Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 4. März 2014 um Asyl. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 5. Dezember 2015 brachte die Beschwerdeführerin das Kind B._______ zur Welt, welches vom Lebenspartner C._______ anerkannt wurde. C. Mit Verfügung vom 30. September 2016 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2014 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6745/2026 vom 1. Dezember 2016 ab. D. Am 8. Dezember 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kantonswechsel. E. Mit Eingabe vom 7. März 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners beziehungsweise des Vaters C._______. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 beantwortete die Beschwerdeführerin Fragen der Vorinstanz zur bestehenden Vater-Kind-Beziehung und reichte zum Nachweis des tatsächlich gelebten Familienlebens entsprechende Belege ein. G. Am 1. Juli 2019 heirateten die Beschwerdeführerin und C._______. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wies das SEM darauf hin, dass die im abgeschlossenen Verfahren festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin zur Folge habe, dass im Verfahren nach Art. 51 Abs.1 AsylG (SR 142.31) die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden, verunmöglicht werde. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen gegeben seien. Eine Prüfung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei hingegen möglich, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Somit erhalte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem SEM überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Sollte sie dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkommen, werde das gestellte Gesuch gemäss Art. 51 AsylG abgelehnt werden müssen. Diesem Vorgehen liege der Gedanke zugrunde, dass Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, nicht bessergestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Herkunft wahre Angaben machten und dadurch die Prüfung, ob die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten, ermöglichten. Die Mitwirkungspflicht der Eltern könne dem minderjährigen Kind nicht zur Last gelegt werden. In Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass eine stabile Vater-Kind Beziehung vorliege, werde der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters voraussichtlich vorgenommen werden. I. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2019 machte die Rechtsvertretung geltend, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft bereits offengelegt und nicht die Möglichkeit habe, weitere Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe die Mitwirkungspflicht nicht verletzt und es läge auch kein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor. J. Mit Verfügung des SEM vom 27. August 2019 wurde das gemeinsame Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit gleichentags erfolgtem Entscheid lehnte das SEM das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (Eröffnung am 28. August 2019). K. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beantragt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. L.Mit Schreiben vom 30. September 2019 bestätigte das Bundeverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M.Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Bst. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG gutgeheissen. Es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und antragsgemäss Rechtsanwalt D._______, (...), der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. N.Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 bewilligte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel vom 8. Dezember 2016. O.Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 teilte der amtliche Rechtsbeistand mit, dass er sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr durch E._______ substituieren lasse. Er wies im Weiteren auf das am 15. Juni 2020 bewilligte Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel hin und reichte eine Kostennote vom 22. Juli 2020 ein.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Sozialisierung in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse einer Wegweisung in diesen Staat entgegenstünden. Vorliegend könne dies jedoch nur überprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Es sei ihr deshalb mit Schreiben vom 30. Juli 2019 das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben worden, sich zu ihrer tatsächlichen Herkunft zu äussern. In ihrer Stellungnahme habe sie jedoch an ihren früheren Aussagen festgehalten und verneint, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Ebenso habe sie das Vorliegen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 1 VwVG verneint. Das SEM verwies auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen tibetischer Ethnie (vgl. Urteil des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Durch ihre mangelnde Mitwirkung verunmögliche die Beschwerdeführerin somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners abzulehnen sei.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde unter anderem geltend gemacht, das SEM habe im angefochtenen Entscheid den Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich als «Lebenspartner» bezeichnet und damit eine entscheidwesentliche Tatsache übersehen und das rechtliche Gehör verletzt. Im Weiteren sei im Kantonswechselverfahren ein Schreiben des SEM vom 8. Oktober 2018, in welchem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass es aufgrund der Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen zu einigen Verzögerungen gekommen sei, offenbar nicht zu den Akten genommen worden, wodurch das SEM seine Aktenführungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe. Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK sei auf die bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin zu verweisen. Schliesslich müsse das Kindeswohl gemäss Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden.
E. 4 Hinsichtlich der formalrechtlichen Rügen ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass das SEM im angefochtenen Entscheid den Ehemann der Beschwerdeführerin aktendwidrig als «Lebenspartner» bezeichnete, offenbar auf einem Versehen beruht, ergibt sich doch aus den Akten, dass das SEM im Rahmen der Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin diese zutreffend als «Ehefrau» bezeichnete (vgl. SEM-Akten C14/3) und somit bei der Beurteilung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft offenbar von der bestehenden Ehe ausging. Ohnehin ist nicht einsehbar, inwiefern der Beschwerdeführerin hieraus ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte, sind doch die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt. Was die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht im Rahmen des Kantonswechselverfahrens betrifft, so ist festzustellen, dass eine solche nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sein kann, zumal das Gesuch um Kantonswechsel mit Entscheid des SEM vom 15. Juni 2020 ohnehin gutgeheissen wurde. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die formalen Rügen als unbegründet erweisen. 5.5.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5). Gemäss der weiterhin geltenden Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK) gilt Art. 51 AsylG auch für unverheiratete Lebenspartner, sofern von einer dauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 8). Auch die Definition des Begriffs "Familie" in der Asylverordnung 1 erfasst in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (vgl. Art. 1a lit. e AsylV 1). 5.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen nur dann ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dieses Kriterium dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 E. 4.5). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. E-1813/2019 vom 1. Juli 2020) einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt. Im Weiteren hat es festgehalten, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel des ersten, abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen könne, jedoch der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren erneut die Möglichkeit geben müsse, sich zu diesen zu äussern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern. Danach habe das SEM die Gesamtheit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vorhandenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre Mitwirkungspflicht auch im Verfahren betreffend Familienasyl (schwer) verletzt habe. Diesen Pflichten ist das SEM im vorliegenden Fall mit der Neugewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben vom 30. Juli 2019) und der nachfolgend vorgenommenen Neubeurteilung unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme vom 13. August 2019 nachgekommen. 5.4 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht fest. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ab und führte dabei aus, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Da sie jedoch unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie angehöre, sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als unmöglich, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder Angaben zu ihrem tatsächlichen Herkunftsort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Es lässt sich somit weder belegen noch ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist. Mit Blick auf die Feststellungen in BVGE 2014/12 E.5.6-5.8 kann es keineswegs als sicher erachtet werden, dass sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal besitzt und folglich eine andere Nationalität als ihr Ehemann hat. Wie das SEM in seinem in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid vom 13. Juni 2014 festgestellt hat, ist die geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, beziehungsweise deren Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft gemacht zu erachten und die Herkunft der Beschwerdeführerin beziehungsweise Staatsangehörigkeit gilt als unbekannt. Die Beschwerdeführerin vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Dokumente oder Unterlagen einzureichen, welche ihre Herkunft belegen könnten. Der im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens durchgeführten Lingua-Alltagswissensevaluation vom 15. April 2014 kommt erhöhter Beweiswert zu. Es ist von einer schweren Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Wie obenstehend dargelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin durch ihre unwahren Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch ihr unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Ehemann eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde die Beschwerdeführerin gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste, bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre als stossend zu bezeichnen. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypothetischer Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin möglicherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es wäre jedoch stossend, wenn sich die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen könnte und dadurch gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, bessergestellt würde. 5.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns entgegenstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewandt werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Ehepartnerin hier aufenthaltsberechtigter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestützt auf Art. 44 AuG zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unbenommen, ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Diese Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Bestimmung von Art. 8 EMRK gebunden. 6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zu Recht abgelehnt hat. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt D._______, (...), als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der in der Kostennote vom 22. Juli 2020 aufgeführte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgehend, ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von gerundet Fr. 1'764.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'764.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4994/2019 Urteil vom 30. Juli 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich China (Volksrepublik), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 4. März 2014 um Asyl. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 5. Dezember 2015 brachte die Beschwerdeführerin das Kind B._______ zur Welt, welches vom Lebenspartner C._______ anerkannt wurde. C. Mit Verfügung vom 30. September 2016 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2014 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6745/2026 vom 1. Dezember 2016 ab. D. Am 8. Dezember 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kantonswechsel. E. Mit Eingabe vom 7. März 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners beziehungsweise des Vaters C._______. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 beantwortete die Beschwerdeführerin Fragen der Vorinstanz zur bestehenden Vater-Kind-Beziehung und reichte zum Nachweis des tatsächlich gelebten Familienlebens entsprechende Belege ein. G. Am 1. Juli 2019 heirateten die Beschwerdeführerin und C._______. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wies das SEM darauf hin, dass die im abgeschlossenen Verfahren festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin zur Folge habe, dass im Verfahren nach Art. 51 Abs.1 AsylG (SR 142.31) die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden, verunmöglicht werde. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen gegeben seien. Eine Prüfung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei hingegen möglich, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Somit erhalte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem SEM überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Sollte sie dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkommen, werde das gestellte Gesuch gemäss Art. 51 AsylG abgelehnt werden müssen. Diesem Vorgehen liege der Gedanke zugrunde, dass Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, nicht bessergestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Herkunft wahre Angaben machten und dadurch die Prüfung, ob die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten, ermöglichten. Die Mitwirkungspflicht der Eltern könne dem minderjährigen Kind nicht zur Last gelegt werden. In Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass eine stabile Vater-Kind Beziehung vorliege, werde der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters voraussichtlich vorgenommen werden. I. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2019 machte die Rechtsvertretung geltend, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft bereits offengelegt und nicht die Möglichkeit habe, weitere Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe die Mitwirkungspflicht nicht verletzt und es läge auch kein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor. J. Mit Verfügung des SEM vom 27. August 2019 wurde das gemeinsame Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit gleichentags erfolgtem Entscheid lehnte das SEM das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (Eröffnung am 28. August 2019). K. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beantragt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. L.Mit Schreiben vom 30. September 2019 bestätigte das Bundeverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M.Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Bst. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG gutgeheissen. Es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und antragsgemäss Rechtsanwalt D._______, (...), der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. N.Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 bewilligte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel vom 8. Dezember 2016. O.Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 teilte der amtliche Rechtsbeistand mit, dass er sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr durch E._______ substituieren lasse. Er wies im Weiteren auf das am 15. Juni 2020 bewilligte Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel hin und reichte eine Kostennote vom 22. Juli 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Sozialisierung in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse einer Wegweisung in diesen Staat entgegenstünden. Vorliegend könne dies jedoch nur überprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Es sei ihr deshalb mit Schreiben vom 30. Juli 2019 das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben worden, sich zu ihrer tatsächlichen Herkunft zu äussern. In ihrer Stellungnahme habe sie jedoch an ihren früheren Aussagen festgehalten und verneint, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Ebenso habe sie das Vorliegen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 1 VwVG verneint. Das SEM verwies auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen tibetischer Ethnie (vgl. Urteil des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Durch ihre mangelnde Mitwirkung verunmögliche die Beschwerdeführerin somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde unter anderem geltend gemacht, das SEM habe im angefochtenen Entscheid den Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich als «Lebenspartner» bezeichnet und damit eine entscheidwesentliche Tatsache übersehen und das rechtliche Gehör verletzt. Im Weiteren sei im Kantonswechselverfahren ein Schreiben des SEM vom 8. Oktober 2018, in welchem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass es aufgrund der Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen zu einigen Verzögerungen gekommen sei, offenbar nicht zu den Akten genommen worden, wodurch das SEM seine Aktenführungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe. Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK sei auf die bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin zu verweisen. Schliesslich müsse das Kindeswohl gemäss Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden. 4. Hinsichtlich der formalrechtlichen Rügen ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass das SEM im angefochtenen Entscheid den Ehemann der Beschwerdeführerin aktendwidrig als «Lebenspartner» bezeichnete, offenbar auf einem Versehen beruht, ergibt sich doch aus den Akten, dass das SEM im Rahmen der Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin diese zutreffend als «Ehefrau» bezeichnete (vgl. SEM-Akten C14/3) und somit bei der Beurteilung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft offenbar von der bestehenden Ehe ausging. Ohnehin ist nicht einsehbar, inwiefern der Beschwerdeführerin hieraus ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte, sind doch die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt. Was die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht im Rahmen des Kantonswechselverfahrens betrifft, so ist festzustellen, dass eine solche nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sein kann, zumal das Gesuch um Kantonswechsel mit Entscheid des SEM vom 15. Juni 2020 ohnehin gutgeheissen wurde. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die formalen Rügen als unbegründet erweisen. 5.5.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5). Gemäss der weiterhin geltenden Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK) gilt Art. 51 AsylG auch für unverheiratete Lebenspartner, sofern von einer dauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 8). Auch die Definition des Begriffs "Familie" in der Asylverordnung 1 erfasst in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (vgl. Art. 1a lit. e AsylV 1). 5.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen nur dann ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dieses Kriterium dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 E. 4.5). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. E-1813/2019 vom 1. Juli 2020) einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt. Im Weiteren hat es festgehalten, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel des ersten, abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen könne, jedoch der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren erneut die Möglichkeit geben müsse, sich zu diesen zu äussern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern. Danach habe das SEM die Gesamtheit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vorhandenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre Mitwirkungspflicht auch im Verfahren betreffend Familienasyl (schwer) verletzt habe. Diesen Pflichten ist das SEM im vorliegenden Fall mit der Neugewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben vom 30. Juli 2019) und der nachfolgend vorgenommenen Neubeurteilung unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme vom 13. August 2019 nachgekommen. 5.4 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht fest. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ab und führte dabei aus, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Da sie jedoch unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie angehöre, sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als unmöglich, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder Angaben zu ihrem tatsächlichen Herkunftsort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Es lässt sich somit weder belegen noch ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist. Mit Blick auf die Feststellungen in BVGE 2014/12 E.5.6-5.8 kann es keineswegs als sicher erachtet werden, dass sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal besitzt und folglich eine andere Nationalität als ihr Ehemann hat. Wie das SEM in seinem in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid vom 13. Juni 2014 festgestellt hat, ist die geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, beziehungsweise deren Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft gemacht zu erachten und die Herkunft der Beschwerdeführerin beziehungsweise Staatsangehörigkeit gilt als unbekannt. Die Beschwerdeführerin vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Dokumente oder Unterlagen einzureichen, welche ihre Herkunft belegen könnten. Der im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens durchgeführten Lingua-Alltagswissensevaluation vom 15. April 2014 kommt erhöhter Beweiswert zu. Es ist von einer schweren Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Wie obenstehend dargelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin durch ihre unwahren Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch ihr unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Ehemann eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde die Beschwerdeführerin gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste, bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre als stossend zu bezeichnen. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypothetischer Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin möglicherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es wäre jedoch stossend, wenn sich die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen könnte und dadurch gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, bessergestellt würde. 5.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns entgegenstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewandt werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Ehepartnerin hier aufenthaltsberechtigter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestützt auf Art. 44 AuG zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unbenommen, ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Diese Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Bestimmung von Art. 8 EMRK gebunden. 6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zu Recht abgelehnt hat. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt D._______, (...), als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der in der Kostennote vom 22. Juli 2020 aufgeführte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgehend, ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von gerundet Fr. 1'764.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'764.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: