Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 6. September 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zugunsten seiner (angeblichen) Ehefrau R.A. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - eröffnet am 31. Oktober 2019 - verweigerte das SEM R.A. die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2019 (Poststempel; Beschwerde datiert vom 29. November 2019) Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben, R.A. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) Familienasyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag ein. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Schulbestätigung (Kantonaler Integrationskurs) des Bildungszentrums C._______ ein.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [(SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
E. 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestanden hatt, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass vorliegend nicht von einer gelebten eheähnlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und R A. vor der Flucht ausgegangen werden könne. Bei R.A. handle es sich um die Cousine des Beschwerdeführers, mit welcher er im Zeitraum 2012/2013 in Syrien eine Jugendbeziehung geführt habe. Angesichts ihrer damaligen Minderjährigkeit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung auf gegenseitigen sozialen und wirtschaftlichen Beistand ausgelegt gewesen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und R.A. nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, bestärke diese Schlussfolgerung. Da somit nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und R.A. in Syrien ausgegangen werden könne, vermöchten auch die eingereichten Dokumente (Eheschliessungsurkunde, Heiratsvertrag), die eine angeblich 2019 in Syrien erfolgte Eheschliessung des Beschwerdeführers mit R.A. belegen sollen, nichts zu ändern.
E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Vorbringen geltend, er habe R.A. am 19. Mai 2019 in absentia geheiratet. Eine Eheschliessung sei zuvor nicht möglich gewesen, weil R.A. noch minderjährig gewesen sei. Falls ihnen eine Wiedervereinigung in der Schweiz verweigert werde, befinde sich R.A. in Syrien in Gefahr, getötet zu werden, weil sie nicht mehr jungfräulich sei. Insgesamt liege «ohne Zweifel» eine vorbestandene eheähnliche Gemeinschaft vor.
E. 5.3 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, sind zu bestätigen. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien mit R.A. nicht verheiratet und hat mir ihr nicht zusammengelebt. Die Vorinstanz kam somit zutreffend zum Ergebnis, dass zwischen dem Beschwerdeführer und R.A. zu keinem Zeitpunkt eine vorbestandene Familiengemeinschaft erkennbar war. Damit fehlt es an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG somit zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften R.A. die Einreise in die Schweiz verweigert. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Gefährdungssituation von R.A. in Syrien (Todesgefahr wegen verlorener Jungfräulichkeit) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6367/2019 Urteil vom 27. August 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Salahaddin Al Beati, (...) Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 6. September 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zugunsten seiner (angeblichen) Ehefrau R.A. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - eröffnet am 31. Oktober 2019 - verweigerte das SEM R.A. die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2019 (Poststempel; Beschwerde datiert vom 29. November 2019) Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben, R.A. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) Familienasyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag ein. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Schulbestätigung (Kantonaler Integrationskurs) des Bildungszentrums C._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [(SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestanden hatt, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass vorliegend nicht von einer gelebten eheähnlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und R A. vor der Flucht ausgegangen werden könne. Bei R.A. handle es sich um die Cousine des Beschwerdeführers, mit welcher er im Zeitraum 2012/2013 in Syrien eine Jugendbeziehung geführt habe. Angesichts ihrer damaligen Minderjährigkeit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung auf gegenseitigen sozialen und wirtschaftlichen Beistand ausgelegt gewesen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und R.A. nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, bestärke diese Schlussfolgerung. Da somit nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und R.A. in Syrien ausgegangen werden könne, vermöchten auch die eingereichten Dokumente (Eheschliessungsurkunde, Heiratsvertrag), die eine angeblich 2019 in Syrien erfolgte Eheschliessung des Beschwerdeführers mit R.A. belegen sollen, nichts zu ändern. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Vorbringen geltend, er habe R.A. am 19. Mai 2019 in absentia geheiratet. Eine Eheschliessung sei zuvor nicht möglich gewesen, weil R.A. noch minderjährig gewesen sei. Falls ihnen eine Wiedervereinigung in der Schweiz verweigert werde, befinde sich R.A. in Syrien in Gefahr, getötet zu werden, weil sie nicht mehr jungfräulich sei. Insgesamt liege «ohne Zweifel» eine vorbestandene eheähnliche Gemeinschaft vor. 5.3 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, sind zu bestätigen. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien mit R.A. nicht verheiratet und hat mir ihr nicht zusammengelebt. Die Vorinstanz kam somit zutreffend zum Ergebnis, dass zwischen dem Beschwerdeführer und R.A. zu keinem Zeitpunkt eine vorbestandene Familiengemeinschaft erkennbar war. Damit fehlt es an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG somit zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften R.A. die Einreise in die Schweiz verweigert. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Gefährdungssituation von R.A. in Syrien (Todesgefahr wegen verlorener Jungfräulichkeit) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: