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D-3393/2020

D-3393/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2017 zusammen mit ih- rem syrischen Ehemann B._______ in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Summarbefragung (BzP) vom 12. September 2017 und der einlässlichen Anhörung vom 9. November 2017 machte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kur- discher Ethnie und stamme aus C._______. Aufgrund ihrer Partnerwahl hätten sich einige ihrer Verwandten von ihr abgewandt und sie wiederholt belästigt. C. Am 18. Juni 2018 wurde D._______ als erstes Kind der Beschwerdeführe- rin in der Schweiz geboren und in das dannzumal noch hängige erstin- stanzliche Asylverfahren ihres Ehemanns respektive des Kindsvaters ein- bezogen. D. Mit Verfügung vom 27. März 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch ihres Ehemanns und ihres ersten Kindes nicht ein. Das Verfahren der dagegen erhobenen Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Ab- schreibungsentscheid D-2130/2020 vom 6. Mai 2020 als durch Wiederer- wägung gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM die angefoch- tene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hatte. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Asylgesuche des Ehemannes der Beschwerdeführerin und ihres ersten Kindes trat das SEM mit separater Verfügung gleichen Datums neu- erlich nicht ein. F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die ange-

D-3393/2020 Seite 3 fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässig- keit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zum amtlichen Rechtsbeistand. Im Weiteren sei das Ver- fahren mit jenem ihres Ehemannes und ihres Kindes zu vereinigen bezie- hungsweise zumindest zu koordinieren. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 respektive 6. August 2020 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am 9. März 2021 reichte der Rechtsvertreter im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Kostennote zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtli- chen Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein, verzichtete antragsgemäss auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. J. Die Vernehmlassung des SEM vom 14. April 2021, in welcher es an seinen in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen vollumfänglich festhielt, wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2021 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Urteil D-3027/2020 vom 9. November 2021 hob das Bundesverwal- tungsgericht die den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ihr erstes Kind betreffende Verfügung vom 3. Juni 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück. L. Mit Verfügung vom 9. November 2021 sistierte der Instruktionsrichter das

D-3393/2020 Seite 4 Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin bis zur Neubeurteilung des Asylgesuchs ihres Ehemanns und ihres ersten Kindes. M. Am 11. August 2022 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin na- mens E._______ geboren. N. In Anbetracht des Zeitablaufes und im Hinblick auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens forderte der Instruktionsrichter die Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 1. November 2024 – mithin unter sinngemäs- ser Aufhebung der Sistierung – dazu auf, zu ihren Familienverhältnissen sowie zum Verbleib ihres Ehemannes Auskunft zu geben. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. November 2024 teilte die Be- schwerdeführerin unter der Beigabe diverser Beweismittel mit, sie lebe wei- terhin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und den ge- meinsamen Kindern. Deren Asylverfahren sei jedoch weiterhin beim SEM hängig. P. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2024 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Q. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Internetartikels vom 10. Dezember 2024 zur zweiten Ver- nehmlassung des SEM vom 4. Dezember 2024 Stellung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und

D-3393/2020 Seite 5 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge- setzesbezeichnung verwendet.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü- gungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Die Akten des Asylverfahrens des Ehemannes und des gemeinsamen Kindes wurden beigezogen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die von ihr geltend gemachten Übergriffe gingen von privaten Dritten aus und hätten ihr aufgrund ihrer Art

D-3393/2020 Seite 6 und Intensität auch nicht ein menschenwürdiges Leben in der Türkei ver- unmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, zumal sie sich bislang nicht um staatlichen Schutz bemüht habe. Weiter sei der Vollzug der Weg- weisung sodann auch zulässig, zumutbar und möglich, zumal die Be- schwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in den Heimatstaat zurückkehren werde.

E. 5.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte- leingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sie in der Tür- kei einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren bestehe die Gefahr, dass ihr Ehemann, der bereits in Syrien ge- sucht worden sei, auch in der Türkei der Unterstützung der kurdischen Sa- che bezichtigt und verfolgt werde. Aus diesem Grund fürchte die Be- schwerdeführerin eine Reflexverfolgung in der Türkei aufgrund ihrer Ehe. Ausser Acht lasse die Vorinstanz darüber hinaus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei nicht über einen geregelten Aufenthalt verfüge und keinen solchen erlangen könne, was zwangsläufig die Tren- nung der Familie zur Folge habe.

E. 5.3 In ihren Vernehmlassungen hielt die Vorinstanz grundsätzlich an ihren Erwägungen fest und führte aus, das SEM sei seit dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 9. November 2021 im Verfahren des Ehemannes und des Kindes der Beschwerdeführerin nicht untätig geblieben und habe Abklärungen zu einer allfälligen Einreise ihres syrischen Ehemannes in die Türkei Ende August 2023 in die Wege geleitet. Die Abklärungen kämen jedoch nicht voran, da das türkische Konsulat eine Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin verlange, das SEM diese aufgrund des noch hän- gigen Beschwerdeverfahrens jedoch nicht zur Verfügung stellen könne. Sofern die vorliegende Beschwerde abgewiesen würde, könne das SEM seine Abklärungen den Ehemann und die Kinder betreffend fortsetzen.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, sofern die Frage des Aufent- halts ihres Ehemannes und ihrer Kinder in der Türkei nicht durch das SEM geklärt werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass die Fami- lie nicht in der Türkei zusammenleben könne.

E. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren

D-3393/2020 Seite 7 notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwid- riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu ent- scheiden. Zudem hat sie es unterlassen, die Asylvorbringen der Beschwer- deführerin umfassend zu prüfen.

E. 7.2 Mit Urteil D-3027/2020 vom 9. November 2021 hob das Bundesverwal- tungsgericht die den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ihr erstes Kind betreffende Verfügung vom 3. Juni 2020 auf, da sich der rechtserheb- liche Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt erwiesen hatte. Es stellte fest, die Vorinstanz habe die Einreisemöglichkeit des syrischen Eheman- nes und des gemeinsamen Kindes mit dem Zweck der Wohnsitznahme in der Türkei nicht ausreichend geprüft. Wie die Vorinstanz auf Beschwerde- ebene selbst eingesteht, ist das entsprechende Verfahren, welches unbe- strittenermassen mit dem vorliegenden konnex ist, weiterhin hängig. Den Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene ist sodann weiter zu entnehmen, dass nach wie vor nicht erstellt ist, ob ein Zusammenleben der

D-3393/2020 Seite 8 Familie in der Türkei tatsächlich möglich ist. Das Säumnis im Verfahren des Ehemannes und der Kinder betrifft sodann auch die Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug und eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich eine Reflexverfol- gung geltend machte. Dieses Vorbringen wird ebenfalls unter Berücksich- tigung der Situation des Ehemannes und der aktuellen Verhältnisse in den beiden Herkunftsländern neu zu beurteilen sein.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli- chen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.). Eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsan- spruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwer- deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be- zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festge- stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent- scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge- stellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 8.3 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Das Bundesverwaltungs- gericht kommt zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt hat und die Heilung dieser Mängel im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der

D-3393/2020 Seite 9 Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Kassation drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil die Vorinstanz ihr Tätigwerden im konnexen Verfahren davon abhängig gemacht hat, dass das vorlie- gende Verfahren nicht rechtshängig ist. Das SEM ist anzuweisen den Sachverhalt durch weitere Abklärungen – insbesondere betreffend Einrei- semöglichkeit des syrischen Ehemannes und der gemeinsamen Kinder mit dem Zweck der Wohnsitznahme in der Türkei – vollständig festzustellen. Anschliessend ist die Sache – unter Würdigung aller entscheidwesentli- chen Sachverhaltselemente und koordiniert mit dem Verfahren des Ehe- mannes und der gemeinsamen Kinder – neu zu entscheiden. Angesichts des gebotenen Handelns von Amtes wegen ist unbeachtlich, dass auf Be- schwerdeebene keine formellen Rügen erhoben wurden und es erübrigt sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

3. Juni 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 10.2.2 Mit Eingabe vom 9. März 2021 wurde im Verfahren des Ehemannes und Kindes der Beschwerdeführerin (Geschäftsnummer D-3027/2020) eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen des Rechtsvertreters auf 7.65 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 770.40 aufgeführt. Der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Aufgrund der Angabe («B._______ und A._______») sowie aufgrund des geltend gemachten zeitlichen Aufwands in der Kostennote ging das Gericht im

D-3393/2020 Seite 10 Urteil D-3027/2020 vom 9. November 2021 davon aus, dass sich die Kostennote auf beide Verfahren bezog und entsprechend nur die Hälfte der geltend gemachten Kosten als Parteientschädigung auszurichten war. Folglich ist der Restbetrag im vorliegenden Verfahren zu sprechen und um die in der Kostennote vom 9. März 2021 nicht berücksichtigten Eingaben der Beschwerdeführerin vom

18. November 2024 respektive

26. Dezember 2024 zu erhöhen. Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'950.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3393/2020 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'950.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3393/2020 Urteil vom 7. März 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2017 zusammen mit ihrem syrischen Ehemann B._______ in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Summarbefragung (BzP) vom 12. September 2017 und der einlässlichen Anhörung vom 9. November 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Aufgrund ihrer Partnerwahl hätten sich einige ihrer Verwandten von ihr abgewandt und sie wiederholt belästigt. C. Am 18. Juni 2018 wurde D._______ als erstes Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren und in das dannzumal noch hängige erstinstanzliche Asylverfahren ihres Ehemanns respektive des Kindsvaters einbezogen. D. Mit Verfügung vom 27. März 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch ihres Ehemanns und ihres ersten Kindes nicht ein. Das Verfahren der dagegen erhobenen Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid D-2130/2020 vom 6. Mai 2020 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hatte. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Asylgesuche des Ehemannes der Beschwerdeführerin und ihres ersten Kindes trat das SEM mit separater Verfügung gleichen Datums neuerlich nicht ein. F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die ange-fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zum amtlichen Rechtsbeistand. Im Weiteren sei das Verfahren mit jenem ihres Ehemannes und ihres Kindes zu vereinigen beziehungsweise zumindest zu koordinieren. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 respektive 6. August 2020 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am 9. März 2021 reichte der Rechtsvertreter im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Kostennote zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Die Vernehmlassung des SEM vom 14. April 2021, in welcher es an seinen in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen vollumfänglich festhielt, wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2021 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Urteil D-3027/2020 vom 9. November 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht die den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ihr erstes Kind betreffende Verfügung vom 3. Juni 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück. L. Mit Verfügung vom 9. November 2021 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin bis zur Neubeurteilung des Asylgesuchs ihres Ehemanns und ihres ersten Kindes. M. Am 11. August 2022 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin namens E._______ geboren. N. In Anbetracht des Zeitablaufes und im Hinblick auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens forderte der Instruktionsrichter die Beschwerde-führerin mit Verfügung vom 1. November 2024 - mithin unter sinngemässer Aufhebung der Sistierung - dazu auf, zu ihren Familienverhältnissen sowie zum Verbleib ihres Ehemannes Auskunft zu geben. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin unter der Beigabe diverser Beweismittel mit, sie lebe weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern. Deren Asylverfahren sei jedoch weiterhin beim SEM hängig. P. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2024 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Q. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Internetartikels vom 10. Dezember 2024 zur zweiten Vernehmlassung des SEM vom 4. Dezember 2024 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Akten des Asylverfahrens des Ehemannes und des gemeinsamen Kindes wurden beigezogen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die von ihr geltend gemachten Übergriffe gingen von privaten Dritten aus und hätten ihr aufgrund ihrer Art und Intensität auch nicht ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, zumal sie sich bislang nicht um staatlichen Schutz bemüht habe. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung sodann auch zulässig, zumutbar und möglich, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in den Heimatstaat zurückkehren werde. 5.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sie in der Türkei einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren bestehe die Gefahr, dass ihr Ehemann, der bereits in Syrien gesucht worden sei, auch in der Türkei der Unterstützung der kurdischen Sache bezichtigt und verfolgt werde. Aus diesem Grund fürchte die Be-schwerdeführerin eine Reflexverfolgung in der Türkei aufgrund ihrer Ehe. Ausser Acht lasse die Vorinstanz darüber hinaus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei nicht über einen geregelten Aufenthalt verfüge und keinen solchen erlangen könne, was zwangsläufig die Trennung der Familie zur Folge habe. 5.3 In ihren Vernehmlassungen hielt die Vorinstanz grundsätzlich an ihren Erwägungen fest und führte aus, das SEM sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 im Verfahren des Ehemannes und des Kindes der Beschwerdeführerin nicht untätig geblieben und habe Abklärungen zu einer allfälligen Einreise ihres syrischen Ehemannes in die Türkei Ende August 2023 in die Wege geleitet. Die Abklärungen kämen jedoch nicht voran, da das türkische Konsulat eine Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin verlange, das SEM diese aufgrund des noch hängigen Beschwerdeverfahrens jedoch nicht zur Verfügung stellen könne. Sofern die vorliegende Beschwerde abgewiesen würde, könne das SEM seine Abklärungen den Ehemann und die Kinder betreffend fortsetzen. 5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, sofern die Frage des Aufenthalts ihres Ehemannes und ihrer Kinder in der Türkei nicht durch das SEM geklärt werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass die Familie nicht in der Türkei zusammenleben könne. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7. 7.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu entscheiden. Zudem hat sie es unterlassen, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin umfassend zu prüfen. 7.2 Mit Urteil D-3027/2020 vom 9. November 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht die den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ihr erstes Kind betreffende Verfügung vom 3. Juni 2020 auf, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt erwiesen hatte. Es stellte fest, die Vorinstanz habe die Einreisemöglichkeit des syrischen Ehemannes und des gemeinsamen Kindes mit dem Zweck der Wohnsitznahme in der Türkei nicht ausreichend geprüft. Wie die Vorinstanz auf Beschwerdeebene selbst eingesteht, ist das entsprechende Verfahren, welches unbestrittenermassen mit dem vorliegenden konnex ist, weiterhin hängig. Den Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene ist sodann weiter zu entnehmen, dass nach wie vor nicht erstellt ist, ob ein Zusammenleben der Familie in der Türkei tatsächlich möglich ist. Das Säumnis im Verfahren des Ehemannes und der Kinder betrifft sodann auch die Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug und eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich eine Reflexverfolgung geltend machte. Dieses Vorbringen wird ebenfalls unter Berücksichtigung der Situation des Ehemannes und der aktuellen Verhältnisse in den beiden Herkunftsländern neu zu beurteilen sein. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 8.3 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt hat und die Heilung dieser Mängel im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Kassation drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil die Vorinstanz ihr Tätigwerden im konnexen Verfahren davon abhängig gemacht hat, dass das vorliegende Verfahren nicht rechtshängig ist. Das SEM ist anzuweisen den Sachverhalt durch weitere Abklärungen - insbesondere betreffend Einreisemöglichkeit des syrischen Ehemannes und der gemeinsamen Kinder mit dem Zweck der Wohnsitznahme in der Türkei - vollständig festzustellen. Anschliessend ist die Sache - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und koordiniert mit dem Verfahren des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder - neu zu entscheiden. Angesichts des gebotenen Handelns von Amtes wegen ist unbeachtlich, dass auf Beschwerdeebene keine formellen Rügen erhoben wurden und es erübrigt sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. Juni 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 10.2.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.2.2 Mit Eingabe vom 9. März 2021 wurde im Verfahren des Ehemannes und Kindes der Beschwerdeführerin (Geschäftsnummer D-3027/2020) eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen des Rechtsvertreters auf 7.65 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 770.40 aufgeführt. Der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Aufgrund der Angabe («B._______ und A._______») sowie aufgrund des geltend gemachten zeitlichen Aufwands in der Kostennote ging das Gericht im Urteil D-3027/2020 vom 9. November 2021 davon aus, dass sich die Kostennote auf beide Verfahren bezog und entsprechend nur die Hälfte der geltend gemachten Kosten als Parteientschädigung auszurichten war. Folglich ist der Restbetrag im vorliegenden Verfahren zu sprechen und um die in der Kostennote vom 9. März 2021 nicht berücksichtigten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. November 2024 respektive 26. Dezember 2024 zu erhöhen. Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'950.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'950.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: