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D-1711/2019

D-1711/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______-Distrikt), reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe von (...) bis (...) Gedenkstätten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gereinigt und Letztere manchmal mit Essen beliefert. Seit (...) habe er in C._______ als Angestellter in einem Restaurant gearbeitet, in dem kleinere Versammlungen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen unter der Teilnahme von Parlamentsmitgliedern der D._______, ausländischen Botschaftern und Organisationen sowie Medien und Opfern stattgefunden hätten. Im Jahr (...) seien drei Manager des Restaurants verschwunden. Ab Anfang (...) habe er die Säle betreut, in denen diese Treffen stattgefunden hätten. Im Vorfeld der Wahlen hätten ihn das Militär beziehungsweise das Criminal Investigation Department (CID) und die E._______ ab dem (...) unter Druck gesetzt, Informationen über diese Treffen weiterzuleiten. Sie hätten ihn bedroht und dabei auch die drei verschwundenen Manager und seinen (Nennung Verwandter) erwähnt, der im Jahr (...) erschossen worden sei. Am (...) sei ein Freund von ihm verhaftet worden, weil dieser Flyer für den Heldentag verteilt habe. Am (...) seien Armeeangehörige zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, mit dieser Sache zu tun gehabt beziehungsweise ein Plakat an eine Gedenktafel geklebt und eine Laterne angezündet zu haben. Sie hätten seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, zu ihrem Camp zu kommen. Stattdessen sei er nach F._______ gegangen und von dort ausgereist. Nach seiner Flucht sei er zweimal von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden. Deswegen habe das CID seinen Vater einer Meldepflicht unterstellt. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen am 3. Oktober 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 ab. B. B.a Am 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin führte er zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf bisher verschwiegene und neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass er nur den Schweizer Behörden gegenüber seine Heirat sowie den aktuellen Wohnort seiner Ehefrau auf einer "Declaration Form" offenbart habe. Dieses Formular sei offensichtlich im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen des SEM den sri-lankischen Behörden zugänglich gemacht worden, da seine Ehefrau am (...) von einem Angehörigen des CID und zwei Polizisten aufgesucht und über ihn befragt worden sei. Zudem sei ihr gesagt worden, dass die Behörden über seine Tätigkeiten - auch im Ausland - Bescheid wüssten. Eine Videoaufnahme dieses Vorfalls liege dem Gesuch zur Dokumentation bei. Sodann sei er im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und an Heldengedenkfeiern) aufgrund der Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden identifiziert worden. Auf den eingereichten Fotos sei er unter anderem mit einer Fahne der LTTE in der Hand zu erkennen, woraus ersichtlich werde, dass er für eine Wiederbelebung des tamilischen Separatismus einstehe. Offenbar hätten die Behörden in seinem Fall umfangreiche Nachforschungen eingeleitet. Zum bislang verschwiegenen Sachverhalt sei anzumerken, dass er im Jahre (...) nach G._______ gereist sei, da im (...) ein entfernter Verwandter ermordet worden sei. Von dort habe er wiederholt erfolglos versucht nach Europa zu gelangen. Da er sowohl mit echten als auch mit gefälschten Dokumenten unterwegs gewesen sei, sei er in H._______ inhaftiert und von dort im (...) nach F._______ zurückgeschafft worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, gefälschte Stempel verwendet und - infolge seines Auslandaufenthalts - Verbindungen zu den LTTE zu haben. Am (...) sei er schliesslich vom Gericht in I._______ gegen Kaution und unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden. Schliesslich sei das Verfahren im (...) nach Intervention seines Anwalts und Zahlung von Bestechungsgeldern offiziell abgeschlossen worden. Ferner habe er tatsächlich in einem Restaurant im Jahre (...) seine Arbeit aufgenommen, jedoch einige Monate später als zuerst angeführt. Da er mit seinem Reisepass und einem Visum für einen (...) Staat ausgereist sei, habe er aus Angst, in den (...) Staat geschickt zu werden, die geschilderten Umstände verschwiegen. Sodann würden aufgrund des Backgroundchecks der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren durch das SEM auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz (Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) und der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in seiner Heimat neue, asylrelevante Gefährdungselemente geschaffen. B.b Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 lehnte das SEM die Verfahrensanträge ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Weiter lehnte es das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. B.c Mit Urteil D-511/2018 vom 29. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte es zunächst an, dass sich die formellen Rügen, gemäss welchen die Vorinstanz das Willkürverbot, das rechtliche Gehör mehrfach, Bestimmungen des Migrationsabkommens und des DSG verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe, als unbegründet erweisen würden. In materieller Hinsicht hielt es sodann fest, die Vorinstanz sei aufgrund ihrer mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des BVGer D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 entstanden seien, respektive sich verwirklicht hätten und vorbestandene Tatsachen betreffen würden, nicht eingetreten, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es sei sodann kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wieso die bislang verschwiegenen Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden können. Weiter dürfte den Beweismitteln aus formalen Gründen die Erheblichkeit abgesprochen werden. Weiter sei aus diesen Dokumenten kein Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE zu erkennen, wenngleich - bei Wahrunterstellung - nicht auszuschliessen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer infolge der Meldepflicht von den Behörden registriert worden sein könnte (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-42/2015 E. 6.4). Den entsprechenden Beweismitteln zum Länderbericht mangle es sodann an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Weiter drohe dem Beschwerdeführer mit den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung getroffenen Massnahmen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (mit Verweisen auf die Urteile BVGE 2017 VI/6 und D-6094/2016 E. 8.4). Auch aus der auf einem Video ersichtlichen behördlichen Vorsprache bei seiner Ehefrau vermöge er keine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung herzuleiten. Durch die Aufnahmen werde nicht erstellt, dass die gezeigten Personen tatsächlich die Ehefrau sowie Angehörige des CID darstellen würden. Doch auch bei Annahme, dass es sich bei den ersichtlichen Personen effektiv um die vom Beschwerdeführer Genannten handeln würde, gingen aus den Aufnahmen keine Aktionen der Angehörigen der Sicherheitskräfte hervor, die eine illegitime oder asylrechtlich bedeutsame Vorgehensweise erkennen liessen. Das Vorbringen, die Behörden hätten die Ehefrau darüber informiert, dass er gesucht würde und sie über seine Aktivitäten im Ausland Bescheid wüssten, stelle eine blosse und unbelegte Parteibehauptung dar. Aufgrund der Akten und der Erkenntnisse aus dem vorgängigen Asyl(beschwerde)verfahren, sei nicht davon auszugehen, ihm würde aufgrund dieser Vorsprache bei seiner Ehefrau eine Verbindung zur LTTE unterstellt. Sodann erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Es bestünden keine Anzeichen für die Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Schliesslich vermöge er aus einem Urteil des Vavuniya High Courts sowie aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017 keine Gefährdung für sich herzuleiten. Der Beschwerdeführer weise - nach wie vor - kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. C. Mit Eingabe vom 5. März 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein neues Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-511/2018 vom 29. Januar 2019 verändert habe. So sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Verschiedene Risikofaktoren würden ihn aus der Sicht der sri-lankischen Behörden als eine Person erscheinen lassen, die Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus habe und auch darauf hinwirke. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer Anhörung sowie um Einholung einer Zeugenaussage - allenfalls in schriftlicher Form - von J._______, eines Parlamentariers der D._______. Dieser könne aus eigener Wahrnehmung über die vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Tätigkeit als Angestellter im fraglichen Restaurant sowie weitere Ereignisse in diesem Zusammenhang berichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. April 2019 - eröffnet am 9. April 2019 - lehnte das SEM die Verfahrensanträge (Beizug Auskunftsperson; Durchführung einer weiteren Anhörung) ab. Weiter stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug sieben Tage nach der Eröffnung der Verfügung an, unter Androhung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. E.a Am 1. April 2019 (Eingang SEM: 2. April 2019) liess der Beschwerdeführer eine Beweismitteleingabe, enthaltend (Nennung Beweismittel), einreichen. E.b Mit Schreiben vom 4. April 2019 retournierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die nachgereichten Beweismittel (...), da sich - laut Ausführungen des SEM - seine Eingabe vom 1. April 2019 mit dem Asylentscheid gekreuzt habe, es ihm aber unbenommen sei, diese Unterlagen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2019 erhob der Beschwerdeführer mit einer als "Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" betitelten Eingabe vom 10. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung des SEM vom 1. April 2019 wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ausserdem beantragte er, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Ziffer 8 des Dispositivs aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die zuständige kantonale Behörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren stellte er innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist die Nachreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung in Aussicht. Der Beschwerde lagen (Nennung Beilagen) bei. G. Am 11. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach. Darin stellte er das zusätzliche Rechtsbegehren, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Mit seiner Beschwerdeergänzung reichte er die Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 inklusive (Nennung Beilagen) ein und führte für die weiteren (...) Beilagen aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der (zusätzlichen) CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. I. Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 14. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die CD-ROM, auf welcher sich die Beilagen Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 106 seiner Beschwerdeergänzung befinden sollen, innert sieben Tagen nach Erhalt des Schreibens nachzureichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. J. Am 31. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die CD-ROM, enthaltend die Beilagen Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 106 der Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2019, nach.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch nachfolgend E. 6.4.2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning. html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 31. Mai 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachstehend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

E. 5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.

E. 5.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und missbräuchlich eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens alleine genügt nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr muss die betreffende Person - wie vorstehend ausgeführt - zusätzlich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefährdungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwerdeführer - soweit den Akten zu entnehmen ist - keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen. Soweit das SEM mit seinem Vorgehen der angeführten Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung seines nunmehr dritten Asylgesuchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu entgegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 11. April 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden. Der Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

E. 6.1 In der Beschwerde sowie deren Ergänzung werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör zunächst dadurch verletzt, dass die Vorinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht auf den anerbotenen Zeugenbeweis verzichtet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Was die Beweisanerbieten im erstinstanzlichen ausserordentlichen Verfahren anbelangt, weist das SEM auf die Substanziierungslast der gesuchstellenden Person hin (vgl. act. C5/10 S. 5 letzter Abschnitt). In der Tat kann es im Rahmen von Mehrfachgesuchen nicht Sache der Asylbehörde sein, eine Zeugenbefragung vorzunehmen, allein aufgrund der Behauptung, der unbewiesen gebliebene Sachverhalt könne durch diesen Zeugen bestätigt werden. Vielmehr sind ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, so dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits so weit wie möglich liquid ist. Einzig bei so geweckten Zweifeln am genügend erstellten Sachverhalt werden weitere Abklärungen notwendig. Solche Zweifel konnten jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geweckt werden, zumal einzig auf die Möglichkeit von Zeugenaussagen und einer allfälligen schriftlichen Auskunft hingewiesen wurde (vgl. act. C2/47 S. 4), ohne diesbezüglich irgendetwas einzureichen. Zum Vorwurf der ausstehenden Stellungnahme zur Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 ist auf E. 6.4 nachfolgend zu verweisen.

E. 6.3.2 Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehe auch darin, dass ihn die Vorinstanz trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem 47 Seiten umfassenden schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich darlegen. Auf Beschwerde-ebene wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Bei dem vom Beschwer-deführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 6.4.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

E. 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das SEM habe sich bisher zu seiner Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 - welche ihm durch die Vorinstanz retourniert worden sei - nicht geäussert, was jedoch notwendig sei, ist Folgendes anzuführen: Sowohl der angefochtene Entscheid als auch die erwähnte Beweismitteleingabe datieren vom 1. April 2019, weshalb die der Vorinstanz zugestellten Unterlagen dem SEM erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens, mithin am 2. April 2019, zur Kenntnis gelangten. Sodann wird in der erwähnten Beweismitteleingabe lediglich festgehalten, dass im Mehrfachgesuch vom 5. März 2019 seine Bekanntschaft zum (...) Politiker J._______ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem Restaurant ausführlich dargelegt worden sei. Zudem habe er mit diesem auch nach seiner Flucht respektive am (...) noch Kontakt gehabt und diesen während eines Aufenthaltes in der Schweiz im (...) getroffen. Diesbezüglich reichte er ein Foto ein, das ihn zusammen mit J._______ in seiner Wohnung zeige. In der angefochtenen Verfügung nahm das SEM auf die vorgebrachte Verbindung zu J._______ Bezug und äusserte sich dahingehend, dass einerseits aufgrund der allgemeinen Ausführungen und den Hinweisen auf den politischen Machtkampf nicht von einer verstärkten Gefährdungslage für tamilische Asylgesuchsteller auszugehen sei und in Ermangelung persönlicher und spezifischer Anknüpfungspunkte keine Veranlassung bestehe, den vom Beschwerdeführer angeführten Politiker J._______ als Auskunftsperson beizuziehen. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, inwiefern J._______ die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtete Verfolgung durch die Sicherheitskräfte und die E._______ belegen sollte, zumal er in den früheren Verfahren nie angeführt habe, die Unterstützung des besagten Politikers in dieser Sache in Anspruch genommen zu haben. Somit wäre selbst eine Bestätigung seiner Tätigkeit im Restaurant durch J._______, welche im Übrigen weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten worden sei, nicht geeignet, die als unglaubhaft erachtete Vorverfolgung in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Dadurch hat sich das SEM mit der geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers zu J._______ - welche sich in der Beweismitteleingabe zur Hauptsache lediglich als kurze Wiederholung der im Mehrfachgesuch gemachten Ausführungen darstellt - im Wesentlichen bereits im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt. An dieser Erkenntnis vermögen auch die zum Beleg der geltend gemachten Beziehung der Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 beiliegenden Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) nichts zu ändern, zumal die Berichte keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und das undatierte Foto keinen Rückschluss auf die Umstände und den Zeitpunkt seines Entstehens zulässt. Somit besteht keine Notwendigkeit, die in Frage stehende Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 dem SEM im Rahmen einer Vernehmlassung vorzulegen.

E. 6.4.3 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.

E. 6.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Asylgründe (LTTE-Verbindungen; Nähe zu oppositionspolitischen Akteuren; frühere Verhaftung; behördliche Registrierung und Meldepflicht; exilpolitisches Engagement) unvollständig und unrichtig abgeklärt. Das Gleiche gelte für die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung. Dies stelle eine Vorbereitung für einen Background-Check der sri-lankischen Behörden dar, der bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Soweit er diesbezüglich teilweise auf die bereits in den vorgängigen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vor-instanz habe seine Ausführungen aus den vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt, ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 und D-511/2018 vom 29. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Das Gericht hat ferner in E. 8.4 des ersteren und in E. 8.1. f. des letzteren Urteils die in seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 getroffene Feststellung, wonach einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt, bestätigt, weshalb auch diesbezüglich das SEM keine Verpflichtung traf, weitere Abklärungen durchzuführen. Ferner hat sich die Vor-instanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt (vgl. act. C5/10 S. 4 f.). Im Weiteren ist alleine die Tatsache, dass die Vor-instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht als eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu werten. Soweit er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anführt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.

E. 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien ihm jene Quellen und Beweismittel offenzulegen, auf welche sich das SEM bei seiner Analyse der aktuellen Situation nach dem versuchten Putsch stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er vom SEM zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören. Zudem sei der (...) Parlamentarier J._______ als Zeuge einzuvernehmen.

E. 7.2 Der Antrag um Offenlegung der vom SEM für seine Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Sodann ist gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 6.3.2 auch der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 7.3 Ausserdem besteht vorliegend für das Gericht keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift und einer weiteren ergänzenden Eingabe, denen jeweils eine Vielzahl von Beweismitteln beilag, wiederholt Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. So wäre es ihm - auch schon im vorinstanzlichen Verfahren - unbenommen gewesen, für die im Beweisantrag genannte Person als nicht am Verfahren beteiligte Drittperson eine Auskunft in schriftlicher Form einzuholen und einzureichen. Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14).

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hingewiesen, wobei die politischen Veränderungen zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer im Allgemeinen und für seine Person im Speziellen führe. Die von ihm zur Untermauerung seiner Vorbringen auf CD-ROM eingereichten Beilagen seien allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen. Daher seien sie nicht geeignet, die früheren Entscheide des SEM umzustossen. Wie das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt hätten, würden seine früheren Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Insbesondere habe er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können. Entsprechend sei das Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren verneint worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Weder die von seiner Rechtsvertretung im früheren Verfahren eingereichte Länderdokumentation noch die Lageanalyse des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts seien geeignet gewesen, zu einem für ihn günstigeren Schluss zu gelangen. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe begründe keine Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Wie bereits mehrfach festgestellt worden sei, weise der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Risikoprofil auf, weshalb in Ermangelung relevanter Anknüpfungspunkte zwischen der Regierungskrise und seiner Person im heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme bestehe, dass die aktuelle politische Situation negative Konsequenzen für ihn haben könnte. An dieser Einschätzung vermöchten weder die Ausführungen im Mehrfachgesuch noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, da sich die Letzteren nicht auf ihn persönlich beziehen würden. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, den vom Beschwerdeführer erwähnten D._______-Politiker als Auskunftsperson beizuziehen oder ihn erneut anzuhören.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die mit der Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 eingereichten Unterlagen, so insbesondere (Nennung Beweismittel), bezeuge seine persönliche Beziehung zu diesem. Weiter habe sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka klar verschlechtert und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie insbesondere von Tamilen. Sodann hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Verdacht der Verbindungen zur LTTE; Verwicklung in Gerichtsverfahren mit Auferlegung Meldepflicht; Name auf Watch- beziehungsweise Stop-List; exilpolitisches Engagement in der Schweiz; Fehlen von Einreisepapieren; langjähriger Aufenthalt im Exil) erfülle. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer.

E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinen vorgängigen Urteilen D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 und D-511/2018 vom 29. Januar 2019 festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Sodann erfülle der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren und es lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - insbesondere auch nicht wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten - vor. Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise seine Beziehungen zu den LTTE und seine Tätigkeiten in einem Restaurant beziehungsweise seine Weigerung, die sri-lankischen Behörden über den Inhalt der im Restaurant durchgeführten Treffen und Versammlungen zu informieren, seine Verwicklung in ein behördliches Verfahren sowie sein exilpolitisches Engagement -, die in den vorangegangenen Verfahren allesamt als entweder nicht glaubhaft oder als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl in den oben erwähnten Urteilen das Bundesverwaltungsgericht jeweils festgehalten wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle (so letztmals etwas mehr als einen Monat vor seiner erneuten Asylgesuchstellung), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch der Hinweis (S. 24 Beschwerdeergänzung) auf die angeblich während seiner Tätigkeit in einem Restaurant in Sri Lanka entstandene Beziehung zu J._______, einem (...) Politiker und Angehörigen des nationalen Parlamentes, der im (...) in der Schweiz (Nennung Aktivität) und ihn bei dieser Gelegenheit in seiner dortigen Wohnung besucht habe, was durch das (Nennung Beweismittel) belegt werde, auf welchem J._______ keine Schuhe trage - was auf einen Besuch unter Freunden oder guten Bekannten hindeute - vermag weder dem Nachweis einer persönlichen Verbindung des Beschwerdeführers zu J._______ zu dienen, noch erhellt sich daraus, inwiefern J._______ durch die blossen Restaurant-Kontakte in der Lage sein könnte, die vom Beschwerdeführer in den früheren Verfahren geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und/oder Angehörige der E._______ in konkreter Weise zu bestätigen. Auch aus diesem Grund konnte und kann - abgesehen von den in E. 8.3 dargelegten Überlegungen - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144) auf eine Zeugenanhörung verzichtet werden. Wie bereits in E. 6.4.2 oben festgehalten, lässt das (Nennung Beweismittel) keinen Rückschluss auf die Umstände und den Zeitpunkt seines Entstehens zu. Ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich in seiner oder in einer anderen Wohnung oder sonst wo in einem Raum irgendeines Gebäudes aufhielt, lässt sich aufgrund des beliebigen Hintergrundes des Fotos nicht eruieren. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugeteilt wurde und er demzufolge auch in diesem Kanton Wohnsitz hat, erstaunt ohnehin, dass er nun über eine Wohnung im Kanton L._______ verfügen soll. Dies lässt - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - den Schluss zu, dass es sich effektiv um ein Gelegenheitsfoto handelt, das den Beschwerdeführer zusammen mit J._______ zeigen soll. Der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit J._______ in einem Raum fotografieren liess, vermag jedenfalls noch keine Gefährdung zu begründen. Lediglich aus der tamilischen Ethnie und seiner etwas über (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene ein- und nachgereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

E. 10.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe daran nichts. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine frühere Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind im Urteilszeitpunkt somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 10.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller als auch ehemalige Mitglieder und Unterstützer der LTTE jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmten Gruppen falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko - welche sich infolge der nach wie vor nicht gebannten Gefahr vor weiteren Terroranschlägen sowie aufgrund der Reaktion des sri-lankischen Sicherheitsapparates massiv verstärkt habe - von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit respektive seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits geschehenen Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.

E. 12.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 12.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).

E. 12.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den C._______-Distrikt, (Nennung Provinz), wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-511/2018 vom 29. Januar 2019 bejaht. An dieser erst wenigen Monate zurückliegenden Einschätzung ist weiterhin festzuhalten. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung angezeigt erscheinen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 4.1 oben). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1400.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).

E. 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- in Abzug zu bringen.

E. 14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 14.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 250.- festzusetzen.

E. 15 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom 11. April 2019 dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1711/2019 Urteil vom 21. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. April 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______-Distrikt), reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe von (...) bis (...) Gedenkstätten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gereinigt und Letztere manchmal mit Essen beliefert. Seit (...) habe er in C._______ als Angestellter in einem Restaurant gearbeitet, in dem kleinere Versammlungen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen unter der Teilnahme von Parlamentsmitgliedern der D._______, ausländischen Botschaftern und Organisationen sowie Medien und Opfern stattgefunden hätten. Im Jahr (...) seien drei Manager des Restaurants verschwunden. Ab Anfang (...) habe er die Säle betreut, in denen diese Treffen stattgefunden hätten. Im Vorfeld der Wahlen hätten ihn das Militär beziehungsweise das Criminal Investigation Department (CID) und die E._______ ab dem (...) unter Druck gesetzt, Informationen über diese Treffen weiterzuleiten. Sie hätten ihn bedroht und dabei auch die drei verschwundenen Manager und seinen (Nennung Verwandter) erwähnt, der im Jahr (...) erschossen worden sei. Am (...) sei ein Freund von ihm verhaftet worden, weil dieser Flyer für den Heldentag verteilt habe. Am (...) seien Armeeangehörige zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, mit dieser Sache zu tun gehabt beziehungsweise ein Plakat an eine Gedenktafel geklebt und eine Laterne angezündet zu haben. Sie hätten seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, zu ihrem Camp zu kommen. Stattdessen sei er nach F._______ gegangen und von dort ausgereist. Nach seiner Flucht sei er zweimal von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden. Deswegen habe das CID seinen Vater einer Meldepflicht unterstellt. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen am 3. Oktober 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 ab. B. B.a Am 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin führte er zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf bisher verschwiegene und neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass er nur den Schweizer Behörden gegenüber seine Heirat sowie den aktuellen Wohnort seiner Ehefrau auf einer "Declaration Form" offenbart habe. Dieses Formular sei offensichtlich im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen des SEM den sri-lankischen Behörden zugänglich gemacht worden, da seine Ehefrau am (...) von einem Angehörigen des CID und zwei Polizisten aufgesucht und über ihn befragt worden sei. Zudem sei ihr gesagt worden, dass die Behörden über seine Tätigkeiten - auch im Ausland - Bescheid wüssten. Eine Videoaufnahme dieses Vorfalls liege dem Gesuch zur Dokumentation bei. Sodann sei er im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und an Heldengedenkfeiern) aufgrund der Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden identifiziert worden. Auf den eingereichten Fotos sei er unter anderem mit einer Fahne der LTTE in der Hand zu erkennen, woraus ersichtlich werde, dass er für eine Wiederbelebung des tamilischen Separatismus einstehe. Offenbar hätten die Behörden in seinem Fall umfangreiche Nachforschungen eingeleitet. Zum bislang verschwiegenen Sachverhalt sei anzumerken, dass er im Jahre (...) nach G._______ gereist sei, da im (...) ein entfernter Verwandter ermordet worden sei. Von dort habe er wiederholt erfolglos versucht nach Europa zu gelangen. Da er sowohl mit echten als auch mit gefälschten Dokumenten unterwegs gewesen sei, sei er in H._______ inhaftiert und von dort im (...) nach F._______ zurückgeschafft worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, gefälschte Stempel verwendet und - infolge seines Auslandaufenthalts - Verbindungen zu den LTTE zu haben. Am (...) sei er schliesslich vom Gericht in I._______ gegen Kaution und unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden. Schliesslich sei das Verfahren im (...) nach Intervention seines Anwalts und Zahlung von Bestechungsgeldern offiziell abgeschlossen worden. Ferner habe er tatsächlich in einem Restaurant im Jahre (...) seine Arbeit aufgenommen, jedoch einige Monate später als zuerst angeführt. Da er mit seinem Reisepass und einem Visum für einen (...) Staat ausgereist sei, habe er aus Angst, in den (...) Staat geschickt zu werden, die geschilderten Umstände verschwiegen. Sodann würden aufgrund des Backgroundchecks der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren durch das SEM auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz (Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) und der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in seiner Heimat neue, asylrelevante Gefährdungselemente geschaffen. B.b Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 lehnte das SEM die Verfahrensanträge ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Weiter lehnte es das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. B.c Mit Urteil D-511/2018 vom 29. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte es zunächst an, dass sich die formellen Rügen, gemäss welchen die Vorinstanz das Willkürverbot, das rechtliche Gehör mehrfach, Bestimmungen des Migrationsabkommens und des DSG verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe, als unbegründet erweisen würden. In materieller Hinsicht hielt es sodann fest, die Vorinstanz sei aufgrund ihrer mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des BVGer D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 entstanden seien, respektive sich verwirklicht hätten und vorbestandene Tatsachen betreffen würden, nicht eingetreten, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es sei sodann kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wieso die bislang verschwiegenen Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden können. Weiter dürfte den Beweismitteln aus formalen Gründen die Erheblichkeit abgesprochen werden. Weiter sei aus diesen Dokumenten kein Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE zu erkennen, wenngleich - bei Wahrunterstellung - nicht auszuschliessen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer infolge der Meldepflicht von den Behörden registriert worden sein könnte (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-42/2015 E. 6.4). Den entsprechenden Beweismitteln zum Länderbericht mangle es sodann an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Weiter drohe dem Beschwerdeführer mit den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung getroffenen Massnahmen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (mit Verweisen auf die Urteile BVGE 2017 VI/6 und D-6094/2016 E. 8.4). Auch aus der auf einem Video ersichtlichen behördlichen Vorsprache bei seiner Ehefrau vermöge er keine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung herzuleiten. Durch die Aufnahmen werde nicht erstellt, dass die gezeigten Personen tatsächlich die Ehefrau sowie Angehörige des CID darstellen würden. Doch auch bei Annahme, dass es sich bei den ersichtlichen Personen effektiv um die vom Beschwerdeführer Genannten handeln würde, gingen aus den Aufnahmen keine Aktionen der Angehörigen der Sicherheitskräfte hervor, die eine illegitime oder asylrechtlich bedeutsame Vorgehensweise erkennen liessen. Das Vorbringen, die Behörden hätten die Ehefrau darüber informiert, dass er gesucht würde und sie über seine Aktivitäten im Ausland Bescheid wüssten, stelle eine blosse und unbelegte Parteibehauptung dar. Aufgrund der Akten und der Erkenntnisse aus dem vorgängigen Asyl(beschwerde)verfahren, sei nicht davon auszugehen, ihm würde aufgrund dieser Vorsprache bei seiner Ehefrau eine Verbindung zur LTTE unterstellt. Sodann erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Es bestünden keine Anzeichen für die Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Schliesslich vermöge er aus einem Urteil des Vavuniya High Courts sowie aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017 keine Gefährdung für sich herzuleiten. Der Beschwerdeführer weise - nach wie vor - kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. C. Mit Eingabe vom 5. März 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein neues Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-511/2018 vom 29. Januar 2019 verändert habe. So sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Verschiedene Risikofaktoren würden ihn aus der Sicht der sri-lankischen Behörden als eine Person erscheinen lassen, die Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus habe und auch darauf hinwirke. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer Anhörung sowie um Einholung einer Zeugenaussage - allenfalls in schriftlicher Form - von J._______, eines Parlamentariers der D._______. Dieser könne aus eigener Wahrnehmung über die vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Tätigkeit als Angestellter im fraglichen Restaurant sowie weitere Ereignisse in diesem Zusammenhang berichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. April 2019 - eröffnet am 9. April 2019 - lehnte das SEM die Verfahrensanträge (Beizug Auskunftsperson; Durchführung einer weiteren Anhörung) ab. Weiter stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug sieben Tage nach der Eröffnung der Verfügung an, unter Androhung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. E.a Am 1. April 2019 (Eingang SEM: 2. April 2019) liess der Beschwerdeführer eine Beweismitteleingabe, enthaltend (Nennung Beweismittel), einreichen. E.b Mit Schreiben vom 4. April 2019 retournierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die nachgereichten Beweismittel (...), da sich - laut Ausführungen des SEM - seine Eingabe vom 1. April 2019 mit dem Asylentscheid gekreuzt habe, es ihm aber unbenommen sei, diese Unterlagen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2019 erhob der Beschwerdeführer mit einer als "Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" betitelten Eingabe vom 10. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung des SEM vom 1. April 2019 wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ausserdem beantragte er, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Ziffer 8 des Dispositivs aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die zuständige kantonale Behörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren stellte er innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist die Nachreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung in Aussicht. Der Beschwerde lagen (Nennung Beilagen) bei. G. Am 11. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach. Darin stellte er das zusätzliche Rechtsbegehren, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Mit seiner Beschwerdeergänzung reichte er die Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 inklusive (Nennung Beilagen) ein und führte für die weiteren (...) Beilagen aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der (zusätzlichen) CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. I. Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 14. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die CD-ROM, auf welcher sich die Beilagen Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 106 seiner Beschwerdeergänzung befinden sollen, innert sieben Tagen nach Erhalt des Schreibens nachzureichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. J. Am 31. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die CD-ROM, enthaltend die Beilagen Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 106 der Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2019, nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch nachfolgend E. 6.4.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning. html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 31. Mai 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachstehend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden. 5. 5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. 5.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und missbräuchlich eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens alleine genügt nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr muss die betreffende Person - wie vorstehend ausgeführt - zusätzlich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefährdungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwerdeführer - soweit den Akten zu entnehmen ist - keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen. Soweit das SEM mit seinem Vorgehen der angeführten Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung seines nunmehr dritten Asylgesuchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu entgegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 11. April 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden. Der Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 6. 6.1 In der Beschwerde sowie deren Ergänzung werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör zunächst dadurch verletzt, dass die Vorinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht auf den anerbotenen Zeugenbeweis verzichtet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Was die Beweisanerbieten im erstinstanzlichen ausserordentlichen Verfahren anbelangt, weist das SEM auf die Substanziierungslast der gesuchstellenden Person hin (vgl. act. C5/10 S. 5 letzter Abschnitt). In der Tat kann es im Rahmen von Mehrfachgesuchen nicht Sache der Asylbehörde sein, eine Zeugenbefragung vorzunehmen, allein aufgrund der Behauptung, der unbewiesen gebliebene Sachverhalt könne durch diesen Zeugen bestätigt werden. Vielmehr sind ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, so dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits so weit wie möglich liquid ist. Einzig bei so geweckten Zweifeln am genügend erstellten Sachverhalt werden weitere Abklärungen notwendig. Solche Zweifel konnten jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geweckt werden, zumal einzig auf die Möglichkeit von Zeugenaussagen und einer allfälligen schriftlichen Auskunft hingewiesen wurde (vgl. act. C2/47 S. 4), ohne diesbezüglich irgendetwas einzureichen. Zum Vorwurf der ausstehenden Stellungnahme zur Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 ist auf E. 6.4 nachfolgend zu verweisen. 6.3.2 Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehe auch darin, dass ihn die Vorinstanz trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem 47 Seiten umfassenden schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich darlegen. Auf Beschwerde-ebene wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Bei dem vom Beschwer-deführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 6.4 6.4.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das SEM habe sich bisher zu seiner Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 - welche ihm durch die Vorinstanz retourniert worden sei - nicht geäussert, was jedoch notwendig sei, ist Folgendes anzuführen: Sowohl der angefochtene Entscheid als auch die erwähnte Beweismitteleingabe datieren vom 1. April 2019, weshalb die der Vorinstanz zugestellten Unterlagen dem SEM erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens, mithin am 2. April 2019, zur Kenntnis gelangten. Sodann wird in der erwähnten Beweismitteleingabe lediglich festgehalten, dass im Mehrfachgesuch vom 5. März 2019 seine Bekanntschaft zum (...) Politiker J._______ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem Restaurant ausführlich dargelegt worden sei. Zudem habe er mit diesem auch nach seiner Flucht respektive am (...) noch Kontakt gehabt und diesen während eines Aufenthaltes in der Schweiz im (...) getroffen. Diesbezüglich reichte er ein Foto ein, das ihn zusammen mit J._______ in seiner Wohnung zeige. In der angefochtenen Verfügung nahm das SEM auf die vorgebrachte Verbindung zu J._______ Bezug und äusserte sich dahingehend, dass einerseits aufgrund der allgemeinen Ausführungen und den Hinweisen auf den politischen Machtkampf nicht von einer verstärkten Gefährdungslage für tamilische Asylgesuchsteller auszugehen sei und in Ermangelung persönlicher und spezifischer Anknüpfungspunkte keine Veranlassung bestehe, den vom Beschwerdeführer angeführten Politiker J._______ als Auskunftsperson beizuziehen. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, inwiefern J._______ die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtete Verfolgung durch die Sicherheitskräfte und die E._______ belegen sollte, zumal er in den früheren Verfahren nie angeführt habe, die Unterstützung des besagten Politikers in dieser Sache in Anspruch genommen zu haben. Somit wäre selbst eine Bestätigung seiner Tätigkeit im Restaurant durch J._______, welche im Übrigen weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten worden sei, nicht geeignet, die als unglaubhaft erachtete Vorverfolgung in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Dadurch hat sich das SEM mit der geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers zu J._______ - welche sich in der Beweismitteleingabe zur Hauptsache lediglich als kurze Wiederholung der im Mehrfachgesuch gemachten Ausführungen darstellt - im Wesentlichen bereits im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt. An dieser Erkenntnis vermögen auch die zum Beleg der geltend gemachten Beziehung der Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 beiliegenden Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) nichts zu ändern, zumal die Berichte keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und das undatierte Foto keinen Rückschluss auf die Umstände und den Zeitpunkt seines Entstehens zulässt. Somit besteht keine Notwendigkeit, die in Frage stehende Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 dem SEM im Rahmen einer Vernehmlassung vorzulegen. 6.4.3 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. 6.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Asylgründe (LTTE-Verbindungen; Nähe zu oppositionspolitischen Akteuren; frühere Verhaftung; behördliche Registrierung und Meldepflicht; exilpolitisches Engagement) unvollständig und unrichtig abgeklärt. Das Gleiche gelte für die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung. Dies stelle eine Vorbereitung für einen Background-Check der sri-lankischen Behörden dar, der bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Soweit er diesbezüglich teilweise auf die bereits in den vorgängigen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vor-instanz habe seine Ausführungen aus den vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt, ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 und D-511/2018 vom 29. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Das Gericht hat ferner in E. 8.4 des ersteren und in E. 8.1. f. des letzteren Urteils die in seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 getroffene Feststellung, wonach einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt, bestätigt, weshalb auch diesbezüglich das SEM keine Verpflichtung traf, weitere Abklärungen durchzuführen. Ferner hat sich die Vor-instanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt (vgl. act. C5/10 S. 4 f.). Im Weiteren ist alleine die Tatsache, dass die Vor-instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht als eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu werten. Soweit er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anführt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien ihm jene Quellen und Beweismittel offenzulegen, auf welche sich das SEM bei seiner Analyse der aktuellen Situation nach dem versuchten Putsch stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er vom SEM zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören. Zudem sei der (...) Parlamentarier J._______ als Zeuge einzuvernehmen. 7.2 Der Antrag um Offenlegung der vom SEM für seine Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Sodann ist gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 6.3.2 auch der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. 7.3 Ausserdem besteht vorliegend für das Gericht keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift und einer weiteren ergänzenden Eingabe, denen jeweils eine Vielzahl von Beweismitteln beilag, wiederholt Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. So wäre es ihm - auch schon im vorinstanzlichen Verfahren - unbenommen gewesen, für die im Beweisantrag genannte Person als nicht am Verfahren beteiligte Drittperson eine Auskunft in schriftlicher Form einzuholen und einzureichen. Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14). 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hingewiesen, wobei die politischen Veränderungen zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer im Allgemeinen und für seine Person im Speziellen führe. Die von ihm zur Untermauerung seiner Vorbringen auf CD-ROM eingereichten Beilagen seien allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen. Daher seien sie nicht geeignet, die früheren Entscheide des SEM umzustossen. Wie das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt hätten, würden seine früheren Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Insbesondere habe er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können. Entsprechend sei das Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren verneint worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Weder die von seiner Rechtsvertretung im früheren Verfahren eingereichte Länderdokumentation noch die Lageanalyse des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts seien geeignet gewesen, zu einem für ihn günstigeren Schluss zu gelangen. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe begründe keine Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Wie bereits mehrfach festgestellt worden sei, weise der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Risikoprofil auf, weshalb in Ermangelung relevanter Anknüpfungspunkte zwischen der Regierungskrise und seiner Person im heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme bestehe, dass die aktuelle politische Situation negative Konsequenzen für ihn haben könnte. An dieser Einschätzung vermöchten weder die Ausführungen im Mehrfachgesuch noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, da sich die Letzteren nicht auf ihn persönlich beziehen würden. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, den vom Beschwerdeführer erwähnten D._______-Politiker als Auskunftsperson beizuziehen oder ihn erneut anzuhören. 9.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die mit der Beweismitteleingabe vom 1. April 2019 eingereichten Unterlagen, so insbesondere (Nennung Beweismittel), bezeuge seine persönliche Beziehung zu diesem. Weiter habe sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka klar verschlechtert und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie insbesondere von Tamilen. Sodann hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Verdacht der Verbindungen zur LTTE; Verwicklung in Gerichtsverfahren mit Auferlegung Meldepflicht; Name auf Watch- beziehungsweise Stop-List; exilpolitisches Engagement in der Schweiz; Fehlen von Einreisepapieren; langjähriger Aufenthalt im Exil) erfülle. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinen vorgängigen Urteilen D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 und D-511/2018 vom 29. Januar 2019 festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Sodann erfülle der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren und es lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - insbesondere auch nicht wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten - vor. Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise seine Beziehungen zu den LTTE und seine Tätigkeiten in einem Restaurant beziehungsweise seine Weigerung, die sri-lankischen Behörden über den Inhalt der im Restaurant durchgeführten Treffen und Versammlungen zu informieren, seine Verwicklung in ein behördliches Verfahren sowie sein exilpolitisches Engagement -, die in den vorangegangenen Verfahren allesamt als entweder nicht glaubhaft oder als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl in den oben erwähnten Urteilen das Bundesverwaltungsgericht jeweils festgehalten wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle (so letztmals etwas mehr als einen Monat vor seiner erneuten Asylgesuchstellung), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch der Hinweis (S. 24 Beschwerdeergänzung) auf die angeblich während seiner Tätigkeit in einem Restaurant in Sri Lanka entstandene Beziehung zu J._______, einem (...) Politiker und Angehörigen des nationalen Parlamentes, der im (...) in der Schweiz (Nennung Aktivität) und ihn bei dieser Gelegenheit in seiner dortigen Wohnung besucht habe, was durch das (Nennung Beweismittel) belegt werde, auf welchem J._______ keine Schuhe trage - was auf einen Besuch unter Freunden oder guten Bekannten hindeute - vermag weder dem Nachweis einer persönlichen Verbindung des Beschwerdeführers zu J._______ zu dienen, noch erhellt sich daraus, inwiefern J._______ durch die blossen Restaurant-Kontakte in der Lage sein könnte, die vom Beschwerdeführer in den früheren Verfahren geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und/oder Angehörige der E._______ in konkreter Weise zu bestätigen. Auch aus diesem Grund konnte und kann - abgesehen von den in E. 8.3 dargelegten Überlegungen - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144) auf eine Zeugenanhörung verzichtet werden. Wie bereits in E. 6.4.2 oben festgehalten, lässt das (Nennung Beweismittel) keinen Rückschluss auf die Umstände und den Zeitpunkt seines Entstehens zu. Ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich in seiner oder in einer anderen Wohnung oder sonst wo in einem Raum irgendeines Gebäudes aufhielt, lässt sich aufgrund des beliebigen Hintergrundes des Fotos nicht eruieren. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugeteilt wurde und er demzufolge auch in diesem Kanton Wohnsitz hat, erstaunt ohnehin, dass er nun über eine Wohnung im Kanton L._______ verfügen soll. Dies lässt - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - den Schluss zu, dass es sich effektiv um ein Gelegenheitsfoto handelt, das den Beschwerdeführer zusammen mit J._______ zeigen soll. Der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit J._______ in einem Raum fotografieren liess, vermag jedenfalls noch keine Gefährdung zu begründen. Lediglich aus der tamilischen Ethnie und seiner etwas über (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene ein- und nachgereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 10.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe daran nichts. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine frühere Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind im Urteilszeitpunkt somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 10.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller als auch ehemalige Mitglieder und Unterstützer der LTTE jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmten Gruppen falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko - welche sich infolge der nach wie vor nicht gebannten Gefahr vor weiteren Terroranschlägen sowie aufgrund der Reaktion des sri-lankischen Sicherheitsapparates massiv verstärkt habe - von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit respektive seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits geschehenen Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 12.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 12.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 12.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den C._______-Distrikt, (Nennung Provinz), wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-511/2018 vom 29. Januar 2019 bejaht. An dieser erst wenigen Monate zurückliegenden Einschätzung ist weiterhin festzuhalten. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung angezeigt erscheinen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 4.1 oben). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1400.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- in Abzug zu bringen. 14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 14.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 250.- festzusetzen.

15. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom 11. April 2019 dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: