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E-3579/2020

E-3579/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-25 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM anerkannte ihn mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Freundin B._______ (geb. [...]). Als Identitätsnachweis reichte er ein Passfoto seiner Freundin sowie eine Kopie deren äthiopischen Flüchtlingsausweises zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, chronologisch und im Detail die Geschichte seiner Beziehung zu seiner Freundin zu erläutern und darzulegen, ob er mit ihr im gleichen Haushalt gelebt habe. Weiter forderte das SEM ihn auf, ein aktuelles Foto von B._______ sowie eine Kopie ihrer Identitätsdokumente inklusive Übersetzung einzureichen. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Sache Stellung. Hierbei legte er dar, seine - zum damaligen Zeitpunkt gerade einmal erst (...) Jahre alte - Freundin im Jahr (...) erstmals in der Schule kennengelernt zu haben. Sie hätten die Schulpausen miteinander verbracht. Später habe er sie zum Abendessen in ein Restaurant eingeladen und man habe sich getroffen bis der Beschwerdeführer wenige Wochen später im (...) nach Sawa in die militärische Ausbildung gegangen sein. Nach seiner Flucht aus dem Militärdienst habe er seine Freundin gelegentlich über das Telefon seiner Eltern angerufen, da diese kein eigenes Mobiltelefon besessen habe. Sie befinde sich nun seit (...) 2019 in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Im (...) 2019 sei sie einem anderen Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo es ihr nun möglich sei mit ihm zu telefonieren. Der Beschwerdeführer reichte die Taufurkunde von B._______ mitsamt Übersetzung, ihren bereits eingereichten äthiopischen Flüchtlingsausweis, ihre Essensrationskarte aus dem Flüchtlingslager (jeweils in Kopie), das bereits eingereichte Passfoto und zwei weitere aktuelle Fotos sowie Auszüge aus ihrer gemeinsamen Kommunikation ein. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 - eröffnet am 15. Juni 2020 - wies das SEM das Familienzusammenführungsgesuch zugunsten B._______ ab und bewilligte deren Einreise in die Schweiz nicht. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die Einreise von B._______ zur Durchführung eines Asylverfahrens respektive zur Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Gemäss der weiterhin geltenden Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK) gilt Art. 51 AsylG auch für unverheiratete Lebenspartner, sofern von einer dauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 8; bestätigt im Urteil des BVGer D-4994/2019 vom 30. Juli 2020 E. 5.1). Auch die Definition des Begriffs "Familie" in der Asylverordnung 1 erfasst in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (vgl. Art. 1a lit. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, nur dann von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2 m.w.H.). Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestanden hat, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; bestätigt im Urteil des BVGer D-6367/2019 vom 27. August 2020 E. 4.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ zum Zeitpunkt der Flucht nicht als gelebte eheähnliche Gemeinschaft zu betrachten sei. Er habe im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, er sei ledig und er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie, namentlich seinen Eltern und den Geschwistern zusammengelebt. Der Betroffene behaupte nun zwar zu Beginn des Jahres (...) seine Freundin kennengelernt und mit dieser Zeit verbracht zu haben, besitze aber keine einzige Fotografie dieser Zeitphase. Die familienasylrechtlichen Voraussetzungen einer Trennung durch Flucht beziehungsweise einer vor der Flucht bestehenden Familiengemeinschaft seien nicht erfüllt.

E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe seit Beginn der Beziehung ein Leben mit seiner Freundin beabsichtigt. Durch den Militärdienstzwang sei aber ein gemeinsames Leben sowie die Eheschliessung verunmöglicht gewesen. Er habe sowohl in der Befragung zur Person (BzP) als auch in der Anhörung seine Freundin sowie die schwierige Situation im eritreischen Militärdienst erwähnt.

E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 6.2 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als Solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E.3.1).

E. 6.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorliegend als unbegründet. Die verfügende Behörde tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie keine entscheidwesentlichen Aspekte unbeantwortet gelassen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist sie den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. Der blosse Umstand, dass die angefochtene Verfügung an einer Stelle einen unzutreffenden Namen der Freundin des Beschwerdeführers aufführt, beschlägt das rechtliche Gehör offenkundig nicht. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind. Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde führt dabei nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea mit B._______ nicht verheiratet und hat mir ihr nicht zusammengelebt. Auch vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in den Militärdienst im (...) hat offenkundig keine gelebte Familiengemeinschaft durch ein dauerhaftes beziehungsweise langjähriges Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt bestanden. Als der Beschwerdeführer sich nach Sawa begeben hat, um seiner Militärdienstpflicht nachzukommen, war er bereits (...) Jahre alt. Seine Freundin war damals gerade einmal (...)-jährig. Sie haben sich eigenen Angaben zufolge erst wenige Monate zuvor in der Schule kennengelernt und hätten die Schulpausen miteinander verbracht und er habe sie ein paar Mal in ein Restaurant eingeladen. Die Behauptung, seine Freundin habe während seines Urlaubs vom Militärdienst zeitweise bei ihm gewohnt, wurde erstmals im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vorgebracht und ist als offensichtlich nachgeschoben einzustufen. In Widerspruch dazu hat der Beschwerdeführer zuvor in den Asylbefragungen noch zu Protokoll gegeben, während des Militärdiensts jeweils nach Hause zu seinen Eltern gegangen zu sein, um ihnen in der Landwirtschaft zu helfen. Er habe in dieser Zeit landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet, wie das Getreide mit der Sichel zu schneiden, pflügen und andere Arbeiten. Seine Eltern seien betagt, weshalb er stets zu der Erntezeit nach Hause gegangen sei und diesen in der Landwirtschaft geholfen habe. Im Rahmen dieser Schilderungen wurde seine Freundin nicht erwähnt, geschweige denn ein zeitweiliges Zusammenleben bei den Eltern vorgebracht (vgl. SEM-Akte A11 F92-104). Auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers lassen nicht auf ein Vorbestehen einer eheähnlichen Beziehung schliessen. Zwar gab er im Rahmen der BzP zumindest an, eine Freundin gehabt zu haben. Auf Nachfrage zu deren Alter war er indes nicht in der Lage nähere Angaben zu machen und brachte bloss vor, er «vermute diese sei heute wohl 24 Jahre alt». Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, das ungefähre Alter seiner angeblichen Freundin anzugeben, spricht stark gegen ein Vorbestehen einer vertieften, eheähnlichen Beziehung. Die Angabe anlässlich der Anhörung, er wolle mit ihr ein gemeinsames Leben führen (vgl. A11 F164) vermag daran nichts zu ändern. Weiter hat der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren auch nie geltend gemacht, dass seine Freundin in Eritrea eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Im Gegensatz dazu brachte er vor, dass seine Eltern zuhause aufgesucht und behelligt worden seien (vgl. A11 F117). Dies stellt ein weiteres Indiz dar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin keine eheähnliche Gemeinschaft geführt hat. Letztlich lässt auch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers im Nachgang zu seiner Flucht aus dem Militärdienst nicht auf das Vorbestehen einer eheähnlichen Beziehung schliessen. So gab er zu Protokoll, er sei schon zuvor mehrfach irregulär aus dem Dienst entwichen und sei jeweils nach Hause gegangen. Abgesehen davon, dass man ihn nach einer gewissen Zeit zuhause wieder abgeholt habe, habe dies jeweils zu keinen Problemen geführt. Ihm sei anlässlich seiner Flucht aus dem Militärdienst daher bekannt gewesen, dass bei einer Desertion die Truppen jeweils erst mehrere Tage zuwarten würden ob diese Person wieder zurückkehre bevor überhaupt irgendeine Massnahme getroffen werde, um diesen wieder in den Dienst zurückzubringen. Bis diesbezüglich etwas passiere, dauere es jeweils sehr lange (vgl. A11 F92-94 und F142). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits mehrfach aus dem Dienst entwichen und nach Hause gegangen ist und ihm überdies bestens bekannt war, dass tagelang nichts passieren würde, um ihn (zuhause) zu suchen, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb er dann nicht erneut nach Hause gegangen ist, um zusammen mit seiner Freundin - die seinen Behauptungen zufolge ja zeitweise bei ihm zuhause gewohnt haben soll - das Land zu verlassen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe verzichtet nach Hause zu gehen, um einfach niemanden zu gefährden, erscheint angesichts des Umstandes, dass er bereits in der Vergangenheit mehrfach aus dem Dienst entwichen und nach Hause gegangen ist, als kaum überzeugend.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, das Vorliegen einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht glaubhaft zu machen. Die eingereichten Auszüge aus der Kommunikation des Beschwerdeführers mit seiner Freundin - welche ohnehin neueren Datums sind - vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Auch der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Freundin in der BzP und der Anhörung zumindest erwähnt hat, vermag daran nichts zu ändern. Damit fehlt es an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat vorbestandenen Familiengemeinschaft.

E. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3579/2020 Urteil vom 25. September 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betr. B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM anerkannte ihn mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Freundin B._______ (geb. [...]). Als Identitätsnachweis reichte er ein Passfoto seiner Freundin sowie eine Kopie deren äthiopischen Flüchtlingsausweises zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, chronologisch und im Detail die Geschichte seiner Beziehung zu seiner Freundin zu erläutern und darzulegen, ob er mit ihr im gleichen Haushalt gelebt habe. Weiter forderte das SEM ihn auf, ein aktuelles Foto von B._______ sowie eine Kopie ihrer Identitätsdokumente inklusive Übersetzung einzureichen. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Sache Stellung. Hierbei legte er dar, seine - zum damaligen Zeitpunkt gerade einmal erst (...) Jahre alte - Freundin im Jahr (...) erstmals in der Schule kennengelernt zu haben. Sie hätten die Schulpausen miteinander verbracht. Später habe er sie zum Abendessen in ein Restaurant eingeladen und man habe sich getroffen bis der Beschwerdeführer wenige Wochen später im (...) nach Sawa in die militärische Ausbildung gegangen sein. Nach seiner Flucht aus dem Militärdienst habe er seine Freundin gelegentlich über das Telefon seiner Eltern angerufen, da diese kein eigenes Mobiltelefon besessen habe. Sie befinde sich nun seit (...) 2019 in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Im (...) 2019 sei sie einem anderen Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo es ihr nun möglich sei mit ihm zu telefonieren. Der Beschwerdeführer reichte die Taufurkunde von B._______ mitsamt Übersetzung, ihren bereits eingereichten äthiopischen Flüchtlingsausweis, ihre Essensrationskarte aus dem Flüchtlingslager (jeweils in Kopie), das bereits eingereichte Passfoto und zwei weitere aktuelle Fotos sowie Auszüge aus ihrer gemeinsamen Kommunikation ein. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 - eröffnet am 15. Juni 2020 - wies das SEM das Familienzusammenführungsgesuch zugunsten B._______ ab und bewilligte deren Einreise in die Schweiz nicht. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die Einreise von B._______ zur Durchführung eines Asylverfahrens respektive zur Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Gemäss der weiterhin geltenden Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK) gilt Art. 51 AsylG auch für unverheiratete Lebenspartner, sofern von einer dauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 8; bestätigt im Urteil des BVGer D-4994/2019 vom 30. Juli 2020 E. 5.1). Auch die Definition des Begriffs "Familie" in der Asylverordnung 1 erfasst in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (vgl. Art. 1a lit. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, nur dann von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2 m.w.H.). Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestanden hat, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; bestätigt im Urteil des BVGer D-6367/2019 vom 27. August 2020 E. 4.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ zum Zeitpunkt der Flucht nicht als gelebte eheähnliche Gemeinschaft zu betrachten sei. Er habe im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, er sei ledig und er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie, namentlich seinen Eltern und den Geschwistern zusammengelebt. Der Betroffene behaupte nun zwar zu Beginn des Jahres (...) seine Freundin kennengelernt und mit dieser Zeit verbracht zu haben, besitze aber keine einzige Fotografie dieser Zeitphase. Die familienasylrechtlichen Voraussetzungen einer Trennung durch Flucht beziehungsweise einer vor der Flucht bestehenden Familiengemeinschaft seien nicht erfüllt. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe seit Beginn der Beziehung ein Leben mit seiner Freundin beabsichtigt. Durch den Militärdienstzwang sei aber ein gemeinsames Leben sowie die Eheschliessung verunmöglicht gewesen. Er habe sowohl in der Befragung zur Person (BzP) als auch in der Anhörung seine Freundin sowie die schwierige Situation im eritreischen Militärdienst erwähnt. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als Solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E.3.1). 6.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorliegend als unbegründet. Die verfügende Behörde tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie keine entscheidwesentlichen Aspekte unbeantwortet gelassen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist sie den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. Der blosse Umstand, dass die angefochtene Verfügung an einer Stelle einen unzutreffenden Namen der Freundin des Beschwerdeführers aufführt, beschlägt das rechtliche Gehör offenkundig nicht. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind. Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde führt dabei nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea mit B._______ nicht verheiratet und hat mir ihr nicht zusammengelebt. Auch vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in den Militärdienst im (...) hat offenkundig keine gelebte Familiengemeinschaft durch ein dauerhaftes beziehungsweise langjähriges Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt bestanden. Als der Beschwerdeführer sich nach Sawa begeben hat, um seiner Militärdienstpflicht nachzukommen, war er bereits (...) Jahre alt. Seine Freundin war damals gerade einmal (...)-jährig. Sie haben sich eigenen Angaben zufolge erst wenige Monate zuvor in der Schule kennengelernt und hätten die Schulpausen miteinander verbracht und er habe sie ein paar Mal in ein Restaurant eingeladen. Die Behauptung, seine Freundin habe während seines Urlaubs vom Militärdienst zeitweise bei ihm gewohnt, wurde erstmals im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vorgebracht und ist als offensichtlich nachgeschoben einzustufen. In Widerspruch dazu hat der Beschwerdeführer zuvor in den Asylbefragungen noch zu Protokoll gegeben, während des Militärdiensts jeweils nach Hause zu seinen Eltern gegangen zu sein, um ihnen in der Landwirtschaft zu helfen. Er habe in dieser Zeit landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet, wie das Getreide mit der Sichel zu schneiden, pflügen und andere Arbeiten. Seine Eltern seien betagt, weshalb er stets zu der Erntezeit nach Hause gegangen sei und diesen in der Landwirtschaft geholfen habe. Im Rahmen dieser Schilderungen wurde seine Freundin nicht erwähnt, geschweige denn ein zeitweiliges Zusammenleben bei den Eltern vorgebracht (vgl. SEM-Akte A11 F92-104). Auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers lassen nicht auf ein Vorbestehen einer eheähnlichen Beziehung schliessen. Zwar gab er im Rahmen der BzP zumindest an, eine Freundin gehabt zu haben. Auf Nachfrage zu deren Alter war er indes nicht in der Lage nähere Angaben zu machen und brachte bloss vor, er «vermute diese sei heute wohl 24 Jahre alt». Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, das ungefähre Alter seiner angeblichen Freundin anzugeben, spricht stark gegen ein Vorbestehen einer vertieften, eheähnlichen Beziehung. Die Angabe anlässlich der Anhörung, er wolle mit ihr ein gemeinsames Leben führen (vgl. A11 F164) vermag daran nichts zu ändern. Weiter hat der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren auch nie geltend gemacht, dass seine Freundin in Eritrea eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Im Gegensatz dazu brachte er vor, dass seine Eltern zuhause aufgesucht und behelligt worden seien (vgl. A11 F117). Dies stellt ein weiteres Indiz dar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin keine eheähnliche Gemeinschaft geführt hat. Letztlich lässt auch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers im Nachgang zu seiner Flucht aus dem Militärdienst nicht auf das Vorbestehen einer eheähnlichen Beziehung schliessen. So gab er zu Protokoll, er sei schon zuvor mehrfach irregulär aus dem Dienst entwichen und sei jeweils nach Hause gegangen. Abgesehen davon, dass man ihn nach einer gewissen Zeit zuhause wieder abgeholt habe, habe dies jeweils zu keinen Problemen geführt. Ihm sei anlässlich seiner Flucht aus dem Militärdienst daher bekannt gewesen, dass bei einer Desertion die Truppen jeweils erst mehrere Tage zuwarten würden ob diese Person wieder zurückkehre bevor überhaupt irgendeine Massnahme getroffen werde, um diesen wieder in den Dienst zurückzubringen. Bis diesbezüglich etwas passiere, dauere es jeweils sehr lange (vgl. A11 F92-94 und F142). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits mehrfach aus dem Dienst entwichen und nach Hause gegangen ist und ihm überdies bestens bekannt war, dass tagelang nichts passieren würde, um ihn (zuhause) zu suchen, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb er dann nicht erneut nach Hause gegangen ist, um zusammen mit seiner Freundin - die seinen Behauptungen zufolge ja zeitweise bei ihm zuhause gewohnt haben soll - das Land zu verlassen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe verzichtet nach Hause zu gehen, um einfach niemanden zu gefährden, erscheint angesichts des Umstandes, dass er bereits in der Vergangenheit mehrfach aus dem Dienst entwichen und nach Hause gegangen ist, als kaum überzeugend. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, das Vorliegen einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht glaubhaft zu machen. Die eingereichten Auszüge aus der Kommunikation des Beschwerdeführers mit seiner Freundin - welche ohnehin neueren Datums sind - vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Auch der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Freundin in der BzP und der Anhörung zumindest erwähnt hat, vermag daran nichts zu ändern. Damit fehlt es an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat vorbestandenen Familiengemeinschaft. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Mara Urbani Versand: