abs. 2 Bst. a gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745), auf welchen sich die vorinstanzliche Verfügung vom 2. September 2013 stützt, aufgehoben wurde. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren das neue Recht gilt. Im Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 wird in Auslegung dieser Übergangsbestimmung festgehalten, dass auf die noch nicht rechtskräftigen Verfügungen des BFM, mithin die am 1. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden, das neue Recht anzuwenden sei (vgl. a.a.O. E. 2.4.2 f.). Würde dies indes auch bei vormaligen Nichteintretenstatbeständen getan, welche mit der Gesetzesänderung aufgehoben wurden, hätte dies zwingend eine Kassation der entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen und einen neuen Entscheid durch die Vorinstanz zur Folge. Ein solches Resultat würde dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung der Asylverfahren zuwiderlaufen. Betreffend die aufgehobenen Nichteintretenstatbestände ist daher von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 auszugehen. Diese ist durch eine teleologische Reduktion des Sinnes der Bestimmung zu beheben, indem die Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene Nichteintretenstatbestände beziehen, nach dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. a.a.O. E. 2.4.5).

E. 2.2 Nachdem das BFM zu Recht festgestellt hat, dass auf die Beschwerdeführerin (und ihre Tochter) keiner der Ausnahmegründe von Art. 34 Abs. 3 aAsylG zutrifft, und diese Feststellung auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin - mit ihren zwischenzeitlich zwei Kindern - in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, und ob der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist.

E. 3.1 Durch das BFM wurde ein sogenanntes Dublin-Verfahren eingeleitet und der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG) gewährt (vgl. act. A9/12 S. 9). Dieses Verfahren, welches die Frage danach beinhaltet, welcher Staat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylgesuches staatsvertraglich zuständig ist, wurde indes beendet und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der Schweiz durchgeführt (vgl. act. A20/2 S. 1) und damit ihr Asylgesuch durch die Schweiz geprüft. Dies erweist sich als zutreffend, da infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin durch Italien (vgl. act. A19/ 1) die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG ausgeschlossen ist (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2). Von einem solchen Ausschluss nicht betroffen sind indes weitere Nichteintretenstatbestände wie etwa der vorliegend vom BFM angewandte Art. 34 Abs.2 Bst. a aAsylG (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.8). Ein sogenannter Selbsteintritt, wie in einem Dublin-Verfahren für den Fall vorgesehen, dass ein an sich staatsvertraglich nicht zuständiger Staat beschliesst, ein Asylgesuch dennoch zu prüfen (vgl. der damals geltende Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO respektive Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der nunmehr geltenden Dublin-III-VO [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist]), war demnach nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf den entsprechenden Antrag, es sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, ist daher nicht einzutreten.

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung enthält im Übrigen keine Anordnung bezüglich Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und Asylgewährung (Art. 2 AsylG), weshalb auf die Beschwerde ebenso nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

E. 4 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 [aAsylG, AS 2006 4745]).

E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a aAsylG, Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 7.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das BFM habe in medizinischer Hinsicht den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdeführerin sei schwer krank und das BFM hätte Abklärungen zu deren Gesundheitszustand treffen müssen. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht ausführte, reichte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 9. August 2013 (vgl. act. A30/9 S. 6) bis zum Erlass der Verfügung vom 2. September 2013 keine ärztlichen Zeugnisse oder Berichte ein, welche über ihren genauen Gesundheitszustand hätten Aufschluss geben können. Dazu wäre sie jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet gewesen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens und nach ausdrücklicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Verfügung vom 19. September 2013 reichte sie am 17. Oktober 2013 erstmals einen ärztlichen Bericht zu den Akten. Den von ihr während der Anhörung dargelegten gesundheitlichen Problemen trug das BFM in der angefochtenen Verfügung dennoch - soweit möglich - Rechnung, wobei es - zu Recht - auf die in Italien grundsätzlich ausreichend vorhandenen medizinischen Strukturen verwies und ausserdem erwog, es werde vor einer Überstellung die italienischen Behörden über eine notwendige medizinische Behandlung informieren. In seiner Vernehmlassung fügte es ausserdem bei, vor der Überstellung würde es den italienischen Behörden ein Arztzeugnis übermitteln, welches über die in der Schweiz eingeleitete und in Italien fortzuführende Behandlung Aufschluss gebe.

E. 7.2 Soweit zusätzlich in den Eingaben vom 21. Januar 2014 und vom 16. Dezember 2014 mit Hinweis auf die Urteile des BVGer E-6058/2013 vom 21. Januar 2014 und E-6874/2014 vom 8. Dezember 2014 ergänzend gerügt wird, das BFM habe sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und ihrem Kind als verletzliche Personen in Italien befasst und damit implizit auch in diesem Punkt den Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung erhebt, so verfängt dieser Einwand - wie sich nachstehend zeigt (vgl. E. 10 und E. 11) - ebenfalls nicht.

E. 8.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat.

E. 8.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe in Italien am 19. März 2012 um Asyl nachgesucht. Sie habe sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 21. Februar 2013 ständig in Italien aufgehalten und sei gemäss den Informationen der italienischen Behörden durch Italien als Flüchtling anerkannt worden. Italien habe sich zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrem Kind bereit erklärt. Mit Bezug auf Art. 34 Abs. 3 aAsylG führte es zudem aus, in der Schweiz würden keine Personen leben, zu denen die Beschwerdeführerin enge Beziehungen habe und es würden sich auch keine Angehörigen von ihr in der Schweiz befinden. Die Beschwerdeführerin sei in Italien zwar als Flüchtling anerkannt worden, es könne aber - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5151/2008 vom 15. August 2008 festgehalten habe, nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Asylsuchende in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG einzuschliessen, die den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie diesen bereits in einem Drittstaat beanspruchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch in BVGE 2010/56 festgehalten, dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG nicht zum Tragen komme, sofern der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom Bundesrat als verfolgungssicheren bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei. Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 8.3 Auf Beschwerdeebene wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Es wird auch nicht behauptet, sie und ihre Kinder würden in Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung erhalten. Bei Italien handelt es sich zudem gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen sicheren Drittstaat und dieser Entscheid wurde bis anhin nicht revidiert. Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsyG gegeben. Das BFM ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.

E. 9 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2, EMARK 2001 Nr. 21), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]).

E. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10).

E. 10.4 Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit ihren - zwischenzeitlich - zwei Kindern nach Italien durch das BFM zu Recht als zulässig, zumutbar und als möglich qualifiziert wurde, nicht etwa aber ein solcher in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat. Denn aufgrund des der Beschwerdeführerin von Italien verliehenen Schutzstatus kann sie mit ihren Kindern in diesen sicheren Drittstaat reisen, in welchem sie und ihre Kinder - was wie erwähnt, nicht bestritten ist - Schutz vor Rückschiebung in ihr Heimatland im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden können.

E. 10.5 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne sich hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung aufgrund ihres Flüchtlingsstatus auf die von Italien ins innerstaatliche Recht umgesetzte Qualifikationsrichtline (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Neufassung der vormals geltenden Richtlinie 2004/83/EG vom 10. Juni 2004] berufen. Es bestünden neben staatlichen Strukturen zudem private Hilfsorganisationen. Die italienischen Behörden würden sie und ihre Tochter aufgrund ihrer Verletzlichkeit bezüglich Unterbringung und Unterstützung bevorzugt behandeln. Eine existenzielle Notlage sei daher zu verneinen. Es bestünde nicht nur in der Schweiz sondern auch in Italien kein einforderbarer Anspruch auf eine Arbeitsstelle. Infolge Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch Italien sei auch von einer genügenden medizinischen Grundversorgung auszugehen. Das BFM trage der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung, indem es vor einer Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. Aus den Akten sei jedoch nicht ersichtlich, dass sie in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Der Aufforderung auf Einreichung ärztlicher Berichte sei sie nicht nachgekommen.

E. 10.6 Dem wurde auf Beschwerdeebene unter Bezugnahme auf verschiedene Situationsberichte sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel vs. Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 entgegengehalten, Italien verletzte Art. 3 EMRK sowie die ihm aus der Qualifikationsrichtline zukommenden Pflichten, indem es Schutzbedürftige unmenschlich behandle. Von Italien anerkannte Flüchtlinge seien, wie ein Bericht der SFH vom Oktober 2013 zeige, in Italien noch schlechter gestellt als Asylsuchende und es würden keine Garantien bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rücküberstellung eine Unterkunft bekommen und das Kind altersgerecht untergebracht würden. Zu beachten gelte es auch, dass alle Anstrengungen Italiens, die Situation zu verbessern, sich auf Asylsuchende, nicht aber auf anerkannte Flüchtlinge beziehen würden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung zudem um eine verletzliche Person. Aus ärztlicher Sicht werde daher von einem Neustart in einem anderen Land mit ungesicherten und unzulänglichen Bedingungen abgeraten.

E. 10.7 Der Beschwerdeführerin stehen - wie vom BFM zu Recht erwogen - als anerkannter Flüchtling in Italien als Signatarstaat der Flüchtlingskonvention grundsätzlich alle Rechte aus der FK zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgerinnen und Bürgern beziehungsweise anderen Ausländerinnen und Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Italien ist zudem an die Qualifikationsrichtline gebunden, welche ebenfalls vorschreibt, dass anerkannte Flüchtlinge in Bezug auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung den eigenen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt sind (vgl. Art. 28 und 29 Qualifikationsrichtlinie). Italien hat ausserdem gestützt auf Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie dafür zu sorgen, dass anerkannte Flüchtlinge Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmässig in Italien aufhalten. Personen mit Flüchtlingsstatus erhalten in Italien eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung, die normalerweise automatisch verlängert wird. Sie erhalten ein Reisedokument, welches Reisen ausserhalb Italiens ermöglicht. Ein anerkannter Flüchtling kann seine Familie (Ehepartner, Kinder und Eltern) ohne Einschränkung bezüglich des verfügbaren Einkommens oder der Wohnsituation nachziehen lassen (vgl. SFH: "Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016, S. 33 f. und S. 69 f.; SFH: "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, The law students' legal aid office, Juss-Buss, Norwegen Bern und Oslo, Mai 2011, S. 31; vgl. auch Urteil des EGMR vom 2. April 2013 i.S. Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien, Beschwerde Nr. 27725/10, § 37).

E. 10.8 Trotz den ihnen zustehenden Rechten aus der FK stehen die Aufenthaltsbedingungen für von Italien anerkannte Flüchtlinge - ebenso wie die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende - seit geraumer Zeit in der Kritik. So sprach das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees; UNHCR) in einem Bericht vom Juli 2013 von (weiterhin) bestehenden Mängeln des italienischen Systems, indem es unter anderem hervorhob, das SPRAR-(Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati [Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge])-System sei aufgrund seiner geringen Kapazität nur eingeschränkt fähig, eine angemessene Unterbringung für alle Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz zu sichern. Eine der schwerwiegendsten negativen Folgen dieser Situation sei die Zunahme der Zahl von Flüchtlingen und anderen international Schutzberechtigten, die in von Gemeinden unterhaltenen Obdachloseneinrichtungen oder Notunterkünften untergebracht seien. Zusätzlich lebten eine zunehmende Zahl an international Schutzberechtigten, einschließlich Familien mit Kindern und Personen mit geistigen Behinderungen, in armseligen Verhältnissen in Behelfssiedlungen oder besetzten Gebäuden (sogenannten "Hot-Spots"), die in den grossstädtischen Gebieten von Rom, Mailand, Florenz und Turin angesiedelt seien (vgl. UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 14 ff.). Die SFH hält im zitierten Bericht vom August 2016 (vgl. E. 10.7) fest, von Italien anerkannte Flüchtlinge würden aufgrund der ihnen erteilten, gültigen Aufenthaltsbewilligung wieder nach Italien einreisen und sich selbständig irgendwo im Land hinbegeben können, jedoch keine Unterstützung erhalten, so etwa bei der Suche nach einer Unterkunft (vgl. SFH, a.a.O., S. 33). Das italienische System gehe davon aus, dass Personen mit Schutzstatus selber für sich sorgen könnten und müssten. Es gebe daher nur wenige Aufnahmeplätze für schutzberechtigte Personen, welche in aller Regel aber zeitlich begrenzt seien. Deshalb bestehe ein hohes Risiko der Obdachlosigkeit, von welchem unter anderem auch Frauen, allein erziehende Mütter, Familien sowie physisch und psychisch beeinträchtigte Personen betroffen seien. Die Lebensbedingungen der Flüchtlinge (und Asylsuchenden) in besetzten Häusern, Slums und auf der Strasse seien menschenunwürdig. Sie würden am Rand der Gesellschaft leben, ohne jegliche Perspektive auf eine Verbesserung ihrer Situation. Ihr Alltag sei oft durch die Deckung der Elementarbedürfnisse wie Suche nach Nahrung und einem Schlafplatz bestimmt. Schutzberechtigte seien zwar im Zugang zum Sozialsystem den Einheimischen gleichgestellt. Ein Recht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge existiere jedoch nicht, da sich das italienische System stark auf die Unterstützung durch die Familie abstütze. Während Italienerinnen und Italiener bei Bedürftigkeit zumeist auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen könnten und das System quasi auf der Prämisse beruhe, dass die Familie in solchen Fällen einen Beitrag leiste, fehle geflüchteten Personen zumeist ein tragfähiges familiäres Netz. Daher seien sie faktisch schlechter gestellt als Einheimische (vgl. SFH a.a.O., S. 49 f.).

E. 10.9 Die allgemeine Situation von Personen, denen durch Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, ist demzufolge nicht unproblematisch. Ob allerdings die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder trotzt der ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche aus der FK und der Qualifikationsrichtlinie bei einer Rückführung nach Italien - wie auf Beschwerdeebene gerügt - dort auf sich alleine gestellt und sich selbst überlassen wären, steht vorliegend nicht fest (vgl. E. 11).

E. 11.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch unglaubhafte Angaben eine solche Prüfung verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6).

E. 11.2 Die Beschwerdeführerin gibt im Rahmen der Befragung zu ihrer Person (BzP) vom 4. März 2013 an, sie sei von ihrem Verlobten L._______, einem Eritreer aus P._______, mit dem sie zwei Jahre zusammen im Sudan gewesen sei, in Libyen getrennt worden, da sie beide dort in verschiedene Gefängnisse verbracht worden seien. Sie habe ihn danach nicht mehr gesehen. Letztmals habe sie ihn in Libyen im neunten Monat des Jahres 2012 gesehen (vgl. act. A9/12 S. 3). Im Verlauf derselben Befragung schildert sie aber auch, sie habe Eritrea am 9. September 2009 verlassen, sei danach zwei Jahre im Sudan gewesen und dann nach Libyen gereist, wo sie sich bis im März 2012 aufgehalten habe (vgl. act. A9/12 S. 5). Darauf angesprochen, dass sie demnach ihren Verlobten nicht letztmals im September 2012 in Libyen gesehen haben könne, antwortet sie ausweichend und vage, es könne sein, dass es in Italien gewesen sei, wo sie ihn zuletzt gesehen habe. Es stimme, sie habe ihn in Italien letztmals gesehen. Auch die weitere Frage, wo sich ihr Verlobter derzeit befinde, beantwortet sie zunächst ausweichend, indem sie erklärt, sie habe ihn in Q._______ (Italien) verlassen (vgl. act. A9/12 S. 5). Erst auf die spätere Frage, ob sie bei einer Überstellung nach Italien mit ihrem Verlobten zusammen sein wolle, fügt sie bei, sie wisse nicht, wo er sich derzeit befinde. Er habe nicht einmal eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. act. A9/12 S. 6). Während sie im Rahmen der BzP erklärte, sie habe mit ihrem Verlobten zusammen im Sudan gelebt, sagt sie in Widerspruch dazu anlässlich der Befragung vom 9. August 2013 aus, sie habe ihren Verlobten (erst) in Libyen kennengelernt (vgl. act. A 30/9 S. 2). Ausserdem gibt sie zu Protokoll, bei der Überfahrt mit dem Boot nach Italien seien sie in Seenot geraten und ihr Verlobter habe ihr Leben gerettet. Er habe sie dann, als sie in Italien erkrankt sei, die ganze Zeit unterstützt (vgl. act. A30/9 S. 2). Eine Aussage, die sich allerdings nicht mit ihrem weiteren Vorbringen vereinbaren lässt, wonach ihr Verlobter sie trotz Krankheit in Italien bei einer Person zurückgelassen habe und fortgegangen sei (vgl. act. A30/9 S. 3 f.). Was die Vaterschaft anbelangt, gibt die Beschwerdeführerin zwar sowohl während der BzP vom 4. März 2013 als auch anlässlich der Anhörung vom 9. August 2013 übereinstimmend zu Protokoll, ihr Verlobter sei der Vater ihrer am (...) in der Schweiz geborenen Tochter und er habe ebenfalls in Italien um Asyl nachgesucht (vgl. act. A 9/12 S. 3 u. 6, vgl. act. A30/9 S. 2). Über dessen Verbleib macht sie aber auch im Rahmen der Anhörung keine näheren Angaben. Sie erklärt lediglich, nachdem er sie in Italien zurückgelassen habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt (vgl. act. A 30/9 S. 4). Dies vermag angesichts der Tatsache, dass sie in jenem Zeitraum bereits von ihm schwanger war nicht zu überzeugen. Im Verlauf derselben Anhörung gibt sie denn auch zu Protokoll, dass sie nach der Geburt der Tochter im (...) in telefonischen Kontakt mit dem Kindsvater stand. Dieser habe sie nach der Geburt der gemeinsamen Tochter in der Schweiz angerufen (vgl. act. A30/9 S. 2).

E. 11.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP beziehungsweise der Anhörung sind infolge der erwähnten Widersprüche und dem ausweichenden und vagen Aussageverhalten nicht glaubhaft. Es besteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin unterdrücke - aus welchem Grund auch immer - gewichtige Tatsachen hinsichtlich dem Verbleib ihres Verlobten und Kindsvaters respektive ihrer Beziehung zu diesem und ihrem bisherigen Zusammenleben mit ihm in Sudan, Libyen und insbesondere auch in Italien. Es ist nämlich nicht plausibel, dass ihr Verlobter - der angeblich in Italien ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte - sie in Italien verlassen hat respektive sie zu diesem - ausser dem angeblichen Telefonat nach der Geburt ihrer Tochter - keinen Kontakt mehr hat.

E. 11.4 Diese Einschätzung wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beschwerdeführerin, die stets darlegte, sie sei eine alleinerziehende Mutter und wisse nichts über den Verbleib ihres Verlobten, am (...) zum zweiten Mal von diesem ein Kind geboren hat. In der Stellungnahme vom 16. Juli 2016 gesteht sie ein, dass sie im letzten Jahr, das heisst im Jahr 2015, ihren Verlobten getroffen hat. Demzufolge hat sie im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur ihre Schwangerschaft verschwiegen, sondern auch, dass sie mit dem Kindsvater in Kontakt stand. Ihr Erklärungsversuch in der Stellungnahme vom 16. Juli 2016, wonach es sich um ein einmaliges Wiedersehen gehandelt habe, da sie ihn anlässlich einer Hochzeit von gemeinsamen Freunden in N._______ wieder gesehen habe, überzeugt nicht. Diese Darstellung ist im Gesamtkontext ebenso als unglaubhaft zu werten, wie ihre weitere Behauptung, ihr Freund wisse nichts vom zweiten Kind, da der Kontakt zu ihm mangels telefonischer Erreichbarkeit nach dessen Ausreise aus der Schweiz wieder abgebrochen sei. Ein solches Aussageverhalten lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) nähere Angaben zur Beziehung zwischen ihr und dem Kindsvater sowie dessen Verbleib und Lebenssituation verschweigt. Der Einschätzung der behandelnde Fachärztin O._______, die zum gegenteiligen Schluss gelangt, kann nicht gefolgt werden. Diese führt in ihrer E-Mail vom 19. Juli 2016 aus, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber das Gleiche ausgesagt. Dies erscheine aus ihrer Sicht glaubhaft, da bei jedem Kontakt dolmetschende Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin dabei seien, und es im Gespräch mit der Beschwerdeführerin oft um ihre Einsamkeit und Zurückgezogenheit gehe. Diese Einschätzung überzeugt schon deshalb nicht, weil die Übersetzungen anlässlich der Therapiegespräche nicht von dafür fachlich ausgebildeten und von der Beschwerdeführerin unabhängigen Personen erfolgten.

E. 11.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, die Beschwerdeführerin sei in Italien von ihrem Freund verlassen worden und unterhalte keinen Kontakt mehr zu diesem. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zu diesem sehr wohl noch eine Verbindung unterhalten hat und auch weiterhin unterhält. Die tatsächlichen Lebensumstände, in denen sie sich mit ihrem Verlobten (unter anderem) zusammen in Italien befunden hat sowie auch dessen konkreter Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsort, bleiben indes im Dunkeln. Eine zuverlässige Einschätzung darüber wie sich die Lebenssituation bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien gestaltet wird mangels ihrer Mitwirkung an der Feststellung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts verunmöglicht. Es ist daher nicht (mehr) Sache der Behörden, nach entsprechenden Vollzugshindernissen zu forschen respektive in dieser Hinsicht allfällige Abklärungen vorzunehmen. Auf die Einschätzung in der Stellungnahme vom 19. Juli 2016, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien nicht auf Unterstützungsleistungen des Kindsvaters zählen könne, ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 11.6.1 Was letztlich die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, lässt sich feststellen, dass die von ihr behauptete Krebserkrankung in Form eines Hirntumors, an dem sie 2003 gelitten habe und der in Eritrea ärztlich diagnostiziert worden sei (vgl. act. A9/12 S. 4 f., act. A30/9 S. 6) durch die ärztlichen Untersuchungen in der Schweiz nicht bestätigt werden konnten. Gemäss dem Befund des Kantonsspitals K._______ vom 21. Oktober 2013 (vgl. Beilage zur Eingabe vom 29. Oktober 2013) lag kein Hinweis auf einen Status nach einem Hirntumor respektive eine Hirnpathologie vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgegebene Hirntumorerkrankung entspricht somit nicht den Tatsachen. Da demnach nie eine entsprechende pathologische Erkrankung vorlag, erstaunt auch nicht, dass sie in Italien - wie von ihr kritisiert wurde - keinen medizinischen Massnahmen unterzogen wurde respektive ihr dort nicht geholfen werden konnte (vgl. act. A30/9 S. 6).

E. 11.6.2 Ärztlich bescheinigt wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 eine (...) (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2013). Die Behandlung dieser Hautkrankheit in Form einer (...) ist - soweit überhaupt erforderlich - in Italien indes grundsätzlich ebenso möglich, wie die bei ihr im Weiteren diagnostizierte psychische Erkrankung. Die ihr mit medizinischem Bericht der (...) vom 23. Januar 2014 erstmals attestierte, mittelgradige depressive Störung (ICD10: F 32.1; vgl. Eingabe vom 7. Februar 2014) präsentierte sich gemäss dem letzten psychiatrischen Bericht der Fachärztin vom 8. Oktober 2015 als Rezidiv (ICD-10 F:33.1; vgl. Eingabe vom 13. Oktober 2015). Laut E-Mail der Fachärztin vom 19. Juli 2016 wird die Beschwerdeführerin mittels psychiatrischer Medikation sowie Gesprächen, welche im Abstand von drei bis vier Wochen stattfinden, behandelt. Die Medikation wurde wegen der Stillzeit - voraussichtlich vorübergehend - eingestellt. Eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung ist indes auch in Italien möglich, verfügt dieses Land doch über vergleichbare medizinische Standards wie die Schweiz. Aufgrund ihres Schutzstatus hat die Beschwerdeführerin - wie besehen vgl. (E. 10.7) - Anspruch auf den Erhalt medizinischer Leistungen. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt und in der Vernehmlassung wiederholt, wird das SEM zudem die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vor deren Überstellung ausführlich informieren. In der Vernehmlassung wird vom SEM ausserdem angeführt, dass es zwecks Sicherstellung der Fortführung der Behandlung den italienischen Behörden einen (in Englisch oder Italienisch abgefassten) aktuellen ärztlichen Bericht übermitteln wird, welcher über die Diagnose und Art der Behandlung Aufschluss gibt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Italien die von ihr benötigte medizinischen Behandlung respektive Medikation verwehrt werden oder sie in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit nicht ersichtlich. Die auf Beschwerdeebene - unter Hinweis auf verschiedene Berichte - pauschal geübte Kritik hinsichtlich Mängel in der medizinischen Versorgung von anerkannten Flüchtlingen in Italien vermag nicht zu einer anderen Betrachtung zu führen. Es ist zwar einzuräumen, dass für von Italien anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert sein kann, sofern es sich dabei nicht um die grundlegende Versorgung oder einen Notfall handelt. Der Zugang zu einem Hausarzt und weitergehenden Leistungen hängt nämlich gemäss dem zitierten Bericht der SFH vom August 2016 in der Regel davon ab, ob ein anerkannter Flüchtling einen Wohnsitz (residenza) vorweisen und damit eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) erhältlich machen kann. Da jedoch die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Italien mangels ihrer Mitwirkung nicht geklärt sind, erübrigen sich in dieser Hinsicht weitergehende Abklärungen.

E. 11.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erweist sich somit als zulässig, zumutbar und im Übrigen auch als möglich.

E. 12 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde ihr - unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Da sie aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG weiterhin erfüllt. Es sind ihr demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5178/2013 law/joc Urteil vom 9. Januar 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...) Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 21. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. (...) später kam ihre Tochter, B._______ zur Welt. Am 4. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person; BzP) befragt. A.b Im Rahmen dieser Befragung gab sie an, in ihrem Heimatland Eritrea habe sie zuletzt in E._______ gelebt. Dort sei sie zwischen 2003 und 2005 an einem Hirntumor erkrankt. Eine medizinische Behandlung sei wegen Medikamentenmangel nicht möglich gewesen. Folglich habe sie sich mittels traditioneller Heilmethoden behandeln lassen. Eritrea habe sie am 9. September 2009 verlassen. Sie sei dort während des Militärdienstes in F._______ von ihrem Vorgesetzten, für den sie über zwei Jahre ohne Bezahlung habe dienen müssen, im Jahre 2008 sexuell missbraucht worden. Als sie zu fliehen versucht habe, habe er sie inhaftieren lassen. Sie sei vom Gefängnis in F._______, wo sie ungefähr ein Jahr verbracht habe, geflüchtet und mittels Schlepper zunächst nach G._______ und danach nach Khartoum (Sudan) gelangt. Zirka zwei Jahre habe sie im Sudan und anschliessend bis ungefähr im März 2012 in Libyen gelebt. Im Sudan habe sie in einem Tee- und Kaffeehaus gearbeitet und über einen Flüchtlingsausweis, ausgestellt durch die Vereinten Nationen, verfügt. Sie habe vom Sudan aus erfolglos versucht, ein Visum für Australien zu erhalten. Im März 2012 sei sie mit dem Schiff von Libyen nach Italien gereist. Die italienischen Behörden hätten sie aus dem Meer gerettet und nach H._______/I._______ gebracht. Danach sei sie in Sizilien in einem Spital gewesen. Zwei Monate später habe man sie nach J._______ gebracht, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Danach sei sie nach Rom gereist und habe dort eine Woche in einem verlassenen Haus gewohnt. Anschliessend habe sie oft die Unterkunft gewechselt und bei Bekannten gewohnt. Ihr Verlobter und Vater ihrer Tochter sei ebenfalls Eritreer und sie habe mit ihm im Sudan und in Libyen gelebt. Letztmals habe sie ihn im September 2012 in Italien gesehen. In Italien habe sie um Asyl nachgesucht und im Dezember 2012 ein "permesso di soggiorno" (Aufenthaltsbewilligung), gültig für ein paar Monate, erhalten. Ein Asylentscheid sei noch nicht getroffen worden. Auch ihr ehemaliger Verlobter habe in Italien ein Asylgesuch gestellt. Sie seien zusammen im selben Aufnahmezentrum gewesen. Wo er sich derzeit aufhalte, wisse sie nicht. Sie sei von Rom aus via Mailand nach Chiasso gereist. A.c Im Rahmen der Kurzbefragung im EVZ wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) gewährt, da sie dort gemäss Abklärungen des SEM am 19. März 2012 in J._______ um Asyl nachgesucht hatte und in der EURODAC-Datenbank registriert worden war. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, in Italien würde sie nichts erhalten. Die notwendigen Mittel zum Überleben, wie eine Unterkunft, Arbeit und Lebensmittel, seien dort nicht vorhanden. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort auf der Strasse leben müsste. B. Am 11. März 2013 ersuchte das BFM im Rahmen eines von ihm eingeleiteten Dublin-Verfahrens die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. C. Die italienischen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 22. März 2013 mit, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden, weshalb die Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin-II-Verordnung (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) nicht zur Anwendung gelangten. D. Am 22. März 2013 informierte das BFM die Beschwerdeführerin darüber, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl- und Weg-weisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. E. Die italienischen Behörden erklärten sich mit Schreiben an das BFM vom 16. Juli 2013 bereit, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter innerhalb einer Frist von sechs Monaten formlos wieder nach Italien einreisen zu lassen. F. Am 9. August 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Insbesondere wurden ihr dabei Fragen zu ihrem Aufenthalt in Italien, dem Ablauf des Asylverfahrens und der Tatsache, dass sie dort als Flüchtling anerkannt wurde, gestellt. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, sie habe keinen Kontakt zu Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten in der Schweiz oder in Italien. Ihr Freund und Vater ihrer Tochter habe sie nach deren Geburt einmal angerufen. Seither habe er sich nicht mehr gemeldet. Sie habe ihn in Libyen kennengelernt und sei mit ihm mit dem Schiff nach Italien gereist. Es habe Schwierigkeiten gegeben und viele Menschen seien ertrunken. Sie sei beinahe ertrunken. Ihr Freund habe ihr Leben gerettet. Am 18. März 2012 seien sie in H._______ angekommen. Als sie in Italien krank gewesen sei, habe er sie die ganze Zeit unterstützt. Sie sei von ihm schwanger geworden. Er habe sie, während sie noch krank gewesen sei, bei einer Person zurückgelassen und sei weggegangen. Nachdem sie in Italien um Asyl nachgesucht habe, sei sie durch die italienischen Behörden kaum unterstützt worden. Mal sei sie bei Personen untergebracht gewesen, mal bei Caritas, mal habe sie auf der Strasse gelebt, obwohl sie schwanger gewesen sei. Sie habe keinen Asylentscheid erhalten, sondern nur ein Papier, das "soggiorno". An den Zeitpunkt könne sie sich nicht erinnern. Sie habe sich damals jedoch noch in einem Camp aufgehalten. Danach sei sie aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Damit habe sich ihre Situation verschlimmert. Sie habe nichts zu Essen oder irgendeine Art Unterstützung erhalten. Sie habe manchmal bei irgendwelchen Eritreern gelebt, die sie nicht gekannt habe und die ihr auf der Strasse begegnet seien. Manchmal habe sie als Obdachlose auf der Strasse gelebt. Danach sei sie krank geworden. Für die Leute, die sie manchmal in Obhut genommen hätten, sei es daher schwieriger geworden. Bei Caritas habe sie, wenn es möglich gewesen sei, ab und zu übernachtet. Zu Essen habe sie dort aber nicht bekommen. Sie habe die Unterkunft am Morgen jeweils wieder verlassen müssen. Aus diesen Gründen habe sie den Entschluss gefasst, in die Schweiz zu reisen. Sie wolle ein normales Leben führen. Dies sei in Italien nicht möglich gewesen. Die Anerkennung als Flüchtling in Italien nütze nichts, wenn man dort überhaupt keine Möglichkeit erhalte, eine Bleibe und zu Essen und zu Trinken zu bekommen, sondern bloss auf die Strasse gesetzt und irgendwelcher Gewalt ausgesetzt werde. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren. Auch sei sie dort nicht medizinisch behandelt worden. Sie sei an Krebs erkrankt. Sie habe Kopfschmerzen, könne manchmal kaum schlafen und erhalte deswegen Schlaf- und Schmerztabletten. G. Mit Verfügung vom 11. September 2013 - eröffnet am 12. September 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Schweiz habe von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei vorläufig auszusetzen, es sei eine angemessene Nachfrist zwecks Nachreichung allfälliger medizinischer Dokumente anzusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen - nebst einer Vertretungsvollmacht und der angefochtenen Verfügung - eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte und zwei Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ([SFH], SFH-INFO, Ausgabe Nr. 4/2013: Hinsehen hier werden Menschenrechte missachtet; SFH-Medienmitteilung, Bern, 18. Juli 2013: Zurückhaltung bei Rückführungen nach Italien) bei. I. Mit Verfügung vom 19. September 2013 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen, nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 21. Oktober 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der sie die sie behandelnden Ärzte gegenüber dem Gericht und dem BFM von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. J. Mit Schreiben vom 20. September 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung einreichen und darauf hinweisen, dass ein erster Termin bei einem sozialpsychologischen Dienst anstehe und weitere medizinische Abklärungen in Vorbereitung seien. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht der (...) ([...]) K._______ vom 26. September 2013, eine Anmeldung zu einer Röntgenuntersuchung im (...) sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht einreichen. Weitere Arztberichte wurden in Aussicht gestellt. Dem Schreiben lag zudem ein Bericht der SFH (Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, SFH, Bern, Oktober 2013) bei. L. Am 30. Oktober 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht des (...) vom 21. Oktober 2013 ein. M. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem BFM Gelegenheit gegeben, bis zum 27. Januar 2014 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. N. Das BFM reichte mit Schreiben vom 27. Januar 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten. O. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2014 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 18. Februar 2014 erteilt. P. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. Februar 2014. Der Replik lag ein ärztlicher Bericht der (...) vom 23. Januar 2014 bei. Q. Ein weiterer ärztlicher Bericht der (...), verfasst am 8. Mai 2014, wurde durch die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Mai 2014 übermittelt. R. Mit Verfügung vom 20. November 2014 lud der Instruktionsrichter das BFM unter Fristansetzung bis zum 1. Dezember 2014 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. S. Das BFM liess sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 vernehmen. T. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 die Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Dezember 2014 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 1. Dezember 2014 einzureichen. U. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme sowie einen ärztlichen Bericht der (...) vom 15. Dezember 2014. V. Mit Eingaben vom 11. Mai 2015 und vom 13. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom 28. April 2015 sowie einen psychiatrischen Verlaufsbericht der (...) vom 8. Oktober 2015 ein. W. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin Mutter rubrizierten Sohnes C._______. X. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. Juli 2016 nähere Angaben zur Vaterschaft ihres am (...) geborenen Sohnes zu erteilen. Y. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 erklärte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin, der Vater ihres Sohnes C._______ heisse L._______, ein in M._______ geborener Eritreer. Er sei auch der Vater ihrer Tochter B._______. Sie habe bis letztes Jahr keinen Kontakt zu ihm gepflegt. Sie habe ihn an einer Hochzeit von gemeinsamen Freunden in N._______ wieder gesehen. L._______ habe seine Tochter anlässlich der Hochzeit das erste Mal gesehen. Nach der Hochzeit habe er die Schweiz in Richtung Deutschland verlassen. Er versuche, in einem anderen Land als Italien Schutz zu erhalten. Der Kontakt zu ihm sei danach abgebrochen. Auf dem Natel sei er nicht mehr zu erreichen gewesen. Von seinem zweiten Kind wisse der Vater nichts. Nach Einschätzung des Rechtsvertreters würden diese Darstellungen der Beschwerdeführerin zwar auf den ersten Blick nicht glaubhaft erscheinen. Die behandelnde Ärztin, O._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe jedoch in der beiliegenden E-Mail vom 19. Juli 2016 auf entsprechende Anfrage erklärt, dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen würden, da sie ihr gegenüber das gleiche ausgesagt habe. Es gelte gemäss der Psychiaterin ausserdem zu beachten, dass die Einsamkeit und Zurückgezogenheit der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Bestandteil der Behandlung sei. Eine anhaltende psychiatrische Versorgung sei angezeigt. Es habe bisher keinen Kontakt zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegeben (KESB). Die Beschwerdeführerin habe auch nicht versucht, den Kindsvater registrieren zu lassen, da weder zu ihm Kontakt bestehe, noch eine Kindesanerkennung erfolgen könne, solange er keinen festen Aufenthalt in einem EU-Staat habe. Das alleinige Sorgerecht liege somit bei der Beschwerdeführerin. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der aufgezeigten Situation in Italien derzeit vom Kindsvater keine Unterstützung erhalten würde. Angesichts der sozialen und medizinisch schwierigen Situation sei eine Überstellung nach Italien weiterhin als unangemessen und unzumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das vormalige BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat - mit ihrer Tochter - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen (vgl. E. 3) - einzutreten. 1.3 Der in der Schweiz am (...) geborene Sohn C._______ wird in das Beschwerdeverfahren mit einbezogen. 2. 2.1 Mit Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am 1. Februar 2014 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Nichteintretensgründe revidiert. In diesem Zusammenhang ist für das vorliegende Verfahren relevant, dass der vormalige Art. 34 Abs. 2 Bst. a gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745), auf welchen sich die vorinstanzliche Verfügung vom 2. September 2013 stützt, aufgehoben wurde. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren das neue Recht gilt. Im Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 wird in Auslegung dieser Übergangsbestimmung festgehalten, dass auf die noch nicht rechtskräftigen Verfügungen des BFM, mithin die am 1. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden, das neue Recht anzuwenden sei (vgl. a.a.O. E. 2.4.2 f.). Würde dies indes auch bei vormaligen Nichteintretenstatbeständen getan, welche mit der Gesetzesänderung aufgehoben wurden, hätte dies zwingend eine Kassation der entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen und einen neuen Entscheid durch die Vorinstanz zur Folge. Ein solches Resultat würde dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung der Asylverfahren zuwiderlaufen. Betreffend die aufgehobenen Nichteintretenstatbestände ist daher von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 auszugehen. Diese ist durch eine teleologische Reduktion des Sinnes der Bestimmung zu beheben, indem die Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene Nichteintretenstatbestände beziehen, nach dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. a.a.O. E. 2.4.5). 2.2 Nachdem das BFM zu Recht festgestellt hat, dass auf die Beschwerdeführerin (und ihre Tochter) keiner der Ausnahmegründe von Art. 34 Abs. 3 aAsylG zutrifft, und diese Feststellung auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin - mit ihren zwischenzeitlich zwei Kindern - in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, und ob der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist. 3. 3.1 Durch das BFM wurde ein sogenanntes Dublin-Verfahren eingeleitet und der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG) gewährt (vgl. act. A9/12 S. 9). Dieses Verfahren, welches die Frage danach beinhaltet, welcher Staat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylgesuches staatsvertraglich zuständig ist, wurde indes beendet und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der Schweiz durchgeführt (vgl. act. A20/2 S. 1) und damit ihr Asylgesuch durch die Schweiz geprüft. Dies erweist sich als zutreffend, da infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin durch Italien (vgl. act. A19/ 1) die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG ausgeschlossen ist (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2). Von einem solchen Ausschluss nicht betroffen sind indes weitere Nichteintretenstatbestände wie etwa der vorliegend vom BFM angewandte Art. 34 Abs.2 Bst. a aAsylG (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.8). Ein sogenannter Selbsteintritt, wie in einem Dublin-Verfahren für den Fall vorgesehen, dass ein an sich staatsvertraglich nicht zuständiger Staat beschliesst, ein Asylgesuch dennoch zu prüfen (vgl. der damals geltende Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO respektive Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der nunmehr geltenden Dublin-III-VO [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist]), war demnach nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf den entsprechenden Antrag, es sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, ist daher nicht einzutreten. 3.2 Die angefochtene Verfügung enthält im Übrigen keine Anordnung bezüglich Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und Asylgewährung (Art. 2 AsylG), weshalb auf die Beschwerde ebenso nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 [aAsylG, AS 2006 4745]).

5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a aAsylG, Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).

6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 7. 7.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das BFM habe in medizinischer Hinsicht den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdeführerin sei schwer krank und das BFM hätte Abklärungen zu deren Gesundheitszustand treffen müssen. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht ausführte, reichte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 9. August 2013 (vgl. act. A30/9 S. 6) bis zum Erlass der Verfügung vom 2. September 2013 keine ärztlichen Zeugnisse oder Berichte ein, welche über ihren genauen Gesundheitszustand hätten Aufschluss geben können. Dazu wäre sie jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet gewesen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens und nach ausdrücklicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Verfügung vom 19. September 2013 reichte sie am 17. Oktober 2013 erstmals einen ärztlichen Bericht zu den Akten. Den von ihr während der Anhörung dargelegten gesundheitlichen Problemen trug das BFM in der angefochtenen Verfügung dennoch - soweit möglich - Rechnung, wobei es - zu Recht - auf die in Italien grundsätzlich ausreichend vorhandenen medizinischen Strukturen verwies und ausserdem erwog, es werde vor einer Überstellung die italienischen Behörden über eine notwendige medizinische Behandlung informieren. In seiner Vernehmlassung fügte es ausserdem bei, vor der Überstellung würde es den italienischen Behörden ein Arztzeugnis übermitteln, welches über die in der Schweiz eingeleitete und in Italien fortzuführende Behandlung Aufschluss gebe. 7.2 Soweit zusätzlich in den Eingaben vom 21. Januar 2014 und vom 16. Dezember 2014 mit Hinweis auf die Urteile des BVGer E-6058/2013 vom 21. Januar 2014 und E-6874/2014 vom 8. Dezember 2014 ergänzend gerügt wird, das BFM habe sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und ihrem Kind als verletzliche Personen in Italien befasst und damit implizit auch in diesem Punkt den Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung erhebt, so verfängt dieser Einwand - wie sich nachstehend zeigt (vgl. E. 10 und E. 11) - ebenfalls nicht. 8. 8.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. 8.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe in Italien am 19. März 2012 um Asyl nachgesucht. Sie habe sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 21. Februar 2013 ständig in Italien aufgehalten und sei gemäss den Informationen der italienischen Behörden durch Italien als Flüchtling anerkannt worden. Italien habe sich zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrem Kind bereit erklärt. Mit Bezug auf Art. 34 Abs. 3 aAsylG führte es zudem aus, in der Schweiz würden keine Personen leben, zu denen die Beschwerdeführerin enge Beziehungen habe und es würden sich auch keine Angehörigen von ihr in der Schweiz befinden. Die Beschwerdeführerin sei in Italien zwar als Flüchtling anerkannt worden, es könne aber - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5151/2008 vom 15. August 2008 festgehalten habe, nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Asylsuchende in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG einzuschliessen, die den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie diesen bereits in einem Drittstaat beanspruchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch in BVGE 2010/56 festgehalten, dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG nicht zum Tragen komme, sofern der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom Bundesrat als verfolgungssicheren bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei. Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich. 8.3 Auf Beschwerdeebene wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Es wird auch nicht behauptet, sie und ihre Kinder würden in Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung erhalten. Bei Italien handelt es sich zudem gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen sicheren Drittstaat und dieser Entscheid wurde bis anhin nicht revidiert. Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsyG gegeben. Das BFM ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.

9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2, EMARK 2001 Nr. 21), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10). 10.4 Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit ihren - zwischenzeitlich - zwei Kindern nach Italien durch das BFM zu Recht als zulässig, zumutbar und als möglich qualifiziert wurde, nicht etwa aber ein solcher in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat. Denn aufgrund des der Beschwerdeführerin von Italien verliehenen Schutzstatus kann sie mit ihren Kindern in diesen sicheren Drittstaat reisen, in welchem sie und ihre Kinder - was wie erwähnt, nicht bestritten ist - Schutz vor Rückschiebung in ihr Heimatland im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden können. 10.5 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne sich hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung aufgrund ihres Flüchtlingsstatus auf die von Italien ins innerstaatliche Recht umgesetzte Qualifikationsrichtline (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Neufassung der vormals geltenden Richtlinie 2004/83/EG vom 10. Juni 2004] berufen. Es bestünden neben staatlichen Strukturen zudem private Hilfsorganisationen. Die italienischen Behörden würden sie und ihre Tochter aufgrund ihrer Verletzlichkeit bezüglich Unterbringung und Unterstützung bevorzugt behandeln. Eine existenzielle Notlage sei daher zu verneinen. Es bestünde nicht nur in der Schweiz sondern auch in Italien kein einforderbarer Anspruch auf eine Arbeitsstelle. Infolge Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch Italien sei auch von einer genügenden medizinischen Grundversorgung auszugehen. Das BFM trage der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung, indem es vor einer Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. Aus den Akten sei jedoch nicht ersichtlich, dass sie in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Der Aufforderung auf Einreichung ärztlicher Berichte sei sie nicht nachgekommen. 10.6 Dem wurde auf Beschwerdeebene unter Bezugnahme auf verschiedene Situationsberichte sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel vs. Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 entgegengehalten, Italien verletzte Art. 3 EMRK sowie die ihm aus der Qualifikationsrichtline zukommenden Pflichten, indem es Schutzbedürftige unmenschlich behandle. Von Italien anerkannte Flüchtlinge seien, wie ein Bericht der SFH vom Oktober 2013 zeige, in Italien noch schlechter gestellt als Asylsuchende und es würden keine Garantien bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rücküberstellung eine Unterkunft bekommen und das Kind altersgerecht untergebracht würden. Zu beachten gelte es auch, dass alle Anstrengungen Italiens, die Situation zu verbessern, sich auf Asylsuchende, nicht aber auf anerkannte Flüchtlinge beziehen würden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung zudem um eine verletzliche Person. Aus ärztlicher Sicht werde daher von einem Neustart in einem anderen Land mit ungesicherten und unzulänglichen Bedingungen abgeraten. 10.7 Der Beschwerdeführerin stehen - wie vom BFM zu Recht erwogen - als anerkannter Flüchtling in Italien als Signatarstaat der Flüchtlingskonvention grundsätzlich alle Rechte aus der FK zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgerinnen und Bürgern beziehungsweise anderen Ausländerinnen und Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Italien ist zudem an die Qualifikationsrichtline gebunden, welche ebenfalls vorschreibt, dass anerkannte Flüchtlinge in Bezug auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung den eigenen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt sind (vgl. Art. 28 und 29 Qualifikationsrichtlinie). Italien hat ausserdem gestützt auf Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie dafür zu sorgen, dass anerkannte Flüchtlinge Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmässig in Italien aufhalten. Personen mit Flüchtlingsstatus erhalten in Italien eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung, die normalerweise automatisch verlängert wird. Sie erhalten ein Reisedokument, welches Reisen ausserhalb Italiens ermöglicht. Ein anerkannter Flüchtling kann seine Familie (Ehepartner, Kinder und Eltern) ohne Einschränkung bezüglich des verfügbaren Einkommens oder der Wohnsituation nachziehen lassen (vgl. SFH: "Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016, S. 33 f. und S. 69 f.; SFH: "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, The law students' legal aid office, Juss-Buss, Norwegen Bern und Oslo, Mai 2011, S. 31; vgl. auch Urteil des EGMR vom 2. April 2013 i.S. Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien, Beschwerde Nr. 27725/10, § 37). 10.8 Trotz den ihnen zustehenden Rechten aus der FK stehen die Aufenthaltsbedingungen für von Italien anerkannte Flüchtlinge - ebenso wie die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende - seit geraumer Zeit in der Kritik. So sprach das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees; UNHCR) in einem Bericht vom Juli 2013 von (weiterhin) bestehenden Mängeln des italienischen Systems, indem es unter anderem hervorhob, das SPRAR-(Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati [Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge])-System sei aufgrund seiner geringen Kapazität nur eingeschränkt fähig, eine angemessene Unterbringung für alle Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz zu sichern. Eine der schwerwiegendsten negativen Folgen dieser Situation sei die Zunahme der Zahl von Flüchtlingen und anderen international Schutzberechtigten, die in von Gemeinden unterhaltenen Obdachloseneinrichtungen oder Notunterkünften untergebracht seien. Zusätzlich lebten eine zunehmende Zahl an international Schutzberechtigten, einschließlich Familien mit Kindern und Personen mit geistigen Behinderungen, in armseligen Verhältnissen in Behelfssiedlungen oder besetzten Gebäuden (sogenannten "Hot-Spots"), die in den grossstädtischen Gebieten von Rom, Mailand, Florenz und Turin angesiedelt seien (vgl. UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 14 ff.). Die SFH hält im zitierten Bericht vom August 2016 (vgl. E. 10.7) fest, von Italien anerkannte Flüchtlinge würden aufgrund der ihnen erteilten, gültigen Aufenthaltsbewilligung wieder nach Italien einreisen und sich selbständig irgendwo im Land hinbegeben können, jedoch keine Unterstützung erhalten, so etwa bei der Suche nach einer Unterkunft (vgl. SFH, a.a.O., S. 33). Das italienische System gehe davon aus, dass Personen mit Schutzstatus selber für sich sorgen könnten und müssten. Es gebe daher nur wenige Aufnahmeplätze für schutzberechtigte Personen, welche in aller Regel aber zeitlich begrenzt seien. Deshalb bestehe ein hohes Risiko der Obdachlosigkeit, von welchem unter anderem auch Frauen, allein erziehende Mütter, Familien sowie physisch und psychisch beeinträchtigte Personen betroffen seien. Die Lebensbedingungen der Flüchtlinge (und Asylsuchenden) in besetzten Häusern, Slums und auf der Strasse seien menschenunwürdig. Sie würden am Rand der Gesellschaft leben, ohne jegliche Perspektive auf eine Verbesserung ihrer Situation. Ihr Alltag sei oft durch die Deckung der Elementarbedürfnisse wie Suche nach Nahrung und einem Schlafplatz bestimmt. Schutzberechtigte seien zwar im Zugang zum Sozialsystem den Einheimischen gleichgestellt. Ein Recht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge existiere jedoch nicht, da sich das italienische System stark auf die Unterstützung durch die Familie abstütze. Während Italienerinnen und Italiener bei Bedürftigkeit zumeist auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen könnten und das System quasi auf der Prämisse beruhe, dass die Familie in solchen Fällen einen Beitrag leiste, fehle geflüchteten Personen zumeist ein tragfähiges familiäres Netz. Daher seien sie faktisch schlechter gestellt als Einheimische (vgl. SFH a.a.O., S. 49 f.). 10.9 Die allgemeine Situation von Personen, denen durch Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, ist demzufolge nicht unproblematisch. Ob allerdings die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder trotzt der ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche aus der FK und der Qualifikationsrichtlinie bei einer Rückführung nach Italien - wie auf Beschwerdeebene gerügt - dort auf sich alleine gestellt und sich selbst überlassen wären, steht vorliegend nicht fest (vgl. E. 11). 11. 11.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch unglaubhafte Angaben eine solche Prüfung verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). 11.2 Die Beschwerdeführerin gibt im Rahmen der Befragung zu ihrer Person (BzP) vom 4. März 2013 an, sie sei von ihrem Verlobten L._______, einem Eritreer aus P._______, mit dem sie zwei Jahre zusammen im Sudan gewesen sei, in Libyen getrennt worden, da sie beide dort in verschiedene Gefängnisse verbracht worden seien. Sie habe ihn danach nicht mehr gesehen. Letztmals habe sie ihn in Libyen im neunten Monat des Jahres 2012 gesehen (vgl. act. A9/12 S. 3). Im Verlauf derselben Befragung schildert sie aber auch, sie habe Eritrea am 9. September 2009 verlassen, sei danach zwei Jahre im Sudan gewesen und dann nach Libyen gereist, wo sie sich bis im März 2012 aufgehalten habe (vgl. act. A9/12 S. 5). Darauf angesprochen, dass sie demnach ihren Verlobten nicht letztmals im September 2012 in Libyen gesehen haben könne, antwortet sie ausweichend und vage, es könne sein, dass es in Italien gewesen sei, wo sie ihn zuletzt gesehen habe. Es stimme, sie habe ihn in Italien letztmals gesehen. Auch die weitere Frage, wo sich ihr Verlobter derzeit befinde, beantwortet sie zunächst ausweichend, indem sie erklärt, sie habe ihn in Q._______ (Italien) verlassen (vgl. act. A9/12 S. 5). Erst auf die spätere Frage, ob sie bei einer Überstellung nach Italien mit ihrem Verlobten zusammen sein wolle, fügt sie bei, sie wisse nicht, wo er sich derzeit befinde. Er habe nicht einmal eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. act. A9/12 S. 6). Während sie im Rahmen der BzP erklärte, sie habe mit ihrem Verlobten zusammen im Sudan gelebt, sagt sie in Widerspruch dazu anlässlich der Befragung vom 9. August 2013 aus, sie habe ihren Verlobten (erst) in Libyen kennengelernt (vgl. act. A 30/9 S. 2). Ausserdem gibt sie zu Protokoll, bei der Überfahrt mit dem Boot nach Italien seien sie in Seenot geraten und ihr Verlobter habe ihr Leben gerettet. Er habe sie dann, als sie in Italien erkrankt sei, die ganze Zeit unterstützt (vgl. act. A30/9 S. 2). Eine Aussage, die sich allerdings nicht mit ihrem weiteren Vorbringen vereinbaren lässt, wonach ihr Verlobter sie trotz Krankheit in Italien bei einer Person zurückgelassen habe und fortgegangen sei (vgl. act. A30/9 S. 3 f.). Was die Vaterschaft anbelangt, gibt die Beschwerdeführerin zwar sowohl während der BzP vom 4. März 2013 als auch anlässlich der Anhörung vom 9. August 2013 übereinstimmend zu Protokoll, ihr Verlobter sei der Vater ihrer am (...) in der Schweiz geborenen Tochter und er habe ebenfalls in Italien um Asyl nachgesucht (vgl. act. A 9/12 S. 3 u. 6, vgl. act. A30/9 S. 2). Über dessen Verbleib macht sie aber auch im Rahmen der Anhörung keine näheren Angaben. Sie erklärt lediglich, nachdem er sie in Italien zurückgelassen habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt (vgl. act. A 30/9 S. 4). Dies vermag angesichts der Tatsache, dass sie in jenem Zeitraum bereits von ihm schwanger war nicht zu überzeugen. Im Verlauf derselben Anhörung gibt sie denn auch zu Protokoll, dass sie nach der Geburt der Tochter im (...) in telefonischen Kontakt mit dem Kindsvater stand. Dieser habe sie nach der Geburt der gemeinsamen Tochter in der Schweiz angerufen (vgl. act. A30/9 S. 2). 11.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP beziehungsweise der Anhörung sind infolge der erwähnten Widersprüche und dem ausweichenden und vagen Aussageverhalten nicht glaubhaft. Es besteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin unterdrücke - aus welchem Grund auch immer - gewichtige Tatsachen hinsichtlich dem Verbleib ihres Verlobten und Kindsvaters respektive ihrer Beziehung zu diesem und ihrem bisherigen Zusammenleben mit ihm in Sudan, Libyen und insbesondere auch in Italien. Es ist nämlich nicht plausibel, dass ihr Verlobter - der angeblich in Italien ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte - sie in Italien verlassen hat respektive sie zu diesem - ausser dem angeblichen Telefonat nach der Geburt ihrer Tochter - keinen Kontakt mehr hat. 11.4 Diese Einschätzung wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beschwerdeführerin, die stets darlegte, sie sei eine alleinerziehende Mutter und wisse nichts über den Verbleib ihres Verlobten, am (...) zum zweiten Mal von diesem ein Kind geboren hat. In der Stellungnahme vom 16. Juli 2016 gesteht sie ein, dass sie im letzten Jahr, das heisst im Jahr 2015, ihren Verlobten getroffen hat. Demzufolge hat sie im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur ihre Schwangerschaft verschwiegen, sondern auch, dass sie mit dem Kindsvater in Kontakt stand. Ihr Erklärungsversuch in der Stellungnahme vom 16. Juli 2016, wonach es sich um ein einmaliges Wiedersehen gehandelt habe, da sie ihn anlässlich einer Hochzeit von gemeinsamen Freunden in N._______ wieder gesehen habe, überzeugt nicht. Diese Darstellung ist im Gesamtkontext ebenso als unglaubhaft zu werten, wie ihre weitere Behauptung, ihr Freund wisse nichts vom zweiten Kind, da der Kontakt zu ihm mangels telefonischer Erreichbarkeit nach dessen Ausreise aus der Schweiz wieder abgebrochen sei. Ein solches Aussageverhalten lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) nähere Angaben zur Beziehung zwischen ihr und dem Kindsvater sowie dessen Verbleib und Lebenssituation verschweigt. Der Einschätzung der behandelnde Fachärztin O._______, die zum gegenteiligen Schluss gelangt, kann nicht gefolgt werden. Diese führt in ihrer E-Mail vom 19. Juli 2016 aus, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber das Gleiche ausgesagt. Dies erscheine aus ihrer Sicht glaubhaft, da bei jedem Kontakt dolmetschende Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin dabei seien, und es im Gespräch mit der Beschwerdeführerin oft um ihre Einsamkeit und Zurückgezogenheit gehe. Diese Einschätzung überzeugt schon deshalb nicht, weil die Übersetzungen anlässlich der Therapiegespräche nicht von dafür fachlich ausgebildeten und von der Beschwerdeführerin unabhängigen Personen erfolgten. 11.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, die Beschwerdeführerin sei in Italien von ihrem Freund verlassen worden und unterhalte keinen Kontakt mehr zu diesem. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zu diesem sehr wohl noch eine Verbindung unterhalten hat und auch weiterhin unterhält. Die tatsächlichen Lebensumstände, in denen sie sich mit ihrem Verlobten (unter anderem) zusammen in Italien befunden hat sowie auch dessen konkreter Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsort, bleiben indes im Dunkeln. Eine zuverlässige Einschätzung darüber wie sich die Lebenssituation bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien gestaltet wird mangels ihrer Mitwirkung an der Feststellung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts verunmöglicht. Es ist daher nicht (mehr) Sache der Behörden, nach entsprechenden Vollzugshindernissen zu forschen respektive in dieser Hinsicht allfällige Abklärungen vorzunehmen. Auf die Einschätzung in der Stellungnahme vom 19. Juli 2016, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien nicht auf Unterstützungsleistungen des Kindsvaters zählen könne, ist daher nicht weiter einzugehen. 11.6 11.6.1 Was letztlich die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, lässt sich feststellen, dass die von ihr behauptete Krebserkrankung in Form eines Hirntumors, an dem sie 2003 gelitten habe und der in Eritrea ärztlich diagnostiziert worden sei (vgl. act. A9/12 S. 4 f., act. A30/9 S. 6) durch die ärztlichen Untersuchungen in der Schweiz nicht bestätigt werden konnten. Gemäss dem Befund des Kantonsspitals K._______ vom 21. Oktober 2013 (vgl. Beilage zur Eingabe vom 29. Oktober 2013) lag kein Hinweis auf einen Status nach einem Hirntumor respektive eine Hirnpathologie vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgegebene Hirntumorerkrankung entspricht somit nicht den Tatsachen. Da demnach nie eine entsprechende pathologische Erkrankung vorlag, erstaunt auch nicht, dass sie in Italien - wie von ihr kritisiert wurde - keinen medizinischen Massnahmen unterzogen wurde respektive ihr dort nicht geholfen werden konnte (vgl. act. A30/9 S. 6). 11.6.2 Ärztlich bescheinigt wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 eine (...) (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2013). Die Behandlung dieser Hautkrankheit in Form einer (...) ist - soweit überhaupt erforderlich - in Italien indes grundsätzlich ebenso möglich, wie die bei ihr im Weiteren diagnostizierte psychische Erkrankung. Die ihr mit medizinischem Bericht der (...) vom 23. Januar 2014 erstmals attestierte, mittelgradige depressive Störung (ICD10: F 32.1; vgl. Eingabe vom 7. Februar 2014) präsentierte sich gemäss dem letzten psychiatrischen Bericht der Fachärztin vom 8. Oktober 2015 als Rezidiv (ICD-10 F:33.1; vgl. Eingabe vom 13. Oktober 2015). Laut E-Mail der Fachärztin vom 19. Juli 2016 wird die Beschwerdeführerin mittels psychiatrischer Medikation sowie Gesprächen, welche im Abstand von drei bis vier Wochen stattfinden, behandelt. Die Medikation wurde wegen der Stillzeit - voraussichtlich vorübergehend - eingestellt. Eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung ist indes auch in Italien möglich, verfügt dieses Land doch über vergleichbare medizinische Standards wie die Schweiz. Aufgrund ihres Schutzstatus hat die Beschwerdeführerin - wie besehen vgl. (E. 10.7) - Anspruch auf den Erhalt medizinischer Leistungen. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt und in der Vernehmlassung wiederholt, wird das SEM zudem die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vor deren Überstellung ausführlich informieren. In der Vernehmlassung wird vom SEM ausserdem angeführt, dass es zwecks Sicherstellung der Fortführung der Behandlung den italienischen Behörden einen (in Englisch oder Italienisch abgefassten) aktuellen ärztlichen Bericht übermitteln wird, welcher über die Diagnose und Art der Behandlung Aufschluss gibt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Italien die von ihr benötigte medizinischen Behandlung respektive Medikation verwehrt werden oder sie in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit nicht ersichtlich. Die auf Beschwerdeebene - unter Hinweis auf verschiedene Berichte - pauschal geübte Kritik hinsichtlich Mängel in der medizinischen Versorgung von anerkannten Flüchtlingen in Italien vermag nicht zu einer anderen Betrachtung zu führen. Es ist zwar einzuräumen, dass für von Italien anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert sein kann, sofern es sich dabei nicht um die grundlegende Versorgung oder einen Notfall handelt. Der Zugang zu einem Hausarzt und weitergehenden Leistungen hängt nämlich gemäss dem zitierten Bericht der SFH vom August 2016 in der Regel davon ab, ob ein anerkannter Flüchtling einen Wohnsitz (residenza) vorweisen und damit eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) erhältlich machen kann. Da jedoch die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Italien mangels ihrer Mitwirkung nicht geklärt sind, erübrigen sich in dieser Hinsicht weitergehende Abklärungen. 11.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erweist sich somit als zulässig, zumutbar und im Übrigen auch als möglich.

12. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde ihr - unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Da sie aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG weiterhin erfüllt. Es sind ihr demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: