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D-5027/2015

D-5027/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 2. Februar 2014 Richtung Sudan. Von B._______ aus reiste er weiter nach Libyen, von wo aus die Überfahrt nach Italien stattfand. Am 12. Mai 2014 gelangte er in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 13. Januar 2015 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Er sei katholischen Glaubens. Religiöse oder politische Aktivitäten habe er nicht ausgeübt. Als Schüler sei er am 1. Januar 2014 auf dem Rückweg von einem Teehaus von Soldaten aufgegriffen und in das militärische Ausbildungslager (...) gebracht worden. Beim Warten zur Ausbildung unter prekären Umständen im Gewahrsam der Militärbehörde habe er sich zusammen mit anderen zur Flucht entschlossen. Er habe sich auf dem Weg zur Notdurft vorerst in einer Geländevertiefung versteckt gehalten und sei dann nochmals nach Hause beziehungsweise die umliegenden Felder zurückgekehrt. Die Grenze zum Sudan habe er in der Folge mit Hilfe eines Onkels illegal in einem Fahrzeug überquert. Später habe er erfahren, dass seine Mutter seinetwegen festgenommen worden sei und einem Bruder dasselbe Schicksal gedroht habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Fotos, eine Karte aus einem Kapuzinerkonvent, eine Taufurkunde und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 - eröffnet am 20. Juli 2015 - wies das SEM das Asylgesuch vom 12. Mai 2014 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblichen Ereignissen in Eritrea vor der Ausreise müssten als unglaubhaft qualifiziert werden. So habe er bei der BzP angegeben, im Ausbildungslager in einem unterirdischen Raum eingesperrt gewesen zu sein. Gemäss Schilderungen anlässlich der Anhörung sei er indes in einer Strohhütte untergebracht gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch überzeugend aufzulösen. Seine Darlegungen zum angeblichen Aufenthalt im Lager verbunden mit der anschliessenden Flucht wirkten unsubstanziiert und vage; sie vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Die Militäranlage, in welcher er sich mehrere Wochen lang angeblich aufgehalten habe, sei von ihm ohne zu erwartende Detailkenntnisse beschrieben worden. Die Antworten auf weitere Fragen zur Flucht seien pauschal, substanzlos und ausweichend ausgefallen. Die angeblichen Ausreiseumstände könnten in Anbetracht seines Aussageverhaltens aus denselben Gründen nicht geglaubt werden. Subjektive Nachfluchtgründe seien mithin ebenfalls zu verneinen. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 17. August 2015 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht. Er machte geltend, es bestünden zwar gewisse Ungereimtheiten in seinen Aussagen, welche aber auf Übersetzungsschwierigkeiten beruhten beziehungsweise nicht als entscheidrelevant erschienen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise würden seine Aussagen sodann durchaus Details enthalten. Auch die illegale Ausreise sei von ihm realitätsnah vorgebracht worden, was das SEM wiederum verkenne. Die Illegalität der Flucht sei mithin gegeben. Bezeichnenderweise führe das SEM nicht aus, wie die legale Ausreise für den Beschwerdeführer überhaupt hätte möglich sein können. Ferner schärfe die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland sein Risikoprofil. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seinen Rechtsbegehren die Verweigerung des Asyls zwar nicht angefochten, beantrage aber am Schluss der Eingabe ausdrücklich auch die Asylgewährung in der Schweiz. Ohne Gegenbericht im nachfolgenden Verfahren werde davon ausgegangen, er beantrage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl). In der Folge unterblieb ein solcher Gegenbericht. E. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Erwägungen zur Ausreise. F. Mit Replik vom 24. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Anhörung seien Übersetzungsprobleme aufgetreten. Dies trifft in einem gewissen Ausmass zu, wobei aber immer wieder nachgefragt und die dolmetschende Person offenbar gut verstanden wurde, weshalb im Ergebnis keine Unklarheiten zurückblieben. Auch die Hilfswerkvertretung sah sich zu keiner Anmerkung veranlasst. Am Schluss bestätigte der Beschwerdeführer die Korrektheit des ihm rückübersetzten Protokolls (vgl. A 17/21 Antworten 1, 19, 21, 26 f., 74 und 80 sowie die Seiten 19 und 21). Entsprechend muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen.

E. 5.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem geltend gemachten behördlichen Aufgriff verbunden mit der Internierung in einem militärischen Ausbildungslager verneint und sich dabei auch auf Widersprüche in den Aussagen berufen. In Anbetracht des summarischen Charakters der BzP sind diese aber im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen nur bedingt als entscheidwesentlich zu qualifizieren. So ist durchaus denkbar, dass eine ins Gelände gegrabene Unterkunft mit Strohdach trotz ihres unterirdischen Charakters als Hütte bezeichnet werden kann. Ins Gewicht fallen aber die wiederholt unsubstanziierten, karg anmutenden Äusserungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Lageraufenthalt und namentlich zur Flucht, wobei weitgehend auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden kann. Vorab fällt im Übrigen auf, dass seine Spontanschilderungen zum Grund der Ausreise sehr dürftig anmuten (A 17/21 Antwort 77 f.). In der Folge beschrieb er zwar gewisse Einzelheiten bei der Razzia, war dann aber in keiner Weise in der Lage, den Lageraufenthalt und namentlich die Flucht mit Realkennzeichen zu Protokoll zu geben (vgl. a.a.O. Antworten 89 ff.). Dass die Flucht mit "Gottes Hilfe" gelungen sei, vermittelt wiederum nicht den Eindruck persönlicher Betroffenheit, der bei der Schilderung zu erwarten gewesen wäre, hätte sie sich tatsächlich auf subjektiv Erlebtes bezogen. Hinzu kommen Ungereimtheiten beim angeblichen Aufenthalt nach der Flucht. So gab er diesbezüglich an, er sei nach Hause gegangen beziehungsweise ins Dorf beziehungsweise zum Vieh auf die Felder (a.a.O. Antworten 80 und 158 ff.; A 5/13 S. 8 f.). Dieses Aussageverhalten untermauert die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen, und zwar auch deswegen, weil er sich im Falle einer tatsächlich erfolgten Flucht aus dem Gewahrsam der Militärbehörde kaum ausgerechnet dorthin begeben hätte. Fundierte Beschwerdevorbringen für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Vor diesem Hintergrund ist mithin auch nicht glaubhaft, dass Angehörige seinetwegen entscheidrelevant in den Fokus der Behörden geraten sind.

E. 5.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst (zur jüngst erfolgten Praxisänderung des Gerichts betreffend Würdigung einer illegalen Ausreise vgl. untenstehend Ziff. 7).

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, einen solchen Kontakt und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen offensichtlich keine andere Beurteilung.

E. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesveraltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).

E. 7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, den Behördenkontakt betreffend eines allfälligen Einzugs in den eritreischen Nationaldienst in der geschilderten Form glaubhaft zu machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So gab er unter anderem ja an, weder religiös noch politisch aktiv gewesen zu sein. Entscheidrelevantes politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Zudem schilderte er seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in sehr allgemeiner Art, ohne dabei ein allfällig relevantes Risikoprofil zu vermitteln. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.

E. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 17. Juli 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2015 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5027/2015pjn Urteil vom 28. Februar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 2. Februar 2014 Richtung Sudan. Von B._______ aus reiste er weiter nach Libyen, von wo aus die Überfahrt nach Italien stattfand. Am 12. Mai 2014 gelangte er in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 13. Januar 2015 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Er sei katholischen Glaubens. Religiöse oder politische Aktivitäten habe er nicht ausgeübt. Als Schüler sei er am 1. Januar 2014 auf dem Rückweg von einem Teehaus von Soldaten aufgegriffen und in das militärische Ausbildungslager (...) gebracht worden. Beim Warten zur Ausbildung unter prekären Umständen im Gewahrsam der Militärbehörde habe er sich zusammen mit anderen zur Flucht entschlossen. Er habe sich auf dem Weg zur Notdurft vorerst in einer Geländevertiefung versteckt gehalten und sei dann nochmals nach Hause beziehungsweise die umliegenden Felder zurückgekehrt. Die Grenze zum Sudan habe er in der Folge mit Hilfe eines Onkels illegal in einem Fahrzeug überquert. Später habe er erfahren, dass seine Mutter seinetwegen festgenommen worden sei und einem Bruder dasselbe Schicksal gedroht habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Fotos, eine Karte aus einem Kapuzinerkonvent, eine Taufurkunde und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 - eröffnet am 20. Juli 2015 - wies das SEM das Asylgesuch vom 12. Mai 2014 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblichen Ereignissen in Eritrea vor der Ausreise müssten als unglaubhaft qualifiziert werden. So habe er bei der BzP angegeben, im Ausbildungslager in einem unterirdischen Raum eingesperrt gewesen zu sein. Gemäss Schilderungen anlässlich der Anhörung sei er indes in einer Strohhütte untergebracht gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch überzeugend aufzulösen. Seine Darlegungen zum angeblichen Aufenthalt im Lager verbunden mit der anschliessenden Flucht wirkten unsubstanziiert und vage; sie vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Die Militäranlage, in welcher er sich mehrere Wochen lang angeblich aufgehalten habe, sei von ihm ohne zu erwartende Detailkenntnisse beschrieben worden. Die Antworten auf weitere Fragen zur Flucht seien pauschal, substanzlos und ausweichend ausgefallen. Die angeblichen Ausreiseumstände könnten in Anbetracht seines Aussageverhaltens aus denselben Gründen nicht geglaubt werden. Subjektive Nachfluchtgründe seien mithin ebenfalls zu verneinen. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 17. August 2015 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht. Er machte geltend, es bestünden zwar gewisse Ungereimtheiten in seinen Aussagen, welche aber auf Übersetzungsschwierigkeiten beruhten beziehungsweise nicht als entscheidrelevant erschienen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise würden seine Aussagen sodann durchaus Details enthalten. Auch die illegale Ausreise sei von ihm realitätsnah vorgebracht worden, was das SEM wiederum verkenne. Die Illegalität der Flucht sei mithin gegeben. Bezeichnenderweise führe das SEM nicht aus, wie die legale Ausreise für den Beschwerdeführer überhaupt hätte möglich sein können. Ferner schärfe die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland sein Risikoprofil. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seinen Rechtsbegehren die Verweigerung des Asyls zwar nicht angefochten, beantrage aber am Schluss der Eingabe ausdrücklich auch die Asylgewährung in der Schweiz. Ohne Gegenbericht im nachfolgenden Verfahren werde davon ausgegangen, er beantrage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl). In der Folge unterblieb ein solcher Gegenbericht. E. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Erwägungen zur Ausreise. F. Mit Replik vom 24. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Anhörung seien Übersetzungsprobleme aufgetreten. Dies trifft in einem gewissen Ausmass zu, wobei aber immer wieder nachgefragt und die dolmetschende Person offenbar gut verstanden wurde, weshalb im Ergebnis keine Unklarheiten zurückblieben. Auch die Hilfswerkvertretung sah sich zu keiner Anmerkung veranlasst. Am Schluss bestätigte der Beschwerdeführer die Korrektheit des ihm rückübersetzten Protokolls (vgl. A 17/21 Antworten 1, 19, 21, 26 f., 74 und 80 sowie die Seiten 19 und 21). Entsprechend muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen. 5. 5.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem geltend gemachten behördlichen Aufgriff verbunden mit der Internierung in einem militärischen Ausbildungslager verneint und sich dabei auch auf Widersprüche in den Aussagen berufen. In Anbetracht des summarischen Charakters der BzP sind diese aber im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen nur bedingt als entscheidwesentlich zu qualifizieren. So ist durchaus denkbar, dass eine ins Gelände gegrabene Unterkunft mit Strohdach trotz ihres unterirdischen Charakters als Hütte bezeichnet werden kann. Ins Gewicht fallen aber die wiederholt unsubstanziierten, karg anmutenden Äusserungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Lageraufenthalt und namentlich zur Flucht, wobei weitgehend auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden kann. Vorab fällt im Übrigen auf, dass seine Spontanschilderungen zum Grund der Ausreise sehr dürftig anmuten (A 17/21 Antwort 77 f.). In der Folge beschrieb er zwar gewisse Einzelheiten bei der Razzia, war dann aber in keiner Weise in der Lage, den Lageraufenthalt und namentlich die Flucht mit Realkennzeichen zu Protokoll zu geben (vgl. a.a.O. Antworten 89 ff.). Dass die Flucht mit "Gottes Hilfe" gelungen sei, vermittelt wiederum nicht den Eindruck persönlicher Betroffenheit, der bei der Schilderung zu erwarten gewesen wäre, hätte sie sich tatsächlich auf subjektiv Erlebtes bezogen. Hinzu kommen Ungereimtheiten beim angeblichen Aufenthalt nach der Flucht. So gab er diesbezüglich an, er sei nach Hause gegangen beziehungsweise ins Dorf beziehungsweise zum Vieh auf die Felder (a.a.O. Antworten 80 und 158 ff.; A 5/13 S. 8 f.). Dieses Aussageverhalten untermauert die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen, und zwar auch deswegen, weil er sich im Falle einer tatsächlich erfolgten Flucht aus dem Gewahrsam der Militärbehörde kaum ausgerechnet dorthin begeben hätte. Fundierte Beschwerdevorbringen für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Vor diesem Hintergrund ist mithin auch nicht glaubhaft, dass Angehörige seinetwegen entscheidrelevant in den Fokus der Behörden geraten sind. 5.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst (zur jüngst erfolgten Praxisänderung des Gerichts betreffend Würdigung einer illegalen Ausreise vgl. untenstehend Ziff. 7). 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, einen solchen Kontakt und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen offensichtlich keine andere Beurteilung. 6. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7. 7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesveraltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, den Behördenkontakt betreffend eines allfälligen Einzugs in den eritreischen Nationaldienst in der geschilderten Form glaubhaft zu machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So gab er unter anderem ja an, weder religiös noch politisch aktiv gewesen zu sein. Entscheidrelevantes politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Zudem schilderte er seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in sehr allgemeiner Art, ohne dabei ein allfällig relevantes Risikoprofil zu vermitteln. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 17. Juli 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2015 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: