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D-4902/2016

D-4902/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. November 2015 zusammen mit seinem Bruder (B._______, N {...} [nachfolgend: Bruder]) in die Schweiz, wo er am 13. November 2015 um Asyl ersuchte. B. Am 13. November 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. C. Er wurde am 16. November 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (MIDES-Personalienaufnahme). D. Am 23. November 2015 fand das beratende Vorgespräch statt. E. Am 21. März 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass anlässlich eines Zwischenfalls sein Hund gestorben sei, woraufhin er und sein Bruder die anwesenden Polizisten sowie die staatlichen Machtträger beleidigt hätten. F. Am 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Eröffnung am 15. Juli 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch das Asylgesuch des Bruders ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Mit derselben Eingabe erhob auch sein Bruder Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung (Verfahrensnummer D-4900/2016). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren D-4900/2016 und D-4902/2016 und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Am 26. August 2016 wurde diese nachgereicht. J. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers (C._______, N {...} [nachfolgend: Schwägerin]) zusammen mit ihrem Kind in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Da die Asylgründe Überschneidungen aufweisen würden, sistierte das Gericht das Verfahren des Beschwerdeführers und stellte die Akten zwecks Durchführung des Verfahrens der Schwägerin dem SEM zu. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 hielt das Gericht fest, dass das SEM das Asylgesuch der Schwägerin abgelehnt habe und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet worden sei. Gegen diese Verfügung sei unter der Verfahrensnummer D-1133/2017 Beschwerde erhoben worden. Die Verfahren D-4900/2016 und D-4902/2016 wurden getrennt, das Verfahren D-4902/2016 wieder aufgenommen und festgehalten, dass es mit den Verfahren D-4900/2016 und D-1133/2017 koordiniert werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben und denjenigen seiner Schwägerin Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er iranischer Staatsangehöriger sei und aus D._______ (Iran) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe. Sein Bruder habe ihm etwa vor vier Jahren einen Hund geschenkt. Die Nachbarn hätten ihn wegen dieses Hundes aber regelmässig beschimpft. Eines Tages im (...) 2015 hätten er und sein Bruder den Hund zum Tierarzt fahren wollen. Ein Nachbar habe dies jedoch gesehen und sich über den Hund beschwert. Plötzlich seien Polizisten erschienen, welche sie aufgefordert hätten, sich auf den Polizeiposten zu begeben. Da er befürchtet habe, man wolle ihm seinen Hund wegnehmen, habe er diesen von der Leine gelassen. Er sei auf die Strasse gerannt und von einem Auto erfasst worden. In der Folge habe er die Regierung, die Mullahs und die Beamten beschimpft. Die Polizisten hätten ihm gegen die Kniekehle getreten, woraufhin sein Bruder und die Eltern gekommen seien. Seine Mutter habe versucht, die Polizisten zu beruhigen. Schliesslich hätten er und sein Bruder gemeinsam Beschimpfungen ausgesprochen und seien geflüchtet. Viele Leute, darunter ein religiöser Nachbar namens E._______, welcher möglicherweise für den Geheimdienst arbeite, hätten den Vorfall beobachtet. Sie seien zu ihrer Tante nach F._______ gefahren. Diese habe von seiner Mutter erfahren, dass der religiöse Nachbar die Szene gefilmt habe. Er und sein Bruder hätten sich deshalb zur Flucht entschlossen und seien zwei Tage später in die Türkei gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Shenasnameh sowie Dokumente betreffend seinen Aufenthalt in gewissen Balkanländern ein.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgungsgefahr vorlägen. So habe der Beschwerdeführer nicht mit Gewissheit sagen können, ob der religiöse Nachbar tatsächlich für den Geheimdienst arbeite und ob er die Videoaufnahmen tatsächlich den Behörden übergeben habe. Diesbezüglich habe er lediglich erklärt, seine Mutter habe erzählt, dass der Nachbar die Szene gefilmt habe. Betreffend den Nachbarn habe er ausgeführt, dass dieser religiös sei und ihn kritisiert habe, wenn er kurze Hosen getragen habe, oder die Polizei gerufen habe, wenn eine seiner Freundinnen ihn besucht habe. Was die weiteren Folgen des Vorfalls anbelange, habe er ausgeführt, die Polizei sein einige Tage nach der Ausreise zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Ausweise mitgenommen. Als die Familie die Dokumente bei der Polizei habe abholen wollen, habe man erklärt, dass er persönlich vorzusprechen habe. Danach habe sich nichts mehr ereignet. Würden die Behörden ihn jedoch tatsächlich belangen wollen, so wäre zu erwarten, dass sie noch einmal zuhause nach ihm gesucht oder ihn sonst zu kontaktieren versucht hätten. Da er oder sein Bruder täglich mit den Angehörigen telefonieren würden, wäre er über eine behördliche Kontaktaufnahme sicherlich informiert worden. Seit dem Zwischenfall seien mittlerweile aber acht Monate verstrichen, ohne dass sich in der Angelegenheit etwas getan hätte. Auch seine Aussage, wonach sich das Problem hätte lösen lassen, wenn sie dem Polizisten Geld gegeben hätten, spreche gegen eine zukünftige asylrelevante Verfolgungsgefahr, zumal das Vergehen demnach nicht als sehr gravierend wahrgenommen worden sei. Es seien auch keine anderen Gründe ersichtlich, wonach die Behörden ein Interesse an ihm haben könnten, zumal er angegeben habe, bisher keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Es sei überdies realitätsfremd, dass er und sein Bruder die Heimat bereits zwei Tage nach dem Vorfall verlassen hätten, obschon ihnen ihre Mutter lediglich geraten habe, nicht nach Hause zurückzukehren und sie auch nicht hätten wissen können, wie sich die Angelegenheit weiter entwickeln würde. Erfahrungsgemäss würden Personen in einer ähnlichen Situation eine gewisse Zeit zuwarten, bevor sie ausser Landes flüchten würden, da kurzfristige Veränderungen der Situation eintreten könnten, welche eine neue Einschätzung der Lage zur Folge hätten.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass es vor allem am Nachbarn E._______ liege, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in den Fokus der Behörden geraten seien. Die Vermutung, dass es sich dabei um einen Mitarbeiter des Geheimdiensts handle, rühre daher, dass sein Sohn eines Tages mit dessen Dienstwaffe auf der Strasse gespielt habe und, auf die Waffe angesprochen, ausgeführt habe, diese gehöre seinem Vater, welcher beim Geheimdienst arbeite. Kurz nachdem der Beschwerdeführer und sein Bruder das Land verlassen hätten, sei bei ihnen zuhause nach ihnen gesucht worden. Eine der Personen habe sich als G._______ vorgestellt und ergänzt, dass er ein Freund des Nachbarn E._______ sei. Wenige Tage später seien diese Personen erneut zuhause erschienen und hätten den Vater zwecks Befragung auf den Posten mitgenommen. Die Schwägerin sei mehrfach unter Druck gesetzt worden und das Grundstück der Familie sei unrechtmässig durch Drittpersonen verkauft worden. Sie habe den Druck schliesslich nicht mehr ausgehalten und sei zusammen mit der Tochter geflüchtet. Der beiliegende Arztbericht würde die Knieverletzung des Beschwerdeführers belegen.

E. 5.1 Das SEM hat das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu Recht verneint. In Ergänzung zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die behördliche Suche nach seiner Person markante Widersprüche zu den Aussagen seiner Schwägerin aufweisen. So gab die Schwägerin zu Protokoll, dass drei Männer einmal nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten (vgl. act. B21 F145), während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend machte, er sei zweimal zuhause gesucht worden. Gemäss Beschwerdeführer habe sich eine der Personen bei der Hausdurchsuchung mit G._______ vorgestellt und präzisiert, dass er ein Freund des Nachbarn E._______ sei. Die Schwägerin erwähnte in ihrer Fluchtgeschichte zwar ebenfalls eine Person namens G._______, allerdings in einem völlig anderen Zusammenhang, während sie betreffend die Hausdurchsuchung zu Protokoll gab, die Namen der drei Personen nicht zu kennen (vgl. act. B21 F148). Schliesslich brachte die Schwägerin vor, aus der Familie des Beschwerdeführers habe nach dessen Flucht niemand Probleme gehabt (vgl. act. B21 F151), während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, sein Vater sei beim zweiten Besuch der Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Zu diesen Ungereimtheiten wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 das rechtliche Gehör gewährt, ohne dass er in der Folge eine Stellungnahme eingereicht hat. Somit ist es für unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer derzeit behördlich gesucht wird.

E. 5.2 An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Aus den Fotos und Videos, welche die Schwägerin, ihr Kind und einen Hund zeigen, kann ebenso wenig eine Gefährdung abgeleitet werden wie aus der Fotoaufnahme der Flugtickets der Schwägerin und des Kindes sowie aus den Fotos zweier Visitenkarten türkischer Hotels und zweier Metrokarten. Gleiches gilt für den Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer, zumal sich daraus hinsichtlich der Umstände, welche zu den Kniebeschwerden geführt haben, keine gesicherten Erkenntnisse entnehmen lassen. Es fällt zudem auf, dass die Kniebeschwerden gemäss früheren Arztberichten im Kontext eines Unfalls in der Türkei aufgeführt sind (vgl. act. A29 und A39), weshalb die Behauptung in der Beschwerde, die Knieprobleme stünden im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff eines Polizisten im Iran, nicht glaubhaft ist.

E. 5.3 Schliesslich ist auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumenten betreffend die Schwägerin keine Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich.

E. 5.4 Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Die Vorinstanz stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist. So wurden gegen diese Feststellung in der Beschwerdeschrift auch keine Einwände erhoben, weshalb sie zu bestätigen ist.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.8 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden des Bruders und der Schwägerin mit heutigen Urteilen D-4900/2016 und D-1133/2017 ebenfalls abgewiesen worden sind.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4902/2016 Urteil vom 24. April 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. November 2015 zusammen mit seinem Bruder (B._______, N {...} [nachfolgend: Bruder]) in die Schweiz, wo er am 13. November 2015 um Asyl ersuchte. B. Am 13. November 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. C. Er wurde am 16. November 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (MIDES-Personalienaufnahme). D. Am 23. November 2015 fand das beratende Vorgespräch statt. E. Am 21. März 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass anlässlich eines Zwischenfalls sein Hund gestorben sei, woraufhin er und sein Bruder die anwesenden Polizisten sowie die staatlichen Machtträger beleidigt hätten. F. Am 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Eröffnung am 15. Juli 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch das Asylgesuch des Bruders ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Mit derselben Eingabe erhob auch sein Bruder Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung (Verfahrensnummer D-4900/2016). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren D-4900/2016 und D-4902/2016 und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Am 26. August 2016 wurde diese nachgereicht. J. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers (C._______, N {...} [nachfolgend: Schwägerin]) zusammen mit ihrem Kind in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Da die Asylgründe Überschneidungen aufweisen würden, sistierte das Gericht das Verfahren des Beschwerdeführers und stellte die Akten zwecks Durchführung des Verfahrens der Schwägerin dem SEM zu. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 hielt das Gericht fest, dass das SEM das Asylgesuch der Schwägerin abgelehnt habe und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet worden sei. Gegen diese Verfügung sei unter der Verfahrensnummer D-1133/2017 Beschwerde erhoben worden. Die Verfahren D-4900/2016 und D-4902/2016 wurden getrennt, das Verfahren D-4902/2016 wieder aufgenommen und festgehalten, dass es mit den Verfahren D-4900/2016 und D-1133/2017 koordiniert werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben und denjenigen seiner Schwägerin Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er iranischer Staatsangehöriger sei und aus D._______ (Iran) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe. Sein Bruder habe ihm etwa vor vier Jahren einen Hund geschenkt. Die Nachbarn hätten ihn wegen dieses Hundes aber regelmässig beschimpft. Eines Tages im (...) 2015 hätten er und sein Bruder den Hund zum Tierarzt fahren wollen. Ein Nachbar habe dies jedoch gesehen und sich über den Hund beschwert. Plötzlich seien Polizisten erschienen, welche sie aufgefordert hätten, sich auf den Polizeiposten zu begeben. Da er befürchtet habe, man wolle ihm seinen Hund wegnehmen, habe er diesen von der Leine gelassen. Er sei auf die Strasse gerannt und von einem Auto erfasst worden. In der Folge habe er die Regierung, die Mullahs und die Beamten beschimpft. Die Polizisten hätten ihm gegen die Kniekehle getreten, woraufhin sein Bruder und die Eltern gekommen seien. Seine Mutter habe versucht, die Polizisten zu beruhigen. Schliesslich hätten er und sein Bruder gemeinsam Beschimpfungen ausgesprochen und seien geflüchtet. Viele Leute, darunter ein religiöser Nachbar namens E._______, welcher möglicherweise für den Geheimdienst arbeite, hätten den Vorfall beobachtet. Sie seien zu ihrer Tante nach F._______ gefahren. Diese habe von seiner Mutter erfahren, dass der religiöse Nachbar die Szene gefilmt habe. Er und sein Bruder hätten sich deshalb zur Flucht entschlossen und seien zwei Tage später in die Türkei gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Shenasnameh sowie Dokumente betreffend seinen Aufenthalt in gewissen Balkanländern ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgungsgefahr vorlägen. So habe der Beschwerdeführer nicht mit Gewissheit sagen können, ob der religiöse Nachbar tatsächlich für den Geheimdienst arbeite und ob er die Videoaufnahmen tatsächlich den Behörden übergeben habe. Diesbezüglich habe er lediglich erklärt, seine Mutter habe erzählt, dass der Nachbar die Szene gefilmt habe. Betreffend den Nachbarn habe er ausgeführt, dass dieser religiös sei und ihn kritisiert habe, wenn er kurze Hosen getragen habe, oder die Polizei gerufen habe, wenn eine seiner Freundinnen ihn besucht habe. Was die weiteren Folgen des Vorfalls anbelange, habe er ausgeführt, die Polizei sein einige Tage nach der Ausreise zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Ausweise mitgenommen. Als die Familie die Dokumente bei der Polizei habe abholen wollen, habe man erklärt, dass er persönlich vorzusprechen habe. Danach habe sich nichts mehr ereignet. Würden die Behörden ihn jedoch tatsächlich belangen wollen, so wäre zu erwarten, dass sie noch einmal zuhause nach ihm gesucht oder ihn sonst zu kontaktieren versucht hätten. Da er oder sein Bruder täglich mit den Angehörigen telefonieren würden, wäre er über eine behördliche Kontaktaufnahme sicherlich informiert worden. Seit dem Zwischenfall seien mittlerweile aber acht Monate verstrichen, ohne dass sich in der Angelegenheit etwas getan hätte. Auch seine Aussage, wonach sich das Problem hätte lösen lassen, wenn sie dem Polizisten Geld gegeben hätten, spreche gegen eine zukünftige asylrelevante Verfolgungsgefahr, zumal das Vergehen demnach nicht als sehr gravierend wahrgenommen worden sei. Es seien auch keine anderen Gründe ersichtlich, wonach die Behörden ein Interesse an ihm haben könnten, zumal er angegeben habe, bisher keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Es sei überdies realitätsfremd, dass er und sein Bruder die Heimat bereits zwei Tage nach dem Vorfall verlassen hätten, obschon ihnen ihre Mutter lediglich geraten habe, nicht nach Hause zurückzukehren und sie auch nicht hätten wissen können, wie sich die Angelegenheit weiter entwickeln würde. Erfahrungsgemäss würden Personen in einer ähnlichen Situation eine gewisse Zeit zuwarten, bevor sie ausser Landes flüchten würden, da kurzfristige Veränderungen der Situation eintreten könnten, welche eine neue Einschätzung der Lage zur Folge hätten. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass es vor allem am Nachbarn E._______ liege, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in den Fokus der Behörden geraten seien. Die Vermutung, dass es sich dabei um einen Mitarbeiter des Geheimdiensts handle, rühre daher, dass sein Sohn eines Tages mit dessen Dienstwaffe auf der Strasse gespielt habe und, auf die Waffe angesprochen, ausgeführt habe, diese gehöre seinem Vater, welcher beim Geheimdienst arbeite. Kurz nachdem der Beschwerdeführer und sein Bruder das Land verlassen hätten, sei bei ihnen zuhause nach ihnen gesucht worden. Eine der Personen habe sich als G._______ vorgestellt und ergänzt, dass er ein Freund des Nachbarn E._______ sei. Wenige Tage später seien diese Personen erneut zuhause erschienen und hätten den Vater zwecks Befragung auf den Posten mitgenommen. Die Schwägerin sei mehrfach unter Druck gesetzt worden und das Grundstück der Familie sei unrechtmässig durch Drittpersonen verkauft worden. Sie habe den Druck schliesslich nicht mehr ausgehalten und sei zusammen mit der Tochter geflüchtet. Der beiliegende Arztbericht würde die Knieverletzung des Beschwerdeführers belegen. 5. 5.1 Das SEM hat das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu Recht verneint. In Ergänzung zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die behördliche Suche nach seiner Person markante Widersprüche zu den Aussagen seiner Schwägerin aufweisen. So gab die Schwägerin zu Protokoll, dass drei Männer einmal nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten (vgl. act. B21 F145), während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend machte, er sei zweimal zuhause gesucht worden. Gemäss Beschwerdeführer habe sich eine der Personen bei der Hausdurchsuchung mit G._______ vorgestellt und präzisiert, dass er ein Freund des Nachbarn E._______ sei. Die Schwägerin erwähnte in ihrer Fluchtgeschichte zwar ebenfalls eine Person namens G._______, allerdings in einem völlig anderen Zusammenhang, während sie betreffend die Hausdurchsuchung zu Protokoll gab, die Namen der drei Personen nicht zu kennen (vgl. act. B21 F148). Schliesslich brachte die Schwägerin vor, aus der Familie des Beschwerdeführers habe nach dessen Flucht niemand Probleme gehabt (vgl. act. B21 F151), während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, sein Vater sei beim zweiten Besuch der Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Zu diesen Ungereimtheiten wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 das rechtliche Gehör gewährt, ohne dass er in der Folge eine Stellungnahme eingereicht hat. Somit ist es für unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer derzeit behördlich gesucht wird. 5.2 An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Aus den Fotos und Videos, welche die Schwägerin, ihr Kind und einen Hund zeigen, kann ebenso wenig eine Gefährdung abgeleitet werden wie aus der Fotoaufnahme der Flugtickets der Schwägerin und des Kindes sowie aus den Fotos zweier Visitenkarten türkischer Hotels und zweier Metrokarten. Gleiches gilt für den Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer, zumal sich daraus hinsichtlich der Umstände, welche zu den Kniebeschwerden geführt haben, keine gesicherten Erkenntnisse entnehmen lassen. Es fällt zudem auf, dass die Kniebeschwerden gemäss früheren Arztberichten im Kontext eines Unfalls in der Türkei aufgeführt sind (vgl. act. A29 und A39), weshalb die Behauptung in der Beschwerde, die Knieprobleme stünden im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff eines Polizisten im Iran, nicht glaubhaft ist. 5.3 Schliesslich ist auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumenten betreffend die Schwägerin keine Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. 5.4 Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Die Vorinstanz stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist. So wurden gegen diese Feststellung in der Beschwerdeschrift auch keine Einwände erhoben, weshalb sie zu bestätigen ist. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.8 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden des Bruders und der Schwägerin mit heutigen Urteilen D-4900/2016 und D-1133/2017 ebenfalls abgewiesen worden sind.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: