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D-4995/2026

D-4995/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 3. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 26. September 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG nicht ein und wies sie nach Kroatien weg. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungs-gericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 als gegenstandslos ab, nachdem das SEM das erstinstanzliche Asyl- respektive Dublin-Verfahren wiederaufgenommen hatte. D. Am 8. Februar 2024 suchte der syrische Ehemann respektive Kindsvater der Beschwerdeführerinnen (dessen Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht worden ist; Geschäftsnummer D-4979/2026) in der Schweiz um Asyl nach. E. Am 27. Februar 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das SEM darum, dass ihr Dossier getrennt von jenem des Ehemannes respektive Kindsvaters geführt werde, da dieser sie bedrohe. F. Am 19. Juni 2024 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren als beendet und eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren. G. Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 15. Juli 2024 machte die volljährige Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und ihr Kind seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor der Ausreise in (...) gelebt. Insbesondere die volljährige Beschwerdeführerin habe sowohl durch ihre Familie als auch ihre Schwiegerfamilie und ihren syrischen Ehemann wiederholt häusliche Gewalt erfahren. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte sie, sie und ihr Kind könnten erneut familiären Schikanen ausgesetzt sein. H. Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte die volljährige Beschwerdeführerin dem SEM unter anderem mit, dass sie und ihr syrischer Ehemann seit einem Jahr physisch getrennt leben würden. I. Am 9. Januar 2026 nahm die volljährige Beschwerdeführerin abermals Stellung zu ihrem Beziehungsstatus sowie dem Verhältnis der minderjährigen Beschwerdeführerin zum syrischen Kindsvater. Dabei führte sie unter anderem aus, dass die Familie weiterhin getrennt lebe. Die Beziehung zwischen dem Kindsvater und der minderjährigen Beschwerdeführerin sei jedoch sehr eng. J. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Asylgesuch des Ehemannes respektive Kindsvaters der Beschwerdeführerinnen wies das SEM mit separater Verfügung gleichen Datums ebenfalls ab. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2026 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 15. Juni 2026 Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-zustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und unentgeltlichen Rechts-verbeiständung. L. Am 27. Juli 2026 reichten die volljährige Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht (...) ein, welches die rubrizierte Rechtsvertretung mit der entsprechenden Zuteilungsverfügung am 20. August 2026 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde im Asylpunkt als offensichtlich unbegründet und im Vollzugspunkt als offensichtlich begründet zu erachten. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die von ihnen geltend gemachten Übergriffe der Familie der volljährigen Beschwerdeführerin respektive ihres Ehemannes und dessen Familie gingen von privaten Dritten aus, weshalb sie für die Gewährung von Asyl nur dann relevant seien, wenn die heimatlichen Behörden keinen angemessenen Schutz gewährten. Die volljährige Beschwerdeführerin habe sich bislang jedoch gar nicht um staatlichen Schutz für sich und ihr Kind bemüht. Obgleich die heimatlichen Behörden ihren Schutzwillen wiederholt zum Ausdruck gebracht hätten, habe sie stets auf eine Anzeige verzichtet. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch zulässig, zumutbar und möglich, zumal die Beschwerde-führerinnen mit ihrem syrischen Ehemann respektive Kindsvater, der ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen werde, in die Türkei zurückkehren könnten, wo dieser für sie wieder finanziell aufkommen könne.

E. 4.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz halte der volljährigen Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, dass sie die heimatlichen Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Trotz behördlicher Interventionen habe sie weiterhin Gewalt im häuslichen Umfeld erfahren. Ihre Situation verschärfe sich denn auch dadurch, dass sie kürzlich im Heimatstaat wegen Beamtenbeleidigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und ihr bei einer Rückkehr in die Türkei die Trennung von der minderjährigen Beschwerdeführerin drohe. Ausser Acht lasse die Vorinstanz darüber hinaus, dass die Ehe der volljährigen Beschwerdeführerin seit Jahren nur noch formeller Natur sei. Da sie auch durch ihren syrischen Ehemann Gewalt erlitten habe, könne ohnehin nicht von ihr erwartet werden, dass sie ihn, von dem sie sich nunmehr scheiden lasse, in der Türkei beim Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung unterstütze. Eine solche sei ihm denn auch bereits in der Vergangenheit verwehrt worden. Folglich seien die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, die Familie werde gemeinsam in die Türkei zurückkehren können, unzutreffend.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der betroffenen Person zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen seien. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift - die sich weitestgehend in Wiederholungen bereits geltend gemachter Befürchtungen erschöpfen - vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2 In gefestigter Praxis bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2). Wie in der Beschwerdeschrift verschiedentlich eingestanden wird, blieben die türkischen Behörden nicht untätig, sondern ergriffen verschiedene Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerinnen (wie beispielsweise die Unterbringung in einem Frauenhaus oder die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen ihrer Brüder; vgl. Beschwerde S. 5 und 16). Dass keine weitergehenden Massnahmen ergriffen wurden, ist nicht einem fehlenden Schutzwillen der Behörden zuzuschreiben, sondern dem Umstand, dass die volljährige Beschwerdeführerin es unbestrittenermassen ablehnte Anzeige zu erstatten (vgl. A53/21 F105). Ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, sie habe befürchtet, «dass eine Anzeige zu einer weiteren Eskalation und zu einer Gefährdung ihres Lebens führen würde» (vgl. Beschwerde S. 16), vermag nicht zu überzeugen, erscheint er doch nachgeschoben. Sollte sie nach einer Rückkehr erneut bedroht werden, wäre es ihr denn auch zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in Bezug auf sie selbst oder ihre Tochter eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Sachverhalt vorliegend nicht rechtsgenüglich erstellt, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu entscheiden.

E. 9.2 Mit Urteil D-4979/2026 gleichen Datums wie das vorliegende Urteil, hebt das Bundesverwaltungsgericht die den syrischen Ehemann respektive Kindsvater der Beschwerdeführerinnen betreffende Verfügung vom 15. Juni 2026 im Wegweisungsvollzugspunkt auf. Es stellt fest, die Vorinstanz habe es unterlassen in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen in Bezug auf den (unbestrittenen) Heimatstaat des syrischen Beschwerdeführers vorzunehmen. Damit verletze die Vorinstanz die ihr obliegende Prüfungspflicht (und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör). Das Säumnis im Verfahren des Ehemannes respektive Kindsvaters betrifft sodann auch die Beschwerdeführerinnen, insbesondere im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug und eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK, stütz die Vorinstanz die angefochtene Verfügung doch weitestgehend darauf ab, dass die Familie gemeinsam in die Türkei zurückkehren und die Beschwerdeführerinnen durch den Ehemann und Kindsvater unterstützt werden.

E. 9.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.). Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Es ist dem Gericht bei dieser Aktenlage verwehrt, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend zu beurteilen. Der formelle Mangel wiegt relativ schwer und kann nicht durch das Gericht geheilt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3393/2020 vom 7. März 2025). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden; die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist anzuweisen den Sachverhalt durch weitere Abklärungen - insbesondere die Familienverhältnisse betreffend - vollständig festzustellen. Anschliessend ist die Sache - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und koordiniert mit dem Verfahren des Ehemannes respektive Kindsvaters - neu zu entscheiden. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen, diesen umfassend zu prüfen und erneut über den Wegweisungsvollzug zu befinden.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung, während sie bezüglich des Wegweisungsvollzugs obsiegen, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet (vgl. Urteil des BVGer D-3418/2026 vom 16. Juni 2026 E. 8 m.w.H.).

E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführerinnen die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da indes von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 14. Juli 2026; Beschwerdebeilage 13) und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 11.3 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 11.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 193.80 (Übersetzungskosten, Porti, Kopien, Telefon) geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der in der Honorarnote nicht aufgeführten Eingabe vom 20. August 2026 angemessen. Die hälftige Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 1'597.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

E. 11.5 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertretung, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, antragsgemäss beizuordnen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Stundenansatz ist entsprechend der Praxis des Gerichts auf Fr. 150.- (für nichtanwaltliche Vertreter) festzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerinnen - zur Hälfte - unterliegen, ist dem amtlichen Rechtsbeistand demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar im Betrage von Fr. 997.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das SEM beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'597.- auszurichten. 5.Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 997.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4995/2026 Urteil vom 25. September 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren KindB._______, geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch MLaw Naomi Schumacher, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 3. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 26. September 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG nicht ein und wies sie nach Kroatien weg. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungs-gericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 als gegenstandslos ab, nachdem das SEM das erstinstanzliche Asyl- respektive Dublin-Verfahren wiederaufgenommen hatte. D. Am 8. Februar 2024 suchte der syrische Ehemann respektive Kindsvater der Beschwerdeführerinnen (dessen Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht worden ist; Geschäftsnummer D-4979/2026) in der Schweiz um Asyl nach. E. Am 27. Februar 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das SEM darum, dass ihr Dossier getrennt von jenem des Ehemannes respektive Kindsvaters geführt werde, da dieser sie bedrohe. F. Am 19. Juni 2024 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren als beendet und eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren. G. Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 15. Juli 2024 machte die volljährige Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und ihr Kind seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor der Ausreise in (...) gelebt. Insbesondere die volljährige Beschwerdeführerin habe sowohl durch ihre Familie als auch ihre Schwiegerfamilie und ihren syrischen Ehemann wiederholt häusliche Gewalt erfahren. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte sie, sie und ihr Kind könnten erneut familiären Schikanen ausgesetzt sein. H. Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte die volljährige Beschwerdeführerin dem SEM unter anderem mit, dass sie und ihr syrischer Ehemann seit einem Jahr physisch getrennt leben würden. I. Am 9. Januar 2026 nahm die volljährige Beschwerdeführerin abermals Stellung zu ihrem Beziehungsstatus sowie dem Verhältnis der minderjährigen Beschwerdeführerin zum syrischen Kindsvater. Dabei führte sie unter anderem aus, dass die Familie weiterhin getrennt lebe. Die Beziehung zwischen dem Kindsvater und der minderjährigen Beschwerdeführerin sei jedoch sehr eng. J. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Asylgesuch des Ehemannes respektive Kindsvaters der Beschwerdeführerinnen wies das SEM mit separater Verfügung gleichen Datums ebenfalls ab. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2026 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 15. Juni 2026 Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-zustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und unentgeltlichen Rechts-verbeiständung. L. Am 27. Juli 2026 reichten die volljährige Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht (...) ein, welches die rubrizierte Rechtsvertretung mit der entsprechenden Zuteilungsverfügung am 20. August 2026 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde im Asylpunkt als offensichtlich unbegründet und im Vollzugspunkt als offensichtlich begründet zu erachten. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die von ihnen geltend gemachten Übergriffe der Familie der volljährigen Beschwerdeführerin respektive ihres Ehemannes und dessen Familie gingen von privaten Dritten aus, weshalb sie für die Gewährung von Asyl nur dann relevant seien, wenn die heimatlichen Behörden keinen angemessenen Schutz gewährten. Die volljährige Beschwerdeführerin habe sich bislang jedoch gar nicht um staatlichen Schutz für sich und ihr Kind bemüht. Obgleich die heimatlichen Behörden ihren Schutzwillen wiederholt zum Ausdruck gebracht hätten, habe sie stets auf eine Anzeige verzichtet. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch zulässig, zumutbar und möglich, zumal die Beschwerde-führerinnen mit ihrem syrischen Ehemann respektive Kindsvater, der ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen werde, in die Türkei zurückkehren könnten, wo dieser für sie wieder finanziell aufkommen könne. 4.2. Demgegenüber wandten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz halte der volljährigen Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, dass sie die heimatlichen Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Trotz behördlicher Interventionen habe sie weiterhin Gewalt im häuslichen Umfeld erfahren. Ihre Situation verschärfe sich denn auch dadurch, dass sie kürzlich im Heimatstaat wegen Beamtenbeleidigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und ihr bei einer Rückkehr in die Türkei die Trennung von der minderjährigen Beschwerdeführerin drohe. Ausser Acht lasse die Vorinstanz darüber hinaus, dass die Ehe der volljährigen Beschwerdeführerin seit Jahren nur noch formeller Natur sei. Da sie auch durch ihren syrischen Ehemann Gewalt erlitten habe, könne ohnehin nicht von ihr erwartet werden, dass sie ihn, von dem sie sich nunmehr scheiden lasse, in der Türkei beim Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung unterstütze. Eine solche sei ihm denn auch bereits in der Vergangenheit verwehrt worden. Folglich seien die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, die Familie werde gemeinsam in die Türkei zurückkehren können, unzutreffend. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5.3. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der betroffenen Person zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen seien. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift - die sich weitestgehend in Wiederholungen bereits geltend gemachter Befürchtungen erschöpfen - vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2. In gefestigter Praxis bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2). Wie in der Beschwerdeschrift verschiedentlich eingestanden wird, blieben die türkischen Behörden nicht untätig, sondern ergriffen verschiedene Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerinnen (wie beispielsweise die Unterbringung in einem Frauenhaus oder die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen ihrer Brüder; vgl. Beschwerde S. 5 und 16). Dass keine weitergehenden Massnahmen ergriffen wurden, ist nicht einem fehlenden Schutzwillen der Behörden zuzuschreiben, sondern dem Umstand, dass die volljährige Beschwerdeführerin es unbestrittenermassen ablehnte Anzeige zu erstatten (vgl. A53/21 F105). Ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, sie habe befürchtet, «dass eine Anzeige zu einer weiteren Eskalation und zu einer Gefährdung ihres Lebens führen würde» (vgl. Beschwerde S. 16), vermag nicht zu überzeugen, erscheint er doch nachgeschoben. Sollte sie nach einer Rückkehr erneut bedroht werden, wäre es ihr denn auch zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in Bezug auf sie selbst oder ihre Tochter eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Sachverhalt vorliegend nicht rechtsgenüglich erstellt, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu entscheiden. 9.2. Mit Urteil D-4979/2026 gleichen Datums wie das vorliegende Urteil, hebt das Bundesverwaltungsgericht die den syrischen Ehemann respektive Kindsvater der Beschwerdeführerinnen betreffende Verfügung vom 15. Juni 2026 im Wegweisungsvollzugspunkt auf. Es stellt fest, die Vorinstanz habe es unterlassen in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen in Bezug auf den (unbestrittenen) Heimatstaat des syrischen Beschwerdeführers vorzunehmen. Damit verletze die Vorinstanz die ihr obliegende Prüfungspflicht (und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör). Das Säumnis im Verfahren des Ehemannes respektive Kindsvaters betrifft sodann auch die Beschwerdeführerinnen, insbesondere im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug und eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK, stütz die Vorinstanz die angefochtene Verfügung doch weitestgehend darauf ab, dass die Familie gemeinsam in die Türkei zurückkehren und die Beschwerdeführerinnen durch den Ehemann und Kindsvater unterstützt werden. 9.3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.). Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Es ist dem Gericht bei dieser Aktenlage verwehrt, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend zu beurteilen. Der formelle Mangel wiegt relativ schwer und kann nicht durch das Gericht geheilt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3393/2020 vom 7. März 2025). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden; die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist anzuweisen den Sachverhalt durch weitere Abklärungen - insbesondere die Familienverhältnisse betreffend - vollständig festzustellen. Anschliessend ist die Sache - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und koordiniert mit dem Verfahren des Ehemannes respektive Kindsvaters - neu zu entscheiden. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen, diesen umfassend zu prüfen und erneut über den Wegweisungsvollzug zu befinden. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung, während sie bezüglich des Wegweisungsvollzugs obsiegen, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet (vgl. Urteil des BVGer D-3418/2026 vom 16. Juni 2026 E. 8 m.w.H.). 11.2. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführerinnen die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da indes von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 14. Juli 2026; Beschwerdebeilage 13) und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.3. Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 193.80 (Übersetzungskosten, Porti, Kopien, Telefon) geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der in der Honorarnote nicht aufgeführten Eingabe vom 20. August 2026 angemessen. Die hälftige Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 1'597.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. 11.5. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertretung, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, antragsgemäss beizuordnen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Stundenansatz ist entsprechend der Praxis des Gerichts auf Fr. 150.- (für nichtanwaltliche Vertreter) festzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerinnen - zur Hälfte - unterliegen, ist dem amtlichen Rechtsbeistand demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar im Betrage von Fr. 997.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das SEM beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'597.- auszurichten. 5.Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 997.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne