Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______-Distrikt), reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe von (...) bis (...) (Nennung Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]). Seit (...) habe er in C._______ als Angestellter in einem Restaurant gearbeitet, in dem kleinere Versammlungen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen unter der Teilnahme von Parlamentsmitgliedern der D._______, ausländischen Botschaftern und Organisationen sowie Medien und Opfern stattgefunden hätten. Im Jahr (...) seien (...) Manager des Restaurants verschwunden. Ab Anfang (...) habe er die Säle betreut, in denen diese Treffen stattgefunden hätten. Im Vorfeld der Wahlen hätten ihn das Militär beziehungsweise das Criminal Investigation Department (CID) und die E._______ ab dem (...) unter Druck gesetzt, Informationen über diese Treffen weiterzuleiten. Sie hätten ihn bedroht und dabei auch die (...) verschwundenen Manager und seinen (Nennung Verwandter) erwähnt, der im Jahr (...) erschossen worden sei. Am (...) sei ein Freund von ihm verhaftet worden, weil dieser Flyer für den Heldentag verteilt habe. Am (...) seien Armeeangehörige zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, mit dieser Sache zu tun gehabt beziehungsweise ein Plakat an eine Gedenktafel geklebt und eine Laterne angezündet zu haben. Sie hätten seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, zu ihrem Camp zu kommen. Stattdessen sei er nach F._______ gegangen und von dort ausgereist. Nach seiner Flucht sei er zweimal von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden. Deswegen habe der CID seinen Vater einer Meldepflicht unterstellt. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen am 3. Oktober 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 ab. B. B.a Am 12. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf bisher verschwiegene und neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass er nur den Schweizer Behörden gegenüber seine Heirat sowie den aktuellen Wohnort seiner Ehefrau auf einer "Declaration Form" offenbart habe. Dieses Formular sei offensichtlich im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen des SEM den sri-lankischen Behörden zugänglich gemacht worden, da seine Ehefrau am (...) von einem Angehörigen des CID und zwei Polizisten aufgesucht und über ihn befragt worden sei. Zudem sei ihr gesagt worden, dass die Behörden über seine Tätigkeiten - auch im Ausland - Bescheid wüssten. Eine Videoaufnahme dieses Vorfalls liege dem Gesuch zur Dokumentation bei. Sodann sei er im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und an Heldengedenkfeiern) aufgrund der Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden identifiziert worden. Auf den eingereichten Fotos sei er unter anderem mit einer Fahne der LTTE in der Hand zu erkennen, woraus ersichtlich werde, dass er für eine Wiederbelebung des tamilischen Separatismus einstehe. Offenbar hätten die Behörden in seinem Fall umfangreiche Nachforschungen eingeleitet. Zum bislang verschwiegenen Sachverhalt sei anzumerken, dass er im Jahre (...) nach F._______ gereist sei, da im (...) ein entfernter Verwandter namens G._______ ermordet worden sei. Von dort habe er wiederholt erfolglos versucht, nach Europa zu gelangen. Da er sowohl mit echten als auch mit gefälschten Dokumenten unterwegs gewesen sei, sei er in H._______ inhaftiert und von dort im (...) nach F._______ zurückgeschafft worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, gefälschte Stempel verwendet und - infolge seines Auslandaufenthalts - Verbindungen zu den LTTE zu haben. Am (...) sei er schliesslich vom Gericht in I._______ gegen Kaution und unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden. Schliesslich sei das Verfahren im (...) nach Intervention seines Anwalts und Zahlung von Bestechungsgeldern offiziell abgeschlossen worden. Ferner habe er tatsächlich in einem Restaurant im Jahre (...) seine Arbeit aufgenommen, jedoch einige Monate später als zuerst angeführt. Da er mit seinem Reisepass und einem Visum für einen (...) Staat ausgereist sei, habe er aus Angst, in den (...) Staat geschickt zu werden, diese Ausführungen verschwiegen. Sodann würden aufgrund des Backgroundchecks der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren durch das SEM auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in J._______, der Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz (fortan: Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) und der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in seiner Heimat neue, asylrelevante Gefährdungselemente geschaffen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Vollzugsakten des SEM. Überdies sei er, sollten Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz bestehen, im Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu befragen. Dem Gesuch lagen mehrere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. B.b Mit Verfügung vom 7. November 2017 gewährte das SEM, Abteilung Rückkehr, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es die Einsicht in das Aktenstück V5/1 mit Verweis auf entgegenstehende wesentliche private und öffentliche Interessen gemäss Art. 27 VwVG einschränkte und auf die Erhebung von Kosten verzichtete. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 lehnte das SEM die Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung; Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden) ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Weiter lehnte es das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs anzusetzen, sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass Teile der Rechtsmitteleingabe revisionsrechtlich geltend zu machen wären. Ferner sei das Verfahren mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren, welche Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen sowie den Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in J._______ betreffen würden zu koordinieren. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren, wobei ihm die letzteren Akten in eine Amtssprache übersetzt zuzustellen seien und danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Weiter sei mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, wobei zu bestätigen sei, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Es sei die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wies die damals vertretungsweise zuständige Instruktionsrichterin die Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in jene der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, auf Übersetzung dieser Akten und Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, auf Anweisung an das SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen und auf anschliessende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Sie teilte ferner dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit, hiess den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR gut und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- innert gesetzter Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde am 15. Februar 2018 innert Frist bezahlt. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ein, ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffer 2 der instruktionsrichterlichen Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 und erneuerte seinen Antrag um Gewährung der Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung sowie um anschliessende Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ebenso hielt er an seinem Antrag fest, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs anzusetzen, sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass Teile der Rechtsmitteleingabe revisionsrechtlich geltend zu machen wären. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2017 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2017 teils als Asylfolge- respektive Mehrfachgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachstehender Ausführungen, einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidentenkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ist daher nicht einzutreten (Rechtsmitteleingabe, Rechtsbegehren Ziff. 2).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer zwar mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung bestätigt. Diesbezüglich ist nun aber zu den entsprechenden Anträgen in der Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten:
E. 3.2 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht), eine Verletzung des Willkürverbots, die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Weiter wird die Verletzung von Bestimmungen des Migrationsabkommens sowie des DSG gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2.1 Bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wurden die Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, auf Übersetzung dieser Akten sowie auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie auf Anweisung an das SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen inklusive anschliessender Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. In der Eingabe vom 15. Februar 2018 ersucht der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung (vgl. dazu auch E. 4.2.4 nachfolgend), um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, sofern Teile der Rechtsmitteleingabe revisionsrechtlich geltend zu machen wären. Angesichts der einlässlichen Begründung in der erwähnten Zwischenverfügung und der seither unveränderten Sach- und Rechtslage besteht keine Veranlassung, auf die in der Zwischenverfügung getroffene Einschätzung zurückzukommen. Den Folgeanträgen ist daher nicht stattzugeben.
E. 4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die in Art. 35 Abs. 1 VwVG geregelte Begründungspflicht. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H). Das SEM gewährte auf Antrag am 7. November 2017 Einsicht in die Vollzugsakten, wobei auf das Aktenstück V5/1 im Sinne von Art. 27 VwVG nur in beschränktem Masse, was vom Beschwerdeführer jedoch nicht bemängelt wird. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens berufen noch die schweizerischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behörden auffordern, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch zu Recht festhielt und ein entsprechendes Ersuchen in nicht zu beanstandender Weise abwies. Weitergehend ist in diesem Zusammenhang auf E. 4.2.4 unten sowie auf BVGE 2017/VI/6 E. 2.5, worin das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung nahm, zu verweisen.
E. 4.2.3 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können - nicht zu erblicken, zumal die Vorinstanz einerseits hinreichend auf das Migrationsabkommen hinweist und andererseits die sehr ausführliche Rechtsmitteleingabe deutlich aufzeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Überdies obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nach dem Vorgehen in Bezug auf ein allfälliges Auskunftsgesuch zu erkundigen und sich die hierzu benötigten Informationen einzuholen. Im Übrigen hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise die Information, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylgesuchsteller handle, sowie seine Heiratsurkunde übermittelt. Diesbezüglich ist zunächst wiederum auf BVGE 2017 VI/6 zu verweisen. Sodann ist eine Verletzung von Art. 6 DSG zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Folglich ist der Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeschrift Ziff. 5.1 S. 23) abzulehnen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, auf das Gesuch um Beizug der Vernehmlassung des SEM vom (...) im Verfahren (...) näher einzugehen, dies auch darum, weil der Beschwerdeführer dieses Beweismittel im Verlauf des Instruktionsverfahrens mit Eingabe vom 15. Februar 2018 selber nachreichte.
E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer erblickt ein willkürliches Vorgehen und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das SEM die nachträglich erhältlich gemachten Beweismittel zu seiner ursprünglichen Flucht aus Sri Lanka respektive seiner Rückkehr im Jahr (...), dem Umstand des durchlaufenen Strafverfahrens und einem bereits früher bestehenden behördlichen Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE aus formellen Gründen von der Beurteilung ausgeschlossen habe. Dass die Vor-instanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtet und einesteils als Mehrfachgesuch, anderenteils als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft hat sowie die bislang verschwiegenen Sachverhaltselemente als revisionsrechtlich relevant erachtete und den Beschwerdeführer diesbezüglich für die Prüfung im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht verwies, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Willkürverbots ist in dieser Vorgehensweise nicht zu erblicken (vgl. BVGE 2017 VI/6).
E. 4.2.6 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem es die Gefahr, die ihm aus seinem exilpolitischen Engagement, den Abklärungen der sri-lankischen Behörden bei der Ersatzreisepapierbeschaffung oder aus der aktuellsten Länderentwicklung in seiner Heimat erwachse, nicht beachtet respektive falsch eingeschätzt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen wiederum überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.
E. 4.2.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er erneut anzuhören, insbesondere zu den bisher nicht im Rahmen einer Anhörung vorgebrachten Asylgründen. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Zudem wurde er mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 hinsichtlich allfälliger revisionsweise vorzubringenden Sachverhaltselemente auf die diesbezüglich zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Beweisanträge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und des DSG sind mit Verweis auf die Ausführungen in E. 4.2.1 bis 4.2.4 oben ebenfalls abzuweisen.
E. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot sowie das rechtliche Gehör mehrfach und Bestimmungen des Migrationsabkommens und des DSG verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Sowohl der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge sind demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, bei den Ausführungen zum exilpolitischen Engagement sowie der angeblichen Gefährdung aufgrund von Wegweisungsvollzugsmassnahmen handle es sich um ein Asylfolgegesuch beziehungsweise ein Mehrfachgesuch. Was die bislang verschwiegenen Sachverhaltselemente betreffe, so seien diese im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, da dieses mit Blick auf die vorbestehende Verfolgungssituation ein materielles Urteil gefällt habe. Die neuen Vorbringen würden grösstenteils auf Nachforschungen beruhen, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. In der Rechtsschrift werde zudem keine plausible Begründung für die erst jetzt angeführten Vorbringen gemacht. Die vorliegend als unsorgfältig zu erachtende Prozessführung müsse sich die Prozesspartei vorwerfen lassen. Sodann seien die Befragung der Ehefrau, das Gerichtsurteil des High Court K._______, die Lagebeurteilung sowie die Liste der rückgeführten Einzelpersonen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln. So erachte das SEM ausnahmsweise und im Sinn eines Spezialfalls ein Revisionsgesuch dennoch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wenn Beweismittel erst nachträglich entstanden seien.
E. 6.1.1 Vorliegend seien die für das Mehrfachgesuch wesentlichen Vorbringen nicht asylrelevant. Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Aktivitäten habe sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den Sicherheitskräften vor der Ausreise unglaubhaft ausgefallen seien. Dass seine früheren Aktivitäten für die LTTE, wie (Nennung Tätigkeiten), den Behörden bekannt gewesen seien, habe er nicht geltend gemacht und er habe verneint, deswegen je Probleme gehabt zu haben. Er habe zudem explizit verneint, jemals Anhänger oder Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass selbst bei Wahrunterstellung seiner früheren Hilfeleistungen für die LTTE nicht daraus geschlossen werden könne, dass ihm die sri-lankischen Behörden enge Verbindungen zu den LTTE unterstellten. Es habe das exilpolitische Engagement als niederschwellig erachtet und festgehalten, dass er allenfalls von den sri-lankischen Behörden als blosser Mitläufer und nicht als Gefahr wahrgenommen würde. Die im aktuellen Verfahren eingereichten Fotos vermöchten diesen Schluss nicht umzustossen, da diese nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit schliessen lassen würden. Alleine der Umstand, dass er sich neben einer Person ablichten lasse, die laut ihm ein bekannter tamilischer Exilpolitiker sei, belege noch kein qualitativ oder quantitativ überdurchschnittliches Engagement. Die von ihm dokumentierten Aktivitäten seien bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen, was auch den sri-lankischen Behörden bekannt sein dürfte. Das aufgezeigte exilpolitische Engagement sei als zu niederschwellig zu betrachten, um für die sri-lankischen Behörden - falls überhaupt zur Kenntnis genommen - von Interesse zu sein. Da er kein Risikoprofil erfülle, seien die Ausführungen zur von den sri-lankischen Behörden verwendeten Technologie unerheblich. Hinsichtlich der Ausführungen im Zusammenhang mit den Papierbeschaffungsmassnahmen beim sri-lankischen Generalkonsulat in J._______ und der sich dadurch ergebenden Gefährdungslage habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6094/2016 bereits dazu geäussert, weshalb auf dieses Vorbringen grundsätzlich nicht einzutreten wäre. Ungeachtet dessen sei im Umstand, dass in seinem Fall kein Interview auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in J._______ stattgefunden habe, kein Systemwechsel zum Kaschieren eines asylrelevanten Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden zu erblicken. Da in seinem Fall offenbar keine Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestanden hätten, sei auch keine persönliche Vorsprache notwendig gewesen. Aufgrund der widersprüchlichen und über weite Strecken substanzlosen Angaben seien seine Vorfluchtgründe sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden. Somit könne in Ermangelung einer Verbindung zu den LTTE der von ihm dargestellte Zusammenhang zwischen individueller Vergangenheit und allfälligen Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden in casu gar nicht gegeben sein. Es würden daher mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht zu verneinen sei. Im Weiteren erweise sich die Kritik an den Bestimmungen des Migrationsabkommens als unbegründet. Es seien auch im vorliegenden Einzelfall aus dem Antrag an das Generalkonsulat keine Hinweise ersichtlich, dass es sich bei der Datenübermittlung nicht um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch gehandelt habe. Mangels eines konkreten individuellen Bezugs zu den LTTE sowie der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer besuchten Schulen auf dem Antragsformular nicht aufgeführt gewesen seien, ergäben sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung.
E. 6.1.2 Die weiteren Sachverhaltselemente seien im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Dabei sei der Umstand, dass die Behörden die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, im Lichte der korrekt verlaufenden Datenübermittlung bei den Papierbeschaffungsmassnahmen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Selbst bei Wahrunterstellung, dass es sich auf dem eingereichten Video tatsächlich um seine Ehefrau handle und die Personen effektiv zum CID und zur Polizei gehörten und in der Absicht gekommen seien, sich nach ihm zu erkundigen, würden aus dem zur Verfügung stehenden Material keine Hinweise auf ein illegitimes Vorgehen der beteiligten Behördenvertreter hervorgehen. Aufgrund deren kurzen Anwesenheitsdauer vor dem Familienhaus sei auch nicht von einer intensiven Befragung auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer darlege, die Behörden hätten seine Ehefrau über die Suche nach seiner Person und die Kenntnis von seinen Aktivitäten informiert, handle es sich um eine reine Parteibehauptung. Es sei auch nicht ersichtlich, was die sri-lankischen Behörden mit einem solchen Vorgehen hätten bezwecken wollen. Dadurch wäre er geradezu vor einer Rückkehr nach Sri Lanka gewarnt worden, was kaum der Fall wäre, wollte man seiner habhaft werden. Aus dem eingereichten Videomaterial würden sich folglich keine Hinweise auf eine drohende asylrelevante Verfolgung ergeben. Zur Gefährdung wegen eines Urteils des High Court K._______ von (...) und der vom Rechtsvertreter erstellten Liste von Einzelfällen, wo es nach der Rückführung zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sein soll, sei anzuführen, dass vorliegend keine Parallelen zum erwähnten Fall im sri-lankischen Urteil ersichtlich seien, da jenes offenbar ein ehemaliges Mitglied der LTTE betreffe, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung jedoch unglaubhaft sei. Gleiches sei in Bezug auf die von ihm erfasste Liste von rückgeführten ehemaligen Asylsuchenden festzustellen. Nach dem Gesagten bestehe nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers gegen ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis verstossen würde. Auch die Lageanalyse bilde kein Beweismittel, das einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Die eingereichten Unterlagen seien daher nicht geeignet, zu belegen, dass er ein Risikoprofil erfülle beziehungsweise stark risikobegründende Faktoren aufweise und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Schliesslich halte das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen aktuellsten Urteilen fest, dass die Wegweisung von tamilischen Beschwerdeführern nach Sri Lanka grundsätzlich zulässig und zumutbar sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in seiner Begründung zur Flüchtlingseigenschaft zunächst erneut auf die massive Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz, auf den Umstand, dass Asylvorbringen immer kumulativ in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssten, die aktuellen Veränderungen in der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017, welche direkten Einfluss auf seine Verfolgungssituation hätten und die neuesten Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement, welche die bisherige Einschätzung des SEM (Aktivitäten seien zu niederschwellig, um asylrelevante Verfolgung auszulösen) umstossen würden. Sodann werde mit dem eingereichten Urteil des Gerichts in K._______ vom (...) der schlüssige Beweis erbracht, dass das Lagebild sowie unzählige Entscheide des SEM wie auch der vorliegende Entscheid und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka unrichtig seien. Aus dem Urteil ergebe sich, dass jede Hilfeleistung für die LTTE, liege diese auch Jahre zurück oder sei bloss "eine niederschwellige Unterstützungstätigkeit", als Hilfeleistung des Terrorismus gewertet werde und keiner Verjährung unterliege, nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka erlassen worden sei und es auch im Belieben von Privaten stehe, jederzeit aus politisch motivierten Gründen eine Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einzuleiten. Weiter bringt der Beschwerdeführer - nebst einer Kritik am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 - vor, dass er zahlreiche darin definierte Risikofaktoren erfülle. So habe er die LTTE unterstützt und es seien ihm Verbindungen zur LTTE unterstellt worden. Deswegen sei er in der Vergangenheit bereits inhaftiert und ein Strafverfahren durchgeführt worden, weshalb sein Name auf einer "Stop-List" stehe. Mit seiner Flucht ins Ausland, dem Aufenthalt in der Schweiz und den damit verbundenen exilpolitischen Tätigkeiten sowie einer Rückschaffung mit temporären Reisedokumenten habe er sich weiter verdächtig gemacht.
E. 7 Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind die Bestimmungen zum Revisionsverfahren einschlägig. Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des BVGer D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben - namentlich (Nennung Beweismittel) (Beilagen 20 - 27) sowie (Nennung Beweismittel) - und vorbestandene Tatsachen betreffen, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein nachvollziehbarer Grund, wieso die bislang verschwiegenen Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden können, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist. Sodann dürfte den Beweismitteln die Erheblichkeit abgesprochen werden: So liegen sämtliche Unterlagen der (Nennung Beweismittel) lediglich in Kopie vor und das (Nennung Beweismittel) enthält eine andere Fallnummer als die am gleichen Tag ergangene Mitteilung des nämlichen Gerichts in der gleichen Angelegenheit. Weiter ist aus diesen Dokumenten kein Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE zu erkennen, wenngleich - bei Wahrunterstellung - nicht auszuschliessen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer infolge der Meldepflicht von den Behörden registriert worden sein könnte (vgl. Urteil des BVGer D-42/2015 E. 6.4). Weiter mangelt es den entsprechenden Beweismitteln zum Länderbericht an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer.
E. 8.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung getroffenen Massnahmen droht. Das standardisierte, erprobte und gesetzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden und auch einer allfälligen Vorsprache - zu der es im Übrigen vorliegend gar nicht gekommen ist - wäre die Asylrelevanz abzusprechen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 und im Ergebnis: Urteil D-6094/2016 E. 8.4).
E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Umstand hinweist, dass im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung die sri-lankischen Behörden von seiner Heirat erfahren, in der Folge seine Ehefrau am Wohnort aufgesucht und nach ihm befragt hätten, vermag er daraus ebenfalls keine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung herzuleiten. Das SEM hat das diesbezüglich eingereichte Videomaterial in zutreffender Weise gewürdigt. In der Tat wird durch die Aufnahmen nicht erstellt, dass die gezeigten Personen tatsächlich die Ehefrau sowie Angehörige des CID darstellen. (Darstellung der Aufnahmen). Doch auch bei Annahme, dass es sich bei den ersichtlichen Personen effektiv um die vom Beschwerdeführer genannten Leute handelt, gehen aus den Aufnahmen keine Aktionen der Angehörigen der Sicherheitskräfte hervor, die eine illegitime oder asylrechtlich bedeutsame Vorgehensweise erkennen liessen. Insbesondere ist diesbezüglich auch die Einschätzung der Vorinstanz zu stützen, wonach das Vorbringen, die Behörden hätten die Ehefrau darüber informiert, dass er gesucht würde und sie über seine Aktivitäten im Ausland Bescheid wüssten, eine blosse und unbelegte Parteibehauptung darstellt. Nachdem gemäss den Ausführungen im Urteil D-6094/2016 der Beschwerdeführer die angeführten Probleme mit den Sicherheitskräften vor seiner Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und er nicht geltend machte, dass seine früheren Aktivitäten für die LTTE - (Nennung Tätigkeiten) - den Behörden bekannt geworden wären, ist nicht davon auszugehen, ihm würde aufgrund dieser Vorsprache bei seiner Ehefrau eine entsprechende Verbindung unterstellt. Ihm gelingt es folglich nicht, eine konkrete Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat überzeugend darzutun.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer belegt sein exilpolitisches Engagement mit (Nennung Beweismittel und Tätigkeit). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement ([...]), die seine Aktivitäten nicht mehr als niederschwellig, sondern als asylrelevant erscheinen liessen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist auf den mit dem Gesuch eingereichten privaten Fotografien zwar gut zu erkennen. Die Fotos lassen jedoch keine Rückschlüsse auf den Ort und den Zeitpunkt der angeführten Demonstrationsteilnahme (angeblich J._______) zu. Bezüglich der Teilnahme am (Nennung Feier) machte er keinerlei konkrete Angaben und führte auch nicht aus, welches dabei seine eigene individuelle Funktion gewesen sein soll. Eine solche wird aus den diesbezüglichen Fotos, worauf der Beschwerdeführer alleine vor einer Gedenkstätte posiert, auch nicht ersichtlich. Auf den Fotos, auf denen er anlässlich der Kundgebung in L._______ in der ersten Reihe des Demonstrationszuges stehe und eine Fahne der LTTE halte, ist der Beschwerdeführer aufgrund der Distanz und der einesteils verdeckten Sicht nur teilweise zu erkennen und man kann bloss erahnen, dass er es ist, wenn man vorher ein Foto gesehen hat, auf welchem er an anderer Stelle alleine oder zu zweit abgebildet wurde. Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an den erwähnten Demonstrationen teilgenommen hat - wie unzählige andere Demonstrierende, was auch dem Text im eingereichten (Nennung Beweismittel) entspricht, wo davon die Rede ist, an der Demonstration hätten zirka 150 Tamilen aus verschiedenen Städten der Schweiz teilgenommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hat (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
E. 8.4 Dem erwähnten Urteil des High Courts K._______ mangelt es sodann einerseits an einem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und andererseits lässt sich dessen Sachverhalt nicht mit vorliegendem vergleichen, zumal der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war. Eine Gefährdung vermag er demnach daraus nicht abzuleiten. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017, da diesen Vorfällen ebenfalls kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt.
E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).
E. 8.6 Zwar kann die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen risikofördernd sein. Die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren exilpolitischen Aktivitäten sind jedoch nach wie vor als niederschwellig zu bezeichnen (vgl. E. 6.3.3) und es ist davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen wird (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.2 und 8.5.4). Der Beschwerdeführer konnte im ersten Asylverfahren eine behördliche Suche respektive Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht glaubhaft machen (vgl. Urteil D-6094/2016 E. 7.2 ff.). Eine Gefährdung alleine aufgrund der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden, der mehrjährigen Landesabwesenheit oder wegen temporären Reisepapieren kann ausgeschlossen werden. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund miteinzubeziehen. Die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE aus. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus dem - bereits beurteilten - Vorbringen, sein am (...) verstorbener (Nennung Verwandter) habe Verbindungen zur LTTE gehabt und sei ermordet worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er sich diesbezüglich doch widersprüchlich geäussert, zumal der Tod einmal durch eine Verwechslung, ein anderes Mal durch einen Unfall beziehungsweise im Rahmen einer Ausgangssperre zustande gekommen sei (vgl. act. A29/21 S. 7; A19/15 S. 8; A11/13 S. 8). Es ist daher nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, die sich im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwerdeführer weist somit - nach wie vor - kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Die Kritik am genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.
E. 8.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben, aus welchen der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung abzuleiten vermag.
E. 8.8 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass dem Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nach wie vor als erfüllt zu erachten und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall zu unterstützen vermag. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil D-6094/2016 E. 11.4.2 verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorbringt, das zu einer anderen Einschätzung führen müsste. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Februar 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-511/2018 Urteil vom 29. Januar 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; (Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______-Distrikt), reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe von (...) bis (...) (Nennung Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]). Seit (...) habe er in C._______ als Angestellter in einem Restaurant gearbeitet, in dem kleinere Versammlungen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen unter der Teilnahme von Parlamentsmitgliedern der D._______, ausländischen Botschaftern und Organisationen sowie Medien und Opfern stattgefunden hätten. Im Jahr (...) seien (...) Manager des Restaurants verschwunden. Ab Anfang (...) habe er die Säle betreut, in denen diese Treffen stattgefunden hätten. Im Vorfeld der Wahlen hätten ihn das Militär beziehungsweise das Criminal Investigation Department (CID) und die E._______ ab dem (...) unter Druck gesetzt, Informationen über diese Treffen weiterzuleiten. Sie hätten ihn bedroht und dabei auch die (...) verschwundenen Manager und seinen (Nennung Verwandter) erwähnt, der im Jahr (...) erschossen worden sei. Am (...) sei ein Freund von ihm verhaftet worden, weil dieser Flyer für den Heldentag verteilt habe. Am (...) seien Armeeangehörige zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, mit dieser Sache zu tun gehabt beziehungsweise ein Plakat an eine Gedenktafel geklebt und eine Laterne angezündet zu haben. Sie hätten seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, zu ihrem Camp zu kommen. Stattdessen sei er nach F._______ gegangen und von dort ausgereist. Nach seiner Flucht sei er zweimal von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden. Deswegen habe der CID seinen Vater einer Meldepflicht unterstellt. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen am 3. Oktober 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 ab. B. B.a Am 12. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf bisher verschwiegene und neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass er nur den Schweizer Behörden gegenüber seine Heirat sowie den aktuellen Wohnort seiner Ehefrau auf einer "Declaration Form" offenbart habe. Dieses Formular sei offensichtlich im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen des SEM den sri-lankischen Behörden zugänglich gemacht worden, da seine Ehefrau am (...) von einem Angehörigen des CID und zwei Polizisten aufgesucht und über ihn befragt worden sei. Zudem sei ihr gesagt worden, dass die Behörden über seine Tätigkeiten - auch im Ausland - Bescheid wüssten. Eine Videoaufnahme dieses Vorfalls liege dem Gesuch zur Dokumentation bei. Sodann sei er im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und an Heldengedenkfeiern) aufgrund der Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden identifiziert worden. Auf den eingereichten Fotos sei er unter anderem mit einer Fahne der LTTE in der Hand zu erkennen, woraus ersichtlich werde, dass er für eine Wiederbelebung des tamilischen Separatismus einstehe. Offenbar hätten die Behörden in seinem Fall umfangreiche Nachforschungen eingeleitet. Zum bislang verschwiegenen Sachverhalt sei anzumerken, dass er im Jahre (...) nach F._______ gereist sei, da im (...) ein entfernter Verwandter namens G._______ ermordet worden sei. Von dort habe er wiederholt erfolglos versucht, nach Europa zu gelangen. Da er sowohl mit echten als auch mit gefälschten Dokumenten unterwegs gewesen sei, sei er in H._______ inhaftiert und von dort im (...) nach F._______ zurückgeschafft worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, gefälschte Stempel verwendet und - infolge seines Auslandaufenthalts - Verbindungen zu den LTTE zu haben. Am (...) sei er schliesslich vom Gericht in I._______ gegen Kaution und unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden. Schliesslich sei das Verfahren im (...) nach Intervention seines Anwalts und Zahlung von Bestechungsgeldern offiziell abgeschlossen worden. Ferner habe er tatsächlich in einem Restaurant im Jahre (...) seine Arbeit aufgenommen, jedoch einige Monate später als zuerst angeführt. Da er mit seinem Reisepass und einem Visum für einen (...) Staat ausgereist sei, habe er aus Angst, in den (...) Staat geschickt zu werden, diese Ausführungen verschwiegen. Sodann würden aufgrund des Backgroundchecks der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren durch das SEM auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in J._______, der Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz (fortan: Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) und der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in seiner Heimat neue, asylrelevante Gefährdungselemente geschaffen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Vollzugsakten des SEM. Überdies sei er, sollten Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz bestehen, im Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu befragen. Dem Gesuch lagen mehrere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. B.b Mit Verfügung vom 7. November 2017 gewährte das SEM, Abteilung Rückkehr, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es die Einsicht in das Aktenstück V5/1 mit Verweis auf entgegenstehende wesentliche private und öffentliche Interessen gemäss Art. 27 VwVG einschränkte und auf die Erhebung von Kosten verzichtete. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 lehnte das SEM die Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung; Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden) ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Weiter lehnte es das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs anzusetzen, sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass Teile der Rechtsmitteleingabe revisionsrechtlich geltend zu machen wären. Ferner sei das Verfahren mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren, welche Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen sowie den Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in J._______ betreffen würden zu koordinieren. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren, wobei ihm die letzteren Akten in eine Amtssprache übersetzt zuzustellen seien und danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Weiter sei mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, wobei zu bestätigen sei, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Es sei die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wies die damals vertretungsweise zuständige Instruktionsrichterin die Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in jene der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, auf Übersetzung dieser Akten und Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, auf Anweisung an das SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen und auf anschliessende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Sie teilte ferner dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit, hiess den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR gut und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- innert gesetzter Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde am 15. Februar 2018 innert Frist bezahlt. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ein, ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffer 2 der instruktionsrichterlichen Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 und erneuerte seinen Antrag um Gewährung der Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung sowie um anschliessende Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ebenso hielt er an seinem Antrag fest, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs anzusetzen, sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass Teile der Rechtsmitteleingabe revisionsrechtlich geltend zu machen wären. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2017 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2017 teils als Asylfolge- respektive Mehrfachgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachstehender Ausführungen, einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidentenkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ist daher nicht einzutreten (Rechtsmitteleingabe, Rechtsbegehren Ziff. 2).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer zwar mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung bestätigt. Diesbezüglich ist nun aber zu den entsprechenden Anträgen in der Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten: 3.2 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht), eine Verletzung des Willkürverbots, die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Weiter wird die Verletzung von Bestimmungen des Migrationsabkommens sowie des DSG gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 4.2.1 Bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wurden die Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, auf Übersetzung dieser Akten sowie auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie auf Anweisung an das SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen inklusive anschliessender Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. In der Eingabe vom 15. Februar 2018 ersucht der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung (vgl. dazu auch E. 4.2.4 nachfolgend), um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, sofern Teile der Rechtsmitteleingabe revisionsrechtlich geltend zu machen wären. Angesichts der einlässlichen Begründung in der erwähnten Zwischenverfügung und der seither unveränderten Sach- und Rechtslage besteht keine Veranlassung, auf die in der Zwischenverfügung getroffene Einschätzung zurückzukommen. Den Folgeanträgen ist daher nicht stattzugeben. 4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die in Art. 35 Abs. 1 VwVG geregelte Begründungspflicht. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H). Das SEM gewährte auf Antrag am 7. November 2017 Einsicht in die Vollzugsakten, wobei auf das Aktenstück V5/1 im Sinne von Art. 27 VwVG nur in beschränktem Masse, was vom Beschwerdeführer jedoch nicht bemängelt wird. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens berufen noch die schweizerischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behörden auffordern, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch zu Recht festhielt und ein entsprechendes Ersuchen in nicht zu beanstandender Weise abwies. Weitergehend ist in diesem Zusammenhang auf E. 4.2.4 unten sowie auf BVGE 2017/VI/6 E. 2.5, worin das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung nahm, zu verweisen. 4.2.3 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können - nicht zu erblicken, zumal die Vorinstanz einerseits hinreichend auf das Migrationsabkommen hinweist und andererseits die sehr ausführliche Rechtsmitteleingabe deutlich aufzeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Überdies obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nach dem Vorgehen in Bezug auf ein allfälliges Auskunftsgesuch zu erkundigen und sich die hierzu benötigten Informationen einzuholen. Im Übrigen hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 4.2.4 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise die Information, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylgesuchsteller handle, sowie seine Heiratsurkunde übermittelt. Diesbezüglich ist zunächst wiederum auf BVGE 2017 VI/6 zu verweisen. Sodann ist eine Verletzung von Art. 6 DSG zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Folglich ist der Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeschrift Ziff. 5.1 S. 23) abzulehnen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, auf das Gesuch um Beizug der Vernehmlassung des SEM vom (...) im Verfahren (...) näher einzugehen, dies auch darum, weil der Beschwerdeführer dieses Beweismittel im Verlauf des Instruktionsverfahrens mit Eingabe vom 15. Februar 2018 selber nachreichte. 4.2.5 Der Beschwerdeführer erblickt ein willkürliches Vorgehen und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das SEM die nachträglich erhältlich gemachten Beweismittel zu seiner ursprünglichen Flucht aus Sri Lanka respektive seiner Rückkehr im Jahr (...), dem Umstand des durchlaufenen Strafverfahrens und einem bereits früher bestehenden behördlichen Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE aus formellen Gründen von der Beurteilung ausgeschlossen habe. Dass die Vor-instanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtet und einesteils als Mehrfachgesuch, anderenteils als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft hat sowie die bislang verschwiegenen Sachverhaltselemente als revisionsrechtlich relevant erachtete und den Beschwerdeführer diesbezüglich für die Prüfung im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht verwies, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Willkürverbots ist in dieser Vorgehensweise nicht zu erblicken (vgl. BVGE 2017 VI/6). 4.2.6 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem es die Gefahr, die ihm aus seinem exilpolitischen Engagement, den Abklärungen der sri-lankischen Behörden bei der Ersatzreisepapierbeschaffung oder aus der aktuellsten Länderentwicklung in seiner Heimat erwachse, nicht beachtet respektive falsch eingeschätzt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen wiederum überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich. 4.2.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er erneut anzuhören, insbesondere zu den bisher nicht im Rahmen einer Anhörung vorgebrachten Asylgründen. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Zudem wurde er mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 hinsichtlich allfälliger revisionsweise vorzubringenden Sachverhaltselemente auf die diesbezüglich zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Beweisanträge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und des DSG sind mit Verweis auf die Ausführungen in E. 4.2.1 bis 4.2.4 oben ebenfalls abzuweisen. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot sowie das rechtliche Gehör mehrfach und Bestimmungen des Migrationsabkommens und des DSG verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Sowohl der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge sind demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, bei den Ausführungen zum exilpolitischen Engagement sowie der angeblichen Gefährdung aufgrund von Wegweisungsvollzugsmassnahmen handle es sich um ein Asylfolgegesuch beziehungsweise ein Mehrfachgesuch. Was die bislang verschwiegenen Sachverhaltselemente betreffe, so seien diese im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, da dieses mit Blick auf die vorbestehende Verfolgungssituation ein materielles Urteil gefällt habe. Die neuen Vorbringen würden grösstenteils auf Nachforschungen beruhen, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. In der Rechtsschrift werde zudem keine plausible Begründung für die erst jetzt angeführten Vorbringen gemacht. Die vorliegend als unsorgfältig zu erachtende Prozessführung müsse sich die Prozesspartei vorwerfen lassen. Sodann seien die Befragung der Ehefrau, das Gerichtsurteil des High Court K._______, die Lagebeurteilung sowie die Liste der rückgeführten Einzelpersonen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln. So erachte das SEM ausnahmsweise und im Sinn eines Spezialfalls ein Revisionsgesuch dennoch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wenn Beweismittel erst nachträglich entstanden seien. 6.1.1 Vorliegend seien die für das Mehrfachgesuch wesentlichen Vorbringen nicht asylrelevant. Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Aktivitäten habe sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den Sicherheitskräften vor der Ausreise unglaubhaft ausgefallen seien. Dass seine früheren Aktivitäten für die LTTE, wie (Nennung Tätigkeiten), den Behörden bekannt gewesen seien, habe er nicht geltend gemacht und er habe verneint, deswegen je Probleme gehabt zu haben. Er habe zudem explizit verneint, jemals Anhänger oder Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass selbst bei Wahrunterstellung seiner früheren Hilfeleistungen für die LTTE nicht daraus geschlossen werden könne, dass ihm die sri-lankischen Behörden enge Verbindungen zu den LTTE unterstellten. Es habe das exilpolitische Engagement als niederschwellig erachtet und festgehalten, dass er allenfalls von den sri-lankischen Behörden als blosser Mitläufer und nicht als Gefahr wahrgenommen würde. Die im aktuellen Verfahren eingereichten Fotos vermöchten diesen Schluss nicht umzustossen, da diese nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit schliessen lassen würden. Alleine der Umstand, dass er sich neben einer Person ablichten lasse, die laut ihm ein bekannter tamilischer Exilpolitiker sei, belege noch kein qualitativ oder quantitativ überdurchschnittliches Engagement. Die von ihm dokumentierten Aktivitäten seien bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen, was auch den sri-lankischen Behörden bekannt sein dürfte. Das aufgezeigte exilpolitische Engagement sei als zu niederschwellig zu betrachten, um für die sri-lankischen Behörden - falls überhaupt zur Kenntnis genommen - von Interesse zu sein. Da er kein Risikoprofil erfülle, seien die Ausführungen zur von den sri-lankischen Behörden verwendeten Technologie unerheblich. Hinsichtlich der Ausführungen im Zusammenhang mit den Papierbeschaffungsmassnahmen beim sri-lankischen Generalkonsulat in J._______ und der sich dadurch ergebenden Gefährdungslage habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6094/2016 bereits dazu geäussert, weshalb auf dieses Vorbringen grundsätzlich nicht einzutreten wäre. Ungeachtet dessen sei im Umstand, dass in seinem Fall kein Interview auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in J._______ stattgefunden habe, kein Systemwechsel zum Kaschieren eines asylrelevanten Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden zu erblicken. Da in seinem Fall offenbar keine Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestanden hätten, sei auch keine persönliche Vorsprache notwendig gewesen. Aufgrund der widersprüchlichen und über weite Strecken substanzlosen Angaben seien seine Vorfluchtgründe sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden. Somit könne in Ermangelung einer Verbindung zu den LTTE der von ihm dargestellte Zusammenhang zwischen individueller Vergangenheit und allfälligen Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden in casu gar nicht gegeben sein. Es würden daher mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht zu verneinen sei. Im Weiteren erweise sich die Kritik an den Bestimmungen des Migrationsabkommens als unbegründet. Es seien auch im vorliegenden Einzelfall aus dem Antrag an das Generalkonsulat keine Hinweise ersichtlich, dass es sich bei der Datenübermittlung nicht um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch gehandelt habe. Mangels eines konkreten individuellen Bezugs zu den LTTE sowie der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer besuchten Schulen auf dem Antragsformular nicht aufgeführt gewesen seien, ergäben sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. 6.1.2 Die weiteren Sachverhaltselemente seien im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Dabei sei der Umstand, dass die Behörden die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, im Lichte der korrekt verlaufenden Datenübermittlung bei den Papierbeschaffungsmassnahmen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Selbst bei Wahrunterstellung, dass es sich auf dem eingereichten Video tatsächlich um seine Ehefrau handle und die Personen effektiv zum CID und zur Polizei gehörten und in der Absicht gekommen seien, sich nach ihm zu erkundigen, würden aus dem zur Verfügung stehenden Material keine Hinweise auf ein illegitimes Vorgehen der beteiligten Behördenvertreter hervorgehen. Aufgrund deren kurzen Anwesenheitsdauer vor dem Familienhaus sei auch nicht von einer intensiven Befragung auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer darlege, die Behörden hätten seine Ehefrau über die Suche nach seiner Person und die Kenntnis von seinen Aktivitäten informiert, handle es sich um eine reine Parteibehauptung. Es sei auch nicht ersichtlich, was die sri-lankischen Behörden mit einem solchen Vorgehen hätten bezwecken wollen. Dadurch wäre er geradezu vor einer Rückkehr nach Sri Lanka gewarnt worden, was kaum der Fall wäre, wollte man seiner habhaft werden. Aus dem eingereichten Videomaterial würden sich folglich keine Hinweise auf eine drohende asylrelevante Verfolgung ergeben. Zur Gefährdung wegen eines Urteils des High Court K._______ von (...) und der vom Rechtsvertreter erstellten Liste von Einzelfällen, wo es nach der Rückführung zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sein soll, sei anzuführen, dass vorliegend keine Parallelen zum erwähnten Fall im sri-lankischen Urteil ersichtlich seien, da jenes offenbar ein ehemaliges Mitglied der LTTE betreffe, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung jedoch unglaubhaft sei. Gleiches sei in Bezug auf die von ihm erfasste Liste von rückgeführten ehemaligen Asylsuchenden festzustellen. Nach dem Gesagten bestehe nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers gegen ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis verstossen würde. Auch die Lageanalyse bilde kein Beweismittel, das einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Die eingereichten Unterlagen seien daher nicht geeignet, zu belegen, dass er ein Risikoprofil erfülle beziehungsweise stark risikobegründende Faktoren aufweise und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Schliesslich halte das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen aktuellsten Urteilen fest, dass die Wegweisung von tamilischen Beschwerdeführern nach Sri Lanka grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in seiner Begründung zur Flüchtlingseigenschaft zunächst erneut auf die massive Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz, auf den Umstand, dass Asylvorbringen immer kumulativ in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssten, die aktuellen Veränderungen in der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017, welche direkten Einfluss auf seine Verfolgungssituation hätten und die neuesten Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement, welche die bisherige Einschätzung des SEM (Aktivitäten seien zu niederschwellig, um asylrelevante Verfolgung auszulösen) umstossen würden. Sodann werde mit dem eingereichten Urteil des Gerichts in K._______ vom (...) der schlüssige Beweis erbracht, dass das Lagebild sowie unzählige Entscheide des SEM wie auch der vorliegende Entscheid und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka unrichtig seien. Aus dem Urteil ergebe sich, dass jede Hilfeleistung für die LTTE, liege diese auch Jahre zurück oder sei bloss "eine niederschwellige Unterstützungstätigkeit", als Hilfeleistung des Terrorismus gewertet werde und keiner Verjährung unterliege, nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka erlassen worden sei und es auch im Belieben von Privaten stehe, jederzeit aus politisch motivierten Gründen eine Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einzuleiten. Weiter bringt der Beschwerdeführer - nebst einer Kritik am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 - vor, dass er zahlreiche darin definierte Risikofaktoren erfülle. So habe er die LTTE unterstützt und es seien ihm Verbindungen zur LTTE unterstellt worden. Deswegen sei er in der Vergangenheit bereits inhaftiert und ein Strafverfahren durchgeführt worden, weshalb sein Name auf einer "Stop-List" stehe. Mit seiner Flucht ins Ausland, dem Aufenthalt in der Schweiz und den damit verbundenen exilpolitischen Tätigkeiten sowie einer Rückschaffung mit temporären Reisedokumenten habe er sich weiter verdächtig gemacht.
7. Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind die Bestimmungen zum Revisionsverfahren einschlägig. Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des BVGer D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben - namentlich (Nennung Beweismittel) (Beilagen 20 - 27) sowie (Nennung Beweismittel) - und vorbestandene Tatsachen betreffen, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein nachvollziehbarer Grund, wieso die bislang verschwiegenen Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden können, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist. Sodann dürfte den Beweismitteln die Erheblichkeit abgesprochen werden: So liegen sämtliche Unterlagen der (Nennung Beweismittel) lediglich in Kopie vor und das (Nennung Beweismittel) enthält eine andere Fallnummer als die am gleichen Tag ergangene Mitteilung des nämlichen Gerichts in der gleichen Angelegenheit. Weiter ist aus diesen Dokumenten kein Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE zu erkennen, wenngleich - bei Wahrunterstellung - nicht auszuschliessen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer infolge der Meldepflicht von den Behörden registriert worden sein könnte (vgl. Urteil des BVGer D-42/2015 E. 6.4). Weiter mangelt es den entsprechenden Beweismitteln zum Länderbericht an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. 8. 8.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung getroffenen Massnahmen droht. Das standardisierte, erprobte und gesetzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden und auch einer allfälligen Vorsprache - zu der es im Übrigen vorliegend gar nicht gekommen ist - wäre die Asylrelevanz abzusprechen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 und im Ergebnis: Urteil D-6094/2016 E. 8.4). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Umstand hinweist, dass im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung die sri-lankischen Behörden von seiner Heirat erfahren, in der Folge seine Ehefrau am Wohnort aufgesucht und nach ihm befragt hätten, vermag er daraus ebenfalls keine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung herzuleiten. Das SEM hat das diesbezüglich eingereichte Videomaterial in zutreffender Weise gewürdigt. In der Tat wird durch die Aufnahmen nicht erstellt, dass die gezeigten Personen tatsächlich die Ehefrau sowie Angehörige des CID darstellen. (Darstellung der Aufnahmen). Doch auch bei Annahme, dass es sich bei den ersichtlichen Personen effektiv um die vom Beschwerdeführer genannten Leute handelt, gehen aus den Aufnahmen keine Aktionen der Angehörigen der Sicherheitskräfte hervor, die eine illegitime oder asylrechtlich bedeutsame Vorgehensweise erkennen liessen. Insbesondere ist diesbezüglich auch die Einschätzung der Vorinstanz zu stützen, wonach das Vorbringen, die Behörden hätten die Ehefrau darüber informiert, dass er gesucht würde und sie über seine Aktivitäten im Ausland Bescheid wüssten, eine blosse und unbelegte Parteibehauptung darstellt. Nachdem gemäss den Ausführungen im Urteil D-6094/2016 der Beschwerdeführer die angeführten Probleme mit den Sicherheitskräften vor seiner Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und er nicht geltend machte, dass seine früheren Aktivitäten für die LTTE - (Nennung Tätigkeiten) - den Behörden bekannt geworden wären, ist nicht davon auszugehen, ihm würde aufgrund dieser Vorsprache bei seiner Ehefrau eine entsprechende Verbindung unterstellt. Ihm gelingt es folglich nicht, eine konkrete Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat überzeugend darzutun. 8.3 Der Beschwerdeführer belegt sein exilpolitisches Engagement mit (Nennung Beweismittel und Tätigkeit). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement ([...]), die seine Aktivitäten nicht mehr als niederschwellig, sondern als asylrelevant erscheinen liessen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist auf den mit dem Gesuch eingereichten privaten Fotografien zwar gut zu erkennen. Die Fotos lassen jedoch keine Rückschlüsse auf den Ort und den Zeitpunkt der angeführten Demonstrationsteilnahme (angeblich J._______) zu. Bezüglich der Teilnahme am (Nennung Feier) machte er keinerlei konkrete Angaben und führte auch nicht aus, welches dabei seine eigene individuelle Funktion gewesen sein soll. Eine solche wird aus den diesbezüglichen Fotos, worauf der Beschwerdeführer alleine vor einer Gedenkstätte posiert, auch nicht ersichtlich. Auf den Fotos, auf denen er anlässlich der Kundgebung in L._______ in der ersten Reihe des Demonstrationszuges stehe und eine Fahne der LTTE halte, ist der Beschwerdeführer aufgrund der Distanz und der einesteils verdeckten Sicht nur teilweise zu erkennen und man kann bloss erahnen, dass er es ist, wenn man vorher ein Foto gesehen hat, auf welchem er an anderer Stelle alleine oder zu zweit abgebildet wurde. Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an den erwähnten Demonstrationen teilgenommen hat - wie unzählige andere Demonstrierende, was auch dem Text im eingereichten (Nennung Beweismittel) entspricht, wo davon die Rede ist, an der Demonstration hätten zirka 150 Tamilen aus verschiedenen Städten der Schweiz teilgenommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hat (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 8.4 Dem erwähnten Urteil des High Courts K._______ mangelt es sodann einerseits an einem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und andererseits lässt sich dessen Sachverhalt nicht mit vorliegendem vergleichen, zumal der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war. Eine Gefährdung vermag er demnach daraus nicht abzuleiten. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017, da diesen Vorfällen ebenfalls kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). 8.6 Zwar kann die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen risikofördernd sein. Die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren exilpolitischen Aktivitäten sind jedoch nach wie vor als niederschwellig zu bezeichnen (vgl. E. 6.3.3) und es ist davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen wird (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.2 und 8.5.4). Der Beschwerdeführer konnte im ersten Asylverfahren eine behördliche Suche respektive Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht glaubhaft machen (vgl. Urteil D-6094/2016 E. 7.2 ff.). Eine Gefährdung alleine aufgrund der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden, der mehrjährigen Landesabwesenheit oder wegen temporären Reisepapieren kann ausgeschlossen werden. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund miteinzubeziehen. Die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE aus. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus dem - bereits beurteilten - Vorbringen, sein am (...) verstorbener (Nennung Verwandter) habe Verbindungen zur LTTE gehabt und sei ermordet worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er sich diesbezüglich doch widersprüchlich geäussert, zumal der Tod einmal durch eine Verwechslung, ein anderes Mal durch einen Unfall beziehungsweise im Rahmen einer Ausgangssperre zustande gekommen sei (vgl. act. A29/21 S. 7; A19/15 S. 8; A11/13 S. 8). Es ist daher nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, die sich im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwerdeführer weist somit - nach wie vor - kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Die Kritik am genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen. 8.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben, aus welchen der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung abzuleiten vermag. 8.8 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass dem Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nach wie vor als erfüllt zu erachten und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall zu unterstützen vermag. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil D-6094/2016 E. 11.4.2 verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorbringt, das zu einer anderen Einschätzung führen müsste. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Februar 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: