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D-4956/2021

D-4956/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. Nach der Personalienauf- nahme (PA) vom 8. Juli 2021 und dem Dublin-Gespräch vom 14. Juli 2021 wurde er am 12. August 2021 zu den Asylgründen angehört und am

16. August 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und in C._______, Provinz D._______, Autonome Region Kurdistan (ARK) geboren und zusammen mit seiner Familie in der Stadt D._______ wohnhaft gewesen. Nach seiner Schulzeit habe er viele Jahre lang als (…) gearbeitet. Deswegen habe er (…) bekommen. Ab dem Jahr (…) bis zu seiner Ausreise sei er als (…) tätig gewesen. Nach der Heirat im Jahr 2015 habe sich sein Vater stets in seine persönlichen Angelegenheiten eingemischt. Seine Eltern seien sehr reli- giös und sein Vater habe seiner Schwiegertochter beispielsweise verboten, ohne Begleitung zum Markt zu gehen. Er habe Angst gehabt, von ihnen unter Druck gesetzt zu werden und gegen seinen Willen einer islamisti- schen Organisation beitreten zu müssen. Es sei ihm aus finanziellen Grün- den nicht möglich gewesen, einen eigenen Haushalt zu gründen. Ungefähr (…) Jahre nach seiner Hochzeit habe er deshalb angefangen darüber nachzudenken, zum Christentum zu konvertieren. Als er seiner Frau eines Abends zuhause von seiner Absicht erzählt habe, seien sein Vater, einer seiner (…) und später auch noch ein (…) (…)seits in sein Zimmer hinein- gestürmt. Aus ihm unerklärlichen Gründen hätten sie mitbekommen, wie er mit seiner Frau über seine Absichten gesprochen habe. Daraufhin sei er von diesen drei Männern heftig geschlagen worden. Nachdem seine Frau dazwischen gegangen sei, um ihn vor den Schlägen zu schützen, sei er von zuhause geflüchtet. Anschliessend habe er etwa (…) Tage lang bei (…) gewohnt. Mit diesem habe er darüber nachgedacht, eine Anzeige zu er- statten. Weil jedoch auch die Richter Muslime seien, wäre gemäss seiner eigenen Einschätzung nicht zu seinen Gunsten entschieden worden, wes- halb er den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet habe. Seine Frau habe ihm geraten, das Land zu verlassen. So sei er letztlich am (…) 2021 mit einem (…) (…)-Visum legal in die E._______ ausgereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr von seinem Vater beziehungsweise Familien- respektive Sippenangehörigen umgebracht zu werden.

D-4956/2021 Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte Kopien seines irakischen Nationalitätenaus- weises, seiner irakischen Identitätskarte und seines Fahrausweises zu den Akten. Mit Schreiben vom (…) 2021 legte die damalige Rechtsvertretung eine Ko- pie der schweizerischen Identitätskarte eines (…) (…)seits des Beschwer- deführers ins Recht, welcher seit (…) Jahren in der Schweiz lebt, und er- suchte um Kenntnisnahme. Dessen Dossier konnte mangels Bestehens eines solchen vom SEM nicht konsultiert werden. Am 16. September 2021 wurde der Beschwerdeführer ergänzend ange- hört. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 – eröffnet am 13. Oktober 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. November 2021 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din. D. Am 15. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. E. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2021 korrigierte der Beschwerdeführer Ziffer 7 der Rechtsmitteleingabe insofern, als sich der Vorfall mit der Familie nicht (…), sondern im (…) ereignet und er seine Ehefrau damals zum letzten Mal gesehen habe.

D-4956/2021 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2021 teilte ihm die damals zu- ständige Instruktionsrichterin mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerde- verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf den Antrag, es sei festzu- stellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, nicht ein. Im Weiteren hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Sie räumte der Rechtsvertreterin sodann Gele- genheit ein, innert Frist mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu er- bringen, dass sie persönlich die Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (SR 142.31) erfülle, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin auf einen Zeitpunkt nach Eingang der dazu notwendigen Informationen. Schliesslich lud sie das SEM ein, bis zum 9. Dezember 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin die Un- terlagen betreffend Nachweis der hauptberuflichen Befassung mit der Be- ratung und Vertretung von Asylsuchenden sowie eine Kostennote ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn- ten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung festgehalten werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2021 bewilligte die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als unentgelt- liche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht. J. Am 12. Januar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus or- ganisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter über- tragen.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4956/2021 Seite 6 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrele- vanz nicht geprüft werden müsse. Als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei zu erläutern, inwieweit der Islam mit seinen Glaubensgrundsätzen für die Situation in seiner Hei- mat verantwortlich sei, seien seine Antworten pauschal und ohne persönli- chen Bezug ausgefallen. Nach seinem inneren psychischen Prozess be- fragt, was ihn am Christentum faszinieren würde und welche Aspekte ihn zu einem Glaubenswechsel überzeugt hätten, habe er weitgehend verall- gemeinernd geantwortet. Auf persönliche Erlebnisse angesprochen, die zum Entscheid einer Konversion geführt haben sollen, habe er auf die ge- nerelle Situation in seiner Heimat und auf die seiner Ansicht nach ungenü- gende Meinungsfreiheit als Muslime verwiesen. Auch auf Nachfrage hin habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb er entschieden habe, zum Christentum zu konvertieren oder welche spezifischen Gedanken er sich dazu gemacht habe. Als er gefragt worden sei, ob er nach dem Entschluss, zum Christentum zu konvertieren, persönliche Veränderungen bemerkt habe, habe er wiederholt sein Unwissen über diese Religion kundgetan. Im Verlauf der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, dass er beinahe nichts über das Christentum wisse und in der Heimat wegen seiner Arbeit als (…) auch keine Zeit gefunden habe, sich über das Christentum zu informieren. Inwiefern er sich nicht an die in D._______ lebenden Christen gewandt habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe in keiner Art und Weise einen per- sönlichen Bezug zum Christentum nachvollziehbar darlegen können. Es sei ihm somit eindeutig weder gelungen, eine Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen, noch substantiiert zu erklären, weshalb er sich für das Christentum entschieden habe. In seinen Aussagen seien auch keine

D-4956/2021 Seite 7 Hinweise auszumachen, dass eine konkrete Gefahr für ihn bestehen würde, dass er von seinen Eltern zum Beitritt einer islamistischen Organi- sation hätte forciert werden sollen.

Zudem kämen bei der Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses Zweifel auf, ob das Vorgebrachte tatsächlich so stattgefunden habe. So sei es ihm nicht gelungen, zeitlich anzugeben, wann er zum ersten Mal mit seiner Ehefrau über eine mögliche Konversion gesprochen habe. Die ober- flächliche Beschreibung der Reaktion seiner Ehefrau verstärke die Zweifel daran, ob er überhaupt jemals mit ihr über eine Konversion gesprochen habe. Sodann erscheine es vor dem Hintergrund seines vermeintlich sehr strengen Vaters fragwürdig, dass er es gewagt hätte, zuhause in einer sol- chen Lautstärke mit seiner Frau über eine Konversion zu sprechen, sodass dieser etwas hätte mitbekommen können, und letztlich überzeuge nicht, wenn er bloss oberflächlich beschreibe, anschliessend überall Schläge er- halten zu haben. Die Flucht von zuhause habe er gleichermassen ober- flächlich und vage dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihm letztlich mithilfe seiner Ehefrau die Flucht aus dem Haus gelungen sein soll. In Wi- derspruch zu seinen vorherigen Angaben hätten ihn erst die Schläge seiner Verwandten auf die Idee gebracht, über einen Religionswechsel zu spre- chen. Wenn der Gedanke zum Religionswechsel aber erst nach diesem Vorfall aufgekommen sei, machten seine vorherigen Schilderungen wiede- rum kaum Sinn. Seine Beschreibung von diesem erwartungsgemäss ein- schneidenden Moment sei demnach ohne überzeugende Details, ohne emotionale Komponenten und ohne persönliche Gedanken ausgefallen. Er habe auch nicht einleuchtend begründen können, weshalb die gesamte Verwandtschaft über seine Konversionsabsicht Bescheid wissen sollte und er deshalb möglicherweise auch von seiner Sippe getötet werden könnte. Seine Aussagen seien gesamthaft betrachtet unsubstantiiert und nicht ge- eignet, einen kausalen asylbeachtlichen Zusammenhang zwischen seinen Vorbringen und der Ausreise aus seiner Heimat aufzuzeigen. Zusammen- fassend könne ihm weder geglaubt werden, dass er zum Christentum kon- vertiert sei, noch dass er diesbezüglich ernsthafte Schwierigkeiten mit sei- ner Familie bekommen habe. Damit einhergehend könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat getötet werden sollte.

Abschliessend merkte die Vorinstanz noch an, dass er mit seinem Verhal- ten, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben, es diesen verunmög- licht habe, sich der Sache anzunehmen, ihn falls nötig zu schützen und die angebliche Täterschaft zur Rechenschaft zu ziehen. Aufgrund dessen

D-4956/2021 Seite 8 könne auch nicht geschlossen werden, die ARK sei ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen oder würde dieser nicht nachkommen können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihm der Heimatstaat staatlichen Schutz ver- weigert hätte, wenn er ihn darum ersucht hätte. Gemäss seinen Angaben habe er zudem niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe in sinnge- mässer Wiederholung der Vorbringen daran fest, dass es ihm unter Be- rücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten gelungen sei, seine Abkehr vom Islam und seine Konversion glaubhaft zu machen. Soweit die Vor- instanz ausgeführt habe, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Be- hörden der ARK ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen wären bezie- hungsweise nachkommen könnten, wenn er sich an sie gewandt hätte, ver- kenne die Vorinstanz die aktuelle Situation in der ARK. Zwar sei der Abfall vom Islam nicht gesetzlich verboten, indes lege die irakische Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und das irakische Strafgesetzbuch kenne die Tatbestände der Blasphemie, Gotteslästerung und Verächtlichmachung religiöser Bekenntnisse, und sehe hierfür Haft bis zu drei Jahren vor. Der Beschwerdeführer wäre behördlicher Willkür ausgesetzt und es könne nicht ohne Weiteres von der Schutzwilligkeit der Behörden der ARK aus- gegangen werden. Selbst wenn diese gewillt wären, wären sie nicht im Stande, Konvertiten einen ständigen Schutz vor einer Bedrohung durch die Sippe oder Familie zu bieten.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu- mente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die geltend gemachte Konversion zum Christentum und die daraus abgeleitete Furcht, umgebracht zu werden, entspreche nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Die Entgegnun- gen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungs- weise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.1).

E. 5.2 Vorab wird in der Beschwerde eingewendet, es erscheine fragwürdig, die Abkehr vom Islam respektive die Konversion, welche einen jeweils in- dividuell einzigartig ablaufenden Prozess beinhalte, anhand einer objekti-

D-4956/2021 Seite 9 vierten Herangehensweise verstehen beziehungsweise beurteilen zu wol- len. Entgegen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer den Prozess sei- ner Abkehr vom Islam substantiiert und nachvollziehbar dargelegt (vgl. Be- schwerde S. 16 f.). Dazu ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde von einer objektivierten Herangehensweise keine Rede sein kann. Vielmehr hat sich das SEM im Rahmen der Anhörungen sehr eingehend bemüht, die individuellen Umstände, welche den Be- schwerdeführer zum geltend gemachten Glaubenswechsel veranlasst hät- ten, zu ergründen. Trotz wiederholten Nachfragens sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufkommen der persönlichen Zweifel am Islam sowie zum zunehmenden Druck nach der Heirat durch den Vater jedoch sehr stereotyp und detailarm ausgefallen (vgl. SEM-Akte […]-23/15 F87– 98 und […]-41/16 F19–23).

E. 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum wird in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf entsprechende Protokollstel- len ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gleichzeitig mit der Abwen- dung vom Islam begonnen, sich mit dem Christentum auseinanderzuset- zen. In seinen Augen sei das Christentum das Gegenbild des Islams, wel- ches Freiheit, Frieden und Reinheit symbolisiere. Ihn habe die Lebensphi- losophie des Christentums fasziniert und die Entscheidung zur Konversion basiere darauf, dass er seine ethischen und moralischen Prinzipien, wie Freiheit, Gleichheit und Nächstenliebe, in den christlichen Vorstellungen wiedergefunden habe. Dass er nur wenig über das Christentum wisse, sei ihm bewusst und dies habe er auch anlässlich der Anhörungen zu Protokoll gegeben. Er habe ganz klar gesagt, dass er sich erst ganz am Anfang auf dem Weg des christlichen Glaubens befinde. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die Schule lediglich während (…) Jahren besucht habe. Zudem sei der Informationszugang zum Christentum in seinem Herkunftsort stark ein- geschränkt, zumal bis zum heutigen Zeitpunkt nicht einmal die ganze Bibel in seine Muttersprache (…) übersetzt worden sei. Auch von (…), dem ein- zigen Christen, den er gekannt habe, habe er nur wenig in Erfahrung brin- gen können, da dieser einen anderen Dialekt gesprochen habe und sie nur selten alleine gewesen seien. Auch sonst habe sich keine Gelegenheit ge- boten, Wissen zum Christentum anzueignen. Einerseits weil er von früh- morgens bis spätabends habe arbeiten müssen. Andererseits habe er grosse Angst davor gehabt, sich mit anderen Christen in Kontakt zu setzen, da er diesfalls nicht nur sich selbst, sondern auch seine Frau und (…) ge- fährdet hätte. Folglich sei nachvollziehbar, dass er keine vertieften Kennt- nisse zum Christentum habe. Deshalb sei das fehlende Wissen über das

D-4956/2021 Seite 10 Christentum nur wenig geeignet, die Glaubhaftigkeit des Beschwerdefüh- rers in Frage zu stellen. Insbesondere ändere dies nichts an der Tatsache, dass er sich vom Islam abgewendet und für sich den Entschluss gefasst habe, Christ zu sein. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass er sichtlich bemüht sei, sich vertieft mit der christlichen Lehre ausei- nanderzusetzen. Von (…) habe er eine Bibel in (…) erhalten, welche er jedoch wiederum aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nur sehr be- schränkt verstehe. Auch habe er, als er noch im Bundesasylzentrum gelebt habe, mehrfach den (…) besucht, wobei ihm damals ein (…) bei (…) habe helfen können. Momentan sei er auf der Suche nach einer Person, die ihm die christlichen Lehren in seiner Muttersprache erklären könne (vgl. Be- schwerde S. 10 f.). Dabei handelt es sich indes im Wesentlichen lediglich um eine sinngemässe Zusammenfassung seiner Aussagen bei den Anhö- rungen. Damit vermag er, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, weder einen persönlichen Bezug zum Christentum nachvollziehbar darzulegen, noch eine Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen und substan- tiiert zu erklären, weshalb er sich für das Christentum entschieden habe. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit Christen in seiner Region in Kontakt getreten ist, um sich eine genauere Vorstellung von de- ren Religion machen zu können, wenn er eine Konversion ernsthaft in Er- wägung gezogen hätte, sondern sich mit Ungefährem begnügte (vgl. SEM- Akte […]-41/16 F33). Aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten An- gaben ist die angebliche Konversion auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Abkehr vom Islam in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft einzustufen. Seine angeblichen Bemühungen in der Schweiz, mehr über das Christentum zu erfahren, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.4 Zur Frage der Glaubhaftigkeit des fluchtauslösenden Ereignisses wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten regelmässig über die Konversion gesprochen. Folglich sei völ- lig nachvollziehbar, wenn es ihm nicht gelungen sei, zeitlich genau einzu- ordnen, wann genau er das erste Mal mit ihr darüber gesprochen habe. Die Gespräche hätten in der Regel immer in ihrem Zimmer stattgefunden. Die- ses habe eine Tür zum Schliessen gehabt und sie hätten jeweils mit sehr leiser Stimme über die besagte Angelegenheit gesprochen, damit niemand sie habe hören können. Beim letzten Gespräch habe seine Familie aus ihm nicht bekannten Gründen gehört, dass er über das Christentum gespro- chen habe. Weshalb dies seine Glaubhaftigkeit schmälern sollte, sei nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 11). Diese Einwände sind unbehelflich. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz

D-4956/2021 Seite 11 verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Insbesondere vermag der Beschwerdefüh- rer nicht plausibel darzutun, wie sein Vater und (…) unter den gegebenen Umständen den Inhalt beziehungsweise das Thema des Gesprächs mit seiner Frau hätte mitbekommen sollen, zumal er explizit angab, dass die Zimmertür geschlossen gewesen sei (vgl. a.a.O. F51).

E. 5.5 In der Beschwerde wird auch an der Glaubhaftigkeit der geltend ge- machten Eskalation festgehalten. So sei der Beschwerdeführer von seiner Familie schlicht überrumpelt und nach einem kurzen Wortgefecht zusam- mengeschlagen worden. In der Folge habe kein Gespräch mehr stattge- funden, lediglich seine Frau und (…) hätten geweint und geschrien. Der Beschwerdeführer habe bereits nach etwa (…) Schlägen das Bewusstsein verloren und sich, als er wieder zu sich gekommen sei, auf dem Boden des Wohnzimmers wiedergefunden, wo weiterhin auf ihn eingeschlagen wor- den sei. Er habe ebenfalls völlig nachvollziehbar geschildert, wie er schlussendlich habe entkommen können. So habe sich seine Ehefrau vor ihn geworfen, um ihn zu schützen. In der Folge habe sein Vater diese ge- packt und gemeinsam mit (…) in ihr Zimmer gebracht. Diesen Moment habe der Beschwerdeführer nutzen können, um zu entkommen. Seine (…), die (…) seien (…), hätten ihn in diesem Moment nicht mehr zurückhalten können. Die Schilderung dieses Vorfalls durch den Beschwerdeführer ent- halte auch mehrere Realkennzeichen, die seine Glaubhaftigkeit weiter un- termauern würden. So sei er emotional sichtlich betroffen gewesen und habe beispielsweise deutlich zu verstehen gegeben, dass es ihn sehr be- schämt habe, so vor seiner Frau und (…) geschlagen worden zu sein (vgl. Beschwerde S. 12, mit Verweisen auf die Protokollstellen […]-23/15 F72 und […]-41/16 F8, F30). Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar kann ist nicht ausgeschlossen wer- den, dass es aufgrund des offensichtlich dominanten Vaters, durch dessen Verhalten sich der mit seiner Ehefrau in Hausgemeinschaft lebende Be- schwerdeführer bei der Gestaltung seines beziehungsweise des ehelichen Lebens eingeschränkt fühlte, zu Spannungen beziehungsweise Streitigkei- ten kam. Indes erscheint – nachdem sich die geltend gemachte Konversion als nicht glaubhaft erwiesen hat – unwahrscheinlich, dass der Beschwer- deführer ausgerechnet anlässlich des angeblich fluchtauslösenden Ereig- nisses, dessen Umstände ebenfalls unglaubhaft sind, seinem Vater seine angebliche Absicht, die Religion zu wechseln, kundgetan haben will (vgl. SEM-Akte […]-41/16 F44). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hin- weise auf einen Übersetzungsfehler in Bezug auf die Feststellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben erklärt habe, dass ihn erst die Schläge seiner Verwandten auf die

D-4956/2021 Seite 12 Idee gebracht hätten, über einen Religionswechsel zu sprechen (vgl. Be- schwerde S. 12). Dies umso weniger, als das Protokoll dem Beschwerde- führer rückübersetzt wurde und er bestätigte, dass es vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-Akte […]-41/16 S. 16). Ausserdem vermag er auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht plausibel darzulegen, wie ihm die Flucht aus dem Haus gelungen sein soll. Die Vorinstanz hielt weiter zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer auch nicht einleuchtend habe begründen können, weshalb die gesamte Verwandtschaft über seine Konversionsabsicht hätte Bescheid wissen sol- len und er deshalb möglicherweise auch von seiner Sippe getötet werden könnte.

E. 5.6 In der Beschwerde wird schliesslich eingewendet, soweit die Vor- instanz ausgeführt habe, es lägen keine Hinweise vor, dass die Behörden der ARK ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen wären beziehungsweise nachkommen könnten, wenn sich der Beschwerdeführer an sie gewandt hätte, verkenne das SEM mit dieser Argumentation die aktuelle Situation in der ARK (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Darauf ist nicht näher einzugehen, nachdem sich die geltend gemachte Konversion als unglaubhaft erwiesen hat und es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Konvertiten han- delt. Im Übrigen wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden mit seinem Verhalten verunmöglicht hat, ihm den allenfalls nötigen Schutz zu gewähren (vgl. oben E. 4.1, letzter Absatz).

E. 5.7 Das Gericht erachtet nach dem Gesagten weder die geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers noch dessen Vorbringen, nach der Be- kanntgabe der Absicht, zum Christentum zu konvertieren, sei er vom Vater beziehungsweise Angehörigen der Familien respektive der Sippe mit dem Tod bedroht worden, als glaubhaft.

E. 5.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-4956/2021 Seite 13 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-4956/2021 Seite 14 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak an die nordirakischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich ent- sprechenden Schutzes bedürfen. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008/4 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.4.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) be- stätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdi- schen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provin- zen D._______, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändere. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.2). Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stam- mende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonde- res Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren bei- zumessen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.4.5 sowie u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezem- ber 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1).

E. 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen Mann aus D._______ in der (…) Provinz. Seine Eltern und Geschwister,

D-4956/2021 Seite 15 seine Grossmutter und ein Onkel väterlicherseits leben nach wie vor in ih- rem Haus in D._______ (vgl. SEM-Akte […]-23/15 F28 ff.). Zudem steht er in Kontakt mit (…) (…)seits in der Schweiz, welcher ihm auch (…) gekauft habe (vgl. a.a.O. F16). In Anbetracht der unglaubhaften Verfolgungsvor- bringen ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach D._______ dort keine Un- terkunft habe und nicht auf die Hilfe seiner Verwandten zählen könnte. Nach Abschluss der Primarschule und Abbruch der Sekundarschule kurz vor (…) (vgl. a.a.O. F39) hat der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre als (…) gearbeitet (vgl. a.a.O. F41), bis er ab dem Jahr (…) mit einem eigenen (…) seinen Lebensunterhalt verdiente (vgl. a.a.O. F42 f.). Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei- ner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr bei seiner sozialen als auch wirtschaftlichen Rein- tegration unterstützen kann. Seine (…) (…)schmerzen hat er bereits bis (…) vor seiner Ausreise in seiner Heimat medikamentös behandeln lassen (vgl. a.a.O. F7 ff.), und es ist ihm zuzumuten, die Behandlung gegebenen- falls in D._______ erneut aufzunehmen. Es ist demnach nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist demnach ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde zu bejahen.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4956/2021 Seite 16

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge- währt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersicht- lich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre.

E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2021 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 7. Dezember 2021 ihre Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 10.33 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.–. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 4.– (Porto) geltend und wies darauf hin, dass keine Mehrwertsteuer- pflicht bestehe. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Das amtliche Ho- norar ist somit vorliegend auf insgesamt (aufgerundet) Fr. 1'554.– (ein- schliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4956/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1'554.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4956/2021 Urteil vom 14. Februar 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 8. Juli 2021 und dem Dublin-Gespräch vom 14. Juli 2021 wurde er am 12. August 2021 zu den Asylgründen angehört und am 16. August 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und in C._______, Provinz D._______, Autonome Region Kurdistan (ARK) geboren und zusammen mit seiner Familie in der Stadt D._______ wohnhaft gewesen. Nach seiner Schulzeit habe er viele Jahre lang als (...) gearbeitet. Deswegen habe er (...) bekommen. Ab dem Jahr (...) bis zu seiner Ausreise sei er als (...) tätig gewesen. Nach der Heirat im Jahr 2015 habe sich sein Vater stets in seine persönlichen Angelegenheiten eingemischt. Seine Eltern seien sehr religiös und sein Vater habe seiner Schwiegertochter beispielsweise verboten, ohne Begleitung zum Markt zu gehen. Er habe Angst gehabt, von ihnen unter Druck gesetzt zu werden und gegen seinen Willen einer islamistischen Organisation beitreten zu müssen. Es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, einen eigenen Haushalt zu gründen. Ungefähr (...) Jahre nach seiner Hochzeit habe er deshalb angefangen darüber nachzudenken, zum Christentum zu konvertieren. Als er seiner Frau eines Abends zuhause von seiner Absicht erzählt habe, seien sein Vater, einer seiner (...) und später auch noch ein (...) (...)seits in sein Zimmer hineingestürmt. Aus ihm unerklärlichen Gründen hätten sie mitbekommen, wie er mit seiner Frau über seine Absichten gesprochen habe. Daraufhin sei er von diesen drei Männern heftig geschlagen worden. Nachdem seine Frau dazwischen gegangen sei, um ihn vor den Schlägen zu schützen, sei er von zuhause geflüchtet. Anschliessend habe er etwa (...) Tage lang bei (...) gewohnt. Mit diesem habe er darüber nachgedacht, eine Anzeige zu erstatten. Weil jedoch auch die Richter Muslime seien, wäre gemäss seiner eigenen Einschätzung nicht zu seinen Gunsten entschieden worden, weshalb er den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet habe. Seine Frau habe ihm geraten, das Land zu verlassen. So sei er letztlich am (...) 2021 mit einem (...) (...)-Visum legal in die E._______ ausgereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr von seinem Vater beziehungsweise Familien- respektive Sippenangehörigen umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seines irakischen Nationalitätenausweises, seiner irakischen Identitätskarte und seines Fahrausweises zu den Akten. Mit Schreiben vom (...) 2021 legte die damalige Rechtsvertretung eine Kopie der schweizerischen Identitätskarte eines (...) (...)seits des Beschwerdeführers ins Recht, welcher seit (...) Jahren in der Schweiz lebt, und ersuchte um Kenntnisnahme. Dessen Dossier konnte mangels Bestehens eines solchen vom SEM nicht konsultiert werden. Am 16. September 2021 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 - eröffnet am 13. Oktober 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. November 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Am 15. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2021 korrigierte der Beschwerdeführer Ziffer 7 der Rechtsmitteleingabe insofern, als sich der Vorfall mit der Familie nicht (...), sondern im (...) ereignet und er seine Ehefrau damals zum letzten Mal gesehen habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2021 teilte ihm die damals zuständige Instruktionsrichterin mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, nicht ein. Im Weiteren hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie räumte der Rechtsvertreterin sodann Gelegenheit ein, innert Frist mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass sie persönlich die Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (SR 142.31) erfülle, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin auf einen Zeitpunkt nach Eingang der dazu notwendigen Informationen. Schliesslich lud sie das SEM ein, bis zum 9. Dezember 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin die Unterlagen betreffend Nachweis der hauptberuflichen Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden sowie eine Kostennote ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2021 bewilligte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht. J. Am 12. Januar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei zu erläutern, inwieweit der Islam mit seinen Glaubensgrundsätzen für die Situation in seiner Heimat verantwortlich sei, seien seine Antworten pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Nach seinem inneren psychischen Prozess befragt, was ihn am Christentum faszinieren würde und welche Aspekte ihn zu einem Glaubenswechsel überzeugt hätten, habe er weitgehend verallgemeinernd geantwortet. Auf persönliche Erlebnisse angesprochen, die zum Entscheid einer Konversion geführt haben sollen, habe er auf die generelle Situation in seiner Heimat und auf die seiner Ansicht nach ungenügende Meinungsfreiheit als Muslime verwiesen. Auch auf Nachfrage hin habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb er entschieden habe, zum Christentum zu konvertieren oder welche spezifischen Gedanken er sich dazu gemacht habe. Als er gefragt worden sei, ob er nach dem Entschluss, zum Christentum zu konvertieren, persönliche Veränderungen bemerkt habe, habe er wiederholt sein Unwissen über diese Religion kundgetan. Im Verlauf der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, dass er beinahe nichts über das Christentum wisse und in der Heimat wegen seiner Arbeit als (...) auch keine Zeit gefunden habe, sich über das Christentum zu informieren. Inwiefern er sich nicht an die in D._______ lebenden Christen gewandt habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe in keiner Art und Weise einen persönlichen Bezug zum Christentum nachvollziehbar darlegen können. Es sei ihm somit eindeutig weder gelungen, eine Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen, noch substantiiert zu erklären, weshalb er sich für das Christentum entschieden habe. In seinen Aussagen seien auch keine Hinweise auszumachen, dass eine konkrete Gefahr für ihn bestehen würde, dass er von seinen Eltern zum Beitritt einer islamistischen Organisation hätte forciert werden sollen. Zudem kämen bei der Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses Zweifel auf, ob das Vorgebrachte tatsächlich so stattgefunden habe. So sei es ihm nicht gelungen, zeitlich anzugeben, wann er zum ersten Mal mit seiner Ehefrau über eine mögliche Konversion gesprochen habe. Die oberflächliche Beschreibung der Reaktion seiner Ehefrau verstärke die Zweifel daran, ob er überhaupt jemals mit ihr über eine Konversion gesprochen habe. Sodann erscheine es vor dem Hintergrund seines vermeintlich sehr strengen Vaters fragwürdig, dass er es gewagt hätte, zuhause in einer solchen Lautstärke mit seiner Frau über eine Konversion zu sprechen, sodass dieser etwas hätte mitbekommen können, und letztlich überzeuge nicht, wenn er bloss oberflächlich beschreibe, anschliessend überall Schläge erhalten zu haben. Die Flucht von zuhause habe er gleichermassen oberflächlich und vage dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihm letztlich mithilfe seiner Ehefrau die Flucht aus dem Haus gelungen sein soll. In Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben hätten ihn erst die Schläge seiner Verwandten auf die Idee gebracht, über einen Religionswechsel zu sprechen. Wenn der Gedanke zum Religionswechsel aber erst nach diesem Vorfall aufgekommen sei, machten seine vorherigen Schilderungen wiederum kaum Sinn. Seine Beschreibung von diesem erwartungsgemäss einschneidenden Moment sei demnach ohne überzeugende Details, ohne emotionale Komponenten und ohne persönliche Gedanken ausgefallen. Er habe auch nicht einleuchtend begründen können, weshalb die gesamte Verwandtschaft über seine Konversionsabsicht Bescheid wissen sollte und er deshalb möglicherweise auch von seiner Sippe getötet werden könnte. Seine Aussagen seien gesamthaft betrachtet unsubstantiiert und nicht geeignet, einen kausalen asylbeachtlichen Zusammenhang zwischen seinen Vorbringen und der Ausreise aus seiner Heimat aufzuzeigen. Zusammenfassend könne ihm weder geglaubt werden, dass er zum Christentum konvertiert sei, noch dass er diesbezüglich ernsthafte Schwierigkeiten mit seiner Familie bekommen habe. Damit einhergehend könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat getötet werden sollte. Abschliessend merkte die Vorinstanz noch an, dass er mit seinem Verhalten, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben, es diesen verunmöglicht habe, sich der Sache anzunehmen, ihn falls nötig zu schützen und die angebliche Täterschaft zur Rechenschaft zu ziehen. Aufgrund dessen könne auch nicht geschlossen werden, die ARK sei ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen oder würde dieser nicht nachkommen können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihm der Heimatstaat staatlichen Schutz verweigert hätte, wenn er ihn darum ersucht hätte. Gemäss seinen Angaben habe er zudem niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe in sinngemässer Wiederholung der Vorbringen daran fest, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten gelungen sei, seine Abkehr vom Islam und seine Konversion glaubhaft zu machen. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Behörden der ARK ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen wären beziehungsweise nachkommen könnten, wenn er sich an sie gewandt hätte, verkenne die Vorinstanz die aktuelle Situation in der ARK. Zwar sei der Abfall vom Islam nicht gesetzlich verboten, indes lege die irakische Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und das irakische Strafgesetzbuch kenne die Tatbestände der Blasphemie, Gotteslästerung und Verächtlichmachung religiöser Bekenntnisse, und sehe hierfür Haft bis zu drei Jahren vor. Der Beschwerdeführer wäre behördlicher Willkür ausgesetzt und es könne nicht ohne Weiteres von der Schutzwilligkeit der Behörden der ARK ausgegangen werden. Selbst wenn diese gewillt wären, wären sie nicht im Stande, Konvertiten einen ständigen Schutz vor einer Bedrohung durch die Sippe oder Familie zu bieten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die geltend gemachte Konversion zum Christentum und die daraus abgeleitete Furcht, umgebracht zu werden, entspreche nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.1). 5.2 Vorab wird in der Beschwerde eingewendet, es erscheine fragwürdig, die Abkehr vom Islam respektive die Konversion, welche einen jeweils individuell einzigartig ablaufenden Prozess beinhalte, anhand einer objektivierten Herangehensweise verstehen beziehungsweise beurteilen zu wollen. Entgegen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer den Prozess seiner Abkehr vom Islam substantiiert und nachvollziehbar dargelegt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Dazu ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde von einer objektivierten Herangehensweise keine Rede sein kann. Vielmehr hat sich das SEM im Rahmen der Anhörungen sehr eingehend bemüht, die individuellen Umstände, welche den Beschwerdeführer zum geltend gemachten Glaubenswechsel veranlasst hätten, zu ergründen. Trotz wiederholten Nachfragens sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufkommen der persönlichen Zweifel am Islam sowie zum zunehmenden Druck nach der Heirat durch den Vater jedoch sehr stereotyp und detailarm ausgefallen (vgl. SEM-Akte [...]-23/15 F87-98 und [...]-41/16 F19-23). 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum wird in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf entsprechende Protokollstellen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gleichzeitig mit der Abwendung vom Islam begonnen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. In seinen Augen sei das Christentum das Gegenbild des Islams, welches Freiheit, Frieden und Reinheit symbolisiere. Ihn habe die Lebensphilosophie des Christentums fasziniert und die Entscheidung zur Konversion basiere darauf, dass er seine ethischen und moralischen Prinzipien, wie Freiheit, Gleichheit und Nächstenliebe, in den christlichen Vorstellungen wiedergefunden habe. Dass er nur wenig über das Christentum wisse, sei ihm bewusst und dies habe er auch anlässlich der Anhörungen zu Protokoll gegeben. Er habe ganz klar gesagt, dass er sich erst ganz am Anfang auf dem Weg des christlichen Glaubens befinde. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die Schule lediglich während (...) Jahren besucht habe. Zudem sei der Informationszugang zum Christentum in seinem Herkunftsort stark eingeschränkt, zumal bis zum heutigen Zeitpunkt nicht einmal die ganze Bibel in seine Muttersprache (...) übersetzt worden sei. Auch von (...), dem einzigen Christen, den er gekannt habe, habe er nur wenig in Erfahrung bringen können, da dieser einen anderen Dialekt gesprochen habe und sie nur selten alleine gewesen seien. Auch sonst habe sich keine Gelegenheit geboten, Wissen zum Christentum anzueignen. Einerseits weil er von frühmorgens bis spätabends habe arbeiten müssen. Andererseits habe er grosse Angst davor gehabt, sich mit anderen Christen in Kontakt zu setzen, da er diesfalls nicht nur sich selbst, sondern auch seine Frau und (...) gefährdet hätte. Folglich sei nachvollziehbar, dass er keine vertieften Kenntnisse zum Christentum habe. Deshalb sei das fehlende Wissen über das Christentum nur wenig geeignet, die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Insbesondere ändere dies nichts an der Tatsache, dass er sich vom Islam abgewendet und für sich den Entschluss gefasst habe, Christ zu sein. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass er sichtlich bemüht sei, sich vertieft mit der christlichen Lehre auseinanderzusetzen. Von (...) habe er eine Bibel in (...) erhalten, welche er jedoch wiederum aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nur sehr beschränkt verstehe. Auch habe er, als er noch im Bundesasylzentrum gelebt habe, mehrfach den (...) besucht, wobei ihm damals ein (...) bei (...) habe helfen können. Momentan sei er auf der Suche nach einer Person, die ihm die christlichen Lehren in seiner Muttersprache erklären könne (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Dabei handelt es sich indes im Wesentlichen lediglich um eine sinngemässe Zusammenfassung seiner Aussagen bei den Anhörungen. Damit vermag er, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, weder einen persönlichen Bezug zum Christentum nachvollziehbar darzulegen, noch eine Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen und substantiiert zu erklären, weshalb er sich für das Christentum entschieden habe. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit Christen in seiner Region in Kontakt getreten ist, um sich eine genauere Vorstellung von deren Religion machen zu können, wenn er eine Konversion ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, sondern sich mit Ungefährem begnügte (vgl. SEM-Akte [...]-41/16 F33). Aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ist die angebliche Konversion auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Abkehr vom Islam in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft einzustufen. Seine angeblichen Bemühungen in der Schweiz, mehr über das Christentum zu erfahren, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.4 Zur Frage der Glaubhaftigkeit des fluchtauslösenden Ereignisses wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten regelmässig über die Konversion gesprochen. Folglich sei völlig nachvollziehbar, wenn es ihm nicht gelungen sei, zeitlich genau einzuordnen, wann genau er das erste Mal mit ihr darüber gesprochen habe. Die Gespräche hätten in der Regel immer in ihrem Zimmer stattgefunden. Dieses habe eine Tür zum Schliessen gehabt und sie hätten jeweils mit sehr leiser Stimme über die besagte Angelegenheit gesprochen, damit niemand sie habe hören können. Beim letzten Gespräch habe seine Familie aus ihm nicht bekannten Gründen gehört, dass er über das Christentum gesprochen habe. Weshalb dies seine Glaubhaftigkeit schmälern sollte, sei nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 11). Diese Einwände sind unbehelflich. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzutun, wie sein Vater und (...) unter den gegebenen Umständen den Inhalt beziehungsweise das Thema des Gesprächs mit seiner Frau hätte mitbekommen sollen, zumal er explizit angab, dass die Zimmertür geschlossen gewesen sei (vgl. a.a.O. F51). 5.5 In der Beschwerde wird auch an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Eskalation festgehalten. So sei der Beschwerdeführer von seiner Familie schlicht überrumpelt und nach einem kurzen Wortgefecht zusammengeschlagen worden. In der Folge habe kein Gespräch mehr stattgefunden, lediglich seine Frau und (...) hätten geweint und geschrien. Der Beschwerdeführer habe bereits nach etwa (...) Schlägen das Bewusstsein verloren und sich, als er wieder zu sich gekommen sei, auf dem Boden des Wohnzimmers wiedergefunden, wo weiterhin auf ihn eingeschlagen worden sei. Er habe ebenfalls völlig nachvollziehbar geschildert, wie er schlussendlich habe entkommen können. So habe sich seine Ehefrau vor ihn geworfen, um ihn zu schützen. In der Folge habe sein Vater diese gepackt und gemeinsam mit (...) in ihr Zimmer gebracht. Diesen Moment habe der Beschwerdeführer nutzen können, um zu entkommen. Seine (...), die (...) seien (...), hätten ihn in diesem Moment nicht mehr zurückhalten können. Die Schilderung dieses Vorfalls durch den Beschwerdeführer enthalte auch mehrere Realkennzeichen, die seine Glaubhaftigkeit weiter untermauern würden. So sei er emotional sichtlich betroffen gewesen und habe beispielsweise deutlich zu verstehen gegeben, dass es ihn sehr beschämt habe, so vor seiner Frau und (...) geschlagen worden zu sein (vgl. Beschwerde S. 12, mit Verweisen auf die Protokollstellen [...]-23/15 F72 und [...]-41/16 F8, F30). Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar kann ist nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund des offensichtlich dominanten Vaters, durch dessen Verhalten sich der mit seiner Ehefrau in Hausgemeinschaft lebende Beschwerdeführer bei der Gestaltung seines beziehungsweise des ehelichen Lebens eingeschränkt fühlte, zu Spannungen beziehungsweise Streitigkeiten kam. Indes erscheint - nachdem sich die geltend gemachte Konversion als nicht glaubhaft erwiesen hat - unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet anlässlich des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses, dessen Umstände ebenfalls unglaubhaft sind, seinem Vater seine angebliche Absicht, die Religion zu wechseln, kundgetan haben will (vgl. SEM-Akte [...]-41/16 F44). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf einen Übersetzungsfehler in Bezug auf die Feststellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben erklärt habe, dass ihn erst die Schläge seiner Verwandten auf die Idee gebracht hätten, über einen Religionswechsel zu sprechen (vgl. Beschwerde S. 12). Dies umso weniger, als das Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er bestätigte, dass es vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-Akte [...]-41/16 S. 16). Ausserdem vermag er auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht plausibel darzulegen, wie ihm die Flucht aus dem Haus gelungen sein soll. Die Vorinstanz hielt weiter zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer auch nicht einleuchtend habe begründen können, weshalb die gesamte Verwandtschaft über seine Konversionsabsicht hätte Bescheid wissen sollen und er deshalb möglicherweise auch von seiner Sippe getötet werden könnte. 5.6 In der Beschwerde wird schliesslich eingewendet, soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, es lägen keine Hinweise vor, dass die Behörden der ARK ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen wären beziehungsweise nachkommen könnten, wenn sich der Beschwerdeführer an sie gewandt hätte, verkenne das SEM mit dieser Argumentation die aktuelle Situation in der ARK (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Darauf ist nicht näher einzugehen, nachdem sich die geltend gemachte Konversion als unglaubhaft erwiesen hat und es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Konvertiten handelt. Im Übrigen wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden mit seinem Verhalten verunmöglicht hat, ihm den allenfalls nötigen Schutz zu gewähren (vgl. oben E. 4.1, letzter Absatz). 5.7 Das Gericht erachtet nach dem Gesagten weder die geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers noch dessen Vorbringen, nach der Bekanntgabe der Absicht, zum Christentum zu konvertieren, sei er vom Vater beziehungsweise Angehörigen der Familien respektive der Sippe mit dem Tod bedroht worden, als glaubhaft. 5.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak an die nordirakischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich entsprechenden Schutzes bedürfen. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008/4 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen D._______, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändere. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.2). Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.4.5 sowie u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen Mann aus D._______ in der (...) Provinz. Seine Eltern und Geschwister, seine Grossmutter und ein Onkel väterlicherseits leben nach wie vor in ihrem Haus in D._______ (vgl. SEM-Akte [...]-23/15 F28 ff.). Zudem steht er in Kontakt mit (...) (...)seits in der Schweiz, welcher ihm auch (...) gekauft habe (vgl. a.a.O. F16). In Anbetracht der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach D._______ dort keine Unterkunft habe und nicht auf die Hilfe seiner Verwandten zählen könnte. Nach Abschluss der Primarschule und Abbruch der Sekundarschule kurz vor (...) (vgl. a.a.O. F39) hat der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre als (...) gearbeitet (vgl. a.a.O. F41), bis er ab dem Jahr (...) mit einem eigenen (...) seinen Lebensunterhalt verdiente (vgl. a.a.O. F42 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr bei seiner sozialen als auch wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Seine (...) (...)schmerzen hat er bereits bis (...) vor seiner Ausreise in seiner Heimat medikamentös behandeln lassen (vgl. a.a.O. F7 ff.), und es ist ihm zuzumuten, die Behandlung gegebenenfalls in D._______ erneut aufzunehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist demnach entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zu bejahen. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2021 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 7. Dezember 2021 ihre Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 10.33 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 4.- (Porto) geltend und wies darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt (aufgerundet) Fr. 1'554.- (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'554.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: