Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen gelangten gemäss eigenen Angaben am 31. August 2016 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Bereits am 12. November 2015 gelangte der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen (C._______, N (...) [nachfolgend: Ehemann]) zusammen mit ihrem Schwager respektive Onkel (D._______, N (...) [nachfolgend: Schwager]) in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen des SEM vom 7. Juli 2016 abgelehnt, wogegen vom Ehemann und vom Schwager jeweils Beschwerde eingereicht wurde (Verfahrensnummern D-4900/2016 und D-4902/2016). C. Die Beschwerdeführerin (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 13. September 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 14. November 2016 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass der Ehemann nach einem Streit mit dem Nachbarn aus dem Iran geflohen sei und sie (Beschwerdeführerin) seither von den Sicherheitsbehörden und dem Nachbarn belästigt und schikaniert werde. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 (Eröffnung frühestens am 24. Januar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde zwar nicht aussichtslos, die Bedürftigkeit jedoch nicht belegt sei, weshalb der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde. Gleichzeit wurde festgehalten, dass das Verfahren mit dem bereits beim Gericht hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-4900/2016) sowie demjenigen des Schwagers (D-4902/2016) koordiniert behandelt werde. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 10. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rückschein. Die angefochtene Verfügung wurde am 23. Januar 2017 verschickt, so dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Zustellung frühestens am 24. Januar 2017 erfolgte. Die Beschwerde ist daher als fristgerecht zu erachten. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch damit, dass sie Perserin sei und aus der Stadt E._______ stamme, wo sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter gelebt habe. Ihr Ehemann und ihr Schwager seien nach einem Streit mit einem Nachbarn geflohen und hätten in der Schweiz um Asyl ersucht. Nach der Flucht hätten die Sicherheitsbehörden ihr Haus durchsucht und viele Dokumente ihres Ehemannes mitgenommen. Sie sei zweimal auf den Polizeiposten vorgeladen und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Der Nachbar namens F._______, welcher ihren Ehemann angezeigt habe, habe sie immer wieder belästigt, vor allem telefonisch. Er sei besonders religiös und habe sie etwa wegen ihrer Kleidung kritisiert. Er habe sie oft angerufen und zum Ausdruck gebracht, dass er ein Interesse an ihr habe. Um diesen Belästigungen ein Ende zu machen, habe sie schliesslich eingewilligt, den Nachbarn und den Mann (Herr G._______), welcher sie auf dem Polizeiposten einvernommen habe, gemeinsam zu treffen. Sie seien mit einem Auto unterwegs zu einem Restaurant gewesen, als die Männer plötzlich abgebogen seien, sie mit einem Schraubenzieher verletzt und sie vergewaltigt hätten. Dies hätten sie mit dem Mobiltelefon gefilmt und ihr damit gedroht, die Aufnahme der Familie des Ehemannes zu zeigen. Sie sei nach Hause zurückgekehrt und wenige Tage später zu ihrer Schwägerin gezogen. Kurze Zeit später habe sie den Iran zusammen mit ihrer Tochter verlassen. Zudem sei sie in ein Gerichtsverfahren in einem Betrugsfall im Zusammenhang mit einem Immobilienhandel involviert, in welchem sie als Klägerin respektive Geschädigte auftrete. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführerinnen Kopien ihrer Geburtsurkunden ein.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. In der BzP habe sie erklärt, dass ihr Rucksack, in welchem sich ihre Dokumente befunden hätten, auf der Flucht ins Wasser gefallen sei, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sie habe die Dokumente dem Schlepper abgeben müssen, welcher sie nicht zurückgegeben, sondern ins Wasser geworfen habe. Auf die unterschiedliche Darstellung angesprochen habe sie erklärt, in der BzP lediglich ausgeführt zu haben, dass sie die Dokumente zuvor aus dem Rucksack habe nehmen müssen, da der Schlepper diese verlangt habe. Die Darstellung bleibe somit weiterhin widersprüchlich, wodurch erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen würden. Die Einwilligung, sich mit den beiden Männern zu treffen, widerspreche der allgemeinen Erfahrung und dem Verhalten von Frauen in ähnlichen Situationen. So mache sie wiederholt geltend, die beiden Männer hätten sie über längere Zeit, sehr häufig und auch abends belästigt, geplagt und ihr gegenüber anzügliche Bemerkungen gemacht. Beide hätten sie gebeten, sich scheiden zu lassen und mit ihnen eine Zeitehe einzugehen. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, dass sie sich in der dargelegten Weise mit den beiden getroffen habe. Hätte sie tatsächlich gehofft, mit dem Treffen den Belästigungen ein Ende setzen zu können, obschon sie gegen die Vorschläge der Männer gewesen sei, hätte sie diese beispielsweise in einer anderen Umgebung oder in Begleitung treffen können. Es sei überdies vor dem Hintergrund der im Iran herrschenden islamischen Regeln und Moralvorstellungen realitätsfremd, dass sie sich als verheiratete Frau alleine mit zwei Männern habe treffen wollen. Ihre Angaben zum Treffen seien auch widersprüchlich. Sie habe in der BzP erklärt, sich mit beiden Männern verabredet zu haben, während sie in der Anhörung angegeben habe, sie habe nicht gewusst, dass der Nachbar auch dabei sein werde. In der BzP habe sie zudem ausgesagt, sie hätten sich in einem Coffeeshop treffen wollen, da sie aber nicht dorthin gefahren seien, wisse sie den Namen des Lokals nicht. In der Anhörung habe sie dem widersprechend ausgeführt, es habe sich um ein Restaurant namens H._______ gehandelt, welches der Regierung gehöre. Auch auf diese widersprüchliche Darstellung angesprochen habe sie keine überzeugende Erklärung abzugeben vermocht. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass sie in der genannten Weise sexuell missbraucht und unter Druck gesetzt worden sei. Aus dem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Immobilien- und Grundstückkäufen, ergebe sich ebenfalls keine Gefährdung, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie und ihre Familie hätten deswegen nie weitere Probleme gehabt und sie gedenke, die Sache über die iranische Vertretung in der Schweiz weiterzuverfolgen.
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Erwägungen eingewendet, dass sich die Beschwerdeführerinnen gerne den Beschwerden des Ehemannes und des Schwagers anschliessen wollen. Bereits diese hätten geschildert, weshalb sie wie auch die Beschwerdeführerinnen im Iran von den Sicherheitskräften gesucht würden. Zudem weise sie erneut auf die Probleme im Zusammenhang mit ihrem Grundstück hin.
E. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.2 Das SEM weist zu Recht auf diverse Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes und ihres Schwagers hin. Hinsichtlich der widersprüchlichen Schilderung, wieso die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente besitzt (Rucksack mit Dokumenten fiel ins Wasser [vgl. act. B8 S. 8] respektive Dokumente wurden dem Schlepper übergeben [vgl. act. B21 F38]), ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt keine überzeugende Antwort zu liefern vermochte. So präzisierte sie, mit "Rucksack" habe sie gemeint, dass sie alles in einem Rucksack gehabt habe, welcher ins Wasser gefallen sei. Sie habe die Dokumente vorher für den Schlepper rausnehmen müssen und dieser habe die Papiere vor ihren Augen ins Wasser geworfen (vgl. act. B21 F48). Bei dieser Präzisierung, welche wiederum im Widerspruch zur bereits erwähnten Aussage in der BzP sowie zur Angabe in der Anhörung, sie habe ihre Dokumente bereits in der Türkei abgegeben und dafür syrische Papiere erhalten (vgl. ebd. F38 f.), steht, handelt es sich offenkundig um ein blosses Zurechtrücken des Sachverhalts. Hinsichtlich des Ortes, an welchem sie die beiden Männer hätte treffen sollen, äusserte sie sich ebenfalls klar widersprüchlich, indem sie in der BzP angab, es handle sich um einen Coffeeshop, dessen Namen sie nicht kenne, da sie sich ja nicht dorthin begeben hätten (vgl. act. B8 S. 12), während sie in der Anhörung ausführte, es handle sich um ein Restaurant namens H._______ (vgl. act. B21 F79). Die Begründung der Beschwerdeführerin für diese Ungereimtheit, wonach es sich beim Restaurant ebenfalls um einen Coffeeshop handle und sie nie nach dessen Namen gefragt worden sei, überzeugt in Anbetracht des klar gegenteiligen Wortlauts des Protokolls der BzP nicht. Hinsichtlich des Treffens mit den beiden Männern weist das SEM auch zu Recht auf die unterschiedliche Darstellung der Beschwerdeführerin hin, wonach sie sich gemäss BzP mit beiden Männern verabredet habe (vgl. act. B8 S. 12), während sie sich gemäss Aussage in der Anhörung lediglich mit Herrn G._______ verabredet habe und sie keine Ahnung gehabt habe, dass Herr F._______ ebenfalls mitkomme (vgl. act. B21 F78). Auch hier vermag ihre Erklärung, in der BzP habe sie alles in gedrängter Form erklären müssen (vgl. act. B21 F172), nicht vollends zu überzeugen. Zusätzlich weisen aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin und diejenigen ihres Ehemannes sowie ihres Schwagers markante Ungereimtheiten auf. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass drei Männer einmal nach dem Ehemann gesucht hätten (vgl. act. B21 F145), während der Ehemann in seiner Beschwerdeschrift geltend machte, er sei zweimal zuhause gesucht worden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe alle Informationen von seiner Mutter, und vielleicht habe diese mit "zweimal" gemeint, dass sie einmal bei den Eltern des Ehemannes gewesen seien und einmal zu ihr (Beschwerdeführerin) gekommen seien (vgl. act. B21 F147), überzeugt - insbesondere aufgrund des häufigen Kontakts, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gestanden habe (vgl. act. B21 F24 bis F32), - nicht. Gemäss Ehemann habe sich eine der Personen bei der Hausdurchsuchung zudem mit G._______ vorgestellt und präzisiert, dass er ein Freund des Nachbarn F._______ sei. Die Beschwerdeführerin sagte jedoch aus, sie kenne die Namen der Beamten, welche sie zuhause aufgesucht hätten, nicht (vgl. act. B21 F148). Darauf angesprochen erklärte sie erneut, ihr Ehemann habe sämtliche Informationen von seiner Familie und sie habe ihrer Schwägerin von Herrn G._______ erzählt, weshalb dieser Name wohl gegenüber dem Ehemann genannt worden sei (vgl. act. B21 F150). Dies überzeugt nicht. Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, aus der Familie des Ehemannes habe nach dessen Flucht niemand Probleme gehabt (vgl. act. B21 F151), während der Ehemann in seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, sein Vater sei beim zweiten Besuch der Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Die Erklärung, es könne sein, dass sich dies in der Zeit ereignet haben könnte, als sie für ein paar Monate nicht zuhause gelebt habe (vgl. act. B21 F153), überzeugt nicht. Aufgrund dieser markanten Ungereimtheiten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vergewaltigung und die behördlichen Behelligungen aufgrund ihres Ehemannes für unglaubhaft zu befinden, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gerichtsverfahren, in welche sie involviert sei, ergibt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung. Gemäss Aussage der Ehefrau handle es sich dabei um ein (Betrugs-)Verfahren im Zusammenhang mit einem Immobilienhandel, in welchem sie als Klägerin respektive Geschädigte auftrete. Daraus lässt sich offenkundig keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Der Umstand, dass sie beabsichtigt, diese Verfahren in der Heimat über die iranische Botschaft zu regeln (vgl. act. B21 F113), spricht im Übrigen auch gegen die von der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Ehemann geltend gemachte Angst vor staatlicher Verfolgung. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Die Vorinstanz stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist. So wurden gegen diese Feststellung in der Beschwerdeschrift auch keine Einwände erhoben, weshalb sie zu bestätigen ist.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7.8 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden des Ehemannes und des Schwagers mit heutigen Urteilen D-4900/2016 und D-4902/2016 ebenfalls abgewiesen worden sind.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 wurden die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines Unterliegens kostenpflichtig würden, sollten sie bis zum Urteilszeitpunkt ihre Bedürftigkeit nicht belegen. Da bis zum heutigen Datum keine solche Bestätigung eingereicht worden ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind folglich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1133/2017 Urteil vom 24. April 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen gelangten gemäss eigenen Angaben am 31. August 2016 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Bereits am 12. November 2015 gelangte der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen (C._______, N (...) [nachfolgend: Ehemann]) zusammen mit ihrem Schwager respektive Onkel (D._______, N (...) [nachfolgend: Schwager]) in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen des SEM vom 7. Juli 2016 abgelehnt, wogegen vom Ehemann und vom Schwager jeweils Beschwerde eingereicht wurde (Verfahrensnummern D-4900/2016 und D-4902/2016). C. Die Beschwerdeführerin (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 13. September 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 14. November 2016 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass der Ehemann nach einem Streit mit dem Nachbarn aus dem Iran geflohen sei und sie (Beschwerdeführerin) seither von den Sicherheitsbehörden und dem Nachbarn belästigt und schikaniert werde. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 (Eröffnung frühestens am 24. Januar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde zwar nicht aussichtslos, die Bedürftigkeit jedoch nicht belegt sei, weshalb der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde. Gleichzeit wurde festgehalten, dass das Verfahren mit dem bereits beim Gericht hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-4900/2016) sowie demjenigen des Schwagers (D-4902/2016) koordiniert behandelt werde. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 10. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rückschein. Die angefochtene Verfügung wurde am 23. Januar 2017 verschickt, so dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Zustellung frühestens am 24. Januar 2017 erfolgte. Die Beschwerde ist daher als fristgerecht zu erachten. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch damit, dass sie Perserin sei und aus der Stadt E._______ stamme, wo sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter gelebt habe. Ihr Ehemann und ihr Schwager seien nach einem Streit mit einem Nachbarn geflohen und hätten in der Schweiz um Asyl ersucht. Nach der Flucht hätten die Sicherheitsbehörden ihr Haus durchsucht und viele Dokumente ihres Ehemannes mitgenommen. Sie sei zweimal auf den Polizeiposten vorgeladen und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Der Nachbar namens F._______, welcher ihren Ehemann angezeigt habe, habe sie immer wieder belästigt, vor allem telefonisch. Er sei besonders religiös und habe sie etwa wegen ihrer Kleidung kritisiert. Er habe sie oft angerufen und zum Ausdruck gebracht, dass er ein Interesse an ihr habe. Um diesen Belästigungen ein Ende zu machen, habe sie schliesslich eingewilligt, den Nachbarn und den Mann (Herr G._______), welcher sie auf dem Polizeiposten einvernommen habe, gemeinsam zu treffen. Sie seien mit einem Auto unterwegs zu einem Restaurant gewesen, als die Männer plötzlich abgebogen seien, sie mit einem Schraubenzieher verletzt und sie vergewaltigt hätten. Dies hätten sie mit dem Mobiltelefon gefilmt und ihr damit gedroht, die Aufnahme der Familie des Ehemannes zu zeigen. Sie sei nach Hause zurückgekehrt und wenige Tage später zu ihrer Schwägerin gezogen. Kurze Zeit später habe sie den Iran zusammen mit ihrer Tochter verlassen. Zudem sei sie in ein Gerichtsverfahren in einem Betrugsfall im Zusammenhang mit einem Immobilienhandel involviert, in welchem sie als Klägerin respektive Geschädigte auftrete. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführerinnen Kopien ihrer Geburtsurkunden ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. In der BzP habe sie erklärt, dass ihr Rucksack, in welchem sich ihre Dokumente befunden hätten, auf der Flucht ins Wasser gefallen sei, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sie habe die Dokumente dem Schlepper abgeben müssen, welcher sie nicht zurückgegeben, sondern ins Wasser geworfen habe. Auf die unterschiedliche Darstellung angesprochen habe sie erklärt, in der BzP lediglich ausgeführt zu haben, dass sie die Dokumente zuvor aus dem Rucksack habe nehmen müssen, da der Schlepper diese verlangt habe. Die Darstellung bleibe somit weiterhin widersprüchlich, wodurch erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen würden. Die Einwilligung, sich mit den beiden Männern zu treffen, widerspreche der allgemeinen Erfahrung und dem Verhalten von Frauen in ähnlichen Situationen. So mache sie wiederholt geltend, die beiden Männer hätten sie über längere Zeit, sehr häufig und auch abends belästigt, geplagt und ihr gegenüber anzügliche Bemerkungen gemacht. Beide hätten sie gebeten, sich scheiden zu lassen und mit ihnen eine Zeitehe einzugehen. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, dass sie sich in der dargelegten Weise mit den beiden getroffen habe. Hätte sie tatsächlich gehofft, mit dem Treffen den Belästigungen ein Ende setzen zu können, obschon sie gegen die Vorschläge der Männer gewesen sei, hätte sie diese beispielsweise in einer anderen Umgebung oder in Begleitung treffen können. Es sei überdies vor dem Hintergrund der im Iran herrschenden islamischen Regeln und Moralvorstellungen realitätsfremd, dass sie sich als verheiratete Frau alleine mit zwei Männern habe treffen wollen. Ihre Angaben zum Treffen seien auch widersprüchlich. Sie habe in der BzP erklärt, sich mit beiden Männern verabredet zu haben, während sie in der Anhörung angegeben habe, sie habe nicht gewusst, dass der Nachbar auch dabei sein werde. In der BzP habe sie zudem ausgesagt, sie hätten sich in einem Coffeeshop treffen wollen, da sie aber nicht dorthin gefahren seien, wisse sie den Namen des Lokals nicht. In der Anhörung habe sie dem widersprechend ausgeführt, es habe sich um ein Restaurant namens H._______ gehandelt, welches der Regierung gehöre. Auch auf diese widersprüchliche Darstellung angesprochen habe sie keine überzeugende Erklärung abzugeben vermocht. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass sie in der genannten Weise sexuell missbraucht und unter Druck gesetzt worden sei. Aus dem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Immobilien- und Grundstückkäufen, ergebe sich ebenfalls keine Gefährdung, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie und ihre Familie hätten deswegen nie weitere Probleme gehabt und sie gedenke, die Sache über die iranische Vertretung in der Schweiz weiterzuverfolgen. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Erwägungen eingewendet, dass sich die Beschwerdeführerinnen gerne den Beschwerden des Ehemannes und des Schwagers anschliessen wollen. Bereits diese hätten geschildert, weshalb sie wie auch die Beschwerdeführerinnen im Iran von den Sicherheitskräften gesucht würden. Zudem weise sie erneut auf die Probleme im Zusammenhang mit ihrem Grundstück hin. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Das SEM weist zu Recht auf diverse Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes und ihres Schwagers hin. Hinsichtlich der widersprüchlichen Schilderung, wieso die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente besitzt (Rucksack mit Dokumenten fiel ins Wasser [vgl. act. B8 S. 8] respektive Dokumente wurden dem Schlepper übergeben [vgl. act. B21 F38]), ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt keine überzeugende Antwort zu liefern vermochte. So präzisierte sie, mit "Rucksack" habe sie gemeint, dass sie alles in einem Rucksack gehabt habe, welcher ins Wasser gefallen sei. Sie habe die Dokumente vorher für den Schlepper rausnehmen müssen und dieser habe die Papiere vor ihren Augen ins Wasser geworfen (vgl. act. B21 F48). Bei dieser Präzisierung, welche wiederum im Widerspruch zur bereits erwähnten Aussage in der BzP sowie zur Angabe in der Anhörung, sie habe ihre Dokumente bereits in der Türkei abgegeben und dafür syrische Papiere erhalten (vgl. ebd. F38 f.), steht, handelt es sich offenkundig um ein blosses Zurechtrücken des Sachverhalts. Hinsichtlich des Ortes, an welchem sie die beiden Männer hätte treffen sollen, äusserte sie sich ebenfalls klar widersprüchlich, indem sie in der BzP angab, es handle sich um einen Coffeeshop, dessen Namen sie nicht kenne, da sie sich ja nicht dorthin begeben hätten (vgl. act. B8 S. 12), während sie in der Anhörung ausführte, es handle sich um ein Restaurant namens H._______ (vgl. act. B21 F79). Die Begründung der Beschwerdeführerin für diese Ungereimtheit, wonach es sich beim Restaurant ebenfalls um einen Coffeeshop handle und sie nie nach dessen Namen gefragt worden sei, überzeugt in Anbetracht des klar gegenteiligen Wortlauts des Protokolls der BzP nicht. Hinsichtlich des Treffens mit den beiden Männern weist das SEM auch zu Recht auf die unterschiedliche Darstellung der Beschwerdeführerin hin, wonach sie sich gemäss BzP mit beiden Männern verabredet habe (vgl. act. B8 S. 12), während sie sich gemäss Aussage in der Anhörung lediglich mit Herrn G._______ verabredet habe und sie keine Ahnung gehabt habe, dass Herr F._______ ebenfalls mitkomme (vgl. act. B21 F78). Auch hier vermag ihre Erklärung, in der BzP habe sie alles in gedrängter Form erklären müssen (vgl. act. B21 F172), nicht vollends zu überzeugen. Zusätzlich weisen aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin und diejenigen ihres Ehemannes sowie ihres Schwagers markante Ungereimtheiten auf. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass drei Männer einmal nach dem Ehemann gesucht hätten (vgl. act. B21 F145), während der Ehemann in seiner Beschwerdeschrift geltend machte, er sei zweimal zuhause gesucht worden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe alle Informationen von seiner Mutter, und vielleicht habe diese mit "zweimal" gemeint, dass sie einmal bei den Eltern des Ehemannes gewesen seien und einmal zu ihr (Beschwerdeführerin) gekommen seien (vgl. act. B21 F147), überzeugt - insbesondere aufgrund des häufigen Kontakts, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gestanden habe (vgl. act. B21 F24 bis F32), - nicht. Gemäss Ehemann habe sich eine der Personen bei der Hausdurchsuchung zudem mit G._______ vorgestellt und präzisiert, dass er ein Freund des Nachbarn F._______ sei. Die Beschwerdeführerin sagte jedoch aus, sie kenne die Namen der Beamten, welche sie zuhause aufgesucht hätten, nicht (vgl. act. B21 F148). Darauf angesprochen erklärte sie erneut, ihr Ehemann habe sämtliche Informationen von seiner Familie und sie habe ihrer Schwägerin von Herrn G._______ erzählt, weshalb dieser Name wohl gegenüber dem Ehemann genannt worden sei (vgl. act. B21 F150). Dies überzeugt nicht. Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, aus der Familie des Ehemannes habe nach dessen Flucht niemand Probleme gehabt (vgl. act. B21 F151), während der Ehemann in seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, sein Vater sei beim zweiten Besuch der Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Die Erklärung, es könne sein, dass sich dies in der Zeit ereignet haben könnte, als sie für ein paar Monate nicht zuhause gelebt habe (vgl. act. B21 F153), überzeugt nicht. Aufgrund dieser markanten Ungereimtheiten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vergewaltigung und die behördlichen Behelligungen aufgrund ihres Ehemannes für unglaubhaft zu befinden, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gerichtsverfahren, in welche sie involviert sei, ergibt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung. Gemäss Aussage der Ehefrau handle es sich dabei um ein (Betrugs-)Verfahren im Zusammenhang mit einem Immobilienhandel, in welchem sie als Klägerin respektive Geschädigte auftrete. Daraus lässt sich offenkundig keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Der Umstand, dass sie beabsichtigt, diese Verfahren in der Heimat über die iranische Botschaft zu regeln (vgl. act. B21 F113), spricht im Übrigen auch gegen die von der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Ehemann geltend gemachte Angst vor staatlicher Verfolgung. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Die Vorinstanz stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist. So wurden gegen diese Feststellung in der Beschwerdeschrift auch keine Einwände erhoben, weshalb sie zu bestätigen ist. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.8 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden des Ehemannes und des Schwagers mit heutigen Urteilen D-4900/2016 und D-4902/2016 ebenfalls abgewiesen worden sind.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 wurden die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines Unterliegens kostenpflichtig würden, sollten sie bis zum Urteilszeitpunkt ihre Bedürftigkeit nicht belegen. Da bis zum heutigen Datum keine solche Bestätigung eingereicht worden ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind folglich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: