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D-6094/2016

D-6094/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2014 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei und von dort auf dem Landweg am 28. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am 29. Dezember 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 19. Januar 2015 wurde er summarisch befragt und am 23. Februar 2015 einlässlich angehört. Am 20. Mai 2016 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe von (...) bis (...) Gedenkstätten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gereinigt und Letztere manchmal mit Essen beliefert. Seit (...) habe er in Jaffna als Angestellter in einem Restaurant gearbeitet, in dem kleinere Versammlungen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen unter der Teilnahme von Parlamentsmitgliedern der Tamil National Alliance (TNA), ausländischen Botschaftern und Organisationen sowie Medien und Opfern stattgefunden hätten. Im Jahr (...) seien drei Manager des Restaurants verschwunden. Ab Anfang (...) habe er (der Beschwerdeführer) die Säle betreut, in denen diese Treffen stattgefunden hätten. Im Vorfeld der Wahlen hätten ihn das Militär beziehungsweise das Criminal Investigation Department (CID) und die Eelam People's Democratic Party (EPDP) ab dem (...) unter Druck gesetzt, Informationen über diese Treffen weiterzuleiten. Sie hätten ihn bedroht und dabei auch die drei verschwundenen Manager und seinen Cousin erwähnt, der im Jahr (...) erschossen worden sei. Am (...) sei ein Freund von ihm verhaftet worden, weil er Flyer für den Heldentag verteilt habe. Am (...) seien Armeeangehörige zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, mit diesem zu tun gehabt beziehungsweise ein Plakat an eine Gedenktafel geklebt und eine Laterne angezündet zu haben. Sie hätten seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, zu ihrem Camp zu kommen. Stattdessen sei er nach Colombo gegangen und von dort ausgereist. Nach seiner Abreise sei er zweimal von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden. Sein Vater stehe wegen ihm beim CID unter Meldepflicht und müsse dort regelmässig zur Unterschrift erscheinen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem verschiedene Fotografien, welche ihn bei der Arbeit im erwähnten Restaurant zeigten, und einen Zeitungsartikel vom (...) über die Verhaftung seines Freundes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2016 - eröffnet am 2. September 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung beziehungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Darlegung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei das Gericht gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen habe, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Sodann wurde ihm antragsgemäss das Spruchgremium bekannt gegeben. Für die weitergehenden Fragen respektive Auskunftsersuchen betreffend die Geschäftszuteilung und Spruchkörperbestimmung wurde auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2016 fristgerecht bezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 30. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten und beantragte die Ansetzung einer Frist, zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichtes. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 wurde das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Frist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. sodann Art. 23 und 26 VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 BGG). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch die für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bekannt gegeben (Art. 26 VGG; Art. 29 VGR), welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht.

E. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers überwiegend die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seinen Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es hätte seine Angaben über seine schlechte psychische Befindlichkeit im Rahmen der weiteren Anhörung erneut erfragen müssen und eine ärztliche Untersuchung veranlassen oder eine Frist ansetzen müssen, damit er seinen Gesundheitszustand hätte dokumentieren können. Dies wäre umso notwendiger gewesen als sein Aussageverhalten davon beeinflusst gewesen sei. Das SEM führt hierzu in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe zwar zu Beginn des Asylverfahrens angegeben, er könne nicht richtig schlafen und habe ein bestimmtes Angstgefühl, habe aber diesbezüglich nie medizinisch-psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Zudem sei er wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass er gesundheitliche Probleme geltend machen müsse. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er dies gemacht habe. Immerhin weile er seit knapp zwei Jahren in der Schweiz, sodass hierzu ausreichend Zeit bestanden habe. Zudem hätten die psychischen Probleme ihn offenbar nicht daran gehindert, einer Arbeit nachzugehen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen müssten seine psychischen Probleme andere Ursachen haben, beispielsweise Probleme bei der Assimilierung in der Schweiz oder Zukunftsängste nach dem negativen Asylentscheid. Das SEM hat hier richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand von sich aus hätte darlegen müssen. Er hat aber bis heute keinen ausführlichen Arztbericht einreichen können, der eine Erkrankung belegen würde. Dass die Überwindung, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie in der Replik ausgeführt, gross ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz weilt. Bezeichnenderweise geht aus dem Auszug aus seiner Krankengeschichte vom 17. Dezember 2016 lediglich hervor, dass er unter Schlafstörungen leidet und seine Familie in Sri Lanka vermisst. Dass der Beschwerdeführer wie in der Replik geltend gemacht, regelmässig eine ambulante Sprechstunde besuche, geht aus den Akten nicht hervor.

E. 4.5 Weiter habe das SEM seine Arbeitstätigkeit im Restaurant und seine Mitwirkung bei den Treffen nicht richtig abgeklärt. So hätte es Abklärungen treffen müssen zu den drei von ihm erwähnten TNA-Politikern, welche bei den Treffen aktiv gewesen seien und dabei insbesondere zu B._______, der durch sein Menschenrechtsengagement bekannt sei. Ein entsprechendes Referenzschreiben reiche er mit der Beschwerde bewusst nicht ein, da solche als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert würden. Eine einfache Kontaktnahme mit dem Politiker würde seine Arbeit im Restaurant und die Mitwirkung an den Treffen beweisen. Weitere Abklärungen, beispielsweise durch eine Botschaftsabklärung, hätte das SEM zu den drei Managern treffen müssen, welche verschwunden seien, weil sie keine Informationen hätten liefern können. Deren Schicksal belege die Drohungen gegen den Beschwerdeführer. Das SEM erinnert den Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung auch hier richtigerweise an seine Mitwirkungspflicht. Entsprechende Nachweise hätte er von sich aus einreichen müssen. Angesichts des schon mehr als zwei Jahre dauernden Verfahrens hatte er hierzu genügend Möglichkeiten. Das SEM trifft hier keine Pflicht zur amtlichen Abklärung. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis heute keine relevanten Beweismittel eingereicht. Der Hinweis, dass solche Referenzschreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert würden, ändert nichts an seiner Mitwirkungspflicht. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass mit den von ihm vorgeschlagenen Abklärungen nur seine Arbeit im Restaurant, allenfalls seine Mitwirkung bei den Treffen sowie das Verschwinden der Manager belegt werden könnten, nicht aber die von ihm angeblich erlittene Verfolgung durch die Sicherheitskräfte und die EPDP. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 4.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die neusten Länderinformationen und die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet habe. Schliesslich habe es auch die Begründungspflicht verletzt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen wiederum ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Pflicht ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.

E. 4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Asylverfahrens lediglich Probleme mit der sri-lankischen Armee und der EPDP geltend gemacht und dabei die später geltend gemachten Probleme mit dem CID nicht erwähnt. Sodann habe er zunächst ausgeführt, er sei vom sri-lankischen Militär wiederholt angerufen und bedroht worden, während er später vorgebracht habe, es sei mit diesem nie zu einem persönlichen Kontakt gekommen und die Bedrohungen seien vom CID ausgegangen. Diese Aussage sei sodann nicht mit der Erklärung vereinbar, wonach das Militär und das CID eine organisatorische Einheit bildeten. Weiter habe er einerseits gesagt, zwei Mitarbeitende des CID hätten sich mit einem Ausweis ausgewiesen, während er andererseits geäussert habe, diese hätten keinen solchen dabeigehabt. Überdies habe er einerseits vorgebracht, das Militär habe von drei früheren Managern ebenfalls Informationen gefordert, während er andererseits erklärt habe, er wisse dies nicht. Zudem habe er einmal angegeben, die sri-lankische Armee habe ihm gedroht, ihn als Soldat zu rekrutieren oder der Zusammenarbeit mit einer Rebellenorganisation zu bezichtigen und ins Gefängnis zu stecken, während er an anderer Stelle vorgebracht habe, sie hätten einzig mit dem Tod gedroht. Weiter habe er sich widersprüchlich zur Intensität der angeblichen Bedrohung durch die EPDP geäussert, indem er einerseits angegeben habe, diese seien immer wieder an ihn herangetreten, während er andrerseits erklärt habe, dies sei nur einmal gewesen. Des Weiteren habe er zu zentralen Punkten nur pauschale und substanzlose Aussagen gemacht. So habe er bezüglich der Namen der an den Versammlungen teilnehmenden ausländischen Organisationen lediglich angegeben, es seien Vertreter der amerikanischen Botschaft sowie von europäischen Organisationen gewesen, ohne diese namentlich nennen zu können. Seine Beschreibung der Versammlungen und deren Inhalte habe sich in einigen stereotypen Inhalten erschöpft, indem er lediglich zu Protokoll gegeben habe, es sei um Beobachtungen zu Kriegsverbrechen und Wahlanlässen gegangen. Angesichts dessen, dass er während zehn Monaten als Bedienung aus nächster Nähe das Besprochene habe beobachten können, überzeuge dies nicht. Im Übrigen sei angesichts dieser dürftigen vorhandenen Informationen nicht nachvollziehbar, welches Interesse das CID und die EPDP an ihm gehabt haben sollten. Aufgrund des Gesagten seien die geltend gemachten Probleme mit dem CID und der EPDP nicht glaubhaft. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Fotografien, welche ihn bei seiner Arbeit im Restaurant zeigten, sowie die weiteren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auch bezüglich der Probleme mit der Armee im (...) anlässlich des Heldentags habe er widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht. So habe er einerseits ausgeführt, die Armee habe ihm die Konspiration mit einem Kollegen vorgeworfen, bei dem Flyer mit verfänglichem politischem Inhalt gefunden worden seien. Andererseits habe er geltend gemacht, ihm sei vorgeworfen worden, Flyer an Gedenktafeln geklebt und eine Laterne angezündet zu haben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Armee nicht gleich mitgenommen sondern aufgefordert habe, einige Stunden später im Camp zu erscheinen. Ausserdem habe er unstimmige Angaben zum Zeitpunkt der Suche durch die sri-lankische Armee geliefert, indem er einmal gesagt habe, dies sei im (...) und im (...) gewesen, während er andererseits vorgebracht habe, diese sei beide Male im (...) erfolgt. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater erst rund ein Jahr nach seiner Ausreise einer Meldepflicht unterstellt worden sei. An diesen Erwägungen vermöge auch der eingereichte Zeitungsartikel nichts zu ändern, da er darin nicht namentlich genannt werde und er auch sonst keine stichhaltigen Belege habe beibringen können, dass die darin erwähnte Person in einer direkten Beziehung zu ihm gestanden haben solle. Da er und seine Familie die Hilfeleistungen zugunsten der LTTE rund acht Jahre vor seiner Ausreise eingestellt hätten und diese nie zu Problemen mit den heimatlichen Behörden geführt hätten, sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr keine asylbeachtlichen Nachteile seitens der Behörden in diesem Zusammenhang zu gewärtigen habe. Die Aufmerksamkeit der Behörden richte sich im Übrigen im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen auf ehemalige aktive LTTE-Kämpfer und nicht auf Nicht-Mitglieder mit geringfügigen Hilfeleistungen. Der Beschwerdeführer gebe an, kein Mitglied der LTTE gewesen zu sein und keinen aktiven Kampf für diese geleistet zu haben. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden, sein Alter von (...) Jahren, sein angeblich illegales Verlassen des Landes und seine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise zusätzlich erhöhen. Trotzdem gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über den sogenannten background check hinausgingen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, wie alle anderen Bewohner von Jaffna habe er sich nie speziell um die Struktur und die Differenzierung der allgegenwärtigen Sicherheitskräfte gekümmert. Die plötzlichen und intensiven Ereignisse Ende (...) hätten ihn in Panik versetzt und aus seiner komfortablen Lebenssituation mit Haus, frisch verheiratet und vor der Familienplanung stehend herausgerissen. Die genaue Chronologie habe sich bei ihm ebenso vermischt wie die Wahrnehmung, wer von welchen Sicherheitskräften in welcher Zusammensetzung, uniformiert oder in zivil an welchem Ort auf ihn getroffen sei und wann er die Anrufe erhalten habe. Die in der Terrorbekämpfung tätigen Einheiten seien aufs Engste mit der sri-lankischen Armee verbunden, benützten häufig die gleiche Infrastruktur und bewegten sich wahlweise in zivil oder uniformiert und häufig auch in Begleitung von Armeeangehörigen. Deshalb habe er logischerweise die Funktion und Zugehörigkeit der Personen, die an ihn herangetreten seien, nicht sauber einordnen können. Vor diesem Hintergrund seien die Widersprüche erklärbar. Die chaotische Erzählweise mache vielmehr klar, dass er eingeschüchtert und überfordert gewesen sei, und sei ein klares Zeichen dafür, dass er die Drohungen tatsächlich erlebt habe. In Bezug auf seine pauschalen Aussagen zu den an den Treffen besprochenen Themen sei festzuhalten, dass er sich aus Diskretion und auch zu seinem Selbstschutz nicht näher für die Personen und Themen interessiert habe. Aufgrund seiner Arbeit als Kellner und der Tatsachen, dass nicht immer Tamilisch gesprochen worden sei, habe er auch nur Bruchstücke der Gespräche aufgenommen. Aufgefallen sei ihm aber immerhin die Präsenz verschiedener tamilischer Mitglieder des nationalen Parlaments, dabei insbesondere B._______, der durch sein Menschenrechtsengagement bekannt sei. Wenn das SEM ausführe, er hätte nähere Angaben zu den Treffen machen müssen können, übernehme es die Logik der Sicherheitskräfte, welche ja dieselben Informationen von ihm gewollt hätten. Auch diesen habe er keine Details liefern können und nicht verstanden, weshalb er für sie von Interesse gewesen sei. Dies habe bei den Sicherheitskräften aber nicht zur Erkenntnis geführt, dass er nicht die richtige Person dafür sei. Vielmehr hätten diese den Druck erhöht. Das Restaurant sei von Geschäftsleuten, Wohlhabenden und Politikern sowie von Angehörigen von ausländischen Botschaften und Menschenrechtsorganisationen gerne besucht worden. Er habe sich seit seinem Arbeitsbeginn (...) hochgearbeitet und zum Schluss die VIP-Hall betreut. Die Treffen, welche er als Kellner betreut habe, seien äusserst heikel gewesen. Von der neuen sri-lankischen Regierung gäbe es nicht die geringste Bereitschaft die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, die von der damaligen Regierung während des Krieges begangen worden seien, effektiv aufzuklären. Vor diesem Hintergrund werde schnell klar, weshalb die Sicherheitskräfte und die EPDP an diesen Treffen interessiert gewesen seien, welche in diesem Restaurant stattgefunden hätten. Dass die bevorstehenden Wahlen die EPDP nervös gemacht hätten, sei bestens bekannt. Weil es ihnen offensichtlich nicht gelungen sei, Personen einzuschleusen, welche nähere Informationen hätten liefern können, hätten sie sich für ihn interessiert. Die drei Manager seien offensichtlich verschwunden, weil sie keine Informationen hätten liefern können, habe man ihm doch explizit gedroht, ihn erwarte das gleiche Schicksal, wenn er nicht kooperiere. Auch wenn die Hilfeleistungen für die LTTE bisher durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht entdeckt worden seien, stellten sie gemäss der heutigen Praxis einen Grund dar, ihn zu verhaften, über längere Zeit zu inhaftieren, zu verhören und zu verurteilen.

E. 6.3 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer auf das aktuelle Formular zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren, mit welchem belegt werde, dass bei einer Rückschaffung überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei oder werden sollte, womit Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden. Es werde somit klar, dass die sri-lankische Regierung tamilische Asylgesuchsteller einzig zurücknehme, um sie zu verfolgen. Auch die Rubirk "Pending at Computer Division" deute auf eine intensive datengeschützte Abklärung hin. Dadurch dass er dieses Formular während des laufenden Beschwerdeverfahrens habe ausfüllen müssen und dieses an die sri-lankischen Behörden weitergegeben werde, sei die Wahrscheinlichkeit einer Aufnahme auf die Watchlist oder sogar auf die Stopplist und somit einer Verfolgung erheblich gestiegen. Der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer neu geltend, er engagiere sich exilpolitisch in der Schweiz. So habe er am (...) 2015 an einer Gedenkfeier und am (...) 2016 an einer Demonstration teilgenommen, was durch die eingereichten Fotografien belegt werde.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der Arbeitstätigkeit im angegebenen Restaurant in Jaffna tatsächlich nachgegangen ist, wird dies doch auch durch die eingereichten Fotografien belegt. Wenn er aber geltend macht, dass er eine spezielle Position in der VIP-Hall inne und dabei verschiedene Akteure von Treffen zu Menschenrechtsthemen bedient habe, entstehen erste Zweifel an seinen Aussagen. So konnte er zwar verschiedene Namen zumindest von tamilischen Politikern nennen und wusste auch inhaltlich gewisse Angaben zu machen. Dabei beschränkte er sich aber auf allgemeine Informationen, die er so auch der Zeitung hätte entnehmen können, wie beispielsweise der Hinweis auf die gestiegene Selbstmordrate in Jaffna. Zudem fällt auf, dass er, nach Details zu den Inhalten gefragt, mehrmals diese eine Veranstaltung zur gestiegenen Selbstmordrate vom (...) erwähnte. Bei einer zehn Monate dauernden Beschäftigung wäre aber vielmehr davon auszugehen, dass er auch von anderen Veranstaltungen berichten könnte. Eine konkrete, anekdotisch ausgeschmückte Geschichte zu einer solchen Veranstaltung vermag er denn bezeichnenderweise ebenfalls nicht zu wiederzugeben. Dass er aufgrund seiner Diskretion, seiner Absorption durch die Arbeitstätigkeit und die sprachlichen Barrieren nicht bis ins Detail Auskunft geben könne, vermag dies nicht überzeugend zu erklären.

E. 7.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber in Bezug auf die in Zusammenhang mit seiner Arbeit stehende Bedrohung durch die Sicherheitskräfte. Zwar gilt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darüber in freier Rede relativ ausführlich und chronologisch weitgehend übereinstimmend berichtete. Dennoch ergeben sich aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse Zweifel. So behauptete der Beschwerdeführer, im Jahr (...) seien drei Manager des Hotels verschwunden, welche mutmasslich auch von den Sicherheitsbehörden um Informationen angegangen worden seien. Danach geschah lange Zeit nichts, obwohl der Beschwerdeführer angeblich ab (...) im sensiblen Bereich des Hotels gearbeitet habe. Dann plötzlich im (...) kurz nach seiner Hochzeit wird der Beschwerdeführer um Informationen angegangen und sogleich mit dem Tod bedroht. Bereits einen Monat später werden ihm Konsequenzen angedroht, weil er keine entsprechenden Informationen geliefert habe. Diese zeitliche Geschwindigkeit vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Zudem ist es nicht logisch, dass sich die Sicherheitsbehörden im Jahr (...) an die verschiedenen Manager des Hotels wandten und im Jahr (...) dann plötzlich auf einen einfachen Angestellten umschwenkten, zumal nicht nachvollziehbar ist, was für Informationen er ihnen hätte geben sollen. Auch wäre davon auszugehen, dass im Hotel nach dem Verschwinden der drei Manager entsprechende Schutzmassnahmen zu Gunsten der Mitarbeiter veranlasst worden wären beziehungsweise die entsprechenden Akteure aufgefordert worden wären, sich an einem anderen Ort zu treffen.

E. 7.4 Weitere Zweifel ergeben sich durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht klar abgrenzte, von wem die Bedrohung ausging. So gab er an der Befragung an, er sei vom Militär kontaktiert worden, während er an der Anhörung auch vom CID sprach. Dass er hier in Anbetracht der hohen Sicherheitsüberwachung im Norden Sri Lankas nicht genau unterscheide, vermag nicht zu erklären, weshalb er das CID an der Befragung überhaupt nicht erwähnte. Weiter wies das SEM richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Befragung angab, das Militär habe ihm mit der Rekrutierung und der Bezichtigung der Rebellentätigkeit gedroht, während ihm die EPDP mit dem Tod gedroht habe. An der Anhörung führte er hingegen aus, es sei ihm nur mit dem Tod gedroht worden. Auf den Widerspruch angesprochen, wusste der Beschwerdeführer diesen nicht zu erklären (vgl. A11 S. 8 und A19 F72 f.). Der vom SEM aufgeführte Wiederspruch in Bezug auf die Frage der telefonischen Drohungen kann dem Beschwerdeführer jedoch nur bedingt entgegengehalten werden. So wurde er an der Anhörung darauf hingewiesen, dass er an der Befragung gesagt habe, die Leute hätten ihn auch angerufen, während er heute gesagt habe, er habe nie telefonischen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer antwortete darauf: "Das habe ich nicht gesagt." (vgl. A19 F68). Was er nun aber nicht gesagt haben will, bleibt unklar. An der vom SEM angesprochenen Stelle sagte der Beschwerdeführer denn auch lediglich aus, er habe nicht mit diesen zwei Personen telefoniert, welche ihn jeweils besucht hätten (vgl. A19 F62), während er ansonsten auch an der Anhörung an mehreren Stellen angab, er sei auch angerufen worden. Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Beschwerdeführer an der Befragung aussagte, die letzte Drohung sei telefonisch eingegangen, während er an der Anhörung angab, nach der telefonischen Drohung vom (...) sei er von der EPDP am nächsten Tag angehalten worden (vgl. A11 S. 8 und A19 F5). Weiter hielt das SEM richtig fest, dass der Beschwerdeführer an der Befragung angab, das Militär sei schon bevor sie ihn bedroht hätten oft gekommen und habe von drei früheren Managern ebenfalls Informationen gefordert, während er an der Anhörung erklärte, er wisse nicht, ob sie von diesen auch Informationen gewollt hätten (vgl. A11 S. 8 und A19 F44 f.). Bestehen bleibt zudem insbesondere auch der Widerspruch um die Frage, ob sich die Leute des CID mit einem Ausweis auswiesen oder lediglich ihre Namen und Zugehörigkeit nannten (vgl. A29 F40 und A19 F66). Auch in Bezug auf die Anzahl der Bedrohungen durch die EPDP überzeugen die Erwägungen des SEM. So gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, er sei vom Militär und der EPDP ständig unter Druck gesetzt worden, während er an der Anhörung lediglich davon sprach, dass die EPDP am (...) an ihn herangetreten sei. Und an der ergänzenden Anhörung verneinte er die Frage, ob die Leute der EPDP neben dem Vorfall im (...) nochmals an ihn herangetreten seien (vgl. A11 A. 8, A19 F5 und A29 F85).

E. 7.5 Im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um den Heldentag vom (...) ergeben sich erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, weil er einerseits aussagte, die Armee habe ihm die Konspiration mit einem Kollegen vorgeworfen, bei dem Flyer mit verfänglichem politischem Inhalt gefunden worden seien, und andererseits aussagte, ihm sei vorgeworfen worden, Flyer an Gedenktafeln geklebt und eine Laterne angezündet zu haben (vgl. A11 A. 8 und A19 F5). Insbesondere widersprach er sich aber, indem er einmal angab, er sei aufgefordert worden, am nächsten Tag zum Camp zu kommen und ein andermal, er solle sich in einer halben Stunde melden (vgl. A19 F5 und A29 F104). Weshalb ihn die Armee zudem nicht gleich hätte selber mitnehmen sondern auffordern sollen, sich eine halbe Stunde später im Camp zu melden, macht schliesslich klarerweise keinen Sinn. Aus dem in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsartikel kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal er darin - wie das SEM richtig erwägt - nicht namentlich erwähnt wird.

E. 7.6 Bestätigt werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers durch die vom SEM erwähnten widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt der angeblichen Suche nach ihm durch die Behörden. So gab er an der Anhörung an, er sei am (...) und im (...) noch einmal gesucht worden, was er an der Befragung nicht erwähnt hatte (vgl. A19 F100 f.). An der ergänzenden Anhörung sprach er wiederum lediglich davon, dass er im (...) gesucht worden sei (vgl. A29 F142). In Bezug auf die Unterschriftenpflicht seines Vaters gilt es schliesslich festzuhalten, dass der Vater dieser erst geraume Zeit später unterlag, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stand.

E. 7.7 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.

E. 8.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 8.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit den Sicherheitskräften vor der Ausreise können ihm, wie oben ausgeführt, nicht geglaubt werden. Weiter gab der Beschwerdeführer zwar an, er habe (...) bis etwa (...) Gedenkstätten der LTTE gereinigt und Letztere manchmal mit Essen beliefert. Dass dies den Behörden bekannt geworden wäre, macht er aber nicht geltend. Aufgrund dieses Engagements kann somit ebenso wenig wie aufgrund der Ermordung seines Cousins (...) wegen vermeintlicher LTTE-Unterstützung darauf geschlossen werden, dass ihm die sri-lankischen Behörden enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen. In Bezug auf das exilpolitische Engagement in der Schweiz gilt es festzuhalten, dass dieses bloss im niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist und der Beschwerdeführer allenfalls als blosser Mitläufer von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen würde.

E. 8.4 In Bezug auf das aktuelle Formular zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren, welches der Beschwerdeführer ausfüllen musste, gilt es auf die oben erwähnte Legitimität allfälliger Kontrollmassnahmen bei der Wiedereinreise hinzuweisen. Zudem gilt es festzuhalten, dass dieses den sri-lankischen Behörden bis anhin nicht zugestellt wurde. Schliesslich kann auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den Ausschaffungsflug vom 16. November 2016 nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.1 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3).

E. 11.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna / Nordprovinz), wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise gelebt hat. Seine Ehefrau, seine Eltern sowie eine Schwester leben seinen Angaben zufolge nach wie vor am Herkunftsort. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen Beschwerdeführers, der über eine Schulbildung und gewisse Berufserfahrungen im landwirtschaftlichen Bereich und der Gastronomie verfügt, an seinem Herkunftsort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue Existenz aufzubauen beziehungsweise an die alte anzuknüpfen. Die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers in Form von Schlafstörungen und Angstgefühlen sprechen klarerweise nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dass der Beschwerdeführer wie in der Replik geltend gemacht, regelmässig eine ambulante Sprechstunde besuche, geht aus den Akten nicht hervor. Im Auszug aus seiner Krankengeschichte vom 17. Dezember 2016 wird denn auch lediglich vermerkt, dass er unter Schlafstörungen leide und seine Familie in Sri Lanka vermisse. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird.

E. 11.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Aufwandes auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.- zur Nachzahlung verbleibt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.- zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6094/2016 plo Urteil vom 17. Mai 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2014 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei und von dort auf dem Landweg am 28. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am 29. Dezember 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 19. Januar 2015 wurde er summarisch befragt und am 23. Februar 2015 einlässlich angehört. Am 20. Mai 2016 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe von (...) bis (...) Gedenkstätten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gereinigt und Letztere manchmal mit Essen beliefert. Seit (...) habe er in Jaffna als Angestellter in einem Restaurant gearbeitet, in dem kleinere Versammlungen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen unter der Teilnahme von Parlamentsmitgliedern der Tamil National Alliance (TNA), ausländischen Botschaftern und Organisationen sowie Medien und Opfern stattgefunden hätten. Im Jahr (...) seien drei Manager des Restaurants verschwunden. Ab Anfang (...) habe er (der Beschwerdeführer) die Säle betreut, in denen diese Treffen stattgefunden hätten. Im Vorfeld der Wahlen hätten ihn das Militär beziehungsweise das Criminal Investigation Department (CID) und die Eelam People's Democratic Party (EPDP) ab dem (...) unter Druck gesetzt, Informationen über diese Treffen weiterzuleiten. Sie hätten ihn bedroht und dabei auch die drei verschwundenen Manager und seinen Cousin erwähnt, der im Jahr (...) erschossen worden sei. Am (...) sei ein Freund von ihm verhaftet worden, weil er Flyer für den Heldentag verteilt habe. Am (...) seien Armeeangehörige zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, mit diesem zu tun gehabt beziehungsweise ein Plakat an eine Gedenktafel geklebt und eine Laterne angezündet zu haben. Sie hätten seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, zu ihrem Camp zu kommen. Stattdessen sei er nach Colombo gegangen und von dort ausgereist. Nach seiner Abreise sei er zweimal von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden. Sein Vater stehe wegen ihm beim CID unter Meldepflicht und müsse dort regelmässig zur Unterschrift erscheinen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem verschiedene Fotografien, welche ihn bei der Arbeit im erwähnten Restaurant zeigten, und einen Zeitungsartikel vom (...) über die Verhaftung seines Freundes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2016 - eröffnet am 2. September 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung beziehungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Darlegung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei das Gericht gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen habe, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Sodann wurde ihm antragsgemäss das Spruchgremium bekannt gegeben. Für die weitergehenden Fragen respektive Auskunftsersuchen betreffend die Geschäftszuteilung und Spruchkörperbestimmung wurde auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2016 fristgerecht bezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 30. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten und beantragte die Ansetzung einer Frist, zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichtes. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 wurde das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Frist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. sodann Art. 23 und 26 VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 BGG). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch die für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bekannt gegeben (Art. 26 VGG; Art. 29 VGR), welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht. 4. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers überwiegend die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seinen Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es hätte seine Angaben über seine schlechte psychische Befindlichkeit im Rahmen der weiteren Anhörung erneut erfragen müssen und eine ärztliche Untersuchung veranlassen oder eine Frist ansetzen müssen, damit er seinen Gesundheitszustand hätte dokumentieren können. Dies wäre umso notwendiger gewesen als sein Aussageverhalten davon beeinflusst gewesen sei. Das SEM führt hierzu in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe zwar zu Beginn des Asylverfahrens angegeben, er könne nicht richtig schlafen und habe ein bestimmtes Angstgefühl, habe aber diesbezüglich nie medizinisch-psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Zudem sei er wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass er gesundheitliche Probleme geltend machen müsse. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er dies gemacht habe. Immerhin weile er seit knapp zwei Jahren in der Schweiz, sodass hierzu ausreichend Zeit bestanden habe. Zudem hätten die psychischen Probleme ihn offenbar nicht daran gehindert, einer Arbeit nachzugehen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen müssten seine psychischen Probleme andere Ursachen haben, beispielsweise Probleme bei der Assimilierung in der Schweiz oder Zukunftsängste nach dem negativen Asylentscheid. Das SEM hat hier richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand von sich aus hätte darlegen müssen. Er hat aber bis heute keinen ausführlichen Arztbericht einreichen können, der eine Erkrankung belegen würde. Dass die Überwindung, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie in der Replik ausgeführt, gross ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz weilt. Bezeichnenderweise geht aus dem Auszug aus seiner Krankengeschichte vom 17. Dezember 2016 lediglich hervor, dass er unter Schlafstörungen leidet und seine Familie in Sri Lanka vermisst. Dass der Beschwerdeführer wie in der Replik geltend gemacht, regelmässig eine ambulante Sprechstunde besuche, geht aus den Akten nicht hervor. 4.5 Weiter habe das SEM seine Arbeitstätigkeit im Restaurant und seine Mitwirkung bei den Treffen nicht richtig abgeklärt. So hätte es Abklärungen treffen müssen zu den drei von ihm erwähnten TNA-Politikern, welche bei den Treffen aktiv gewesen seien und dabei insbesondere zu B._______, der durch sein Menschenrechtsengagement bekannt sei. Ein entsprechendes Referenzschreiben reiche er mit der Beschwerde bewusst nicht ein, da solche als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert würden. Eine einfache Kontaktnahme mit dem Politiker würde seine Arbeit im Restaurant und die Mitwirkung an den Treffen beweisen. Weitere Abklärungen, beispielsweise durch eine Botschaftsabklärung, hätte das SEM zu den drei Managern treffen müssen, welche verschwunden seien, weil sie keine Informationen hätten liefern können. Deren Schicksal belege die Drohungen gegen den Beschwerdeführer. Das SEM erinnert den Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung auch hier richtigerweise an seine Mitwirkungspflicht. Entsprechende Nachweise hätte er von sich aus einreichen müssen. Angesichts des schon mehr als zwei Jahre dauernden Verfahrens hatte er hierzu genügend Möglichkeiten. Das SEM trifft hier keine Pflicht zur amtlichen Abklärung. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis heute keine relevanten Beweismittel eingereicht. Der Hinweis, dass solche Referenzschreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert würden, ändert nichts an seiner Mitwirkungspflicht. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass mit den von ihm vorgeschlagenen Abklärungen nur seine Arbeit im Restaurant, allenfalls seine Mitwirkung bei den Treffen sowie das Verschwinden der Manager belegt werden könnten, nicht aber die von ihm angeblich erlittene Verfolgung durch die Sicherheitskräfte und die EPDP. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers abzuweisen. 4.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die neusten Länderinformationen und die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet habe. Schliesslich habe es auch die Begründungspflicht verletzt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen wiederum ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Pflicht ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Asylverfahrens lediglich Probleme mit der sri-lankischen Armee und der EPDP geltend gemacht und dabei die später geltend gemachten Probleme mit dem CID nicht erwähnt. Sodann habe er zunächst ausgeführt, er sei vom sri-lankischen Militär wiederholt angerufen und bedroht worden, während er später vorgebracht habe, es sei mit diesem nie zu einem persönlichen Kontakt gekommen und die Bedrohungen seien vom CID ausgegangen. Diese Aussage sei sodann nicht mit der Erklärung vereinbar, wonach das Militär und das CID eine organisatorische Einheit bildeten. Weiter habe er einerseits gesagt, zwei Mitarbeitende des CID hätten sich mit einem Ausweis ausgewiesen, während er andererseits geäussert habe, diese hätten keinen solchen dabeigehabt. Überdies habe er einerseits vorgebracht, das Militär habe von drei früheren Managern ebenfalls Informationen gefordert, während er andererseits erklärt habe, er wisse dies nicht. Zudem habe er einmal angegeben, die sri-lankische Armee habe ihm gedroht, ihn als Soldat zu rekrutieren oder der Zusammenarbeit mit einer Rebellenorganisation zu bezichtigen und ins Gefängnis zu stecken, während er an anderer Stelle vorgebracht habe, sie hätten einzig mit dem Tod gedroht. Weiter habe er sich widersprüchlich zur Intensität der angeblichen Bedrohung durch die EPDP geäussert, indem er einerseits angegeben habe, diese seien immer wieder an ihn herangetreten, während er andrerseits erklärt habe, dies sei nur einmal gewesen. Des Weiteren habe er zu zentralen Punkten nur pauschale und substanzlose Aussagen gemacht. So habe er bezüglich der Namen der an den Versammlungen teilnehmenden ausländischen Organisationen lediglich angegeben, es seien Vertreter der amerikanischen Botschaft sowie von europäischen Organisationen gewesen, ohne diese namentlich nennen zu können. Seine Beschreibung der Versammlungen und deren Inhalte habe sich in einigen stereotypen Inhalten erschöpft, indem er lediglich zu Protokoll gegeben habe, es sei um Beobachtungen zu Kriegsverbrechen und Wahlanlässen gegangen. Angesichts dessen, dass er während zehn Monaten als Bedienung aus nächster Nähe das Besprochene habe beobachten können, überzeuge dies nicht. Im Übrigen sei angesichts dieser dürftigen vorhandenen Informationen nicht nachvollziehbar, welches Interesse das CID und die EPDP an ihm gehabt haben sollten. Aufgrund des Gesagten seien die geltend gemachten Probleme mit dem CID und der EPDP nicht glaubhaft. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Fotografien, welche ihn bei seiner Arbeit im Restaurant zeigten, sowie die weiteren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auch bezüglich der Probleme mit der Armee im (...) anlässlich des Heldentags habe er widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht. So habe er einerseits ausgeführt, die Armee habe ihm die Konspiration mit einem Kollegen vorgeworfen, bei dem Flyer mit verfänglichem politischem Inhalt gefunden worden seien. Andererseits habe er geltend gemacht, ihm sei vorgeworfen worden, Flyer an Gedenktafeln geklebt und eine Laterne angezündet zu haben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Armee nicht gleich mitgenommen sondern aufgefordert habe, einige Stunden später im Camp zu erscheinen. Ausserdem habe er unstimmige Angaben zum Zeitpunkt der Suche durch die sri-lankische Armee geliefert, indem er einmal gesagt habe, dies sei im (...) und im (...) gewesen, während er andererseits vorgebracht habe, diese sei beide Male im (...) erfolgt. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater erst rund ein Jahr nach seiner Ausreise einer Meldepflicht unterstellt worden sei. An diesen Erwägungen vermöge auch der eingereichte Zeitungsartikel nichts zu ändern, da er darin nicht namentlich genannt werde und er auch sonst keine stichhaltigen Belege habe beibringen können, dass die darin erwähnte Person in einer direkten Beziehung zu ihm gestanden haben solle. Da er und seine Familie die Hilfeleistungen zugunsten der LTTE rund acht Jahre vor seiner Ausreise eingestellt hätten und diese nie zu Problemen mit den heimatlichen Behörden geführt hätten, sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr keine asylbeachtlichen Nachteile seitens der Behörden in diesem Zusammenhang zu gewärtigen habe. Die Aufmerksamkeit der Behörden richte sich im Übrigen im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen auf ehemalige aktive LTTE-Kämpfer und nicht auf Nicht-Mitglieder mit geringfügigen Hilfeleistungen. Der Beschwerdeführer gebe an, kein Mitglied der LTTE gewesen zu sein und keinen aktiven Kampf für diese geleistet zu haben. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden, sein Alter von (...) Jahren, sein angeblich illegales Verlassen des Landes und seine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise zusätzlich erhöhen. Trotzdem gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über den sogenannten background check hinausgingen. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, wie alle anderen Bewohner von Jaffna habe er sich nie speziell um die Struktur und die Differenzierung der allgegenwärtigen Sicherheitskräfte gekümmert. Die plötzlichen und intensiven Ereignisse Ende (...) hätten ihn in Panik versetzt und aus seiner komfortablen Lebenssituation mit Haus, frisch verheiratet und vor der Familienplanung stehend herausgerissen. Die genaue Chronologie habe sich bei ihm ebenso vermischt wie die Wahrnehmung, wer von welchen Sicherheitskräften in welcher Zusammensetzung, uniformiert oder in zivil an welchem Ort auf ihn getroffen sei und wann er die Anrufe erhalten habe. Die in der Terrorbekämpfung tätigen Einheiten seien aufs Engste mit der sri-lankischen Armee verbunden, benützten häufig die gleiche Infrastruktur und bewegten sich wahlweise in zivil oder uniformiert und häufig auch in Begleitung von Armeeangehörigen. Deshalb habe er logischerweise die Funktion und Zugehörigkeit der Personen, die an ihn herangetreten seien, nicht sauber einordnen können. Vor diesem Hintergrund seien die Widersprüche erklärbar. Die chaotische Erzählweise mache vielmehr klar, dass er eingeschüchtert und überfordert gewesen sei, und sei ein klares Zeichen dafür, dass er die Drohungen tatsächlich erlebt habe. In Bezug auf seine pauschalen Aussagen zu den an den Treffen besprochenen Themen sei festzuhalten, dass er sich aus Diskretion und auch zu seinem Selbstschutz nicht näher für die Personen und Themen interessiert habe. Aufgrund seiner Arbeit als Kellner und der Tatsachen, dass nicht immer Tamilisch gesprochen worden sei, habe er auch nur Bruchstücke der Gespräche aufgenommen. Aufgefallen sei ihm aber immerhin die Präsenz verschiedener tamilischer Mitglieder des nationalen Parlaments, dabei insbesondere B._______, der durch sein Menschenrechtsengagement bekannt sei. Wenn das SEM ausführe, er hätte nähere Angaben zu den Treffen machen müssen können, übernehme es die Logik der Sicherheitskräfte, welche ja dieselben Informationen von ihm gewollt hätten. Auch diesen habe er keine Details liefern können und nicht verstanden, weshalb er für sie von Interesse gewesen sei. Dies habe bei den Sicherheitskräften aber nicht zur Erkenntnis geführt, dass er nicht die richtige Person dafür sei. Vielmehr hätten diese den Druck erhöht. Das Restaurant sei von Geschäftsleuten, Wohlhabenden und Politikern sowie von Angehörigen von ausländischen Botschaften und Menschenrechtsorganisationen gerne besucht worden. Er habe sich seit seinem Arbeitsbeginn (...) hochgearbeitet und zum Schluss die VIP-Hall betreut. Die Treffen, welche er als Kellner betreut habe, seien äusserst heikel gewesen. Von der neuen sri-lankischen Regierung gäbe es nicht die geringste Bereitschaft die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, die von der damaligen Regierung während des Krieges begangen worden seien, effektiv aufzuklären. Vor diesem Hintergrund werde schnell klar, weshalb die Sicherheitskräfte und die EPDP an diesen Treffen interessiert gewesen seien, welche in diesem Restaurant stattgefunden hätten. Dass die bevorstehenden Wahlen die EPDP nervös gemacht hätten, sei bestens bekannt. Weil es ihnen offensichtlich nicht gelungen sei, Personen einzuschleusen, welche nähere Informationen hätten liefern können, hätten sie sich für ihn interessiert. Die drei Manager seien offensichtlich verschwunden, weil sie keine Informationen hätten liefern können, habe man ihm doch explizit gedroht, ihn erwarte das gleiche Schicksal, wenn er nicht kooperiere. Auch wenn die Hilfeleistungen für die LTTE bisher durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht entdeckt worden seien, stellten sie gemäss der heutigen Praxis einen Grund dar, ihn zu verhaften, über längere Zeit zu inhaftieren, zu verhören und zu verurteilen. 6.3 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer auf das aktuelle Formular zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren, mit welchem belegt werde, dass bei einer Rückschaffung überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei oder werden sollte, womit Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden. Es werde somit klar, dass die sri-lankische Regierung tamilische Asylgesuchsteller einzig zurücknehme, um sie zu verfolgen. Auch die Rubirk "Pending at Computer Division" deute auf eine intensive datengeschützte Abklärung hin. Dadurch dass er dieses Formular während des laufenden Beschwerdeverfahrens habe ausfüllen müssen und dieses an die sri-lankischen Behörden weitergegeben werde, sei die Wahrscheinlichkeit einer Aufnahme auf die Watchlist oder sogar auf die Stopplist und somit einer Verfolgung erheblich gestiegen. Der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer neu geltend, er engagiere sich exilpolitisch in der Schweiz. So habe er am (...) 2015 an einer Gedenkfeier und am (...) 2016 an einer Demonstration teilgenommen, was durch die eingereichten Fotografien belegt werde. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der Arbeitstätigkeit im angegebenen Restaurant in Jaffna tatsächlich nachgegangen ist, wird dies doch auch durch die eingereichten Fotografien belegt. Wenn er aber geltend macht, dass er eine spezielle Position in der VIP-Hall inne und dabei verschiedene Akteure von Treffen zu Menschenrechtsthemen bedient habe, entstehen erste Zweifel an seinen Aussagen. So konnte er zwar verschiedene Namen zumindest von tamilischen Politikern nennen und wusste auch inhaltlich gewisse Angaben zu machen. Dabei beschränkte er sich aber auf allgemeine Informationen, die er so auch der Zeitung hätte entnehmen können, wie beispielsweise der Hinweis auf die gestiegene Selbstmordrate in Jaffna. Zudem fällt auf, dass er, nach Details zu den Inhalten gefragt, mehrmals diese eine Veranstaltung zur gestiegenen Selbstmordrate vom (...) erwähnte. Bei einer zehn Monate dauernden Beschäftigung wäre aber vielmehr davon auszugehen, dass er auch von anderen Veranstaltungen berichten könnte. Eine konkrete, anekdotisch ausgeschmückte Geschichte zu einer solchen Veranstaltung vermag er denn bezeichnenderweise ebenfalls nicht zu wiederzugeben. Dass er aufgrund seiner Diskretion, seiner Absorption durch die Arbeitstätigkeit und die sprachlichen Barrieren nicht bis ins Detail Auskunft geben könne, vermag dies nicht überzeugend zu erklären. 7.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber in Bezug auf die in Zusammenhang mit seiner Arbeit stehende Bedrohung durch die Sicherheitskräfte. Zwar gilt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darüber in freier Rede relativ ausführlich und chronologisch weitgehend übereinstimmend berichtete. Dennoch ergeben sich aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse Zweifel. So behauptete der Beschwerdeführer, im Jahr (...) seien drei Manager des Hotels verschwunden, welche mutmasslich auch von den Sicherheitsbehörden um Informationen angegangen worden seien. Danach geschah lange Zeit nichts, obwohl der Beschwerdeführer angeblich ab (...) im sensiblen Bereich des Hotels gearbeitet habe. Dann plötzlich im (...) kurz nach seiner Hochzeit wird der Beschwerdeführer um Informationen angegangen und sogleich mit dem Tod bedroht. Bereits einen Monat später werden ihm Konsequenzen angedroht, weil er keine entsprechenden Informationen geliefert habe. Diese zeitliche Geschwindigkeit vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Zudem ist es nicht logisch, dass sich die Sicherheitsbehörden im Jahr (...) an die verschiedenen Manager des Hotels wandten und im Jahr (...) dann plötzlich auf einen einfachen Angestellten umschwenkten, zumal nicht nachvollziehbar ist, was für Informationen er ihnen hätte geben sollen. Auch wäre davon auszugehen, dass im Hotel nach dem Verschwinden der drei Manager entsprechende Schutzmassnahmen zu Gunsten der Mitarbeiter veranlasst worden wären beziehungsweise die entsprechenden Akteure aufgefordert worden wären, sich an einem anderen Ort zu treffen. 7.4 Weitere Zweifel ergeben sich durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht klar abgrenzte, von wem die Bedrohung ausging. So gab er an der Befragung an, er sei vom Militär kontaktiert worden, während er an der Anhörung auch vom CID sprach. Dass er hier in Anbetracht der hohen Sicherheitsüberwachung im Norden Sri Lankas nicht genau unterscheide, vermag nicht zu erklären, weshalb er das CID an der Befragung überhaupt nicht erwähnte. Weiter wies das SEM richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Befragung angab, das Militär habe ihm mit der Rekrutierung und der Bezichtigung der Rebellentätigkeit gedroht, während ihm die EPDP mit dem Tod gedroht habe. An der Anhörung führte er hingegen aus, es sei ihm nur mit dem Tod gedroht worden. Auf den Widerspruch angesprochen, wusste der Beschwerdeführer diesen nicht zu erklären (vgl. A11 S. 8 und A19 F72 f.). Der vom SEM aufgeführte Wiederspruch in Bezug auf die Frage der telefonischen Drohungen kann dem Beschwerdeführer jedoch nur bedingt entgegengehalten werden. So wurde er an der Anhörung darauf hingewiesen, dass er an der Befragung gesagt habe, die Leute hätten ihn auch angerufen, während er heute gesagt habe, er habe nie telefonischen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer antwortete darauf: "Das habe ich nicht gesagt." (vgl. A19 F68). Was er nun aber nicht gesagt haben will, bleibt unklar. An der vom SEM angesprochenen Stelle sagte der Beschwerdeführer denn auch lediglich aus, er habe nicht mit diesen zwei Personen telefoniert, welche ihn jeweils besucht hätten (vgl. A19 F62), während er ansonsten auch an der Anhörung an mehreren Stellen angab, er sei auch angerufen worden. Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Beschwerdeführer an der Befragung aussagte, die letzte Drohung sei telefonisch eingegangen, während er an der Anhörung angab, nach der telefonischen Drohung vom (...) sei er von der EPDP am nächsten Tag angehalten worden (vgl. A11 S. 8 und A19 F5). Weiter hielt das SEM richtig fest, dass der Beschwerdeführer an der Befragung angab, das Militär sei schon bevor sie ihn bedroht hätten oft gekommen und habe von drei früheren Managern ebenfalls Informationen gefordert, während er an der Anhörung erklärte, er wisse nicht, ob sie von diesen auch Informationen gewollt hätten (vgl. A11 S. 8 und A19 F44 f.). Bestehen bleibt zudem insbesondere auch der Widerspruch um die Frage, ob sich die Leute des CID mit einem Ausweis auswiesen oder lediglich ihre Namen und Zugehörigkeit nannten (vgl. A29 F40 und A19 F66). Auch in Bezug auf die Anzahl der Bedrohungen durch die EPDP überzeugen die Erwägungen des SEM. So gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, er sei vom Militär und der EPDP ständig unter Druck gesetzt worden, während er an der Anhörung lediglich davon sprach, dass die EPDP am (...) an ihn herangetreten sei. Und an der ergänzenden Anhörung verneinte er die Frage, ob die Leute der EPDP neben dem Vorfall im (...) nochmals an ihn herangetreten seien (vgl. A11 A. 8, A19 F5 und A29 F85). 7.5 Im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um den Heldentag vom (...) ergeben sich erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, weil er einerseits aussagte, die Armee habe ihm die Konspiration mit einem Kollegen vorgeworfen, bei dem Flyer mit verfänglichem politischem Inhalt gefunden worden seien, und andererseits aussagte, ihm sei vorgeworfen worden, Flyer an Gedenktafeln geklebt und eine Laterne angezündet zu haben (vgl. A11 A. 8 und A19 F5). Insbesondere widersprach er sich aber, indem er einmal angab, er sei aufgefordert worden, am nächsten Tag zum Camp zu kommen und ein andermal, er solle sich in einer halben Stunde melden (vgl. A19 F5 und A29 F104). Weshalb ihn die Armee zudem nicht gleich hätte selber mitnehmen sondern auffordern sollen, sich eine halbe Stunde später im Camp zu melden, macht schliesslich klarerweise keinen Sinn. Aus dem in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsartikel kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal er darin - wie das SEM richtig erwägt - nicht namentlich erwähnt wird. 7.6 Bestätigt werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers durch die vom SEM erwähnten widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt der angeblichen Suche nach ihm durch die Behörden. So gab er an der Anhörung an, er sei am (...) und im (...) noch einmal gesucht worden, was er an der Befragung nicht erwähnt hatte (vgl. A19 F100 f.). An der ergänzenden Anhörung sprach er wiederum lediglich davon, dass er im (...) gesucht worden sei (vgl. A29 F142). In Bezug auf die Unterschriftenpflicht seines Vaters gilt es schliesslich festzuhalten, dass der Vater dieser erst geraume Zeit später unterlag, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stand. 7.7 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit den Sicherheitskräften vor der Ausreise können ihm, wie oben ausgeführt, nicht geglaubt werden. Weiter gab der Beschwerdeführer zwar an, er habe (...) bis etwa (...) Gedenkstätten der LTTE gereinigt und Letztere manchmal mit Essen beliefert. Dass dies den Behörden bekannt geworden wäre, macht er aber nicht geltend. Aufgrund dieses Engagements kann somit ebenso wenig wie aufgrund der Ermordung seines Cousins (...) wegen vermeintlicher LTTE-Unterstützung darauf geschlossen werden, dass ihm die sri-lankischen Behörden enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen. In Bezug auf das exilpolitische Engagement in der Schweiz gilt es festzuhalten, dass dieses bloss im niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist und der Beschwerdeführer allenfalls als blosser Mitläufer von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen würde. 8.4 In Bezug auf das aktuelle Formular zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren, welches der Beschwerdeführer ausfüllen musste, gilt es auf die oben erwähnte Legitimität allfälliger Kontrollmassnahmen bei der Wiedereinreise hinzuweisen. Zudem gilt es festzuhalten, dass dieses den sri-lankischen Behörden bis anhin nicht zugestellt wurde. Schliesslich kann auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den Ausschaffungsflug vom 16. November 2016 nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

9. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.1 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). 11.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna / Nordprovinz), wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise gelebt hat. Seine Ehefrau, seine Eltern sowie eine Schwester leben seinen Angaben zufolge nach wie vor am Herkunftsort. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen Beschwerdeführers, der über eine Schulbildung und gewisse Berufserfahrungen im landwirtschaftlichen Bereich und der Gastronomie verfügt, an seinem Herkunftsort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue Existenz aufzubauen beziehungsweise an die alte anzuknüpfen. Die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers in Form von Schlafstörungen und Angstgefühlen sprechen klarerweise nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dass der Beschwerdeführer wie in der Replik geltend gemacht, regelmässig eine ambulante Sprechstunde besuche, geht aus den Akten nicht hervor. Im Auszug aus seiner Krankengeschichte vom 17. Dezember 2016 wird denn auch lediglich vermerkt, dass er unter Schlafstörungen leide und seine Familie in Sri Lanka vermisse. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird. 11.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Aufwandes auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.- zur Nachzahlung verbleibt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.- zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: