Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben am 8. Februar 1992 und gelangte auf dem Luftweg nach Saudi-Arabien. Nachdem er dort sechs Jahre verweilt und während vier Jahren studiert habe, sei er zu Beginn des Jahres 1998 nach Syrien gereist, wo er etwas mehr als ein Jahr lang gelebt habe. Im März des Jahres 1999 sei er dann auf illegale Weise in die Türkei gelangt. Am 19. Juli 2000 sei er schliesslich per Flugzeug von Istanbul nach Bosnien und Herzegowina gelangt und von dort mit einem Auto über Kroatien, Slowenien und Italien am 7. August 2000 in die Schweiz gereist. An der Empfangsstelle Genf suchte er am selben Tag um Asyl nach. Im Transitzentrum Altstätten wurde der Beschwerdeführer am 21. August 2000 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (A1). Am 27. September 2000 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A17). Der Beschwerdeführer gab einen libyschen Pass, ausgestellt am 12. August 1986 und gültig bis am 11. August 1990, zu den Akten. Gemäss Einträgen wurde der Pass am 30. Juli 1991 verlängert bis am 10. August 1994, und erneut am 19. Mai 1995 bis am 9. August 1998. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine libysche Identitätskarte, ausgestellt am 13. August 1988 mit einer Gültigkeitsdauer von 20 Jahren, und eine Kopie des Familienbüchleins zu den Akten. Der Beschwerdeführer erklärte, in Rotterdam geboren zu sein, für zwei bis drei Jahre in Tripolis und später während zweier Jahre mit seiner Mutter in Frankreich gelebt zu haben. Danach seien sie nach Tripolis zurückgekehrt, wo er, zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe während neun Jahren die ordentliche Schule und während drei das Gymnasium besucht; schliesslich habe er während dreieinhalb Jahren die Universität Fatih (Fach: Wirtschaft) in Tripolis besucht. In der Folge habe er in den saudi-arabischen Städten Mekka (A1/5) beziehungsweise Medina (A17/5) während vier Jahren das islamische Rechtssystem studiert und das Studium abgeschlossen. Gearbeitet habe er nie; sein Vater habe ihn stets unterstützt und die Familie habe keine finanziellen Probleme gehabt. Den Militärdienst habe er nicht absolviert, da er als Student davon befreit gewesen sei. B. B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei gegen das Regime Gaddafi eingestellt. Während der Studienzeit in Tripolis habe er in einem kleinen Kreis von Kollegen über Politik diskutiert. Anfangs der Neunziger-Jahre seien viele Leute der Gruppe "Jabhat Inkaz Watania Libya" (gemäss Erkenntnissen des Gerichts mutmasslich NFSL [National Front for the Salvation of Libya], Hauptsitz London) festgenommen worden. Einer seiner Freunde sei während der Schulzeit nach England gereist und habe für die Gruppierung "Enkadh" (= Inkaz = Salvation/Befreiung) Flugblätter und Bücher ins Land geschmuggelt. Dieser Freund sei von den libyschen Behörden beobachtet worden. Er selbst habe nicht direkt etwas für die Gruppierung getan, jedoch Bücher und Prospekte gelesen und dann weiter gegeben. Von den Sicherheitsbehörden der Universität sei er, ebenso wie andere Studenten, fünf- bis sechsmal in einem Büro an der Fakultät befragt worden. Zuvor festgenommene Personen der "Jabhat Inkaz Watania" hätten unter anderem seinen Namen im Zusammenhang mit den verteilten Büchern und Prospekten genannt. Er habe mit dieser Organisation aber nichts zu tun haben wollen und sich von den Freunden, die mit ihr in Verbindung gestanden hätten, distanziert. Anlässlich der Befragungen habe er auch jeglichen Kontakt zu dieser Bewegung abgestritten, und man habe ihn nach jeweils zwei bis drei Stunden wieder freigelassen, weil man ihm nichts habe nachweisen können und auch keine verbotenen Publikationen bei ihm gefunden habe. Diese Gruppe habe in Libyen keine Änderung vollbringen können, und er habe sich anfangs der Neunzigerjahre der damals stärksten Opposition, der islamistisch ausgerichteten, zugewandt. Mit den Islamisten, namentlich den Mitgliedern von islamistischen Gruppierungen wie "Ichuan Moslimi" (Al-Ikhwan al-Muslimin, Muslim-Brüder) und "Tablig" (Al-Tabligh, Die Warnung) habe er Kontakte gehabt, und er sei in die Moschee gegangen. Sie hätten in kleinen Gruppen über Politik, Religion und den Umgang der Regierung mit dem Islam diskutiert. Er sei jedoch nie Mitglied einer Gruppierung gewesen. Unter diesen Islamisten seien auch zahlreiche Personen aus Saudi-Arabien gewesen. Ein Monat vor seiner Ausreise, im Dezember 1991, seien drei seiner Freunde, B._______, C._______ und D._______, inhaftiert worden. Anfangs Januar 1992 sei er im Rahmen einer durch das Revolutionskommittee durchgeführten Untersuchung an der Universität festgenommen, mit verbundenen Augen weggeführt und in das Büro der Amen-Leute gebracht worden. Dort habe man ihn nach seinen Kontakten zu Islamisten befragt. Er habe leichte Ohrfeigen bekommen und sei beschimpft worden; sonst sei nichts passiert. Die Behörden hätten wissen wollen, welche Beziehungen er zu Leuten aus Saudi-Arabien und zur saudi-arabischen Botschaft pflege. Zwar habe er tatsächlich zu einem Botschaftsangestellten Kontakt gehabt; dieser habe den Studenten verschiedene Bücher über die saudi-arabische Regierung, über den Islam und den Wahabismus in Saudi-Arabien gegeben. Er habe aber jegliche Kontakte zu Islamisten geleugnet. Bevor man ihn nach vier bis fünf Stunden zur Universität zurückgebracht habe, habe er sich schriftlich verpflichten müssen, mit keinen verdächtigen Personen Kontakte zu pflegen. Es sei ihm auch das Gefängnis Bou Slim (Abou Salim) angedroht worden für den Fall, dass sein Name in Zukunft von einem Zeugen erwähnt oder falls man ihn an einem heiklen Ort wieder treffen würde. Er habe noch während rund eines Monats versteckt in Libyen gelebt und das Land am 8. Februar 1992 legal mit seinem Pass und seiner Identitätskarte auf dem Luftweg verlassen; Bekannte, welche am Flughafen arbeiteten, hätten seine Ausreise erleichtert. Wenn er länger in Libyen geblieben wäre, wäre er, wie alle seine Freunde, inhaftiert worden. Diese seien alle verschwunden. B.b Der Beschwerdeführer gab an, ein saudi-arabischer Verantwortlicher der Wahabismus-Bewegung in Libyen habe ihm zu einer Einreisegenehmigung für Saudi-Arabien verholfen, damit er dort die Scharia studieren könne. Während seines Studiums in Mekka beziehungsweise in Medina, welches von Anfang Oktober 1993 bis im Juni 1997 gedauert habe, sei er unter der Protektion derjenigen Personen gestanden, die sein Visum für Saudi-Arabien ausgestellt hätten. Die Rekrutierung von Agenten in Libyen sei aus einer saudi-arabischen Wahabismus-Bewegung gekommen, und er sei in Saudi-Arabien Mitglied dieser Bewegung gewesen. Allerdings habe er im Verlaufe seines Studiums realisiert, dass ihm die Idee nicht entspreche und ihm das saudi-arabische System, insbesondere die Art, wie sich die Saudis im Ausland verhielten und ihr Land regierten, nicht gefalle. Er habe deswegen Ende des Jahres 1994 aufgehört, sich politisch zu betätigen; weiterhin habe er sich aber in der Moschee in Mekka mit vier bis fünf Personen getroffen, um über das libysche Regime zu diskutieren. Im dritten Jahr seines Studiums, zu Beginn des Jahres 1996, hätten ihn die saudi-arabischen Sicherheitsbehörden zu einem Gespräch vorgeladen, und ihm mitgeteilt, er sei als Agent nicht geeignet und müsse Saudi-Arabien nach der Beendigung seines Studiums umgehend verlassen beziehungsweise das Gespräch finde im Auftrag der libyschen Behörden statt und diese wünschten seine Auslieferung nach Abschluss seines Studiums. Die saudi-arabischen Behörden hätten im Zuge der Verbesserung ihrer Beziehungen zu Libyen oppositionelle libysche Staatsangehörige in ihr Heimatland ausgeliefert; von einer solchen Massnahme sei auch er bedroht gewesen. Im Januar 1998 habe er das Land verlassen, wobei ihm die saudi-arabischen Behörden mit der Aushändigung eines saudi-arabischen Passes zu einer einmaligen Reise nach Syrien verholfen hätten. In Syrien habe er den Pass einer bestimmten Person, wie zuvor mit den saudi-arabischen Behörden abgemacht, ausgehändigt. B.c In Damaskus habe der Beschwerdeführer illegal gelebt, bis auch die syrischen Behörden damit begonnen hätten, libysche Staatsangehörige ins Heimatland zurückzuschicken. Im Monat März 1999 sei er deswegen auf illegalem Weg in die Türkei gereist. Bei den Vereinten Nationen (UN) in Ankara habe er ein Asylgesuch eingereicht. Er habe sich danach, wie von den UN-Behörden verlangt, bei der türkischen Polizei eintragen lassen, beziehungsweise er habe illegal dort gelebt. Nach drei Monaten sei sein Asylgesuch abgelehnt worden; die türkischen Polizeibehörden hätten ihm daraufhin mitgeteilt, er werde nach Libyen zurückgeschafft, falls man ihn nochmals antreffen werde. Die türkisch-libyschen Beziehungen hätten sich ebenfalls verbessert, und auch die Türkei habe zwei Gruppen libyscher Oppositioneller in ihr Heimatland zurückgeschafft. An seinem Wohnort in Istanbul habe man ihm mitgeteilt, dass vier Personen des Sicherheitsdienstes ihn bereits gesucht hätten. Er habe deswegen mit Hilfe eines Schleppers seine Ausreise organisiert und die Türkei am 19. Juli 2000 verlassen. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, seit seiner Ausreise aus Libyen nur noch indirekt, über seinen Onkel in Kanada, Kontakt zu seiner Familie gepflegt zu haben. Auf diese Weise habe er auch erfahren, dass sein Bruder E._______, welcher Student im Fach Luftfahrt gewesen sei, am 17. September 1995 in Libyen als Geisel an Stelle des Beschwerdeführers in Haft genommen worden sei. Auch F._______, sein anderer Bruder, werde jetzt - Zeitpunkt der Anhörung: September 2000 - von den Behörden "gestört". Anlässlich der kantonalen Befragung gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass er in den Jahren 1991 und 1992 als Student an der Universität Tripolis eingeschrieben gewesen sei, zu den Akten. C. Am 4. September 2000 führte das BFF mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsanalyse durch, welche seine libysche Herkunft bestätigte. D. Mit Verfügung vom 18. September 2002 - eröffnet am 25. September 2002 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehrmaligen Befragungen und die Festnahme durch die libyschen Sicherheitsbehörden während seiner Studienzeit in Libyen seien mangels genügender Intensität nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Libyen nicht gesucht worden, weshalb er auch legal aus Libyen habe ausreisen können; zudem sei sein Pass am 19. Mai 1995 verlängert worden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Libyen aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit einer Prüfung durch die libyschen Behörden unterzogen würde. Dass es dabei zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen kommen werde, sei jedoch nicht mit der zur Annahme einer begründeten Furcht notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Da die Vorbringen nicht asylrelevant seien, könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2002 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Eventuell sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Des Weiteren seien die Akten des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zum Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Türkei beizuziehen, zumindest sei die entsprechende Stellungnahme des UNHCR abzuwarten. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFF bestreite die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes nicht. Demzufolge sei aber eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung anzunehmen. Angesichts der libyschen Verhältnisse, welche im beigelegten Dokument von Amnesty International (AI) beschrieben würden, sei für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Asylgesetzes anzunehmen. Die Ereignisse nach seiner Ausreise seien als Nachfluchtgründe - mehrheitlich objektive - zu qualifizieren, so namentlich die Wahrnehmung der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen durch die libyschen Behörden, Verhaftung, Verschwinden und mutmassliche Ermordung seines Bruders sowie die veränderte Wahrnehmung der islamistischen Opposition durch Libyen seit den Ereignissen des 11. September 2001. Schliesslich habe der Beschwerdeführer, welcher sich nach einem Anfangsverdacht nach Saudi-Arabien abgesetzt habe und dort von den libyschen Behörden aufgespürt worden sei, mit dem Studium der Scharia und den damit zusammenhängenden Diskussionen mit Islamisten einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt, selbst wenn er sich dort für seine Überzeugung, nämlich dass Demokratie und Laizismus der richtige Weg seien, eingesetzt habe. Bei einer Überprüfung anlässlich seiner Rückkehr würden die libyschen Behörden zu Tage fördern, wo und was er studiert und welche Kontakte er im Ausland gepflegt habe, sowie dass sein Bruder in Haft oder tot sei. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile zu befürchten. Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Libyan League for Human Rights (LLHR) vom 23. Oktober 2002 einreichen. Darin wird festgehalten, der Name des Beschwerdeführers figuriere seit dem Jahre 1993 auf einer Liste gesuchter Personen, welche von der libyschen Regierung als antirevolutionär eingestuft würden. Solche Personen riskierten jederzeit die physische Liquidation, sowohl in Libyen als auch im Ausland. Der Beschwerdeführer sei umso schutzbedürftiger, als sein Bruder E._______ am 17. September 1995 am Technical Institute of Sbeea, nahe Tripolis, vom Revolutionären Komitee festgenommen und seither nicht mehr gesehen worden sei. Nach unbestätigten Berichten sei er unter den Opfern des Massakers von Abou Salim vom 26./27. Juni 1996. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Economic and Social Council (Commission of Human Rights) der UN vom 20. Februar 2002 sowie ein Antwortschreiben von AI an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2002 ein, worin insbesondere festgehalten wird, AI heisse Wegweisungen nach Libyen grundsätzlich nicht gut. Alle Asylsuchenden, die nach Libyen zurückkehrten, würden einer Befragung unterzogen und AI wisse nicht genau, was mit ihnen geschehe, da sie entweder nicht wieder auftauchten oder NGO's (Non governmental Organisations, nichtstaatliche Organisationen) nicht vor Ort ihrer Arbeit nachgehen könnten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 bestätigte der Sozialdienst des Kantons Aargau die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2002 hiess die ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 25. November 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie insbesondere fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme wieder freigelassen worden sei, mit seinem Reisepass legal habe ausreisen und diesen im Jahre 1995 habe verlängern lassen können, spreche klar gegen Verfolgungsabsichten der libyschen Behörden. Hätten diese den Gesuchsteller tatsächlich ernsthaft verdächtigt, hätten sie seinen Pass eingezogen und er hätte nicht legal ausreisen können. Vor diesem Hintergrund wirkten die Ausführungen des Rechtsvertreters bezüglich objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe konstruiert und nicht stichhaltig. Ohne die Menschenrechtslage in Libyen verharmlosen zu wollen, sei zu berücksichtigen, dass die eingereichten Dokumente der libyschen Menschenrechtsliga und von AI nur einzelne von vielen möglichen Quellen seien, welche zudem die Liberalisierungstendenzen, die es in den letzten Jahren in Libyen gegeben habe - und etwa aus einem Bericht des Swedish Migration Board vom 10. Juli 2002 hervorgingen - nicht berücksichtigten. Insgesamt sei für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen nicht von einem "real risk" auszugehen. G.b Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2002 gab der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFF und dem von diesem erwähnten Reisebericht der schwedischen Asylbehörden Stellung zu nehmen. G.c Mit Replik vom 13. Dezember 2002 hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine Gefährdung sei zu einem massgeblichen Teil erst nach der Ausreise aus Libyen entstanden, und die Verlängerung des Passes im Jahre 1995 sei nicht etwa über die libysche Botschaft in Saudi-Arabien erfolgt, sondern über eine private Quelle; es handle sich um eine Totalfälschung des Stempels. Anlässlich der kantonalen Befragung habe der Beschwerdeführer im Übrigen angegeben, dass er sich davor gefürchtet habe, mit den libyschen Behörden Kontakt aufzunehmen, um den Pass verlängern zu lassen. In einem ähnlichen Fall liege im Übrigen eine aktuelle Einschätzung der Schweizer Sektion von AI vor, welche er beilege und die derjenigen des Swedish Migration Board vom 10. Juli 2002 widerspreche. Insgesamt sei nicht von einer Verbesserung der Menschenrechtslage in Libyen auszugehen, und Libyer, welche nach oppositioneller Tätigkeit im Ausland ins Heimatland zurückkehrten, riskierten verhaftet und vor Gericht gebracht zu werden. Insbesondere mit Personen, welche dem religiösen Fundamentalismus zugerechnet würden, gehe das Regime Gaddafi hart ins Gericht. Zusammen mit der Stellungnahme liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von AI vom 26. November 2002 betreffend G._______, eine gutachterliche Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 21. Oktober 2002 zu Fragen des sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Rückkehr libyscher Asylbewerber sowie ein Unterstützungsschreiben des in Kanada lebenden Onkels des Beschwerdeführers vom 25. November 2002 einreichen. Das Schreiben von AI äusserst sich zur allgemeinen Lage in Libyen sowie zu einer von den schweizerischen Behörden im Fall eines anderen Asylgesuchstellers aus Libyen in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung. Im Gutachten des Deutschen Orient-Institutes wird die Frage abgehandelt, mit welchen Massnahmen allenfalls nach Libyen zurückkehrende abgewiesene Asylbewerber zu rechnen haben. In seinem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressierten Brief hält dessen Onkel fest, der Beschwerdeführer werde in Libyen gesucht und sein Vater sei wiederholt von den Sicherheitsbehörden belästigt und nach seinem Sohn gefragt worden. Der Beschwerdeführer könne nicht mit seinen Angehörigen telefonieren, da die Telefongespräche abgehört würden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei am 17. September 1995 festgenommen worden, und seine Eltern hätten bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Neuigkeiten von ihm. Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Besuchsbewilligung seien abgewiesen worden. Zweifellos sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen gefährdet. H. Mit Eingabe vom 4. August 2003 liess der Beschwerdeführer Passkopien des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers, ein Originalzeugnis aus dem Schuljahr 1995 (den Bruder des Beschwerdeführers betreffend) sowie ein Unterstützungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers in Kopie, inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache, zu den Akten reichen. Der Vater des Beschwerdeführers führt in seinem Schreiben aus, man habe den Bruder des Beschwerdeführers absichtlich durch die Prüfungen fallen lassen, um ihn bei seiner Ankunft zur Absolvierung der Nachprüfung verhaften zu können. Am 6. August 2003 liess der Beschwerdeführer den in Tunesien abgestempelten Originalbriefumschlag, in welchem die Beweismittel zugestellt worden seien, nachreichen. I. I.a Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 gelangte der Instruktionsrichter der ARK an das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich und suchte um Überprüfung des libyschen Reisepasses des Beschwerdeführers nach. Er führte dazu aus, aus den Akten ergäben sich insbesondere Zweifel an der Echtheit der Verlängerungseintragungen. I.b In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2004 hielt das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich im Wesentlichen fest, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich beim libyschen Pass des Beschwerdeführers um ein authentisches libysches Dokument handle. Bei den in Zweifel gezogenen Einträgen hätten keine Inhaltsveränderungen festgestellt werden können. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass Fälschungen von Nassstempelabdrücken keine grosse Herausforderungen für Fälscher seien. Insgesamt könne aus verschiedenen Gründen aus diesen Eintragungen kein schlüssiger Befund abgeleitet werden. J. J.a Ebenfalls am 7. Dezember 2004 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, eine Kopie der im Schreiben der LLHR vom 23. Oktober 2002 erwähnten Liste, auf welcher der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1993 figuriere, einzureichen. J.b Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, bei der von der LLHR erwähnten Suchliste handle es sich um eine Liste, welche nur für den internen Gebrauch dieser Organisation verwendet werde. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der LLHR vom 6. Januar 2005 ein, worin diese erneut bestätigt, dass der Name des Beschwerdeführers seit Jahren auf ihrer Liste von Personen figuriere, welche aufgrund antirevolutionärer Aktivitäten von der libyschen Regierung gesucht seien. Ergänzend machte die LLHR allgemeine Angaben zum Inhalt und dem Zustandekommen dieser vertraulichen Liste. K. K.a Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 2004 gelangte der Instruktionsrichter an das UNHCR fragte an, ob Informationen über das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Türkei vorlägen, ob UNHCR Informationen über eine in Libyen festgenommene Person mit dem Namen des Bruders des Beschwerdeführers habe beziehungsweise an solche Informationen gelangen könne, ob die Namen der Opfer des Massakers im Abou- Salim-Gefängnis von Ende Juni 1996 inzwischen bekannt seien und der Bruder des Beschwerdeführers allenfalls zu den Opfern zähle, und ob es zutreffe, dass die Angehörigen der Opfer des Massakers im Juli 2002 über deren Tod informiert worden seien. Die drei letzten Fragen stellte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom selben Tag auch AI. K.b Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 hielt AI fest, die Organisation verfüge über keine Informationen zum Bruder des Beschwerdeführers. Dies bedeute allerdings nicht, dass dieser nicht verhaftet worden sein könnte, sondern nur, dass AI nicht darüber informiert worden sei. Dies wäre angesichts der schlechten und undurchsichtigen Informationspolitik der libyschen Behörden nicht weiter erstaunlich. Gemäss aktuellem Wissensstand der Organisation gäbe es keine Liste der Opfer des Massakers von Abou Salim. Zwar verfüge die Organisation "Human Rights Solidarity" über eine Liste von 96 Gefangenen, welche in der Haft gestorben seien; die jeweilige Todesursache sei jedoch unklar und es handle sich um Gefangene, deren Angehörige informiert worden seien. Insgesamt sage die Tatsache, dass AI über keine konkreten Angaben zum Bruder des Beschwerdeführers verfüge, nichts über den Wahrheitsgehalt der im konkreten Fall gemachten Angaben aus. Zusammen mit dieser Stellungnahme gab AI ihre Position zu Wegweisungen von Asylsuchenden nach Libyen vom November 2004 zu den Akten und hielt fest, in Widerspruch zur Feststellung in verschiedenen ARK-Entscheiden seien AI Fälle bekannt, wo aus europäischen Staaten ausgewiesene Libyer bei der Rückschaffung in ihr Heimatland festgenommen worden seien. K.c In seinem Schreiben vom 21. Juni 2005 hielt das UNHCR fest, der Beschwerdeführer sei im März 1999 aus Syrien in die Türkei eingereist und im Juni 1999 durch die Vertretung von UNHCR in der Türkei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe geltend gemacht, während seiner Studienzeit (1988 bis 1991) aufgrund seiner fehlenden Teilnahme an durch den Staat organisierten Treffen für Studenten mehrmals verhört und misshandelt worden zu sein. Er habe daraufhin bis 1997 Islamisches Recht in Saudi-Arabien studiert und sei dann illegal (über Malaysia) nach Syrien gelangt, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Nach Aussagen des Beschwerdeführers sei sein Bruder E._______ im Jahre 1996 in Libyen aufgrund seiner regimegegnerischen Ansichten verhaftet worden. Zum Zeitpunkt der Befragung habe sich der Bruder im Gefängnis befunden und der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Bruder sich einer illegalen politischen Organisation angeschlossen habe. Im April 2000 sei das Gesuch durch die UNHCR-Vertretung in Ankara abgelehnt worden. Aus dem Dossier gehe jedoch hervor, dass die Möglichkeit einer Unterstellung von regimegegnerischen Ansichten durch die libyschen Behörden aufgrund der Verhaftung seines Bruders E._______ im Jahr 1996 sowie seines Auslandaufenthalts und Asylantrags nicht geprüft worden sei. Der Beschwerdeführer habe Widerspruch eingelegt, sei jedoch zum zweiten Befragungstermin nicht erschienen. Gegenstand dieser Befragung wäre die weitere Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung, u.a. aufgrund der geltend gemachten Verhaftung seines Bruders, gewesen. Zu den anderen von der ARK aufgeworfenen Fragen könne UNHCR aus verschiedenen Gründen nicht Stellung nehmen. K.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Schreiben des UNHCR vom 21. Juni 2005 zur Kenntnisnahme zukommen und gab ihm Gelegenheit, sich zu den darin enthaltenen Feststellungen zu äussern. K.e Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 führte der Beschwerdeführer aus, die türkische Polizei habe ihm noch vor der ersten Befragung durch das UNHCR mitgeteilt, dass er das Land verlassen müsse. Als der UNHCR-Vertreter anlässlich der ersten Befragung davon erfahren habe, sei die Befragung auf eine Dauer von 25 Minuten verkürzt worden und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gestützt auf diese Kurzbefragung abgelehnt worden. Die Möglichkeit einer Unterstellung von regimegegnerischen Ansichten aufgrund der Verhaftung seines Bruders sowie seines Asylaufenthaltes und -antrages sei nicht geprüft worden. Zwar habe der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt. Die vom UNHCR erwähnte Einladung zu einem zweiten Befragungstermin habe er jedoch nie erhalten. Er habe vielmehr auf Weisung der türkischen Behörden das Land verlassen müssen. L. L.a Am 16. März 2005 lud die ARK die Vorinstanz ein, zum allfälligen Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne des damals geltenden Asylgesetzes Stellung zu nehmen. L.b Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2005 erachtete das BFM eine schwerwiegende persönliche Notlage in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als gegeben. Insbesondere genügten der fünfmonatige Deutschkurs und der ebenfalls fünfmonatige Kurs in der Hotellerie nicht zur Annahme einer besonders engen Beziehung zur Schweiz im Sinne der anzuwendenden Bestimmungen. L.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2005 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kenntnis von der Vernehmlassung und dem entsprechenden Antrag des Migrationsamt des Kantons Aargau und gewährte ihm das rechtliche Gehör. L.d Mit Replik vom 2. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer insbesondere festhalten, dass er trotz seiner guten Ausbildung noch keine Arbeitsstelle gefunden habe sei nicht ihm anzulasten, sondern der schwierigen Arbeitsmarktsituation betreffend Asylsuchende. Insgesamt sei er gut in der Schweiz integriert, und ein Vollzug der Wegweisung würde eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bedeuten. Mit seiner Eingabe reichte er verschiedene Beweismittel, insbesondere betreffend seine Bemühungen zur Integration in der Schweiz ein. M. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. N. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 und vom 29. Januar 2008 beantwortete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes Anfragen des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2007 beziehungsweise vom 18. Januar 2008 zum Verfahrensstand.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E.5.4 mit weiteren Hinweisen). Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5A S. 141 f.). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Was die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen betrifft, so geht das Bundesamt in tatsächlicher Hinsicht davon aus, er habe freundschaftliche Beziehungen zu Leuten mit Verbindungen zur "Jabhat Inakaz Watania"-Gruppierung gepflegt und sei deswegen während seiner Studienzeit fünf bis sechs Mal von Sicherheitsleuten verhört worden. Nach seiner Distanzierung vom Umfeld dieser Gruppierung habe er sich islamistisch ausgerichteten Oppositionsgruppierungen zugewandt, sei jedoch keiner solchen Bewegung beigetreten. Er habe sich aber mit Mitgliedern getroffen und sie hätten über die Grundsätze des Islams und über den Umgang der libyschen Regierung mit dem Islam gesprochen. Im Januar 1992 sei er deswegen an der Universität von Angehörigen des Sicherheitsdienstes festgenommen, an einen unbekannten Ort gebracht und verhört worden, wobei er nach seinen Kontakten zu Islamisten gefragt worden sei. Nach vier bis fünf Stunden sei er freigelassen worden, weil die Behörden kein belastendes Material gefunden hätten. Er habe sich aber schriftlich verpflichten müssen, keine Kontakte zu Personen zu pflegen, welche den Behörden verdächtig schienen. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt.
E. 5.1.1 Zu Recht qualifiziert das BFF diese geltend gemachten Eingriffe als nicht asylrelevant, weil es ihnen an Intensität mangle, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können (vgl. die heute noch geltende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2, 2000 Nr. 17 E. 11b). Auf Beschwerdestufe führt der Rekurrent aus, aufgrund der erlittenen Nachteile und vor dem Hintergrund libyscher Verhältnisse sei er in seinem Heimatstaat einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen. Zwar sollen mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks auch staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben. Vorliegend vermögen aber die vom Beschwerdeführer geschilderten Massnahmen auch in einer Gesamtwürdigung nicht zur Annahme zu führen, sie hätten ihm ein menschenwürdiges Leben in Libyen verunmöglicht, wie dies zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes erforderlich wäre. Denn die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssten in einer objektivierten Betrachtung als derart intensiv erscheinen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1, 1996 Nr. 30, E. 4d mit weiteren Hinweisen). Dies ist offensichtlich vorliegend nicht der Fall, selbst wenn das Gericht nicht davon ausgeht, die aussenpolitische Öffnung Libyens im Verlaufe der letzten Jahre habe auch innenpolitisch, im Speziellen in Bezug auf die prekäre Menschenrechtslage, eine entscheidende Verbesserung bewirkt (vgl. dazu unten E. 8.2.2). Schliesslich lassen die Umstände vermuten, bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen seien weniger die nun geltend gemachten Asylgründe im Vordergrund gestanden als vielmehr das geplante Studium in Saudi-Arabien. Solche Umstände sieht das Gericht etwa darin, dass der Beschwerdeführer bereits einige Zeit vor seiner Ausreise mit Personen aus Saudi-Arabien Kontakt gehabt habe, welche ihm offenbar zu einem Visum zwecks Studienaufenthalt dort verholfen haben, und dass er - trotz seiner geltend gemachten Angst vor einer Festnahme - Libyen mit seinen eigenen, echten Papieren verlassen hat. Diesbezüglich ist im Übrigen erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer anerkanntermassen noch im Juli 1991 das Dokument hat behördlich verlängern lassen (Stempel auf Seite 4 des Passes).
E. 5.1.2 Zwar hat das BFF angesichts der festgestellten mangelnden Asylrelevanz ausdrücklich darauf verzichtet, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Ergänzend kann hier immerhin festgehalten werden, dass an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht unerhebliche Zweifel bestehen, welche sich gerade auch aus Aussagen zu den geltend gemachten Ereignissen in Libyen vor seiner Ausreise ergeben. So hatte der Beschwerdeführer etwa anlässlich der summarischen Befragung eine einzige Untersuchung, nämlich diejenige durch das Revolutionskommittee beziehungsweise den Geheimdienst, erwähnt. Er hatte angegeben, sie habe zwischen dem 1. und 5. Januar 1992 stattgefunden. Bis zu seiner Ausreise einen Monat später habe er keine Probleme mehr gehabt und - was auffällt - vorher auch nicht (A1/4 f.). Weder erwähnt er im Zusammenhang mit der Anhaltung im Januar 1992, wie er dies später tut, dass er in einem Auto vom Universitätsgelände an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, wo das Verhör stattgefunden habe, noch verliert er ein Wort zu den später geltend gemachten fünf- bis sechsmaligen Befragungen durch den Sicherheitsdienst der Universität. Die Zweifel werden genährt durch die Auskunft des UNHCR vom 21. Juni 2005. Die Organisation führt darin aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Asylgründen in der Türkei geltend gemacht, er sei während seiner Studienzeit (1988 - 1991) aufgrund seiner fehlenden Teilnahme an durch den Staat organisierten Treffen für Studenten mehrmals verhört und misshandelt worden. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2005 verzichtet der Beschwerdeführer darauf, sich zu den vom UNHCR genannten, seinen eigenen Angaben krass widersprechenden Asylgründen zu äussern.
E. 5.1.3 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, in Libyen erlittenen Benachteiligungen und schon deswegen der - daraus abgeleiten - Suche der libyschen Behörden nach ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat hegt. Für einen Entscheid in der vorliegenden Sache kann allerdings die Glaubhaftigkeit dahingestellt bleiben, weil das BFF ungeachtet davon zu Recht zum Schluss gekommen ist, die geltend gemachten Benachteiligungen seien weder im Einzelnen noch in einer Gesamtbetrachtung asylrelevant. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei deswegen im Zeitpunkt der Ausreise von den libyschen Behörden gesucht worden, zumal dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben nichts habe nachgewiesen werden können und die Befragungen keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten. Zudem hätten die Massnahmen nicht den Beschwerdeführer im Besonderen betroffen, sondern es habe sich um allgemeine Untersuchungen an der Universität gehandelt (A1/4 f., A17/7 ff.).
E. 5.1.4 Das Gericht geht des Weiteren mit der Vorinstanz darin einig, dass der Umstand der legalen Ausreise gegen eine Suche der libyschen Behörde nach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise spricht, will er doch mit seinen gültigen Papieren Libyen auf dem Luftweg verlassen haben. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihm dies angesichts der rigorosen und mehrfachen Sicherheitskontrollen am Flughafen nicht gelungen wäre, hätten ihn die libyschen Behörden tatsächlich im Visier gehabt, zumal im Zeitpunkt seiner Ausreise das Wirtschaftsembargo in Kraft, und das Personenaufkommen am Flughafen entsprechend überschaubar, war. Das nicht näher konkretisierte und einzig anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebrachte Argument, er habe Personen am Flughafen gekannt, welche ihm die Ausreise erleichtert hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 5.1.5 Des Weiteren ist aus der im Jahre 1995 erfolgten Passverlängerung (Stempel auf Seite 5 des Passes und handschriftlicher Eintrag des neuen Gültigkeitsdatum auf Seite 47) zu folgern, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt von den libyschen Behörde auch nicht gesucht wurde. Der Einwand, die Passverlängerung im Jahre 1995 sei nicht auf legalem Weg erfolgt, vermag nichts zu bewirken. Vorab fällt auf, dass dieser Einwand erstmals auf Beschwerdestufe und dort erst im Rahmen der Replik vom 13. Dezember 2002 gemacht wurde, also erst nachdem das BFF das Argument der legalen Ausreise und späteren Passverlängerung als gewichtigen Punkt, welcher gegen eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers spreche, erneut hervorgehoben hatte. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung angegeben, dies sei sein erster und einziger Pass, er sei echt, er sei am 12. August 1986 ausgestellt worden und er sei bis am 9. August 1998 gültig. Auf die Frage, weshalb er ihn nicht nochmals habe verlängern lassen, hatte er nur angegeben, diese Pässe seien in Libyen nicht mehr im Umlauf, es gäbe neue (A1/3). Auch anlässlich der kantonalen Anhörung hatte er mit keiner Silbe erwähnt, die Verlängerung aus dem Jahre 1995 sei gefälscht, sondern nur, dass sein Pass abgelaufen sei und er Angst habe, zwecks Verlängerung die libyschen Behörden aufzusuchen (A17/4). Dass er sich dabei, wie in der Replik vom 13. Dezember 2002 dargestellt wird, auf die Verlängerung von 1991 bezogen haben sollte, findet im Protokoll keinen Niederschlag und ist unglaubhaft. Auch in der Beschwerdeeingabe reagierte er, wie erwähnt, noch nicht mit dem Einwand der Fälschung, obwohl die Vorinstanz diesen Umstand in ihrer Verfügung argumentativ verwendet hat. Die Überprüfung des Papiers durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich ergab hinsichtlich des Dokumentes keine objektiven Fälschungshinweise. Hinsichtlich der Verlängerungsstempel konnte das Labor keine Inhaltsveränderungen feststellen, selbst wenn es darauf hinwies, dass diesbezüglich kein schlüssiger Befund abgeleitet werden könne, da es nicht hinreichende Kenntnisse über die Ausstellungsmodalitäten habe und zudem über keine verbürgten authentischen Vergleichsstempelabdrücke verfüge. Nach dem Gesagten sprechen gewichtige Indizien für die Echtheit der im Jahre 1995 erfolgten Verlängerung, und der nachgeschobene Einwand der Fälschung ist als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.1.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er in Libyen zur Zeit seiner Ausreise gesucht worden sei, lasse sich bereits daraus ableiten, dass seine Freunde alle inhaftiert worden und verschwunden seien; wäre er selbst nicht ausgereist, wäre es ihm ebenso ergangen. Zwar nennt der Beschwerdeführer drei Namen seiner Freunde, belegt aber in keiner Weise seine Behauptung. Zudem seien diese im Monat vor seiner Ausreise - genauer: im Dezember 1991 - verhaftet worden (A1/7). Wäre der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit ihnen verdächtigt worden, wäre seine Festnahme von Anfang Januar 1992 naheliegenderweise nicht ohne Folgen geblieben und eine legale Ausreise im Februar 1992 kaum denkbar gewesen.
E. 5.1.7 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Suche nach ihm sei auch deswegen hinreichend dargetan, weil sein Bruder schliesslich an seiner Stelle als Geisel in Haft genommen worden sei, ist zwar festzustellen, dass eine Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung in formeller Hinsicht diesbezüglich einen Mangel ergibt. Wohl hat das BFF dieses Vorbringen im Sachverhalt aufgenommen, jedoch vermag es mit dem allgemeinen Hinweis in den Erwägungen, dass den Akten somit keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine wahrscheinliche zukünftige asylrelevante staatliche Verfolgung schliessen liessen, der Begründungspflicht diesbezüglich kaum zu genügen. Immerhin hat die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe, wenn auch da wiederum äusserst knapp, zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder sei seinetwegen als Geisel verhaftet worden, nicht als glaubhaft erachtet. Sie hat nämlich festgehalten, die vorgebrachten objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe - wobei das Vorbringen der Verhaftung seines Bruders am 17. September 1995 als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren ist - erschienen vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer habe legal ausreisen können und sein Pass im Jahre 1995 verlängert worden sei, konstruiert und nicht stichhaltig. Indem der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung ebenso hat Stellung nehmen können wie zum bereits erwähnten Bericht des UNHCR (vgl. oben E. 5.1.2), worin - in völligem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren geltend gemachten diesbezüglichen Vorbringen - festgehalten wird, nach Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seines Asylverfahrens in der Türkei sei sein Bruder E._______ im Jahre 1996 in Libyen aufgrund seiner regimegegnerischen Ansichten verhaftet worden, wobei er, der Beschwerdeführer, davon ausgehe, sein Bruder habe sich einer illegalen politischen Organisation angeschlossen, darf dieser Mangel jedoch als geheilt zu betrachtet werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung seines Bruders weitere Unstimmigkeiten auffallen. So ist etwa im libyschen Kontext nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitsbehörden den Aufwand betrieben hätten, in Kooperation mit der Lehranstalt den Bruder des Beschwerdeführers durch die Prüfung fallen zu lassen, nur damit sie ihn anlässlich seines Erscheinens zur Nachprüfung hätten festnehmen können, wie dies der Vater des Beschwerdeführers in seinem Bestätigungsschreiben darlegt. Eigenartig wirkt auch die klare - und nicht etwa als Vermutung formulierte - Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Befragung, auf die Frage, wo sein Bruder seit dem 17. September 1995 in Haft sei. Seine Antwort lautete ohne Umschweife: "In Tripolis Bou Slim" (A1/7). Ansonsten gab er, ebenso wie sein Vater in seiner Bestätigung, stets an, seit seiner Verhaftung hätten sie keinerlei Informationen über ihn beziehungsweise er sei verhaftet worden, verschwunden und mutmasslich ermordet worden; jedenfalls fehle seit seiner Verhaftung jede Spur von ihm (A17/14, Beschwerdeeingabe, S. 3 f.). Aus dem selben Grunde unstimmig wirkt denn auch die Aussage, sein Bruder sei als Geisel an seiner Stelle in Haft genommen worden, wird doch nirgends klar, woraus der Beschwerdeführer dies ableitet, wobei er sich diesbezüglich, wie erwähnt, im Asylverfahren in der Türkei offenbar anders geäussert hat. Schliesslich ist nicht erkennbar, weshalb die libyschen Behörden den Bruder des Beschwerdeführers erst drei Jahre nach dessen Ausreise hätten als Geisel nehmen sollen, wenn er doch angeblich bereits im Zeitpunkt der Ausreise verdächtigt wurde.
E. 5.1.8 Auch mit den anderen zu den Akten gereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er in asylrelevanter Weise bereits bei seiner Ausreise aus Libyen gesucht worden sei. Insbesondere vermag er mit den Schreiben der LLHR vom 23. Oktober 2002 und vom 6. Januar 2005 nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal nicht in überzeugender Weise dargetan wird, weshalb die dort erwähnte Liste, worauf der Beschwerdeführer angeblich seit Jahren als von den libyschen Behörden gesuchte Person figurieren solle, allenfalls unter Abdeckung anderer Namen, nicht dem Gericht vorgelegt werden kann.
E. 5.2 Für die Zeit nach seiner Ausreise aus Libyen macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Umstand, dass er in Saudi-Arabien das islamische Rechtssystem studiert habe, der Tatsache, dass sein Bruder und seine Freunde verhaftet worden seien und schliesslich seiner Ausreise aus Libyen resultiere eine asylrechtlich relevante Gefährdung.
E. 5.2.1 Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien möglicherweise ein Scharia-Studium absolviert und abgeschlossen haben mag (Unterlagen über das Studium und Abschlussdokumente wurden allerdings keine eingereicht und als Ort des Studiums wird von ihm einmal Medina und einmal Mekka gesagt) und sich dort mit Islamisten unterhalten habe, vermag er jedoch keine asylrechtlich relevante Gefährdung seitens seines Heimatstaates abzuleiten. Bezeichnenderweise führt er das Interesse der saudi-arabischen Behörden an seiner Ausweisung aus Saudi-Arabien zunächst auf deren eigene Auffassung zurück, wonach er nicht als Agent tauge und deswegen Saudi-Arabien nach seinem Studium sofort zu verlassen habe (A1/5). Anlässlich der kantonalen Anhörung soll das im dritten Jahr seines Studiums stattgefundene Gespräch auf Wunsch der libyschen Behörden stattgefunden haben, wobei auch der Grund, dass er nach dem Studium Saudi-Arabien verlassen müsse, im entsprechenden Wunsch der libyschen Behörden liege (A17/13). Am - so oder anders begründeten - ernsthaften Interesse der saudi-arabischen Behörden am Verlassen des Landes kommen schliesslich auch deshalb Zweifel auf, weil der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums offenbar noch mehrere Monate in Saudi-Arabien unbehelligt gelebt hat, wobei ihm die Behörden schliesslich sogar bei der Ausreise nach Syrien behilflich gewesen seien. Wenn der Beschwerdeführer ausserdem in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, seine Kontakte in Saudi-Arabien seien den Spitzeln Libyens nicht verborgen geblieben, müsste auch davon auszugehen sein, diese hätten erfahren, dass der Beschwerdeführer eine von den Islamisten entscheidend abweichende Meinung vertreten habe - er habe sich nämlich vom Wahabitentum und dem Islamismus distanziert und sich für Demokratie und Laizismus eingesetzt - und angeblich deswegen auch von den saudi-arabischen Behörden nur bis zum Abschluss seines Studiums im Lande geduldet worden sei. Schliesslich kann erneut auf die im Juli des Jahres 1995, und somit fast zwei Jahre nach Aufnahme des Studiums in Mekka oder Medina, legal erfolgte Passverlängerung verwiesen werden. Zusammenfassend vermag es der Beschwerdeführer auch nicht, aus seinem Studium in Medina oder Mekka eine asylrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten, sei dies nun für sich alleine oder in Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer möglicherweise vor seiner Ausreise mehrmals zu seinen Verbindungen zu politischen und islamistischen Oppositionsbewegungen befragt worden ist.
E. 5.2.2 Aus der geltend gemachten Verhaftung seiner Freunde leitet der Beschwerdeführer nur insofern etwas ab, als er davon ausgeht, ihm hätte dasselbe früher oder später passieren können, wäre er nicht ausgereist (vgl. A1/7, A17/11). Diesbezüglich ist ihm aber das unter E. 5.1.6 Gesagte entgegenzuhalten. Bezeichnenderweise erwähnt der Beschwerdeführer die behauptete Verhaftung seiner Freunde im Zusammenhang mit den auf Beschwerdestufe geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründen nicht mehr.
E. 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer aus der Verhaftung seines Bruders eine ihn selbst treffende Gefährdung ableitet kann zunächst auf das unter E. 5.1.7 Gesagte verwiesen werden, wo das Gericht zum Schluss gekommen ist, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Den als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden Schreiben des Onkels und des Vaters des Beschwerdeführers vermag aus naheliegenden Gründen kaum Beweiswert zuzukommen. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, sein Bruder sei tatsächlich verhaftet worden, bleibt zufolge der widersprüchlichen Schilderung unklar, was der Grund seiner Verhaftung war und wann diese erfolgte. Demzufolge vermag der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Haft seines Bruders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vor diesem Hintergrund vermag auch das nicht weiter konkretisierte Vorbringen, inzwischen werde sein anderer Bruder Ali von den libyschen Behörden belästigt, nichts zu bewirken (A17/6).
E. 5.2.4 Aus der Ausreise für sich alleine ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers, nachdem das Gericht zum Schluss kommt, er sei legal und mutmasslich zu Studienzwecken ausgereist. Gestützt wird diese Einschätzung erneut durch den Umstand, dass die im Jahre 1995 erfolgte Passverlängerung mutmasslich auf legale Weise erfolgte. Der Beschwerdeführer selbst leitet nichts Negatives aus dem Umstand ab, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise den Militärdienst noch nicht absolviert hatte. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, auf Grund dessen seien ernsthafte Nachteile zu befürchten, zumal der Beschwerdeführer laut seinen Angaben vom Militärdienst dispensiert worden sei (A17/5). Auch sonst sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass eine allfällige diesbezügliche Sanktion die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3 Erw. 4.7 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2.5 Was den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien (vom Januar oder Februar 1998 bis März 1999) anbelangt, macht der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Befürchtung, nach Libyen zurückgeschickt zu werden, keine neuen Ereignisse geltend. Die Gefährdung durch eine allfällige Ausweisung begründet er mit den bereits gewürdigten Vorbringen. Ebensolches gilt für seinen Aufenthalt in der Türkei, wo er wiederum mit einer Rückschaffung nach Libyen habe rechnen müssen. Es erübrigt sich demzufolge, näher auf die Zeitspanne nach der geltend gemachten Ausreise aus Saudi-Arabien und der Einreise in die Schweiz einzugehen zumal sich diesbezüglich erneut Unstimmigkeiten ergeben, welche der Beschwerdeführer auch nach Kenntnisnahme nicht ausräumt. So etwa im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf des Asylverfahrens vor dem UNHCR: Während er im schweizerischen Asylverfahren angegeben hatte, er habe im März 1999 in Ankara das Asylgesuch gestellt, welches drei Monate später, im Juni 1999 abgelehnt worden sei (A1/6) führt das UNHCR aus, der Beschwerdeführer sei im Juni 1999 zu seinen Asylgründen befragt und sein Antrag sei im April 2000 abgelehnt worden. Auch diesbezüglich verzichtete der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. Juli 2005 auf eine Klärung.
E. 5.3 Damit kann der Sachverhalt wie folgt rekapituliert werden, wobei bei den zweifelhaften Angaben grundsätzlich von der für den Beschwerdeführer günstigeren Version ausgegangen wird: Er hat an der Universität Fatih in Tripolis Wirtschaft studiert, mit Angehörigen von politischen Oppositionsgruppierungen Diskussionen geführt, Schriften entgegengenommen, gelesen und weitergegeben. In diesem Zusammenhang ist er mehrmals von den Behörden befragt worden, wobei ihm nichts nachgewiesen werden konnte und er jeweils nach wenigen Stunden wieder entgelassen wurde. Von der politischen Opposition hat er sich dann distanziert und der islamistischen zugewandt; nicht aus religiöser Überzeugung, sondern weil er ihr zutraute, etwas im Lande zu bewirken. Er war nie Mitglied einer politischen oder islamistischen Oppositionsgruppierung. Er hat mit Angehörigen von islamistischen Gruppierungen Diskussionen geführt und mit einem Angestellten der saudi-arabischen Botschaft Kontakt gehabt, weswegen er einmal vom libyschen Sicherheitsdienst während vier bis fünf Stunden befragt und dabei leicht geohrfeigt wurde. Bevor man ihn erneut freigelassen hat, musste er ein Papier unterzeichnen, worin ihm Haft angedroht wurde, wenn er in Zukunft negativ auffallen würde. Freunde von ihm sind in Haft genommen worden. Der Beschwerdeführer war auf Grund seines Studiums vom Militärdienst suspendiert und reiste im Februar 1992 legal - nachdem sein Pass einige Monate zuvor verlängert worden war - nach Saudi-Arabien. Dort hat er im Jahre 1994 in Mekka oder Medina das Studium der Scharia aufgenommen und im Jahre 1997 beendet. Im Verlaufe des Studiums hat er sich immer mehr vom Gedankengut der Wahabisten und Islamisten distanziert und seine Meinung in Diskussionen auch vertreten. Sein Pass wurde im Jahre 1995 um drei Jahre verlängert. 1996 ist er einmal von den saudi-arabischen Behörden befragt worden, wobei ihm mitgeteilt wurde, er müsse Saudi-Arabien nach Abschluss seines Studiums verlassen. Die libyschen Behörden haben vom Studium des Beschwerdeführers in Saudi-Arabien Kenntnis genommen, ebenso von seinen in diesem Rahmen geführten Diskussionen mit Islamisten. Im Jahr 1995 oder 1996 ist sein Bruder E._______, aus unbekanntem Grund in Libyen verhaftet worden. Nach seiner Ausreise aus Saudi-Arabien hat sich der Beschwerdeführer während eines Jahres illegal in Syrien aufgehalten, bevor er von dort illegal in die Türkei gelangt ist, wo er beim UNHCR ein Asylgesuch eingereicht hat, welches abgewiesen worden ist, woraufhin er in die Schweiz gelangt ist.
E. 5.4 Im Folgenden verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den unter E. 5.3 zusammengefassten Sachverhalt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Eine solche Furcht wird nicht schon begründet durch Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solchermassen begründete Furcht ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise aus Libyen nicht konkret gesucht und es ist nicht davon auszugehen, mit seinem Aufenthalt und dem allenfalls absolvierten Studium der Scharia in Saudi-Arabien sowie den in diesem Zusammenhang geführten Diskussionen mit Islamisten habe der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein asylrechtlich relevantes Interesse der libyschen Behörden an ihm geweckt. Auch mit einer allenfalls Mitte der 90er-Jahre erfolgten Verhaftung seines Bruders wäre nicht ein asylrechtlich relevanter objektiver Nachfluchtgrund gesetzt, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehen sollte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde im heutigen Zeitpunkt in Libyen gesucht und hätte mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit in Libyen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Zwar hätte er wohl bei einer allfälligen Wiedereinreise mit einer eingehenden Befragung zu rechnen. Die ARK ist aber in einem Urteil aus dem Jahre 2003 zum Schluss gekommen, dass abgewiesene Asylbewerber, welche nach Libyen zurückkehren, dort nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 28). Diese Einschätzung erweist sich auch heute noch als grundsätzlich zutreffend. Gemäss Kenntnissen des Gerichts, welche sich vorab auf von AI ausgewertete Erfahrungen stützen, werden anlässlich dieser Befragungen nebst Kontrolle der Personalien des Zurückkehrenden seine Herkunft und der Zweck seines Auslandaufenthaltes einer Überprüfung unterzogen. Gemäss Einschätzung von AI ist davon auszugehen, dass die libyschen Behörden bei der Einreise am Flughafen Tripolis feststellen können, ob die zurückkehrende Person legal oder illegal das Land verlassen hat, wobei das Feststellen einer illegalen Ausreise die Sicherheitskräfte zu gezielteren Nachforschungen veranlassen könnte. Es bestehen offenbar auch Anhaltspunkte dafür, dass dasselbe gilt, wenn den Behörden bekannt wird, das der Rückkehrer im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat. Die Gefahr einer über die intensive Befragung hinausgehenden menschenrechtswidrigen Behandlung wird offenbar dann erheblich verstärkt, wenn der Zurückkehrende vor seiner Flucht wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt war und sich einer Festnahme durch Flucht entzogen hat. Insbesondere scheine eine mutmassliche Zugehörigkeit zu islamistischen Gruppierungen ein verfolgungsauslösender Umstand zu sein. Wird ein Asylantrag eines Rückkehrers den libyschen Behörden bekannt, was offenbar trotz Überprüfung des Rückkehrers nicht zwingend der Fall sein muss, scheint gemäss dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Gutachten des deutschen Orientinstitutes von Bedeutung zu sein, welche Überzeugung des Beschwerdeführers dem Antrag zugrunde lag, wobei das Risiko einer Menschenrechtsverletzung bei einer religiös begründeten Oppositionshaltung wesentlich höher liege als bei einer säkular begründeten. Schliesslich bestehe zwischen dem Grad des Engagements des Rückkehrers in exiloppositionellen Gruppen und der Schärfe allfällig drohender Massnahmen ein Zusammenhang. Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder aufgrund von oppositionellen Aktivitäten inhaftiert gewesen war, noch sich einer Festnahme aufgrund eines Verdachtes durch Flucht entzogen hat, sondern vielmehr legal ausgereist ist, um in Saudi-Arabien zu studieren, nachdem er sich dort klar und auch für den nach Beschrieb des Beschwerdeführers sehr wachsamen libyschen Geheimdienst erkennbar von den Islamisten distanziert habe und nachdem er seither aktenkundig weder mit säkularen noch mit islamistischen Oppositionsgruppierungen in Verbindung stand beziehungsweise sich diesbezüglich engagierte, vermag er aus dem alleinigen Umstand, dass die libyschen Behörden im Rahmen einer Befragung bei seiner Rückkehr allenfalls von seinen Asylgesuchen Kenntnis erhalten könnten, keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Nachteile darzutun. Ebensowenig gereicht die innere Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Regime Gaddafi für die Annahme einer begründeten Furcht aus, zumal sich der Beschwerdeführer, wie erwähnt, wiederholt sowohl von der politischen Opposition als auch - und insbesondere - von den Islamisten distanziert habe. Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer allfälligen Wiedereinreise in Libyen wäre der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
E. 6 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. die sich weiterhin als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die allgemeine Menschenrechtslage in Libyen betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der Staat zwar aussenpolitisch in den letzten paar Jahren geöffnet hat und die USA und EU begonnen haben, Beziehungen mit dem Land aufzubauen. Dass solche Öffnungen wirtschaftlicher und politischer Art auch immer wieder mit Rückschlägen verbunden sind, hängt wohl direkt mit dem Charakter des unberechenbaren, willkürlich agierenden und sich allmächtig gebärdenden Despoten Gaddafi zusammen. Innenpolitisch hat diese tendenzielle Öffnung allerdings noch nicht zu wesentlichen Veränderungen geführt. Nach wie vor kommt es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des politischen und gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorganisationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit den ungehinderten Zugang im Land verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert, was diese zu sehen bekommen sollen. Was die politische und im Speziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Umstands, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jegliche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Beobachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einsetzung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. "Qaddafis Libyen. Endlos stabil und reformresistent?", Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008; Human Rights Watch, World Report 2007, January 2008; Operational Guidance Note Libya, 9 October 2006; Freedom House, Libya 2007). Trotz dieser massiven Defizite vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im oben umschriebenen Sinne darzutun, zumal, wie unter dem Asylpunkt erläutert, nicht davon auszugehen ist, er werde von den libyschen Behörden der Zugehörigkeit zu politischen oder islamistischen Oppositionsbewegungen verdächtigt. Der Beschwerdeführer hatte ferner nicht geltend gemacht, er habe das Land verlassen, weil er einer drohenden Strafe aufgrund einer Verletzung seiner Militärdienstpflicht habe entgehen wollen. Zwar lassen sich nach Erkenntnissen des Gerichts betreffend Libyen kaum allgemein gültige Regelungen betreffend die Militärdienstpflicht, Suspensionen davon oder allfällig drohende Sanktionen ausmachen; hinsichtlich der Schwere solcher Sanktionen hängt offenbar Vieles vom Offizier ab, der sie verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben aufgrund seines Studiums vom Militärdienst dispensiert war, das Land legal verlassen hat und heute (...)-jährig ist, ist nicht mit der geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er habe bei seiner Rückkehr nach Libyen eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten, weil er bisher den Militärdienst noch nicht absolviert hat.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen, wo der Beschwerdeführer in Tripolis über ein soziales Netz verfügt, noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Der Beschwerdeführer ist dort bei seiner Familie aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Laut seinen Angaben leben seine Eltern und vier Geschwister nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer ist aktenkundig gesund und verfügt über eine umfassende Bildung. Wenn er bisher nicht erwerbstätig war, hat dies seinen Angaben gemäss nur damit zu tun gehabt, dass sich eine Erwerbstätigkeit aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse seines Vaters nicht als notwendig erwiesen habe (A17/4). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Tripolis in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4.1 Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht vom 28. April 2005, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Mai 2005 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2005 [(vgl. Sachverhalt L.), soweit den Tatbestand der schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend] mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden.
E. 8.4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des Bundesamtes einer Person mit hängigem oder abgewiesenem Asylgesuch, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem Bundesamt den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. November 2002 gutgeheissen. Nachdem auch im heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist kein Grund ersichtlich, darauf zurückzukommen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge zu verzichten.
E. 10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Schulzeugnis vom 25. Juli 1995 im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7028/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. Oktober 2008 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Libyen, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 18. September 2002 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben am 8. Februar 1992 und gelangte auf dem Luftweg nach Saudi-Arabien. Nachdem er dort sechs Jahre verweilt und während vier Jahren studiert habe, sei er zu Beginn des Jahres 1998 nach Syrien gereist, wo er etwas mehr als ein Jahr lang gelebt habe. Im März des Jahres 1999 sei er dann auf illegale Weise in die Türkei gelangt. Am 19. Juli 2000 sei er schliesslich per Flugzeug von Istanbul nach Bosnien und Herzegowina gelangt und von dort mit einem Auto über Kroatien, Slowenien und Italien am 7. August 2000 in die Schweiz gereist. An der Empfangsstelle Genf suchte er am selben Tag um Asyl nach. Im Transitzentrum Altstätten wurde der Beschwerdeführer am 21. August 2000 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (A1). Am 27. September 2000 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A17). Der Beschwerdeführer gab einen libyschen Pass, ausgestellt am 12. August 1986 und gültig bis am 11. August 1990, zu den Akten. Gemäss Einträgen wurde der Pass am 30. Juli 1991 verlängert bis am 10. August 1994, und erneut am 19. Mai 1995 bis am 9. August 1998. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine libysche Identitätskarte, ausgestellt am 13. August 1988 mit einer Gültigkeitsdauer von 20 Jahren, und eine Kopie des Familienbüchleins zu den Akten. Der Beschwerdeführer erklärte, in Rotterdam geboren zu sein, für zwei bis drei Jahre in Tripolis und später während zweier Jahre mit seiner Mutter in Frankreich gelebt zu haben. Danach seien sie nach Tripolis zurückgekehrt, wo er, zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe während neun Jahren die ordentliche Schule und während drei das Gymnasium besucht; schliesslich habe er während dreieinhalb Jahren die Universität Fatih (Fach: Wirtschaft) in Tripolis besucht. In der Folge habe er in den saudi-arabischen Städten Mekka (A1/5) beziehungsweise Medina (A17/5) während vier Jahren das islamische Rechtssystem studiert und das Studium abgeschlossen. Gearbeitet habe er nie; sein Vater habe ihn stets unterstützt und die Familie habe keine finanziellen Probleme gehabt. Den Militärdienst habe er nicht absolviert, da er als Student davon befreit gewesen sei. B. B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei gegen das Regime Gaddafi eingestellt. Während der Studienzeit in Tripolis habe er in einem kleinen Kreis von Kollegen über Politik diskutiert. Anfangs der Neunziger-Jahre seien viele Leute der Gruppe "Jabhat Inkaz Watania Libya" (gemäss Erkenntnissen des Gerichts mutmasslich NFSL [National Front for the Salvation of Libya], Hauptsitz London) festgenommen worden. Einer seiner Freunde sei während der Schulzeit nach England gereist und habe für die Gruppierung "Enkadh" (= Inkaz = Salvation/Befreiung) Flugblätter und Bücher ins Land geschmuggelt. Dieser Freund sei von den libyschen Behörden beobachtet worden. Er selbst habe nicht direkt etwas für die Gruppierung getan, jedoch Bücher und Prospekte gelesen und dann weiter gegeben. Von den Sicherheitsbehörden der Universität sei er, ebenso wie andere Studenten, fünf- bis sechsmal in einem Büro an der Fakultät befragt worden. Zuvor festgenommene Personen der "Jabhat Inkaz Watania" hätten unter anderem seinen Namen im Zusammenhang mit den verteilten Büchern und Prospekten genannt. Er habe mit dieser Organisation aber nichts zu tun haben wollen und sich von den Freunden, die mit ihr in Verbindung gestanden hätten, distanziert. Anlässlich der Befragungen habe er auch jeglichen Kontakt zu dieser Bewegung abgestritten, und man habe ihn nach jeweils zwei bis drei Stunden wieder freigelassen, weil man ihm nichts habe nachweisen können und auch keine verbotenen Publikationen bei ihm gefunden habe. Diese Gruppe habe in Libyen keine Änderung vollbringen können, und er habe sich anfangs der Neunzigerjahre der damals stärksten Opposition, der islamistisch ausgerichteten, zugewandt. Mit den Islamisten, namentlich den Mitgliedern von islamistischen Gruppierungen wie "Ichuan Moslimi" (Al-Ikhwan al-Muslimin, Muslim-Brüder) und "Tablig" (Al-Tabligh, Die Warnung) habe er Kontakte gehabt, und er sei in die Moschee gegangen. Sie hätten in kleinen Gruppen über Politik, Religion und den Umgang der Regierung mit dem Islam diskutiert. Er sei jedoch nie Mitglied einer Gruppierung gewesen. Unter diesen Islamisten seien auch zahlreiche Personen aus Saudi-Arabien gewesen. Ein Monat vor seiner Ausreise, im Dezember 1991, seien drei seiner Freunde, B._______, C._______ und D._______, inhaftiert worden. Anfangs Januar 1992 sei er im Rahmen einer durch das Revolutionskommittee durchgeführten Untersuchung an der Universität festgenommen, mit verbundenen Augen weggeführt und in das Büro der Amen-Leute gebracht worden. Dort habe man ihn nach seinen Kontakten zu Islamisten befragt. Er habe leichte Ohrfeigen bekommen und sei beschimpft worden; sonst sei nichts passiert. Die Behörden hätten wissen wollen, welche Beziehungen er zu Leuten aus Saudi-Arabien und zur saudi-arabischen Botschaft pflege. Zwar habe er tatsächlich zu einem Botschaftsangestellten Kontakt gehabt; dieser habe den Studenten verschiedene Bücher über die saudi-arabische Regierung, über den Islam und den Wahabismus in Saudi-Arabien gegeben. Er habe aber jegliche Kontakte zu Islamisten geleugnet. Bevor man ihn nach vier bis fünf Stunden zur Universität zurückgebracht habe, habe er sich schriftlich verpflichten müssen, mit keinen verdächtigen Personen Kontakte zu pflegen. Es sei ihm auch das Gefängnis Bou Slim (Abou Salim) angedroht worden für den Fall, dass sein Name in Zukunft von einem Zeugen erwähnt oder falls man ihn an einem heiklen Ort wieder treffen würde. Er habe noch während rund eines Monats versteckt in Libyen gelebt und das Land am 8. Februar 1992 legal mit seinem Pass und seiner Identitätskarte auf dem Luftweg verlassen; Bekannte, welche am Flughafen arbeiteten, hätten seine Ausreise erleichtert. Wenn er länger in Libyen geblieben wäre, wäre er, wie alle seine Freunde, inhaftiert worden. Diese seien alle verschwunden. B.b Der Beschwerdeführer gab an, ein saudi-arabischer Verantwortlicher der Wahabismus-Bewegung in Libyen habe ihm zu einer Einreisegenehmigung für Saudi-Arabien verholfen, damit er dort die Scharia studieren könne. Während seines Studiums in Mekka beziehungsweise in Medina, welches von Anfang Oktober 1993 bis im Juni 1997 gedauert habe, sei er unter der Protektion derjenigen Personen gestanden, die sein Visum für Saudi-Arabien ausgestellt hätten. Die Rekrutierung von Agenten in Libyen sei aus einer saudi-arabischen Wahabismus-Bewegung gekommen, und er sei in Saudi-Arabien Mitglied dieser Bewegung gewesen. Allerdings habe er im Verlaufe seines Studiums realisiert, dass ihm die Idee nicht entspreche und ihm das saudi-arabische System, insbesondere die Art, wie sich die Saudis im Ausland verhielten und ihr Land regierten, nicht gefalle. Er habe deswegen Ende des Jahres 1994 aufgehört, sich politisch zu betätigen; weiterhin habe er sich aber in der Moschee in Mekka mit vier bis fünf Personen getroffen, um über das libysche Regime zu diskutieren. Im dritten Jahr seines Studiums, zu Beginn des Jahres 1996, hätten ihn die saudi-arabischen Sicherheitsbehörden zu einem Gespräch vorgeladen, und ihm mitgeteilt, er sei als Agent nicht geeignet und müsse Saudi-Arabien nach der Beendigung seines Studiums umgehend verlassen beziehungsweise das Gespräch finde im Auftrag der libyschen Behörden statt und diese wünschten seine Auslieferung nach Abschluss seines Studiums. Die saudi-arabischen Behörden hätten im Zuge der Verbesserung ihrer Beziehungen zu Libyen oppositionelle libysche Staatsangehörige in ihr Heimatland ausgeliefert; von einer solchen Massnahme sei auch er bedroht gewesen. Im Januar 1998 habe er das Land verlassen, wobei ihm die saudi-arabischen Behörden mit der Aushändigung eines saudi-arabischen Passes zu einer einmaligen Reise nach Syrien verholfen hätten. In Syrien habe er den Pass einer bestimmten Person, wie zuvor mit den saudi-arabischen Behörden abgemacht, ausgehändigt. B.c In Damaskus habe der Beschwerdeführer illegal gelebt, bis auch die syrischen Behörden damit begonnen hätten, libysche Staatsangehörige ins Heimatland zurückzuschicken. Im Monat März 1999 sei er deswegen auf illegalem Weg in die Türkei gereist. Bei den Vereinten Nationen (UN) in Ankara habe er ein Asylgesuch eingereicht. Er habe sich danach, wie von den UN-Behörden verlangt, bei der türkischen Polizei eintragen lassen, beziehungsweise er habe illegal dort gelebt. Nach drei Monaten sei sein Asylgesuch abgelehnt worden; die türkischen Polizeibehörden hätten ihm daraufhin mitgeteilt, er werde nach Libyen zurückgeschafft, falls man ihn nochmals antreffen werde. Die türkisch-libyschen Beziehungen hätten sich ebenfalls verbessert, und auch die Türkei habe zwei Gruppen libyscher Oppositioneller in ihr Heimatland zurückgeschafft. An seinem Wohnort in Istanbul habe man ihm mitgeteilt, dass vier Personen des Sicherheitsdienstes ihn bereits gesucht hätten. Er habe deswegen mit Hilfe eines Schleppers seine Ausreise organisiert und die Türkei am 19. Juli 2000 verlassen. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, seit seiner Ausreise aus Libyen nur noch indirekt, über seinen Onkel in Kanada, Kontakt zu seiner Familie gepflegt zu haben. Auf diese Weise habe er auch erfahren, dass sein Bruder E._______, welcher Student im Fach Luftfahrt gewesen sei, am 17. September 1995 in Libyen als Geisel an Stelle des Beschwerdeführers in Haft genommen worden sei. Auch F._______, sein anderer Bruder, werde jetzt - Zeitpunkt der Anhörung: September 2000 - von den Behörden "gestört". Anlässlich der kantonalen Befragung gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass er in den Jahren 1991 und 1992 als Student an der Universität Tripolis eingeschrieben gewesen sei, zu den Akten. C. Am 4. September 2000 führte das BFF mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsanalyse durch, welche seine libysche Herkunft bestätigte. D. Mit Verfügung vom 18. September 2002 - eröffnet am 25. September 2002 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehrmaligen Befragungen und die Festnahme durch die libyschen Sicherheitsbehörden während seiner Studienzeit in Libyen seien mangels genügender Intensität nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Libyen nicht gesucht worden, weshalb er auch legal aus Libyen habe ausreisen können; zudem sei sein Pass am 19. Mai 1995 verlängert worden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Libyen aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit einer Prüfung durch die libyschen Behörden unterzogen würde. Dass es dabei zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen kommen werde, sei jedoch nicht mit der zur Annahme einer begründeten Furcht notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Da die Vorbringen nicht asylrelevant seien, könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2002 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Eventuell sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Des Weiteren seien die Akten des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zum Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Türkei beizuziehen, zumindest sei die entsprechende Stellungnahme des UNHCR abzuwarten. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFF bestreite die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes nicht. Demzufolge sei aber eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung anzunehmen. Angesichts der libyschen Verhältnisse, welche im beigelegten Dokument von Amnesty International (AI) beschrieben würden, sei für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Asylgesetzes anzunehmen. Die Ereignisse nach seiner Ausreise seien als Nachfluchtgründe - mehrheitlich objektive - zu qualifizieren, so namentlich die Wahrnehmung der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen durch die libyschen Behörden, Verhaftung, Verschwinden und mutmassliche Ermordung seines Bruders sowie die veränderte Wahrnehmung der islamistischen Opposition durch Libyen seit den Ereignissen des 11. September 2001. Schliesslich habe der Beschwerdeführer, welcher sich nach einem Anfangsverdacht nach Saudi-Arabien abgesetzt habe und dort von den libyschen Behörden aufgespürt worden sei, mit dem Studium der Scharia und den damit zusammenhängenden Diskussionen mit Islamisten einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt, selbst wenn er sich dort für seine Überzeugung, nämlich dass Demokratie und Laizismus der richtige Weg seien, eingesetzt habe. Bei einer Überprüfung anlässlich seiner Rückkehr würden die libyschen Behörden zu Tage fördern, wo und was er studiert und welche Kontakte er im Ausland gepflegt habe, sowie dass sein Bruder in Haft oder tot sei. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile zu befürchten. Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Libyan League for Human Rights (LLHR) vom 23. Oktober 2002 einreichen. Darin wird festgehalten, der Name des Beschwerdeführers figuriere seit dem Jahre 1993 auf einer Liste gesuchter Personen, welche von der libyschen Regierung als antirevolutionär eingestuft würden. Solche Personen riskierten jederzeit die physische Liquidation, sowohl in Libyen als auch im Ausland. Der Beschwerdeführer sei umso schutzbedürftiger, als sein Bruder E._______ am 17. September 1995 am Technical Institute of Sbeea, nahe Tripolis, vom Revolutionären Komitee festgenommen und seither nicht mehr gesehen worden sei. Nach unbestätigten Berichten sei er unter den Opfern des Massakers von Abou Salim vom 26./27. Juni 1996. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Economic and Social Council (Commission of Human Rights) der UN vom 20. Februar 2002 sowie ein Antwortschreiben von AI an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2002 ein, worin insbesondere festgehalten wird, AI heisse Wegweisungen nach Libyen grundsätzlich nicht gut. Alle Asylsuchenden, die nach Libyen zurückkehrten, würden einer Befragung unterzogen und AI wisse nicht genau, was mit ihnen geschehe, da sie entweder nicht wieder auftauchten oder NGO's (Non governmental Organisations, nichtstaatliche Organisationen) nicht vor Ort ihrer Arbeit nachgehen könnten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 bestätigte der Sozialdienst des Kantons Aargau die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2002 hiess die ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 25. November 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie insbesondere fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme wieder freigelassen worden sei, mit seinem Reisepass legal habe ausreisen und diesen im Jahre 1995 habe verlängern lassen können, spreche klar gegen Verfolgungsabsichten der libyschen Behörden. Hätten diese den Gesuchsteller tatsächlich ernsthaft verdächtigt, hätten sie seinen Pass eingezogen und er hätte nicht legal ausreisen können. Vor diesem Hintergrund wirkten die Ausführungen des Rechtsvertreters bezüglich objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe konstruiert und nicht stichhaltig. Ohne die Menschenrechtslage in Libyen verharmlosen zu wollen, sei zu berücksichtigen, dass die eingereichten Dokumente der libyschen Menschenrechtsliga und von AI nur einzelne von vielen möglichen Quellen seien, welche zudem die Liberalisierungstendenzen, die es in den letzten Jahren in Libyen gegeben habe - und etwa aus einem Bericht des Swedish Migration Board vom 10. Juli 2002 hervorgingen - nicht berücksichtigten. Insgesamt sei für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen nicht von einem "real risk" auszugehen. G.b Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2002 gab der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFF und dem von diesem erwähnten Reisebericht der schwedischen Asylbehörden Stellung zu nehmen. G.c Mit Replik vom 13. Dezember 2002 hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine Gefährdung sei zu einem massgeblichen Teil erst nach der Ausreise aus Libyen entstanden, und die Verlängerung des Passes im Jahre 1995 sei nicht etwa über die libysche Botschaft in Saudi-Arabien erfolgt, sondern über eine private Quelle; es handle sich um eine Totalfälschung des Stempels. Anlässlich der kantonalen Befragung habe der Beschwerdeführer im Übrigen angegeben, dass er sich davor gefürchtet habe, mit den libyschen Behörden Kontakt aufzunehmen, um den Pass verlängern zu lassen. In einem ähnlichen Fall liege im Übrigen eine aktuelle Einschätzung der Schweizer Sektion von AI vor, welche er beilege und die derjenigen des Swedish Migration Board vom 10. Juli 2002 widerspreche. Insgesamt sei nicht von einer Verbesserung der Menschenrechtslage in Libyen auszugehen, und Libyer, welche nach oppositioneller Tätigkeit im Ausland ins Heimatland zurückkehrten, riskierten verhaftet und vor Gericht gebracht zu werden. Insbesondere mit Personen, welche dem religiösen Fundamentalismus zugerechnet würden, gehe das Regime Gaddafi hart ins Gericht. Zusammen mit der Stellungnahme liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von AI vom 26. November 2002 betreffend G._______, eine gutachterliche Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 21. Oktober 2002 zu Fragen des sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Rückkehr libyscher Asylbewerber sowie ein Unterstützungsschreiben des in Kanada lebenden Onkels des Beschwerdeführers vom 25. November 2002 einreichen. Das Schreiben von AI äusserst sich zur allgemeinen Lage in Libyen sowie zu einer von den schweizerischen Behörden im Fall eines anderen Asylgesuchstellers aus Libyen in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung. Im Gutachten des Deutschen Orient-Institutes wird die Frage abgehandelt, mit welchen Massnahmen allenfalls nach Libyen zurückkehrende abgewiesene Asylbewerber zu rechnen haben. In seinem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressierten Brief hält dessen Onkel fest, der Beschwerdeführer werde in Libyen gesucht und sein Vater sei wiederholt von den Sicherheitsbehörden belästigt und nach seinem Sohn gefragt worden. Der Beschwerdeführer könne nicht mit seinen Angehörigen telefonieren, da die Telefongespräche abgehört würden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei am 17. September 1995 festgenommen worden, und seine Eltern hätten bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Neuigkeiten von ihm. Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Besuchsbewilligung seien abgewiesen worden. Zweifellos sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen gefährdet. H. Mit Eingabe vom 4. August 2003 liess der Beschwerdeführer Passkopien des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers, ein Originalzeugnis aus dem Schuljahr 1995 (den Bruder des Beschwerdeführers betreffend) sowie ein Unterstützungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers in Kopie, inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache, zu den Akten reichen. Der Vater des Beschwerdeführers führt in seinem Schreiben aus, man habe den Bruder des Beschwerdeführers absichtlich durch die Prüfungen fallen lassen, um ihn bei seiner Ankunft zur Absolvierung der Nachprüfung verhaften zu können. Am 6. August 2003 liess der Beschwerdeführer den in Tunesien abgestempelten Originalbriefumschlag, in welchem die Beweismittel zugestellt worden seien, nachreichen. I. I.a Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 gelangte der Instruktionsrichter der ARK an das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich und suchte um Überprüfung des libyschen Reisepasses des Beschwerdeführers nach. Er führte dazu aus, aus den Akten ergäben sich insbesondere Zweifel an der Echtheit der Verlängerungseintragungen. I.b In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2004 hielt das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich im Wesentlichen fest, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich beim libyschen Pass des Beschwerdeführers um ein authentisches libysches Dokument handle. Bei den in Zweifel gezogenen Einträgen hätten keine Inhaltsveränderungen festgestellt werden können. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass Fälschungen von Nassstempelabdrücken keine grosse Herausforderungen für Fälscher seien. Insgesamt könne aus verschiedenen Gründen aus diesen Eintragungen kein schlüssiger Befund abgeleitet werden. J. J.a Ebenfalls am 7. Dezember 2004 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, eine Kopie der im Schreiben der LLHR vom 23. Oktober 2002 erwähnten Liste, auf welcher der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1993 figuriere, einzureichen. J.b Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, bei der von der LLHR erwähnten Suchliste handle es sich um eine Liste, welche nur für den internen Gebrauch dieser Organisation verwendet werde. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der LLHR vom 6. Januar 2005 ein, worin diese erneut bestätigt, dass der Name des Beschwerdeführers seit Jahren auf ihrer Liste von Personen figuriere, welche aufgrund antirevolutionärer Aktivitäten von der libyschen Regierung gesucht seien. Ergänzend machte die LLHR allgemeine Angaben zum Inhalt und dem Zustandekommen dieser vertraulichen Liste. K. K.a Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 2004 gelangte der Instruktionsrichter an das UNHCR fragte an, ob Informationen über das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Türkei vorlägen, ob UNHCR Informationen über eine in Libyen festgenommene Person mit dem Namen des Bruders des Beschwerdeführers habe beziehungsweise an solche Informationen gelangen könne, ob die Namen der Opfer des Massakers im Abou- Salim-Gefängnis von Ende Juni 1996 inzwischen bekannt seien und der Bruder des Beschwerdeführers allenfalls zu den Opfern zähle, und ob es zutreffe, dass die Angehörigen der Opfer des Massakers im Juli 2002 über deren Tod informiert worden seien. Die drei letzten Fragen stellte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom selben Tag auch AI. K.b Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 hielt AI fest, die Organisation verfüge über keine Informationen zum Bruder des Beschwerdeführers. Dies bedeute allerdings nicht, dass dieser nicht verhaftet worden sein könnte, sondern nur, dass AI nicht darüber informiert worden sei. Dies wäre angesichts der schlechten und undurchsichtigen Informationspolitik der libyschen Behörden nicht weiter erstaunlich. Gemäss aktuellem Wissensstand der Organisation gäbe es keine Liste der Opfer des Massakers von Abou Salim. Zwar verfüge die Organisation "Human Rights Solidarity" über eine Liste von 96 Gefangenen, welche in der Haft gestorben seien; die jeweilige Todesursache sei jedoch unklar und es handle sich um Gefangene, deren Angehörige informiert worden seien. Insgesamt sage die Tatsache, dass AI über keine konkreten Angaben zum Bruder des Beschwerdeführers verfüge, nichts über den Wahrheitsgehalt der im konkreten Fall gemachten Angaben aus. Zusammen mit dieser Stellungnahme gab AI ihre Position zu Wegweisungen von Asylsuchenden nach Libyen vom November 2004 zu den Akten und hielt fest, in Widerspruch zur Feststellung in verschiedenen ARK-Entscheiden seien AI Fälle bekannt, wo aus europäischen Staaten ausgewiesene Libyer bei der Rückschaffung in ihr Heimatland festgenommen worden seien. K.c In seinem Schreiben vom 21. Juni 2005 hielt das UNHCR fest, der Beschwerdeführer sei im März 1999 aus Syrien in die Türkei eingereist und im Juni 1999 durch die Vertretung von UNHCR in der Türkei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe geltend gemacht, während seiner Studienzeit (1988 bis 1991) aufgrund seiner fehlenden Teilnahme an durch den Staat organisierten Treffen für Studenten mehrmals verhört und misshandelt worden zu sein. Er habe daraufhin bis 1997 Islamisches Recht in Saudi-Arabien studiert und sei dann illegal (über Malaysia) nach Syrien gelangt, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Nach Aussagen des Beschwerdeführers sei sein Bruder E._______ im Jahre 1996 in Libyen aufgrund seiner regimegegnerischen Ansichten verhaftet worden. Zum Zeitpunkt der Befragung habe sich der Bruder im Gefängnis befunden und der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Bruder sich einer illegalen politischen Organisation angeschlossen habe. Im April 2000 sei das Gesuch durch die UNHCR-Vertretung in Ankara abgelehnt worden. Aus dem Dossier gehe jedoch hervor, dass die Möglichkeit einer Unterstellung von regimegegnerischen Ansichten durch die libyschen Behörden aufgrund der Verhaftung seines Bruders E._______ im Jahr 1996 sowie seines Auslandaufenthalts und Asylantrags nicht geprüft worden sei. Der Beschwerdeführer habe Widerspruch eingelegt, sei jedoch zum zweiten Befragungstermin nicht erschienen. Gegenstand dieser Befragung wäre die weitere Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung, u.a. aufgrund der geltend gemachten Verhaftung seines Bruders, gewesen. Zu den anderen von der ARK aufgeworfenen Fragen könne UNHCR aus verschiedenen Gründen nicht Stellung nehmen. K.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Schreiben des UNHCR vom 21. Juni 2005 zur Kenntnisnahme zukommen und gab ihm Gelegenheit, sich zu den darin enthaltenen Feststellungen zu äussern. K.e Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 führte der Beschwerdeführer aus, die türkische Polizei habe ihm noch vor der ersten Befragung durch das UNHCR mitgeteilt, dass er das Land verlassen müsse. Als der UNHCR-Vertreter anlässlich der ersten Befragung davon erfahren habe, sei die Befragung auf eine Dauer von 25 Minuten verkürzt worden und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gestützt auf diese Kurzbefragung abgelehnt worden. Die Möglichkeit einer Unterstellung von regimegegnerischen Ansichten aufgrund der Verhaftung seines Bruders sowie seines Asylaufenthaltes und -antrages sei nicht geprüft worden. Zwar habe der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt. Die vom UNHCR erwähnte Einladung zu einem zweiten Befragungstermin habe er jedoch nie erhalten. Er habe vielmehr auf Weisung der türkischen Behörden das Land verlassen müssen. L. L.a Am 16. März 2005 lud die ARK die Vorinstanz ein, zum allfälligen Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne des damals geltenden Asylgesetzes Stellung zu nehmen. L.b Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2005 erachtete das BFM eine schwerwiegende persönliche Notlage in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als gegeben. Insbesondere genügten der fünfmonatige Deutschkurs und der ebenfalls fünfmonatige Kurs in der Hotellerie nicht zur Annahme einer besonders engen Beziehung zur Schweiz im Sinne der anzuwendenden Bestimmungen. L.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2005 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kenntnis von der Vernehmlassung und dem entsprechenden Antrag des Migrationsamt des Kantons Aargau und gewährte ihm das rechtliche Gehör. L.d Mit Replik vom 2. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer insbesondere festhalten, dass er trotz seiner guten Ausbildung noch keine Arbeitsstelle gefunden habe sei nicht ihm anzulasten, sondern der schwierigen Arbeitsmarktsituation betreffend Asylsuchende. Insgesamt sei er gut in der Schweiz integriert, und ein Vollzug der Wegweisung würde eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bedeuten. Mit seiner Eingabe reichte er verschiedene Beweismittel, insbesondere betreffend seine Bemühungen zur Integration in der Schweiz ein. M. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. N. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 und vom 29. Januar 2008 beantwortete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes Anfragen des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2007 beziehungsweise vom 18. Januar 2008 zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E.5.4 mit weiteren Hinweisen). Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5A S. 141 f.). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Was die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen betrifft, so geht das Bundesamt in tatsächlicher Hinsicht davon aus, er habe freundschaftliche Beziehungen zu Leuten mit Verbindungen zur "Jabhat Inakaz Watania"-Gruppierung gepflegt und sei deswegen während seiner Studienzeit fünf bis sechs Mal von Sicherheitsleuten verhört worden. Nach seiner Distanzierung vom Umfeld dieser Gruppierung habe er sich islamistisch ausgerichteten Oppositionsgruppierungen zugewandt, sei jedoch keiner solchen Bewegung beigetreten. Er habe sich aber mit Mitgliedern getroffen und sie hätten über die Grundsätze des Islams und über den Umgang der libyschen Regierung mit dem Islam gesprochen. Im Januar 1992 sei er deswegen an der Universität von Angehörigen des Sicherheitsdienstes festgenommen, an einen unbekannten Ort gebracht und verhört worden, wobei er nach seinen Kontakten zu Islamisten gefragt worden sei. Nach vier bis fünf Stunden sei er freigelassen worden, weil die Behörden kein belastendes Material gefunden hätten. Er habe sich aber schriftlich verpflichten müssen, keine Kontakte zu Personen zu pflegen, welche den Behörden verdächtig schienen. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt. 5.1.1 Zu Recht qualifiziert das BFF diese geltend gemachten Eingriffe als nicht asylrelevant, weil es ihnen an Intensität mangle, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können (vgl. die heute noch geltende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2, 2000 Nr. 17 E. 11b). Auf Beschwerdestufe führt der Rekurrent aus, aufgrund der erlittenen Nachteile und vor dem Hintergrund libyscher Verhältnisse sei er in seinem Heimatstaat einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen. Zwar sollen mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks auch staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben. Vorliegend vermögen aber die vom Beschwerdeführer geschilderten Massnahmen auch in einer Gesamtwürdigung nicht zur Annahme zu führen, sie hätten ihm ein menschenwürdiges Leben in Libyen verunmöglicht, wie dies zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes erforderlich wäre. Denn die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssten in einer objektivierten Betrachtung als derart intensiv erscheinen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1, 1996 Nr. 30, E. 4d mit weiteren Hinweisen). Dies ist offensichtlich vorliegend nicht der Fall, selbst wenn das Gericht nicht davon ausgeht, die aussenpolitische Öffnung Libyens im Verlaufe der letzten Jahre habe auch innenpolitisch, im Speziellen in Bezug auf die prekäre Menschenrechtslage, eine entscheidende Verbesserung bewirkt (vgl. dazu unten E. 8.2.2). Schliesslich lassen die Umstände vermuten, bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen seien weniger die nun geltend gemachten Asylgründe im Vordergrund gestanden als vielmehr das geplante Studium in Saudi-Arabien. Solche Umstände sieht das Gericht etwa darin, dass der Beschwerdeführer bereits einige Zeit vor seiner Ausreise mit Personen aus Saudi-Arabien Kontakt gehabt habe, welche ihm offenbar zu einem Visum zwecks Studienaufenthalt dort verholfen haben, und dass er - trotz seiner geltend gemachten Angst vor einer Festnahme - Libyen mit seinen eigenen, echten Papieren verlassen hat. Diesbezüglich ist im Übrigen erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer anerkanntermassen noch im Juli 1991 das Dokument hat behördlich verlängern lassen (Stempel auf Seite 4 des Passes). 5.1.2 Zwar hat das BFF angesichts der festgestellten mangelnden Asylrelevanz ausdrücklich darauf verzichtet, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Ergänzend kann hier immerhin festgehalten werden, dass an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht unerhebliche Zweifel bestehen, welche sich gerade auch aus Aussagen zu den geltend gemachten Ereignissen in Libyen vor seiner Ausreise ergeben. So hatte der Beschwerdeführer etwa anlässlich der summarischen Befragung eine einzige Untersuchung, nämlich diejenige durch das Revolutionskommittee beziehungsweise den Geheimdienst, erwähnt. Er hatte angegeben, sie habe zwischen dem 1. und 5. Januar 1992 stattgefunden. Bis zu seiner Ausreise einen Monat später habe er keine Probleme mehr gehabt und - was auffällt - vorher auch nicht (A1/4 f.). Weder erwähnt er im Zusammenhang mit der Anhaltung im Januar 1992, wie er dies später tut, dass er in einem Auto vom Universitätsgelände an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, wo das Verhör stattgefunden habe, noch verliert er ein Wort zu den später geltend gemachten fünf- bis sechsmaligen Befragungen durch den Sicherheitsdienst der Universität. Die Zweifel werden genährt durch die Auskunft des UNHCR vom 21. Juni 2005. Die Organisation führt darin aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Asylgründen in der Türkei geltend gemacht, er sei während seiner Studienzeit (1988 - 1991) aufgrund seiner fehlenden Teilnahme an durch den Staat organisierten Treffen für Studenten mehrmals verhört und misshandelt worden. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2005 verzichtet der Beschwerdeführer darauf, sich zu den vom UNHCR genannten, seinen eigenen Angaben krass widersprechenden Asylgründen zu äussern. 5.1.3 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, in Libyen erlittenen Benachteiligungen und schon deswegen der - daraus abgeleiten - Suche der libyschen Behörden nach ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat hegt. Für einen Entscheid in der vorliegenden Sache kann allerdings die Glaubhaftigkeit dahingestellt bleiben, weil das BFF ungeachtet davon zu Recht zum Schluss gekommen ist, die geltend gemachten Benachteiligungen seien weder im Einzelnen noch in einer Gesamtbetrachtung asylrelevant. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei deswegen im Zeitpunkt der Ausreise von den libyschen Behörden gesucht worden, zumal dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben nichts habe nachgewiesen werden können und die Befragungen keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten. Zudem hätten die Massnahmen nicht den Beschwerdeführer im Besonderen betroffen, sondern es habe sich um allgemeine Untersuchungen an der Universität gehandelt (A1/4 f., A17/7 ff.). 5.1.4 Das Gericht geht des Weiteren mit der Vorinstanz darin einig, dass der Umstand der legalen Ausreise gegen eine Suche der libyschen Behörde nach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise spricht, will er doch mit seinen gültigen Papieren Libyen auf dem Luftweg verlassen haben. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihm dies angesichts der rigorosen und mehrfachen Sicherheitskontrollen am Flughafen nicht gelungen wäre, hätten ihn die libyschen Behörden tatsächlich im Visier gehabt, zumal im Zeitpunkt seiner Ausreise das Wirtschaftsembargo in Kraft, und das Personenaufkommen am Flughafen entsprechend überschaubar, war. Das nicht näher konkretisierte und einzig anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebrachte Argument, er habe Personen am Flughafen gekannt, welche ihm die Ausreise erleichtert hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.1.5 Des Weiteren ist aus der im Jahre 1995 erfolgten Passverlängerung (Stempel auf Seite 5 des Passes und handschriftlicher Eintrag des neuen Gültigkeitsdatum auf Seite 47) zu folgern, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt von den libyschen Behörde auch nicht gesucht wurde. Der Einwand, die Passverlängerung im Jahre 1995 sei nicht auf legalem Weg erfolgt, vermag nichts zu bewirken. Vorab fällt auf, dass dieser Einwand erstmals auf Beschwerdestufe und dort erst im Rahmen der Replik vom 13. Dezember 2002 gemacht wurde, also erst nachdem das BFF das Argument der legalen Ausreise und späteren Passverlängerung als gewichtigen Punkt, welcher gegen eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers spreche, erneut hervorgehoben hatte. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung angegeben, dies sei sein erster und einziger Pass, er sei echt, er sei am 12. August 1986 ausgestellt worden und er sei bis am 9. August 1998 gültig. Auf die Frage, weshalb er ihn nicht nochmals habe verlängern lassen, hatte er nur angegeben, diese Pässe seien in Libyen nicht mehr im Umlauf, es gäbe neue (A1/3). Auch anlässlich der kantonalen Anhörung hatte er mit keiner Silbe erwähnt, die Verlängerung aus dem Jahre 1995 sei gefälscht, sondern nur, dass sein Pass abgelaufen sei und er Angst habe, zwecks Verlängerung die libyschen Behörden aufzusuchen (A17/4). Dass er sich dabei, wie in der Replik vom 13. Dezember 2002 dargestellt wird, auf die Verlängerung von 1991 bezogen haben sollte, findet im Protokoll keinen Niederschlag und ist unglaubhaft. Auch in der Beschwerdeeingabe reagierte er, wie erwähnt, noch nicht mit dem Einwand der Fälschung, obwohl die Vorinstanz diesen Umstand in ihrer Verfügung argumentativ verwendet hat. Die Überprüfung des Papiers durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich ergab hinsichtlich des Dokumentes keine objektiven Fälschungshinweise. Hinsichtlich der Verlängerungsstempel konnte das Labor keine Inhaltsveränderungen feststellen, selbst wenn es darauf hinwies, dass diesbezüglich kein schlüssiger Befund abgeleitet werden könne, da es nicht hinreichende Kenntnisse über die Ausstellungsmodalitäten habe und zudem über keine verbürgten authentischen Vergleichsstempelabdrücke verfüge. Nach dem Gesagten sprechen gewichtige Indizien für die Echtheit der im Jahre 1995 erfolgten Verlängerung, und der nachgeschobene Einwand der Fälschung ist als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.1.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er in Libyen zur Zeit seiner Ausreise gesucht worden sei, lasse sich bereits daraus ableiten, dass seine Freunde alle inhaftiert worden und verschwunden seien; wäre er selbst nicht ausgereist, wäre es ihm ebenso ergangen. Zwar nennt der Beschwerdeführer drei Namen seiner Freunde, belegt aber in keiner Weise seine Behauptung. Zudem seien diese im Monat vor seiner Ausreise - genauer: im Dezember 1991 - verhaftet worden (A1/7). Wäre der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit ihnen verdächtigt worden, wäre seine Festnahme von Anfang Januar 1992 naheliegenderweise nicht ohne Folgen geblieben und eine legale Ausreise im Februar 1992 kaum denkbar gewesen. 5.1.7 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Suche nach ihm sei auch deswegen hinreichend dargetan, weil sein Bruder schliesslich an seiner Stelle als Geisel in Haft genommen worden sei, ist zwar festzustellen, dass eine Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung in formeller Hinsicht diesbezüglich einen Mangel ergibt. Wohl hat das BFF dieses Vorbringen im Sachverhalt aufgenommen, jedoch vermag es mit dem allgemeinen Hinweis in den Erwägungen, dass den Akten somit keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine wahrscheinliche zukünftige asylrelevante staatliche Verfolgung schliessen liessen, der Begründungspflicht diesbezüglich kaum zu genügen. Immerhin hat die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe, wenn auch da wiederum äusserst knapp, zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder sei seinetwegen als Geisel verhaftet worden, nicht als glaubhaft erachtet. Sie hat nämlich festgehalten, die vorgebrachten objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe - wobei das Vorbringen der Verhaftung seines Bruders am 17. September 1995 als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren ist - erschienen vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer habe legal ausreisen können und sein Pass im Jahre 1995 verlängert worden sei, konstruiert und nicht stichhaltig. Indem der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung ebenso hat Stellung nehmen können wie zum bereits erwähnten Bericht des UNHCR (vgl. oben E. 5.1.2), worin - in völligem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren geltend gemachten diesbezüglichen Vorbringen - festgehalten wird, nach Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seines Asylverfahrens in der Türkei sei sein Bruder E._______ im Jahre 1996 in Libyen aufgrund seiner regimegegnerischen Ansichten verhaftet worden, wobei er, der Beschwerdeführer, davon ausgehe, sein Bruder habe sich einer illegalen politischen Organisation angeschlossen, darf dieser Mangel jedoch als geheilt zu betrachtet werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung seines Bruders weitere Unstimmigkeiten auffallen. So ist etwa im libyschen Kontext nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitsbehörden den Aufwand betrieben hätten, in Kooperation mit der Lehranstalt den Bruder des Beschwerdeführers durch die Prüfung fallen zu lassen, nur damit sie ihn anlässlich seines Erscheinens zur Nachprüfung hätten festnehmen können, wie dies der Vater des Beschwerdeführers in seinem Bestätigungsschreiben darlegt. Eigenartig wirkt auch die klare - und nicht etwa als Vermutung formulierte - Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Befragung, auf die Frage, wo sein Bruder seit dem 17. September 1995 in Haft sei. Seine Antwort lautete ohne Umschweife: "In Tripolis Bou Slim" (A1/7). Ansonsten gab er, ebenso wie sein Vater in seiner Bestätigung, stets an, seit seiner Verhaftung hätten sie keinerlei Informationen über ihn beziehungsweise er sei verhaftet worden, verschwunden und mutmasslich ermordet worden; jedenfalls fehle seit seiner Verhaftung jede Spur von ihm (A17/14, Beschwerdeeingabe, S. 3 f.). Aus dem selben Grunde unstimmig wirkt denn auch die Aussage, sein Bruder sei als Geisel an seiner Stelle in Haft genommen worden, wird doch nirgends klar, woraus der Beschwerdeführer dies ableitet, wobei er sich diesbezüglich, wie erwähnt, im Asylverfahren in der Türkei offenbar anders geäussert hat. Schliesslich ist nicht erkennbar, weshalb die libyschen Behörden den Bruder des Beschwerdeführers erst drei Jahre nach dessen Ausreise hätten als Geisel nehmen sollen, wenn er doch angeblich bereits im Zeitpunkt der Ausreise verdächtigt wurde. 5.1.8 Auch mit den anderen zu den Akten gereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er in asylrelevanter Weise bereits bei seiner Ausreise aus Libyen gesucht worden sei. Insbesondere vermag er mit den Schreiben der LLHR vom 23. Oktober 2002 und vom 6. Januar 2005 nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal nicht in überzeugender Weise dargetan wird, weshalb die dort erwähnte Liste, worauf der Beschwerdeführer angeblich seit Jahren als von den libyschen Behörden gesuchte Person figurieren solle, allenfalls unter Abdeckung anderer Namen, nicht dem Gericht vorgelegt werden kann. 5.2 Für die Zeit nach seiner Ausreise aus Libyen macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Umstand, dass er in Saudi-Arabien das islamische Rechtssystem studiert habe, der Tatsache, dass sein Bruder und seine Freunde verhaftet worden seien und schliesslich seiner Ausreise aus Libyen resultiere eine asylrechtlich relevante Gefährdung. 5.2.1 Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien möglicherweise ein Scharia-Studium absolviert und abgeschlossen haben mag (Unterlagen über das Studium und Abschlussdokumente wurden allerdings keine eingereicht und als Ort des Studiums wird von ihm einmal Medina und einmal Mekka gesagt) und sich dort mit Islamisten unterhalten habe, vermag er jedoch keine asylrechtlich relevante Gefährdung seitens seines Heimatstaates abzuleiten. Bezeichnenderweise führt er das Interesse der saudi-arabischen Behörden an seiner Ausweisung aus Saudi-Arabien zunächst auf deren eigene Auffassung zurück, wonach er nicht als Agent tauge und deswegen Saudi-Arabien nach seinem Studium sofort zu verlassen habe (A1/5). Anlässlich der kantonalen Anhörung soll das im dritten Jahr seines Studiums stattgefundene Gespräch auf Wunsch der libyschen Behörden stattgefunden haben, wobei auch der Grund, dass er nach dem Studium Saudi-Arabien verlassen müsse, im entsprechenden Wunsch der libyschen Behörden liege (A17/13). Am - so oder anders begründeten - ernsthaften Interesse der saudi-arabischen Behörden am Verlassen des Landes kommen schliesslich auch deshalb Zweifel auf, weil der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums offenbar noch mehrere Monate in Saudi-Arabien unbehelligt gelebt hat, wobei ihm die Behörden schliesslich sogar bei der Ausreise nach Syrien behilflich gewesen seien. Wenn der Beschwerdeführer ausserdem in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, seine Kontakte in Saudi-Arabien seien den Spitzeln Libyens nicht verborgen geblieben, müsste auch davon auszugehen sein, diese hätten erfahren, dass der Beschwerdeführer eine von den Islamisten entscheidend abweichende Meinung vertreten habe - er habe sich nämlich vom Wahabitentum und dem Islamismus distanziert und sich für Demokratie und Laizismus eingesetzt - und angeblich deswegen auch von den saudi-arabischen Behörden nur bis zum Abschluss seines Studiums im Lande geduldet worden sei. Schliesslich kann erneut auf die im Juli des Jahres 1995, und somit fast zwei Jahre nach Aufnahme des Studiums in Mekka oder Medina, legal erfolgte Passverlängerung verwiesen werden. Zusammenfassend vermag es der Beschwerdeführer auch nicht, aus seinem Studium in Medina oder Mekka eine asylrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten, sei dies nun für sich alleine oder in Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer möglicherweise vor seiner Ausreise mehrmals zu seinen Verbindungen zu politischen und islamistischen Oppositionsbewegungen befragt worden ist. 5.2.2 Aus der geltend gemachten Verhaftung seiner Freunde leitet der Beschwerdeführer nur insofern etwas ab, als er davon ausgeht, ihm hätte dasselbe früher oder später passieren können, wäre er nicht ausgereist (vgl. A1/7, A17/11). Diesbezüglich ist ihm aber das unter E. 5.1.6 Gesagte entgegenzuhalten. Bezeichnenderweise erwähnt der Beschwerdeführer die behauptete Verhaftung seiner Freunde im Zusammenhang mit den auf Beschwerdestufe geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründen nicht mehr. 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer aus der Verhaftung seines Bruders eine ihn selbst treffende Gefährdung ableitet kann zunächst auf das unter E. 5.1.7 Gesagte verwiesen werden, wo das Gericht zum Schluss gekommen ist, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Den als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden Schreiben des Onkels und des Vaters des Beschwerdeführers vermag aus naheliegenden Gründen kaum Beweiswert zuzukommen. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, sein Bruder sei tatsächlich verhaftet worden, bleibt zufolge der widersprüchlichen Schilderung unklar, was der Grund seiner Verhaftung war und wann diese erfolgte. Demzufolge vermag der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Haft seines Bruders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vor diesem Hintergrund vermag auch das nicht weiter konkretisierte Vorbringen, inzwischen werde sein anderer Bruder Ali von den libyschen Behörden belästigt, nichts zu bewirken (A17/6). 5.2.4 Aus der Ausreise für sich alleine ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers, nachdem das Gericht zum Schluss kommt, er sei legal und mutmasslich zu Studienzwecken ausgereist. Gestützt wird diese Einschätzung erneut durch den Umstand, dass die im Jahre 1995 erfolgte Passverlängerung mutmasslich auf legale Weise erfolgte. Der Beschwerdeführer selbst leitet nichts Negatives aus dem Umstand ab, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise den Militärdienst noch nicht absolviert hatte. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, auf Grund dessen seien ernsthafte Nachteile zu befürchten, zumal der Beschwerdeführer laut seinen Angaben vom Militärdienst dispensiert worden sei (A17/5). Auch sonst sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass eine allfällige diesbezügliche Sanktion die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3 Erw. 4.7 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2.5 Was den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien (vom Januar oder Februar 1998 bis März 1999) anbelangt, macht der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Befürchtung, nach Libyen zurückgeschickt zu werden, keine neuen Ereignisse geltend. Die Gefährdung durch eine allfällige Ausweisung begründet er mit den bereits gewürdigten Vorbringen. Ebensolches gilt für seinen Aufenthalt in der Türkei, wo er wiederum mit einer Rückschaffung nach Libyen habe rechnen müssen. Es erübrigt sich demzufolge, näher auf die Zeitspanne nach der geltend gemachten Ausreise aus Saudi-Arabien und der Einreise in die Schweiz einzugehen zumal sich diesbezüglich erneut Unstimmigkeiten ergeben, welche der Beschwerdeführer auch nach Kenntnisnahme nicht ausräumt. So etwa im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf des Asylverfahrens vor dem UNHCR: Während er im schweizerischen Asylverfahren angegeben hatte, er habe im März 1999 in Ankara das Asylgesuch gestellt, welches drei Monate später, im Juni 1999 abgelehnt worden sei (A1/6) führt das UNHCR aus, der Beschwerdeführer sei im Juni 1999 zu seinen Asylgründen befragt und sein Antrag sei im April 2000 abgelehnt worden. Auch diesbezüglich verzichtete der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. Juli 2005 auf eine Klärung. 5.3 Damit kann der Sachverhalt wie folgt rekapituliert werden, wobei bei den zweifelhaften Angaben grundsätzlich von der für den Beschwerdeführer günstigeren Version ausgegangen wird: Er hat an der Universität Fatih in Tripolis Wirtschaft studiert, mit Angehörigen von politischen Oppositionsgruppierungen Diskussionen geführt, Schriften entgegengenommen, gelesen und weitergegeben. In diesem Zusammenhang ist er mehrmals von den Behörden befragt worden, wobei ihm nichts nachgewiesen werden konnte und er jeweils nach wenigen Stunden wieder entgelassen wurde. Von der politischen Opposition hat er sich dann distanziert und der islamistischen zugewandt; nicht aus religiöser Überzeugung, sondern weil er ihr zutraute, etwas im Lande zu bewirken. Er war nie Mitglied einer politischen oder islamistischen Oppositionsgruppierung. Er hat mit Angehörigen von islamistischen Gruppierungen Diskussionen geführt und mit einem Angestellten der saudi-arabischen Botschaft Kontakt gehabt, weswegen er einmal vom libyschen Sicherheitsdienst während vier bis fünf Stunden befragt und dabei leicht geohrfeigt wurde. Bevor man ihn erneut freigelassen hat, musste er ein Papier unterzeichnen, worin ihm Haft angedroht wurde, wenn er in Zukunft negativ auffallen würde. Freunde von ihm sind in Haft genommen worden. Der Beschwerdeführer war auf Grund seines Studiums vom Militärdienst suspendiert und reiste im Februar 1992 legal - nachdem sein Pass einige Monate zuvor verlängert worden war - nach Saudi-Arabien. Dort hat er im Jahre 1994 in Mekka oder Medina das Studium der Scharia aufgenommen und im Jahre 1997 beendet. Im Verlaufe des Studiums hat er sich immer mehr vom Gedankengut der Wahabisten und Islamisten distanziert und seine Meinung in Diskussionen auch vertreten. Sein Pass wurde im Jahre 1995 um drei Jahre verlängert. 1996 ist er einmal von den saudi-arabischen Behörden befragt worden, wobei ihm mitgeteilt wurde, er müsse Saudi-Arabien nach Abschluss seines Studiums verlassen. Die libyschen Behörden haben vom Studium des Beschwerdeführers in Saudi-Arabien Kenntnis genommen, ebenso von seinen in diesem Rahmen geführten Diskussionen mit Islamisten. Im Jahr 1995 oder 1996 ist sein Bruder E._______, aus unbekanntem Grund in Libyen verhaftet worden. Nach seiner Ausreise aus Saudi-Arabien hat sich der Beschwerdeführer während eines Jahres illegal in Syrien aufgehalten, bevor er von dort illegal in die Türkei gelangt ist, wo er beim UNHCR ein Asylgesuch eingereicht hat, welches abgewiesen worden ist, woraufhin er in die Schweiz gelangt ist. 5.4 Im Folgenden verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den unter E. 5.3 zusammengefassten Sachverhalt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Eine solche Furcht wird nicht schon begründet durch Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solchermassen begründete Furcht ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise aus Libyen nicht konkret gesucht und es ist nicht davon auszugehen, mit seinem Aufenthalt und dem allenfalls absolvierten Studium der Scharia in Saudi-Arabien sowie den in diesem Zusammenhang geführten Diskussionen mit Islamisten habe der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein asylrechtlich relevantes Interesse der libyschen Behörden an ihm geweckt. Auch mit einer allenfalls Mitte der 90er-Jahre erfolgten Verhaftung seines Bruders wäre nicht ein asylrechtlich relevanter objektiver Nachfluchtgrund gesetzt, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehen sollte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde im heutigen Zeitpunkt in Libyen gesucht und hätte mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit in Libyen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Zwar hätte er wohl bei einer allfälligen Wiedereinreise mit einer eingehenden Befragung zu rechnen. Die ARK ist aber in einem Urteil aus dem Jahre 2003 zum Schluss gekommen, dass abgewiesene Asylbewerber, welche nach Libyen zurückkehren, dort nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 28). Diese Einschätzung erweist sich auch heute noch als grundsätzlich zutreffend. Gemäss Kenntnissen des Gerichts, welche sich vorab auf von AI ausgewertete Erfahrungen stützen, werden anlässlich dieser Befragungen nebst Kontrolle der Personalien des Zurückkehrenden seine Herkunft und der Zweck seines Auslandaufenthaltes einer Überprüfung unterzogen. Gemäss Einschätzung von AI ist davon auszugehen, dass die libyschen Behörden bei der Einreise am Flughafen Tripolis feststellen können, ob die zurückkehrende Person legal oder illegal das Land verlassen hat, wobei das Feststellen einer illegalen Ausreise die Sicherheitskräfte zu gezielteren Nachforschungen veranlassen könnte. Es bestehen offenbar auch Anhaltspunkte dafür, dass dasselbe gilt, wenn den Behörden bekannt wird, das der Rückkehrer im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat. Die Gefahr einer über die intensive Befragung hinausgehenden menschenrechtswidrigen Behandlung wird offenbar dann erheblich verstärkt, wenn der Zurückkehrende vor seiner Flucht wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt war und sich einer Festnahme durch Flucht entzogen hat. Insbesondere scheine eine mutmassliche Zugehörigkeit zu islamistischen Gruppierungen ein verfolgungsauslösender Umstand zu sein. Wird ein Asylantrag eines Rückkehrers den libyschen Behörden bekannt, was offenbar trotz Überprüfung des Rückkehrers nicht zwingend der Fall sein muss, scheint gemäss dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Gutachten des deutschen Orientinstitutes von Bedeutung zu sein, welche Überzeugung des Beschwerdeführers dem Antrag zugrunde lag, wobei das Risiko einer Menschenrechtsverletzung bei einer religiös begründeten Oppositionshaltung wesentlich höher liege als bei einer säkular begründeten. Schliesslich bestehe zwischen dem Grad des Engagements des Rückkehrers in exiloppositionellen Gruppen und der Schärfe allfällig drohender Massnahmen ein Zusammenhang. Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder aufgrund von oppositionellen Aktivitäten inhaftiert gewesen war, noch sich einer Festnahme aufgrund eines Verdachtes durch Flucht entzogen hat, sondern vielmehr legal ausgereist ist, um in Saudi-Arabien zu studieren, nachdem er sich dort klar und auch für den nach Beschrieb des Beschwerdeführers sehr wachsamen libyschen Geheimdienst erkennbar von den Islamisten distanziert habe und nachdem er seither aktenkundig weder mit säkularen noch mit islamistischen Oppositionsgruppierungen in Verbindung stand beziehungsweise sich diesbezüglich engagierte, vermag er aus dem alleinigen Umstand, dass die libyschen Behörden im Rahmen einer Befragung bei seiner Rückkehr allenfalls von seinen Asylgesuchen Kenntnis erhalten könnten, keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Nachteile darzutun. Ebensowenig gereicht die innere Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Regime Gaddafi für die Annahme einer begründeten Furcht aus, zumal sich der Beschwerdeführer, wie erwähnt, wiederholt sowohl von der politischen Opposition als auch - und insbesondere - von den Islamisten distanziert habe. Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer allfälligen Wiedereinreise in Libyen wäre der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 6. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. die sich weiterhin als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die allgemeine Menschenrechtslage in Libyen betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der Staat zwar aussenpolitisch in den letzten paar Jahren geöffnet hat und die USA und EU begonnen haben, Beziehungen mit dem Land aufzubauen. Dass solche Öffnungen wirtschaftlicher und politischer Art auch immer wieder mit Rückschlägen verbunden sind, hängt wohl direkt mit dem Charakter des unberechenbaren, willkürlich agierenden und sich allmächtig gebärdenden Despoten Gaddafi zusammen. Innenpolitisch hat diese tendenzielle Öffnung allerdings noch nicht zu wesentlichen Veränderungen geführt. Nach wie vor kommt es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des politischen und gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorganisationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit den ungehinderten Zugang im Land verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert, was diese zu sehen bekommen sollen. Was die politische und im Speziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Umstands, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jegliche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Beobachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einsetzung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. "Qaddafis Libyen. Endlos stabil und reformresistent?", Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008; Human Rights Watch, World Report 2007, January 2008; Operational Guidance Note Libya, 9 October 2006; Freedom House, Libya 2007). Trotz dieser massiven Defizite vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im oben umschriebenen Sinne darzutun, zumal, wie unter dem Asylpunkt erläutert, nicht davon auszugehen ist, er werde von den libyschen Behörden der Zugehörigkeit zu politischen oder islamistischen Oppositionsbewegungen verdächtigt. Der Beschwerdeführer hatte ferner nicht geltend gemacht, er habe das Land verlassen, weil er einer drohenden Strafe aufgrund einer Verletzung seiner Militärdienstpflicht habe entgehen wollen. Zwar lassen sich nach Erkenntnissen des Gerichts betreffend Libyen kaum allgemein gültige Regelungen betreffend die Militärdienstpflicht, Suspensionen davon oder allfällig drohende Sanktionen ausmachen; hinsichtlich der Schwere solcher Sanktionen hängt offenbar Vieles vom Offizier ab, der sie verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben aufgrund seines Studiums vom Militärdienst dispensiert war, das Land legal verlassen hat und heute (...)-jährig ist, ist nicht mit der geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er habe bei seiner Rückkehr nach Libyen eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten, weil er bisher den Militärdienst noch nicht absolviert hat. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen, wo der Beschwerdeführer in Tripolis über ein soziales Netz verfügt, noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Der Beschwerdeführer ist dort bei seiner Familie aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Laut seinen Angaben leben seine Eltern und vier Geschwister nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer ist aktenkundig gesund und verfügt über eine umfassende Bildung. Wenn er bisher nicht erwerbstätig war, hat dies seinen Angaben gemäss nur damit zu tun gehabt, dass sich eine Erwerbstätigkeit aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse seines Vaters nicht als notwendig erwiesen habe (A17/4). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Tripolis in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 8.4.1 Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht vom 28. April 2005, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Mai 2005 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2005 [(vgl. Sachverhalt L.), soweit den Tatbestand der schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend] mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden. 8.4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des Bundesamtes einer Person mit hängigem oder abgewiesenem Asylgesuch, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem Bundesamt den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. November 2002 gutgeheissen. Nachdem auch im heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist kein Grund ersichtlich, darauf zurückzukommen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge zu verzichten. 10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Schulzeugnis vom 25. Juli 1995 im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: