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D-2358/2016

D-2358/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - libysche Staatsangehörige mit ihrem Kind - verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimaltland am 12. September 2014 und reisten über Tunesien und Italien am 11. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar 2015 und die Beschwerdeführerin am 2. März 2015 summarisch befragt. Am 15. Februar 2016 wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit 1969 Soldat in der Gruppe gewesen, welche Gaddafi als Präsidenten hervorgebracht habe. Er habe den Rang eines Akid bekleidet und zwei respektive einen Stern gehabt. Für seine Dienste habe er auch Auszeichnungen erhalten. Im Jahr 2000 oder 2001 sei er pensioniert worden und seit dem Jahr 2011 lebe er in Tunesien. Er selber sei aufgrund eines Autounfalls im Jahr 2008 für den Militärdienst nicht geeignet gewesen und dispensiert worden. Er habe oft auch nach dem Umsturz an Demonstrationen für Gaddafi teilgenommen. So auch am 7. Februar 2014, wobei er Transparente geschrieben und verteilt habe sowie auf Facebook die Demonstrationen angekündigt habe. Drei Tage später, am Morgen des 10. Februar 2014, sei er Zuhause von der Miliz Ghanaiwa Al Kitli, mit welcher seine Sippe verfeindet sei, festgenommen und für 20 Tage inhaftiert worden. Dabei hätten sie auch seinen Laptop mitgenommen. Ziel dieser Inhaftierung sei gewesen, dass er nicht an den Feierlichkeiten zur libyschen Revolution habe teilnehmen können. Er sei jeweils an den Händen aufgehängt, geschlagen, beschimpft und zu den Demonstrationen und seinem Vater befragt worden. Da er krank geworden sei, sei er für rund vier Tage in ein Spital gebracht und danach freigelassen worden. Zurück in Tripolis sei er jeweils an den Strassensperren kontrolliert und, wenn seine Sippenzugehörigkeit E._______, welche als Gehilfe von Gaddafi gelte, bekannt geworden sei, geschlagen worden. Am 13. Juni 2014 brach der Krieg zwischen Tripolis und Weshiffana aus, weshalb es vermehrt zu Strassensperren gekommen sei, wo er sich jeweils habe ausweisen müssen und aufgrund seines Nachnamens schlecht behandelt worden sei. Er habe zudem Medikamente, welche er von Freunden in einem Spital erhalten habe, nach F._______ weitergeleitet. Am Abend des 27. Juli 2014 sei er erneut von derselben Miliz Zuhause festgenommen worden und für rund zwei Monate inhaftiert worden. Dabei sei er wiederum misshandelt und nach dem Medikamententransport sowie nach seinem Vater gefragt worden. Dank der Bestechung eines Wächters habe er schliesslich fliehen können. Er vermute, dass jemand ihn bezüglich seiner Sippenzugehörigkeit sowie der Tätigkeit seines Vaters denunziert habe. Wenige Tage nach der Flucht aus der Haft hätten sie Libyen verlassen. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen ergänzend geltend, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Sie stammten aus einer Sippe, welche Gaddafi unterstützt habe. An Strassensperren würden die Leute ihrer Sippe festgenommen, wobei sie selber jeweils schikaniert worden sei. Sie sei aber nie festgenommen worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Auszüge ihrer libyschen Pässe (in Kopie), die Identitätskarte und den Führerschein des Beschwerdeführers, einen Familienregisterauszug, eine Kopie des Ehescheins sowie des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin, eine Liste der Familienregistrierung, diverse Fotos vom Beschwerdeführer an Demonstrationen sowie vom Leichnam eines Sippenmitglieds, einen Arbeitsausweis sowie eine Auszeichnung des Vaters des Beschwerdeführers, eine ärztliche Bestätigung für den Beschwerdeführer bezüglich der Verletzung nach der Haft, eine Umzugsbestätigung bezüglich eines Umzugs von ihnen sowie des Umzugs des Vaters nach Tunesien sowie ein Schreiben des nationalen libyschen Kongresses betreffend ihrer Sippe zu den Akten. B. Am (...) kam [das Kind] der Beschwerdeführenden zur Welt. C. Mit Verfügung vom 17. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen. F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin vorgeschlagen und gleichzeitig um Zustellung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Identitätspapiere (in Kopie) sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller, G._______, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und den Beschwerdeführenden Gelegenheit gewährt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 25. März 2016 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht. I. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 - nach vorangehender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - zur Beschwerde Stellung. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Juni 2016 - ebenfalls nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik, diverse Berichte aus dem Internet sowie eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Aus den Akten geht das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Indessen kann aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der vergangenen Zeitspanne von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden, zumal die Beweislast für die Zustellung die verfügende Behörde trägt. Die Beschwerde ist darüber hinaus formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die eingereichten Beweismittel seien nur ungenügend, wenn überhaupt, gewürdigt worden. Beispielsweise seien die medizinischen Unterlagen betreffend der in Haft erlittenen Nachteile mit keinem Wort erwähnt worden. Darüber hinaus sei auch die Beschwerdeführerin im Entscheid kaum erwähnt worden. Dadurch habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt.

E. 3.2 Bezüglich der eingereichten Beweismittel ist festzustellen, dass das SEM zwar einen Grossteil davon in den Erwägungen zum Sachverhalt erwähnt hatte, im Weiteren aber lediglich pauschal auf "weitere Dokumente" verwies. So blieben namentlich die Umzugsbestätigungen, die ärztliche Bestätigung bezüglich der Verletzung nach der Haft, das Schreiben des nationalen libyschen Kongresses betreffend ihrer Sippe sowie die Fotos unerwähnt, obschon diese durchaus für den geltend gemachten Sachverhalt relevant erscheinen. Zudem ist festzustellen, dass weder die Beschwerdeführenden zur Übersetzung der Beweismittel aufgefordert wurden, noch das SEM diesbezügliche Unternehmungen angestrebt hat. Abgesehen vom Reisepass werden diese Beweismittel in der Begründung lediglich in pauschaler Weise erwähnt und lediglich ausgeführt, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die unlogischen Elemente aufzuklären und könnten nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Somit vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob die Begründung der Verfügung in dieser Hinsicht noch zu genügen vermag. Weiter beschränkte sich das SEM ausschliesslich auf die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin wird zwar ebenfalls im Sachverhalt erwähnt, in der Begründung wird indessen nicht auf ihre Vorbringen Bezug genommen, obschon sie in der Befragung geltend machte, an Strassensperren jeweils schikaniert worden zu sein. In der Anhörung werden ihr dazu keine Fragen mehr gestellt. Auch dieses Vorgehen des SEM erscheint im Sinne der Berücksichtigungs- und Begründungspflicht fraglich. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 4.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, zur Funktion des Vaters im Gaddaffi-Regime und zum Militärdienst des Beschwerdeführers würden widersprüchliche Aussagen bestehen. Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer zwischen der Befragung und der Anhörung so unterschiedliche Angaben gemacht habe und seine Tätigkeit nicht genauer habe beschreiben können. Seine Erklärung, er sei damals noch klein gewesen, vermöge vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt der Dienstentlassung seines Vaters volljährig gewesen sei, nicht zu überzeugen. Aufgrund des Profils des Vaters würden ernsthafte Zweifel entstehen, wonach er persönlich keinen Militärdienst geleistet habe. Die Aussage, er sei aufgrund eines Autounfalls untauglich gewesen, vermöge nicht zu überzeugen, da er zum angegebenen Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Die Ausführungen, wonach in diesem Zeitpunkt sein Eintritt ins Militär bevorgestanden sei, würden den allgemein zugänglichen Quellen über den libyschen Militärdienst diametral widersprechen. So entstehe der Eindruck, dass er bewusst Details verschleiere, gewisse Elemente weglasse und nicht preisgeben wolle. Weiter habe er ein Visum auf der deutschen Botschaft beantragt, welches auf seinen persönlichen Reisepass ausgestellt worden sei. Es sei aber auffallend, dass er im Schweizer Asylverfahren seine Identität mittels verschiedener Dokumente belegen wolle, aber im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nur eine Kopie der vordersten Seite eingereicht habe. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass bewusst gewisse in den Originaldokumenten ersichtliche Details vorenthalten würden. Die pauschale und wenig sinnvolle Erklärung, er habe den Pass bei seinem Vater gelassen, sei nicht überzeugend. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Miliz ihn verfolgen sollte, wenn sein Vater nur über ein niedriges militärisches Profil verfüge und er sich nicht wirklich exponiert habe. Das konkrete Verfolgungsinteresse der Miliz sei nicht erkennbar. Diese Einschätzung werde dadurch gestärkt, dass zwischen dem Sturz von Gaddaffi im Herbst 2011 und seiner Verfolgung im Februar 2014 zweieinhalb Jahre vergangen seien. Selbst wenn von einem Verfolgungsinteresse der Miliz ausgegangen werde, sei nicht erkennbar, weshalb die Miliz mehrere Jahre gewartet habe, bevor diese auf ihn zugegriffen habe. Auch nach seiner Rückkehr aus Deutschland seien noch knapp zwei Jahre vergangen. Des Weiteren sei in keiner Weise erkennbar, weshalb er nach zwanzig Tagen ohne weiteres wieder aus dem Spital und somit aus der Haft entlassen worden sei. Es leuchte nicht ein, weshalb die Miliz erst zu diesem späten Zeitpunkt seinen Vater habe unter Druck setzen wollen und ihn danach trotzdem wieder auf freien Fuss hätten setzen sollen. In diesem Handeln sei keine einleuchtende Logik erkennbar, weshalb die Vorfälle als unglaubhaft einzustufen seien. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, diese unlogischen Elemente aufzuklären. Entsprechend könnten diese nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Es sei durchaus im Bereich des Möglichen, dass es zwischen ihm und der Miliz zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass sich diese in dem von ihm beschriebenen Ausmass zugetragen habe. Die geltend gemachten Vorfälle seien deshalb als unglaubhaft einzustufen, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 5.2 In der Beschwerde wird - neben der Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts - im Wesentlichen vorgebracht, die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden der Wahrheit entsprechen und seien sehr detailliert und nicht widersprüchlich ausgefallen. Auch seien die Ausführungen vor der politischen Situation und der Gefährdungslage in Libyen plausibel. Der Beschwerdeführer sei primär nicht wegen seines Vaters, sondern wegen seiner Demonstrationsteilnahmen und als Gegner des nationalen Komitees und der Milizen festgenommen und in diesem Zusammenhang nach seinem Vater befragt worden. Zudem habe es zwischen ihrem Stamm und demjenigen der Al Kitli eine Feindschaft gegeben. Sie hätten Beweismittel abgegeben, welche die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers beim Militär belegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich auch nicht widersprochen. Auch habe er die Funktion, den Grad sowie den Stationierungsort des Vaters richtig angeben können. Er habe in der Befragung fälschlicherweise angegeben, respektive es sei falsch übersetzt worden, dass er nur einen Stern gehabt habe. Es sei ihnen bei der Befragung auch nicht gut gegangen, da [das Kind] im Spital gewesen sei. Er habe auch nicht alle Unklarheiten mit seinem noch jungen Alter begründet, sondern lediglich die Frage nach der Anzahl Personen, welche der Vater befehligt habe. Sein Vater sei zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Ansonsten habe er die Fragen zu seinem Vater korrekt beantwortet. Ferner sei es in Libyen möglich, den Militärdienst maximal dreimal zu verschieben, sofern studiert werde. Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch gemacht. Nach der dritten Verschiebung habe er den Autounfall gehabt, weshalb er militärdienstuntauglich geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem älteren libyschen Pass, welcher in Arabisch und Englisch sei, die ersten drei Seiten abgegeben, weil auf der Seite drei noch ihr [Kind] erfasst sei. Der Beschwerdeführer habe bereits einen neuen biometrischen Pass, auf welchem alle Angaben auf einer Seite erfasst würden. Er wolle auch diesbezüglich nichts verschleiern. Sie hätten die Pässe aus Sicherheitsgründen und aus Furcht, wieder zurückgeschickt zu werden, in Tunesien gelassen. In der Folge des Regimesturzes seien viele Regimeanhänger verfolgt worden, weshalb sein Vater nach Tunesien geflohen sei. Nach einer Beruhigung der Situation sei Anfangs 2014 der Bürgerkrieg erneut ausgebrochen und es sei zu einer erneuten Verfolgungswelle gegenüber früheren Anhängern des Gaddafi-Regimes gekommen. Dies könne auch diversen öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden. Dass er nach seiner Festnahme wieder freigelassen worden sei respektive er sich habe freikaufen könne, zeige die chaotischen Verhältnisse in Libyen. Es sei durchaus möglich, die Wärter zu bezahlen. Sie hätten daher glaubhaft darlegen können, dass ihnen in Libyen ernsthafte Nachteile drohen würden und sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien.

E. 5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung wird zur Hauptsache ergänzend vorgebracht, ihre Vorbringen seien als plausibel, realistisch und nachvollziehbar zu bezeichnen. Sie hätten zahlreiche Dokumente einreichen können, welche eine klare Beziehungsnähe zum ehemaligen Regime ausweisen würden. Aufgrund der chaotischen Situation in Libyen könne nicht verlässlich gesagt werden, welche Handlung oder Verhaltensweisen nicht logisch oder einleuchtend seien. Da das SEM seinerseits festhalte, dass es in Libyen durchaus zu willkürlichen Handlungen komme, sei dessen Argumentationsweise nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei sich bei der Einreichung des Passes nicht bewusst gewesen, dass auch die anderen Seiten des Passes von Bedeutung sein könnten. Ihre Pässe seien mittlerweile in der Wohnung der Mutter in Libyen gestohlen worden.

E. 5.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung klar ausgeführt, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters verhaftet worden sei. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass er während der Befragung kein politisches Engagement erwähnt habe. Auch bei der Anhörung habe er immer wieder geltend gemacht, dass er zu seinem Vater befragt worden sei und er bei den Demonstrationen nur ein Gehilfe gewesen sei. Erst auf Beschwerdeebene werde nun geltend gemacht, er habe Demonstrationen organisiert. Es erscheine daher nicht statthaft zu behaupten, der Sachverhalt sei unkorrekt erfasst worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuche, sein politisches Profil zu verstärken. Da seine Vorbringen als unglaubhaft eingestuft worden seien, hätten sich Ausführungen zur Nähe des Stammes vom Beschwerdeführer zu demjenigen von Gaddafi erübrigt. Diese Probleme seien auch in keiner Weise belegt. Es sei nicht die Aufgabe des SEM die tatsächlichen Geschehnisse zu eruieren und zu beurteilen, wenn diese von den Beschwerdeführenden nicht offengelegt worden seien. Die eingereichten Arztberichte seien im Verfahren berücksichtigt worden. Auf dem Originaldokument finde sich jedoch kein Datum und es erscheine höchst kurios, dass ein Feld freigelassen worden sei, um die Passnummer von Hand eintragen zu können. Das Dokument sei daher nicht geeignet, die Vorfälle zu untermauern.

E. 5.5 In ihrer Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus der Anhörung gehe im Gegensatz zur Befragung, welche sehr kurz gewesen sei, klar hervor, dass die erste Verhaftung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2014, mithin drei Tage nach einer Demonstrationsteilnahme stattgefunden habe. Quasi im Sinne einer präventiven Massnahme seien die Anhänger und Stammesnahen von Gaddafi festgenommen worden, damit es am Tag der Feierlichkeiten zu keinen Unruhen kommen würde. Er sei dabei aufgrund seiner Abstammung und wegen seines Vaters klar als Anhänger des ehemaligen Regimes kategorisiert worden. Seine Ausführungen in der Anhörung, er habe Transparente kreiert und Einträge auf Facebook erstellt, könne als Mitorganisation bezeichnet werden. Auch das SEM habe dies in der Anhörung so bezeichnet. Zwischen ihrem Stamm und dem Stamm von Gaddafi bestehe zwar keine Blutsverwandtschaft, aber eine grosse Loyalität und starke Verbindungen. Die Garde von Gaddafi sei mit regierungstreuen Personen besetzt gewesen, wozu auch sein Vater gezählt habe. Dies sei auch durch die eingereichten Beweismittel belegt. Es entspreche ferner den Gepflogenheiten, die jeweilige Passnummer von Hand einzutragen. Deshalb sei an diesem Ort des Dokuments als "Beglaubigung" noch ein Stempel mit Unterschrift angefügt. Die Hinweise auf die öffentlich zugänglichen Quellen würden die kriegerischen und gewaltsamen Auseinandersetzungen belegen, weshalb Tausende ehemalige Anhänger des früheren Regimes hätten flüchten müssen.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Das SEM erachtet die Vorgehensweise der Miliz in der angefochtenen Verfügung als der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handles widersprechend und greift damit auf das Kriterium der Plausibilität der Vorbringen zurück. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Beurteilung der Plausibilität nicht darauf beruhen kann, ob ein Vorbringen für in der Schweiz respektive im EU-Raum lebende Personen vorstellbar ist oder ob etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht negativ angelastet werden, zumal das Vorgehen einer libyschen Miliz unter der aktuellen Situation in Libyen im hiesigen Kontext nicht per se verständlich und nachvollziehbar erscheinen dürfte. Die Taktik einer Festnahme oder weshalb ihn die Milizen erst einige Jahre später inhaftierten, kann deshalb nicht ohne weiteres beurteilt werden.

E. 6.3 Weiter ist vorliegend in der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass sich [das Kind] der Beschwerdeführenden während der Befragung am 23. Februar 2015 mit einer (...) und (...) seit einem Tag im Spital befand (vgl. Austrittsbericht des Spital H._______ I._______ vom 23. Februar 2015 act. SEM A26/2). Eine gewisse Konzentrationsschwierigkeit des Beschwerdeführers bei der Befragung ist somit durchaus verständlich. Es ist zudem bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem meist nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 5 f.; < www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf >, zuletzt abgerufen am 08.08.2017), weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Der Widerspruch bezüglich dem militärischen Grad des Vaters ist weder als diametral noch als besonders wesentlich zu qualifizieren. Es können deshalb daraus nicht grössere Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt oder auf die Untauglichkeit des Beschwerdeführers für den Militärdienst gezogen werden. Der Beschwerdeführer vermochte zudem in der Beschwerde einleuchtend zu erklären, weshalb er erst so spät zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Darüber hinaus ist der eigene Militärdienst für die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht von Relevanz. Auch weshalb die Beschwerdeführerin mehrere Seiten und der Beschwerdeführer lediglich die erste Seite des Passes beim SEM einreichte, vermochten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde zu erklären, wobei auch hier die Schlussfolgerung des SEM aus diesem Handeln eine bewusste Verschleierung von Details gegenüber den Migrationsbehörden heranzuziehen, zu hart erscheint. Dies insbesondere da die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel einreichten, welche ihre Identität glaubhaft machen können, in der Verfügung als positive Indizien jedoch nicht erwähnt werden.

E. 6.4 Das SEM verzichtet in der angefochtenen Verfügung auf eine Analyse des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden. Dabei ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen insgesamt durchaus detailliert, substanziiert und in lebensnaher respektive bildhafter Weise vorzubringen vermag. Als anschauliches Beispiel hierfür kann auf die freie Erzählung der Asylvorbringen in der Anhörung verwiesen werden (vgl. A42/18 F51 ff.). Dabei schildert der Beschwerdeführer seine gesamten Asylvorbringen mit vielen Realkennzeichen wie Daten, Namen und weitere (nebensächliche) Einzelheiten, so beispielsweise, dass bei der Untersuchung im Spital herausgefunden worden sei, dass er eine dritte Niere habe. Seine Schilderungen wirken gut strukturiert und gegliedert, wobei es ihm doch möglich ist, im zeitlichen Ablauf vor- und zurück zu springen. Grössere Widersprüche können keine festgestellt werden. Auch seine Beschriebe zu den Verhaftungen als auch zur Haft selber sind als substanziiert und detailliert zu bezeichnen. Zudem vermochte der Beschwerdeführer auch die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der ersten und zweiten Inhaftierung stimmig darzulegen (vgl. A42/18 F76 ff.; F86, F89 ff.). Weiter überzeugt die Schilderung zur Bestechung des Wärters durch einen Beschrieb und Einbettung der Persönlichkeit des Wärters in die spezifische Situation, indem der Beschwerdeführer hinzufügt, dass bei diesem Wärter auch Zigaretten hätten bestellt oder Telefonanrufe geführt werden können (vgl. A42/18 F98). Die daraufhin geschilderte, von diesem Wärter organisierte Flucht aus dem Gefängnis sowie das Verstecken bei einem Freund fügen sich durch die Erzählweise in diese als glaubhaft zu beurteilenden Vorbringen mühelos ein. Dazu kommen ferner die eingereichten Beweismittel wie beispielsweise die Fotos von den Demonstrationen, welche als solche zwar keinen grossen Beweiswert haben, sich jedoch stimmig in das Gesamtbild der Vorbringen einzufügen vermögen. Aufgrund des Ergebnisses kann auf eine Übersetzung der weiteren Beweismittel verzichtet werden.

E. 6.5 Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin nur sehr kurz angehört. In diesen wenigen Schilderungen vermochte sie aber die Vorbringen des Beschwerdeführers soweit als möglich zu bestätigen, wobei sie das Datum der ersten Inhaftnahmen, die Schilderung der Verhaftung sowie auch die Gründe für dessen Inhaftnahme übereinstimmend mit ihrem Ehemann zu Protokoll gab (vgl. A43/7F15 ff.; F23).

E. 6.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sippenzugehörigkeit, der Tätigkeiten seines Vaters für Gaddafi sowie seinen Demonstrationsteilnahmen von der Miliz Ghanaiwa Al Kitli zweimal inhaftiert und befragt wurde. Weiteren Inhaftierungen konnte er sich durch die Flucht ins Ausland entziehen.

E. 7 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung darstellt, die die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist.

E. 7.1 Seit dem Sturz des Gaddafi-Regimes hat sich die Situation in Libyen erheblich verändert. Die revolutionären Gruppierungen gingen und gehen in rigoroser Weise gegen Personen vor, die aus tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Gründen der Nähe zum Regime verdächtigt wurden. Solche Personen haben willkürliche Verhaftung und Vertreibung zu gewärtigen, wurden in vielen Fällen auch verhaftet und zum Teil getötet. Repräsentanten des Gaddafi-Regimes werden auch zum heutigen Zeitpunkt noch strafrechtlichen Verfahren unterworfen, was grundsätzlich auch als legitim zu erachten wäre. Indessen wird davon berichtet, dass den Beklagten oftmals selbst die minimalsten Verfahrensrechte verwehrt werden und in der Haft die Gefahr von Misshandlung und Folter droht (vgl. Amnesty International, Report 2014/15, S. 229 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2015]). Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer weiterhin unübersichtlichen und durch die Machtansprüche mehrerer Milizkräfte geprägten Lage in den einzelnen Landesteilen. Im Dezember 2015 unterzeichneten unter Vermittlung der UN-Unterstützungsmission in Libyen (United Nations Support Mission in Libya - UNSMIL) verschiedene Teilnehmer des politischen Dialogs, unter ihnen Abgeordnete der beiden konkurrierenden Parlamente, das "Libysche politische Abkommen" (Abkommen von Shikrat). Ziel des Abkommens war die Beendigung der Gewalt und die Bildung einer "Regierung der Nationalen Einheit" mit einem Präsidentschaftsrat und einem Kabinett. Das Abkommen wurde vom UN-Sicherheitsrat einstimmig befürwortet, führte aber nicht zu einem Ende der Feindseligkeiten. So stehen sich bis heute zwei grosse rivalisierende Lager gegenüber. Einerseits eine Seite, die den Präsidentschaftsrat (mit Rückendeckung der UN) unterstützt, andererseits das Repräsentantenhaus mit Sitz in Tobruk im Osten des Landes. Dieses "Machtvakuum" nutzen die diversen im Land operierenden bewaffneten Interessengruppen, um ihre jeweils eigenen ideologischen, regionalen, stammesspezifischen, ethnischen oder wirtschaftlichen Interessen durchsetzen zu versuchen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5104/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 5.5, E-4543/2015 vom 30. Mai 2017 E. 5.1.4 jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Angesichts der insgesamt unklaren und schwierigen Situation in Libyen erweist sich nicht nur als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sippenzugehörigkeit, der Demonstrationsteilnahmen und der Tätigkeit seines Vaters im Gaddafi-Regime bereits zweimal inhaftiert und dabei misshandelt wurde, sondern die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gefährdung, namentlich die erneute Inhaftnahme, ist grundsätzlich auch als asylrechtlich relevant zu erachten. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen ist. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Libyen ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative respektive von einer Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden auszugehen.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.

E. 8 Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53 AsylG.

E. 9 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom 20. Juni 2016 einen Aufwand von 4,5 Stunden à Fr. 194.40 sowie Spesen von Fr. 54.- geltend gemacht, was angemessen erscheint. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 930.- zuzusprechen. Dementsprechend wird die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 930.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2358/2016 Urteil vom 12. Oktober 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Libyen, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - libysche Staatsangehörige mit ihrem Kind - verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimaltland am 12. September 2014 und reisten über Tunesien und Italien am 11. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar 2015 und die Beschwerdeführerin am 2. März 2015 summarisch befragt. Am 15. Februar 2016 wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit 1969 Soldat in der Gruppe gewesen, welche Gaddafi als Präsidenten hervorgebracht habe. Er habe den Rang eines Akid bekleidet und zwei respektive einen Stern gehabt. Für seine Dienste habe er auch Auszeichnungen erhalten. Im Jahr 2000 oder 2001 sei er pensioniert worden und seit dem Jahr 2011 lebe er in Tunesien. Er selber sei aufgrund eines Autounfalls im Jahr 2008 für den Militärdienst nicht geeignet gewesen und dispensiert worden. Er habe oft auch nach dem Umsturz an Demonstrationen für Gaddafi teilgenommen. So auch am 7. Februar 2014, wobei er Transparente geschrieben und verteilt habe sowie auf Facebook die Demonstrationen angekündigt habe. Drei Tage später, am Morgen des 10. Februar 2014, sei er Zuhause von der Miliz Ghanaiwa Al Kitli, mit welcher seine Sippe verfeindet sei, festgenommen und für 20 Tage inhaftiert worden. Dabei hätten sie auch seinen Laptop mitgenommen. Ziel dieser Inhaftierung sei gewesen, dass er nicht an den Feierlichkeiten zur libyschen Revolution habe teilnehmen können. Er sei jeweils an den Händen aufgehängt, geschlagen, beschimpft und zu den Demonstrationen und seinem Vater befragt worden. Da er krank geworden sei, sei er für rund vier Tage in ein Spital gebracht und danach freigelassen worden. Zurück in Tripolis sei er jeweils an den Strassensperren kontrolliert und, wenn seine Sippenzugehörigkeit E._______, welche als Gehilfe von Gaddafi gelte, bekannt geworden sei, geschlagen worden. Am 13. Juni 2014 brach der Krieg zwischen Tripolis und Weshiffana aus, weshalb es vermehrt zu Strassensperren gekommen sei, wo er sich jeweils habe ausweisen müssen und aufgrund seines Nachnamens schlecht behandelt worden sei. Er habe zudem Medikamente, welche er von Freunden in einem Spital erhalten habe, nach F._______ weitergeleitet. Am Abend des 27. Juli 2014 sei er erneut von derselben Miliz Zuhause festgenommen worden und für rund zwei Monate inhaftiert worden. Dabei sei er wiederum misshandelt und nach dem Medikamententransport sowie nach seinem Vater gefragt worden. Dank der Bestechung eines Wächters habe er schliesslich fliehen können. Er vermute, dass jemand ihn bezüglich seiner Sippenzugehörigkeit sowie der Tätigkeit seines Vaters denunziert habe. Wenige Tage nach der Flucht aus der Haft hätten sie Libyen verlassen. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen ergänzend geltend, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Sie stammten aus einer Sippe, welche Gaddafi unterstützt habe. An Strassensperren würden die Leute ihrer Sippe festgenommen, wobei sie selber jeweils schikaniert worden sei. Sie sei aber nie festgenommen worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Auszüge ihrer libyschen Pässe (in Kopie), die Identitätskarte und den Führerschein des Beschwerdeführers, einen Familienregisterauszug, eine Kopie des Ehescheins sowie des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin, eine Liste der Familienregistrierung, diverse Fotos vom Beschwerdeführer an Demonstrationen sowie vom Leichnam eines Sippenmitglieds, einen Arbeitsausweis sowie eine Auszeichnung des Vaters des Beschwerdeführers, eine ärztliche Bestätigung für den Beschwerdeführer bezüglich der Verletzung nach der Haft, eine Umzugsbestätigung bezüglich eines Umzugs von ihnen sowie des Umzugs des Vaters nach Tunesien sowie ein Schreiben des nationalen libyschen Kongresses betreffend ihrer Sippe zu den Akten. B. Am (...) kam [das Kind] der Beschwerdeführenden zur Welt. C. Mit Verfügung vom 17. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen. F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin vorgeschlagen und gleichzeitig um Zustellung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Identitätspapiere (in Kopie) sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller, G._______, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und den Beschwerdeführenden Gelegenheit gewährt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 25. März 2016 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht. I. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 - nach vorangehender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - zur Beschwerde Stellung. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Juni 2016 - ebenfalls nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik, diverse Berichte aus dem Internet sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aus den Akten geht das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Indessen kann aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der vergangenen Zeitspanne von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden, zumal die Beweislast für die Zustellung die verfügende Behörde trägt. Die Beschwerde ist darüber hinaus formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die eingereichten Beweismittel seien nur ungenügend, wenn überhaupt, gewürdigt worden. Beispielsweise seien die medizinischen Unterlagen betreffend der in Haft erlittenen Nachteile mit keinem Wort erwähnt worden. Darüber hinaus sei auch die Beschwerdeführerin im Entscheid kaum erwähnt worden. Dadurch habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt. 3.2 Bezüglich der eingereichten Beweismittel ist festzustellen, dass das SEM zwar einen Grossteil davon in den Erwägungen zum Sachverhalt erwähnt hatte, im Weiteren aber lediglich pauschal auf "weitere Dokumente" verwies. So blieben namentlich die Umzugsbestätigungen, die ärztliche Bestätigung bezüglich der Verletzung nach der Haft, das Schreiben des nationalen libyschen Kongresses betreffend ihrer Sippe sowie die Fotos unerwähnt, obschon diese durchaus für den geltend gemachten Sachverhalt relevant erscheinen. Zudem ist festzustellen, dass weder die Beschwerdeführenden zur Übersetzung der Beweismittel aufgefordert wurden, noch das SEM diesbezügliche Unternehmungen angestrebt hat. Abgesehen vom Reisepass werden diese Beweismittel in der Begründung lediglich in pauschaler Weise erwähnt und lediglich ausgeführt, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die unlogischen Elemente aufzuklären und könnten nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Somit vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob die Begründung der Verfügung in dieser Hinsicht noch zu genügen vermag. Weiter beschränkte sich das SEM ausschliesslich auf die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin wird zwar ebenfalls im Sachverhalt erwähnt, in der Begründung wird indessen nicht auf ihre Vorbringen Bezug genommen, obschon sie in der Befragung geltend machte, an Strassensperren jeweils schikaniert worden zu sein. In der Anhörung werden ihr dazu keine Fragen mehr gestellt. Auch dieses Vorgehen des SEM erscheint im Sinne der Berücksichtigungs- und Begründungspflicht fraglich. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 4.2 [als Referenzurteil publiziert]). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, zur Funktion des Vaters im Gaddaffi-Regime und zum Militärdienst des Beschwerdeführers würden widersprüchliche Aussagen bestehen. Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer zwischen der Befragung und der Anhörung so unterschiedliche Angaben gemacht habe und seine Tätigkeit nicht genauer habe beschreiben können. Seine Erklärung, er sei damals noch klein gewesen, vermöge vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt der Dienstentlassung seines Vaters volljährig gewesen sei, nicht zu überzeugen. Aufgrund des Profils des Vaters würden ernsthafte Zweifel entstehen, wonach er persönlich keinen Militärdienst geleistet habe. Die Aussage, er sei aufgrund eines Autounfalls untauglich gewesen, vermöge nicht zu überzeugen, da er zum angegebenen Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Die Ausführungen, wonach in diesem Zeitpunkt sein Eintritt ins Militär bevorgestanden sei, würden den allgemein zugänglichen Quellen über den libyschen Militärdienst diametral widersprechen. So entstehe der Eindruck, dass er bewusst Details verschleiere, gewisse Elemente weglasse und nicht preisgeben wolle. Weiter habe er ein Visum auf der deutschen Botschaft beantragt, welches auf seinen persönlichen Reisepass ausgestellt worden sei. Es sei aber auffallend, dass er im Schweizer Asylverfahren seine Identität mittels verschiedener Dokumente belegen wolle, aber im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nur eine Kopie der vordersten Seite eingereicht habe. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass bewusst gewisse in den Originaldokumenten ersichtliche Details vorenthalten würden. Die pauschale und wenig sinnvolle Erklärung, er habe den Pass bei seinem Vater gelassen, sei nicht überzeugend. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Miliz ihn verfolgen sollte, wenn sein Vater nur über ein niedriges militärisches Profil verfüge und er sich nicht wirklich exponiert habe. Das konkrete Verfolgungsinteresse der Miliz sei nicht erkennbar. Diese Einschätzung werde dadurch gestärkt, dass zwischen dem Sturz von Gaddaffi im Herbst 2011 und seiner Verfolgung im Februar 2014 zweieinhalb Jahre vergangen seien. Selbst wenn von einem Verfolgungsinteresse der Miliz ausgegangen werde, sei nicht erkennbar, weshalb die Miliz mehrere Jahre gewartet habe, bevor diese auf ihn zugegriffen habe. Auch nach seiner Rückkehr aus Deutschland seien noch knapp zwei Jahre vergangen. Des Weiteren sei in keiner Weise erkennbar, weshalb er nach zwanzig Tagen ohne weiteres wieder aus dem Spital und somit aus der Haft entlassen worden sei. Es leuchte nicht ein, weshalb die Miliz erst zu diesem späten Zeitpunkt seinen Vater habe unter Druck setzen wollen und ihn danach trotzdem wieder auf freien Fuss hätten setzen sollen. In diesem Handeln sei keine einleuchtende Logik erkennbar, weshalb die Vorfälle als unglaubhaft einzustufen seien. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, diese unlogischen Elemente aufzuklären. Entsprechend könnten diese nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Es sei durchaus im Bereich des Möglichen, dass es zwischen ihm und der Miliz zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass sich diese in dem von ihm beschriebenen Ausmass zugetragen habe. Die geltend gemachten Vorfälle seien deshalb als unglaubhaft einzustufen, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 In der Beschwerde wird - neben der Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts - im Wesentlichen vorgebracht, die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden der Wahrheit entsprechen und seien sehr detailliert und nicht widersprüchlich ausgefallen. Auch seien die Ausführungen vor der politischen Situation und der Gefährdungslage in Libyen plausibel. Der Beschwerdeführer sei primär nicht wegen seines Vaters, sondern wegen seiner Demonstrationsteilnahmen und als Gegner des nationalen Komitees und der Milizen festgenommen und in diesem Zusammenhang nach seinem Vater befragt worden. Zudem habe es zwischen ihrem Stamm und demjenigen der Al Kitli eine Feindschaft gegeben. Sie hätten Beweismittel abgegeben, welche die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers beim Militär belegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich auch nicht widersprochen. Auch habe er die Funktion, den Grad sowie den Stationierungsort des Vaters richtig angeben können. Er habe in der Befragung fälschlicherweise angegeben, respektive es sei falsch übersetzt worden, dass er nur einen Stern gehabt habe. Es sei ihnen bei der Befragung auch nicht gut gegangen, da [das Kind] im Spital gewesen sei. Er habe auch nicht alle Unklarheiten mit seinem noch jungen Alter begründet, sondern lediglich die Frage nach der Anzahl Personen, welche der Vater befehligt habe. Sein Vater sei zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Ansonsten habe er die Fragen zu seinem Vater korrekt beantwortet. Ferner sei es in Libyen möglich, den Militärdienst maximal dreimal zu verschieben, sofern studiert werde. Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch gemacht. Nach der dritten Verschiebung habe er den Autounfall gehabt, weshalb er militärdienstuntauglich geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem älteren libyschen Pass, welcher in Arabisch und Englisch sei, die ersten drei Seiten abgegeben, weil auf der Seite drei noch ihr [Kind] erfasst sei. Der Beschwerdeführer habe bereits einen neuen biometrischen Pass, auf welchem alle Angaben auf einer Seite erfasst würden. Er wolle auch diesbezüglich nichts verschleiern. Sie hätten die Pässe aus Sicherheitsgründen und aus Furcht, wieder zurückgeschickt zu werden, in Tunesien gelassen. In der Folge des Regimesturzes seien viele Regimeanhänger verfolgt worden, weshalb sein Vater nach Tunesien geflohen sei. Nach einer Beruhigung der Situation sei Anfangs 2014 der Bürgerkrieg erneut ausgebrochen und es sei zu einer erneuten Verfolgungswelle gegenüber früheren Anhängern des Gaddafi-Regimes gekommen. Dies könne auch diversen öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden. Dass er nach seiner Festnahme wieder freigelassen worden sei respektive er sich habe freikaufen könne, zeige die chaotischen Verhältnisse in Libyen. Es sei durchaus möglich, die Wärter zu bezahlen. Sie hätten daher glaubhaft darlegen können, dass ihnen in Libyen ernsthafte Nachteile drohen würden und sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien. 5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung wird zur Hauptsache ergänzend vorgebracht, ihre Vorbringen seien als plausibel, realistisch und nachvollziehbar zu bezeichnen. Sie hätten zahlreiche Dokumente einreichen können, welche eine klare Beziehungsnähe zum ehemaligen Regime ausweisen würden. Aufgrund der chaotischen Situation in Libyen könne nicht verlässlich gesagt werden, welche Handlung oder Verhaltensweisen nicht logisch oder einleuchtend seien. Da das SEM seinerseits festhalte, dass es in Libyen durchaus zu willkürlichen Handlungen komme, sei dessen Argumentationsweise nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei sich bei der Einreichung des Passes nicht bewusst gewesen, dass auch die anderen Seiten des Passes von Bedeutung sein könnten. Ihre Pässe seien mittlerweile in der Wohnung der Mutter in Libyen gestohlen worden. 5.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung klar ausgeführt, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters verhaftet worden sei. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass er während der Befragung kein politisches Engagement erwähnt habe. Auch bei der Anhörung habe er immer wieder geltend gemacht, dass er zu seinem Vater befragt worden sei und er bei den Demonstrationen nur ein Gehilfe gewesen sei. Erst auf Beschwerdeebene werde nun geltend gemacht, er habe Demonstrationen organisiert. Es erscheine daher nicht statthaft zu behaupten, der Sachverhalt sei unkorrekt erfasst worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuche, sein politisches Profil zu verstärken. Da seine Vorbringen als unglaubhaft eingestuft worden seien, hätten sich Ausführungen zur Nähe des Stammes vom Beschwerdeführer zu demjenigen von Gaddafi erübrigt. Diese Probleme seien auch in keiner Weise belegt. Es sei nicht die Aufgabe des SEM die tatsächlichen Geschehnisse zu eruieren und zu beurteilen, wenn diese von den Beschwerdeführenden nicht offengelegt worden seien. Die eingereichten Arztberichte seien im Verfahren berücksichtigt worden. Auf dem Originaldokument finde sich jedoch kein Datum und es erscheine höchst kurios, dass ein Feld freigelassen worden sei, um die Passnummer von Hand eintragen zu können. Das Dokument sei daher nicht geeignet, die Vorfälle zu untermauern. 5.5 In ihrer Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus der Anhörung gehe im Gegensatz zur Befragung, welche sehr kurz gewesen sei, klar hervor, dass die erste Verhaftung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2014, mithin drei Tage nach einer Demonstrationsteilnahme stattgefunden habe. Quasi im Sinne einer präventiven Massnahme seien die Anhänger und Stammesnahen von Gaddafi festgenommen worden, damit es am Tag der Feierlichkeiten zu keinen Unruhen kommen würde. Er sei dabei aufgrund seiner Abstammung und wegen seines Vaters klar als Anhänger des ehemaligen Regimes kategorisiert worden. Seine Ausführungen in der Anhörung, er habe Transparente kreiert und Einträge auf Facebook erstellt, könne als Mitorganisation bezeichnet werden. Auch das SEM habe dies in der Anhörung so bezeichnet. Zwischen ihrem Stamm und dem Stamm von Gaddafi bestehe zwar keine Blutsverwandtschaft, aber eine grosse Loyalität und starke Verbindungen. Die Garde von Gaddafi sei mit regierungstreuen Personen besetzt gewesen, wozu auch sein Vater gezählt habe. Dies sei auch durch die eingereichten Beweismittel belegt. Es entspreche ferner den Gepflogenheiten, die jeweilige Passnummer von Hand einzutragen. Deshalb sei an diesem Ort des Dokuments als "Beglaubigung" noch ein Stempel mit Unterschrift angefügt. Die Hinweise auf die öffentlich zugänglichen Quellen würden die kriegerischen und gewaltsamen Auseinandersetzungen belegen, weshalb Tausende ehemalige Anhänger des früheren Regimes hätten flüchten müssen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Das SEM erachtet die Vorgehensweise der Miliz in der angefochtenen Verfügung als der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handles widersprechend und greift damit auf das Kriterium der Plausibilität der Vorbringen zurück. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Beurteilung der Plausibilität nicht darauf beruhen kann, ob ein Vorbringen für in der Schweiz respektive im EU-Raum lebende Personen vorstellbar ist oder ob etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht negativ angelastet werden, zumal das Vorgehen einer libyschen Miliz unter der aktuellen Situation in Libyen im hiesigen Kontext nicht per se verständlich und nachvollziehbar erscheinen dürfte. Die Taktik einer Festnahme oder weshalb ihn die Milizen erst einige Jahre später inhaftierten, kann deshalb nicht ohne weiteres beurteilt werden. 6.3 Weiter ist vorliegend in der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass sich [das Kind] der Beschwerdeführenden während der Befragung am 23. Februar 2015 mit einer (...) und (...) seit einem Tag im Spital befand (vgl. Austrittsbericht des Spital H._______ I._______ vom 23. Februar 2015 act. SEM A26/2). Eine gewisse Konzentrationsschwierigkeit des Beschwerdeführers bei der Befragung ist somit durchaus verständlich. Es ist zudem bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem meist nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 5 f.; , zuletzt abgerufen am 08.08.2017), weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Der Widerspruch bezüglich dem militärischen Grad des Vaters ist weder als diametral noch als besonders wesentlich zu qualifizieren. Es können deshalb daraus nicht grössere Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt oder auf die Untauglichkeit des Beschwerdeführers für den Militärdienst gezogen werden. Der Beschwerdeführer vermochte zudem in der Beschwerde einleuchtend zu erklären, weshalb er erst so spät zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Darüber hinaus ist der eigene Militärdienst für die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht von Relevanz. Auch weshalb die Beschwerdeführerin mehrere Seiten und der Beschwerdeführer lediglich die erste Seite des Passes beim SEM einreichte, vermochten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde zu erklären, wobei auch hier die Schlussfolgerung des SEM aus diesem Handeln eine bewusste Verschleierung von Details gegenüber den Migrationsbehörden heranzuziehen, zu hart erscheint. Dies insbesondere da die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel einreichten, welche ihre Identität glaubhaft machen können, in der Verfügung als positive Indizien jedoch nicht erwähnt werden. 6.4 Das SEM verzichtet in der angefochtenen Verfügung auf eine Analyse des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden. Dabei ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen insgesamt durchaus detailliert, substanziiert und in lebensnaher respektive bildhafter Weise vorzubringen vermag. Als anschauliches Beispiel hierfür kann auf die freie Erzählung der Asylvorbringen in der Anhörung verwiesen werden (vgl. A42/18 F51 ff.). Dabei schildert der Beschwerdeführer seine gesamten Asylvorbringen mit vielen Realkennzeichen wie Daten, Namen und weitere (nebensächliche) Einzelheiten, so beispielsweise, dass bei der Untersuchung im Spital herausgefunden worden sei, dass er eine dritte Niere habe. Seine Schilderungen wirken gut strukturiert und gegliedert, wobei es ihm doch möglich ist, im zeitlichen Ablauf vor- und zurück zu springen. Grössere Widersprüche können keine festgestellt werden. Auch seine Beschriebe zu den Verhaftungen als auch zur Haft selber sind als substanziiert und detailliert zu bezeichnen. Zudem vermochte der Beschwerdeführer auch die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der ersten und zweiten Inhaftierung stimmig darzulegen (vgl. A42/18 F76 ff.; F86, F89 ff.). Weiter überzeugt die Schilderung zur Bestechung des Wärters durch einen Beschrieb und Einbettung der Persönlichkeit des Wärters in die spezifische Situation, indem der Beschwerdeführer hinzufügt, dass bei diesem Wärter auch Zigaretten hätten bestellt oder Telefonanrufe geführt werden können (vgl. A42/18 F98). Die daraufhin geschilderte, von diesem Wärter organisierte Flucht aus dem Gefängnis sowie das Verstecken bei einem Freund fügen sich durch die Erzählweise in diese als glaubhaft zu beurteilenden Vorbringen mühelos ein. Dazu kommen ferner die eingereichten Beweismittel wie beispielsweise die Fotos von den Demonstrationen, welche als solche zwar keinen grossen Beweiswert haben, sich jedoch stimmig in das Gesamtbild der Vorbringen einzufügen vermögen. Aufgrund des Ergebnisses kann auf eine Übersetzung der weiteren Beweismittel verzichtet werden. 6.5 Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin nur sehr kurz angehört. In diesen wenigen Schilderungen vermochte sie aber die Vorbringen des Beschwerdeführers soweit als möglich zu bestätigen, wobei sie das Datum der ersten Inhaftnahmen, die Schilderung der Verhaftung sowie auch die Gründe für dessen Inhaftnahme übereinstimmend mit ihrem Ehemann zu Protokoll gab (vgl. A43/7F15 ff.; F23). 6.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sippenzugehörigkeit, der Tätigkeiten seines Vaters für Gaddafi sowie seinen Demonstrationsteilnahmen von der Miliz Ghanaiwa Al Kitli zweimal inhaftiert und befragt wurde. Weiteren Inhaftierungen konnte er sich durch die Flucht ins Ausland entziehen. 7. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung darstellt, die die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist. 7.1 Seit dem Sturz des Gaddafi-Regimes hat sich die Situation in Libyen erheblich verändert. Die revolutionären Gruppierungen gingen und gehen in rigoroser Weise gegen Personen vor, die aus tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Gründen der Nähe zum Regime verdächtigt wurden. Solche Personen haben willkürliche Verhaftung und Vertreibung zu gewärtigen, wurden in vielen Fällen auch verhaftet und zum Teil getötet. Repräsentanten des Gaddafi-Regimes werden auch zum heutigen Zeitpunkt noch strafrechtlichen Verfahren unterworfen, was grundsätzlich auch als legitim zu erachten wäre. Indessen wird davon berichtet, dass den Beklagten oftmals selbst die minimalsten Verfahrensrechte verwehrt werden und in der Haft die Gefahr von Misshandlung und Folter droht (vgl. Amnesty International, Report 2014/15, S. 229 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2015]). Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer weiterhin unübersichtlichen und durch die Machtansprüche mehrerer Milizkräfte geprägten Lage in den einzelnen Landesteilen. Im Dezember 2015 unterzeichneten unter Vermittlung der UN-Unterstützungsmission in Libyen (United Nations Support Mission in Libya - UNSMIL) verschiedene Teilnehmer des politischen Dialogs, unter ihnen Abgeordnete der beiden konkurrierenden Parlamente, das "Libysche politische Abkommen" (Abkommen von Shikrat). Ziel des Abkommens war die Beendigung der Gewalt und die Bildung einer "Regierung der Nationalen Einheit" mit einem Präsidentschaftsrat und einem Kabinett. Das Abkommen wurde vom UN-Sicherheitsrat einstimmig befürwortet, führte aber nicht zu einem Ende der Feindseligkeiten. So stehen sich bis heute zwei grosse rivalisierende Lager gegenüber. Einerseits eine Seite, die den Präsidentschaftsrat (mit Rückendeckung der UN) unterstützt, andererseits das Repräsentantenhaus mit Sitz in Tobruk im Osten des Landes. Dieses "Machtvakuum" nutzen die diversen im Land operierenden bewaffneten Interessengruppen, um ihre jeweils eigenen ideologischen, regionalen, stammesspezifischen, ethnischen oder wirtschaftlichen Interessen durchsetzen zu versuchen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5104/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 5.5, E-4543/2015 vom 30. Mai 2017 E. 5.1.4 jeweils mit weiteren Hinweisen). 7.2 Angesichts der insgesamt unklaren und schwierigen Situation in Libyen erweist sich nicht nur als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sippenzugehörigkeit, der Demonstrationsteilnahmen und der Tätigkeit seines Vaters im Gaddafi-Regime bereits zweimal inhaftiert und dabei misshandelt wurde, sondern die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gefährdung, namentlich die erneute Inhaftnahme, ist grundsätzlich auch als asylrechtlich relevant zu erachten. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen ist. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Libyen ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative respektive von einer Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden auszugehen. 7.3 Die Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.

8. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53 AsylG.

9. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom 20. Juni 2016 einen Aufwand von 4,5 Stunden à Fr. 194.40 sowie Spesen von Fr. 54.- geltend gemacht, was angemessen erscheint. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 930.- zuzusprechen. Dementsprechend wird die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 930.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: