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D-5104/2015

D-5104/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger und stammt aus Tripolis. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im September 2011 in Richtung Tunesien. Am 20. September 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 24. September 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 11. Oktober 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 25. Juni 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2003 als freiwilliger Soldat in die 32. Brigade der libyschen Streitkräfte unter dem Kommando von Khamis al-Gaddafi, eines Sohnes des damaligen libyschen Machthabers Muammar al-Gaddafi, eingetreten und habe dort bis zum Jahr 2006 gedient. Beim Ausbruch des libyschen Bürgerkriegs sei er am 20. Februar 2011 wieder in diese Einheit einberufen worden und habe in der Folge auf der Seite al-Gaddafis gegen die Revolutionäre gekämpft. Dabei sei er zunächst bei der Unterdrückung von Demonstrationen eingesetzt worden. Später habe er bei der Verteidigung der Basis der 32. Brigade, dem sogenannten Lager 27 in der Nähe des Orts al-Maya, mitgewirkt. Als die Streitkräfte der NATO in den Konflikt eingegriffen hätten und die Rebellen in Tripolis einmarschiert seien, habe er sich von seiner Truppe abgesetzt. Als Angehöriger der Khamis-Brigade sei er in seinem Wohnviertel in Tripolis wie auch seine gesamte Familie allgemein bekannt gewesen. Nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes sei er in der Stadt gesucht worden, wobei Zettel mit seinem Namen und seiner Photographie verteilt worden seien. Das Wohnhaus seiner Familie in Tripolis sei zerstört worden. Die Angehörigen der Streitkräfte des Gaddafi-Regimes seien verfolgt und umgebracht worden, und er selbst habe ebenfalls damit rechnen müssen, durch die Revolutionäre gefasst und getötet zu werden. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 15. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 15. Juli 2015. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (eröffnet am 23. Juli 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ziff. 1 3 des Dispositivs betreffend, des Weiteren die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Zudem wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, bis zum 11. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G. Mit Einzahlung vom 2. September 2015 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2015 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf einzugehen, aufgrund welcher Einschätzungen das SEM zum Schluss gelangte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zum einen führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe als Soldat gegen die Revolutionäre gekämpft, wobei er auch in verschiedenen Ortschaften bei Aufklärungskampagnen beteiligt gewesen sei. Anlässlich der eingehenden Anhörung habe er hingegen ausgeführt, seine Aufgabe habe darin bestanden, in Tripolis die Demonstrationen zu unterdrücken und die Sicherheit der Hauptstadt zu gewährleisten. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgesagt, er sei freiwilliger Soldat von al-Gaddafi gewesen, wobei er in der Zone 27 eingesetzt worden sei und gegen die Revolutionäre gekämpft habe. Bei der eingehenden Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, er habe den Militärdienst im Jahr 2006 quittiert und danach als Fitnesstrainer gearbeitet. Erst im Februar 2011 sei er wieder aufgeboten worden, worauf er zwangsweise wieder in den Militärdienst eingerückt sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen kämen Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung auf. Weiter argumentierte das SEM, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung angegeben, er sei in Tripolis gesucht worden, wobei Zettel mit seinem Namen und seinem Bild verteilt worden seien. Im Rahmen der eingehenden Anhörung habe er diese gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung jedoch nicht von sich aus geltend gemacht, sondern diese erst auf entsprechende Nachfrage hin erwähnt.

E. 5.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM zur Einschätzung gelangte, die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, und dies in entscheidwesentlicher Weise. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen unmissverständlich zum Ausdruck, dass ihm im Jahr 2003 angeboten worden sei, als Soldat in die 32. Brigade der libyschen Streitkräfte einzutreten, und dass er dieses Angebot freiwillig angenommen habe. Jedoch habe er den Dienst in der genannten Einheit nach drei Jahren wieder verlassen, und anschliessend habe er als Fitnesstrainer gewirkt. Beim Ausbruch des libyschen Bürgerkriegs im Februar 2011 sei er wieder einberufen worden, wobei er verpflichtet gewesen sei, diesem Aufgebot zu folgen. Diesen Aussagen ist keinerlei Widerspruch zu entnehmen. Des Weiteren ist festzustellen, dass anlässlich der eingehenden Anhörung die Fragen des Sachbearbeiters und entsprechend auch die Ausführungen des Beschwerdeführers sich in erster Linie mit dessen Dienst in der sogenannten Khamis-Brigade nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs, den damit verbundenen Ereignissen und seiner Gefährdung als Soldat dieser Einheit befassten. Dabei brachte der Beschwerdeführer in durchaus detaillierter Weise vor, weshalb er nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes als Mitglied der Khamis-Brigade einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Angesichts der Ausführlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen insgesamt auf die in der angefochtenen Verfügung aber nur höchst summarisch eingegangen wurde erscheint es als in unzulässiger Weise selektiv, einzig aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer das Zirkulieren von Fahndungsaufrufen mit seinem Namen bei der eingehenden Anhörung nicht mehr von sich aus erwähnte, auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen zu schliessen.

E. 5.3 Dem steht gegenüber, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Rolle als Kämpfer der sogenannten Khamis-Brigade weder erhebliche Widersprüche noch sonstige Unstimmigkeiten aufweisen sowie insbesondere in Bezug auf die zeitlichen und örtlichen Umstände seiner Beteiligung an der Bekämpfung der libyschen Revolution durchaus von einem gewissen Detailreichtum sind. So nannte er etwa gewisse Namen der Kommandostruktur innerhalb der Khamis-Brigade und bot dem befragenden Sachbearbeiter an, weitere verantwortliche Personen namentlich zu benennen (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 8). Indessen ging weder der Sachbearbeiter im Rahmen der Anhörung darauf ein, noch wurden diese Aspekte, welche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit als wesentlich zu erachten sind, in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Insgesamt vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers daher keine vernünftigen Zweifel am hauptsächlichen Vorbringen zu wecken, er habe als Mitglied der Khamis-Brigade von Februar bis August 2011 im libyschen Bürgerkrieg gekämpft.

E. 5.4 Die genannte 32. Brigade, die unter dem Kommando von Khamis al-Gaddafi einem Sohn des Machthabers stand, galt als Eliteeinheit, die während des libyschen Bürgerkriegs für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich war. Gemäss einem Untersuchungsbericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen schossen Angehörige der 32. Brigade im Februar und im März 2011 in verschiedenen libyschen Städten, so in Tripolis, auf unbewaffnete Demonstranten und töteten dabei Menschen in grosser Zahl (United Nations Human Rights Council, Report of the International Commission of Inquiry on Libya, 8. März 2012, Ziff. 16 ff.). Weiter wird etwa berichtet, Angehörige der Khamis-Brigade hätten unmittelbar vor dem Fall der Stadt Tripolis in ihrer Basis mindestens 45 Gefangene exekutiert (siehe Human Rights Watch, Death of a Dictator. Bloody Vengeance in Sirte, Oktober 2012, S. 17). Der Zerfall dieser Eliteeinheit, in der viele ausländische Söldner dienten, im August 2011 und der Tod von Khamis al-Gaddafi am 29. August 2011 werden als entscheidende Faktoren beim Sturz des Gaddafi-Regimes gesehen (vgl. Karl Sörenson/Nima Damidez, Fragments of an army: three aspects of the Libya collapse, in: Kjell Engelbrekt/Marcus Mohlin/Charlotte Wagnsson (Hrsg.), The NATO intervention in Libya: Lessons learned from the campaign, Abingdon/New York 2014, S. 151 ff.). Allgemein wird den Sicherheitskräften des Regimes vorgeworfen, für die Folterung und völkerrechtswidrige Tötung einer grossen Zahl von Gefangenen, die Mehrheit von ihnen Zivilisten, verantwortlich zu sein.

E. 5.5 Nach dem Zusammenbruch des libyschen Regimes im Jahr 2011 gingen die revolutionären Gruppierungen in rigoroser Weise gegen Personen vor, die aus tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Gründen der Nähe zum Regime verdächtigt wurden. Solche Personen hatten willkürliche Verhaftung und Vertreibung zu gewärtigen, wurden in vielen Fällen auch verhaftet und zum Teil getötet (vgl. etwa Amnesty International, Report 2012, S. 217 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2012]; International Crisis Group, Holding Libya Together: Security Challenges after Qadhafi. Middle East/North Africa Report N°115 vom 14. Dezember 2011, S. 1 ff.; UK Home Office, Country Information and Guidance. Libya: Actual or perceived Gaddafi clan members/loyalists, 19. August 2014, Ziff. 2.2.1 ff.). Repräsentanten des Gaddafi-Regimes werden auch zum heutigen Zeitpunkt noch strafrechtlichen Verfahren unterworfen, was grundsätzlich auch als legitim zu erachten wäre. Indessen wird davon berichtet, dass den Beklagten oftmals selbst die minimalsten Verfahrensrechte verwehrt werden und in der Haft die Gefahr von Misshandlung und Folter droht (Amnesty International, Report 2014/15, S. 229 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2015]). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine solche Behandlung auch ehemaligen Angehörigen der sogenannten Khamis-Brigade und mithin auch dem Beschwerdeführer droht.

E. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich nicht nur als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der 32. Brigade unter dem Kommando von Khamis al-Gaddafi an den Kämpfen des libyschen Bürgerkriegs beteiligt war, sondern die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gefährdung ist grundsätzlich auch als asylrechtlich relevant zu erachten.

E. 6.1 Allerdings ist mit dieser Feststellung im vorliegenden Fall noch nicht ohne weiteres darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Vielmehr vermag sich die weitere Frage zu stellen, ob allenfalls Gründe bestehen könnten, die zum Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) führen müssten. Im vorliegenden Fall besteht konkreter Anlass zur Prüfung dieser Frage, indem der Beschwerdeführer als Angehöriger der sogenannten Khamis-Brigade im libyschen Bürgerkrieg gekämpft hat und die erwähnte Einheit für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und sogar Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird (vgl. zuvor, E. 5.4).

E. 6.2 Sollte diese Frage zu verneinen sein, wäre in einem weiteren Schritt zudem in Erwägung zu ziehen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben ist. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (zum Verhältnis zwischen Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a, 1996 Nr. 18 E. 5 ff.). Auch bezüglich dieses Prüfungsschritts ergibt sich der konkrete Anlass aus der Mitwirkung des Beschwerdeführers am libyschen Bürgerkrieg als Mitglied der Khamis-Brigade.

E. 6.3 Allerdings wurden die beiden Gesichtspunkte des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F FK beziehungsweise des Ausschlusses vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG weder im vorinstanzlichen Verfahren abgeklärt noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt.

E. 6.4 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung des Asylgesuchs nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden. Das SEM ist daher ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Libyen einer grundsätzlich asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt ist (E. 5.6) aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2015 beantragt wird, und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur entsprechenden Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 2. September 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5104/2015 Urteil vom 7. Dezember 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Libyen, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger und stammt aus Tripolis. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im September 2011 in Richtung Tunesien. Am 20. September 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 24. September 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 11. Oktober 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 25. Juni 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2003 als freiwilliger Soldat in die 32. Brigade der libyschen Streitkräfte unter dem Kommando von Khamis al-Gaddafi, eines Sohnes des damaligen libyschen Machthabers Muammar al-Gaddafi, eingetreten und habe dort bis zum Jahr 2006 gedient. Beim Ausbruch des libyschen Bürgerkriegs sei er am 20. Februar 2011 wieder in diese Einheit einberufen worden und habe in der Folge auf der Seite al-Gaddafis gegen die Revolutionäre gekämpft. Dabei sei er zunächst bei der Unterdrückung von Demonstrationen eingesetzt worden. Später habe er bei der Verteidigung der Basis der 32. Brigade, dem sogenannten Lager 27 in der Nähe des Orts al-Maya, mitgewirkt. Als die Streitkräfte der NATO in den Konflikt eingegriffen hätten und die Rebellen in Tripolis einmarschiert seien, habe er sich von seiner Truppe abgesetzt. Als Angehöriger der Khamis-Brigade sei er in seinem Wohnviertel in Tripolis wie auch seine gesamte Familie allgemein bekannt gewesen. Nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes sei er in der Stadt gesucht worden, wobei Zettel mit seinem Namen und seiner Photographie verteilt worden seien. Das Wohnhaus seiner Familie in Tripolis sei zerstört worden. Die Angehörigen der Streitkräfte des Gaddafi-Regimes seien verfolgt und umgebracht worden, und er selbst habe ebenfalls damit rechnen müssen, durch die Revolutionäre gefasst und getötet zu werden. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 15. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 15. Juli 2015. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (eröffnet am 23. Juli 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ziff. 1 3 des Dispositivs betreffend, des Weiteren die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Zudem wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, bis zum 11. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G. Mit Einzahlung vom 2. September 2015 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2015 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf einzugehen, aufgrund welcher Einschätzungen das SEM zum Schluss gelangte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zum einen führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe als Soldat gegen die Revolutionäre gekämpft, wobei er auch in verschiedenen Ortschaften bei Aufklärungskampagnen beteiligt gewesen sei. Anlässlich der eingehenden Anhörung habe er hingegen ausgeführt, seine Aufgabe habe darin bestanden, in Tripolis die Demonstrationen zu unterdrücken und die Sicherheit der Hauptstadt zu gewährleisten. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgesagt, er sei freiwilliger Soldat von al-Gaddafi gewesen, wobei er in der Zone 27 eingesetzt worden sei und gegen die Revolutionäre gekämpft habe. Bei der eingehenden Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, er habe den Militärdienst im Jahr 2006 quittiert und danach als Fitnesstrainer gearbeitet. Erst im Februar 2011 sei er wieder aufgeboten worden, worauf er zwangsweise wieder in den Militärdienst eingerückt sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen kämen Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung auf. Weiter argumentierte das SEM, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung angegeben, er sei in Tripolis gesucht worden, wobei Zettel mit seinem Namen und seinem Bild verteilt worden seien. Im Rahmen der eingehenden Anhörung habe er diese gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung jedoch nicht von sich aus geltend gemacht, sondern diese erst auf entsprechende Nachfrage hin erwähnt. 5.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM zur Einschätzung gelangte, die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, und dies in entscheidwesentlicher Weise. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen unmissverständlich zum Ausdruck, dass ihm im Jahr 2003 angeboten worden sei, als Soldat in die 32. Brigade der libyschen Streitkräfte einzutreten, und dass er dieses Angebot freiwillig angenommen habe. Jedoch habe er den Dienst in der genannten Einheit nach drei Jahren wieder verlassen, und anschliessend habe er als Fitnesstrainer gewirkt. Beim Ausbruch des libyschen Bürgerkriegs im Februar 2011 sei er wieder einberufen worden, wobei er verpflichtet gewesen sei, diesem Aufgebot zu folgen. Diesen Aussagen ist keinerlei Widerspruch zu entnehmen. Des Weiteren ist festzustellen, dass anlässlich der eingehenden Anhörung die Fragen des Sachbearbeiters und entsprechend auch die Ausführungen des Beschwerdeführers sich in erster Linie mit dessen Dienst in der sogenannten Khamis-Brigade nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs, den damit verbundenen Ereignissen und seiner Gefährdung als Soldat dieser Einheit befassten. Dabei brachte der Beschwerdeführer in durchaus detaillierter Weise vor, weshalb er nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes als Mitglied der Khamis-Brigade einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Angesichts der Ausführlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen insgesamt auf die in der angefochtenen Verfügung aber nur höchst summarisch eingegangen wurde erscheint es als in unzulässiger Weise selektiv, einzig aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer das Zirkulieren von Fahndungsaufrufen mit seinem Namen bei der eingehenden Anhörung nicht mehr von sich aus erwähnte, auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen zu schliessen. 5.3 Dem steht gegenüber, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Rolle als Kämpfer der sogenannten Khamis-Brigade weder erhebliche Widersprüche noch sonstige Unstimmigkeiten aufweisen sowie insbesondere in Bezug auf die zeitlichen und örtlichen Umstände seiner Beteiligung an der Bekämpfung der libyschen Revolution durchaus von einem gewissen Detailreichtum sind. So nannte er etwa gewisse Namen der Kommandostruktur innerhalb der Khamis-Brigade und bot dem befragenden Sachbearbeiter an, weitere verantwortliche Personen namentlich zu benennen (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 8). Indessen ging weder der Sachbearbeiter im Rahmen der Anhörung darauf ein, noch wurden diese Aspekte, welche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit als wesentlich zu erachten sind, in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Insgesamt vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers daher keine vernünftigen Zweifel am hauptsächlichen Vorbringen zu wecken, er habe als Mitglied der Khamis-Brigade von Februar bis August 2011 im libyschen Bürgerkrieg gekämpft. 5.4 Die genannte 32. Brigade, die unter dem Kommando von Khamis al-Gaddafi einem Sohn des Machthabers stand, galt als Eliteeinheit, die während des libyschen Bürgerkriegs für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich war. Gemäss einem Untersuchungsbericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen schossen Angehörige der 32. Brigade im Februar und im März 2011 in verschiedenen libyschen Städten, so in Tripolis, auf unbewaffnete Demonstranten und töteten dabei Menschen in grosser Zahl (United Nations Human Rights Council, Report of the International Commission of Inquiry on Libya, 8. März 2012, Ziff. 16 ff.). Weiter wird etwa berichtet, Angehörige der Khamis-Brigade hätten unmittelbar vor dem Fall der Stadt Tripolis in ihrer Basis mindestens 45 Gefangene exekutiert (siehe Human Rights Watch, Death of a Dictator. Bloody Vengeance in Sirte, Oktober 2012, S. 17). Der Zerfall dieser Eliteeinheit, in der viele ausländische Söldner dienten, im August 2011 und der Tod von Khamis al-Gaddafi am 29. August 2011 werden als entscheidende Faktoren beim Sturz des Gaddafi-Regimes gesehen (vgl. Karl Sörenson/Nima Damidez, Fragments of an army: three aspects of the Libya collapse, in: Kjell Engelbrekt/Marcus Mohlin/Charlotte Wagnsson (Hrsg.), The NATO intervention in Libya: Lessons learned from the campaign, Abingdon/New York 2014, S. 151 ff.). Allgemein wird den Sicherheitskräften des Regimes vorgeworfen, für die Folterung und völkerrechtswidrige Tötung einer grossen Zahl von Gefangenen, die Mehrheit von ihnen Zivilisten, verantwortlich zu sein. 5.5 Nach dem Zusammenbruch des libyschen Regimes im Jahr 2011 gingen die revolutionären Gruppierungen in rigoroser Weise gegen Personen vor, die aus tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Gründen der Nähe zum Regime verdächtigt wurden. Solche Personen hatten willkürliche Verhaftung und Vertreibung zu gewärtigen, wurden in vielen Fällen auch verhaftet und zum Teil getötet (vgl. etwa Amnesty International, Report 2012, S. 217 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2012]; International Crisis Group, Holding Libya Together: Security Challenges after Qadhafi. Middle East/North Africa Report N°115 vom 14. Dezember 2011, S. 1 ff.; UK Home Office, Country Information and Guidance. Libya: Actual or perceived Gaddafi clan members/loyalists, 19. August 2014, Ziff. 2.2.1 ff.). Repräsentanten des Gaddafi-Regimes werden auch zum heutigen Zeitpunkt noch strafrechtlichen Verfahren unterworfen, was grundsätzlich auch als legitim zu erachten wäre. Indessen wird davon berichtet, dass den Beklagten oftmals selbst die minimalsten Verfahrensrechte verwehrt werden und in der Haft die Gefahr von Misshandlung und Folter droht (Amnesty International, Report 2014/15, S. 229 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2015]). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine solche Behandlung auch ehemaligen Angehörigen der sogenannten Khamis-Brigade und mithin auch dem Beschwerdeführer droht. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich nicht nur als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der 32. Brigade unter dem Kommando von Khamis al-Gaddafi an den Kämpfen des libyschen Bürgerkriegs beteiligt war, sondern die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gefährdung ist grundsätzlich auch als asylrechtlich relevant zu erachten. 6. 6.1 Allerdings ist mit dieser Feststellung im vorliegenden Fall noch nicht ohne weiteres darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Vielmehr vermag sich die weitere Frage zu stellen, ob allenfalls Gründe bestehen könnten, die zum Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) führen müssten. Im vorliegenden Fall besteht konkreter Anlass zur Prüfung dieser Frage, indem der Beschwerdeführer als Angehöriger der sogenannten Khamis-Brigade im libyschen Bürgerkrieg gekämpft hat und die erwähnte Einheit für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und sogar Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird (vgl. zuvor, E. 5.4). 6.2 Sollte diese Frage zu verneinen sein, wäre in einem weiteren Schritt zudem in Erwägung zu ziehen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben ist. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (zum Verhältnis zwischen Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a, 1996 Nr. 18 E. 5 ff.). Auch bezüglich dieses Prüfungsschritts ergibt sich der konkrete Anlass aus der Mitwirkung des Beschwerdeführers am libyschen Bürgerkrieg als Mitglied der Khamis-Brigade. 6.3 Allerdings wurden die beiden Gesichtspunkte des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F FK beziehungsweise des Ausschlusses vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG weder im vorinstanzlichen Verfahren abgeklärt noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. 6.4 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung des Asylgesuchs nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden. Das SEM ist daher ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Libyen einer grundsätzlich asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt ist (E. 5.6) aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2015 beantragt wird, und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur entsprechenden Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 2. September 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: