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E-4543/2015

E-4543/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein Araber aus B._______, stellte am 8. November 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 9. Mai 2003 abgewiesen. Eine gegen diese Verfügung an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 11. Juni 2003 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6390/2006 vom 5. Dezember 2008 in letzter Instanz rechtskräftig abgewiesen. B. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde in der Folge nicht voll-zogen. II. C. C.a Am 9. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine heutige Rechtsvertretung unter dem Rechtstitel eines Wiedererwägungsgesuchs beantragen, es sei die Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit dem Gesuch wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) datierend vom 3. August 2011 eingereicht. C.b Das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM; in Nachfolge des BFF; heute: SEM) setzte darauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. C.c Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 wurde, namentlich aufgrund der Veränderung der politischen Situation in Libyen, beantragt, das Wiedererwägungsgesuch "in ein Asylgesuch umzudeuten". Es wurde ausserdem um eine entsprechende Anhörung des Gesuchstellers ersucht. Der Eingabe vom 22. Oktober 2012 wurde ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. C._______, datierend vom 13. Oktober 2012, beigelegt. C.d Mit Eingabe vom 31. März 2014 wurde das Begehren wiederholt, das ursprüngliche Wiedererwägungsgesuch nunmehr als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen und eine Anhörung durchzuführen. Am 11. Juni 2014 wurde gerügt, die Eingaben vom 22. Oktober 2012 und 31. März 2014 seien bisher unbeantwortet geblieben und es sei auch keine Anhörung anberaumt worden. Damit liege eine Rechtsverzögerung vor. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2013 (E-6418/2012) wurde darum ersucht, das Versäumnis nunmehr umgehend nachzuholen. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2014 mit, die Registrierung des Mehrfachgesuchs vom 9. August 2011 sei nun veranlasst worden, das Gesuch werde einer prioritären Behandlung zugeführt. Am 17. Oktober 2014 wurde, unter Hinweis auf das seit über drei Jahren hängige Gesuch, seitens des Beschwerdeführers insistiert, es sei umgehend ein Verfahrensschritt einzuleiten, ansonsten er die Vorgehensweise des SEM einer gerichtlichen Prüfung unterziehen lassen werde. C.e Am 30. Januar 2015 führte das SEM eine ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Asylgesuch durch. Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch dabei wie folgt: Er habe bis (...) in Libyen gelebt. Danach habe er sich in D._______ aufgehalten, bis er im Jahr (...) in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Im Jahr (...) sei er im Rahmen seiner Tätigkeit erneut nach D._______ umgezogen. Nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes (2011) habe sich in Libyen die Lage dramatisch verändert. Da er in der Vergangenheit für Gaddafi verschiedene Aktivitäten bei der libyschen Vertretung in D._______ ausgeübt habe, sei damit für ihn eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen. So fürchte er sich namentlich vor seinem ehemaligen Arbeitgeber in der libyschen Botschaft in D._______, dem Konsul E._______, F._______, der dort Kommunikationschef gewesen sei, und vor einem weiteren ehemaligen Botschaftsmitarbeiter namens G._______, welcher (...). Er befürchte, diese würden ihn namentlich der Zusammenarbeit mit dem Gaddafi-Regime bezichtigen und verraten sowie seine Tätigkeiten in D._______ offenlegen. C.f Im Nachgang zur Anhörung vom 30. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Er reichte in der Folge am 2. März 2015 einen von den Psychiatrischen Diensten (...) am 11. Februar 2015 verfassten ärztlichen Bericht zu den Akten. C.g Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass sich die Situation in Libyen dramatisch verschlechtert habe. Es scheine dort aktuell eine Situation allgemeiner Gewalt respektive eine bürgerkriegsähnliche Gefährdungslage zu bestehen, welche eine Wegweisung aktuell als unzumutbar erscheinen lasse. Das Verfahren sei - auch in Anbetracht der Gesamtverfahrensdauer - nunmehr zu einem Abschluss zu bringen. D. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 23. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Vorbringen zum zweiten Asylgesuch würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, die Flüchtlingseigenschaft sei daher nach wie vor nicht gegeben und das Asylgesuch werde abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Wegweisung verfügt und festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vor-instanz zur erneuten Prüfung und rechtsgenüglichen Begründung zurück-zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ersucht; der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es sei zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. F.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. August 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und setzte ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vor-instanz wurde mit gleicher Verfügung zur Vernehmlassung eingeladen. F.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2015 zur Kenntnis gebracht. F.c Am 3. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...), datierend vom 10. November 2015, zu den Akten. F.d Am 17. November 2016 wurde der Vorinstanz unter Hinweis auf die Aktenlage und die Entwicklung der Lage in Libyen Gelegenheit geboten, eine ergänzende Vernehmlassung abzugeben. Das SEM reichte - nach erstreckter Frist - seine ergänzende Stellungnahme am 30. November 2016 zu den Akten. F.e Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 zugestellt und es wurde ihm Frist zum Einreichen einer Replik gesetzt. Diese Entgegnung wurde am 9. Januar 2017 fristgerecht eingereicht.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 4.1.1 Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Botschaftsmitarbeiter G._______ habe der Beschwerdeführer einerseits widersprüchliche Angaben gemacht; andererseits seien diese Vorbringen mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht vereinbar.

E. 4.1.2 In der Schweiz habe er zudem einen libyschen Freund gehabt, der seinerseits mit G._______ befreundet gewesen sei. Nach der Rückkehr von einer Reise nach Libyen habe dieser Freund ihm die Zusammenarbeit mit dem Gaddafi-Regime vorgeworfen und nicht mehr mit ihm gesprochen. Das SEM folgere hieraus, der besagte frühere Botschaftsmitarbeiter hätte ihm (Beschwerdeführer) spätestens nach einem solchen Kontakt mit dem gemeinsamen Freund aus der Schweiz - sei es in der Schweiz oder in Libyen - Schaden zufügen können, hätte er dies gewollt. Allerdings hätte G._______ diesfalls seine eigenen Verwicklungen mit dem Beschwerdeführer den libyschen Behörden nennen und damit selber mit Konsequenzen rechnen müssen.

E. 4.1.3 Hinsichtlich des Konsuls E._______, der nach seiner Tätigkeit in D._______ (...) gewesen sei, dabei nach Beginn der Unruhen in Libyen wohl nach H._______ oder I._______ geflohen sei, sei ebenfalls festzuhalten, dass dieser im Fall einer Denunziation des Beschwerdeführers ebenfalls seine eigenen Tätigkeiten preisgeben und damit sich selber schädigen müsste. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dies nach 16 Jahren überhaupt noch tun würde, sei zudem als kaum wahrscheinlich zu beurteilen, zumal sich dessen Suche nach dem Beschwerdeführer offenbar darin erschöpft habe, bei ihm zu Hause telefonisch nachzufragen.

E. 4.1.4 Hinsichtlich der Zeit nach der Flucht aus D._______ solle der Konsul vom Beschwerdeführer verlangt haben, nach Libyen zurückzukehren, zu heiraten, die Schreibweise seines Namens im Reisepass zu ändern und dann wieder nach (...) zurückzukommen. In Libyen habe der Beschwerdeführer dann ein Visum für D._______ beantragt. Es sei hierbei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als ehemaliger Botschaftsmitarbeiter für Passänderungen und für ein Visum extra nach Libyen hätte reisen müssen, zumal diese sicher in der Botschaft in D._______ hätten durchgeführt werden können.

E. 4.2 Im Rechtsmittel wird dagegen zunächst ausgeführt, seine Tätigkeit in der libyschen Vertretung in D._______, bei der er auch Kontroll- und Überwachungsfunktionen innegehabt habe, sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens von November 1999 bis 5. Dezember 2008 (Urteil Bundesverwaltungsgericht E-6390/2006) unbestritten geblieben. Im Jahr 2011 sei es zum Sturz des Gaddafi-Regimes gekommen. Nun müsse der Beschwerdeführer befürchten, bei einer Rückkehr als Unterstützer dieses alten Regimes zu gelten. Vor diesem Hintergrund habe er beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, welches inzwischen als Mehrfachgesuch behandelt werde.

E. 4.2.1 Das SEM versuche in der Verfügung vom 23. Juni 2015 über die Art der Zusammenarbeit mit dem besagten Botschaftsmitarbeiter einen Widerspruch herzustellen. Diese Ausführungen könnten jedoch "unbeachtlich bleiben", da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Dezember 2008 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer auf der libyschen Botschaft in D._______ gearbeitet und dabei von "Beziehungen zu nicht unbedeutenden Vertretern des libyschen Regimes" gesprochen habe. Damit könne die Tätigkeit in der Botschaft Libyens nicht in Abrede gestellt werden. Das SEM habe vorliegend einseitig nur nach Gründen gesucht, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellen und gegen eine Asylgewährung sprechen würden. Eine Auseinandersetzung mit dem tatsächlich zu erörternden Problem, der heutigen Gefährdung von ehemaligen Vertretern, Mitarbeitern und Unterstützern des Gaddafi-Regimes finde ebenso wenig statt wie eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der politischen Situation in Libyen und den sich konkret für den Beschwerdeführer daraus ergebenden Umständen. Der Rechtsstaat funktioniere in Libyen nicht. Vor dem Hintergrund der diffusen Situation sei es irrelevant, ob jemand unter dem Gaddafi-Regime eine bedeutende Funktion innegehabt oder in welchem Büro er gearbeitet habe. Es genügten bereits Verdachtsmomente für eine ernsthafte Verfolgung oder eine Gefangennahme. Gemäss Berichten von Amnesty International könne davon ausgegangen werden, dass ehemalige Mitarbeiter des Gaddafi-Regimes nach wie vor einer hohen Gefahr der nachrichtenlosen Verschleppung ausgesetzt seien. Dies werde auch aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juli 2013 ersichtlich. Zudem gebe es kaum Anwälte in Libyen, die das Risiko eingehen würden, beschuldigte Gaddafi-Anhänger gerichtlich zu vertreten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mindestens einen Verwandten habe, der im ehemaligen Gaddafi-Regime eine höhere Position innegehabt habe. Dies würde auf Seiten der sich bekämpfenden Milizen durchaus den Schluss zulassen, dass auch der Beschwerdeführer zu diesen Gaddafi-Anhängern gehört habe oder noch immer gehöre.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente und Vorbringen zu folgenden Schlussfolgerungen:

E. 5.1.1 Das SEM hatte in seinem ersten Asylentscheid vom 6.Mai 2003 namentlich die behaupteten Geheimdiensttätigkeiten des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 wurden diese Feststellungen bestätigt (vgl. Entscheid E-6390/2006 E. 5.1.2, bes. letzter Absatz und E. 5.1.3). Gemäss diesen rechtskräftigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Händler in D._______ oder während seiner Arbeit als (...) zahlreiche Auslandreisen unternommen und dabei auch in der libyschen Vertretung in D._______ tätig gewesen ist. Seine dort ausgeführten allfälligen Kontroll- und Überwachungsfunktionen und dabei allenfalls erlangte Informationen sowie ausgeübte Spitzeltätigkeiten wurden im Urteil vom 5. Dezember 2008 zwar nicht als insgesamt unglaubhaft qualifiziert; hingegen wurde davon ausgegangen, aus diesen Vorbringen könne sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergeben.

E. 5.1.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2015 zum zweiten Asylgesuch sind im Licht dieser rechtskräftigen Feststellungen des Gerichts zu würdigen: Soweit er in der Anhörung dieselben Vorbringen zur Begründung dieses zweiten Asylgesuchs vorbringt, sind diese im vorliegenden Verfahren keiner erneuten Überprüfung zugänglich und es ist auf die Erwägungen im Urteil vom 5. Dezember 2008 zu verweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in den genannten Zeiträumen in D._______ aufgehalten hat. Es kann auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich aus den anfänglich rein kaufmännischen Kontakten in der Botschaft in der Folge gewisse Sonderaufgaben und (kleinere) Spitzeltätigkeiten ergeben haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist seine Arbeitstätigkeit letztlich durchaus als zu Gunsten des damaligen Regimes erfolgt zu betrachten. Aufgrund der gesamten Aktenlage sind diese Aktivitäten zu Zeiten Gaddafis indessen eher als von untergeordneter Wichtigkeit und Brisanz zu beurteilen; entsprechend wurden diese im ersten Asylverfahren als nicht flüchtlingsrechtlich relevant beurteilt.

E. 5.1.3 Die in diesem Zusammenhang durch das SEM gezogenen Schlussfolgerungen sind damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. So teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des SEM, dass die genannten Personen, vor denen der Beschwerdeführer sich nunmehr nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes besonders bedroht fühle (namentlich Konsul E._______ und F._______), erstens kaum das Risiko eingehen dürften, den Beschwerdeführer zu verraten, müssten sie sich doch dabei selber detailliert erklären; konkret könnten und würden sie diesfalls ihrerseits als Mitarbeiter des Stabes des Gaddafi Regimes erkannt werden und sich in der Tat selbst erheblich schaden, mithin gefährden und in den Fokus ermittelnder Organe geraten. Ein solches Verhalten dieser Personen ist zweitens auch angesichts des nunmehr langen Zeitablaufs von mehr als 16 Jahren kaum zu erwarten. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit einer befürchteten Denunziation seitens des früheren Botschaftsmitarbeiters G._______: Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe in der Schweiz einen libyschen Freund gehabt, welcher mit G._______ befreundet sei. Nach der Rückkehr von einer Reise nach Libyen habe der Freund ihm (Beschwerdeführer) vorgeworfen, mit dem Gaddafi-Regime kooperiert zu haben und fortan nicht mehr mit ihm gesprochen. Allein dieser Vorfall lässt nicht darauf schliessen, G._______ habe den Beschwerdeführer nunmehr im Heimatland tatsächlich denunziert oder werde dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tun, zumal auch mit Bezug auf ihn festzuhalten wäre, dass er sich diesfalls - wie die oben genannten ehemaligen Botschaftsmitglieder - selber entsprechend exponieren würde.

E. 5.1.4 Es ist im vorliegenden Verfahren mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass sich die Situation in Libyen seit dem Sturz des Gaddafi-Regimes erheblich verändert hat. Es ist auch nicht zu bestreiten, dass namentlich Anhänger des gestürzten Despoten respektive solche, die als dessen Anhänger verdächtigt wurden und werden, mit Nachteilen zu rechnen haben. Allerdings ist auch festzuhalten, dass kaum jemand in Libyen vor solchen willkürlichen Festnahmen gefeit ist. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer weiterhin unübersichtlichen und durch die Macht-ansprüche mehrerer Milizkräfte geprägten Lage in den einzelnen Landesteilen. Im Dezember 2015 unterzeichneten unter Vermittlung der UN-Unterstützungsmission in Libyen (United Nations Support Mission in Libya - UNSMIL) verschiedene Teilnehmer des politischen Dialogs, unter ihnen Abgeordnete der beiden konkurrierenden Parlamente, das "Libysche politische Abkommen" (Abkommen von Shikrat). Ziel des Abkommens war die Beendigung der Gewalt und die Bildung eine "Regierung der Nationalen Einheit" mit einem Präsidentschaftsrat und einem Kabinett. Das Abkommen wurde vom UN-Sicherheitsrat einstimmig befürwortet, führte aber nicht zu einem Ende der Feindseligkeiten. So stehen sich bis heute zwei grosse rivalisierende Lager gegenüber. Einerseits eine Seite, die den Präsidentschaftsrat (mit Rückendeckung der UN) unterstützt, andererseits das Repräsentantenhaus mit Sitz in Tobruk im Osten des Landes. Dieses "Machtvakuum" nutzen die diversen im Land operierenden bewaffneten Interessengruppen, um ihre jeweils eigenen ideologischen, regionalen, stammesspezifischen, ethnischen oder wirtschaftlichen Interessen durchsetzen zu suchen (vgl. statt vieler öffentlicher Quellen: https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/libyen).

E. 5.1.5 Angesichts der insgesamt unklaren und schwierigen Situation in Libyen ist kaum anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten zu Zeiten des alten Regimes den zahlreichen Interessengruppen überhaupt bekannt geworden sind, zumal er im Zeitpunkt des Sturzes von Gaddafi bereits mehrere Jahre landesabwesend gewesen war und seine Aktivitäten wie gesagt nicht als von besonderer und nachhaltiger staatspolitischer Wichtigkeit beurteilt werden können. Ein gewisses Risiko für Nachstellungen ist zwar gegeben. Im massgebenden heutigen Entscheidzeitpunkt ist aber insgesamt nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohten in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGRE 2011/51 E. 6.1) asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen. Seine diesbezüglich im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verfolgungsfurcht kann folglich nicht als begründet im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden.

E. 5.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und in zutreffender Begründung das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Weg-weisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar er-weist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz ging im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 23. Juni 2015 davon aus, dass namentlich die Sicherheitslage nach dem Sturz von Gaddafi weiterhin unklar sei und vereinzelte Kämpfe in einigen Regionen des Landes nicht ausgeschlossen werden könnten. Es stellte mit Bezug auf den Beschwerdeführer jedoch fest, dieser sei in B._______ geboren und habe gut (...) Jahre in K._______ gelebt. Er habe ausserdem studiert und eine Ausbildung als (...) abgeschlossen. Demgegenüber habe er in der Schweiz gemäss eigenen Angaben offenbar keine besonderen Integrationsbemühungen an den Tag gelegt und sei auch strafrechtlich in Erscheinung getreten. In B._______ verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz; so würden die Mutter und seine Geschwister in B._______ beziehungsweise eine Schwester in L._______ leben. Es könne namentlich mangels der genannten Integrationsbemühungen letztlich auch nicht von einer Entwurzelung aufgrund der nunmehr langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gesprochen werden. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz fest, gemäss den Arztzeugnissen vom 3. August 2011 und vom 11. Februar 2015 sei davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme massgeblich in der mit dem hängigen Asylverfahren verbundenen unsicheren Situation gründen würden. Ausserdem bestehe vor Ort die Möglichkeit der medizinischen Behandlung. An diesen Ausführungen hielt das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 30. November 2016 im Wesentlichen fest.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich anschliessen: Konnte im Verfügungszeitpunkt vom 23. Juni 2015 allenfalls noch von einer optimistischeren Einschätzung der damals bestehenden und sich künftig entwickelnden Sicherheitslage ausgegangen werden, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die gesamte Sicherheitslage in Libyen nicht zum Besseren bewegt hat. Die aktuelle Situation in Libyen präsentiert sich weiterhin und trotz Bemühungen der Vereinten Nationen als instabil und unsicher. Ob bereits auf eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Libyen zu schliessen wäre, kann im vorliegenden Verfahren aus den nachstehend dargelegten Gründen offenbleiben.

E. 7.3.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die ursprüngliche Lebenssituation des Beschwerdeführers in Libyen korrekt wiedergegeben hat. Auf diese Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.

E. 7.3.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, zeichnet sich jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gesundheitsbild ab, das nicht ohne weiteres ausschliesslich auf einen ungewissen Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens zurückgeführt werden kann: Den Arztzeugnissen von Dr. med. C._______, datierend vom 3. August 2011 vom 13. Oktober 2012, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2004 in seiner spezialärztlichen Behandlung steht. In den beiden nachvollziehbar abgefassten Arztberichten wurde die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10-F43.2-Klassifizierung) gestellt und zugleich festgehalten, es würden auch Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen. Es seien akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 Z 73.1 und ICD-10 F62.8- Klassifikation) festzustellen. Im Sommer 2006 unternahm der Beschwerdeführer offenbar einen Suizidversuch. Der von den Psychiatrischen Diensten (...) am 11. Februar 2015 verfasste ärztliche Bericht bestätigt diese Diagnosebilder und hält ausserdem fest, ohne Behandlung würde sich dieser Zustand zunehmend verschlechtern, was mit einem hohen Suizidrisiko einhergehen würde; adäquate Behandlungsmöglichkeiten gebe es in Libyen nicht. Der letzte zu den Akten gereichte Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...) bestätigt das psychische Krankheitsbild und stellt als weitere Hauptdiagnose klar das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F. 43.1, verbunden mit einer latent vorhandenen Suizidalität, die dringend einer regelmässigen Überprüfung bedürfe.

E. 7.3.5 In Würdigung dieser seit nunmehr weit mehr als zehn Jahren andauernden psychischen Erkrankung, der mittlerweile 17½ Jahre dauernden Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der zur Ver-fügung stehenden Berichte über die medizinische Infrastruktur in Libyen - sowie unter gebührender Mitberücksichtigung des latenten Risikos, in der Heimat als Gaddafi-Helfer enttarnt und behelligt zu werden -, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend ein Vollzug der Wegweisung als insgesamt unzumutbar beurteilt werden muss.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer ist - wie das SEM richtig aufgeführt hat - in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei näherer Betrachtung ist zunächst festzustellen, dass es sich um Delikte aus den Jahren 2005 und 2006 handelt. Die erste Verurteilung erfolgte wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, die zweite wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Das hierbei festgelegte Strafmass von drei Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zeigt bereits auf, dass es sich um einen vergleichsweise leichteren Fall von Betrug respektive Urkundenfälschung gehandelt haben muss (zumal bei beiden Delikten der Strafrahmen der Freiheitsstrafen schon beim Grundtatbestand bis 5 Jahre geht [vgl. Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Abs. 1 StGB]). Weiter findet sich in den Akten ein Befragungsprotokoll vom Sommer 2006 im Zusammenhang mit "Drohungen", wobei diesbezüglich keine strafrechtliche Verurteilung aktenkundig ist. Seit elf Jahren hat der Beschwerdeführer sich gemäss Akten wohl verhalten und damit demonstriert, dass die der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zugrunde liegende Rückfallprognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) richtig war. Insgesamt vermögen diese deliktischen Vorfälle der Jahre 2005 und 2006 nicht zum Schluss zu führen, es liege ein das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers übersteigendes öffentliches Interesse der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung vor. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG sind gemäss Akten nicht gegeben.

E. 7.4.2 Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang aber deutlich anzuzeigen, dass eine allfällige erneute Straffälligkeit zu einem Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Sinn von Art. 84 Abs. 3 AuG führen dürfte.

E. 7.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar. Das SEM ist daher anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2015 im Hauptpunkt (Asyl und Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Beschwerde vom 23. Juli 2015 ist insoweit abzuweisen. Hingegen ist das Rechtsmittel vom 23. Juli 2015 gutzuheissen, soweit darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird. Gründe für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb der Eventual-Kassationsantrag abzuweisen ist.

E. 9.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind gutgeheissen und ihm ist eine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet worden. Vor diesem Hintergrund sind keine (reduzierten) Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2.1 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Für die nicht entschädigten Vertretungskosten ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ein Honorar durch die Gerichtskasse zu vergüten (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2.2 Der amtliche Rechtsvertreter hat mit der Beschwerde vom 23. Juli 2015 und mit der letzten Eingabe vom 9. Januar 2017 jeweils eine Kostenaufstellung zu den Akten gereicht; darin werden Vertretungskosten von insgesamt Fr. 1897.50 (bei einem Ansatz von 150 Franken pro Stunde für die Verbeiständung nach Art. 110a AsylG) beziehungsweise Fr. 2510.- (bei einem Ansatz von 200 Franken für den Fall einer Parteientschädigung), ausgewiesen. Die Kostenaufstellung erscheint dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens als angemessen.

E. 9.2.3 Unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände, der übrigen in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 und Art. 8 ff. VGKE) sowie der Tatsache, dass im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung (mit ungekürztem Stundenansatz) zuzusprechen ist, sind daher die gesamten notwendigen Vertretungskosten für das Verfahren der Einfachheit halber auf insgesamt Fr. 2200.- festzusetzen (inkl. aller Auslagen). Die Hälfte dieses Betrages ist dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen, die andere Hälfte ist dem beigeordneten Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; soweit den Vollzugs der Wegweisung betreffend, wird sie gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des SEM werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1100.- auszurichten.
  5. Das restliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1100.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4543/2015 Urteil vom 30. Mai 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein Araber aus B._______, stellte am 8. November 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 9. Mai 2003 abgewiesen. Eine gegen diese Verfügung an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 11. Juni 2003 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6390/2006 vom 5. Dezember 2008 in letzter Instanz rechtskräftig abgewiesen. B. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde in der Folge nicht voll-zogen. II. C. C.a Am 9. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine heutige Rechtsvertretung unter dem Rechtstitel eines Wiedererwägungsgesuchs beantragen, es sei die Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit dem Gesuch wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) datierend vom 3. August 2011 eingereicht. C.b Das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM; in Nachfolge des BFF; heute: SEM) setzte darauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. C.c Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 wurde, namentlich aufgrund der Veränderung der politischen Situation in Libyen, beantragt, das Wiedererwägungsgesuch "in ein Asylgesuch umzudeuten". Es wurde ausserdem um eine entsprechende Anhörung des Gesuchstellers ersucht. Der Eingabe vom 22. Oktober 2012 wurde ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. C._______, datierend vom 13. Oktober 2012, beigelegt. C.d Mit Eingabe vom 31. März 2014 wurde das Begehren wiederholt, das ursprüngliche Wiedererwägungsgesuch nunmehr als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen und eine Anhörung durchzuführen. Am 11. Juni 2014 wurde gerügt, die Eingaben vom 22. Oktober 2012 und 31. März 2014 seien bisher unbeantwortet geblieben und es sei auch keine Anhörung anberaumt worden. Damit liege eine Rechtsverzögerung vor. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2013 (E-6418/2012) wurde darum ersucht, das Versäumnis nunmehr umgehend nachzuholen. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2014 mit, die Registrierung des Mehrfachgesuchs vom 9. August 2011 sei nun veranlasst worden, das Gesuch werde einer prioritären Behandlung zugeführt. Am 17. Oktober 2014 wurde, unter Hinweis auf das seit über drei Jahren hängige Gesuch, seitens des Beschwerdeführers insistiert, es sei umgehend ein Verfahrensschritt einzuleiten, ansonsten er die Vorgehensweise des SEM einer gerichtlichen Prüfung unterziehen lassen werde. C.e Am 30. Januar 2015 führte das SEM eine ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Asylgesuch durch. Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch dabei wie folgt: Er habe bis (...) in Libyen gelebt. Danach habe er sich in D._______ aufgehalten, bis er im Jahr (...) in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Im Jahr (...) sei er im Rahmen seiner Tätigkeit erneut nach D._______ umgezogen. Nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes (2011) habe sich in Libyen die Lage dramatisch verändert. Da er in der Vergangenheit für Gaddafi verschiedene Aktivitäten bei der libyschen Vertretung in D._______ ausgeübt habe, sei damit für ihn eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen. So fürchte er sich namentlich vor seinem ehemaligen Arbeitgeber in der libyschen Botschaft in D._______, dem Konsul E._______, F._______, der dort Kommunikationschef gewesen sei, und vor einem weiteren ehemaligen Botschaftsmitarbeiter namens G._______, welcher (...). Er befürchte, diese würden ihn namentlich der Zusammenarbeit mit dem Gaddafi-Regime bezichtigen und verraten sowie seine Tätigkeiten in D._______ offenlegen. C.f Im Nachgang zur Anhörung vom 30. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Er reichte in der Folge am 2. März 2015 einen von den Psychiatrischen Diensten (...) am 11. Februar 2015 verfassten ärztlichen Bericht zu den Akten. C.g Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass sich die Situation in Libyen dramatisch verschlechtert habe. Es scheine dort aktuell eine Situation allgemeiner Gewalt respektive eine bürgerkriegsähnliche Gefährdungslage zu bestehen, welche eine Wegweisung aktuell als unzumutbar erscheinen lasse. Das Verfahren sei - auch in Anbetracht der Gesamtverfahrensdauer - nunmehr zu einem Abschluss zu bringen. D. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 23. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Vorbringen zum zweiten Asylgesuch würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, die Flüchtlingseigenschaft sei daher nach wie vor nicht gegeben und das Asylgesuch werde abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Wegweisung verfügt und festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vor-instanz zur erneuten Prüfung und rechtsgenüglichen Begründung zurück-zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ersucht; der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es sei zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. F.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. August 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und setzte ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vor-instanz wurde mit gleicher Verfügung zur Vernehmlassung eingeladen. F.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2015 zur Kenntnis gebracht. F.c Am 3. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...), datierend vom 10. November 2015, zu den Akten. F.d Am 17. November 2016 wurde der Vorinstanz unter Hinweis auf die Aktenlage und die Entwicklung der Lage in Libyen Gelegenheit geboten, eine ergänzende Vernehmlassung abzugeben. Das SEM reichte - nach erstreckter Frist - seine ergänzende Stellungnahme am 30. November 2016 zu den Akten. F.e Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 zugestellt und es wurde ihm Frist zum Einreichen einer Replik gesetzt. Diese Entgegnung wurde am 9. Januar 2017 fristgerecht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.1.1 Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Botschaftsmitarbeiter G._______ habe der Beschwerdeführer einerseits widersprüchliche Angaben gemacht; andererseits seien diese Vorbringen mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht vereinbar. 4.1.2 In der Schweiz habe er zudem einen libyschen Freund gehabt, der seinerseits mit G._______ befreundet gewesen sei. Nach der Rückkehr von einer Reise nach Libyen habe dieser Freund ihm die Zusammenarbeit mit dem Gaddafi-Regime vorgeworfen und nicht mehr mit ihm gesprochen. Das SEM folgere hieraus, der besagte frühere Botschaftsmitarbeiter hätte ihm (Beschwerdeführer) spätestens nach einem solchen Kontakt mit dem gemeinsamen Freund aus der Schweiz - sei es in der Schweiz oder in Libyen - Schaden zufügen können, hätte er dies gewollt. Allerdings hätte G._______ diesfalls seine eigenen Verwicklungen mit dem Beschwerdeführer den libyschen Behörden nennen und damit selber mit Konsequenzen rechnen müssen. 4.1.3 Hinsichtlich des Konsuls E._______, der nach seiner Tätigkeit in D._______ (...) gewesen sei, dabei nach Beginn der Unruhen in Libyen wohl nach H._______ oder I._______ geflohen sei, sei ebenfalls festzuhalten, dass dieser im Fall einer Denunziation des Beschwerdeführers ebenfalls seine eigenen Tätigkeiten preisgeben und damit sich selber schädigen müsste. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dies nach 16 Jahren überhaupt noch tun würde, sei zudem als kaum wahrscheinlich zu beurteilen, zumal sich dessen Suche nach dem Beschwerdeführer offenbar darin erschöpft habe, bei ihm zu Hause telefonisch nachzufragen. 4.1.4 Hinsichtlich der Zeit nach der Flucht aus D._______ solle der Konsul vom Beschwerdeführer verlangt haben, nach Libyen zurückzukehren, zu heiraten, die Schreibweise seines Namens im Reisepass zu ändern und dann wieder nach (...) zurückzukommen. In Libyen habe der Beschwerdeführer dann ein Visum für D._______ beantragt. Es sei hierbei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als ehemaliger Botschaftsmitarbeiter für Passänderungen und für ein Visum extra nach Libyen hätte reisen müssen, zumal diese sicher in der Botschaft in D._______ hätten durchgeführt werden können. 4.2 Im Rechtsmittel wird dagegen zunächst ausgeführt, seine Tätigkeit in der libyschen Vertretung in D._______, bei der er auch Kontroll- und Überwachungsfunktionen innegehabt habe, sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens von November 1999 bis 5. Dezember 2008 (Urteil Bundesverwaltungsgericht E-6390/2006) unbestritten geblieben. Im Jahr 2011 sei es zum Sturz des Gaddafi-Regimes gekommen. Nun müsse der Beschwerdeführer befürchten, bei einer Rückkehr als Unterstützer dieses alten Regimes zu gelten. Vor diesem Hintergrund habe er beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, welches inzwischen als Mehrfachgesuch behandelt werde. 4.2.1 Das SEM versuche in der Verfügung vom 23. Juni 2015 über die Art der Zusammenarbeit mit dem besagten Botschaftsmitarbeiter einen Widerspruch herzustellen. Diese Ausführungen könnten jedoch "unbeachtlich bleiben", da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Dezember 2008 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer auf der libyschen Botschaft in D._______ gearbeitet und dabei von "Beziehungen zu nicht unbedeutenden Vertretern des libyschen Regimes" gesprochen habe. Damit könne die Tätigkeit in der Botschaft Libyens nicht in Abrede gestellt werden. Das SEM habe vorliegend einseitig nur nach Gründen gesucht, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellen und gegen eine Asylgewährung sprechen würden. Eine Auseinandersetzung mit dem tatsächlich zu erörternden Problem, der heutigen Gefährdung von ehemaligen Vertretern, Mitarbeitern und Unterstützern des Gaddafi-Regimes finde ebenso wenig statt wie eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der politischen Situation in Libyen und den sich konkret für den Beschwerdeführer daraus ergebenden Umständen. Der Rechtsstaat funktioniere in Libyen nicht. Vor dem Hintergrund der diffusen Situation sei es irrelevant, ob jemand unter dem Gaddafi-Regime eine bedeutende Funktion innegehabt oder in welchem Büro er gearbeitet habe. Es genügten bereits Verdachtsmomente für eine ernsthafte Verfolgung oder eine Gefangennahme. Gemäss Berichten von Amnesty International könne davon ausgegangen werden, dass ehemalige Mitarbeiter des Gaddafi-Regimes nach wie vor einer hohen Gefahr der nachrichtenlosen Verschleppung ausgesetzt seien. Dies werde auch aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juli 2013 ersichtlich. Zudem gebe es kaum Anwälte in Libyen, die das Risiko eingehen würden, beschuldigte Gaddafi-Anhänger gerichtlich zu vertreten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mindestens einen Verwandten habe, der im ehemaligen Gaddafi-Regime eine höhere Position innegehabt habe. Dies würde auf Seiten der sich bekämpfenden Milizen durchaus den Schluss zulassen, dass auch der Beschwerdeführer zu diesen Gaddafi-Anhängern gehört habe oder noch immer gehöre. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente und Vorbringen zu folgenden Schlussfolgerungen: 5.1.1 Das SEM hatte in seinem ersten Asylentscheid vom 6.Mai 2003 namentlich die behaupteten Geheimdiensttätigkeiten des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 wurden diese Feststellungen bestätigt (vgl. Entscheid E-6390/2006 E. 5.1.2, bes. letzter Absatz und E. 5.1.3). Gemäss diesen rechtskräftigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Händler in D._______ oder während seiner Arbeit als (...) zahlreiche Auslandreisen unternommen und dabei auch in der libyschen Vertretung in D._______ tätig gewesen ist. Seine dort ausgeführten allfälligen Kontroll- und Überwachungsfunktionen und dabei allenfalls erlangte Informationen sowie ausgeübte Spitzeltätigkeiten wurden im Urteil vom 5. Dezember 2008 zwar nicht als insgesamt unglaubhaft qualifiziert; hingegen wurde davon ausgegangen, aus diesen Vorbringen könne sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergeben. 5.1.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2015 zum zweiten Asylgesuch sind im Licht dieser rechtskräftigen Feststellungen des Gerichts zu würdigen: Soweit er in der Anhörung dieselben Vorbringen zur Begründung dieses zweiten Asylgesuchs vorbringt, sind diese im vorliegenden Verfahren keiner erneuten Überprüfung zugänglich und es ist auf die Erwägungen im Urteil vom 5. Dezember 2008 zu verweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in den genannten Zeiträumen in D._______ aufgehalten hat. Es kann auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich aus den anfänglich rein kaufmännischen Kontakten in der Botschaft in der Folge gewisse Sonderaufgaben und (kleinere) Spitzeltätigkeiten ergeben haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist seine Arbeitstätigkeit letztlich durchaus als zu Gunsten des damaligen Regimes erfolgt zu betrachten. Aufgrund der gesamten Aktenlage sind diese Aktivitäten zu Zeiten Gaddafis indessen eher als von untergeordneter Wichtigkeit und Brisanz zu beurteilen; entsprechend wurden diese im ersten Asylverfahren als nicht flüchtlingsrechtlich relevant beurteilt. 5.1.3 Die in diesem Zusammenhang durch das SEM gezogenen Schlussfolgerungen sind damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. So teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des SEM, dass die genannten Personen, vor denen der Beschwerdeführer sich nunmehr nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes besonders bedroht fühle (namentlich Konsul E._______ und F._______), erstens kaum das Risiko eingehen dürften, den Beschwerdeführer zu verraten, müssten sie sich doch dabei selber detailliert erklären; konkret könnten und würden sie diesfalls ihrerseits als Mitarbeiter des Stabes des Gaddafi Regimes erkannt werden und sich in der Tat selbst erheblich schaden, mithin gefährden und in den Fokus ermittelnder Organe geraten. Ein solches Verhalten dieser Personen ist zweitens auch angesichts des nunmehr langen Zeitablaufs von mehr als 16 Jahren kaum zu erwarten. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit einer befürchteten Denunziation seitens des früheren Botschaftsmitarbeiters G._______: Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe in der Schweiz einen libyschen Freund gehabt, welcher mit G._______ befreundet sei. Nach der Rückkehr von einer Reise nach Libyen habe der Freund ihm (Beschwerdeführer) vorgeworfen, mit dem Gaddafi-Regime kooperiert zu haben und fortan nicht mehr mit ihm gesprochen. Allein dieser Vorfall lässt nicht darauf schliessen, G._______ habe den Beschwerdeführer nunmehr im Heimatland tatsächlich denunziert oder werde dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tun, zumal auch mit Bezug auf ihn festzuhalten wäre, dass er sich diesfalls - wie die oben genannten ehemaligen Botschaftsmitglieder - selber entsprechend exponieren würde. 5.1.4 Es ist im vorliegenden Verfahren mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass sich die Situation in Libyen seit dem Sturz des Gaddafi-Regimes erheblich verändert hat. Es ist auch nicht zu bestreiten, dass namentlich Anhänger des gestürzten Despoten respektive solche, die als dessen Anhänger verdächtigt wurden und werden, mit Nachteilen zu rechnen haben. Allerdings ist auch festzuhalten, dass kaum jemand in Libyen vor solchen willkürlichen Festnahmen gefeit ist. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer weiterhin unübersichtlichen und durch die Macht-ansprüche mehrerer Milizkräfte geprägten Lage in den einzelnen Landesteilen. Im Dezember 2015 unterzeichneten unter Vermittlung der UN-Unterstützungsmission in Libyen (United Nations Support Mission in Libya - UNSMIL) verschiedene Teilnehmer des politischen Dialogs, unter ihnen Abgeordnete der beiden konkurrierenden Parlamente, das "Libysche politische Abkommen" (Abkommen von Shikrat). Ziel des Abkommens war die Beendigung der Gewalt und die Bildung eine "Regierung der Nationalen Einheit" mit einem Präsidentschaftsrat und einem Kabinett. Das Abkommen wurde vom UN-Sicherheitsrat einstimmig befürwortet, führte aber nicht zu einem Ende der Feindseligkeiten. So stehen sich bis heute zwei grosse rivalisierende Lager gegenüber. Einerseits eine Seite, die den Präsidentschaftsrat (mit Rückendeckung der UN) unterstützt, andererseits das Repräsentantenhaus mit Sitz in Tobruk im Osten des Landes. Dieses "Machtvakuum" nutzen die diversen im Land operierenden bewaffneten Interessengruppen, um ihre jeweils eigenen ideologischen, regionalen, stammesspezifischen, ethnischen oder wirtschaftlichen Interessen durchsetzen zu suchen (vgl. statt vieler öffentlicher Quellen: https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/libyen). 5.1.5 Angesichts der insgesamt unklaren und schwierigen Situation in Libyen ist kaum anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten zu Zeiten des alten Regimes den zahlreichen Interessengruppen überhaupt bekannt geworden sind, zumal er im Zeitpunkt des Sturzes von Gaddafi bereits mehrere Jahre landesabwesend gewesen war und seine Aktivitäten wie gesagt nicht als von besonderer und nachhaltiger staatspolitischer Wichtigkeit beurteilt werden können. Ein gewisses Risiko für Nachstellungen ist zwar gegeben. Im massgebenden heutigen Entscheidzeitpunkt ist aber insgesamt nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohten in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGRE 2011/51 E. 6.1) asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen. Seine diesbezüglich im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verfolgungsfurcht kann folglich nicht als begründet im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden. 5.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und in zutreffender Begründung das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Weg-weisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar er-weist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Vorinstanz ging im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 23. Juni 2015 davon aus, dass namentlich die Sicherheitslage nach dem Sturz von Gaddafi weiterhin unklar sei und vereinzelte Kämpfe in einigen Regionen des Landes nicht ausgeschlossen werden könnten. Es stellte mit Bezug auf den Beschwerdeführer jedoch fest, dieser sei in B._______ geboren und habe gut (...) Jahre in K._______ gelebt. Er habe ausserdem studiert und eine Ausbildung als (...) abgeschlossen. Demgegenüber habe er in der Schweiz gemäss eigenen Angaben offenbar keine besonderen Integrationsbemühungen an den Tag gelegt und sei auch strafrechtlich in Erscheinung getreten. In B._______ verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz; so würden die Mutter und seine Geschwister in B._______ beziehungsweise eine Schwester in L._______ leben. Es könne namentlich mangels der genannten Integrationsbemühungen letztlich auch nicht von einer Entwurzelung aufgrund der nunmehr langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gesprochen werden. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz fest, gemäss den Arztzeugnissen vom 3. August 2011 und vom 11. Februar 2015 sei davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme massgeblich in der mit dem hängigen Asylverfahren verbundenen unsicheren Situation gründen würden. Ausserdem bestehe vor Ort die Möglichkeit der medizinischen Behandlung. An diesen Ausführungen hielt das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 30. November 2016 im Wesentlichen fest. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich anschliessen: Konnte im Verfügungszeitpunkt vom 23. Juni 2015 allenfalls noch von einer optimistischeren Einschätzung der damals bestehenden und sich künftig entwickelnden Sicherheitslage ausgegangen werden, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die gesamte Sicherheitslage in Libyen nicht zum Besseren bewegt hat. Die aktuelle Situation in Libyen präsentiert sich weiterhin und trotz Bemühungen der Vereinten Nationen als instabil und unsicher. Ob bereits auf eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Libyen zu schliessen wäre, kann im vorliegenden Verfahren aus den nachstehend dargelegten Gründen offenbleiben. 7.3.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die ursprüngliche Lebenssituation des Beschwerdeführers in Libyen korrekt wiedergegeben hat. Auf diese Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. 7.3.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, zeichnet sich jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gesundheitsbild ab, das nicht ohne weiteres ausschliesslich auf einen ungewissen Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens zurückgeführt werden kann: Den Arztzeugnissen von Dr. med. C._______, datierend vom 3. August 2011 vom 13. Oktober 2012, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2004 in seiner spezialärztlichen Behandlung steht. In den beiden nachvollziehbar abgefassten Arztberichten wurde die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10-F43.2-Klassifizierung) gestellt und zugleich festgehalten, es würden auch Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen. Es seien akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 Z 73.1 und ICD-10 F62.8- Klassifikation) festzustellen. Im Sommer 2006 unternahm der Beschwerdeführer offenbar einen Suizidversuch. Der von den Psychiatrischen Diensten (...) am 11. Februar 2015 verfasste ärztliche Bericht bestätigt diese Diagnosebilder und hält ausserdem fest, ohne Behandlung würde sich dieser Zustand zunehmend verschlechtern, was mit einem hohen Suizidrisiko einhergehen würde; adäquate Behandlungsmöglichkeiten gebe es in Libyen nicht. Der letzte zu den Akten gereichte Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...) bestätigt das psychische Krankheitsbild und stellt als weitere Hauptdiagnose klar das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F. 43.1, verbunden mit einer latent vorhandenen Suizidalität, die dringend einer regelmässigen Überprüfung bedürfe. 7.3.5 In Würdigung dieser seit nunmehr weit mehr als zehn Jahren andauernden psychischen Erkrankung, der mittlerweile 17½ Jahre dauernden Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der zur Ver-fügung stehenden Berichte über die medizinische Infrastruktur in Libyen - sowie unter gebührender Mitberücksichtigung des latenten Risikos, in der Heimat als Gaddafi-Helfer enttarnt und behelligt zu werden -, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend ein Vollzug der Wegweisung als insgesamt unzumutbar beurteilt werden muss. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer ist - wie das SEM richtig aufgeführt hat - in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei näherer Betrachtung ist zunächst festzustellen, dass es sich um Delikte aus den Jahren 2005 und 2006 handelt. Die erste Verurteilung erfolgte wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, die zweite wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Das hierbei festgelegte Strafmass von drei Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zeigt bereits auf, dass es sich um einen vergleichsweise leichteren Fall von Betrug respektive Urkundenfälschung gehandelt haben muss (zumal bei beiden Delikten der Strafrahmen der Freiheitsstrafen schon beim Grundtatbestand bis 5 Jahre geht [vgl. Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Abs. 1 StGB]). Weiter findet sich in den Akten ein Befragungsprotokoll vom Sommer 2006 im Zusammenhang mit "Drohungen", wobei diesbezüglich keine strafrechtliche Verurteilung aktenkundig ist. Seit elf Jahren hat der Beschwerdeführer sich gemäss Akten wohl verhalten und damit demonstriert, dass die der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zugrunde liegende Rückfallprognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) richtig war. Insgesamt vermögen diese deliktischen Vorfälle der Jahre 2005 und 2006 nicht zum Schluss zu führen, es liege ein das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers übersteigendes öffentliches Interesse der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung vor. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG sind gemäss Akten nicht gegeben. 7.4.2 Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang aber deutlich anzuzeigen, dass eine allfällige erneute Straffälligkeit zu einem Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Sinn von Art. 84 Abs. 3 AuG führen dürfte. 7.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar. Das SEM ist daher anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2015 im Hauptpunkt (Asyl und Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Beschwerde vom 23. Juli 2015 ist insoweit abzuweisen. Hingegen ist das Rechtsmittel vom 23. Juli 2015 gutzuheissen, soweit darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird. Gründe für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb der Eventual-Kassationsantrag abzuweisen ist. 9. 9.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind gutgeheissen und ihm ist eine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet worden. Vor diesem Hintergrund sind keine (reduzierten) Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 9.2.1 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Für die nicht entschädigten Vertretungskosten ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ein Honorar durch die Gerichtskasse zu vergüten (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2.2 Der amtliche Rechtsvertreter hat mit der Beschwerde vom 23. Juli 2015 und mit der letzten Eingabe vom 9. Januar 2017 jeweils eine Kostenaufstellung zu den Akten gereicht; darin werden Vertretungskosten von insgesamt Fr. 1897.50 (bei einem Ansatz von 150 Franken pro Stunde für die Verbeiständung nach Art. 110a AsylG) beziehungsweise Fr. 2510.- (bei einem Ansatz von 200 Franken für den Fall einer Parteientschädigung), ausgewiesen. Die Kostenaufstellung erscheint dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens als angemessen. 9.2.3 Unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände, der übrigen in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 und Art. 8 ff. VGKE) sowie der Tatsache, dass im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung (mit ungekürztem Stundenansatz) zuzusprechen ist, sind daher die gesamten notwendigen Vertretungskosten für das Verfahren der Einfachheit halber auf insgesamt Fr. 2200.- festzusetzen (inkl. aller Auslagen). Die Hälfte dieses Betrages ist dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen, die andere Hälfte ist dem beigeordneten Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; soweit den Vollzugs der Wegweisung betreffend, wird sie gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des SEM werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1100.- auszurichten.

5. Das restliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1100.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: