Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer wurde am 8. August 2011 bei der Einreise aus Frankreich in die Schweiz angehalten und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom selben Tag, welche sich auf ein internationales Haftersuchen von Interpol C._______ vom (...) 2011 stützte, in Auslieferungshaft gesetzt und ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Am 10. August 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 11. August 2011 eröffnet wurde. Am 25. August 2011 ersuchte die russische Botschaft in Bern die Schweiz um seine Auslieferung, welche sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts B._______ vom (...) 2010 wegen Betrugs stützte. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde vom 18. August 2011 wies das Bundestrafgericht am 8. September 2011 ab, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Noten vom 8. und 16. September und 7. Oktober 2011 ersuchte das BJ die russische Botschaft in Bern um Abgabe verschiedener Zusicherungen, welche am 14. September und am 11. Oktober 2011 übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 14. September, ergänzt am 22. September und 14. Oktober 2011, reichte der Beschwerdeführer die schriftliche Stellungnahme zu dem Auslieferungsersuchen und zu den eingeholten Zusicherungen ein. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Gegen diesen Entscheid erhob er mit Eingabe vom 21. November 2011 beim BStGer Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. Januar 2012 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde unter Vorbehalt der Abweisung des beim BFM hängigen Asylgesuchs ab. A.b. Am 22. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein. Im Rahmen der Anhörungen machte er geltend, im Falle einer Auslieferung nach Russland unmenschliche Behandlung und Folter befürchten zu müssen. Die gegen seine Person aufgenommene strafrechtliche Verfolgung sei politisch motiviert und von den russischen Behörden konstruiert worden. Er habe (...). Als er im Jahre 2008 von einer Geschäftsreise in Finnland zurückgekommen sei, habe der Inhaber (...ein Institut...), der ehemalige Aktionär (...), in der Transitzone auf ihn gewartet und ihm eröffnet, dass er mit Geld und Macht sein Leben zerstören würde, falls er sich weigere zu kooperieren. Aufgrund der permanenten Drucksituation habe er mit seiner Familie im Jahre 2008 Russland verlassen. Er habe sich in (...) niedergelassen. Dort sei er bei (...) als (...) tätig gewesen. (...) Er sei auch nach seiner Ausreise aus Russland per SMS oder Skype bedroht worden. Diese Personengruppen (...) stünden hinter der Einleitung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens in Russland. Sie würden damit bezwecken, ihn aufgrund seines Insiderwissens über verschiedene bekannte Persönlichkeiten und deren Geschäftspraktiken als gefährliche und unbequeme Person wegzusperren. A.c. Mit Verfügung vom 18. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Weiter stellte es fest, dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht zu verfügen sei, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen sei. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland sei vom BJ bewilligt und vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 26. Januar 2012 bestätigt worden. Dessen Urteil sei ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid. Die Auslieferung stehe unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen negativen Asylentscheides. Vom Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheides sei demnach Vormerk zu nehmen und von einer Wegweisungsverfügung abzusehen. A.d. Mit Urteil E-2754/2012 des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2012 wurde die gegen die Verfügung vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2012 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde anfangs 2013 von der Schweiz nach Russland überstellt. B. B.a. Mit Eingabe an das BFM vom 16. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2012, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Endentscheid über das Wiedererwägungsgesuch sowie die Anweisung an den Migrationsdienst des Kantons Bern, sämtliche Vollzugshandlungen zu stoppen. Er begründete das Gesuch damit, der russische Haftbefehl basiere auf falschen Tatsachen, fabrizierten Anschuldigungen und gefälschten Dokumenten. Zudem bestehe eine erheblich veränderte Sachlage, wobei namentlich auf die in Russland erlebten jüngsten Ereignisse und die eingereichten Beweismittel Bezug genommen wurde: So sei er im März 2013 nach Russland ausgeschafft worden, wo er in einer Anstalt in B._______ unter nicht menschenwürdigen Bedingungen festgehalten worden sei. Der Aufenthalt habe mit der Einstellungsverordnung vom 2. September 2013 geendet. Die Freilassung sei wohl dadurch ausgelöst worden, dass sich die Schweizer Botschaft im Rahmen von üblichen Überprüfungen von Ausschaffungen bei den russischen Behörden erkundigt habe. Eine Registrierung in Russland sei ihm unter Hinweis auf das Urteil vom 22. September 2011, wonach er aus Russland abgemeldet sei, verweigert worden. Ohne Registrierung habe er keinen Zugang zu Wohnung, Krankenversicherung und Arbeit. Im Internet würden Falschmeldungen kursieren, wohl mit dem Ziel, seinem Ruf als (...) zu schaden, damit er in seiner Branche nicht mehr Fuss fassen könne. Es gebe auch eine von einer unbekannten Person, die sich als sein Freund ausgebe, konzipierte Homepage. Damit werde versucht, seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Deshalb gehe er davon aus, dass die Sache für ihn nicht ausgestanden sei. Seine Gegner müssten mächtig sein, weil sie bis in höchste Stellen hinein Kontakte hätten. Anders wäre nicht erklärbar, wie ein internationaler Haftbefehl gegen ihn ohne einen wirklichen Grund zustande gekommen wäre. Ausserdem seien ihm Konten gesperrt, hohe Vermögenswerte blockiert oder weggenommen worden. Somit drohten ihm in Russland schwere Nachteile. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM Kopien der Einstellungsverordnung vom 2. September 2013, des Abmeldungsscheins vom 22. September 2013, seines Schreibens vom 14. November 2013 an die Schweizer Botschaft sowie einige weitere Dokumente in russischer Sprache ein. B.b. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 forderte das BFM vom Beschwerdeführer, sich beim zuständigen kantonalen Amt persönlich zu melden. B.c. Am 5. August 2014 erklärte der Beschwerdeführer beim kantonalen Amt, er ersuche in der Schweiz um Asyl. B.d. Am 8. August 2014 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. B.e. Am 15. August 2014 teilte das zuständige Amt auf Anfrage dem BFM mit, dass der Schweiz kein hängiges Auslieferungsersuchen Russlands gegen den Beschwerdeführer bekannt sei. B.f. Mit Schreiben vom 28. August 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer Überstellung nach Italien. Innert erstreckter Frist ging keine Stellungnahme ein. B.g. Dem vom BFM am 3. September 2014 an die italienischen Behörden gestellten Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Vertragswerks (sog. take charge-Verfahren), wurde am 5. November 2014 zugestimmt. B.h. Mit Verfügung vom 7. November 2014 - eröffnet am 17. November 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 24. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen. Ferner ersuchte er um Aktenedition bei der Schweizer Botschaft in B._______ vorab eines Entscheides. Mit der Beschwerde reichte er neun Beilagen ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 31 VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Rechtsvertreters zu Recht als zweites Asylgesuch behandelt.
E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 2.4.1. Das BFM erkannte in der angefochtenen Verfügung, die Zuständigkeit zur Durchführung des (zweiten) Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des beschafften italienischen Visums in den Schengen-Raum eingereist. Italien habe seiner Rücknahme zugestimmt. Er habe nicht zum Schreiben des BFM vom 28. August 2014 Stellung genommen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. 2.4.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er sei am 22. Februar 2013 nach Russland ausgeschafft worden, wo er in der Folge inhaftiert worden sei. Dass er aus der Haftanstalt entlassen worden sei, sei wohl nur das Verdienst des Generalkonsuls der Schweiz in B._______, da sich dieser - wie es üblich sei - nach den Haftbedingungen von Ausgeschafften erkundigt und den Augenschein in der Anstalt angekündigt hatte. Die russische Einstellungsverordnung vom 2. September 2013, die Art der Freilassung (er sei ohne Effekten am Vorabend des angekündigten Augenscheins auf die Strasse gestellt worden), die Registrierungsverweigerung für einen weiteren geregelten Aufenthalt in Russland und die im Internet kursierenden Informationen über ihn hätten ihm klar vor Augen geführt, dass er weiterhin in Russland verfolgt sei. Nach der Haftentlassung habe er sich am 14. November 2013 schriftlich an den Schweizer Botschafter in C._______ gewandt und um die Ausstellung eines Einreisevisums für die Schweiz bemüht, damit er beim BFM Asyl beantragen könne. Nach schriftlicher Nachfrage habe er schliesslich am 5. Februar 2014, mithin zwei Tage vor seiner Ausreise aus Russland, die Antwort erhalten, er müsse lediglich nach C._______ kommen und man würde ihm ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz erteilen; er könne in der Schweiz dann ein Asylgesuch stellen. Aufgrund seiner psychischen und physischen Verfassung und da er davon ausging, mit seinem Schreiben formell den Asylantrag gestellt zu haben, sei er nicht mehr zur Schweizer Botschaft nach C._______ gegangen, sondern mit dem italienischen Visum in den Schengen-Raum eingereist. Aus seiner Sicht sei ungeachtet des italienischen Visums somit die Schweiz zur Behandlung und Beurteilung seines (zweiten) Asylgesuchs zuständig.
E. 3 Vorab ist zu klären, ob der Beschwerdeführer am 14. November 2013 respektive am 5. Februar 2014 bei der Schweizer Vertretung in C._______ tatsächlich ein Schweizer Visum erwirkt hat und ob er dabei ein in der Schweiz formell anrechenbares Asylgesuch anhängig gemacht hat. Beides ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.
E. 3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Sie müssen zudem Zweck und Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204) i.V.m. mit den darin zitierten Schengener Grenz- und Visakodices [SGK bzw. VK]). Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den ganzen Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) wurden die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland aufgehoben. Für Personen, die bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung und um Einreisebewilligung nachsuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erhalten (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft per 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er sein Asylgesuch einreichen. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Situation offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notlage befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den bisherigen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden. Aus vorstehenden Voraussetzungen ist zu schliessen, dass das vom Beschwerdeführer frühestens am 14. November 2013 gestellte Gesuch, die angebliche Inaussichtstellung der positiven Behandlung des Visumsantrags vom 5. Februar 2014 und der Hinweis, ein Asylgesuch könne in der Schweiz gestellt werden, keine (Bestätigung der) Ausstellung eines Visums für den Schengen-Raum bedeutete.
E. 3.2 Diese Kontaktnahme mit der Schweizer Vertretung und die allfällige Antwort ist erst recht nicht als ein Anhängigmachen eines Asylgesuchs zu werten.
E. 3.3 Die Abklärungen des BFM sind somit als genügend zu bezeichnen. Damit besteht auch kein Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kontaktnahme mit den Schweizer Vertretungen in B._______ und C._______ zwecks Aktenedition zu folgen. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union - ausser Dänemark - die Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt.
E. 4.2 Das Asylgesuch datiert frühestens vom 16. Juli 2014 (Sachverhalt Bst. B.a. und B.c.). Mithin ist neues Dublin-Recht anwendbar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien der Dublin-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, so sind die Abs. 1 bis 3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 al. 1 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz ein Visum der italienischen Behörden beschafft. Seinem Reisepass ist zu entnehmen, dass er am 14. Januar 2014 von den italienischen Behörden in B._______ ein Besuchervisum für den Schengen-Raum erhalten hat, das für eine Besuchsdauer von 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 22. Januar 2014 bis 21. Januar 2016 einlösbar sei. Darauf basierend ist er am 6. Februar 2014 auf dem Luftweg in den Schengen-Raum (Stempelung Wien) eingereist. Aufgrund dieses Visums und die gestützt darauf erfolgte Einreise in den Schengen-Raum und des weiteren Verbleibens hat das BFM am 3. September 2014 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu Recht um Rücknahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit der positiven Beantwortung des Übernahmeersuchens vom 5. November 2014 haben die italienischen Behörden die Zuständigkeit Italiens anerkannt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde in Bezug auf eine allfällige Rückführung nach Italien lediglich, eine solche sei nicht akzeptierbar beziehungsweise er fürchte sich vor einer Ausschaffung nach Russland, wo ihm ernsthafte Nachteile drohen. Er ersucht damit letztlich sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und mithin Selbsteintritt der Schweiz und um materielle Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz, da ihn Italien nach Russland ausschaffen könnte.
E. 5.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die nationalrechtliche Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
E. 5.3 Somit ist zu prüfen, ob er im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.
E. 5.3.1 Die unsubstanziierten pauschalen Vorbehalte gegen eine Ausschaffung nach Italien vermögen nicht zu überzeugen: So ist Italien Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK. Gemäss der sog. Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) ist Italien auch gehalten, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten. Italien kann hinsichtlich der Beachtung des Non-Refoulement-Gebots grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3-7.7). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht missachtet Italien nicht in genereller Weise seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und verstösst im Allgemeinen nicht gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, sind in den Aufnahmezentren Plätze reserviert und gemäss jüngsten Stellungnahmen des italienischen Staates würden zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne. Im kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das BFM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen. Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Er kann mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin besteht kein Anlass, von den italienischen Behörden, die der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, besondere Zusicherungen zu verlangen, zumal er seinen Widerstand gegen eine Rückführung nach Italien im Kern bloss mit pauschalen Vorbehalten wie dem Begriff "inakzeptabel" und mit der Gefahr einer Rückschaffung nach Russland umschreibt. Die Ausführungen in der Beschwerde und in den eingereichten Beweismitteln erweisen sich somit als nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. Da zudem keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme den Akten zu entnehmen sind, spricht auch aus dieser Warte nichts gegen seine Überstellung nach Italien (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008; vgl. dazu auch BVGE 2009/2). Schliesslich wäre bei Bedarf ohnehin die medizinische Grundversorgung in Italien gewährleistet.
E. 5.3.2 Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seiner Selbständigkeit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er mit den dortigen aktuellen Möglichkeiten überfordert sein könnte oder sich nicht auch in Italien für die ihm zustehenden Rechte einsetzen könnte.
E. 5.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Damit besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 6 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6874/2014 Urteil vom 8. Dezember 2014 Besetzung Richterin Walter Stöckli (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer wurde am 8. August 2011 bei der Einreise aus Frankreich in die Schweiz angehalten und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom selben Tag, welche sich auf ein internationales Haftersuchen von Interpol C._______ vom (...) 2011 stützte, in Auslieferungshaft gesetzt und ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Am 10. August 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 11. August 2011 eröffnet wurde. Am 25. August 2011 ersuchte die russische Botschaft in Bern die Schweiz um seine Auslieferung, welche sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts B._______ vom (...) 2010 wegen Betrugs stützte. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde vom 18. August 2011 wies das Bundestrafgericht am 8. September 2011 ab, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Noten vom 8. und 16. September und 7. Oktober 2011 ersuchte das BJ die russische Botschaft in Bern um Abgabe verschiedener Zusicherungen, welche am 14. September und am 11. Oktober 2011 übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 14. September, ergänzt am 22. September und 14. Oktober 2011, reichte der Beschwerdeführer die schriftliche Stellungnahme zu dem Auslieferungsersuchen und zu den eingeholten Zusicherungen ein. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Gegen diesen Entscheid erhob er mit Eingabe vom 21. November 2011 beim BStGer Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. Januar 2012 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde unter Vorbehalt der Abweisung des beim BFM hängigen Asylgesuchs ab. A.b. Am 22. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein. Im Rahmen der Anhörungen machte er geltend, im Falle einer Auslieferung nach Russland unmenschliche Behandlung und Folter befürchten zu müssen. Die gegen seine Person aufgenommene strafrechtliche Verfolgung sei politisch motiviert und von den russischen Behörden konstruiert worden. Er habe (...). Als er im Jahre 2008 von einer Geschäftsreise in Finnland zurückgekommen sei, habe der Inhaber (...ein Institut...), der ehemalige Aktionär (...), in der Transitzone auf ihn gewartet und ihm eröffnet, dass er mit Geld und Macht sein Leben zerstören würde, falls er sich weigere zu kooperieren. Aufgrund der permanenten Drucksituation habe er mit seiner Familie im Jahre 2008 Russland verlassen. Er habe sich in (...) niedergelassen. Dort sei er bei (...) als (...) tätig gewesen. (...) Er sei auch nach seiner Ausreise aus Russland per SMS oder Skype bedroht worden. Diese Personengruppen (...) stünden hinter der Einleitung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens in Russland. Sie würden damit bezwecken, ihn aufgrund seines Insiderwissens über verschiedene bekannte Persönlichkeiten und deren Geschäftspraktiken als gefährliche und unbequeme Person wegzusperren. A.c. Mit Verfügung vom 18. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Weiter stellte es fest, dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht zu verfügen sei, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen sei. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland sei vom BJ bewilligt und vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 26. Januar 2012 bestätigt worden. Dessen Urteil sei ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid. Die Auslieferung stehe unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen negativen Asylentscheides. Vom Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheides sei demnach Vormerk zu nehmen und von einer Wegweisungsverfügung abzusehen. A.d. Mit Urteil E-2754/2012 des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2012 wurde die gegen die Verfügung vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2012 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde anfangs 2013 von der Schweiz nach Russland überstellt. B. B.a. Mit Eingabe an das BFM vom 16. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2012, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Endentscheid über das Wiedererwägungsgesuch sowie die Anweisung an den Migrationsdienst des Kantons Bern, sämtliche Vollzugshandlungen zu stoppen. Er begründete das Gesuch damit, der russische Haftbefehl basiere auf falschen Tatsachen, fabrizierten Anschuldigungen und gefälschten Dokumenten. Zudem bestehe eine erheblich veränderte Sachlage, wobei namentlich auf die in Russland erlebten jüngsten Ereignisse und die eingereichten Beweismittel Bezug genommen wurde: So sei er im März 2013 nach Russland ausgeschafft worden, wo er in einer Anstalt in B._______ unter nicht menschenwürdigen Bedingungen festgehalten worden sei. Der Aufenthalt habe mit der Einstellungsverordnung vom 2. September 2013 geendet. Die Freilassung sei wohl dadurch ausgelöst worden, dass sich die Schweizer Botschaft im Rahmen von üblichen Überprüfungen von Ausschaffungen bei den russischen Behörden erkundigt habe. Eine Registrierung in Russland sei ihm unter Hinweis auf das Urteil vom 22. September 2011, wonach er aus Russland abgemeldet sei, verweigert worden. Ohne Registrierung habe er keinen Zugang zu Wohnung, Krankenversicherung und Arbeit. Im Internet würden Falschmeldungen kursieren, wohl mit dem Ziel, seinem Ruf als (...) zu schaden, damit er in seiner Branche nicht mehr Fuss fassen könne. Es gebe auch eine von einer unbekannten Person, die sich als sein Freund ausgebe, konzipierte Homepage. Damit werde versucht, seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Deshalb gehe er davon aus, dass die Sache für ihn nicht ausgestanden sei. Seine Gegner müssten mächtig sein, weil sie bis in höchste Stellen hinein Kontakte hätten. Anders wäre nicht erklärbar, wie ein internationaler Haftbefehl gegen ihn ohne einen wirklichen Grund zustande gekommen wäre. Ausserdem seien ihm Konten gesperrt, hohe Vermögenswerte blockiert oder weggenommen worden. Somit drohten ihm in Russland schwere Nachteile. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM Kopien der Einstellungsverordnung vom 2. September 2013, des Abmeldungsscheins vom 22. September 2013, seines Schreibens vom 14. November 2013 an die Schweizer Botschaft sowie einige weitere Dokumente in russischer Sprache ein. B.b. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 forderte das BFM vom Beschwerdeführer, sich beim zuständigen kantonalen Amt persönlich zu melden. B.c. Am 5. August 2014 erklärte der Beschwerdeführer beim kantonalen Amt, er ersuche in der Schweiz um Asyl. B.d. Am 8. August 2014 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. B.e. Am 15. August 2014 teilte das zuständige Amt auf Anfrage dem BFM mit, dass der Schweiz kein hängiges Auslieferungsersuchen Russlands gegen den Beschwerdeführer bekannt sei. B.f. Mit Schreiben vom 28. August 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer Überstellung nach Italien. Innert erstreckter Frist ging keine Stellungnahme ein. B.g. Dem vom BFM am 3. September 2014 an die italienischen Behörden gestellten Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Vertragswerks (sog. take charge-Verfahren), wurde am 5. November 2014 zugestimmt. B.h. Mit Verfügung vom 7. November 2014 - eröffnet am 17. November 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 24. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen. Ferner ersuchte er um Aktenedition bei der Schweizer Botschaft in B._______ vorab eines Entscheides. Mit der Beschwerde reichte er neun Beilagen ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 31 VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Rechtsvertreters zu Recht als zweites Asylgesuch behandelt. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 2.4.1. Das BFM erkannte in der angefochtenen Verfügung, die Zuständigkeit zur Durchführung des (zweiten) Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des beschafften italienischen Visums in den Schengen-Raum eingereist. Italien habe seiner Rücknahme zugestimmt. Er habe nicht zum Schreiben des BFM vom 28. August 2014 Stellung genommen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. 2.4.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er sei am 22. Februar 2013 nach Russland ausgeschafft worden, wo er in der Folge inhaftiert worden sei. Dass er aus der Haftanstalt entlassen worden sei, sei wohl nur das Verdienst des Generalkonsuls der Schweiz in B._______, da sich dieser - wie es üblich sei - nach den Haftbedingungen von Ausgeschafften erkundigt und den Augenschein in der Anstalt angekündigt hatte. Die russische Einstellungsverordnung vom 2. September 2013, die Art der Freilassung (er sei ohne Effekten am Vorabend des angekündigten Augenscheins auf die Strasse gestellt worden), die Registrierungsverweigerung für einen weiteren geregelten Aufenthalt in Russland und die im Internet kursierenden Informationen über ihn hätten ihm klar vor Augen geführt, dass er weiterhin in Russland verfolgt sei. Nach der Haftentlassung habe er sich am 14. November 2013 schriftlich an den Schweizer Botschafter in C._______ gewandt und um die Ausstellung eines Einreisevisums für die Schweiz bemüht, damit er beim BFM Asyl beantragen könne. Nach schriftlicher Nachfrage habe er schliesslich am 5. Februar 2014, mithin zwei Tage vor seiner Ausreise aus Russland, die Antwort erhalten, er müsse lediglich nach C._______ kommen und man würde ihm ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz erteilen; er könne in der Schweiz dann ein Asylgesuch stellen. Aufgrund seiner psychischen und physischen Verfassung und da er davon ausging, mit seinem Schreiben formell den Asylantrag gestellt zu haben, sei er nicht mehr zur Schweizer Botschaft nach C._______ gegangen, sondern mit dem italienischen Visum in den Schengen-Raum eingereist. Aus seiner Sicht sei ungeachtet des italienischen Visums somit die Schweiz zur Behandlung und Beurteilung seines (zweiten) Asylgesuchs zuständig.
3. Vorab ist zu klären, ob der Beschwerdeführer am 14. November 2013 respektive am 5. Februar 2014 bei der Schweizer Vertretung in C._______ tatsächlich ein Schweizer Visum erwirkt hat und ob er dabei ein in der Schweiz formell anrechenbares Asylgesuch anhängig gemacht hat. Beides ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen. 3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Sie müssen zudem Zweck und Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204) i.V.m. mit den darin zitierten Schengener Grenz- und Visakodices [SGK bzw. VK]). Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den ganzen Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) wurden die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland aufgehoben. Für Personen, die bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung und um Einreisebewilligung nachsuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erhalten (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft per 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er sein Asylgesuch einreichen. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Situation offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notlage befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den bisherigen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden. Aus vorstehenden Voraussetzungen ist zu schliessen, dass das vom Beschwerdeführer frühestens am 14. November 2013 gestellte Gesuch, die angebliche Inaussichtstellung der positiven Behandlung des Visumsantrags vom 5. Februar 2014 und der Hinweis, ein Asylgesuch könne in der Schweiz gestellt werden, keine (Bestätigung der) Ausstellung eines Visums für den Schengen-Raum bedeutete. 3.2 Diese Kontaktnahme mit der Schweizer Vertretung und die allfällige Antwort ist erst recht nicht als ein Anhängigmachen eines Asylgesuchs zu werten. 3.3 Die Abklärungen des BFM sind somit als genügend zu bezeichnen. Damit besteht auch kein Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kontaktnahme mit den Schweizer Vertretungen in B._______ und C._______ zwecks Aktenedition zu folgen. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union - ausser Dänemark - die Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt. 4.2 Das Asylgesuch datiert frühestens vom 16. Juli 2014 (Sachverhalt Bst. B.a. und B.c.). Mithin ist neues Dublin-Recht anwendbar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien der Dublin-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, so sind die Abs. 1 bis 3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 al. 1 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz ein Visum der italienischen Behörden beschafft. Seinem Reisepass ist zu entnehmen, dass er am 14. Januar 2014 von den italienischen Behörden in B._______ ein Besuchervisum für den Schengen-Raum erhalten hat, das für eine Besuchsdauer von 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 22. Januar 2014 bis 21. Januar 2016 einlösbar sei. Darauf basierend ist er am 6. Februar 2014 auf dem Luftweg in den Schengen-Raum (Stempelung Wien) eingereist. Aufgrund dieses Visums und die gestützt darauf erfolgte Einreise in den Schengen-Raum und des weiteren Verbleibens hat das BFM am 3. September 2014 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu Recht um Rücknahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit der positiven Beantwortung des Übernahmeersuchens vom 5. November 2014 haben die italienischen Behörden die Zuständigkeit Italiens anerkannt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde in Bezug auf eine allfällige Rückführung nach Italien lediglich, eine solche sei nicht akzeptierbar beziehungsweise er fürchte sich vor einer Ausschaffung nach Russland, wo ihm ernsthafte Nachteile drohen. Er ersucht damit letztlich sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und mithin Selbsteintritt der Schweiz und um materielle Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz, da ihn Italien nach Russland ausschaffen könnte. 5.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die nationalrechtliche Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 5.3 Somit ist zu prüfen, ob er im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 5.3.1. Die unsubstanziierten pauschalen Vorbehalte gegen eine Ausschaffung nach Italien vermögen nicht zu überzeugen: So ist Italien Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK. Gemäss der sog. Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) ist Italien auch gehalten, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten. Italien kann hinsichtlich der Beachtung des Non-Refoulement-Gebots grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3-7.7). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht missachtet Italien nicht in genereller Weise seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und verstösst im Allgemeinen nicht gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, sind in den Aufnahmezentren Plätze reserviert und gemäss jüngsten Stellungnahmen des italienischen Staates würden zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne. Im kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das BFM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen. Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Er kann mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin besteht kein Anlass, von den italienischen Behörden, die der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, besondere Zusicherungen zu verlangen, zumal er seinen Widerstand gegen eine Rückführung nach Italien im Kern bloss mit pauschalen Vorbehalten wie dem Begriff "inakzeptabel" und mit der Gefahr einer Rückschaffung nach Russland umschreibt. Die Ausführungen in der Beschwerde und in den eingereichten Beweismitteln erweisen sich somit als nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. Da zudem keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme den Akten zu entnehmen sind, spricht auch aus dieser Warte nichts gegen seine Überstellung nach Italien (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008; vgl. dazu auch BVGE 2009/2). Schliesslich wäre bei Bedarf ohnehin die medizinische Grundversorgung in Italien gewährleistet. 5.3.2. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seiner Selbständigkeit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er mit den dortigen aktuellen Möglichkeiten überfordert sein könnte oder sich nicht auch in Italien für die ihm zustehenden Rechte einsetzen könnte. 5.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Damit besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: