Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5935/2022 vom 5. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-511/2023
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…) Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5935/2022 vom
5. Januar 2023.
D-511/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach- suchte, dass er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Ethnie, seines christlichen Glaubens sowie seiner Nähe zur Haklarin Demokratik Partisi (HDP) in der Türkei verfolgt worden zu sein, zudem sei er aufgrund seiner Brüder reflexverfolgt, dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2022 sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug an- ordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erho- bene Beschwerde mit Urteil D-5935/2022 vom 5. Januar 2023 abwies, dass der Gesuchsteller mit einer als «Wiedererwägungs- resp. Mehrfach- gesuch» bezeichneten Eingabe am 25. Januar 2023 an das SEM gelangte und um wiedererwägungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung ersuchte, eventualiter sei er in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen, dass er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Aktivitäten auf Onlineplattformen sei gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda und ein weiteres wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden, wozu ihm entsprechende Schreiben der Staatsanwaltschaft sowie Teile der Untersuchungsberichte vorlägen, dass der Eingabe unter anderem mehrere Dokumente in türkischer Spra- che (in Kopie) beilagen, dass das SEM vorgenannte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht überwies und ausführte, sie ziele auf die Neubeurteilung eines Sachver- halts ab, der bereits vor dem Urteil vom 5. Januar 2023 bestanden habe, weshalb ein Revisionsgesuch vorliege, für welches das Bundesverwal- tungsgericht zuständig sei,
D-511/2023 Seite 3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) ent- scheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die in Art. 121–128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinn- gemäss gelten, dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge- suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller (sinngemäss) den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, wobei nun Beweismittel vorlägen, wel- che vor dem Urteil vom 5. Januar 2023 entstanden seien, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, da sie der gesuchstel- lenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, dass der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, und demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. ESCHER ELISABETH, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8), dass Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, zumal es den Prozess- parteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachver- halts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. vgl. OBERHOLZER
D-511/2023 Seite 4 NIKLAUS, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 8). dass es an der genügenden Sorgfalt mangelt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müs- sen (vgl. a.a.O. N 9), dass der Gesuchsteller vorliegend erstmals politische Äusserungen auf Onlineplattformen geltend macht und im ordentlichen Verfahren demnach keine Verfolgung deswegen befürchtete, dass diese bisher nicht geltend gemachten Online-Aktivitäten offensichtlich keine nachträglich erfahrenen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen und – soweit erforderlich – im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren, von welchen der Gesuch- steller erst nach dem Gerichtsurteil erfahren habe, berücksichtigt werden, dass sich der Inhalt des neu zu den Akten gereichten Beweismittels (Un- tersuchungsbericht vom 20. Oktober 2022, Untersuchungsbericht vom
8. November 2022, Schreiben von B._______ vom 22. November 2022, Schreiben von C._______ vom 29. Dezember 2022) auf einen vor dem Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Sachverhalt (angebli- che Ermittlungsverfahren der Behörden) bezieht, dass der Gesuchsteller lediglich 20 Tage nach ergehen des Urteils vom
5. Januar 2023 die neu zu den Akten gereichten Beweismittel in Kopie (teil- weise unleserlich) und ohne Übersetzung vorlegte, dass er pauschal ausführte, bereits im ordentlichen Verfahren geltend ge- macht zu haben, mehr Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln zu benöti- gen, dass im ordentlichen Verfahren vorgebracht wurde, die Nachforschungen in seiner Wohnsitzprovinz D._______ hätten keine Ermittlungsverfahren gegen ihn ergeben, dass das Schreiben von C._______ vom 29. Dezember 2022 jedoch dem Anschein nach durch die Staatsanwaltschaft D._______ ausgestellt wurde (vgl. Gesuchsbeilage 4), dass der Gesuchsteller denn nicht ansatzweise ausführt, weshalb dieses Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnte,
D-511/2023 Seite 5 dass er denn auch nicht darlegt, die übrigen Beweismittel hätten ihm da- mals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein können oder die Gel- tendmachung oder Beibringung sei ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen, dass demnach davon auszugehen ist, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte er die behauptungsgemäss neuen Beweismittel von Oktober, November respektive Dezember 2022 bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG), dass ohnehin fraglich sein dürfte, ob der Gesuchsteller sich tatsächlich on- line politisch äusserte, zumal er weder einen Nachweis dafür vorlegt (z.B. Facebook-Auszug) noch exakte inhaltliche respektive zeitliche Anga- ben dazu gemacht hat, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch eine drohende völker- rechtswidrige Behandlung nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte, dass das Revisionsgesuch somit als unzulässig zu qualifizieren ist, wes- halb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-511/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne