Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 8. August 2015 und gelangte am 7. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt (vgl. act. A1/2) gab er an, er sei am (...) geboren worden. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sagte der Beschwerdeführer, er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und sei kurz vor seinem (...) Geburtstag aus dem Irak ausgereist. Eines Tages habe sich ein Lehrer zu seinem Freund und ihm gesetzt und über den IS gesprochen. Eine Woche später sei sein Freund verschwunden; dessen Angehörige hätten ihm die Schuld für dessen Verschwinden zugeschrieben. Sie hätten sich an das Gericht gewandt und er habe dort eine Aussage über den Lehrer gemacht. Die Familie habe ihn aber nicht in Ruhe gelassen. Als er eines Tages nach Hause gegangen sei, sei er von einem Mann angesprochen worden, der ihn gefragt habe, ob er seinen Freund nicht vermisse. Dieser arbeite für das Paradies und er solle ihn dabei unterstützen. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen und habe seine Heimat zwei Wochen später verlassen. A.c Das SEM beauftragte am 18. September 2015 einen Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen. A.d Der Arzt gelangte aufgrund eines Röntgenbildes der Hand des Beschwerdeführers am 25. September 2015 zum Schluss, das Knochenalter betrage 19 Jahre oder mehr (vgl. act. A6/3). A.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse. Dieser stellte die Einreichung seiner Identitätskarte in Aussicht. A.f Am 16. Oktober 2015 ging beim SEM die Identitätskarte des Beschwerdeführers ein. Eine Dokumentenanalyse ergab den Verdacht, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Blankofälschung handle. A.g Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und teilte ihm mit, beim Dokument bestünden verschiedene formale Mängel hinsichtlich des Stempels und der Nummerierung. Er versicherte, es handle sich um ein echtes Dokument, das er mit seinem Vater auf dem Nationalitätenbüro habe erneuern lassen. A.h Am 14. Juli 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er erklärte, er habe sein ganzes Leben in B._______ verbracht, und führte im Wesentlichen aus, er und ein Kollege seien eines Tages von einem Lehrer angesprochen worden, der ihnen vom IS erzählt habe. Etwas später sei sein Kollege verschwunden, wonach er zu dessen Familie gegangen sei und dieser von der Unterhaltung mit dem Lehrer erzählt habe. Kurz danach habe diese Familie erfahren, dass sein Kollege dem IS beigetreten sei. Dessen älterer Bruder habe ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, vor Gericht auszusagen, was er getan habe. Eines Nachts sei er von einem Mann angesprochen worden, der ihm angeboten habe, ihn zu seinem Kollegen zu bringen. Er habe mit niemandem darüber gesprochen und sei heimlich ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 - eröffnet am 25. Juli 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 24. August 2016 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Blatt mit Schulnoten der (...) Klasse und ein Schreiben des Direktors der (...) E._______ bei. Am 22. September 2016 wurden die Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 lehnte der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 18. Oktober 2016 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich beim Beschwerdeführer aus der Knochenaltersanalyse ein Alter von mehr als 19 Jahren ergeben habe. Aufgrund der fehlenden Dokumente, der Analyse und dem äusseren Erscheinungsbild sei ihm im EVZ D._______ mitgeteilt worden, er werde im Verfahren als volljährige Person behandelt. Die später eingereichte Identitätskarte habe sich als Blankofälschung herausgestellt, weshalb damit die behauptete Minderjährigkeit nicht belegt werden könne. Es ergebe sich, dass er bei Gesuchseinreichung volljährig gewesen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen, stereotypen Sätzen erschöpft. Den Schilderungen ermangle es an einer subjektiv geprägten Wahrnehmung, sodass sie als unglaubhaft zu werten seien. Bei der BzP habe er erzählt, die Familie seines Freundes habe ihn für dessen Verschwinden verantwortlich gemacht, bei der Anhörung habe er gesagt, er habe nach der Vorsprache bei Gericht keinen Kontakt mehr mit dieser Familie gehabt, man habe sich nur noch gegrüsst. Bei der Anhörung habe er vorgebracht, sein Vater habe ihm nach dem Verschwinden des Freundes verboten, das Haus zu verlassen. Hätte er sich tatsächlich vor einer Entführung gefürchtet, sei es fragwürdig, dass er trotz Ausgehverbot zum Fussballspielen gegangen sei und sich nachts alleine auf den Heimweg gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er vom Treffen mit der unbekannten Person niemandem erzählt habe und seine Heimat verlassen habe, ohne zuvor irgendwelche Schutzmassnahmen getroffen zu haben.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren eingeschult worden und sei 2015 in der (...) Klasse gewesen. Es sei ihm gelungen eine Kopie der Schulnoten der (...) Klasse und ein Schreiben des Schuldirektors zu erhalten, der bestätige, dass er im Schuljahr 2014/2015 in der (...) Klasse gewesen sei. Das SEM hätte ihn angesichts seiner Minderjährigkeit nicht ohne Vertrauensperson zu seinen Asylgründen befragen dürfen. Die von ihm eingereichte Identitätskarte sei als Blankofälschung bezeichnet worden, ohne dass die Gründe dafür genannt worden seien. Damit habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und unerfahren im Umgang mit Behörden, was bezüglich der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei. Er habe bei beiden Befragungen das Gleiche gemeint, es aber mit anderen Worten ausgedrückt. Nachdem sein Kollege verschwunden sei, habe sich dessen Familie an ihn gewandt und sich nach seinem Befinden erkundigt. Er habe ihnen vom Gespräch mit dem Lehrer erzählt, worauf sich die Familie an die Behörden gewandt habe und er vor Gericht, vielleicht auch vor der Staatsanwaltschaft, habe aussagen müssen. Er habe nicht den ganzen Tag herumsitzen können, weshalb er trotz Verbot durch seinen Vater auf den Fussballplatz gegangen sei. Da er kein besonders gutes Verhältnis zu seinem Vater gehabt und das Haus verlassen habe, habe er ihm nichts vom Zusammentreffen mit dem Unbekannten gesagt, der ihn zum IS habe führen wollen. Da er den lokalen Behörden nicht vertraut habe, habe er sich nicht an diese gewandt. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass kein Mensch denselben Sachverhalt mehrmals in den gleichen Worten wiedergeben könne, sei davon auszugehen, dass er das Erzählte erlebt habe. Da der IS eine gewalttätige und bewaffnete Organisation sei, drohten ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak ernsthafte Nachteile.
E. 6.1 Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern. Die vorliegend verwendete Methode von Greulich und Pyle ist eine anerkannte Standardmethode zur Bestimmung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Alters. Aufgrund einer erheblichen Streubreite (Standardabweichung) ergibt die Altersbestimmung bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich und Pyle basiert auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeitachse sind bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Erkrankungen können zu einem Abweichen der Knochenreifung von der Norm führen (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1).
E. 6.2 Vorliegend ist der Knochenaltersbestimmung vom 25. September 2015 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer das Knochenalter 19 Jahre oder älter sei. Ausgehend vom angegebenen Alter sei mit einer doppelten Standardabweichung von +/- 12 Monaten zu rechnen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei am (...) geboren. Er kenne sein Alter, da er in der Schule gewesen sei und eine Identitätskarte habe. Er habe die Schule im Mai 2015 beendet und sei (...) Jahre alt. Seine Altersangabe weicht erheblich vom ermittelten Knochenalter ab, was bereits den Verdacht nahelegt, der Beschwerdeführer versuche sich als Minderjährigen auszugeben, um von den für diese vorgesehenen Verfahrensgarantien zu profitieren. Zum Beleg seines Alters reichte er eine irakische Identitätskarte ein, deren Prüfung durch das SEM den Verdacht erweckte, es handle sich dabei um eine Blankofälschung. Das SEM gelangte zu diesem Schluss, weil die auf dem Dokument angebrachten Stempel von mangelhafter Qualität seien und die Nummerierung nicht derjenigen von Originaldokumenten entspreche. Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs an der Echtheit des Dokuments fest. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, man habe ihm nicht gesagt, weshalb das Dokument als gefälscht erachtet werde und somit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, trifft somit nicht zu. Angesichts der Dokumentenanalyse und unter Betrachtung der eingereichten Identitätskarte ist der Schluss zu ziehen, dass es sich bei dieser um eine Fälschung handelt. Auf Beschwerdeebene wurde ein Notenblatt der (...) E._______ des Schuljahres 2013/2014 eingereicht, gemäss dem der Beschwerdeführer damals in der (...) Klasse gewesen sei. In einem Schreiben des Direktors dieser Schule vom 31. Juli 2016 wird demgegenüber bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 in der (...) Klasse gewesen sei. Die Angaben in den Dokumenten stimmen somit hinsichtlich des Zeitraums, in dem er in der (...) Klasse gewesen sein soll, nicht überein. Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers lässt sich den eingereichten Dokumenten ohnehin nichts entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung gesagt, er habe eine Schule namens F._______ besucht (vgl. act. A21/16 S. 4). Bei der (...) E._______ solle es sich um die Schule handeln, an welcher der Lehrer unterrichtet habe, der seinen Freund und ihn dem IS habe nahe bringen wollen. Zu keinem Zeitpunkt machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, diese Schule besucht zu haben - hingegen gab er an, besagter Lehrer habe an seiner Schule unterrichtet (vgl. act. A5/12 S. 7). Ferner machte er unterschiedliche Angaben dazu, ob er die Schule abgeschlossen habe oder nicht (vgl. act. A5/12 S. 4, A21/16 S. 4 und 11). Die eingereichten Dokumente lassen den Verdacht, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie macht, zur Gewissheit werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist. Das SEM hat somit zu Recht die von Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft beurteilt und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtete.
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
E. 7.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, ein Lehrer, der an seiner Schule unterrichte, habe seinem Freund und ihm über die Vorzüge des IS berichtet. Sein Freund sei eine Woche später verschwunden. Dessen Angehörige hätten ihn beschuldigt, für sein Verschwinden verantwortlich zu sein. Die Angehörigen hätten sich ans Gericht gewandt, das ihn vorgeladen habe. Nach seiner Aussage habe er gehen können, die Familie habe ihn aber nicht in Ruhe gelassen (vgl. act. A5/12 S. 7). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er sei zur Familie seines Freundes gegangen, nachdem dieser verschwunden sei, und habe dieser vom Gespräch mit dem Lehrer berichtet. Kurze Zeit später habe die Familie erfahren, dass ihr Sohn dem IS beigetreten sei. Ein Bruder seines Freundes habe verlangt, dass er vor Gericht als Zeuge erscheine, was er getan habe (vgl. act. A21/16 S. 6). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, handelt es sich bei diesen Angaben nicht um die in verschiedenen Worten vorgetragene gleiche Version der Vorbringen, sondern hinsichtlich der Frage des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seines Freundes um klar voneinander abweichende Versionen. Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, er habe nach seiner Aussage vor Gericht grosse Angst vor einer Entführung durch Leute, die andere Personen zum IS brächten, gehabt, was ein Grund dafür gewesen sei, dass sein Vater ihm verboten habe, das Haus zu verlassen. Er habe das Haus aber dennoch verlassen und sei auch zum Fussballplatz gegangen (vgl. act. A21/16 S. 9 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers, der grosse Angst gehabt haben will, ist in der Tat nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erscheint glaubhaft, dass er mit niemandem darüber gesprochen haben und sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt haben will. Auch sein Vorbringen, er habe kein Geld gehabt, um den Schlepper zu bezahlen und dieser habe sich erst im Nachhinein an seine Familie gewandt, um das Geld zu erhalten (vgl. act. A21/16 S. 12), erscheint realitätsfremd.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil D-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6 und 7 [als Referenzurteil publiziert].
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hin-gewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hält seither an seiner Einschätzung fest, bezüglich des KRG-Gebiets sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen.
E. 9.5 Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann und Kurde, der zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ (Provinz C._______) lebte, wo gemäss seinen Angaben gemäss auch sein Vater und seine Stiefmutter zusammen mit mehreren Geschwistern und Stiefgeschwistern ansässig sind (vgl. act. A5/12 S. 5). Sein Grossvater sowie zwei Onkel und zwei Tanten leben ebenfalls im Nordirak (vgl. act. A21/16 S. 5). Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Biographie steht zwar nicht fest, über welche Schulbildung oder berufliche Ausbildung der Beschwerdeführer verfügt. Andererseits muss aufgrund seiner Aussagen davon ausgegangen werden, dass er über eine gute Schulbildung und etwas Berufserfahrung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Herkunftsregion trotz seiner bald eineinhalbjährigen Abwesenheit sozial und beruflich rasch wieder wird integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5122/2016 law/bah Urteil vom 10. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 8. August 2015 und gelangte am 7. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt (vgl. act. A1/2) gab er an, er sei am (...) geboren worden. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sagte der Beschwerdeführer, er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und sei kurz vor seinem (...) Geburtstag aus dem Irak ausgereist. Eines Tages habe sich ein Lehrer zu seinem Freund und ihm gesetzt und über den IS gesprochen. Eine Woche später sei sein Freund verschwunden; dessen Angehörige hätten ihm die Schuld für dessen Verschwinden zugeschrieben. Sie hätten sich an das Gericht gewandt und er habe dort eine Aussage über den Lehrer gemacht. Die Familie habe ihn aber nicht in Ruhe gelassen. Als er eines Tages nach Hause gegangen sei, sei er von einem Mann angesprochen worden, der ihn gefragt habe, ob er seinen Freund nicht vermisse. Dieser arbeite für das Paradies und er solle ihn dabei unterstützen. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen und habe seine Heimat zwei Wochen später verlassen. A.c Das SEM beauftragte am 18. September 2015 einen Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen. A.d Der Arzt gelangte aufgrund eines Röntgenbildes der Hand des Beschwerdeführers am 25. September 2015 zum Schluss, das Knochenalter betrage 19 Jahre oder mehr (vgl. act. A6/3). A.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse. Dieser stellte die Einreichung seiner Identitätskarte in Aussicht. A.f Am 16. Oktober 2015 ging beim SEM die Identitätskarte des Beschwerdeführers ein. Eine Dokumentenanalyse ergab den Verdacht, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Blankofälschung handle. A.g Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und teilte ihm mit, beim Dokument bestünden verschiedene formale Mängel hinsichtlich des Stempels und der Nummerierung. Er versicherte, es handle sich um ein echtes Dokument, das er mit seinem Vater auf dem Nationalitätenbüro habe erneuern lassen. A.h Am 14. Juli 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er erklärte, er habe sein ganzes Leben in B._______ verbracht, und führte im Wesentlichen aus, er und ein Kollege seien eines Tages von einem Lehrer angesprochen worden, der ihnen vom IS erzählt habe. Etwas später sei sein Kollege verschwunden, wonach er zu dessen Familie gegangen sei und dieser von der Unterhaltung mit dem Lehrer erzählt habe. Kurz danach habe diese Familie erfahren, dass sein Kollege dem IS beigetreten sei. Dessen älterer Bruder habe ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, vor Gericht auszusagen, was er getan habe. Eines Nachts sei er von einem Mann angesprochen worden, der ihm angeboten habe, ihn zu seinem Kollegen zu bringen. Er habe mit niemandem darüber gesprochen und sei heimlich ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 - eröffnet am 25. Juli 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 24. August 2016 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Blatt mit Schulnoten der (...) Klasse und ein Schreiben des Direktors der (...) E._______ bei. Am 22. September 2016 wurden die Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 lehnte der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 18. Oktober 2016 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich beim Beschwerdeführer aus der Knochenaltersanalyse ein Alter von mehr als 19 Jahren ergeben habe. Aufgrund der fehlenden Dokumente, der Analyse und dem äusseren Erscheinungsbild sei ihm im EVZ D._______ mitgeteilt worden, er werde im Verfahren als volljährige Person behandelt. Die später eingereichte Identitätskarte habe sich als Blankofälschung herausgestellt, weshalb damit die behauptete Minderjährigkeit nicht belegt werden könne. Es ergebe sich, dass er bei Gesuchseinreichung volljährig gewesen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen, stereotypen Sätzen erschöpft. Den Schilderungen ermangle es an einer subjektiv geprägten Wahrnehmung, sodass sie als unglaubhaft zu werten seien. Bei der BzP habe er erzählt, die Familie seines Freundes habe ihn für dessen Verschwinden verantwortlich gemacht, bei der Anhörung habe er gesagt, er habe nach der Vorsprache bei Gericht keinen Kontakt mehr mit dieser Familie gehabt, man habe sich nur noch gegrüsst. Bei der Anhörung habe er vorgebracht, sein Vater habe ihm nach dem Verschwinden des Freundes verboten, das Haus zu verlassen. Hätte er sich tatsächlich vor einer Entführung gefürchtet, sei es fragwürdig, dass er trotz Ausgehverbot zum Fussballspielen gegangen sei und sich nachts alleine auf den Heimweg gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er vom Treffen mit der unbekannten Person niemandem erzählt habe und seine Heimat verlassen habe, ohne zuvor irgendwelche Schutzmassnahmen getroffen zu haben. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren eingeschult worden und sei 2015 in der (...) Klasse gewesen. Es sei ihm gelungen eine Kopie der Schulnoten der (...) Klasse und ein Schreiben des Schuldirektors zu erhalten, der bestätige, dass er im Schuljahr 2014/2015 in der (...) Klasse gewesen sei. Das SEM hätte ihn angesichts seiner Minderjährigkeit nicht ohne Vertrauensperson zu seinen Asylgründen befragen dürfen. Die von ihm eingereichte Identitätskarte sei als Blankofälschung bezeichnet worden, ohne dass die Gründe dafür genannt worden seien. Damit habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und unerfahren im Umgang mit Behörden, was bezüglich der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei. Er habe bei beiden Befragungen das Gleiche gemeint, es aber mit anderen Worten ausgedrückt. Nachdem sein Kollege verschwunden sei, habe sich dessen Familie an ihn gewandt und sich nach seinem Befinden erkundigt. Er habe ihnen vom Gespräch mit dem Lehrer erzählt, worauf sich die Familie an die Behörden gewandt habe und er vor Gericht, vielleicht auch vor der Staatsanwaltschaft, habe aussagen müssen. Er habe nicht den ganzen Tag herumsitzen können, weshalb er trotz Verbot durch seinen Vater auf den Fussballplatz gegangen sei. Da er kein besonders gutes Verhältnis zu seinem Vater gehabt und das Haus verlassen habe, habe er ihm nichts vom Zusammentreffen mit dem Unbekannten gesagt, der ihn zum IS habe führen wollen. Da er den lokalen Behörden nicht vertraut habe, habe er sich nicht an diese gewandt. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass kein Mensch denselben Sachverhalt mehrmals in den gleichen Worten wiedergeben könne, sei davon auszugehen, dass er das Erzählte erlebt habe. Da der IS eine gewalttätige und bewaffnete Organisation sei, drohten ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak ernsthafte Nachteile. 6. 6.1 Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern. Die vorliegend verwendete Methode von Greulich und Pyle ist eine anerkannte Standardmethode zur Bestimmung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Alters. Aufgrund einer erheblichen Streubreite (Standardabweichung) ergibt die Altersbestimmung bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich und Pyle basiert auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeitachse sind bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Erkrankungen können zu einem Abweichen der Knochenreifung von der Norm führen (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1). 6.2 Vorliegend ist der Knochenaltersbestimmung vom 25. September 2015 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer das Knochenalter 19 Jahre oder älter sei. Ausgehend vom angegebenen Alter sei mit einer doppelten Standardabweichung von +/- 12 Monaten zu rechnen. 6.3 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei am (...) geboren. Er kenne sein Alter, da er in der Schule gewesen sei und eine Identitätskarte habe. Er habe die Schule im Mai 2015 beendet und sei (...) Jahre alt. Seine Altersangabe weicht erheblich vom ermittelten Knochenalter ab, was bereits den Verdacht nahelegt, der Beschwerdeführer versuche sich als Minderjährigen auszugeben, um von den für diese vorgesehenen Verfahrensgarantien zu profitieren. Zum Beleg seines Alters reichte er eine irakische Identitätskarte ein, deren Prüfung durch das SEM den Verdacht erweckte, es handle sich dabei um eine Blankofälschung. Das SEM gelangte zu diesem Schluss, weil die auf dem Dokument angebrachten Stempel von mangelhafter Qualität seien und die Nummerierung nicht derjenigen von Originaldokumenten entspreche. Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs an der Echtheit des Dokuments fest. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, man habe ihm nicht gesagt, weshalb das Dokument als gefälscht erachtet werde und somit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, trifft somit nicht zu. Angesichts der Dokumentenanalyse und unter Betrachtung der eingereichten Identitätskarte ist der Schluss zu ziehen, dass es sich bei dieser um eine Fälschung handelt. Auf Beschwerdeebene wurde ein Notenblatt der (...) E._______ des Schuljahres 2013/2014 eingereicht, gemäss dem der Beschwerdeführer damals in der (...) Klasse gewesen sei. In einem Schreiben des Direktors dieser Schule vom 31. Juli 2016 wird demgegenüber bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 in der (...) Klasse gewesen sei. Die Angaben in den Dokumenten stimmen somit hinsichtlich des Zeitraums, in dem er in der (...) Klasse gewesen sein soll, nicht überein. Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers lässt sich den eingereichten Dokumenten ohnehin nichts entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung gesagt, er habe eine Schule namens F._______ besucht (vgl. act. A21/16 S. 4). Bei der (...) E._______ solle es sich um die Schule handeln, an welcher der Lehrer unterrichtet habe, der seinen Freund und ihn dem IS habe nahe bringen wollen. Zu keinem Zeitpunkt machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, diese Schule besucht zu haben - hingegen gab er an, besagter Lehrer habe an seiner Schule unterrichtet (vgl. act. A5/12 S. 7). Ferner machte er unterschiedliche Angaben dazu, ob er die Schule abgeschlossen habe oder nicht (vgl. act. A5/12 S. 4, A21/16 S. 4 und 11). Die eingereichten Dokumente lassen den Verdacht, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie macht, zur Gewissheit werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist. Das SEM hat somit zu Recht die von Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft beurteilt und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtete. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 7.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, ein Lehrer, der an seiner Schule unterrichte, habe seinem Freund und ihm über die Vorzüge des IS berichtet. Sein Freund sei eine Woche später verschwunden. Dessen Angehörige hätten ihn beschuldigt, für sein Verschwinden verantwortlich zu sein. Die Angehörigen hätten sich ans Gericht gewandt, das ihn vorgeladen habe. Nach seiner Aussage habe er gehen können, die Familie habe ihn aber nicht in Ruhe gelassen (vgl. act. A5/12 S. 7). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er sei zur Familie seines Freundes gegangen, nachdem dieser verschwunden sei, und habe dieser vom Gespräch mit dem Lehrer berichtet. Kurze Zeit später habe die Familie erfahren, dass ihr Sohn dem IS beigetreten sei. Ein Bruder seines Freundes habe verlangt, dass er vor Gericht als Zeuge erscheine, was er getan habe (vgl. act. A21/16 S. 6). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, handelt es sich bei diesen Angaben nicht um die in verschiedenen Worten vorgetragene gleiche Version der Vorbringen, sondern hinsichtlich der Frage des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seines Freundes um klar voneinander abweichende Versionen. Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, er habe nach seiner Aussage vor Gericht grosse Angst vor einer Entführung durch Leute, die andere Personen zum IS brächten, gehabt, was ein Grund dafür gewesen sei, dass sein Vater ihm verboten habe, das Haus zu verlassen. Er habe das Haus aber dennoch verlassen und sei auch zum Fussballplatz gegangen (vgl. act. A21/16 S. 9 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers, der grosse Angst gehabt haben will, ist in der Tat nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erscheint glaubhaft, dass er mit niemandem darüber gesprochen haben und sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt haben will. Auch sein Vorbringen, er habe kein Geld gehabt, um den Schlepper zu bezahlen und dieser habe sich erst im Nachhinein an seine Familie gewandt, um das Geld zu erhalten (vgl. act. A21/16 S. 12), erscheint realitätsfremd. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil D-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6 und 7 [als Referenzurteil publiziert]. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hin-gewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hält seither an seiner Einschätzung fest, bezüglich des KRG-Gebiets sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. 9.5 Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann und Kurde, der zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ (Provinz C._______) lebte, wo gemäss seinen Angaben gemäss auch sein Vater und seine Stiefmutter zusammen mit mehreren Geschwistern und Stiefgeschwistern ansässig sind (vgl. act. A5/12 S. 5). Sein Grossvater sowie zwei Onkel und zwei Tanten leben ebenfalls im Nordirak (vgl. act. A21/16 S. 5). Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Biographie steht zwar nicht fest, über welche Schulbildung oder berufliche Ausbildung der Beschwerdeführer verfügt. Andererseits muss aufgrund seiner Aussagen davon ausgegangen werden, dass er über eine gute Schulbildung und etwas Berufserfahrung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Herkunftsregion trotz seiner bald eineinhalbjährigen Abwesenheit sozial und beruflich rasch wieder wird integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: