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D-4979/2026

D-4979/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-24 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem seine türkische Ehefrau und das gemeinsame Kind (deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht worden ist; Geschäftsnummer [...]) bereits am 3. September 2023 in die Schweiz eingereist waren und um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 27. Februar 2024 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers das SEM darum, dass ihr Dossier gemeinsam mit ihrem Kind getrennt von jenem des Beschwerdeführers geführt werde, da dieser sie bedrohe. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 respektive 27. August 2024 zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, habe vor seiner Ausreise in (...) gelebt und sei im Einzelhandel tätig gewesen, Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2004 nach Demonstrationen festgenommen und neun Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Zudem sei er zum Militärdienst aufgefordert worden, was für ihn als Kurde keine Option sei. Im Jahr 2009 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei illegal in die Türkei gereist, wo er 2014 vorläufig aufgenommen worden sei und 2018 seine türkische Ehefrau geheiratet habe. Da seine türkische Schwiegerfamilie die Ehe abgelehnt habe, seien er und seine Ehefrau in der Türkei ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen, was sie im Jahr 2023 zur Ausreise bewogen habe. D. Am 9. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu seinem Beziehungsstatus sowie dem Vater-Tochter-Verhältnis, wozu ihn das SEM mit Schreiben vom 19. November 2025 aufgefordert hatte. Dabei führte er unter anderem aus, dass er getrennt von seiner Ehefrau lebe, die Eheleute jedoch überlegten, in Zukunft wieder zusammenzuleben. Das gemeinsame Kind verbringe jeweils die Wochenenden mit dem Beschwerdeführer und werde teilweise auch unter der Woche durch ihn betreut. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum zwecks Rückkehr in den Heimatstaat (d.h. Syrien) beziehungsweise Herkunftsstaat (d.h. Türkei) oder zur Weiterreise in ein sich ausserhalb des Schengenraums befindliches Land, in welchem er aufgenommen werde, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Asylgesuche der türkischen Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes wies das SEM mit separater Verfügung gleichen Datums ebenfalls ab. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zudem sei ihm die interne Abklärung des SEM (Akte 1313412-48) offenzulegen. G. Am 27. Juli 2026 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht (...) ein, welches die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der entsprechenden Zuteilungsverfügung des Bezirksgerichts (...) am 28. Juli 2026 respektive 30. Juli 2026 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 In der Rechtsmitteleingabe wird subeventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Aus der Begründung geht indessen klar hervor, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Die im Asylrecht erfahrenen Rechtsvertretung begründet den vorgenannten Antrag nicht ansatzweise in ihrer Rechtsmitteleingabe und beschränkt sich gänzlich auf Ausführungen zum Wegweissungsvollzug. Folglich geht das Gericht davon aus, dass der vorgenannte Subeventualantrag versehentlich gestellt wurde. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung) der SEM-Verfügung sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung (bezüglich des Wegweisungsvollzugs) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar kein türkischer Staatsangehöriger sei, er aufgrund seiner Ehe als auch seiner Elternschaft aber mehrere Möglichkeiten habe, eine Aufenthaltsbewilligung in der Türkei zu erhalten, weshalb er dorthin zurückkehren und Wohnsitz nehmen könne. Da auch seine Ehefrau und das gemeinsame Kind aus der Schweiz weggewiesen worden seien und anzunehmen sei, diese würden in die Türkei zurückkehren, sei auch im Falle des Beschwerdeführers die Wegweisung in die Türkei zu prüfen, welche sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich erweise.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, er könne in der Türkei ohne weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, zumal ihm eine solche bereits in der Vergangenheit verwehrt worden sei. Der Verweis in der angefochtenen Verfügung auf die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Türkin, die ihn bei der Beschaffung einer türkischen Aufenthaltsbewilligung unterstützen könne, überzeuge nicht, nachdem sich die Trennung der Eheleute gefestigt habe und eine Fortführung ihrer ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sei. Zudem verweigere die (Noch)Ehefrau des Beschwerdeführers ihm jegliche Unterstützung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Kind, welchem aufgrund seines psychischen Zustandes die Rückkehr des Vaters (respektive des Beschwerdeführers) in die Türkei nicht zuzumuten sei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Er rügt dabei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 5.2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1; 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1;134 I 83 E. 4.1). Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und 2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke, welche für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. Urteil BGer 1C_347/2024 vom 14.10.2024 E. 2.2, BGE 125 II 473 E. 4a)

E. 5.3 Betreffend den Antrag auf Einsicht in die Akte 48/10 der Vorinstanz ist Folgendes festzustellen: Beim vorgenannten Aktenstück handelt es sich um eine interne E-Mail zwischen zwei Mitarbeitenden des SEM mit einem Consulting-Bericht im Anhang. Hinweise darauf, dass diese Aktenstücke als unmittelbare Grundlage für die angefochtene Verfügung dienten, sind dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei den fraglichen Aktenstücken - wie in der Beschwerdeschrift bereits anerkannt (vgl. Beschwerde S. 2 und 11) - um interne Abklärungen, welche der sorgfältigen Rechtsabklärung dienten. Ihren Entscheid stützt die Vorinstanz sodann augenscheinlich auf die darin zitierten Quellen, welche sich mittels eingefügten Links einsehen lassen (vgl. A54/15 S. 8). Folglich ist der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Akte A48/15 offenzulegen, abzuweisen.

E. 5.4 Das SEM unterlässt in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen in Bezug auf den (unbestrittenen) Heimatstaat des syrischen Beschwerdeführers gänzlich und prüft stattdessen ebensolche für die Türkei, dem Heimatstaat seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes, die unbestrittenermassen nicht Partei im vorliegenden Verfahren sind. Dies begründet es damit, dass der Beschwerdeführer ebendort bereits gelebt habe und aufgrund seiner Ehe respektive der türkischen Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes einen türkischen Aufenthaltstitel erlangen könne. Damit verletzt die Vorinstanz die ihr obliegende Prüfungspflicht offensichtlich (und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör). Die Türkei betreffend wäre wohl lediglich ein Nichteintretensentscheid wegen vorgängigen Aufenthalts ebendort gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, verbunden mit einer Wegweisung in die Türkei in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. Urteil des BVGer D-4619/2024 vom 28. November 2025 E. 3.5).

E. 5.5 Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es aufgrund des Gesagten angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung ist insbesondere deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verlorenginge.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen.

E. 7.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind nach dem Gesagten gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2026 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4979/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Mato Nujic, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2026 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem seine türkische Ehefrau und das gemeinsame Kind (deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht worden ist; Geschäftsnummer [...]) bereits am 3. September 2023 in die Schweiz eingereist waren und um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 27. Februar 2024 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers das SEM darum, dass ihr Dossier gemeinsam mit ihrem Kind getrennt von jenem des Beschwerdeführers geführt werde, da dieser sie bedrohe. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 respektive 27. August 2024 zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, habe vor seiner Ausreise in (...) gelebt und sei im Einzelhandel tätig gewesen, Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2004 nach Demonstrationen festgenommen und neun Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Zudem sei er zum Militärdienst aufgefordert worden, was für ihn als Kurde keine Option sei. Im Jahr 2009 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei illegal in die Türkei gereist, wo er 2014 vorläufig aufgenommen worden sei und 2018 seine türkische Ehefrau geheiratet habe. Da seine türkische Schwiegerfamilie die Ehe abgelehnt habe, seien er und seine Ehefrau in der Türkei ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen, was sie im Jahr 2023 zur Ausreise bewogen habe. D. Am 9. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu seinem Beziehungsstatus sowie dem Vater-Tochter-Verhältnis, wozu ihn das SEM mit Schreiben vom 19. November 2025 aufgefordert hatte. Dabei führte er unter anderem aus, dass er getrennt von seiner Ehefrau lebe, die Eheleute jedoch überlegten, in Zukunft wieder zusammenzuleben. Das gemeinsame Kind verbringe jeweils die Wochenenden mit dem Beschwerdeführer und werde teilweise auch unter der Woche durch ihn betreut. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum zwecks Rückkehr in den Heimatstaat (d.h. Syrien) beziehungsweise Herkunftsstaat (d.h. Türkei) oder zur Weiterreise in ein sich ausserhalb des Schengenraums befindliches Land, in welchem er aufgenommen werde, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Asylgesuche der türkischen Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes wies das SEM mit separater Verfügung gleichen Datums ebenfalls ab. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zudem sei ihm die interne Abklärung des SEM (Akte 1313412-48) offenzulegen. G. Am 27. Juli 2026 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht (...) ein, welches die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der entsprechenden Zuteilungsverfügung des Bezirksgerichts (...) am 28. Juli 2026 respektive 30. Juli 2026 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 In der Rechtsmitteleingabe wird subeventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Aus der Begründung geht indessen klar hervor, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Die im Asylrecht erfahrenen Rechtsvertretung begründet den vorgenannten Antrag nicht ansatzweise in ihrer Rechtsmitteleingabe und beschränkt sich gänzlich auf Ausführungen zum Wegweissungsvollzug. Folglich geht das Gericht davon aus, dass der vorgenannte Subeventualantrag versehentlich gestellt wurde. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung) der SEM-Verfügung sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung (bezüglich des Wegweisungsvollzugs) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar kein türkischer Staatsangehöriger sei, er aufgrund seiner Ehe als auch seiner Elternschaft aber mehrere Möglichkeiten habe, eine Aufenthaltsbewilligung in der Türkei zu erhalten, weshalb er dorthin zurückkehren und Wohnsitz nehmen könne. Da auch seine Ehefrau und das gemeinsame Kind aus der Schweiz weggewiesen worden seien und anzunehmen sei, diese würden in die Türkei zurückkehren, sei auch im Falle des Beschwerdeführers die Wegweisung in die Türkei zu prüfen, welche sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich erweise. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, er könne in der Türkei ohne weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, zumal ihm eine solche bereits in der Vergangenheit verwehrt worden sei. Der Verweis in der angefochtenen Verfügung auf die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Türkin, die ihn bei der Beschaffung einer türkischen Aufenthaltsbewilligung unterstützen könne, überzeuge nicht, nachdem sich die Trennung der Eheleute gefestigt habe und eine Fortführung ihrer ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sei. Zudem verweigere die (Noch)Ehefrau des Beschwerdeführers ihm jegliche Unterstützung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Kind, welchem aufgrund seines psychischen Zustandes die Rückkehr des Vaters (respektive des Beschwerdeführers) in die Türkei nicht zuzumuten sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Er rügt dabei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1; 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1;134 I 83 E. 4.1). Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und 2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke, welche für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. Urteil BGer 1C_347/2024 vom 14.10.2024 E. 2.2, BGE 125 II 473 E. 4a) 5.3 Betreffend den Antrag auf Einsicht in die Akte 48/10 der Vorinstanz ist Folgendes festzustellen: Beim vorgenannten Aktenstück handelt es sich um eine interne E-Mail zwischen zwei Mitarbeitenden des SEM mit einem Consulting-Bericht im Anhang. Hinweise darauf, dass diese Aktenstücke als unmittelbare Grundlage für die angefochtene Verfügung dienten, sind dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei den fraglichen Aktenstücken - wie in der Beschwerdeschrift bereits anerkannt (vgl. Beschwerde S. 2 und 11) - um interne Abklärungen, welche der sorgfältigen Rechtsabklärung dienten. Ihren Entscheid stützt die Vorinstanz sodann augenscheinlich auf die darin zitierten Quellen, welche sich mittels eingefügten Links einsehen lassen (vgl. A54/15 S. 8). Folglich ist der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Akte A48/15 offenzulegen, abzuweisen. 5.4 Das SEM unterlässt in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen in Bezug auf den (unbestrittenen) Heimatstaat des syrischen Beschwerdeführers gänzlich und prüft stattdessen ebensolche für die Türkei, dem Heimatstaat seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes, die unbestrittenermassen nicht Partei im vorliegenden Verfahren sind. Dies begründet es damit, dass der Beschwerdeführer ebendort bereits gelebt habe und aufgrund seiner Ehe respektive der türkischen Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes einen türkischen Aufenthaltstitel erlangen könne. Damit verletzt die Vorinstanz die ihr obliegende Prüfungspflicht offensichtlich (und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör). Die Türkei betreffend wäre wohl lediglich ein Nichteintretensentscheid wegen vorgängigen Aufenthalts ebendort gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, verbunden mit einer Wegweisung in die Türkei in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. Urteil des BVGer D-4619/2024 vom 28. November 2025 E. 3.5). 5.5 Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es aufgrund des Gesagten angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung ist insbesondere deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verlorenginge.

6. Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen. 7.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind nach dem Gesagten gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2026 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne