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D-4938/2023

D-4938/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Onkel (B._______, N […]) legal unter Verwendung seines eige- nen Reisepasses und gelangte mit dem Flugzeug nach BosnienHerzego- wina. Auf dem Landweg reiste er über Kroatien und Italien weiter in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2022 um Asyl nachsuchte. Das SEM hörte ihn am 28. Februar 2023 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 2. März 2023 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von Beiträgen ein, die er auf Twitter geteilt habe. A.c Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2023 dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ (Provinz D._______) geboren und aufgewachsen. Er habe bereits früh seine Mutter verloren und sein Vater sei seit elf Jahren im Gefängnis. Den genauen Grund für dessen Haft wisse er nicht, aber sein Vater habe gesagt, ihm sei eine Falle gestellt worden. Verschiedene seiner Familienangehörigen hätten sich politisch engagiert, darunter auch ein Onkel, der mittlerweile in der Schweiz lebe und hier Schutz erhalten habe. Zudem sei ein Cousin seines Vaters früher Parteivorsitzender der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in C._______ gewesen und einige weitere Cousins hätten sich dem Bergka- der angeschlossen. Von den staatlichen Sicherheitsbehörden, aber auch von Anhängern der Partei AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei für Ge- rechtigkeit und Entwicklung) sei stets Druck auf sie ausgeübt worden. Es sei mehrmals zu Hausrazzien bei ihnen gekommen und es seien Drohun- gen ausgesprochen worden. Ab seinem (…). Lebensjahr sei er nach E._______ umgezogen, wo er bei der Familie eines Onkels gewohnt habe. Im Jahr 2019 habe er an verschiedenen Veranstaltungen der HDP teilge- nommen. Zweimal sei er dabei von Polizisten angehalten, beschimpft und beleidigt worden. Diese Vorfälle hätten aber keine weiteren Konsequenzen gehabt. Schliesslich habe er im Jahr 2022 in F._______ ein Studium be- gonnen. Eines Tages habe ihn seine Tante aus E._______, an deren Ad- resse er angemeldet gewesen sei, angerufen und mitgeteilt, die Polizei habe nach ihm gefragt. Aus Panik habe sie den Polizisten seine

D-4938/2023 Seite 3 Telefonnummer angegeben. Daraufhin habe er einen Anruf von der Poli- zeibehörde in E._______ erhalten mit der Aufforderung, Ende September 2022 für eine Einvernahme bei ihnen zu erscheinen. Er vermute, dass dies im Zusammenhang mit seinen Beiträgen auf den sozialen Medien (Twitter und Instagram) gestanden habe. Er sei dort seit mehreren Jahren aktiv und äussere sich kritisch über den türkischen Präsidenten sowie zur Situation der Kurden. Da er befürchtet habe, aus diesem Grund inhaftiert zu werden, habe er sich zur Ausreise entschieden. Er gehe davon aus, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identi- tätskarte (Original), zahlreiche Screenshots von Beiträgen auf den sozialen Medien sowie zwei Fotos, die ihn an einer Veranstaltung zeigen, ein. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 15. August 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 18. Sep- tember 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Weiter räumte sie ihm die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen weitere Beweismittel einzureichen. E.b Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstrei- chen.

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor- liegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel han- delt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-4938/2023 Seite 5 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die geltend ge- machten Hausrazzien hätten insbesondere dem Onkel, der inzwischen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, gegolten. Aus den Asylakten des Onkels (N […]) ergäben sich indessen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Umfelds ernsthaften Re- flexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden könnte. Weiter sei be- kannt, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei teilweise Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sei. Die vom Be- schwerdeführer erwähnten Vorfälle im Jahr 2019, bei denen er von Polizis- ten beschimpft und beleidigt worden sei, seien jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation der kurdi- schen Bevölkerung reiche gemäss gefestigter Praxis für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Weiter vermute der Beschwerdefüh- rer, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien Ermittlungen ge- gen ihn eingeleitet worden sein könnten. Er habe indessen keine gerichtli- chen Dokumente eingereicht, welche die Einleitung eines Strafverfahrens belegen könnten. Das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festge- nommen werden könnte, sei somit als gering einzuschätzen. Allein das Vorbringen, dass er im September 2022 einen Anruf der Polizei erhalten habe, wonach er sich für eine Vernehmung melden solle, sei nicht geeig- net, ein laufendes Strafverfahren zu belegen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines gegen ihn einge- leiteten Ermittlungsverfahrens in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Vollständigkeit halber sei anzu- merken, dass die beiden in der Schweiz lebenden Onkel angegeben

D-4938/2023 Seite 6 hätten, der Vater des Beschwerdeführers befinde sich wegen Drogendelik- ten im Gefängnis.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Onkel des Be- schwerdeführers politisch aktiv sei und deshalb in der Schweiz Asyl erhal- ten habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer ebenfalls ins Visier der staatlichen Behörden geraden. Er habe in der Türkei Schikanen, Be- schimpfungen und Drohungen sowie eine Hausrazzia der Polizei erlebt. In der Folge habe er stets in Angst vor einer weiteren Razzia gelebt, was eine Rückkehr unzumutbar mache. Aufgrund des ständigen Drucks und der Be- lästigungen sei er im Alter von (…) Jahren von C._______ nach E._______ geflohen. Er sei auf den sozialen Medien politisch aktiv und habe an ver- schiedenen Veranstaltungen der HDP teilgenommen, wobei es zu Kontrol- len durch die Polizei gekommen sei. Dabei sei er beschimpft, beleidigt und als Terrorist bezeichnet worden. Im September 2022 sei er bei seiner Tante von der Polizei gesucht worden. Zudem habe er selbst einen Anruf erhalten mit der Aufforderung, zur Vernehmung zu erscheinen. Über den Grund sei er nicht unterrichtet worden und er habe auch keine schriftliche Vorladung erhalten. Er vermute, dass dies auf seine Aktivitäten auf den sozialen Me- dien zurückgehe. Seine Tante habe ihn informiert, dass die Polizei kürzlich bei seiner letzten Arbeitsstelle nach ihm gefragt habe. Zudem sei er in der Schweiz weiterhin auf den sozialen Medien aktiv und poste Inhalte, die in der Türkei verboten seien. Er sei auch in der türkischen Zeitung ANF News anlässlich einer Demonstration in G._______ abgebildet worden. Hinsicht- lich des vermutlich gegen ihn eingeleiteten Verfahrens stehe er in Kontakt mit seiner Anwältin, die ihm aber noch keine Auskunft habe geben können, da sie zurzeit in den Ferien weile. Sie habe angegeben, dass sie in zwei Wochen weitere Angaben machen und ihm Dokumente senden könne, welche er nach Erhalt umgehend einreichen werde.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen, an. Es gelang ihm nicht, eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung in der Türkei zumindest glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Als Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in erster Linie den allgemeinen Druck an, dem er von Seiten staatlicher Institutionen ausgesetzt gewesen sei (vgl. SEM-Akte […]-15/16 [nachfolgend Akte 15], F45). Konkret nannte er Drohungen von Polizisten

D-4938/2023 Seite 7 oder Soldaten sowie von Bekannten, welche die AKP unterstützten (vgl. Akte 15, F47 f.). Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass sich der Be- schwerdeführer dadurch unter Druck gesetzt fühlte, erreichen diese Behel- ligungen nicht die erforderliche Intensität, um als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass viele Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei mit derar- tigen Problemen konfrontiert seien und dies nicht ausreiche, um einen Ver- bleib im Heimatstaat unzumutbar erscheinen zu lassen. Die beiden Vorfälle im Jahr 2019, bei denen der Beschwerdeführer von der Polizei bedroht und beschimpft worden sei, sind ebenfalls nicht als ernsthafte Nachteile zu wer- ten, zumal diese keine weiteren Konsequenzen nach sich zogen (vgl. Akte 15, F49, F55 und F63). Ferner erwähnte der Beschwerdeführer Hausraz- zien, die bei ihnen stattgefunden hätten. Diese hingen jedoch in erster Linie mit seinem Onkel H._______ (N […]), der zwischenzeitlich in der Schweiz Asyl erhielt, zusammen (vgl. Akte 15, F65). Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Onkels selbst ins Visier der Behörden ge- raten wäre und allenfalls eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund von anderen Verwand- ten, die sich politisch engagiert haben sollen, gezielt Verfolgungsmassnah- men durch die türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen wäre oder solchen in Zukunft ausgesetzt werden könnte.

E. 6.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Polizei gesucht worden und habe einen Anruf erhalten, wonach er sich bei der Polizeibehörde in E._______ für eine Einvernahme melden solle (vgl. Akte 15, F73). Dabei sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass es ein Problem gebe und er so rasch als möglich erscheinen solle (vgl. Akte 15, F77). Un- geachtet der Glaubhaftigkeit dieser behördlichen Suche lässt sich daraus nicht ableiten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren ein- geleitet wurde. Bei seiner Angabe, dass er möglicherweise aufgrund seiner Beiträge auf den sozialen Medien gesucht worden sei, handelt es sich of- fensichtlich um eine blosse Vermutung (vgl. Akte 15, F82). Zudem hatte es auch keine weiteren Konsequenzen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vernehmung, die Ende September 2022 hätte stattfinden sollen, erschie- nen ist (vgl. Akte 15, F78 und F127). Anlässlich der Anhörung im Februar 2023 führte er weiter aus, er denke, dass es eine Ermittlung gegen ihn gebe, aber in E-Devlet sei nichts ersichtlich (vgl. Akte 15, F95). Diesbezüg- lich erklärte er, dass er mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen und dem SEM allfällige Dokumente, die er erhalte, zukommen lassen werde (vgl. Akte 15,

D-4938/2023 Seite 8 F129). In der Folge reichte er jedoch keine weiteren Beweismittel zu einem allfälligen in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren ein. Nachdem er in der Beschwerde geltend machte, er habe in der Türkei eine Anwältin, die ihm nach ihrer Ferienabwesenheit weitere Unterlagen senden könne, setzte ihm die Instruktionsrichterin eine Frist an, um entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Somit bleibt festzuhalten, dass es keine Beweismittel oder anderweitigen konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass gegen ihn im Hei- matstaat ein Verfahren läuft. Hinweise darauf, dass in absehbarer Zukunft ein solches eingeleitet werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ab- schliessend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten (exil-)politischen Aktivitäten auf den sozialen Medien sowie die Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen als niederschwellig zu erachten sind und unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet erscheinen, die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf ihn zu lenken und eine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach sich zu ziehen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rück- kehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-4938/2023 Seite 9 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hin- weis auf die obenstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flücht- lingseigenschaft – jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-4938/2023 Seite 10

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an den Ort seiner letzten Meldeadresse in E._______ als zumutbar zu erachten.

E. 8.3.3 Weiter hielt das SEM zutreffend fest, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse vorlägen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der in der Heimat zuletzt studierte (vgl. Akte 15, F10 und F32). Er lebte er bei der Familie seines Onkels in E._______ und arbeitete als (…) (vgl. Akte 15, F5 f. und F9). Seine wirt- schaftliche Situation sei gemäss eigenen Angaben gut gewesen, da er den Mindestlohn verdient, zusätzlich (…) getätigt und Essenscoupons erhalten habe (vgl. Akte 15, F33). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegan- gen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in der Tür- kei wieder zu integrieren, zumal er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die von ihm vorgelegte Identitätskarte ist noch bis zum

16. Juli 2027 gültig, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-4938/2023 Seite 11 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von Vornherein aussichtlos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen- standslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4938/2023 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Onkel (B._______, N [...]) legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses und gelangte mit dem Flugzeug nach BosnienHerzegowina. Auf dem Landweg reiste er über Kroatien und Italien weiter in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2022 um Asyl nachsuchte. Das SEM hörte ihn am 28. Februar 2023 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 2. März 2023 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von Beiträgen ein, die er auf Twitter geteilt habe. A.c Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2023 dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ (Provinz D._______) geboren und aufgewachsen. Er habe bereits früh seine Mutter verloren und sein Vater sei seit elf Jahren im Gefängnis. Den genauen Grund für dessen Haft wisse er nicht, aber sein Vater habe gesagt, ihm sei eine Falle gestellt worden. Verschiedene seiner Familienangehörigen hätten sich politisch engagiert, darunter auch ein Onkel, der mittlerweile in der Schweiz lebe und hier Schutz erhalten habe. Zudem sei ein Cousin seines Vaters früher Parteivorsitzender der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in C._______ gewesen und einige weitere Cousins hätten sich dem Bergkader angeschlossen. Von den staatlichen Sicherheitsbehörden, aber auch von Anhängern der Partei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) sei stets Druck auf sie ausgeübt worden. Es sei mehrmals zu Hausrazzien bei ihnen gekommen und es seien Drohungen ausgesprochen worden. Ab seinem (...). Lebensjahr sei er nach E._______ umgezogen, wo er bei der Familie eines Onkels gewohnt habe. Im Jahr 2019 habe er an verschiedenen Veranstaltungen der HDP teilgenommen. Zweimal sei er dabei von Polizisten angehalten, beschimpft und beleidigt worden. Diese Vorfälle hätten aber keine weiteren Konsequenzen gehabt. Schliesslich habe er im Jahr 2022 in F._______ ein Studium begonnen. Eines Tages habe ihn seine Tante aus E._______, an deren Adresse er angemeldet gewesen sei, angerufen und mitgeteilt, die Polizei habe nach ihm gefragt. Aus Panik habe sie den Polizisten seine Telefonnummer angegeben. Daraufhin habe er einen Anruf von der Polizeibehörde in E._______ erhalten mit der Aufforderung, Ende September 2022 für eine Einvernahme bei ihnen zu erscheinen. Er vermute, dass dies im Zusammenhang mit seinen Beiträgen auf den sozialen Medien (Twitter und Instagram) gestanden habe. Er sei dort seit mehreren Jahren aktiv und äussere sich kritisch über den türkischen Präsidenten sowie zur Situation der Kurden. Da er befürchtet habe, aus diesem Grund inhaftiert zu werden, habe er sich zur Ausreise entschieden. Er gehe davon aus, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte (Original), zahlreiche Screenshots von Beiträgen auf den sozialen Medien sowie zwei Fotos, die ihn an einer Veranstaltung zeigen, ein. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 15. August 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 18. September 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter räumte sie ihm die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen weitere Beweismittel einzureichen. E.b Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die geltend gemachten Hausrazzien hätten insbesondere dem Onkel, der inzwischen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, gegolten. Aus den Asylakten des Onkels (N [...]) ergäben sich indessen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Umfelds ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden könnte. Weiter sei bekannt, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei teilweise Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle im Jahr 2019, bei denen er von Polizisten beschimpft und beleidigt worden sei, seien jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung reiche gemäss gefestigter Praxis für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Weiter vermute der Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden sein könnten. Er habe indessen keine gerichtlichen Dokumente eingereicht, welche die Einleitung eines Strafverfahrens belegen könnten. Das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werden könnte, sei somit als gering einzuschätzen. Allein das Vorbringen, dass er im September 2022 einen Anruf der Polizei erhalten habe, wonach er sich für eine Vernehmung melden solle, sei nicht geeignet, ein laufendes Strafverfahren zu belegen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die beiden in der Schweiz lebenden Onkel angegeben hätten, der Vater des Beschwerdeführers befinde sich wegen Drogendelikten im Gefängnis. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Onkel des Beschwerdeführers politisch aktiv sei und deshalb in der Schweiz Asyl erhalten habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer ebenfalls ins Visier der staatlichen Behörden geraden. Er habe in der Türkei Schikanen, Beschimpfungen und Drohungen sowie eine Hausrazzia der Polizei erlebt. In der Folge habe er stets in Angst vor einer weiteren Razzia gelebt, was eine Rückkehr unzumutbar mache. Aufgrund des ständigen Drucks und der Belästigungen sei er im Alter von (...) Jahren von C._______ nach E._______ geflohen. Er sei auf den sozialen Medien politisch aktiv und habe an verschiedenen Veranstaltungen der HDP teilgenommen, wobei es zu Kontrollen durch die Polizei gekommen sei. Dabei sei er beschimpft, beleidigt und als Terrorist bezeichnet worden. Im September 2022 sei er bei seiner Tante von der Polizei gesucht worden. Zudem habe er selbst einen Anruf erhalten mit der Aufforderung, zur Vernehmung zu erscheinen. Über den Grund sei er nicht unterrichtet worden und er habe auch keine schriftliche Vorladung erhalten. Er vermute, dass dies auf seine Aktivitäten auf den sozialen Medien zurückgehe. Seine Tante habe ihn informiert, dass die Polizei kürzlich bei seiner letzten Arbeitsstelle nach ihm gefragt habe. Zudem sei er in der Schweiz weiterhin auf den sozialen Medien aktiv und poste Inhalte, die in der Türkei verboten seien. Er sei auch in der türkischen Zeitung ANF News anlässlich einer Demonstration in G._______ abgebildet worden. Hinsichtlich des vermutlich gegen ihn eingeleiteten Verfahrens stehe er in Kontakt mit seiner Anwältin, die ihm aber noch keine Auskunft habe geben können, da sie zurzeit in den Ferien weile. Sie habe angegeben, dass sie in zwei Wochen weitere Angaben machen und ihm Dokumente senden könne, welche er nach Erhalt umgehend einreichen werde. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen, an. Es gelang ihm nicht, eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zumindest glaubhaft zu machen. 6.2 Als Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in erster Linie den allgemeinen Druck an, dem er von Seiten staatlicher Institutionen ausgesetzt gewesen sei (vgl. SEM-Akte [...]-15/16 [nachfolgend Akte 15], F45). Konkret nannte er Drohungen von Polizisten oder Soldaten sowie von Bekannten, welche die AKP unterstützten (vgl. Akte 15, F47 f.). Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer dadurch unter Druck gesetzt fühlte, erreichen diese Behelligungen nicht die erforderliche Intensität, um als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass viele Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei mit derartigen Problemen konfrontiert seien und dies nicht ausreiche, um einen Verbleib im Heimatstaat unzumutbar erscheinen zu lassen. Die beiden Vorfälle im Jahr 2019, bei denen der Beschwerdeführer von der Polizei bedroht und beschimpft worden sei, sind ebenfalls nicht als ernsthafte Nachteile zu werten, zumal diese keine weiteren Konsequenzen nach sich zogen (vgl. Akte 15, F49, F55 und F63). Ferner erwähnte der Beschwerdeführer Hausrazzien, die bei ihnen stattgefunden hätten. Diese hingen jedoch in erster Linie mit seinem Onkel H._______ (N [...]), der zwischenzeitlich in der Schweiz Asyl erhielt, zusammen (vgl. Akte 15, F65). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Onkels selbst ins Visier der Behörden geraten wäre und allenfalls eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund von anderen Verwandten, die sich politisch engagiert haben sollen, gezielt Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen wäre oder solchen in Zukunft ausgesetzt werden könnte. 6.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Polizei gesucht worden und habe einen Anruf erhalten, wonach er sich bei der Polizeibehörde in E._______ für eine Einvernahme melden solle (vgl. Akte 15, F73). Dabei sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass es ein Problem gebe und er so rasch als möglich erscheinen solle (vgl. Akte 15, F77). Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser behördlichen Suche lässt sich daraus nicht ableiten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Bei seiner Angabe, dass er möglicherweise aufgrund seiner Beiträge auf den sozialen Medien gesucht worden sei, handelt es sich offensichtlich um eine blosse Vermutung (vgl. Akte 15, F82). Zudem hatte es auch keine weiteren Konsequenzen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vernehmung, die Ende September 2022 hätte stattfinden sollen, erschienen ist (vgl. Akte 15, F78 und F127). Anlässlich der Anhörung im Februar 2023 führte er weiter aus, er denke, dass es eine Ermittlung gegen ihn gebe, aber in E-Devlet sei nichts ersichtlich (vgl. Akte 15, F95). Diesbezüglich erklärte er, dass er mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen und dem SEM allfällige Dokumente, die er erhalte, zukommen lassen werde (vgl. Akte 15, F129). In der Folge reichte er jedoch keine weiteren Beweismittel zu einem allfälligen in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren ein. Nachdem er in der Beschwerde geltend machte, er habe in der Türkei eine Anwältin, die ihm nach ihrer Ferienabwesenheit weitere Unterlagen senden könne, setzte ihm die Instruktionsrichterin eine Frist an, um entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Somit bleibt festzuhalten, dass es keine Beweismittel oder anderweitigen konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass gegen ihn im Heimatstaat ein Verfahren läuft. Hinweise darauf, dass in absehbarer Zukunft ein solches eingeleitet werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Abschliessend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (exil-)politischen Aktivitäten auf den sozialen Medien sowie die Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen als niederschwellig zu erachten sind und unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet erscheinen, die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf ihn zu lenken und eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach sich zu ziehen. 6.4 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an den Ort seiner letzten Meldeadresse in E._______ als zumutbar zu erachten. 8.3.3 Weiter hielt das SEM zutreffend fest, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse vorlägen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der in der Heimat zuletzt studierte (vgl. Akte 15, F10 und F32). Er lebte er bei der Familie seines Onkels in E._______ und arbeitete als (...) (vgl. Akte 15, F5 f. und F9). Seine wirtschaftliche Situation sei gemäss eigenen Angaben gut gewesen, da er den Mindestlohn verdient, zusätzlich (...) getätigt und Essenscoupons erhalten habe (vgl. Akte 15, F33). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in der Türkei wieder zu integrieren, zumal er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die von ihm vorgelegte Identitätskarte ist noch bis zum 16. Juli 2027 gültig, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von Vornherein aussichtlos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: