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D-5059/2008

D-5059/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 27. August 2007 und gelangte über A._______ in die Schweiz, wo er am 4. Oktober 2007 festgenommen wurde. Anlässlich seiner Festnahme stellte er ein Asylgesuch, welches vom BFM infolge un-glaubhafter Angaben mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 abgewie-sen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewie-sen und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-lich erachtet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 31. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl, nachdem er zuvor zur Papierbeschaffung auf die libysche Botschaft in der Schweiz gebracht worden war. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 wies das BFM die zuständigen kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen - abgesehen von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung - abzusehen. D. Mit Eingabe vom 28. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM sinngemäss um Entlassung aus der Haft, um die Schweiz frei-willig verlassen zu können. Der Eingabe lag die Kopie einer Zeitungsmeldung des Journal du Jura vom 22. April 2008 bei, gemäss welcher ein libyscher Staatsangehöriger nach seiner Rückkehr aus der Schweiz von den libyschen Behörden festgenommen worden sei. E. Am 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. F. Anlässlich der direkten Anhörung vom 19. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer dar, er habe mit der libyschen Regierung Probleme, weil er Flugblätter verteilt habe. Anlässlich seiner Vorsprache beim libyschen Konsul in der Schweiz habe der Konsul die ihn begleitenden Polizisten gefragt, warum er sich im Gefängnis befinde, worauf der eine Polizist dem Konsul eröffnet habe, dass er im Gefängnis sei, weil sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Der Konsul sei über die Stellung des Asylgesuchs überrascht und er selber schockiert gewe-sen. Normalerweise und gemäss Gesetz würden die schweizerischen Behörden den libyschen nicht preisgeben, dass ein libyscher Staatsangehöriger einen Asylantrag gestellt habe. Der libysche Konsul dürfte somit von seinem Asylgesuch gar nichts wissen. Nachdem die libysche Botschaft nun wisse, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und ausgeschafft werden sollte, müsse er im Fall einer Rückkehr nach Libyen mit Problemen, insbesondere mit einer Festnahme rechnen. Dies werde von dem von ihm bereits eingereich-ten Beweismittel, das von einem Libyer, der nach der Rückschaffung nach Libyen in Haft genommen worden sei, belegt. Der Beschwerdeführer reichte auch im zweiten erstinstanzlichen Verfahren keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. Er sei zwar legal mit seinem Reisepass, seinem Führerschein und seiner Identitätskarte ausgereist, habe diese Identitätspapiere indessen in Italien vernichtet, weil er schon anlässlich der Ausreise daran gedacht habe, nicht mehr nach Libyen zurückzukehren. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2008 - eröffnet am 4. Juli 2008 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbe-sondere würden im Fall des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Bedrohung vorliegen, da die von ihm im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft ausgefallen seien und er sein Heimatland legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe, was darauf hinweise, dass er mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt habe. Zudem vermöge der Umstand, dass die libyschen Behörden über die Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz informiert seien, nicht zu asylrelevanten Verfolgungs-massnahmen zu führen, da den libyschen Behörden mit Sicherheit bekannt sei, dass ihre sich in der Schweiz aufhaltenden Landsleute wohl mehrheitlich ein Asylgesuch eingereicht hätten, ohne in Libyen mit Problemen seitens der Behörden konfrontiert gewesen zu sein, weil dies im Fall von fehlenden familiären oder geschäftlichen Bezie-hungen praktisch die einzige Möglichkeit sei, sich legal in der Schweiz aufzuhalten. Mangels glaubhaft vorgetragener Fluchtgründe gehöre auch der Beschwerdeführer zu dieser Kategorie von Personen. An dieser Einschätzung vermöge die Tatsache, dass der Behörden-vertreter der Schweiz dem libyschen Konsul gegenüber die Stellung eines Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer offen gelegt habe, was zweifellos als Fehler und Verstoss gegen die gesetzlichen Bestim-mungen zu sehen sei, nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass über die mehr als 100 abgewiesenen libyschen Asylsuchenden, welche zwischen 2004 und 2008 nach Libyen zurückgekehrt seien, abges-ehen von einer einzigen Ausnahme keine Hinweise auf eine längere Verhaftung vorlägen, spreche gegen die vom Beschwerdeführer befürchtete Inhaftierung. Allfällige kurze Festhaltungen im Zusammen-hang mit Identitätsabklärungen für die Dauer von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen seien als legitim zu erachten. Im Übrigen sei die für längere Zeit festgenommene Person inzwischen wieder auf freiem Fuss. Somit bestehe im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Den Weg-weisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde vom 4. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Juli 2008, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Erlass des Kostenvor-schusses und um Parteikostenentschädigung ersucht. Im Wesentlichen legte der Beschwerdeführer dar, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werde, weil die libyschen Behörden über sein Asylgesuch in der Schweiz informiert seien und er sich seit etwa neun Monaten in der Schweiz aufhalte. Dies unterscheide ihn von den von der Vorinstanz erwähnten andern über 100 Weggewiesenen. Wie der Jahresbericht aus dem Jahr 2007 von Amnesty International (nachfolgend AI) zeige, seien mehrere libysche Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Libyen wegen angeblicher politischer Aktivitäten im Ausland festgenommen worden, obwohl in einigen Fällen Libyen sogar zugesichert habe, dass die Betroffenen bei der Rückkehr nichts zu befürchten hätten. Gemäss AI werde das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland von den libyschen Behörden als Ausdruck einer oppositionellen Haltung gewertet. Zurückkehrende müssten mit einer intensiven Befragung rechnen, wobei es auch zu Misshand-lungen kommen könne. Je länger ein Auslandaufenthalt gedauert habe, desto mehr verschlechtere sich die Sicherheitslage der betroffenen Person. Dies sei insbesondere bei einem Aufenthalt von mehr als drei bis sechs Monaten - wie beim Beschwerdeführer - der Fall. AI berichte zudem über zahlreiche Menschenrechsverletzungen in Libyen. Die Gefahr einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerde-führers sei unter den gegebenen Umständen als realistisch zu qualifizieren. Allenfalls müssten vertiefte Abklärungen vorgenommen werden. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses wurde verzichtet und das Dossier der Vorinstanz zur Ver-nehmlassung überwiesen. J. Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. K. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. August 2008 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Begründung legte es dar, dass die libysche Botschaft mit einiger Sicherheit von der Stellung eines Asylgesuches der ihnen vorgeführten Landsleute wisse. Zudem unter-scheide sich der Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz nicht von denen anderer Rückkehrer. L. In seiner Replik vom 17. September 2008 erklärte der Beschwerde-führer, er fühle sich angesichts des Vorgehens der schweizerischen Asylbehörden verraten, da ihm die Geheimhaltung und Vertraulichkeit ausdrücklich garantiert worden sei. Diese Garantie sei missachtet worden, indem er nach Abschluss des Asylverfahrens den heimat-lichen Behörden regelrecht vorgeführt worden sei. Es handle sich aus seiner Sicht um einen Vertrauensbruch, der beängstigende Konse-quenzen in Form von zukünftiger asylrelevanter Verfolgung haben könne. Dies scheine das BFM in Kauf zu nehmen mit seinen Ausfüh-rungen, die libysche Botschaft habe mit einiger Sicherheit Kenntnis davon, dass die ihr vorgeführten Staatsangehörigen ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausführung zur Beruhigung des Beschwerdeführers beitragen könne. Indem die libyschen Behörden durch das Vorgehen des BFM die Identität eines um politisches Asyl Suchenden erfahren würden, werde für die Betroffenen und ihre Familien im Heimatland eine Gefährdungslage geschaffen. AI und Human Rights Watch würden von festgenommenen und misshandelten Rückkehrern berichten, weshalb um Klärung einer potentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rück-kehr nach Libyen ersucht werde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht primär die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei erlitte-ne Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen ).

E. 4.2 Vorliegend wurden die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachten Fluchtgründe in der Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 als unglaubhaft qualifiziert. Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, haben die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben sollen, als unglaubhaft zu gelten, zumal im Fall einer unangefochten gebliebenen Verfügung für das Bundesverwaltungsgericht kein Spielraum für eine Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit besteht. Daran vermag das im zweiten Asylgesuch erneut vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen, er habe in seinem Heimatland infolge der Verteilung von Flugblättern mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt, nichts zu ändern. Auch diese Schwierigkeiten sind aufgrund der bereits rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit als nicht erstellt zu betrachten. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten hatte, gestützt auf welche er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylerheblichen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre.

E. 5.1 Eine asylsuchende Person ist indessen auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlings-rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbeson-dere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil in Frage, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nach-fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass erst durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimatland bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahr-scheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommision [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgrüne als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimatland, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 8).

E. 5.2 Von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die befürchtete Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solche Furcht wird nicht schon allein angenommen, wenn Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, geltend gemacht werden.

E. 5.3 Für die Zeit nach seiner Ausreise aus Libyen macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Umstand, dass er dem libyschen Konsul in der Schweiz vorgeführt worden sei und dieser anlässlich dieser Vorführung von der Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz erfahren habe, resultiere eine asylrechtlich relevante Gefährdung, weil Libyen Personen, von welchen es erfahre, dass sie im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, verfolge, und er unter diesen Umständen mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe.

E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 1 AsylG dem Heimatstaat des Beschwerdeführers - Libyen - nicht hätte bekannt gegeben werden dürfen, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat. Mit der Bekanntgabe dieser Tatsache an den libyschen Konsul in der Schweiz ist somit diese Bestimmung zum Schutz des Beschwerdeführers verletzt worden, was auch das BFM in der angefochtenen Verfügung anerkennt.

E. 5.5 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als Folge des gesetzeswidrigen Vorgehens ein Nachteil erwachsen ist, der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.

E. 5.5.1 Gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 28, Urteile Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2008 i.S. E-6998/2006 und vom 14. Oktober 2008 i.S. E-7028/2006) haben abgewiesene Asylbewerber, welche nach Libyen zurückkehren, in Libyen nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland mit einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass selbst ein mögliches Bekanntwerden der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht notwendigerweise asylerhebliche Verfolgungsmassnahmen der betroffenen asylsuchen-den Person durch die libyschen Behörden zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 i.S. E-6390/2006). Indessen schliesst das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Entscheiden nicht aus, dass asylsuchende Personen aus Libyen anlässlich ihrer Wiedereinreise in Libyen einer eingehenden Befragung unterzogen würden, wobei anlässlich dieser Befragungen nebst der Kontrolle der Personalien der Zurückkehrenden ihre Herkunft und der Zweck ihres Auslandaufenthaltes einer Überprüfung unterzogen werden. Unter Hinweis auf die von AI ausgewerteten Erfahrungen stellte das Bundesverwaltungsgericht weiter fest, dass die libyschen Behörden insbesondere feststellten, ob die betroffene Person ihr Heimatland legal oder illegal verlassen habe, wobei im Fall der Feststellung einer illegalen Ausreise gezieltere Nachforschungen veranlasst würden. Sei die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise aus Libyen wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt gewesen und habe sich einer Festnahme durch Flucht entzogen, bestehe zudem die Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein, wobei insbesondere eine mutmassliche Zuge-hörigkeit zu einer islamistischen Gruppierung verfolgungsauslösend sein könne. Mit Hinweis auf ein Gutachten des deutschen Orientistituts legte das Bundesverwaltungsgericht ausserdem dar, dass das Risiko einer Menschenrechtsverletzung für Rückkehrer im Fall der Kenntnis-nahme der Einreichung eines Asylantrages durch die libyschen Behörden steige, wenn die betroffene Person ihrem Asylantrag eine religiös begründete Oppositionshaltung zugrunde gelegt habe.

E. 5.5.2 Im Fall des Beschwerdeführers steht zunächst - wie unter Ziff. 4.2 bereits festgehalten - aufgrund seiner im ersten Asylgesuch als unglaubhaft qualifizierter Angaben fest, dass er vor seiner Reise in die Schweiz von den libyschen Behörden nicht wegen oppositioneller Tätigkeiten verfolgt war. Weder war er infolge regimekritischer Aktivitäten inhaftiert noch wurde er dieser Tätigkeiten verdächtigt oder hat sich einer Festnahme durch Flucht entzogen. Seine diesbezüg-lichen Angaben gelten als unglaubhaft. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass er eine Beziehung zu islamistischen Gruppierungen aufweisen würde oder seinem ersten Asylantrag eine religiös begründete Oppositionshaltung zugrunde gelegt hätte. Damit liegen im Fall des Beschwerdeführers die für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung steigernden Umstände offensichtlich nicht vor. Aufgrund der Akten steht überdies fest, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem Reisepass ausgereist ist, womit er den libyschen Behörden im Fall seiner Wiedereinreise in Libyen kaum einen Anlass zu gezielteren Nachforschungen gäbe. Sollten die libyschen Behörden den Beschwerdeführer anlässlich seiner Wiedereinreise in Libyen trotzdem einlässlich befragen, werden sie - nebst der Aufnahme seiner Personalien, seiner Herkunft und des Grundes seines Auslandaufenthaltes - feststellen, dass er legal ausgereist ist, vor seiner Ausreise von den libyschen Behörden nicht aus politischen Gründen gesucht wurde, sein Asylgesuch in der Schweiz nicht mit einer religiös motivierten Oppositionshaltung begründete und sich in der Schweiz nicht regimekritisch betätigt hat. Allein aus dem Umstand, dass den Behörden Libyens der Asylantrag des Beschwerdeführers bekannt geworden ist, kann deshalb unter den vorliegenden Umstän-den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht geschlossen werden.

E. 5.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch und die beigebrachten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 5.6.1 In der Beschwerdeschrift wurde diesbezüglich dargelegt, dass gestützt auf den Jahresbericht von AI aus dem Jahr 2007 zurückkehrende Libyer festgenommen worden seien, obwohl ihnen zuvor von den Behörden zugesichert worden sei, dass sie bei einer Rückkehr nichts zu befürchten hätten. Die Durchsicht des fraglichen Jahresberichts von AI ergibt, dass der Beschwedeführer damit den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten B._______ meinte. Als Kritiker des libyschen Staates unterscheidet sich B._______ indessen vom Beschwerde-führer in grundsätzlicher Weise, zumal beim Beschwedeführer gestützt auf die Aktenlage keine glaubhafte oppositionelle, gegen Libyen gerichtete Tätigkeit zu erkennen ist.

E. 5.6.2 Was die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie eines Zeitungsartikels des Journal du Jura vom 22. April 2008 betrifft, ist festzustellen, dass der dort festgehaltene Sachverhalt mit demjenigen des Beschwerdeführers kaum identisch ist. Insbesondere sind aufgrund des Zeitungsartikels weder die näheren Umstände, die Gründe oder die Motivation der Festnahme durch die libyschen Behörden bekannt, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser erfolgten Festnahme nicht auf die naheliegende Wahrscheinlichkeit der eigenen Festnahme schliessen kann.

E. 5.6.3 In der Beschwerdeschrift wird auch geltend gemacht, dass die libyschen Behörden gestützt auf ein Positionspapier der AI zuhanden der ARK vom Juni 2005 das Stellen eines Asylgesuchs als oppositionelle Haltung werte. Indessen ist auch diesbezüglich eine differenzierte Betrachtungsweise vorzunehmen. Der libysche Staat würde insbesondere ein Interesse zeigen an zurückkehrenden Personen, die eine oppositionelle Haltung zu erkennen geben und sich in einem fundamentalen religiösen Milieu bewegen, was indessen beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der libysche Staat an der Person des Beschwerde-führers wirklich interessiert ist, auch wenn er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat und dies den libyschen Behörden bekannt geworden ist. Unter den vorliegenden Umständen ist zwar zu erwarten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Wiedereinreise in Libyen intensiver befragt werden wird, weil den libyschen Behörden bekannt ist, dass er einen Asylantrag gestellt hat. Die Gefahr einer über eine allfällige Befragung hinausgehenden menschenrechtswidrigen Be-handlung ist somit zu verneinen.

E. 5.6.4 Wie zudem die zuvor erwähnte Praxis des Bundesverwaltungs-gerichts zeigt, vermag auch ein mehrjähriger Auslandaufenthalt allein nicht für eine bestehende asylrechtlich relevante Gefährdung zu sprechen, auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass ein Rückkehrer nach Libyen umso intensiver befragt wird, je länger er landesabwesend war. Indessen befindet sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit etwa einem Jahr in der Schweiz, was im Ver-gleich zur oben erwähnten bisherigen Praxis des Bundesverwaltungs-gerichts nicht als besonders lang zu bezeichnen ist.

E. 5.6.5 Unter diesen Umständen ist die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2008 vollumfänglich zu bestätigen, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - im Übrigen auf diese verwiesen wird. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 17. September 2008 ist - trotz des den Behörden unterlaufenen Fehlers anlässlich der Vorsprache beim libyschen Konsul - nicht der Schluss zu ziehen, dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohe im Heimatland als Folge dieses Fehlers eine asylrelevante Gefährdung.

E. 5.7 Somit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht aufgrund eines Nachfluchgrundes Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfol-gung hat, zumal sich seine Furcht nicht aus einem überzeugend dargelegten konkreten Anlass ergibt und damit die Wahrscheinlichkeit, bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen asylerheblicher Art ausgesetzt zu sein, aufgrund der voranstehenden Erwägungen zu verneinen ist.

E. 6 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellung-nahme zur Vernehmlassung sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtling-seingenschaft zu Recht verweigert.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesen-heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm indessen nicht gelungen ist. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar - wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zutreffend vortrug - nach wie vor zahlreiche Menschenrechts-verletzungen in vielen Bereichen des öffentlichen, politischen und gesellschaftlichen Lebens. Es ist zudem schwierig, diesbezüglich genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da internationale Menschen-rechtsorganisationen auch heute noch - sofern sie überhaupt zugelassen sind - streng kontrolliert werden. Trotz der Freilassung einiger Häftlinge aus dem islamistischen Lager in den letzten Jahren kann nicht von einer grundlegenden Verbesserung der Lage gesprochen werden. Indessen vermag der Beschwerdeführer trotz dieser Defizite keine konkrete Gefährdung im oben umschriebenen Sinn darzutun. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er verdächtigt wird, einer verfolgten politischen oder islamisti-schen Oppositionsbewegung anzugehören. Unter diesen Umständen erscheint sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen, wo der Beschwerdeführer in C._______ über ein soziales Netz - bestehend aus seinen Eltern, seinen Geschwistern und allenfalls weiteren Verwandten oder Bekannten - verfügt, noch aus individuellen Gründen ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinweisen. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Buchhalter und der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise Jura-Student an der Universität D._______. Er verfügt damit über eine überdurch-schnittliche Bildung und seine Familie befindet sich nicht in einer existenzbedrohenen Lage. Es ist dem jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, um sich selber eine Existenzgrundlage aufzubauen. Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland weder auf sich allein gestellt ist noch in eine existenzielle Notlage gerät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Unter den gegebenen Umständen war das BFM auch berechtigt, gestützt auf Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zu verlangen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Unter diesen Umständen ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen.

E. 12 Nachdem sich die Begehren des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5059/2008 {T 0/2} Urteil vom 1. April 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Libyen, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 27. August 2007 und gelangte über A._______ in die Schweiz, wo er am 4. Oktober 2007 festgenommen wurde. Anlässlich seiner Festnahme stellte er ein Asylgesuch, welches vom BFM infolge un-glaubhafter Angaben mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 abgewie-sen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewie-sen und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-lich erachtet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 31. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl, nachdem er zuvor zur Papierbeschaffung auf die libysche Botschaft in der Schweiz gebracht worden war. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 wies das BFM die zuständigen kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen - abgesehen von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung - abzusehen. D. Mit Eingabe vom 28. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM sinngemäss um Entlassung aus der Haft, um die Schweiz frei-willig verlassen zu können. Der Eingabe lag die Kopie einer Zeitungsmeldung des Journal du Jura vom 22. April 2008 bei, gemäss welcher ein libyscher Staatsangehöriger nach seiner Rückkehr aus der Schweiz von den libyschen Behörden festgenommen worden sei. E. Am 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. F. Anlässlich der direkten Anhörung vom 19. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer dar, er habe mit der libyschen Regierung Probleme, weil er Flugblätter verteilt habe. Anlässlich seiner Vorsprache beim libyschen Konsul in der Schweiz habe der Konsul die ihn begleitenden Polizisten gefragt, warum er sich im Gefängnis befinde, worauf der eine Polizist dem Konsul eröffnet habe, dass er im Gefängnis sei, weil sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Der Konsul sei über die Stellung des Asylgesuchs überrascht und er selber schockiert gewe-sen. Normalerweise und gemäss Gesetz würden die schweizerischen Behörden den libyschen nicht preisgeben, dass ein libyscher Staatsangehöriger einen Asylantrag gestellt habe. Der libysche Konsul dürfte somit von seinem Asylgesuch gar nichts wissen. Nachdem die libysche Botschaft nun wisse, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und ausgeschafft werden sollte, müsse er im Fall einer Rückkehr nach Libyen mit Problemen, insbesondere mit einer Festnahme rechnen. Dies werde von dem von ihm bereits eingereich-ten Beweismittel, das von einem Libyer, der nach der Rückschaffung nach Libyen in Haft genommen worden sei, belegt. Der Beschwerdeführer reichte auch im zweiten erstinstanzlichen Verfahren keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. Er sei zwar legal mit seinem Reisepass, seinem Führerschein und seiner Identitätskarte ausgereist, habe diese Identitätspapiere indessen in Italien vernichtet, weil er schon anlässlich der Ausreise daran gedacht habe, nicht mehr nach Libyen zurückzukehren. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2008 - eröffnet am 4. Juli 2008 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbe-sondere würden im Fall des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Bedrohung vorliegen, da die von ihm im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft ausgefallen seien und er sein Heimatland legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe, was darauf hinweise, dass er mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt habe. Zudem vermöge der Umstand, dass die libyschen Behörden über die Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz informiert seien, nicht zu asylrelevanten Verfolgungs-massnahmen zu führen, da den libyschen Behörden mit Sicherheit bekannt sei, dass ihre sich in der Schweiz aufhaltenden Landsleute wohl mehrheitlich ein Asylgesuch eingereicht hätten, ohne in Libyen mit Problemen seitens der Behörden konfrontiert gewesen zu sein, weil dies im Fall von fehlenden familiären oder geschäftlichen Bezie-hungen praktisch die einzige Möglichkeit sei, sich legal in der Schweiz aufzuhalten. Mangels glaubhaft vorgetragener Fluchtgründe gehöre auch der Beschwerdeführer zu dieser Kategorie von Personen. An dieser Einschätzung vermöge die Tatsache, dass der Behörden-vertreter der Schweiz dem libyschen Konsul gegenüber die Stellung eines Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer offen gelegt habe, was zweifellos als Fehler und Verstoss gegen die gesetzlichen Bestim-mungen zu sehen sei, nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass über die mehr als 100 abgewiesenen libyschen Asylsuchenden, welche zwischen 2004 und 2008 nach Libyen zurückgekehrt seien, abges-ehen von einer einzigen Ausnahme keine Hinweise auf eine längere Verhaftung vorlägen, spreche gegen die vom Beschwerdeführer befürchtete Inhaftierung. Allfällige kurze Festhaltungen im Zusammen-hang mit Identitätsabklärungen für die Dauer von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen seien als legitim zu erachten. Im Übrigen sei die für längere Zeit festgenommene Person inzwischen wieder auf freiem Fuss. Somit bestehe im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Den Weg-weisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde vom 4. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Juli 2008, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Erlass des Kostenvor-schusses und um Parteikostenentschädigung ersucht. Im Wesentlichen legte der Beschwerdeführer dar, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werde, weil die libyschen Behörden über sein Asylgesuch in der Schweiz informiert seien und er sich seit etwa neun Monaten in der Schweiz aufhalte. Dies unterscheide ihn von den von der Vorinstanz erwähnten andern über 100 Weggewiesenen. Wie der Jahresbericht aus dem Jahr 2007 von Amnesty International (nachfolgend AI) zeige, seien mehrere libysche Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Libyen wegen angeblicher politischer Aktivitäten im Ausland festgenommen worden, obwohl in einigen Fällen Libyen sogar zugesichert habe, dass die Betroffenen bei der Rückkehr nichts zu befürchten hätten. Gemäss AI werde das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland von den libyschen Behörden als Ausdruck einer oppositionellen Haltung gewertet. Zurückkehrende müssten mit einer intensiven Befragung rechnen, wobei es auch zu Misshand-lungen kommen könne. Je länger ein Auslandaufenthalt gedauert habe, desto mehr verschlechtere sich die Sicherheitslage der betroffenen Person. Dies sei insbesondere bei einem Aufenthalt von mehr als drei bis sechs Monaten - wie beim Beschwerdeführer - der Fall. AI berichte zudem über zahlreiche Menschenrechsverletzungen in Libyen. Die Gefahr einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerde-führers sei unter den gegebenen Umständen als realistisch zu qualifizieren. Allenfalls müssten vertiefte Abklärungen vorgenommen werden. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses wurde verzichtet und das Dossier der Vorinstanz zur Ver-nehmlassung überwiesen. J. Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. K. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. August 2008 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Begründung legte es dar, dass die libysche Botschaft mit einiger Sicherheit von der Stellung eines Asylgesuches der ihnen vorgeführten Landsleute wisse. Zudem unter-scheide sich der Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz nicht von denen anderer Rückkehrer. L. In seiner Replik vom 17. September 2008 erklärte der Beschwerde-führer, er fühle sich angesichts des Vorgehens der schweizerischen Asylbehörden verraten, da ihm die Geheimhaltung und Vertraulichkeit ausdrücklich garantiert worden sei. Diese Garantie sei missachtet worden, indem er nach Abschluss des Asylverfahrens den heimat-lichen Behörden regelrecht vorgeführt worden sei. Es handle sich aus seiner Sicht um einen Vertrauensbruch, der beängstigende Konse-quenzen in Form von zukünftiger asylrelevanter Verfolgung haben könne. Dies scheine das BFM in Kauf zu nehmen mit seinen Ausfüh-rungen, die libysche Botschaft habe mit einiger Sicherheit Kenntnis davon, dass die ihr vorgeführten Staatsangehörigen ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausführung zur Beruhigung des Beschwerdeführers beitragen könne. Indem die libyschen Behörden durch das Vorgehen des BFM die Identität eines um politisches Asyl Suchenden erfahren würden, werde für die Betroffenen und ihre Familien im Heimatland eine Gefährdungslage geschaffen. AI und Human Rights Watch würden von festgenommenen und misshandelten Rückkehrern berichten, weshalb um Klärung einer potentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rück-kehr nach Libyen ersucht werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht primär die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei erlitte-ne Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen ). 4.2 Vorliegend wurden die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachten Fluchtgründe in der Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 als unglaubhaft qualifiziert. Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, haben die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben sollen, als unglaubhaft zu gelten, zumal im Fall einer unangefochten gebliebenen Verfügung für das Bundesverwaltungsgericht kein Spielraum für eine Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit besteht. Daran vermag das im zweiten Asylgesuch erneut vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen, er habe in seinem Heimatland infolge der Verteilung von Flugblättern mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt, nichts zu ändern. Auch diese Schwierigkeiten sind aufgrund der bereits rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit als nicht erstellt zu betrachten. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten hatte, gestützt auf welche er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylerheblichen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. 5. 5.1 Eine asylsuchende Person ist indessen auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlings-rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbeson-dere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil in Frage, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nach-fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass erst durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimatland bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahr-scheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommision [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgrüne als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimatland, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 8). 5.2 Von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die befürchtete Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solche Furcht wird nicht schon allein angenommen, wenn Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, geltend gemacht werden. 5.3 Für die Zeit nach seiner Ausreise aus Libyen macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Umstand, dass er dem libyschen Konsul in der Schweiz vorgeführt worden sei und dieser anlässlich dieser Vorführung von der Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz erfahren habe, resultiere eine asylrechtlich relevante Gefährdung, weil Libyen Personen, von welchen es erfahre, dass sie im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, verfolge, und er unter diesen Umständen mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 1 AsylG dem Heimatstaat des Beschwerdeführers - Libyen - nicht hätte bekannt gegeben werden dürfen, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat. Mit der Bekanntgabe dieser Tatsache an den libyschen Konsul in der Schweiz ist somit diese Bestimmung zum Schutz des Beschwerdeführers verletzt worden, was auch das BFM in der angefochtenen Verfügung anerkennt. 5.5 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als Folge des gesetzeswidrigen Vorgehens ein Nachteil erwachsen ist, der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. 5.5.1 Gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 28, Urteile Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2008 i.S. E-6998/2006 und vom 14. Oktober 2008 i.S. E-7028/2006) haben abgewiesene Asylbewerber, welche nach Libyen zurückkehren, in Libyen nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland mit einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass selbst ein mögliches Bekanntwerden der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht notwendigerweise asylerhebliche Verfolgungsmassnahmen der betroffenen asylsuchen-den Person durch die libyschen Behörden zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 i.S. E-6390/2006). Indessen schliesst das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Entscheiden nicht aus, dass asylsuchende Personen aus Libyen anlässlich ihrer Wiedereinreise in Libyen einer eingehenden Befragung unterzogen würden, wobei anlässlich dieser Befragungen nebst der Kontrolle der Personalien der Zurückkehrenden ihre Herkunft und der Zweck ihres Auslandaufenthaltes einer Überprüfung unterzogen werden. Unter Hinweis auf die von AI ausgewerteten Erfahrungen stellte das Bundesverwaltungsgericht weiter fest, dass die libyschen Behörden insbesondere feststellten, ob die betroffene Person ihr Heimatland legal oder illegal verlassen habe, wobei im Fall der Feststellung einer illegalen Ausreise gezieltere Nachforschungen veranlasst würden. Sei die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise aus Libyen wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt gewesen und habe sich einer Festnahme durch Flucht entzogen, bestehe zudem die Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein, wobei insbesondere eine mutmassliche Zuge-hörigkeit zu einer islamistischen Gruppierung verfolgungsauslösend sein könne. Mit Hinweis auf ein Gutachten des deutschen Orientistituts legte das Bundesverwaltungsgericht ausserdem dar, dass das Risiko einer Menschenrechtsverletzung für Rückkehrer im Fall der Kenntnis-nahme der Einreichung eines Asylantrages durch die libyschen Behörden steige, wenn die betroffene Person ihrem Asylantrag eine religiös begründete Oppositionshaltung zugrunde gelegt habe. 5.5.2 Im Fall des Beschwerdeführers steht zunächst - wie unter Ziff. 4.2 bereits festgehalten - aufgrund seiner im ersten Asylgesuch als unglaubhaft qualifizierter Angaben fest, dass er vor seiner Reise in die Schweiz von den libyschen Behörden nicht wegen oppositioneller Tätigkeiten verfolgt war. Weder war er infolge regimekritischer Aktivitäten inhaftiert noch wurde er dieser Tätigkeiten verdächtigt oder hat sich einer Festnahme durch Flucht entzogen. Seine diesbezüg-lichen Angaben gelten als unglaubhaft. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass er eine Beziehung zu islamistischen Gruppierungen aufweisen würde oder seinem ersten Asylantrag eine religiös begründete Oppositionshaltung zugrunde gelegt hätte. Damit liegen im Fall des Beschwerdeführers die für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung steigernden Umstände offensichtlich nicht vor. Aufgrund der Akten steht überdies fest, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem Reisepass ausgereist ist, womit er den libyschen Behörden im Fall seiner Wiedereinreise in Libyen kaum einen Anlass zu gezielteren Nachforschungen gäbe. Sollten die libyschen Behörden den Beschwerdeführer anlässlich seiner Wiedereinreise in Libyen trotzdem einlässlich befragen, werden sie - nebst der Aufnahme seiner Personalien, seiner Herkunft und des Grundes seines Auslandaufenthaltes - feststellen, dass er legal ausgereist ist, vor seiner Ausreise von den libyschen Behörden nicht aus politischen Gründen gesucht wurde, sein Asylgesuch in der Schweiz nicht mit einer religiös motivierten Oppositionshaltung begründete und sich in der Schweiz nicht regimekritisch betätigt hat. Allein aus dem Umstand, dass den Behörden Libyens der Asylantrag des Beschwerdeführers bekannt geworden ist, kann deshalb unter den vorliegenden Umstän-den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht geschlossen werden. 5.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch und die beigebrachten Beweismittel nichts zu ändern. 5.6.1 In der Beschwerdeschrift wurde diesbezüglich dargelegt, dass gestützt auf den Jahresbericht von AI aus dem Jahr 2007 zurückkehrende Libyer festgenommen worden seien, obwohl ihnen zuvor von den Behörden zugesichert worden sei, dass sie bei einer Rückkehr nichts zu befürchten hätten. Die Durchsicht des fraglichen Jahresberichts von AI ergibt, dass der Beschwedeführer damit den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten B._______ meinte. Als Kritiker des libyschen Staates unterscheidet sich B._______ indessen vom Beschwerde-führer in grundsätzlicher Weise, zumal beim Beschwedeführer gestützt auf die Aktenlage keine glaubhafte oppositionelle, gegen Libyen gerichtete Tätigkeit zu erkennen ist. 5.6.2 Was die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie eines Zeitungsartikels des Journal du Jura vom 22. April 2008 betrifft, ist festzustellen, dass der dort festgehaltene Sachverhalt mit demjenigen des Beschwerdeführers kaum identisch ist. Insbesondere sind aufgrund des Zeitungsartikels weder die näheren Umstände, die Gründe oder die Motivation der Festnahme durch die libyschen Behörden bekannt, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser erfolgten Festnahme nicht auf die naheliegende Wahrscheinlichkeit der eigenen Festnahme schliessen kann. 5.6.3 In der Beschwerdeschrift wird auch geltend gemacht, dass die libyschen Behörden gestützt auf ein Positionspapier der AI zuhanden der ARK vom Juni 2005 das Stellen eines Asylgesuchs als oppositionelle Haltung werte. Indessen ist auch diesbezüglich eine differenzierte Betrachtungsweise vorzunehmen. Der libysche Staat würde insbesondere ein Interesse zeigen an zurückkehrenden Personen, die eine oppositionelle Haltung zu erkennen geben und sich in einem fundamentalen religiösen Milieu bewegen, was indessen beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der libysche Staat an der Person des Beschwerde-führers wirklich interessiert ist, auch wenn er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat und dies den libyschen Behörden bekannt geworden ist. Unter den vorliegenden Umständen ist zwar zu erwarten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Wiedereinreise in Libyen intensiver befragt werden wird, weil den libyschen Behörden bekannt ist, dass er einen Asylantrag gestellt hat. Die Gefahr einer über eine allfällige Befragung hinausgehenden menschenrechtswidrigen Be-handlung ist somit zu verneinen. 5.6.4 Wie zudem die zuvor erwähnte Praxis des Bundesverwaltungs-gerichts zeigt, vermag auch ein mehrjähriger Auslandaufenthalt allein nicht für eine bestehende asylrechtlich relevante Gefährdung zu sprechen, auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass ein Rückkehrer nach Libyen umso intensiver befragt wird, je länger er landesabwesend war. Indessen befindet sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit etwa einem Jahr in der Schweiz, was im Ver-gleich zur oben erwähnten bisherigen Praxis des Bundesverwaltungs-gerichts nicht als besonders lang zu bezeichnen ist. 5.6.5 Unter diesen Umständen ist die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2008 vollumfänglich zu bestätigen, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - im Übrigen auf diese verwiesen wird. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 17. September 2008 ist - trotz des den Behörden unterlaufenen Fehlers anlässlich der Vorsprache beim libyschen Konsul - nicht der Schluss zu ziehen, dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohe im Heimatland als Folge dieses Fehlers eine asylrelevante Gefährdung. 5.7 Somit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht aufgrund eines Nachfluchgrundes Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfol-gung hat, zumal sich seine Furcht nicht aus einem überzeugend dargelegten konkreten Anlass ergibt und damit die Wahrscheinlichkeit, bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen asylerheblicher Art ausgesetzt zu sein, aufgrund der voranstehenden Erwägungen zu verneinen ist. 6. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellung-nahme zur Vernehmlassung sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtling-seingenschaft zu Recht verweigert. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesen-heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm indessen nicht gelungen ist. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar - wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zutreffend vortrug - nach wie vor zahlreiche Menschenrechts-verletzungen in vielen Bereichen des öffentlichen, politischen und gesellschaftlichen Lebens. Es ist zudem schwierig, diesbezüglich genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da internationale Menschen-rechtsorganisationen auch heute noch - sofern sie überhaupt zugelassen sind - streng kontrolliert werden. Trotz der Freilassung einiger Häftlinge aus dem islamistischen Lager in den letzten Jahren kann nicht von einer grundlegenden Verbesserung der Lage gesprochen werden. Indessen vermag der Beschwerdeführer trotz dieser Defizite keine konkrete Gefährdung im oben umschriebenen Sinn darzutun. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er verdächtigt wird, einer verfolgten politischen oder islamisti-schen Oppositionsbewegung anzugehören. Unter diesen Umständen erscheint sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen, wo der Beschwerdeführer in C._______ über ein soziales Netz - bestehend aus seinen Eltern, seinen Geschwistern und allenfalls weiteren Verwandten oder Bekannten - verfügt, noch aus individuellen Gründen ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinweisen. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Buchhalter und der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise Jura-Student an der Universität D._______. Er verfügt damit über eine überdurch-schnittliche Bildung und seine Familie befindet sich nicht in einer existenzbedrohenen Lage. Es ist dem jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, um sich selber eine Existenzgrundlage aufzubauen. Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland weder auf sich allein gestellt ist noch in eine existenzielle Notlage gerät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Unter den gegebenen Umständen war das BFM auch berechtigt, gestützt auf Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zu verlangen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Unter diesen Umständen ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen. 12. Nachdem sich die Begehren des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: