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E-6390/2006

E-6390/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber aus B._______, verliess Libyen gemäss eigenen Angaben am 3. November 1999 legal und gelangte von Tripolis her kommend mit dem Flugzeug über Frankfurt nach Paris, von wo er bei einem zweiten Einreiseversuch am 6. November 1999 in die Schweiz gelangte. Am 8. November 1999 suchte er in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 9. November 1999 fand am selben Ort die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt (A2). Am 3. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört (A9). Am 30. November 2001 hörte das BFF den Beschwerdeführer ergänzend an (A13). Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2001 telefonisch um eine weitere Befragung nachgesucht hatte, hörte das BFF ihn am 14. Januar 2002 erneut an (A18). B. B.a Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seinem dritten Lebensjahr mit Unterbrüchen in B._______ gelebt. Dort habe er während zehn Jahren die ordentliche Schule und danach eine Ausbildungsstätte der Luftwaffe besucht. Nach einem Unfall habe er keinen Abschluss machen können und habe auf Veranlassung seines Onkels von 1981 bis 1985 in C._______ eine Zugmechanikerausbildung absolviert. Nach seiner Rückkehr nach Libyen habe er während sieben oder acht Monaten Militärdienst geleistet. Danach habe er als Mechaniker gearbeitet, ab dem Jahre 1988 in der Schifffahrt. Im Jahre 1991 habe er sich wieder nach C._______ begeben und dort während zweier Jahre erfolglos Handel betrieben. In jener Zeit sei er immer wieder zur libyschen Botschaft gegangen, um Zeitungen abzuholen; auf diese Weise sei er in Kontakt mit dem libyschen Konsul gekommen. Er habe dann manchmal Informationen weitergegeben und später für die libysche Vertretung in C._______ gearbeitet. Er habe seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester zu Hause zurückgelassen; eine weitere Schwester lebe verheiratet in D._______, ein Bruder befinde sich in E._______, der Vater sei im Jahre 1986 verstorben. Die Familie lebe von einem fünf Hektaren grossen landwirtschaftlichen Betrieb und habe zwei Häuser, wovon das eine manchmal vermietet werde. B.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, nachdem er im Jahre 1992 mit dem libyschen Konsul in C._______ in Kontakt gekommen sei, habe er manchmal als Spitzel Aufträge ausgeführt. Ab dem Jahre 1996 beziehungsweise 1997 oder 1998 und bis am 31. Mai 1999 habe er dann auf dem libyschen Konsulat in F._______ als kaufmännischer Angestellter gearbeitet. Er habe aber auch Sicherheitsfunktionen wahrgenommen, etwa eine Bewachungskamera im Konsulat installiert, Eingangskontrollen durchgeführt und die korrekte Vernichtung der Abfallpapiere kontrolliert. Ab dem Jahre 1998 habe man ihn zunehmend als Agent eingesetzt, er habe Studenten und Oppositionelle beobachtet und am Fest des Revolutionstages im September 1997 und 1998 auf der Gästeresidenz des Konsuls Videoaufnahmen gemacht. Im Jahre 1999 habe er Urlaub erhalten und sei nach Libyen zurückgekehrt. Es sei auch darum gegangen, sich dort eine Bestätigung vom libyschen Sicherheitsdienst zu besorgen, damit er weiter im libyschen Konsulat in C._______ arbeiten dürfe beziehungsweise er hätte seinen Pass erneuern lassen sollen, wobei die Schreibweise seines Namens und der Beruf hätten geändert werden sollen. Er sei davon ausgegangen, dass er nach seiner Rückkehr nach C._______ auf eine geheime Mission nach Moldawien hätte geschickt werden sollen. Ein moldawischer Geschäftsmann, ebenfalls ein Informant der libyschen Botschaft, habe berichtet, dass 10 bis 15 beziehungsweise 20 bis 30 libysche Staatsbürger, welche nun in Moldawien lebten, als Mujaheddin in Afghanistan gegen die Russen gekämpft hätten. Vor seiner Reise nach Libyen habe der Konsul ihm angedeutet, dass er möglicherweise nach Moldawien geschickt werden solle, um dort diese jungen Männer ausfindig zu machen und auszuspionieren. Diese Mission habe er aber nicht antreten wollen, weil den jungen Libyern nach deren Verhaftung und Auslieferung im Heimatland der Tod gedroht hätte, da sie religiös seien; schaden habe er mit seinen Agentendiensten niemandem wollen. Zudem hätte eine solche Aktion auch ihm selbst gefährlich werden können. Anlässlich seines Urlaubs in Libyen habe er dann den neuen Pass erhalten, was er dem Konsul in C._______ per Telefax mitgeteilt habe. Am 1. Juli 1999 sei er zu G._______, dem Direktor des diplomatischen Schutzes, gegangen, welcher ihm einen Brief ausgehändigt habe, um das Visum für C._______ zu beantragen. Er habe dieses noch am selben Tag erhalten, was er wiederum dem Konsul mitgeteilt habe. Wieder zu Hause habe er dann eine schriftliche Mitteilung von G._______ vorgefunden und diesen später in der Stadt getroffen. G._______ habe ihm den Pass abgenommen und mit ihm ein Treffen für eine Stunde später vereinbart. Bei diesem Treffen habe er seinen Pass wieder erhalten, das Visum für C._______ sei aber annulliert gewesen. Dies sei alles am selben Tag geschehen. G._______ habe ihn beauftragt, sich mit dem libyschen Konsulat in C._______ in Verbindung zu setzen, was er aber nicht getan habe. Er sei davon ausgegangen, dass man inzwischen entschieden habe, ihn direkt von Libyen nach Moldawien zu schicken, was er eben nicht gewollt habe. Drei Tage später habe der Konsul von C._______ zu Hause angerufen und verlangt, dass er sich mit ihm in Verbindung setze. Später habe der Konsul wieder bei seiner Familie angerufen, er habe sich aber verleugnen lassen. Auch der Bruder des Konsuls habe ihn mehrmals in Libyen angerufen und seine Rückkehr nach C._______ verlangt, was belege, dass er gesucht werde. Vom 1. Juli 1999, als sein Visum für C._______ annulliert worden sei, bis zu seiner Ausreise am 3. November 1999 habe er sich in B._______, entweder zu Hause, im Zweithaus der Familie oder auf dem landwirtschaftlichen Betrieb aufgehalten. Es sei abgesehen von den Telefonanrufen nichts passiert. Inzwischen habe er von seinem Bruder erfahren, dass ein Freund sich nach ihm erkundigt habe - aus welchem Grund wisse er nicht. Dabei gewesen sei offenbar H., welcher seinerseits mit dem Freund befreundet und stellvertretender Direktor des Auslandsinformationsdienstes (Pressedienst) in Libyen sei; er habe mit den Botschaften zu tun. Ein weiterer Freund, ein Tunesier, welcher in C._______ lebe und für den jetzigen libyschen Konsul manchmal als Übersetzer tätig sei, habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der aktuelle Konsul nach ihm gefragt habe. Ansonsten habe er nichts erfahren, was allerdings nicht bedeute, dass nichts vorgefallen sei, da es in Libyen schwierig sei, am Telefon zu sprechen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er werde nicht von sämtlichen libyschen Behörden gesucht, sei insbesondere kein Islamist, sondern gegen diese Leute eingestellt. Er werde einzig vom Auslandgeheimdienst beziehungsweise vom damaligen Konsul gesucht. Er habe nämlich einige Monate vor seinem Urlaub unterschriftlich bestätigt, dass er mit dem Konsul zusammenarbeiten würde. Damals habe er auch vier verschiedene Fotos machen lassen müssen, welche er ebenfalls als Beweismittel einreiche. Wenn er nach C._______ zurückgekehrt wäre, hätte man ihn ins Gefängnis geworfen, wenn er die Zusammenarbeit verweigert hätte. Zwar würde der Konsul ihn wohl nicht bei den libyschen Behörden verraten, da er sich damit selbst diskreditieren würde. Er fürchte aber, der Konsul selbst könnte ihm gefährlich werden. Es seien auch bereits Minister umgekommen, und es habe Autounfälle gegeben. Eine Person, welche eine Mission ablehne, sei zu vergleichen mit einem Militärdienstverweigerer. Der damalige Konsul sei inzwischen nach Libyen zurückgekehrt und arbeite im Informations- und Geheimdienst im Range eines Oberst. Ausgereist sei er - der Beschwerdeführer - legal, wobei sein Cousin, welcher in der revolutionären Garde beziehungsweise auf dem Informationsbüro arbeite, bei ihm gewesen sei. Sein Cousin habe natürlich nicht gewusst, dass er ein Problem habe, sonst hätte er ihm nicht geholfen. Auch die übrigen Male, als er nach C._______ ausgereist sei, habe ihm sein Cousin manchmal geholfen, einfach weil es auf diese Weise schneller und unkomplizierter gewesen sei. Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest, wenn eine Person in Libyen wirklich gesucht werde, sei es auch mit Unterstützung von Verwandten oder Bekannten fast unmöglich, mit authentischen Papieren auszureisen. Gelinge der Person die Ausreise dennoch, würden die libyschen Behörden schnell herausfinden, wo sie sich befinde und ihre Familie in Libyen würde zerstört; das gesamte Personal, welches zum Ausreisezeitpunkt am Flughafen Dienst gehabt habe, würde dann befragt, um herauszufinden, wie dies habe passieren können. Er selbst sei aber nicht Islamist im Sinne der Extremisten, sondern nur gläubiger Moslem. Aber selbst wenn er nicht direkt von den libyschen Behörden, sondern nur vom Konsul gesucht werde, könne er sich nicht zum Schutz an die Behörden wenden, da der Bruder des Konsuls der Kommunikationschef von Gadaffi sei. Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater habe im Jahre 1977 mit den libyschen Behörden Probleme gehabt, als diese von ihm Geld beschlagnahmt hätten. Ferner sei sein Bruder, welcher damals ein Studium als Flugzeugingenieur absolviert habe, im Jahre 1988 vom libyschen Geheimdienst verhaftet und nach drei Tagen wieder entlassen worden. Er sei dann für ein Jahr nach I._______ gereist und nach seiner Rückkehr psychisch erkrankt. Nebst dem Cousin mütterlicherseits, welcher für die Regierung tätig sei, habe er noch einen solchen väterlicherseits, der Oberst in der Abteilung Zandaqa des libyschen Geheimdienstes sei. Der Ehemann seiner Schwester sei im Rang eines Oberst in der Luftabwehr und dort in der Abteilung Ausbildung der Offiziere; dabei handle es sich um diejenigen, die man ins Ausland schicke. Im Rahmen der zweiten BFF-Anhörung, welche vom Beschwerdeführer selbst beantragt worden war, gab er zu Protokoll, es gehe ihm darum zu beweisen, dass er in der Schweiz nicht für die libyschen Behörden tätig sei, wie ihm das von den schweizerischen Behörden vorgeworfen werde. Dazu reichte er zwei Schreiben in arabischer Handschrift ein. Darin habe er aufgezeichnet, wie das libysche Konsulat (in der Schweiz) funktioniere und wer der Verantwortliche sei. Auch seien darin Informationen zu libyschen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz lebten, enthalten. B.c Zu seiner Identität und seinen Papieren gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei H._______. Seit seiner Geburt sei er unter dem Namen K._______ im Quartier bekannt gewesen, und dieser Name sei auch in seinen Ausweisen eingetragen gewesen. Seine Personalien und sein Beruf seien dann später zu Dienstzwecken jeweils abgeändert worden. Er habe insgesamt vier Pässe: der erste sei im Jahre 1980 in B._______ auf den Namen L._______ ausgestellt worden und bis etwa 1989 gültig gewesen; den zweiten habe er selbst beantragt, er sei ebenfalls in B._______ etwa im Jahre 1990 ausgestellt worden und während vier Jahren gültig gewesen, habe auf den Namen K._______ gelautet und befinde sich in Malta. Der dritte Pass sei im Frühjahr 1996 ausgestellt worden auf den Namen M._______ und sei bis im Jahr 2000 gültig. Der neuste Pass sei am 13. Juni 1999 ausgestellt worden. Die drei letztgenannten Pässe werde er zu den Akten reichen. Der neuste befinde sich in Italien, wo er ihn als Sicherheit für eine Hotelübernachtung zurückgelassen habe; er werde ihn beschaffen. Im Pass befände sich das am 1. Juli 1999 ausgestellte und gleichentags wieder annullierte Visum für C._______, sowie ein Schengen-Visum (...), ausgestellt von der französischen Botschaft in B._______. Er habe den Flug nach Paris unter seiner eigenen Identität angetreten. B.d Der Beschwerdeführer gab folgende Beweismittel zu den Akten: Legitimationskarte/Berufsausweis Nr. (...) der libyschen Botschaft in C._______, Identitätskarte, laut Angaben des Beschwerdeführers vom libyschen Auslandgeheimdienst ausgestellt, 14 Fotos, Einladungsschreiben zu Gunsten A._______, B._______, ausgestellt von einer französischen Firma, datiert vom 27. Juli 1999 (Telefax), 2 Bestätigungen vom Volkskomitee für die Hauptvolkskonferenz, Ausreisekarte vom (...), Videokassette, laut Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Festes des libyschen Revolutionstages in C._______ aufgenommen, welche zeige, wie der libysche Geheimdienst arbeite, und auf welcher nebst dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ein Informant der libyschen Botschaft zu sehen sei, Nachricht des Direktors des diplomatischen Schutzes, G._______, vom 1. Juli 1999, Schreiben in arabischer Schrift (Übersetzung: "An den Bruder A._______. Bitte rufen Sie am Telefon an Nr... und dies für etwas sehr Wichtiges. Ich erwarte Ihren Anruf zu jeder Zeit dieses Tages. Ihr Bruder G._______. Datum 1.7.99"), 2 A4-Blätter in arabischer Handschrift, auf welchen der Beschwerdeführer ausführt, wie das libysche Konsulat (in der Schweiz) funktioniere, Blankovorladung des Reinigungskomitees (El Tathir), A4-Blankoformular (mit drei grünen Büchern), worauf jeweils vom libyschen Geheimdienst notiert werde, dass man mit einer Aufgabe oder einer Mission beauftragt werde. Am 5. und am 28. Januar 2000 reichte die kantonale Fremdenpolizeibehörde beim BFF folgende, vom Beschwerdeführer übergebene Dokumente ein: libyscher Reisepass Nr. (...), libyscher Reisepass Nr. (...), libyscher Reisepass Nr. (...) Mitgliederausweis des Hauptvolkskongresses, Nr. (...), Fischerausweis, 2 Fotokopien. C. C.a Am 6. Dezember 2001 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Tripolis um Abklärungen zum Sachverhalt. Insbesondere interessiere, inwiefern die Mutter des Beschwerdeführers über dessen Arbeit in C._______ informiert sei, ob sie wisse, weshalb er Libyen verlassen habe, ob sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers jemand nach ihm erkundigt habe und wenn ja, wer und auf welche Weise. Schliesslich ersuchte das BFF um Einschätzung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und einer allfälligen Gefährdungssituation bei seiner Rückkehr. Am 17. September 2002 erkundigte sich das BFF nach dem Stand der Abklärungen. C.b Mit Schreiben vom 1. August 2002 zeigte der damalige Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und suchte im Falle einer Abweisung des Asylgesuchs um vorherige Akteneinsicht nach. Er gab an, der Beschwerdeführer habe von seinem im Exil lebenden Bruder erfahren, dass die schweizerische Vertretung in Libyen bei ihm zu Hause angerufen habe. Da es sich bei ihm um einen ehemaligen Botschaftsmitarbeiter handle, sei er überzeugt, dass solche Telefonate vom libyschen Geheimdienst abgehört würden und er dadurch zusätzlich - im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes - gefährdet sei. C.c Mit Antwortschreiben vom 19. September 2002 hielt die schweizerische Vertretung in Tripolis fest, trotz seiner Zusage habe der Bruder des Beschwerdeführers nicht bei der Botschaft vorgesprochen. Bei einem späteren Anruf habe man mit dem (angeblichen) Vater des Beschwerdeführers sprechen können. Dieser habe jede Aussage verweigert und bemerkt, er habe keinen in der Schweiz wohnhaften Verwandten. Am 25. September 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer - unter Abdeckung der Stellen, die es der Geheimhaltung unterstellte - Einsicht in das Abklärungsergebnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. C.d Innert erstreckter Frist machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 geltend, durch die Kontaktaufnahme der Schweizer Botschaft mit seiner Familie - es habe sich um seinen Bruder und nicht um seinen seit langer Zeit verstorbenen Vater gehandelt - sei er nun zusätzlich gefährdet, da sämtliche Telefongespräche von den libyschen Behörden abgehört würden. Auch bestehe der Verdacht, dass lokale Mitarbeiter der Botschaft Kenntnis von der detaillierten Anfrage des BFF erhalten hätten und auf diese Weise möglicherweise Informationen an die libyschen Behörden gelangt seien. Dass das Ergebnis der ausführlichen Botschaftsanfrage derart mager ausfalle, spreche dafür, dass sich die Botschaft bewusst sehr diskret verhalte und davon ausgehe, auch ihre Antwort werde den libyschen Behörden bekannt. Sein Fall habe schliesslich seit dem 11. September 2001 an Brisanz gewonnen, habe doch Libyen die Anschläge in den USA als willkommenen Anlass genommen, die Repression gegen jegliche Opposition zu verstärken. In diesem Zusammenhang sei brisant, dass die schweizerische Vertretung in ihrer Anfrage die Details rund um die geplante Mission in Moldawien aufgenommen habe. C.e Mit Schreiben vom 7. November 2002 gelangte das BFF erneut an die Botschaft in Tripolis und bat um Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen, wonach die Abklärungen durch die Vertretung seine Sicherheit zusätzlich gefährdeten. C.f In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2002 hielt die schweizerische Botschaft in Tripolis fest, die vom BFF gestellten Fragen hätten nur durch die Familie des Beschwerdeführers beantwortet werden können. Der Mitarbeiter der Botschaft habe zweimal bei der Familie angerufen und angegeben, er wolle jemanden der Familie sprechen in einer schweizerischen Visumsangelegenheit, die den Beschwerdeführer betreffe. Es sei anzumerken, dass die Visumssachbearbeiter der Botschaft aus diesem Grund täglich libysche Staatsangehörige telefonisch kontaktierten und sie zum Besuch der Botschaft einladen würden. Obwohl den Libyern Kontakt zu ausländischen Diplomaten untersagt sei, werde das Vorsprechen auf Botschaften toleriert. Die Lage in Libyen sei auch in dieser Hinsicht liberaler geworden. Mit dem Fami-lienangehörigen des Beschwerdeführers seien im Übrigen keine Details und Gründe, die mit einem allfälligen Asylverfahren in Verbindung gebracht werden könnten, diskutiert worden. Ohne den langjährigen Mitarbeiter der Botschaft, der das volle Vertrauen der Vertretung ge-niesse, wäre es unmöglich, Nachforschungen vor Ort zu betreiben. Es handle sich um einen Palästinenser, welcher der arabischen Sprache kundig sei und sich unauffällig und einigermassen frei bewegen könne. Dass das Ergebnis mager sei, hange damit zusammen, dass die Beschaffung von Informationen bei den libyschen Behörden nicht möglich sei, was dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt sein sollte. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 gab das BFF dem Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt der Botschaftsantwort und gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. C.g Der Beschwerdeführer hielt in seiner - wohl irrtümlich auf den 15. Oktober 2002 datierten Stellungnahme (Eingang beim BFF: 4. Dezember 2002) - fest, die Frage der Gefährdung durch Botschaftsabklärungen sei in seinem Falle deshalb besonders brisant, weil es sich bei ihm um einen ehemaligen Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes handle. Er habe als Botschaftsangestellter in C._______ einschlägige Erfahrungen gesammelt und wisse sehr genau, wie die Informationsflüsse funktionierten. Er könne dazu konkrete Beispiele anführen. Als abgesprungener Geheimdienstmitarbeiter stehe er besonders im Fokus der aktuellen Geheimdiensttätigkeit Libyens. Daher würden auch die Telefongespräche der Familie abgehört, weshalb sein in B._______ lebender Bruder keine Auskunft am Telefon habe geben wollen. Seit jenem Vorfall sei im Übrigen die Leitung der Familie tot, wie sein anderer Bruder, welcher in Grossbritannien lebe, melde. Die Gründe dafür hätten nicht in Erfahrung gebracht werden können. Dass die Botschaft jegliche Lecks verleugne, sei schliesslich nicht erstaunlich; alles andere würde von mangelnder Professionalität zeugen. Jedenfalls sei die Botschaftsstellungnahme mit der gebührenden Objektivität zu würdigen. D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 hielten die Sozialen Dienste der Stadt Bischofszell gegenüber dem Ausländeramt des Kantons Thurgau zwischenzeitlich fest, der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber erklärt, er benötige keine Unterstützungen mehr, da er von Angehörigen monatlich genügend Geld erhalte. E. Mit Schreiben vom 10. April 2003 hielt das Bundesamt für Polizei (fedpol) gegenüber dem BFF fest, es lägen in Bezug auf den Beschwerdeführer zuwenig konkrete Hinweise vor, um einen Antrag auf Abweisung des Asylbegehrens gestützt auf Art. 53 AsylG zu begründen. F. Am 30. April 2003 gab das BFF einem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. August 2002 statt. G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es fest, der angebliche Hauptasylgrund, der geltend gemachte Auftrag in Moldawien, sei nicht glaubhaft gemacht und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund nicht mehr an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt sei. Unglaubhaft sei auch, dass der Beschwerdeführer Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes gewesen sei, während im libyschen Kontext nachvollziehbar sei, dass er als konsularischer Mitarbeiter möglicherweise gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrgenommen habe. Auch die übrigen Vorbringen seien zweifelhaft, unabhängig davon aber nicht asylrelevant. So sei etwa legitim, dass sich seine Vorgesetzten nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, nachdem dieser nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen sei beziehungsweise sich trotz Anweisung nicht mehr gemeldet habe. Es könne für den Fall einer Rückkehr nach Libyen keine begründete Furcht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht politisch aktiv gewesen sei. Der Umstand, dass er als einfacher Konsulatsmitarbeiter nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, vermöge nicht zur Annahme zu führen, er habe bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung nach Libyen erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Auf weitere Elemente in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile bestellten Rechtsvertreter, die BFF-Verfügung vom 9. Mai 2003 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sinngemäss stellte er den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, er sei während mehrerer Jahre als Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes in C._______ tätig gewesen, bis ihm im Sommer 1999 der Auftrag erteilt worden sei, ehemalige Afghanistan-Kämpfer aus Libyen mit islamistischem Hintergrund in Moldawien aufzuspüren und zu beseitigen. Weil er diesen Auftrag nicht habe ausführen wollen und deshalb mit seinem Vorgesetzten in Konflikt geraten sei, habe er das Land verlassen. Entgegen der Auffassung des BFF habe er dieses Vorbringen nicht nachgeschoben, denn implizit habe er den Moldawien-Auftrag bereits anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle erwähnt. Auch habe er unmittelbar nach seiner anstrengenden Flucht nicht wissen können, welche Vorbringen für sein Asylverfahren massgebend seien. Schliesslich habe er nicht bereits im Rahmen der ersten Befragung dartun wollen, dass er auch mit moralisch fragwürdigen Geheimdienstaktivitäten konfrontiert gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer seine Mitarbeit beim libyschen Geheimdienst nicht urkundlich belegen könne, liege in der Natur der Sache. Das BFF verhalte sich widersprüchlich, wenn es dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit für den libyschen Geheimdienst nicht glaube, ihn aber bereitwillig vorlade, damit er Angaben über in der Schweiz lebende libysche Staatsbürger machen könne, und davon ein 20-seitiges Protokoll erstelle. In diese Aktenstücke sei ihm im Übrigen Einsicht zu gewähren, weil davon auszugehen sei, dass das Protokoll und die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Niederschrift Angaben enthalte, welche eine nähere Überprüfung der Beziehung des Beschwerdeführers zum libyschen Geheimdienst erlauben würden. Auch die Kontakte des BFF mit der fedpol, die sich zweifellos um die Frage der geltend gemachten Geheimdiensttätigkeit drehten, seien offenzulegen. Weitere Hinweise für die Geheimdiensttätigkeit des Beschwerdeführers seien schliesslich seine zahlreichen Auslandreisen und der Umstand, dass er während mehrerer Jahre ein beamteter Mitarbeiter der libyschen Botschaft in C._______ gewesen sei und über mehrere Reisepässe mit unterschiedlichen Namensangaben verfügt habe. Das zu den Akten gereichte Foto zeige ihn in der libyschen Botschaft in F._______. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer nicht nur über grosse Detailkenntnisse über die rumänische Politik und deren Akteure, sondern er habe auch besondere persönliche Kontakte zu diesem Land geknüpft; diesbezüglich sei der Beschwerdeführer zu einer Beweisverhandlung vorzuladen. Insgesamt sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dem libyschen Auslandsgeheimdienst angehört habe. Was die Asylrelevanz weiterer Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, so sei in Betracht zu ziehen, dass in einem despotischen Staat wie Libyen schon eine einfache Dienstpflichtverletzung genüge, um schwerwiegende und willkürliche Sanktionen nach sich zu ziehen. Gehe man von der Geheimdiensttätigkeit des Beschwerdeführers aus, sei ein besonderes Verfolgungsinteresse der libyschen Behörden am Beschwerdeführer als Geheimnisträger naheliegend. Bei einer Rückkehr - auch das BFF gehe davon aus, dass er eingehend befragt werden dürfte - wäre er mit dem Vorwurf des Landesverrats konfrontiert. Nachdem unbestrittenermassen feststehe, dass der Beschwerdeführer als Botschaftsangestellter tätig gewesen sei, erweise sich ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar. Wegen seines Vertrauensbruchs habe er mit besonders schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, weshalb er für den Fall, dass er nicht als Flüchtling anerkannt werde, vorläufig aufzunehmen sei. Auf übrige Argumente in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2003 gewährte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Erlass der Verfahrens-kosten auf einen späteren Zeitpunkt. J. In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2003 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dieser habe die Anhörung vom 14. Januar 2002 aus eigenem Antrieb in die Wege geleitet, um deutlich zu machen, dass er über interne Informationen der syrischen (recte: libyschen) Dienste verfüge, und es sei offensichtlich, dass die schweizerischen Behörden seine Angaben ernst genommen hätten. Demgegenüber kenne der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Überprüfung der von ihm in diesem Interview gelieferten Informationen nicht. Es sei auch nicht bekannt, ob sich dazu in den Akten weitergehende Hinweise fänden. Was eine sich in den Akten befindliche Telefonnotiz zwischen dem BFF und dem fedpol betreffe, worin das fedpol die Möglichkeit zur Abklärung über die Schweizerische Botschaft in F._______ erwähne, stelle sich die Frage, ob dies inzwischen geschehen sei. Wenn ja, so seien die entsprechenden Akten offen zu legen. Sei dies nicht geschehen, sei ein solcher Bericht einzuholen. Namentlich das Foto des Beschwerdeführers, welches während seiner Zeit in F._______ aufgenommen worden sei, erlaube ohne grösseren Aufwand die Überprüfung einiger Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere vermöge es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tür- und Eingangskontrolle in der Botschaft zu erhärten. Was die im Papier des fedpol erwähnte Asylunwürdigkeit anbelange, wofür "zuwenig konkrete Hinweise" vorlägen, sei diese Aussage zu erläutern. Ebenso beruhe die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Nachrichtenschwindler" auf für ihn nicht nachvollziehbaren Informationen, da die Erkenntnisse der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gelieferten Informationen, wie erwähnt, nicht bekannt seien. Schliesslich liess der Beschwerdeführer festhalten, die Tatsache, dass er seine libyschen Reisepässe beim Bundesamt deponiert habe, spreche für seine Glaubwürdigkeit. K. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. L. L.a Am 8. Juli 2004 lud die ARK das BFF ein, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach der damals geltenden asylrechtlichen Gesetzesbestimmung vernehmen zu lassen, und am 15. Juli 2004 hielt das BFF die zuständige kantonale Behörde zur Einreichung des Antragformulars betreffend schwerwiegende persönliche Notlage an. L.b In ihrem Bericht vom 18. August 2004 beantragte die kantonale Behörde den Vollzug der Wegweisung. Sie hielt dazu fest, gegen den Beschwerdeführer sei eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs eröffnet worden, und die Eröffnung einer solchen wegen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung werde geprüft. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitenden der Sozialen Dienste des Öftern ein aggressives und ausfälliges Verhalten gezeigt; er habe bereits zweimal durch die Polizei wegen Ausfälligkeiten aus dem Büro der Sozialen Dienste weggeführt werden müssen. Beim Betreibungsamt seien offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 11'000.-- bekannt. L.c Mit Vernehmlassung vom 30. August 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt dazu fest, es erachte die Kriterien zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender persönlicher Notlage nicht als erfüllt. L.d Am 8. September 2004 gab die ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Bundesamtes und den kantonalen Antrag zur Kenntnis und gewährte ihm ein Replikrecht. Mit Stellungnahme vom 22. September 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nicht mehr und häufiger habe arbeiten können, liege nicht ausschliesslich in seiner Verantwortung. Trotzdem habe er sich immer wieder um eine Arbeitsstelle bemüht, wie sich aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ergebe. Zudem habe er momentan eine neue Stelle in Aussicht, die allerdings noch nicht bewilligt worden sei. In Bezug auf das laufende Strafverfahren wegen Betrugs gelte vorläufig die Unschuldsvermutung und die Verlustscheine sprächen nicht gegen die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Was den Vorwurf des aggressiven Verhaltens gegenüber den Fürsorgebehörden betreffe, anerkenne der Beschwerdeführer den Vorwurf; er habe sich ungerecht behandelt gefühlt und den zuständigen Beamten selbst aufgefordert, die Polizei zu rufen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er stehe in psychiatrischer Behandlung, und reichte einen Arztbericht vom 1. Juni 2004 zu den Akten. In diesem hält der behandelnde Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie fest, der Beschwerdeführer sei ihm von seinem Hausarzt zugewiesen worden, um mögliche psychische Ursachen für seine Kopfschmerzen zu klären. Es sei ein depressives Zustandsbild im Rahmen einer Anpassungsstörung zu diagnostizieren. Er stelle fest, dass die aktuelle Wohnsituation den Beschwerdeführer zusätzlich belaste. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 15. September 2004 zu den Akten. Darin beschreibt er, wie ihn die Situation als Asylbewerber psychisch belaste. M. M.a Am 21. März 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, angesichts der Tatsache, dass er am 20. Januar 2006 vom Bezirksgericht Bischofszell zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei, erwäge sie die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des zu jenem Zeitpunkt geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. M.b Mit Eingabe vom 23. März 2006 hielt der Beschwerdeführer fest, zur Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG bedürfe es eines erheblichen Fehlverhaltens; ein solches liege nicht vor, zumal im Strafrecht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten als leichter Fall zu betrachten sei. N. Am 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, das bisher bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. O. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2006 vom Bezirksgericht Bischofszell des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu drei Monaten Gefängnis, bedingt erlassen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Aktenkundig ist auch ein Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 6. Oktober 2006 ans Bezirksamt Kreuzlingen betreffend Drohung. Den polizeilichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2006 durch Überdosierung von Medikamenten einen Suizidversuch unternommen habe. Während des anschliessenden Spitalaufenthaltes habe er anlässlich eines Telefongespräches gegenüber seiner Freundin ausgesagt, er werde den Vater ihres Kindes umbringen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).

E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Indiz für weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E.5.4 mit weiteren Hinweisen). Eine asylsuchende Person gilt auch dann als Flüchtling, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Die Vorbringen, aus welchen der Beschwerdeführer hauptsächlich eine asylrelevante Gefährdung ableitet, sind von der Vorinstanz als nicht glaubhaft qualifiziert worden. In der Beschwerdeschrift wird grundsätzlich erklärt, die Vorbringen seien glaubhaft; zusammenfassend werden sie als "durchaus plausibel" bezeichnet und es wird die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Geheimdienst als "überwiegend wahrscheinlich" bezeichnet.

E. 5.1.1 In Bezug auf den geltend gemachten Moldawien-Auftrag, welchem er sich entzogen habe, fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der kantonalen Anhörung angibt, der Moldawien-Auftrag sei der Grund, dass er nicht mehr nach Libyen zurückkehren könne; gleichzeitig führt er dort aus, es sei noch nichts Sicheres gewesen (A13 S. 8, 11). Demgegenüber gründet er seinen Asylantrag anlässlich der ersten Befragung einzig auf den Umstand, dass er als konsularischer Mitarbeiter auf der libyschen Vertretung in C._______ geheimes Wissen erlangt habe und er vermehrt angehalten worden sei, als Agent zu arbeiten, z.B. indem er Studenten kontrolliere, was er nicht gewollt habe. Den Moldawien-Auftrag erwähnt er dort noch mit keinem Wort. Anlässlich der folgenden Befragungen macht er diesbezüglich nur ungenaue Angaben (vgl. weiter unten) und führt erst in der Beschwerdeeingabe (S. 3) konkret aus, im Sommer 1999 sei ihm der Auftrag erteilt worden, ehemalige Afghanistan-Kämpfer aus Libyen, die einen islamistischen Hintergrund hätten, in Moldawien aufzuspüren und zu beseitigen. Das BFF kommt in der angefochtenen Verfügung deswegen zu Recht zum Schluss, dieses Vorbringen sei als nachgeschoben und schon deswegen als unglaubhaft zu qualifizieren; es kann ergänzend auf die dortige Erwägung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer überzeugt nicht, wenn er vorbringt, er habe den Auftrag implizit auch bereits anlässlich der ersten Befragung erwähnt. Zwar spricht er dort davon, dass er als Agent hätte angeworben werden sollen. Auf konkrete Nachfrage hin, wann der libysche Sicherheitsdienst versucht habe, ihn anzuwerben, gab er zur Auskunft, 1998 habe es langsam angefangen. Das genaue Datum stehe auf der mitgebrachten Videokassette. Auf die Fragen, wer das von ihm gewollt habe und was er genau wo hätte machen sollen, antwortete er jedoch nur, es sei der libysche Sicherheitsdienst im Ausland gewesen und es habe sich um die Kontrolle von Mitarbeitern im Konsulat, Studenten und anderes gehandelt (A2 S. 5). Den Moldawien-Auftrag erwähnte er selbst auf diese konkrete Nachfrage hin nicht. Aber auch im Verlaufe der folgenden Anhörungen vermag er den Auftrag noch in keiner Weise zu konkretisieren; die gewichtigste Aussage liegt noch darin, der Konsul habe ihm gesagt, er wolle ihn nach Moldawien schicken (A9 S. 6, 7). Alles Weitere mutet nach reiner Spekulation an, so etwa wenn er "geahnt" habe, was ihn für Schwierigkeiten erwarteten (A9 S. 8) oder "so wie ich es von ihm (dem Konsul) verstanden habe, gibt es Libyer, es sind zwischen 20 und 30 Personen" (A13 S. 8). Anlässlich der dritten Anhörung spricht er schliesslich bezüglich des Moldawien-Auftrages davon, man habe ihm "so etwas in Aussicht gestellt", aber es sei "nichts Sicheres" gewesen. Es sei darum gegangen, dass sie vielleicht zu einem Besuch zusammen dorthin gegangen und wieder zurückgekehrt wären (A13 S. 11) oder "so wie er sich das vorgestellt habe, hätte er dorthin gehen sollen und Informationen über sie einholen müssen, wie wisse er nicht". Auf die Feststellung des Sachbearbeiters, dass es offenbar eine reine Vermutung sei, dass er hätte nach Moldawien geschickt werden sollen, entgegnete er nur: "Nein, es ist nicht nur ein Verdacht, sondern ich war mir sicher, weil ich ja schon andere Operationen für sie durchgeführt habe und mit dem Konsul zusammenarbeitete und ihr Vertrauen hatte" (A13 S. 14). Als schliesslich der Befrager auch in der vierten Anhörung wiederum versuchte, durch Nachfrage weitere Einzelheiten zum geltend gemachten Moldawien-Auftrag abzuklären, gibt der Beschwerdeführer nur noch an, er habe bereits alles erzählt (A18 S. 7). Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Libyen im Sommer 1999 fällt eine weitere Ungereimtheit auf. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab er nämlich an, er habe Urlaub gehabt und sei nach Libyen gereist, um vom Sicherheitsdienst eine Bestätigung zu erhalten, dass er weiterhin im libyschen Konsulat arbeiten dürfe. Dass sein Pass abgeändert werden sollte, damit er weitere Geheimdienstaufträge, insbesondere den Moldawien-Auftrag, ausführen könne, wie er später angibt (A9 S. 5 f.), erwähnte er dort mit keinem Wort. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass er für den geltend gemachten Moldawien-Auftrag angeheuert worden ist und nun, da er den Auftrag nicht habe übernehmen wollen, vom Konsul, vom libyschen Auslandsgeheimdienst oder von anderen libyschen Behörden gesucht wird.

E. 5.1.2 Was die geltend gemachte Tätigkeit für den Geheimdienst im Allgemeinen betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der ersten Befragung angegeben, als kaufmännischer Mitarbeiter im libyschen Konsulat gearbeitet zu haben; er sei auch für Sicherheitsaufgaben, wie etwa das Montieren von Überwachungskameras oder für die Eingangskontrolle, zuständig gewesen (A2 S. 2 u. 4). Langsam habe man ihn auch damit beauftragt, libysche Studenten und die Mitarbeiter des Konsulats zu beobachten und zu kontrollieren. Er habe aber nicht als Agent arbeiten wollen, weshalb er aus Libyen nicht nach C._______ zurückgekehrt sei. Wie das BFF zutreffend festhält, mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer auf dem libyschen Konsulat in F._______ gearbeitet hat. Ebenfalls folgerichtig erscheint vor dem Hintergrund libyscher Verhältnisse der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit wohl auch gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen ausgeübt hat. Insoweit wird die Darstellung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, weshalb sein Antrag, es seien über die Schweizerische Botschaft in F._______ Abklärungen zu treffen, welche im Ergebnis seine Tätigkeit im Rahmen der Eingangskontrolle bei der libyschen Vertretung in C._______ bestätigen würden, ins Leere stösst. Dass der Beschwerdeführer aber darüber hinaus Mitglied des Geheimdienstes gewesen sei, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Zum einen erweist sich auch dieses Vorbringen als nachgeschoben, hatte er doch anlässlich der Empfangsstellenbefragung keine eigentliche geheimdienstliche Tätigkeit geltend gemacht. Zum andern bringt er erstmals im Rahmen der ersten Bundesanhörung vor, dass er ein Papier unterschrieben habe und dadurch offiziell beim Geheimdienst angestellt gewesen sei (A13 S. 13). Bezeichnenderweise vermag er auch nicht überzeugend darzutun, was sich an seiner Tätigkeit geändert habe, nachdem er angeblich mit der Unterzeichnung eines Papiers formell zum Geheimdienstmitarbeiter geworden sei, zumal er sich auch nicht mehr genau daran erinnern konnte, was er unterzeichnet hatte (A13 S. 12 f.). Schliesslich unterstreicht der Beschwerdeführer seine Unglaubwürdigkeit, wenn er vor dem Hintergrund libyscher Verhältnisse einerseits geltend macht, er habe über viele Jahre hinweg mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet, sei dann auch Mitglied geworden und verfüge über geheimes Wissen, das nur ein Geheimdienstmitarbeiter kennen könne, und andererseits als Grund seines Ausstiegs, mit welchem er sich selbst massiv gefährde, den Umstand angibt, dass er niemandem habe schaden wollen, was bis zum Moldawien-Auftrag nicht der Fall gewesen sei. Ergänzend kann auf weitere, vom BFF aufgezeigte Unstimmigkeiten verwiesen werden. Die Argumente in der Beschwerde vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Wenn er etwa dort anbringt, die Erwartung des BFF, der Beschwerdeführer könne seine Geheimdiensttätigkeit belegen, etwa indem er einen Arbeitsvertrag mit dem Geheimdienst abgeschlossen habe, zeuge von geradezu erfrischender Naivität, ist ihm seine eigene, bereits erwähnte Aussage entgegenzuhalten, nach welcher er mit der Unterzeichnung eines Papiers offiziell zum Mitglied des Geheimdienstes geworden sei. Auch der Hinweis, seine zahlreichen Auslandreisen vermöchten sein Vorbringen, er sei Mitglied des Geheimdienstes gewesen, zu stützen, hilft ihm nicht, zumal er im Verlaufe der Befragungen andere Gründe dafür angegeben hatte, wie etwa sein Studium, die spätere Tätigkeit als Händler in C._______ oder seine berufliche Tätigkeit als Mechaniker und Matrose in der Schifffahrt (A9 S. 5). Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er Mitglied des libyschen Geheimdienstes gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Dokumente und Beweismittel vermögen schon deswegen nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, weil nicht bestritten wird, dass er auf der libyschen Vertretung in C._______ tätig war, in diesem Zusammenhang möglicherweise auch Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrgenommen hat und demzufolge auch über gewisse entsprechende Informationen verfügt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Instruktionsverhandlung beantragt, ist das Begehren abzuweisen, da sich der Sachverhalt als genügend erstellt erweist.

E. 5.1.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder im Sinne des Gesetzes glaubhaft zu machen, dass er Mitglied eines der zahlreichen libyschen Geheimdienste gewesen sei, noch dass er sich einem heiklen Geheimauftrag entzogen habe.

E. 5.2 Weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es an der Asylrelevanz, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen.

E. 5.2.1 Was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Visum für C._______ im Sommer 1999 für ungültig erklärt worden sei, Nachteiliges ableitet, ist nicht ersichtlich, hat man ihm doch nach der Löschung des Visums offensichtlich den Pass wieder ausgehändigt, ihn laufen lassen, worauf er sich noch während beinahe vier Monaten unbehelligt in Libyen aufgehalten hat, bevor er das Land legal verlassen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Vorwurf, dass das Visum erst am 1. September 1999 annulliert worden sei, sei unberechtigt, mag zutreffen. Die übrigen vom BFF auch hier aufgezeigten Ungereimtheiten erweisen sich aber als zutreffend und es kann ergänzend darauf verwiesen werden.

E. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Suche nach ihm aus den mehrmaligen Telefonanrufen seitens des Konsuls und dessen Bruder sowie den Erkundigungen durch weitere Personen nach ihm ableitet, kann auf das in der BFF-Verfügung Gesagte verwiesen werden. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und legitim, dass sich sein Arbeitgeber und weitere Personen in dessen Umkreis nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben, nachdem dieser sich offenbar nicht mehr - wie zuvor besprochen - gemeldet hat und auch nicht mehr an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt ist. Mit dem allgemeinen Hinweis, er würde durch Verletzung seiner Dienstpflicht ebenso wie ein Militärdienstverweigerer asylrelevanten Sanktionen unterliegen, vermag er nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, ist doch gemäss Kenntnissen des Gerichts nicht davon auszugehen, Militärdienstverweigerung ziehe in Libyen grundsätzlich und mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich.

E. 5.2.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder den als wesentlichen Asylgrund geltend gemachten Moldawien-Auftrag, noch eine eigentliche geheimdienstliche Tätigkeit glaubhaft darzutun. Einzig aus dem Umstand, dass er seine konsularische Tätigkeit, wozu auch gewisse untergeordnete Spitzelaufgaben gehört haben mögen, nach den Ferien nicht mehr aufgenommen hat, ergibt sich keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, dies sei geschehen, weil er einen Agentenauftrag nicht habe ausführen wollen, auch Zweifel daran bestehen, ob er seinen Arbeitsplatz überhaupt unerlaubterweise verlassen hat. Dass ihm der Umstand, dass beim Vater vor mehr als 30 Jahren Geld beschlagnahmt worden sei, oder dass der Bruder vor 20 Jahren für zwei Tage festgenommen worden sei, zum Nachteil gereiche, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und dies ist offensichtlich auch nicht anzunehmen. Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Libyen nicht in asylrelevanter Weise gefährdet gewesen. Bezeichnenderweise hat er nach seinem angeblich unrechtmässigen Fernbleiben von seiner Arbeitsstelle und bis zu seiner Ausreise noch während mehrerer Monate unbehelligt in Libyen gelebt und ist erst am 3. November 1999 legal über den Flughafen Tripolis ausgereist. Eine legale Ausreise mit gültigen Papieren spricht gemäss Erkenntnissen des Gerichts in erheblicher Weise dagegen, dass er damals von den libyschen Behörden gesucht wurde. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er angesichts der rigorosen und mehrfachen Sicherheitskontrollen am Flughafen nicht legal hätte ausreisen können, wenn ihn die libyschen Behörden tatsächlich im Visier gehabt hätten, zumal im Zeitpunkt seiner Ausreise das Wirtschaftsembargo in Kraft und das Personenaufkommen am Flughafen entsprechend überschaubar war. Er selbst hatte schliesslich auch angegeben, sein Cousin habe ihm nur bei der schnelleren Abwicklung geholfen und hätte ihm nicht geholfen, wenn er von seinen Problemen gewusst hätte (A 13 S. 4). Letztlich gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, er werde nicht von Gadaffis Leuten gesucht, sondern vom Konsul (A18 S. 10). Diesbezüglich ist ihm aber entgegenzuhalten, dass er sich angesichts seiner offenbar guten Beziehungen zu verschiedenen Vertretern des libyschen Regimes - falls notwendig - zum Schutz an dieses wenden könnte.

E. 5.3 Weder aus der Ausreise an sich, noch aus Ereignissen, die sich zeitlich nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen ergeben haben, ergibt sich eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung.

E. 5.3.1 Im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass die schweizerische Vertretung in Libyen mit seiner Familie in Kontakt getreten sei, habe eine asylrelevante Gefährdung zur Folge. Bezeichnenderweise seien inzwischen die Telefonleitungen zur Familie gekappt worden. Nachdem die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sich als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant erwiesen haben und nicht davon auszugehen ist, er werde in Libyen gesucht und hätte mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten, vermag er aus dem Umstand, dass den libyschen Behörden möglicherweise die Kontaktaufnahme der schweizerischen Behörden mit seinem Bruder nicht verborgen geblieben ist, noch keinen objektiven Nachfluchtgrund abzuleiten. Es kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.3.2 Aber auch aus der - legalen - Ausreise und dem inzwischen neunjährigen Aufenthalt im Ausland ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Diese Einschätzung wird durch ein Urteil der ARK aus dem Jahre 2003 gestützt (EMARK 2003 Nr. 28) und erweist sich auch heute noch als grundsätzlich zutreffend. Schliesslich ist auch im Umstand, dass den libyschen Behörden möglicherweise bekannt geworden ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu folgern, er sei deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in Libyen gefährdet. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass er wohl bei einer allfälligen Wiedereinreise mit einer eingehenden Befragung zu rechnen hätte. Gemäss Kenntnissen des Gerichts, welche sich vorab auf von Amnesty International (AI) ausgewertete Erfahrungen stützen, werden anlässlich dieser Befragungen nebst der Kontrolle der Personalien des Zurückkehrenden seine Herkunft und der Zweck seines Auslandaufenthaltes einer Überprüfung unterzogen. Gemäss Einschätzung von AI ist davon auszugehen, dass die libyschen Behörden bei der Einreise am Flughafen Tripolis feststellen können, ob die zurückkehrende Person legal oder illegal das Land verlassen hat, wobei das Feststellen einer illegalen Ausreise die Sicherheitskräfte zu gezielteren Nachforschungen veranlassen könnte. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung dürfte insbesondere dann steigen, wenn der Zurückkehrende vor seiner Flucht wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt war und sich einer Festnahme durch Flucht entzogen hat. Insbesondere scheine eine mutmassliche Zugehörigkeit zu islamistischen Gruppierungen ein verfolgungsauslösender Umstand zu sein. Wird ein Asylantrag eines Rückkehrers den libyschen Behörden bekannt, was offenbar trotz Überprüfung des Rückkehrers nicht zwingend der Fall sein muss, scheint gemäss einem Gutachten des deutschen Orientinstitutes von Bedeutung zu sein, welche Überzeugung des Beschwerdeführers dem Antrag zugrunde lag, wobei das Risiko einer Menschenrechtsverletzung bei einer religiös begründeten Oppositionshaltung wesentlich höher liege als bei einer säkular begründeten. Solche das Risiko für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung steigernde Umstände sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Sollten die Behörden im Rahmen der Befragung trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist ist, von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten, werden sie feststellen, dass er sich hinsichtlich seiner Gesinnung keineswegs vom libyschen Regime distanziert hat, zumal er die angebliche Distanzierung einzig mit dem ausgeschlagenen Moldawien-Auftrag begründet, welcher, wie erläutert, nicht glaubhaft ist. Darüber hinaus vermag das Gericht keine oppositionelle Haltung auszumachen, schon gar keine islamistische, hat doch der Beschwerdeführer vielmehr verschiedentlich an den Islamisten deutlich Kritik geübt (A13 S. 21 f., A18 S. 8 ff.). Seine Beziehungen zu nicht unbedeutenden Vertretern des libyschen Regimes dürften ihm schliesslich von Vorteil sein. Insgesamt vermag der alleinige Umstand, dass die libyschen Behörden im Rahmen einer Befragung bei seiner Rückkehr allenfalls von seinem Asylgesuch Kenntnis erhalten könnten, keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Nachteile nach sich zu ziehen.

E. 5.4 Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in Libyen, noch aufgrund eines objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zumal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer um Erläuterung der Feststellung des fedpol, wonach "zu wenig konkrete Hinweise" bestünden, um die Asylwürdigkeit zu beantragen, nachsucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die entsprechende Stellungnahme eine reine Frage der richterlichen Würdigung betrifft. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 7 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. die sich weiterhin als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die allgemeine Menschenrechtslage in Libyen betrifft, ist festzuhalten, dass sich der Staat zwar aussenpolitisch in den letzten paar Jahren geöffnet hat und die USA und EU begonnen haben, Beziehungen mit dem Land aufzubauen. Dass solche Öffnungen wirtschaftlicher und politischer Art auch immer wieder mit Rückschlägen verbunden sind, hängt wohl direkt mit dem Charakter des unberechenbaren, willkürlich agierenden und sich allmächtig gebärdenden Despoten Gaddafi zusammen. Innenpolitisch hat diese tendenzielle Öffnung allerdings noch nicht zu wesentlichen Veränderungen geführt. Nach wie vor kommt es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des politischen und gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorganisationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit den ungehinderten Zugang im Land verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert, was diese zu sehen bekommen sollen. Was die politische und im Speziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Umstands, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jegliche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Beobachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einsetzung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. "Qaddafis Libyen. Endlos stabil und reformresistent?", Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008; Human Rights Watch, World Report 2007, January 2008; Operational Guidance Note Libya, 9 October 2006; Freedom House, Libya 2007). Trotz dieser massiven Defizite vermag der Beschwerdeführer keine echte Gefährdung im oben umschriebenen Sinne darzutun, zumal, wie unter dem Asylpunkt erläutert, nicht davon auszugehen ist, er werde von den libyschen Behörden der Zugehörigkeit zu politischen oder islamistischen Oppositionsbewegungen verdächtigt. Zwar lassen sich betreffend Libyen kaum allgemein gültige Regelungen betreffend die Sanktionierung von Dienstpflichtverletzungen ausmachen. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, er habe seine Dienststelle tatsächlich unerlaubterweise verlassen, vermag er aber daraus keine Gefährdung im oben umschriebenen Sinne abzuleiten, zumal er das Land Monate nach der angeblichen Verletzung seiner Dienstpflicht legal verlassen hat.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen, wo der Beschwerdeführer in B._______ über ein soziales Netz verfügt, noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Der Beschwerdeführer ist dort bei seiner Familie aufgewachsen, wo er mit den bekannten Unterbrüchen bis zur Ausreise gelebt hat. Laut seinen Angaben leben seine Mutter und mehrere Geschwister nach wie vor dort. Er verfügt über eine umfassende Bildung und war in verschiedensten Bereichen erwerbstätig. Aus dem zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnis vom 1. Juni 2004 und dem Zeitungsartikel vom 15. September 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer damals unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der ungewissen Situation als Asylbewerber, litt. Dies ist nicht ungewöhnlich bei Personen in vergleichbarer Situation und vermag für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ebensowenig kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar im Sommer 2006 einen Suizidversuch unternommen hatte, zu einer solchen Annahme führen, zumal dieser gemäss den Akten im Zusammenhang mit einer Beziehungskrise erfolgt war und er sich laut Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 30. August 2006 im Verlauf der Therapie glaubhaft von Selbst- und Fremdgefährdung distanziert habe. Hinzu kommt, dass im Bedarfsfalle entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Libyen vorhanden und dem Beschwerdeführer zugänglich sind. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach B._______ in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3.3 Mit der Bejahung der Zumutbarkeit entfällt die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz, namentlich seiner Straffälligkeit wegen, von der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen wäre (Art. 83 Abs. 7 AuG).

E. 9.4.1 Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht vom 18. August 2004, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. August 2004 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. September 2004 [(vgl. Sachverhalt M.), soweit den Tatbestand der schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend] mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden.

E. 9.4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des BFM einer Person mit hängigem oder abgewiesenem Asylgesuch, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), was im Übrigen angesichts seines zwar abgelaufenen, aber authentischen Reisepasses nicht mit grösseren Hindernissen verbunden sein dürfte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Es verbleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar auf Fürsorgeleistungen verzichtet, weil er von Angehörigen in hinreichendem Masse Gelder erhalte, fehlt es an der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der Bedürftigkeit, und das Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: 1 Foto [Beilage 2], Zeitungsartikel vom 15. September 2004 im Original, 6 Originalbeilagen zur Stellungnahme vom 22. September 2004, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 386 962 (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde ad 134 698 (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6390/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 5. Dezember 2008 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Libyen, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Mai 2003 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber aus B._______, verliess Libyen gemäss eigenen Angaben am 3. November 1999 legal und gelangte von Tripolis her kommend mit dem Flugzeug über Frankfurt nach Paris, von wo er bei einem zweiten Einreiseversuch am 6. November 1999 in die Schweiz gelangte. Am 8. November 1999 suchte er in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 9. November 1999 fand am selben Ort die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt (A2). Am 3. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört (A9). Am 30. November 2001 hörte das BFF den Beschwerdeführer ergänzend an (A13). Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2001 telefonisch um eine weitere Befragung nachgesucht hatte, hörte das BFF ihn am 14. Januar 2002 erneut an (A18). B. B.a Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seinem dritten Lebensjahr mit Unterbrüchen in B._______ gelebt. Dort habe er während zehn Jahren die ordentliche Schule und danach eine Ausbildungsstätte der Luftwaffe besucht. Nach einem Unfall habe er keinen Abschluss machen können und habe auf Veranlassung seines Onkels von 1981 bis 1985 in C._______ eine Zugmechanikerausbildung absolviert. Nach seiner Rückkehr nach Libyen habe er während sieben oder acht Monaten Militärdienst geleistet. Danach habe er als Mechaniker gearbeitet, ab dem Jahre 1988 in der Schifffahrt. Im Jahre 1991 habe er sich wieder nach C._______ begeben und dort während zweier Jahre erfolglos Handel betrieben. In jener Zeit sei er immer wieder zur libyschen Botschaft gegangen, um Zeitungen abzuholen; auf diese Weise sei er in Kontakt mit dem libyschen Konsul gekommen. Er habe dann manchmal Informationen weitergegeben und später für die libysche Vertretung in C._______ gearbeitet. Er habe seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester zu Hause zurückgelassen; eine weitere Schwester lebe verheiratet in D._______, ein Bruder befinde sich in E._______, der Vater sei im Jahre 1986 verstorben. Die Familie lebe von einem fünf Hektaren grossen landwirtschaftlichen Betrieb und habe zwei Häuser, wovon das eine manchmal vermietet werde. B.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, nachdem er im Jahre 1992 mit dem libyschen Konsul in C._______ in Kontakt gekommen sei, habe er manchmal als Spitzel Aufträge ausgeführt. Ab dem Jahre 1996 beziehungsweise 1997 oder 1998 und bis am 31. Mai 1999 habe er dann auf dem libyschen Konsulat in F._______ als kaufmännischer Angestellter gearbeitet. Er habe aber auch Sicherheitsfunktionen wahrgenommen, etwa eine Bewachungskamera im Konsulat installiert, Eingangskontrollen durchgeführt und die korrekte Vernichtung der Abfallpapiere kontrolliert. Ab dem Jahre 1998 habe man ihn zunehmend als Agent eingesetzt, er habe Studenten und Oppositionelle beobachtet und am Fest des Revolutionstages im September 1997 und 1998 auf der Gästeresidenz des Konsuls Videoaufnahmen gemacht. Im Jahre 1999 habe er Urlaub erhalten und sei nach Libyen zurückgekehrt. Es sei auch darum gegangen, sich dort eine Bestätigung vom libyschen Sicherheitsdienst zu besorgen, damit er weiter im libyschen Konsulat in C._______ arbeiten dürfe beziehungsweise er hätte seinen Pass erneuern lassen sollen, wobei die Schreibweise seines Namens und der Beruf hätten geändert werden sollen. Er sei davon ausgegangen, dass er nach seiner Rückkehr nach C._______ auf eine geheime Mission nach Moldawien hätte geschickt werden sollen. Ein moldawischer Geschäftsmann, ebenfalls ein Informant der libyschen Botschaft, habe berichtet, dass 10 bis 15 beziehungsweise 20 bis 30 libysche Staatsbürger, welche nun in Moldawien lebten, als Mujaheddin in Afghanistan gegen die Russen gekämpft hätten. Vor seiner Reise nach Libyen habe der Konsul ihm angedeutet, dass er möglicherweise nach Moldawien geschickt werden solle, um dort diese jungen Männer ausfindig zu machen und auszuspionieren. Diese Mission habe er aber nicht antreten wollen, weil den jungen Libyern nach deren Verhaftung und Auslieferung im Heimatland der Tod gedroht hätte, da sie religiös seien; schaden habe er mit seinen Agentendiensten niemandem wollen. Zudem hätte eine solche Aktion auch ihm selbst gefährlich werden können. Anlässlich seines Urlaubs in Libyen habe er dann den neuen Pass erhalten, was er dem Konsul in C._______ per Telefax mitgeteilt habe. Am 1. Juli 1999 sei er zu G._______, dem Direktor des diplomatischen Schutzes, gegangen, welcher ihm einen Brief ausgehändigt habe, um das Visum für C._______ zu beantragen. Er habe dieses noch am selben Tag erhalten, was er wiederum dem Konsul mitgeteilt habe. Wieder zu Hause habe er dann eine schriftliche Mitteilung von G._______ vorgefunden und diesen später in der Stadt getroffen. G._______ habe ihm den Pass abgenommen und mit ihm ein Treffen für eine Stunde später vereinbart. Bei diesem Treffen habe er seinen Pass wieder erhalten, das Visum für C._______ sei aber annulliert gewesen. Dies sei alles am selben Tag geschehen. G._______ habe ihn beauftragt, sich mit dem libyschen Konsulat in C._______ in Verbindung zu setzen, was er aber nicht getan habe. Er sei davon ausgegangen, dass man inzwischen entschieden habe, ihn direkt von Libyen nach Moldawien zu schicken, was er eben nicht gewollt habe. Drei Tage später habe der Konsul von C._______ zu Hause angerufen und verlangt, dass er sich mit ihm in Verbindung setze. Später habe der Konsul wieder bei seiner Familie angerufen, er habe sich aber verleugnen lassen. Auch der Bruder des Konsuls habe ihn mehrmals in Libyen angerufen und seine Rückkehr nach C._______ verlangt, was belege, dass er gesucht werde. Vom 1. Juli 1999, als sein Visum für C._______ annulliert worden sei, bis zu seiner Ausreise am 3. November 1999 habe er sich in B._______, entweder zu Hause, im Zweithaus der Familie oder auf dem landwirtschaftlichen Betrieb aufgehalten. Es sei abgesehen von den Telefonanrufen nichts passiert. Inzwischen habe er von seinem Bruder erfahren, dass ein Freund sich nach ihm erkundigt habe - aus welchem Grund wisse er nicht. Dabei gewesen sei offenbar H., welcher seinerseits mit dem Freund befreundet und stellvertretender Direktor des Auslandsinformationsdienstes (Pressedienst) in Libyen sei; er habe mit den Botschaften zu tun. Ein weiterer Freund, ein Tunesier, welcher in C._______ lebe und für den jetzigen libyschen Konsul manchmal als Übersetzer tätig sei, habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der aktuelle Konsul nach ihm gefragt habe. Ansonsten habe er nichts erfahren, was allerdings nicht bedeute, dass nichts vorgefallen sei, da es in Libyen schwierig sei, am Telefon zu sprechen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er werde nicht von sämtlichen libyschen Behörden gesucht, sei insbesondere kein Islamist, sondern gegen diese Leute eingestellt. Er werde einzig vom Auslandgeheimdienst beziehungsweise vom damaligen Konsul gesucht. Er habe nämlich einige Monate vor seinem Urlaub unterschriftlich bestätigt, dass er mit dem Konsul zusammenarbeiten würde. Damals habe er auch vier verschiedene Fotos machen lassen müssen, welche er ebenfalls als Beweismittel einreiche. Wenn er nach C._______ zurückgekehrt wäre, hätte man ihn ins Gefängnis geworfen, wenn er die Zusammenarbeit verweigert hätte. Zwar würde der Konsul ihn wohl nicht bei den libyschen Behörden verraten, da er sich damit selbst diskreditieren würde. Er fürchte aber, der Konsul selbst könnte ihm gefährlich werden. Es seien auch bereits Minister umgekommen, und es habe Autounfälle gegeben. Eine Person, welche eine Mission ablehne, sei zu vergleichen mit einem Militärdienstverweigerer. Der damalige Konsul sei inzwischen nach Libyen zurückgekehrt und arbeite im Informations- und Geheimdienst im Range eines Oberst. Ausgereist sei er - der Beschwerdeführer - legal, wobei sein Cousin, welcher in der revolutionären Garde beziehungsweise auf dem Informationsbüro arbeite, bei ihm gewesen sei. Sein Cousin habe natürlich nicht gewusst, dass er ein Problem habe, sonst hätte er ihm nicht geholfen. Auch die übrigen Male, als er nach C._______ ausgereist sei, habe ihm sein Cousin manchmal geholfen, einfach weil es auf diese Weise schneller und unkomplizierter gewesen sei. Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest, wenn eine Person in Libyen wirklich gesucht werde, sei es auch mit Unterstützung von Verwandten oder Bekannten fast unmöglich, mit authentischen Papieren auszureisen. Gelinge der Person die Ausreise dennoch, würden die libyschen Behörden schnell herausfinden, wo sie sich befinde und ihre Familie in Libyen würde zerstört; das gesamte Personal, welches zum Ausreisezeitpunkt am Flughafen Dienst gehabt habe, würde dann befragt, um herauszufinden, wie dies habe passieren können. Er selbst sei aber nicht Islamist im Sinne der Extremisten, sondern nur gläubiger Moslem. Aber selbst wenn er nicht direkt von den libyschen Behörden, sondern nur vom Konsul gesucht werde, könne er sich nicht zum Schutz an die Behörden wenden, da der Bruder des Konsuls der Kommunikationschef von Gadaffi sei. Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater habe im Jahre 1977 mit den libyschen Behörden Probleme gehabt, als diese von ihm Geld beschlagnahmt hätten. Ferner sei sein Bruder, welcher damals ein Studium als Flugzeugingenieur absolviert habe, im Jahre 1988 vom libyschen Geheimdienst verhaftet und nach drei Tagen wieder entlassen worden. Er sei dann für ein Jahr nach I._______ gereist und nach seiner Rückkehr psychisch erkrankt. Nebst dem Cousin mütterlicherseits, welcher für die Regierung tätig sei, habe er noch einen solchen väterlicherseits, der Oberst in der Abteilung Zandaqa des libyschen Geheimdienstes sei. Der Ehemann seiner Schwester sei im Rang eines Oberst in der Luftabwehr und dort in der Abteilung Ausbildung der Offiziere; dabei handle es sich um diejenigen, die man ins Ausland schicke. Im Rahmen der zweiten BFF-Anhörung, welche vom Beschwerdeführer selbst beantragt worden war, gab er zu Protokoll, es gehe ihm darum zu beweisen, dass er in der Schweiz nicht für die libyschen Behörden tätig sei, wie ihm das von den schweizerischen Behörden vorgeworfen werde. Dazu reichte er zwei Schreiben in arabischer Handschrift ein. Darin habe er aufgezeichnet, wie das libysche Konsulat (in der Schweiz) funktioniere und wer der Verantwortliche sei. Auch seien darin Informationen zu libyschen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz lebten, enthalten. B.c Zu seiner Identität und seinen Papieren gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei H._______. Seit seiner Geburt sei er unter dem Namen K._______ im Quartier bekannt gewesen, und dieser Name sei auch in seinen Ausweisen eingetragen gewesen. Seine Personalien und sein Beruf seien dann später zu Dienstzwecken jeweils abgeändert worden. Er habe insgesamt vier Pässe: der erste sei im Jahre 1980 in B._______ auf den Namen L._______ ausgestellt worden und bis etwa 1989 gültig gewesen; den zweiten habe er selbst beantragt, er sei ebenfalls in B._______ etwa im Jahre 1990 ausgestellt worden und während vier Jahren gültig gewesen, habe auf den Namen K._______ gelautet und befinde sich in Malta. Der dritte Pass sei im Frühjahr 1996 ausgestellt worden auf den Namen M._______ und sei bis im Jahr 2000 gültig. Der neuste Pass sei am 13. Juni 1999 ausgestellt worden. Die drei letztgenannten Pässe werde er zu den Akten reichen. Der neuste befinde sich in Italien, wo er ihn als Sicherheit für eine Hotelübernachtung zurückgelassen habe; er werde ihn beschaffen. Im Pass befände sich das am 1. Juli 1999 ausgestellte und gleichentags wieder annullierte Visum für C._______, sowie ein Schengen-Visum (...), ausgestellt von der französischen Botschaft in B._______. Er habe den Flug nach Paris unter seiner eigenen Identität angetreten. B.d Der Beschwerdeführer gab folgende Beweismittel zu den Akten: Legitimationskarte/Berufsausweis Nr. (...) der libyschen Botschaft in C._______, Identitätskarte, laut Angaben des Beschwerdeführers vom libyschen Auslandgeheimdienst ausgestellt, 14 Fotos, Einladungsschreiben zu Gunsten A._______, B._______, ausgestellt von einer französischen Firma, datiert vom 27. Juli 1999 (Telefax), 2 Bestätigungen vom Volkskomitee für die Hauptvolkskonferenz, Ausreisekarte vom (...), Videokassette, laut Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Festes des libyschen Revolutionstages in C._______ aufgenommen, welche zeige, wie der libysche Geheimdienst arbeite, und auf welcher nebst dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ein Informant der libyschen Botschaft zu sehen sei, Nachricht des Direktors des diplomatischen Schutzes, G._______, vom 1. Juli 1999, Schreiben in arabischer Schrift (Übersetzung: "An den Bruder A._______. Bitte rufen Sie am Telefon an Nr... und dies für etwas sehr Wichtiges. Ich erwarte Ihren Anruf zu jeder Zeit dieses Tages. Ihr Bruder G._______. Datum 1.7.99"), 2 A4-Blätter in arabischer Handschrift, auf welchen der Beschwerdeführer ausführt, wie das libysche Konsulat (in der Schweiz) funktioniere, Blankovorladung des Reinigungskomitees (El Tathir), A4-Blankoformular (mit drei grünen Büchern), worauf jeweils vom libyschen Geheimdienst notiert werde, dass man mit einer Aufgabe oder einer Mission beauftragt werde. Am 5. und am 28. Januar 2000 reichte die kantonale Fremdenpolizeibehörde beim BFF folgende, vom Beschwerdeführer übergebene Dokumente ein: libyscher Reisepass Nr. (...), libyscher Reisepass Nr. (...), libyscher Reisepass Nr. (...) Mitgliederausweis des Hauptvolkskongresses, Nr. (...), Fischerausweis, 2 Fotokopien. C. C.a Am 6. Dezember 2001 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Tripolis um Abklärungen zum Sachverhalt. Insbesondere interessiere, inwiefern die Mutter des Beschwerdeführers über dessen Arbeit in C._______ informiert sei, ob sie wisse, weshalb er Libyen verlassen habe, ob sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers jemand nach ihm erkundigt habe und wenn ja, wer und auf welche Weise. Schliesslich ersuchte das BFF um Einschätzung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und einer allfälligen Gefährdungssituation bei seiner Rückkehr. Am 17. September 2002 erkundigte sich das BFF nach dem Stand der Abklärungen. C.b Mit Schreiben vom 1. August 2002 zeigte der damalige Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und suchte im Falle einer Abweisung des Asylgesuchs um vorherige Akteneinsicht nach. Er gab an, der Beschwerdeführer habe von seinem im Exil lebenden Bruder erfahren, dass die schweizerische Vertretung in Libyen bei ihm zu Hause angerufen habe. Da es sich bei ihm um einen ehemaligen Botschaftsmitarbeiter handle, sei er überzeugt, dass solche Telefonate vom libyschen Geheimdienst abgehört würden und er dadurch zusätzlich - im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes - gefährdet sei. C.c Mit Antwortschreiben vom 19. September 2002 hielt die schweizerische Vertretung in Tripolis fest, trotz seiner Zusage habe der Bruder des Beschwerdeführers nicht bei der Botschaft vorgesprochen. Bei einem späteren Anruf habe man mit dem (angeblichen) Vater des Beschwerdeführers sprechen können. Dieser habe jede Aussage verweigert und bemerkt, er habe keinen in der Schweiz wohnhaften Verwandten. Am 25. September 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer - unter Abdeckung der Stellen, die es der Geheimhaltung unterstellte - Einsicht in das Abklärungsergebnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. C.d Innert erstreckter Frist machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 geltend, durch die Kontaktaufnahme der Schweizer Botschaft mit seiner Familie - es habe sich um seinen Bruder und nicht um seinen seit langer Zeit verstorbenen Vater gehandelt - sei er nun zusätzlich gefährdet, da sämtliche Telefongespräche von den libyschen Behörden abgehört würden. Auch bestehe der Verdacht, dass lokale Mitarbeiter der Botschaft Kenntnis von der detaillierten Anfrage des BFF erhalten hätten und auf diese Weise möglicherweise Informationen an die libyschen Behörden gelangt seien. Dass das Ergebnis der ausführlichen Botschaftsanfrage derart mager ausfalle, spreche dafür, dass sich die Botschaft bewusst sehr diskret verhalte und davon ausgehe, auch ihre Antwort werde den libyschen Behörden bekannt. Sein Fall habe schliesslich seit dem 11. September 2001 an Brisanz gewonnen, habe doch Libyen die Anschläge in den USA als willkommenen Anlass genommen, die Repression gegen jegliche Opposition zu verstärken. In diesem Zusammenhang sei brisant, dass die schweizerische Vertretung in ihrer Anfrage die Details rund um die geplante Mission in Moldawien aufgenommen habe. C.e Mit Schreiben vom 7. November 2002 gelangte das BFF erneut an die Botschaft in Tripolis und bat um Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen, wonach die Abklärungen durch die Vertretung seine Sicherheit zusätzlich gefährdeten. C.f In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2002 hielt die schweizerische Botschaft in Tripolis fest, die vom BFF gestellten Fragen hätten nur durch die Familie des Beschwerdeführers beantwortet werden können. Der Mitarbeiter der Botschaft habe zweimal bei der Familie angerufen und angegeben, er wolle jemanden der Familie sprechen in einer schweizerischen Visumsangelegenheit, die den Beschwerdeführer betreffe. Es sei anzumerken, dass die Visumssachbearbeiter der Botschaft aus diesem Grund täglich libysche Staatsangehörige telefonisch kontaktierten und sie zum Besuch der Botschaft einladen würden. Obwohl den Libyern Kontakt zu ausländischen Diplomaten untersagt sei, werde das Vorsprechen auf Botschaften toleriert. Die Lage in Libyen sei auch in dieser Hinsicht liberaler geworden. Mit dem Fami-lienangehörigen des Beschwerdeführers seien im Übrigen keine Details und Gründe, die mit einem allfälligen Asylverfahren in Verbindung gebracht werden könnten, diskutiert worden. Ohne den langjährigen Mitarbeiter der Botschaft, der das volle Vertrauen der Vertretung ge-niesse, wäre es unmöglich, Nachforschungen vor Ort zu betreiben. Es handle sich um einen Palästinenser, welcher der arabischen Sprache kundig sei und sich unauffällig und einigermassen frei bewegen könne. Dass das Ergebnis mager sei, hange damit zusammen, dass die Beschaffung von Informationen bei den libyschen Behörden nicht möglich sei, was dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt sein sollte. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 gab das BFF dem Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt der Botschaftsantwort und gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. C.g Der Beschwerdeführer hielt in seiner - wohl irrtümlich auf den 15. Oktober 2002 datierten Stellungnahme (Eingang beim BFF: 4. Dezember 2002) - fest, die Frage der Gefährdung durch Botschaftsabklärungen sei in seinem Falle deshalb besonders brisant, weil es sich bei ihm um einen ehemaligen Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes handle. Er habe als Botschaftsangestellter in C._______ einschlägige Erfahrungen gesammelt und wisse sehr genau, wie die Informationsflüsse funktionierten. Er könne dazu konkrete Beispiele anführen. Als abgesprungener Geheimdienstmitarbeiter stehe er besonders im Fokus der aktuellen Geheimdiensttätigkeit Libyens. Daher würden auch die Telefongespräche der Familie abgehört, weshalb sein in B._______ lebender Bruder keine Auskunft am Telefon habe geben wollen. Seit jenem Vorfall sei im Übrigen die Leitung der Familie tot, wie sein anderer Bruder, welcher in Grossbritannien lebe, melde. Die Gründe dafür hätten nicht in Erfahrung gebracht werden können. Dass die Botschaft jegliche Lecks verleugne, sei schliesslich nicht erstaunlich; alles andere würde von mangelnder Professionalität zeugen. Jedenfalls sei die Botschaftsstellungnahme mit der gebührenden Objektivität zu würdigen. D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 hielten die Sozialen Dienste der Stadt Bischofszell gegenüber dem Ausländeramt des Kantons Thurgau zwischenzeitlich fest, der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber erklärt, er benötige keine Unterstützungen mehr, da er von Angehörigen monatlich genügend Geld erhalte. E. Mit Schreiben vom 10. April 2003 hielt das Bundesamt für Polizei (fedpol) gegenüber dem BFF fest, es lägen in Bezug auf den Beschwerdeführer zuwenig konkrete Hinweise vor, um einen Antrag auf Abweisung des Asylbegehrens gestützt auf Art. 53 AsylG zu begründen. F. Am 30. April 2003 gab das BFF einem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. August 2002 statt. G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es fest, der angebliche Hauptasylgrund, der geltend gemachte Auftrag in Moldawien, sei nicht glaubhaft gemacht und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund nicht mehr an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt sei. Unglaubhaft sei auch, dass der Beschwerdeführer Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes gewesen sei, während im libyschen Kontext nachvollziehbar sei, dass er als konsularischer Mitarbeiter möglicherweise gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrgenommen habe. Auch die übrigen Vorbringen seien zweifelhaft, unabhängig davon aber nicht asylrelevant. So sei etwa legitim, dass sich seine Vorgesetzten nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, nachdem dieser nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen sei beziehungsweise sich trotz Anweisung nicht mehr gemeldet habe. Es könne für den Fall einer Rückkehr nach Libyen keine begründete Furcht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht politisch aktiv gewesen sei. Der Umstand, dass er als einfacher Konsulatsmitarbeiter nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, vermöge nicht zur Annahme zu führen, er habe bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung nach Libyen erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Auf weitere Elemente in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile bestellten Rechtsvertreter, die BFF-Verfügung vom 9. Mai 2003 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sinngemäss stellte er den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, er sei während mehrerer Jahre als Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes in C._______ tätig gewesen, bis ihm im Sommer 1999 der Auftrag erteilt worden sei, ehemalige Afghanistan-Kämpfer aus Libyen mit islamistischem Hintergrund in Moldawien aufzuspüren und zu beseitigen. Weil er diesen Auftrag nicht habe ausführen wollen und deshalb mit seinem Vorgesetzten in Konflikt geraten sei, habe er das Land verlassen. Entgegen der Auffassung des BFF habe er dieses Vorbringen nicht nachgeschoben, denn implizit habe er den Moldawien-Auftrag bereits anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle erwähnt. Auch habe er unmittelbar nach seiner anstrengenden Flucht nicht wissen können, welche Vorbringen für sein Asylverfahren massgebend seien. Schliesslich habe er nicht bereits im Rahmen der ersten Befragung dartun wollen, dass er auch mit moralisch fragwürdigen Geheimdienstaktivitäten konfrontiert gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer seine Mitarbeit beim libyschen Geheimdienst nicht urkundlich belegen könne, liege in der Natur der Sache. Das BFF verhalte sich widersprüchlich, wenn es dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit für den libyschen Geheimdienst nicht glaube, ihn aber bereitwillig vorlade, damit er Angaben über in der Schweiz lebende libysche Staatsbürger machen könne, und davon ein 20-seitiges Protokoll erstelle. In diese Aktenstücke sei ihm im Übrigen Einsicht zu gewähren, weil davon auszugehen sei, dass das Protokoll und die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Niederschrift Angaben enthalte, welche eine nähere Überprüfung der Beziehung des Beschwerdeführers zum libyschen Geheimdienst erlauben würden. Auch die Kontakte des BFF mit der fedpol, die sich zweifellos um die Frage der geltend gemachten Geheimdiensttätigkeit drehten, seien offenzulegen. Weitere Hinweise für die Geheimdiensttätigkeit des Beschwerdeführers seien schliesslich seine zahlreichen Auslandreisen und der Umstand, dass er während mehrerer Jahre ein beamteter Mitarbeiter der libyschen Botschaft in C._______ gewesen sei und über mehrere Reisepässe mit unterschiedlichen Namensangaben verfügt habe. Das zu den Akten gereichte Foto zeige ihn in der libyschen Botschaft in F._______. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer nicht nur über grosse Detailkenntnisse über die rumänische Politik und deren Akteure, sondern er habe auch besondere persönliche Kontakte zu diesem Land geknüpft; diesbezüglich sei der Beschwerdeführer zu einer Beweisverhandlung vorzuladen. Insgesamt sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dem libyschen Auslandsgeheimdienst angehört habe. Was die Asylrelevanz weiterer Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, so sei in Betracht zu ziehen, dass in einem despotischen Staat wie Libyen schon eine einfache Dienstpflichtverletzung genüge, um schwerwiegende und willkürliche Sanktionen nach sich zu ziehen. Gehe man von der Geheimdiensttätigkeit des Beschwerdeführers aus, sei ein besonderes Verfolgungsinteresse der libyschen Behörden am Beschwerdeführer als Geheimnisträger naheliegend. Bei einer Rückkehr - auch das BFF gehe davon aus, dass er eingehend befragt werden dürfte - wäre er mit dem Vorwurf des Landesverrats konfrontiert. Nachdem unbestrittenermassen feststehe, dass der Beschwerdeführer als Botschaftsangestellter tätig gewesen sei, erweise sich ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar. Wegen seines Vertrauensbruchs habe er mit besonders schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, weshalb er für den Fall, dass er nicht als Flüchtling anerkannt werde, vorläufig aufzunehmen sei. Auf übrige Argumente in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2003 gewährte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Erlass der Verfahrens-kosten auf einen späteren Zeitpunkt. J. In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2003 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dieser habe die Anhörung vom 14. Januar 2002 aus eigenem Antrieb in die Wege geleitet, um deutlich zu machen, dass er über interne Informationen der syrischen (recte: libyschen) Dienste verfüge, und es sei offensichtlich, dass die schweizerischen Behörden seine Angaben ernst genommen hätten. Demgegenüber kenne der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Überprüfung der von ihm in diesem Interview gelieferten Informationen nicht. Es sei auch nicht bekannt, ob sich dazu in den Akten weitergehende Hinweise fänden. Was eine sich in den Akten befindliche Telefonnotiz zwischen dem BFF und dem fedpol betreffe, worin das fedpol die Möglichkeit zur Abklärung über die Schweizerische Botschaft in F._______ erwähne, stelle sich die Frage, ob dies inzwischen geschehen sei. Wenn ja, so seien die entsprechenden Akten offen zu legen. Sei dies nicht geschehen, sei ein solcher Bericht einzuholen. Namentlich das Foto des Beschwerdeführers, welches während seiner Zeit in F._______ aufgenommen worden sei, erlaube ohne grösseren Aufwand die Überprüfung einiger Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere vermöge es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tür- und Eingangskontrolle in der Botschaft zu erhärten. Was die im Papier des fedpol erwähnte Asylunwürdigkeit anbelange, wofür "zuwenig konkrete Hinweise" vorlägen, sei diese Aussage zu erläutern. Ebenso beruhe die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Nachrichtenschwindler" auf für ihn nicht nachvollziehbaren Informationen, da die Erkenntnisse der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gelieferten Informationen, wie erwähnt, nicht bekannt seien. Schliesslich liess der Beschwerdeführer festhalten, die Tatsache, dass er seine libyschen Reisepässe beim Bundesamt deponiert habe, spreche für seine Glaubwürdigkeit. K. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. L. L.a Am 8. Juli 2004 lud die ARK das BFF ein, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach der damals geltenden asylrechtlichen Gesetzesbestimmung vernehmen zu lassen, und am 15. Juli 2004 hielt das BFF die zuständige kantonale Behörde zur Einreichung des Antragformulars betreffend schwerwiegende persönliche Notlage an. L.b In ihrem Bericht vom 18. August 2004 beantragte die kantonale Behörde den Vollzug der Wegweisung. Sie hielt dazu fest, gegen den Beschwerdeführer sei eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs eröffnet worden, und die Eröffnung einer solchen wegen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung werde geprüft. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitenden der Sozialen Dienste des Öftern ein aggressives und ausfälliges Verhalten gezeigt; er habe bereits zweimal durch die Polizei wegen Ausfälligkeiten aus dem Büro der Sozialen Dienste weggeführt werden müssen. Beim Betreibungsamt seien offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 11'000.-- bekannt. L.c Mit Vernehmlassung vom 30. August 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt dazu fest, es erachte die Kriterien zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender persönlicher Notlage nicht als erfüllt. L.d Am 8. September 2004 gab die ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Bundesamtes und den kantonalen Antrag zur Kenntnis und gewährte ihm ein Replikrecht. Mit Stellungnahme vom 22. September 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nicht mehr und häufiger habe arbeiten können, liege nicht ausschliesslich in seiner Verantwortung. Trotzdem habe er sich immer wieder um eine Arbeitsstelle bemüht, wie sich aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ergebe. Zudem habe er momentan eine neue Stelle in Aussicht, die allerdings noch nicht bewilligt worden sei. In Bezug auf das laufende Strafverfahren wegen Betrugs gelte vorläufig die Unschuldsvermutung und die Verlustscheine sprächen nicht gegen die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Was den Vorwurf des aggressiven Verhaltens gegenüber den Fürsorgebehörden betreffe, anerkenne der Beschwerdeführer den Vorwurf; er habe sich ungerecht behandelt gefühlt und den zuständigen Beamten selbst aufgefordert, die Polizei zu rufen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er stehe in psychiatrischer Behandlung, und reichte einen Arztbericht vom 1. Juni 2004 zu den Akten. In diesem hält der behandelnde Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie fest, der Beschwerdeführer sei ihm von seinem Hausarzt zugewiesen worden, um mögliche psychische Ursachen für seine Kopfschmerzen zu klären. Es sei ein depressives Zustandsbild im Rahmen einer Anpassungsstörung zu diagnostizieren. Er stelle fest, dass die aktuelle Wohnsituation den Beschwerdeführer zusätzlich belaste. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 15. September 2004 zu den Akten. Darin beschreibt er, wie ihn die Situation als Asylbewerber psychisch belaste. M. M.a Am 21. März 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, angesichts der Tatsache, dass er am 20. Januar 2006 vom Bezirksgericht Bischofszell zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei, erwäge sie die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des zu jenem Zeitpunkt geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. M.b Mit Eingabe vom 23. März 2006 hielt der Beschwerdeführer fest, zur Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG bedürfe es eines erheblichen Fehlverhaltens; ein solches liege nicht vor, zumal im Strafrecht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten als leichter Fall zu betrachten sei. N. Am 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, das bisher bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. O. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2006 vom Bezirksgericht Bischofszell des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu drei Monaten Gefängnis, bedingt erlassen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Aktenkundig ist auch ein Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 6. Oktober 2006 ans Bezirksamt Kreuzlingen betreffend Drohung. Den polizeilichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2006 durch Überdosierung von Medikamenten einen Suizidversuch unternommen habe. Während des anschliessenden Spitalaufenthaltes habe er anlässlich eines Telefongespräches gegenüber seiner Freundin ausgesagt, er werde den Vater ihres Kindes umbringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Indiz für weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E.5.4 mit weiteren Hinweisen). Eine asylsuchende Person gilt auch dann als Flüchtling, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorbringen, aus welchen der Beschwerdeführer hauptsächlich eine asylrelevante Gefährdung ableitet, sind von der Vorinstanz als nicht glaubhaft qualifiziert worden. In der Beschwerdeschrift wird grundsätzlich erklärt, die Vorbringen seien glaubhaft; zusammenfassend werden sie als "durchaus plausibel" bezeichnet und es wird die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Geheimdienst als "überwiegend wahrscheinlich" bezeichnet. 5.1.1 In Bezug auf den geltend gemachten Moldawien-Auftrag, welchem er sich entzogen habe, fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der kantonalen Anhörung angibt, der Moldawien-Auftrag sei der Grund, dass er nicht mehr nach Libyen zurückkehren könne; gleichzeitig führt er dort aus, es sei noch nichts Sicheres gewesen (A13 S. 8, 11). Demgegenüber gründet er seinen Asylantrag anlässlich der ersten Befragung einzig auf den Umstand, dass er als konsularischer Mitarbeiter auf der libyschen Vertretung in C._______ geheimes Wissen erlangt habe und er vermehrt angehalten worden sei, als Agent zu arbeiten, z.B. indem er Studenten kontrolliere, was er nicht gewollt habe. Den Moldawien-Auftrag erwähnt er dort noch mit keinem Wort. Anlässlich der folgenden Befragungen macht er diesbezüglich nur ungenaue Angaben (vgl. weiter unten) und führt erst in der Beschwerdeeingabe (S. 3) konkret aus, im Sommer 1999 sei ihm der Auftrag erteilt worden, ehemalige Afghanistan-Kämpfer aus Libyen, die einen islamistischen Hintergrund hätten, in Moldawien aufzuspüren und zu beseitigen. Das BFF kommt in der angefochtenen Verfügung deswegen zu Recht zum Schluss, dieses Vorbringen sei als nachgeschoben und schon deswegen als unglaubhaft zu qualifizieren; es kann ergänzend auf die dortige Erwägung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer überzeugt nicht, wenn er vorbringt, er habe den Auftrag implizit auch bereits anlässlich der ersten Befragung erwähnt. Zwar spricht er dort davon, dass er als Agent hätte angeworben werden sollen. Auf konkrete Nachfrage hin, wann der libysche Sicherheitsdienst versucht habe, ihn anzuwerben, gab er zur Auskunft, 1998 habe es langsam angefangen. Das genaue Datum stehe auf der mitgebrachten Videokassette. Auf die Fragen, wer das von ihm gewollt habe und was er genau wo hätte machen sollen, antwortete er jedoch nur, es sei der libysche Sicherheitsdienst im Ausland gewesen und es habe sich um die Kontrolle von Mitarbeitern im Konsulat, Studenten und anderes gehandelt (A2 S. 5). Den Moldawien-Auftrag erwähnte er selbst auf diese konkrete Nachfrage hin nicht. Aber auch im Verlaufe der folgenden Anhörungen vermag er den Auftrag noch in keiner Weise zu konkretisieren; die gewichtigste Aussage liegt noch darin, der Konsul habe ihm gesagt, er wolle ihn nach Moldawien schicken (A9 S. 6, 7). Alles Weitere mutet nach reiner Spekulation an, so etwa wenn er "geahnt" habe, was ihn für Schwierigkeiten erwarteten (A9 S. 8) oder "so wie ich es von ihm (dem Konsul) verstanden habe, gibt es Libyer, es sind zwischen 20 und 30 Personen" (A13 S. 8). Anlässlich der dritten Anhörung spricht er schliesslich bezüglich des Moldawien-Auftrages davon, man habe ihm "so etwas in Aussicht gestellt", aber es sei "nichts Sicheres" gewesen. Es sei darum gegangen, dass sie vielleicht zu einem Besuch zusammen dorthin gegangen und wieder zurückgekehrt wären (A13 S. 11) oder "so wie er sich das vorgestellt habe, hätte er dorthin gehen sollen und Informationen über sie einholen müssen, wie wisse er nicht". Auf die Feststellung des Sachbearbeiters, dass es offenbar eine reine Vermutung sei, dass er hätte nach Moldawien geschickt werden sollen, entgegnete er nur: "Nein, es ist nicht nur ein Verdacht, sondern ich war mir sicher, weil ich ja schon andere Operationen für sie durchgeführt habe und mit dem Konsul zusammenarbeitete und ihr Vertrauen hatte" (A13 S. 14). Als schliesslich der Befrager auch in der vierten Anhörung wiederum versuchte, durch Nachfrage weitere Einzelheiten zum geltend gemachten Moldawien-Auftrag abzuklären, gibt der Beschwerdeführer nur noch an, er habe bereits alles erzählt (A18 S. 7). Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Libyen im Sommer 1999 fällt eine weitere Ungereimtheit auf. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab er nämlich an, er habe Urlaub gehabt und sei nach Libyen gereist, um vom Sicherheitsdienst eine Bestätigung zu erhalten, dass er weiterhin im libyschen Konsulat arbeiten dürfe. Dass sein Pass abgeändert werden sollte, damit er weitere Geheimdienstaufträge, insbesondere den Moldawien-Auftrag, ausführen könne, wie er später angibt (A9 S. 5 f.), erwähnte er dort mit keinem Wort. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass er für den geltend gemachten Moldawien-Auftrag angeheuert worden ist und nun, da er den Auftrag nicht habe übernehmen wollen, vom Konsul, vom libyschen Auslandsgeheimdienst oder von anderen libyschen Behörden gesucht wird. 5.1.2 Was die geltend gemachte Tätigkeit für den Geheimdienst im Allgemeinen betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der ersten Befragung angegeben, als kaufmännischer Mitarbeiter im libyschen Konsulat gearbeitet zu haben; er sei auch für Sicherheitsaufgaben, wie etwa das Montieren von Überwachungskameras oder für die Eingangskontrolle, zuständig gewesen (A2 S. 2 u. 4). Langsam habe man ihn auch damit beauftragt, libysche Studenten und die Mitarbeiter des Konsulats zu beobachten und zu kontrollieren. Er habe aber nicht als Agent arbeiten wollen, weshalb er aus Libyen nicht nach C._______ zurückgekehrt sei. Wie das BFF zutreffend festhält, mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer auf dem libyschen Konsulat in F._______ gearbeitet hat. Ebenfalls folgerichtig erscheint vor dem Hintergrund libyscher Verhältnisse der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit wohl auch gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen ausgeübt hat. Insoweit wird die Darstellung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, weshalb sein Antrag, es seien über die Schweizerische Botschaft in F._______ Abklärungen zu treffen, welche im Ergebnis seine Tätigkeit im Rahmen der Eingangskontrolle bei der libyschen Vertretung in C._______ bestätigen würden, ins Leere stösst. Dass der Beschwerdeführer aber darüber hinaus Mitglied des Geheimdienstes gewesen sei, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Zum einen erweist sich auch dieses Vorbringen als nachgeschoben, hatte er doch anlässlich der Empfangsstellenbefragung keine eigentliche geheimdienstliche Tätigkeit geltend gemacht. Zum andern bringt er erstmals im Rahmen der ersten Bundesanhörung vor, dass er ein Papier unterschrieben habe und dadurch offiziell beim Geheimdienst angestellt gewesen sei (A13 S. 13). Bezeichnenderweise vermag er auch nicht überzeugend darzutun, was sich an seiner Tätigkeit geändert habe, nachdem er angeblich mit der Unterzeichnung eines Papiers formell zum Geheimdienstmitarbeiter geworden sei, zumal er sich auch nicht mehr genau daran erinnern konnte, was er unterzeichnet hatte (A13 S. 12 f.). Schliesslich unterstreicht der Beschwerdeführer seine Unglaubwürdigkeit, wenn er vor dem Hintergrund libyscher Verhältnisse einerseits geltend macht, er habe über viele Jahre hinweg mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet, sei dann auch Mitglied geworden und verfüge über geheimes Wissen, das nur ein Geheimdienstmitarbeiter kennen könne, und andererseits als Grund seines Ausstiegs, mit welchem er sich selbst massiv gefährde, den Umstand angibt, dass er niemandem habe schaden wollen, was bis zum Moldawien-Auftrag nicht der Fall gewesen sei. Ergänzend kann auf weitere, vom BFF aufgezeigte Unstimmigkeiten verwiesen werden. Die Argumente in der Beschwerde vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Wenn er etwa dort anbringt, die Erwartung des BFF, der Beschwerdeführer könne seine Geheimdiensttätigkeit belegen, etwa indem er einen Arbeitsvertrag mit dem Geheimdienst abgeschlossen habe, zeuge von geradezu erfrischender Naivität, ist ihm seine eigene, bereits erwähnte Aussage entgegenzuhalten, nach welcher er mit der Unterzeichnung eines Papiers offiziell zum Mitglied des Geheimdienstes geworden sei. Auch der Hinweis, seine zahlreichen Auslandreisen vermöchten sein Vorbringen, er sei Mitglied des Geheimdienstes gewesen, zu stützen, hilft ihm nicht, zumal er im Verlaufe der Befragungen andere Gründe dafür angegeben hatte, wie etwa sein Studium, die spätere Tätigkeit als Händler in C._______ oder seine berufliche Tätigkeit als Mechaniker und Matrose in der Schifffahrt (A9 S. 5). Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er Mitglied des libyschen Geheimdienstes gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Dokumente und Beweismittel vermögen schon deswegen nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, weil nicht bestritten wird, dass er auf der libyschen Vertretung in C._______ tätig war, in diesem Zusammenhang möglicherweise auch Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrgenommen hat und demzufolge auch über gewisse entsprechende Informationen verfügt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Instruktionsverhandlung beantragt, ist das Begehren abzuweisen, da sich der Sachverhalt als genügend erstellt erweist. 5.1.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder im Sinne des Gesetzes glaubhaft zu machen, dass er Mitglied eines der zahlreichen libyschen Geheimdienste gewesen sei, noch dass er sich einem heiklen Geheimauftrag entzogen habe. 5.2 Weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es an der Asylrelevanz, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen. 5.2.1 Was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Visum für C._______ im Sommer 1999 für ungültig erklärt worden sei, Nachteiliges ableitet, ist nicht ersichtlich, hat man ihm doch nach der Löschung des Visums offensichtlich den Pass wieder ausgehändigt, ihn laufen lassen, worauf er sich noch während beinahe vier Monaten unbehelligt in Libyen aufgehalten hat, bevor er das Land legal verlassen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Vorwurf, dass das Visum erst am 1. September 1999 annulliert worden sei, sei unberechtigt, mag zutreffen. Die übrigen vom BFF auch hier aufgezeigten Ungereimtheiten erweisen sich aber als zutreffend und es kann ergänzend darauf verwiesen werden. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Suche nach ihm aus den mehrmaligen Telefonanrufen seitens des Konsuls und dessen Bruder sowie den Erkundigungen durch weitere Personen nach ihm ableitet, kann auf das in der BFF-Verfügung Gesagte verwiesen werden. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und legitim, dass sich sein Arbeitgeber und weitere Personen in dessen Umkreis nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben, nachdem dieser sich offenbar nicht mehr - wie zuvor besprochen - gemeldet hat und auch nicht mehr an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt ist. Mit dem allgemeinen Hinweis, er würde durch Verletzung seiner Dienstpflicht ebenso wie ein Militärdienstverweigerer asylrelevanten Sanktionen unterliegen, vermag er nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, ist doch gemäss Kenntnissen des Gerichts nicht davon auszugehen, Militärdienstverweigerung ziehe in Libyen grundsätzlich und mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich. 5.2.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder den als wesentlichen Asylgrund geltend gemachten Moldawien-Auftrag, noch eine eigentliche geheimdienstliche Tätigkeit glaubhaft darzutun. Einzig aus dem Umstand, dass er seine konsularische Tätigkeit, wozu auch gewisse untergeordnete Spitzelaufgaben gehört haben mögen, nach den Ferien nicht mehr aufgenommen hat, ergibt sich keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, dies sei geschehen, weil er einen Agentenauftrag nicht habe ausführen wollen, auch Zweifel daran bestehen, ob er seinen Arbeitsplatz überhaupt unerlaubterweise verlassen hat. Dass ihm der Umstand, dass beim Vater vor mehr als 30 Jahren Geld beschlagnahmt worden sei, oder dass der Bruder vor 20 Jahren für zwei Tage festgenommen worden sei, zum Nachteil gereiche, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und dies ist offensichtlich auch nicht anzunehmen. Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Libyen nicht in asylrelevanter Weise gefährdet gewesen. Bezeichnenderweise hat er nach seinem angeblich unrechtmässigen Fernbleiben von seiner Arbeitsstelle und bis zu seiner Ausreise noch während mehrerer Monate unbehelligt in Libyen gelebt und ist erst am 3. November 1999 legal über den Flughafen Tripolis ausgereist. Eine legale Ausreise mit gültigen Papieren spricht gemäss Erkenntnissen des Gerichts in erheblicher Weise dagegen, dass er damals von den libyschen Behörden gesucht wurde. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er angesichts der rigorosen und mehrfachen Sicherheitskontrollen am Flughafen nicht legal hätte ausreisen können, wenn ihn die libyschen Behörden tatsächlich im Visier gehabt hätten, zumal im Zeitpunkt seiner Ausreise das Wirtschaftsembargo in Kraft und das Personenaufkommen am Flughafen entsprechend überschaubar war. Er selbst hatte schliesslich auch angegeben, sein Cousin habe ihm nur bei der schnelleren Abwicklung geholfen und hätte ihm nicht geholfen, wenn er von seinen Problemen gewusst hätte (A 13 S. 4). Letztlich gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, er werde nicht von Gadaffis Leuten gesucht, sondern vom Konsul (A18 S. 10). Diesbezüglich ist ihm aber entgegenzuhalten, dass er sich angesichts seiner offenbar guten Beziehungen zu verschiedenen Vertretern des libyschen Regimes - falls notwendig - zum Schutz an dieses wenden könnte. 5.3 Weder aus der Ausreise an sich, noch aus Ereignissen, die sich zeitlich nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen ergeben haben, ergibt sich eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. 5.3.1 Im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass die schweizerische Vertretung in Libyen mit seiner Familie in Kontakt getreten sei, habe eine asylrelevante Gefährdung zur Folge. Bezeichnenderweise seien inzwischen die Telefonleitungen zur Familie gekappt worden. Nachdem die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sich als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant erwiesen haben und nicht davon auszugehen ist, er werde in Libyen gesucht und hätte mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten, vermag er aus dem Umstand, dass den libyschen Behörden möglicherweise die Kontaktaufnahme der schweizerischen Behörden mit seinem Bruder nicht verborgen geblieben ist, noch keinen objektiven Nachfluchtgrund abzuleiten. Es kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.3.2 Aber auch aus der - legalen - Ausreise und dem inzwischen neunjährigen Aufenthalt im Ausland ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Diese Einschätzung wird durch ein Urteil der ARK aus dem Jahre 2003 gestützt (EMARK 2003 Nr. 28) und erweist sich auch heute noch als grundsätzlich zutreffend. Schliesslich ist auch im Umstand, dass den libyschen Behörden möglicherweise bekannt geworden ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu folgern, er sei deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in Libyen gefährdet. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass er wohl bei einer allfälligen Wiedereinreise mit einer eingehenden Befragung zu rechnen hätte. Gemäss Kenntnissen des Gerichts, welche sich vorab auf von Amnesty International (AI) ausgewertete Erfahrungen stützen, werden anlässlich dieser Befragungen nebst der Kontrolle der Personalien des Zurückkehrenden seine Herkunft und der Zweck seines Auslandaufenthaltes einer Überprüfung unterzogen. Gemäss Einschätzung von AI ist davon auszugehen, dass die libyschen Behörden bei der Einreise am Flughafen Tripolis feststellen können, ob die zurückkehrende Person legal oder illegal das Land verlassen hat, wobei das Feststellen einer illegalen Ausreise die Sicherheitskräfte zu gezielteren Nachforschungen veranlassen könnte. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung dürfte insbesondere dann steigen, wenn der Zurückkehrende vor seiner Flucht wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt war und sich einer Festnahme durch Flucht entzogen hat. Insbesondere scheine eine mutmassliche Zugehörigkeit zu islamistischen Gruppierungen ein verfolgungsauslösender Umstand zu sein. Wird ein Asylantrag eines Rückkehrers den libyschen Behörden bekannt, was offenbar trotz Überprüfung des Rückkehrers nicht zwingend der Fall sein muss, scheint gemäss einem Gutachten des deutschen Orientinstitutes von Bedeutung zu sein, welche Überzeugung des Beschwerdeführers dem Antrag zugrunde lag, wobei das Risiko einer Menschenrechtsverletzung bei einer religiös begründeten Oppositionshaltung wesentlich höher liege als bei einer säkular begründeten. Solche das Risiko für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung steigernde Umstände sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Sollten die Behörden im Rahmen der Befragung trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist ist, von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten, werden sie feststellen, dass er sich hinsichtlich seiner Gesinnung keineswegs vom libyschen Regime distanziert hat, zumal er die angebliche Distanzierung einzig mit dem ausgeschlagenen Moldawien-Auftrag begründet, welcher, wie erläutert, nicht glaubhaft ist. Darüber hinaus vermag das Gericht keine oppositionelle Haltung auszumachen, schon gar keine islamistische, hat doch der Beschwerdeführer vielmehr verschiedentlich an den Islamisten deutlich Kritik geübt (A13 S. 21 f., A18 S. 8 ff.). Seine Beziehungen zu nicht unbedeutenden Vertretern des libyschen Regimes dürften ihm schliesslich von Vorteil sein. Insgesamt vermag der alleinige Umstand, dass die libyschen Behörden im Rahmen einer Befragung bei seiner Rückkehr allenfalls von seinem Asylgesuch Kenntnis erhalten könnten, keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Nachteile nach sich zu ziehen. 5.4 Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in Libyen, noch aufgrund eines objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zumal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. 6. Soweit der Beschwerdeführer um Erläuterung der Feststellung des fedpol, wonach "zu wenig konkrete Hinweise" bestünden, um die Asylwürdigkeit zu beantragen, nachsucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die entsprechende Stellungnahme eine reine Frage der richterlichen Würdigung betrifft. Der Antrag ist abzuweisen. 7. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. die sich weiterhin als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die allgemeine Menschenrechtslage in Libyen betrifft, ist festzuhalten, dass sich der Staat zwar aussenpolitisch in den letzten paar Jahren geöffnet hat und die USA und EU begonnen haben, Beziehungen mit dem Land aufzubauen. Dass solche Öffnungen wirtschaftlicher und politischer Art auch immer wieder mit Rückschlägen verbunden sind, hängt wohl direkt mit dem Charakter des unberechenbaren, willkürlich agierenden und sich allmächtig gebärdenden Despoten Gaddafi zusammen. Innenpolitisch hat diese tendenzielle Öffnung allerdings noch nicht zu wesentlichen Veränderungen geführt. Nach wie vor kommt es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des politischen und gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorganisationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit den ungehinderten Zugang im Land verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert, was diese zu sehen bekommen sollen. Was die politische und im Speziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Umstands, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jegliche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Beobachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einsetzung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. "Qaddafis Libyen. Endlos stabil und reformresistent?", Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008; Human Rights Watch, World Report 2007, January 2008; Operational Guidance Note Libya, 9 October 2006; Freedom House, Libya 2007). Trotz dieser massiven Defizite vermag der Beschwerdeführer keine echte Gefährdung im oben umschriebenen Sinne darzutun, zumal, wie unter dem Asylpunkt erläutert, nicht davon auszugehen ist, er werde von den libyschen Behörden der Zugehörigkeit zu politischen oder islamistischen Oppositionsbewegungen verdächtigt. Zwar lassen sich betreffend Libyen kaum allgemein gültige Regelungen betreffend die Sanktionierung von Dienstpflichtverletzungen ausmachen. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, er habe seine Dienststelle tatsächlich unerlaubterweise verlassen, vermag er aber daraus keine Gefährdung im oben umschriebenen Sinne abzuleiten, zumal er das Land Monate nach der angeblichen Verletzung seiner Dienstpflicht legal verlassen hat. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen, wo der Beschwerdeführer in B._______ über ein soziales Netz verfügt, noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Der Beschwerdeführer ist dort bei seiner Familie aufgewachsen, wo er mit den bekannten Unterbrüchen bis zur Ausreise gelebt hat. Laut seinen Angaben leben seine Mutter und mehrere Geschwister nach wie vor dort. Er verfügt über eine umfassende Bildung und war in verschiedensten Bereichen erwerbstätig. Aus dem zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnis vom 1. Juni 2004 und dem Zeitungsartikel vom 15. September 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer damals unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der ungewissen Situation als Asylbewerber, litt. Dies ist nicht ungewöhnlich bei Personen in vergleichbarer Situation und vermag für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ebensowenig kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar im Sommer 2006 einen Suizidversuch unternommen hatte, zu einer solchen Annahme führen, zumal dieser gemäss den Akten im Zusammenhang mit einer Beziehungskrise erfolgt war und er sich laut Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 30. August 2006 im Verlauf der Therapie glaubhaft von Selbst- und Fremdgefährdung distanziert habe. Hinzu kommt, dass im Bedarfsfalle entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Libyen vorhanden und dem Beschwerdeführer zugänglich sind. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach B._______ in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3.3 Mit der Bejahung der Zumutbarkeit entfällt die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz, namentlich seiner Straffälligkeit wegen, von der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen wäre (Art. 83 Abs. 7 AuG). 9.4 9.4.1 Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht vom 18. August 2004, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. August 2004 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. September 2004 [(vgl. Sachverhalt M.), soweit den Tatbestand der schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend] mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden. 9.4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des BFM einer Person mit hängigem oder abgewiesenem Asylgesuch, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), was im Übrigen angesichts seines zwar abgelaufenen, aber authentischen Reisepasses nicht mit grösseren Hindernissen verbunden sein dürfte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Es verbleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar auf Fürsorgeleistungen verzichtet, weil er von Angehörigen in hinreichendem Masse Gelder erhalte, fehlt es an der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der Bedürftigkeit, und das Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: 1 Foto [Beilage 2], Zeitungsartikel vom 15. September 2004 im Original, 6 Originalbeilagen zur Stellungnahme vom 22. September 2004, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 386 962 (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde ad 134 698 (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: