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E-6058/2013

E-6058/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) November 2011 und suchte am 28. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August 2013 gab sie an, ihr Heimatland aufgrund der beginnenden Revolution verlassen zu haben. Ihr Vater habe zwar im politischen Umfeld des Präsidenten Assad gearbeitet; sie hätten aber an den anfänglich friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Als der Präsident von ihrer Gesinnung erfahren habe, seien sie vom Regime verfolgt worden. Sie sei zunächst via Kairo nach Lagos (Nigeria) geflohen, wo sie in einer bekannten Firma gearbeitet habe. Weil Unbekannte versucht hätten, sie zu entführen und von ihr Geld zu erpressen, sei sie am 1. Juli 2013 nach Kairo weitergereist und habe sich bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz am 28. Juli 2013 dort aufgehalten. Sie habe zwar ein italienisches Besuchervisum gültig vom (...) 2013 bis zum (...) 2013 erhalten, sie sei aber von Kairo aus direkt nach Genf gereist. In Italien kenne sie niemanden, und sie habe gehört, dass hilfsbedürftige Personen dort keine Unterstützung erhalten könnten. B. Am (...) 2013 brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt. C. Das BFM ersuchte am 13. September 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und B._______. Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 zu. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 - eröffnet am 17. Oktober 2013 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestünden keine Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien sprechen würden. Ausserdem lägen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. E. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Vorinstanz, sich im Sinn eines sogenannten Selbsteinstrittes gemäss in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als für das Verfahren zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid darüber seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, auf eine Überstellung nach Italien abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie mehrere Arztberichte betreffend die Frühgeburt B._______ sowie eine Fürsorgebestätigung ins Recht. In Bezug auf die geltend gemachten prekären Aufnahmebedingungen in Italien reichte sie den aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Oktober 2013 (nachfolgend SFH-Bericht), einen Artikel aus "Der Spiegel" und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 zu den Akten. F. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 25. Oktober 2013 den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. November 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt. Weiter wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 an ihren Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Oktober 2013 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht, und sie erhielt die Gelegenheit eine Replik einzureichen. H. Am 6. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass Italien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sei und das geltend gemachte Fehlen eines Beziehungsnetzes in Italien für die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin nicht ausschlaggebend sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Vulnerable Personen würden jedenfalls von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt.

E. 2.2 In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, das italienische Asylsystem befinde sich in einem prekären Zustand. Dies könne aus dem durch die EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungs­verfahren abgeleitet und im Übrigen auch der aktuellen Medienmitteilung der SFH vom 10. Oktober 2013 entnommen werden. Als alleinstehende Frau mit einem neugeborenen Kind gehöre sie zur besonders verletzlichen Personengruppe. Hinzu komme die gesundheitliche Situation B._______ aufgrund (...) Frühgeburt. (...) sei nach wie vor unterdurchschnittlich klein und verletzlich. Sie habe auch nicht genügend Muttermilch, weshalb sie auf Säuglingsmilch angewiesen sei. Für deren Zubereitung seien hygienisch ausreichende Bedingungen erforderlich, um eine Infektion verhindern zu können. Aufgrund der erwähnten Berichte zu den Aufnahmebedingungen in Italien müsse davon ausgegangen werden, dass sie dort nicht die nötigen hygienischen Verhältnisse für ein Neugeborenes antreffen würde. Die Vorinstanz habe dennoch eine vertiefte Abklärung ihres Einzelfalles unterlassen. In Anbetracht dieser Umstände und vor dem Hintergrund des Stroms syrischer Flüchtlinge nach Italien und der Schiffsunglücke vor Lampedusa dränge sich zumindest bei verletzlichen Personen ein Selbsteintritt der Schweiz auf.

E. 2.3 In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass aufgrund der "merklichen Probleme" im Bereich der Aufnahmebedingungen des italienischen Asylsystems nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne. Es handle sich zwar bei den Beschwerdeführenden um Angehörige einer besonders verletzlichen Personenkategorie. Die italienischen Behörden hätten diesem Umstand bei der Organisation der Überstellung jedoch in genügender Weise Rechnung getragen, indem sie in ihrem Zustimmungsschreiben mitgeteilt hätten, an welchen Ort die Beschwerdeführenden überstellt würden und an welche Betreuungsstelle sie sich wenden könne. Ausserdem bestünden diverse Organisationen, welche für die Aufnahme von überstellten Asylbewerbern im Rahmen der Dublin-Verfahren zuständig seien.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin merkte in ihrer Replik an, dass sich die Aufnahmekapazitäten in Italien im letzten Jahr tatsächlich gesteigert hätten. Gleichzeitig sei aber auch ein dramatischer Anstieg der Asylgesuche verzeichnet worden, was die Steigerung der Anzahl verfügbarer Aufnahmeplätze für Asylsuchende wieder relativiere. Schliesslich seien aber insbesondere die möglichen Auswirkungen einer ungenügenden Unter­bringungsmöglichkeit auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin und (...) zu früh geborenen (...) zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen erweise sich vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz als angemessen.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 3.2 Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ergab sich für die Schweiz bisher aus den Bestimmungen der Dublin-II-VO. Per Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - die sogenannte Dublin-III-VO - massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn der Antrag auf internationalen Schutz vor dem Inkrafttreten der Dublin-III-VO eingereicht worden ist (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

E. 3.4 Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte Gebrauch machen müssen.

E. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht, zuvor in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geregelt).

E. 4.2 Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn sich im Dublin-Verfahren ergibt, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 m.w.H.). Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, zusammen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. hierzu auch BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.).

E. 4.3 Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben explizit mitgeteilt hätten, an welchen Ort die Beschwerdeführenden überstellt werden sollten und an welche Betreuungsstelle sie sich wenden könnten. Die unbestrittenen Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende würden denn auch nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen lassen.

E. 4.4.1 Vorab hält das Gericht zwar - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - fest, dass aus Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tat nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie zu schliessen ist.

E. 4.4.2 Liegen aber bekanntermassen erhebliche Mängel im Asylsystem vor, ist insbesondere bei verletzlichen Personen zu prüfen, ob humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen und hierzu die individuelle Situation einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

E. 4.4.3 Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zwar ausdrücklich anerkannt, dass die Beschwerdeführenden einer "besonders verletzliche[n] Personenkategorie" angehören (vgl. Vernehmlassung S. 2). In ihrer Verfügung hat sie trotzdem formal keine Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen, sondern sich bloss in allgemeiner Weise zur Frage der "Zumutbarkeit [der] Wegweisung nach Italien" geäussert. Das BFM hat sich in seinem Nichteintretensentscheid auch inhaltlich nicht mit der konkreten Situation der alleinstehenden Frau mit ihrem neugeborenen, gesundheitlich belasteten Kind auseinandergesetzt, sondern bloss auf die für Italien massgebende Aufnahmerichtlinie der EU und auf die "in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen" hingewiesen.

E. 4.4.4 (...) der Beschwerdeführerin musste aufgrund (...) rund einen Monat zu früh erfolgten Geburt während mehrerer Wochen im Spital verbleiben. Den aktuellsten Arztberichten kann entnommen werden, dass (...) wegen (...) Frühgeburt unterdurchschnittlich klein und leicht ist. Im Austrittsbericht vom (...) September 2013 werden beim Neugeborenen zudem eine respiratorische Adaptionsstörung, ein Wasserbruch (...), ein (...) und eine einseitige Hüftreifungsverzögerung diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte bezeichnen regelmässige Kontrollen als notwendig; bei einer Verschlechterung des Allgemeinzustands, des Trinkverhaltens oder bei Anstieg der Körpertemperatur auf über 38 Grad sei "sofortige ärztliche Vorstellung" erforderlich. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde ausserdem aus, dass sie nicht genügend Muttermilch habe um B._______ ernähren zu können.

E. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin musste wegen vorzeitigen Kontraktionen bereits vor dem letzten Schwangerschaftsmonat hospitalisiert werden. Bei ihr wurde zudem eine Schwangerschaftsdiabetes diagnostiziert; der Verlauf dieser Erkrankung ergibt sich aus den vorliegenden Arztberichten nicht.

E. 4.4.6 Angesichts der spezifischen sozialen sowie gesundheitlichen Lebensumstände der Beschwerdeführenden und ihrer ausgeprägten Verletzlichkeit qualifiziert das Gericht ihre Überstellung nach Italien unter humanitären Gesichtspunkten als unangemessen.

E. 4.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Verfahren ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt 800.- (inkl. sämtlicher Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6058/2013 Urteil vom 21. Januar 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, und (...) B._______, Syrien, beide vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) November 2011 und suchte am 28. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August 2013 gab sie an, ihr Heimatland aufgrund der beginnenden Revolution verlassen zu haben. Ihr Vater habe zwar im politischen Umfeld des Präsidenten Assad gearbeitet; sie hätten aber an den anfänglich friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Als der Präsident von ihrer Gesinnung erfahren habe, seien sie vom Regime verfolgt worden. Sie sei zunächst via Kairo nach Lagos (Nigeria) geflohen, wo sie in einer bekannten Firma gearbeitet habe. Weil Unbekannte versucht hätten, sie zu entführen und von ihr Geld zu erpressen, sei sie am 1. Juli 2013 nach Kairo weitergereist und habe sich bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz am 28. Juli 2013 dort aufgehalten. Sie habe zwar ein italienisches Besuchervisum gültig vom (...) 2013 bis zum (...) 2013 erhalten, sie sei aber von Kairo aus direkt nach Genf gereist. In Italien kenne sie niemanden, und sie habe gehört, dass hilfsbedürftige Personen dort keine Unterstützung erhalten könnten. B. Am (...) 2013 brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt. C. Das BFM ersuchte am 13. September 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und B._______. Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 zu. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 - eröffnet am 17. Oktober 2013 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestünden keine Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien sprechen würden. Ausserdem lägen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. E. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Vorinstanz, sich im Sinn eines sogenannten Selbsteinstrittes gemäss in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als für das Verfahren zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid darüber seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, auf eine Überstellung nach Italien abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie mehrere Arztberichte betreffend die Frühgeburt B._______ sowie eine Fürsorgebestätigung ins Recht. In Bezug auf die geltend gemachten prekären Aufnahmebedingungen in Italien reichte sie den aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Oktober 2013 (nachfolgend SFH-Bericht), einen Artikel aus "Der Spiegel" und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 zu den Akten. F. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 25. Oktober 2013 den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. November 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt. Weiter wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 an ihren Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Oktober 2013 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht, und sie erhielt die Gelegenheit eine Replik einzureichen. H. Am 6. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. 1.4. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass Italien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sei und das geltend gemachte Fehlen eines Beziehungsnetzes in Italien für die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin nicht ausschlaggebend sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Vulnerable Personen würden jedenfalls von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. 2.2. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, das italienische Asylsystem befinde sich in einem prekären Zustand. Dies könne aus dem durch die EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungs­verfahren abgeleitet und im Übrigen auch der aktuellen Medienmitteilung der SFH vom 10. Oktober 2013 entnommen werden. Als alleinstehende Frau mit einem neugeborenen Kind gehöre sie zur besonders verletzlichen Personengruppe. Hinzu komme die gesundheitliche Situation B._______ aufgrund (...) Frühgeburt. (...) sei nach wie vor unterdurchschnittlich klein und verletzlich. Sie habe auch nicht genügend Muttermilch, weshalb sie auf Säuglingsmilch angewiesen sei. Für deren Zubereitung seien hygienisch ausreichende Bedingungen erforderlich, um eine Infektion verhindern zu können. Aufgrund der erwähnten Berichte zu den Aufnahmebedingungen in Italien müsse davon ausgegangen werden, dass sie dort nicht die nötigen hygienischen Verhältnisse für ein Neugeborenes antreffen würde. Die Vorinstanz habe dennoch eine vertiefte Abklärung ihres Einzelfalles unterlassen. In Anbetracht dieser Umstände und vor dem Hintergrund des Stroms syrischer Flüchtlinge nach Italien und der Schiffsunglücke vor Lampedusa dränge sich zumindest bei verletzlichen Personen ein Selbsteintritt der Schweiz auf. 2.3. In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass aufgrund der "merklichen Probleme" im Bereich der Aufnahmebedingungen des italienischen Asylsystems nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne. Es handle sich zwar bei den Beschwerdeführenden um Angehörige einer besonders verletzlichen Personenkategorie. Die italienischen Behörden hätten diesem Umstand bei der Organisation der Überstellung jedoch in genügender Weise Rechnung getragen, indem sie in ihrem Zustimmungsschreiben mitgeteilt hätten, an welchen Ort die Beschwerdeführenden überstellt würden und an welche Betreuungsstelle sie sich wenden könne. Ausserdem bestünden diverse Organisationen, welche für die Aufnahme von überstellten Asylbewerbern im Rahmen der Dublin-Verfahren zuständig seien. 2.4. Die Beschwerdeführerin merkte in ihrer Replik an, dass sich die Aufnahmekapazitäten in Italien im letzten Jahr tatsächlich gesteigert hätten. Gleichzeitig sei aber auch ein dramatischer Anstieg der Asylgesuche verzeichnet worden, was die Steigerung der Anzahl verfügbarer Aufnahmeplätze für Asylsuchende wieder relativiere. Schliesslich seien aber insbesondere die möglichen Auswirkungen einer ungenügenden Unter­bringungsmöglichkeit auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin und (...) zu früh geborenen (...) zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen erweise sich vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz als angemessen. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2. Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ergab sich für die Schweiz bisher aus den Bestimmungen der Dublin-II-VO. Per Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - die sogenannte Dublin-III-VO - massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn der Antrag auf internationalen Schutz vor dem Inkrafttreten der Dublin-III-VO eingereicht worden ist (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 3.4. Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte Gebrauch machen müssen. 4. 4.1. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht, zuvor in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geregelt). 4.2. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn sich im Dublin-Verfahren ergibt, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 m.w.H.). Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, zusammen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. hierzu auch BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.). 4.3. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben explizit mitgeteilt hätten, an welchen Ort die Beschwerdeführenden überstellt werden sollten und an welche Betreuungsstelle sie sich wenden könnten. Die unbestrittenen Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende würden denn auch nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen lassen. 4.4. 4.4.1. Vorab hält das Gericht zwar - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - fest, dass aus Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tat nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie zu schliessen ist. 4.4.2. Liegen aber bekanntermassen erhebliche Mängel im Asylsystem vor, ist insbesondere bei verletzlichen Personen zu prüfen, ob humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen und hierzu die individuelle Situation einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. 4.4.3. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zwar ausdrücklich anerkannt, dass die Beschwerdeführenden einer "besonders verletzliche[n] Personenkategorie" angehören (vgl. Vernehmlassung S. 2). In ihrer Verfügung hat sie trotzdem formal keine Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen, sondern sich bloss in allgemeiner Weise zur Frage der "Zumutbarkeit [der] Wegweisung nach Italien" geäussert. Das BFM hat sich in seinem Nichteintretensentscheid auch inhaltlich nicht mit der konkreten Situation der alleinstehenden Frau mit ihrem neugeborenen, gesundheitlich belasteten Kind auseinandergesetzt, sondern bloss auf die für Italien massgebende Aufnahmerichtlinie der EU und auf die "in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen" hingewiesen. 4.4.4. (...) der Beschwerdeführerin musste aufgrund (...) rund einen Monat zu früh erfolgten Geburt während mehrerer Wochen im Spital verbleiben. Den aktuellsten Arztberichten kann entnommen werden, dass (...) wegen (...) Frühgeburt unterdurchschnittlich klein und leicht ist. Im Austrittsbericht vom (...) September 2013 werden beim Neugeborenen zudem eine respiratorische Adaptionsstörung, ein Wasserbruch (...), ein (...) und eine einseitige Hüftreifungsverzögerung diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte bezeichnen regelmässige Kontrollen als notwendig; bei einer Verschlechterung des Allgemeinzustands, des Trinkverhaltens oder bei Anstieg der Körpertemperatur auf über 38 Grad sei "sofortige ärztliche Vorstellung" erforderlich. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde ausserdem aus, dass sie nicht genügend Muttermilch habe um B._______ ernähren zu können. 4.4.5. Die Beschwerdeführerin musste wegen vorzeitigen Kontraktionen bereits vor dem letzten Schwangerschaftsmonat hospitalisiert werden. Bei ihr wurde zudem eine Schwangerschaftsdiabetes diagnostiziert; der Verlauf dieser Erkrankung ergibt sich aus den vorliegenden Arztberichten nicht. 4.4.6. Angesichts der spezifischen sozialen sowie gesundheitlichen Lebensumstände der Beschwerdeführenden und ihrer ausgeprägten Verletzlichkeit qualifiziert das Gericht ihre Überstellung nach Italien unter humanitären Gesichtspunkten als unangemessen. 4.5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Verfahren ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt 800.- (inkl. sämtlicher Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: